Die unvollständige (oder unrichtige) Bezeichnung des Drittschuldners in dem Pfändungsbeschluß ist dann unschädlich, wenn sich aus dem in dem Beschluß angegebenen Schuldgrund hinreichend deutlich ergibt, "daß die Forderungen des Schuldners aus einer von ihm und anderen Unternehmern gebildeten Arbeitsgemeinschaft gepfändet werden sollen, und als Drittschuldner die zur alleinigen Vertretung der Arbeitsgemeinschaft befugte federführende Firma benannt worden ist» hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr.Dorschei und Dr»Messner für Recht erkannt: ren; dieser Betrag sollte derart aufgeteilt werden, daß auf 100 000 DM, auf Mggggg GmbH 137 300 DM und auf 137 500 DM entfielen» Außerdem enthielt das Schreib ben besondere Bedingungen» Nach deren Erfüllung wurde der bewilligte Betrag von 375 ooo DM am 10» Juli 1958 auf ein Bankkonto überwiesen, das für die Arbeitsgemeinschaft, wie es bereits der Gemeinschaftsvertrag vom Jahre 1952 vorsah, eingerichtet worden war und über das die Firma Peter B\ allein verfügen konnte» Auch die Klägerin hatte vor dem Eingang des oben genannten Betrages auf das Bankkonto der Arbeitsgemeinschaft eine Pfändung vorgenommen, indem sie durch Pfändungsund Überweisungsverfügung vom 2. Dezember 1956 habe nicht die Forderung der GmbH erfaßt, die sich für diese auf'Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 31. Io Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil zwar die Klägerin, nicht aber die Beklagte ein wirksames Pfandrecht an der Forderung der GmbH, wel- In der Begründung dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe in der Pfändungsverfügung vom 2, Juli 195Ö zutreffend die Arbeitsgemeinschaft als Drittschuldnerin benannt; denn die Forderung der GmbH beruhe auf einer Zahlung des Bundesministers der Finanzen gemäß dessen Bewilligungsbescheid vom 31.. sätzlich die Möglichkeit bestanden haben möge, ein eigenes Konto unter der Bezeichnung als Arbeitsgemeinschaft Skonto in der Weise einzurichten, daß diese Firma auch alleinige Inhaberin des Kontos geworden wäre, so habe sie doch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht* Darüber hinaus habe aber nur ein gemeinschaftliches Konto der Arbeitsgemeinschaft den Anforderungen entsprochen, die der Bundesminister der Finanzen mit der Gewährung seiner Entschädigungsleistungen verbunden gehabt habe. Selbst wenn das ursprüngliche Gemeinschaftsverhältnis der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Firmen damals schon voll beendigt gewesen sein sollte, so habe sich doch die Forderung der MOaH»GmbH gegen die Mitinhaber des Kontos gerichtet. Die Drittschuldnerbenennung mit Aufzählung der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Einzelfirmen lasse auch für unbeteiligte Dritte erkennen, daß eine Forderung aus dem Innenverhältnis zwischen der Schuldnerin und den Mitbeteiligten gepfändet sein sollte. Der Hinweis auf die Beihilfe, also die von einer Behörde geleistete Zahlung, habe auch ausgeschlossen, daß eine Forderung erfaßt worden sei, die der GmbH etwa auf Grund einer eigenen nicht auf dem Innenver- Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus mit Recht geprüft, ob die Pfändungsund Überweisungsverfügung der Klägerin die Forderung der MGmbH ausreichend bestimmt bezeichnet und ob die Pfändung mit der Zustellung an die Arbeitsgemeinschaft zu Händen der Firma Peter wirksam vor- gegangen war, kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß sich die Forderung der GmbH auf den Be- zugeteilt werden sollte, gegen die Arbeitsgemeinschaft richtete, auf deren Konto der von dem Bundesminister der Finanzen bewilligte Gesamtbetrag von 575 000 BM nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überwiesen worden ist» Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch die Pfändung der Beklagten hinsichtlich der Forderung der GmbH gegen die Arbeitsgemeinschaft wirksam» Bas Berufungsgericht hat die Wirksamkeit deshalb verneint, weil in dem Pfändungsbeschluß die Firma als Britt Schuldnerin bezeichnet worden sei* Biese Bezeichnung lasse sich, so meint das Berufungsgericht, nicht damit rechtfertigen, daß die Firma allein die Auszahlung des Guthabens habe vornehmen sollen* Diese aus der Geschäft führung der Firma entspringende Befugnis und Ab- schafter entstehen, etwa wegen einer Verletzung des Gesellschaft svertrages, sofern dadurch nicht zugleich die Gesellschaft geschädigt worden sei« Solche Forderungen mögen zwar weniger häufig sein als sogenannte “Sozialansprüche”, sie gehörten jedenfalls aber dann nicht zu den Ausnahmen, wenn, wie hier, die Gesellschaft erhebliche wirtschaftliche Verluste erlitten gehabt habe» Gerade in Anbetracht dessen, daß nur die Firma als Drittschuldnerin bezeichnet worden sei, habe jeder Außenstehende auf eine solche Forderung eines Gesellschafters gegen einen anderen schließen müssen. Damals habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß angesichts des erheblichen Verlustes der Arbeitsgemeinschaft Schadenser-satzforderungen der Gesellschafter gegen die federführende Firma beständen; dies umsomehr, als sich die GmbH selbst ln einem Schiedsverfahren aus dem Jahre 1353, in welchem über Ansprüche zwischen den Firmen M^flPPGmbH und verhandelt worden sei, solcher Ansprüche berühmt gehabt habe. Auf der anderen Seite sei Ende 1956 noch keineswegs sicher gewesen, daß die Arbeitsgemeinschaft eine Entschädigung seitens des Bundesminister* der Finanzen erhalten würde; zunächst seien nur Beihilfean-träge der beteiligten Einzelfirmen gestellt gewesen, die Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft nicht hätten begrüi den können. denn aus der Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs mit den Worten "aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinsehaft Internat ergebe sich nicht nur für die Beteiligten son- Auch die unrichtige Bezeichnung des Gläubigers (vgl» BGH aaO) oder des Drittschuldners kann je nach der Gestaltung des Einselfalles somit unschädlich sein» In jedem Falle ist aber für die Auslegung zu beachten, daß die Rechtsprechung (vgl, die angeführten Entscheidungen) allzu strenge Anforderungen an die Genauigkeit der Bezeichnung des Gegenstandes der Pfändung nicht gestellt hat und daß es genügt, wenn das Rechtsverhältnis aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Pfändungsbeschluß ergibt sich, daß durch seinen Wortlaut, die angebliche Forderung der Schuldnerin an die Firma Bauwens “aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat (oder sonstigen Ansprüchen) werde ge- pfändet, auch für Dritte erkennbar zu dem Ausdruck gebracht worden ist, die Pfändung habe die Forderungen (also auch künftig erwachsende) auf dasjenige erfassen sollen, was die GmbH aus der Arbeitsgemeinschaft noch zu er- warten hatte» Ob damals nach Lage der Umstände nur noch mit einer Zahlung der Bundesrepublik und dem Anspruch der GmbH aus dem eingehenden Betrag zu rechnen gewesen ist, muß für die Auslegung des Beschlusses deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Umstände für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sindc Jedenfalls hat sich aber die Pfändung erkennbar auch auf das bezogen, was der GmbH aus ihrer Beteiligung an der Arbeitsge- beitsgemeinschaft" macht hinreichend deutlich, daß alle insoweit in Betracht kommenden Forderungen erfaßt sein sollten» Wenn das Berufungsgericht die Erwägung angestellt hat* es liege die Annahme nahe, die Beklagte habe nur einen gegen die Firma S^||^ selbst und gegen diese allein gerichteten Anspruch pfänden wollen, weil ein solcher damals besonders nahe gelegen habe, so zieht das Berufungsgericht damit Umstände heran, die aus dem Beschluß für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar sindc Eine solche Einengung des Wortlauts des Beschlusses ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt» Es gehört zwar zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes auch die Benennung dessen, gegen den sich das staatliche Zahlungsverbot richtet» Diesem Erfordernis genügt indes die Kennzeichnung des gepfändeten Anspruchs mit den Worten "aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat in Verbindung mit der Angabe der Firma Peter Denn daraus ergab und er- gibt sich auch für Dritte bei einer nicht am Wortlaut haftenden Auslegung, daß das Zahlungsverbot Anspi’üche erfassen sollte, die der Schuldnerin aus der Arbeitsgemeinschaft Internat erwachsen waren ode? bezeichnet wurde, so war dessen ungeachtet aus der Bezeichnung des Schuldgrundes unschwer erkennbar, daß Ansprüche aus der Arbeitsgemeinschaft und damit scObhe gegen alle anderen Beteiligten an der Arbeitsgemeinschaft, nicht nur die Firma B^|^P, erfaßt werden sollten. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich daher der Pfändungsbeschluß vom 28« Dezember 1956 auch auf die der Hinterlegung zugrunde liegende Forderung und er ist nicht um des Y/iiien unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht meint, die Arbeitsgemeinschaft Schuldner dieser Forderung und in dem Beschluß die Arbeitsgemeinschaft als Drittschuldner.,:
Bachschlagewerkz Amtliche Sammlung: 3a nein ZPO §§ 829, 859 Abs» 3 2216 031 Die unvollständige (oder unrichtige) Bezeichnung des Drittschuldners in dem Pfändungsbeschluß ist dann unschädlich, wenn sich aus dem in dem Beschluß angegebenen Schuldgrund hinreichend deutlich ergibt, "daß die Forderungen des Schuldners aus einer von ihm und anderen Unternehmern gebildeten Arbeitsgemeinschaft gepfändet werden sollen, und als Drittschuldner die zur alleinigen Vertretung der Arbeitsgemeinschaft befugte federführende Firma benannt worden ist» BGH, Urt. v. 25. Januar 1961 - VIII ZK 22/60 - OLG Köln LG Bonn VIII 2R 22/60 Verkündet am 25.Januar 1961 Hoffmeister, Justizangestellter al3 Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma Josef in U Inhaber Kaufmann Josef * . , Am Ji Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr gegen die Allgemeine Ortskrankenkasse für den linksrheinischen Landkreis in R^^straße 0-^, vertre- ten :durch ihren Vorstand Buchdruckereibesitzer Heinrich in BCrflUB R^^ Straße», Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr» hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 25» Januar 1961 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr.Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr.Dorschei und Dr»Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Köln vom 27. November 1959 aufgehoben» Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts in Bonn vom 10. März 1959 wird zurückgewiesen. Die Kosten des Berufungs- und des Revisionsverfahrens werden der Klägerin auferlegt. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien streiten um einen Betrag, der auf Grund der von ihnen und anderen Gläubigern der M^J|^^Baugesellschaft mit beschränkter Haftung (im Folgenden als GmbH bezeichnet) vorgenommenen Forderungspfändungen beim Amtsgericht in Bonn hinterlegt worden ist» Im Jahre 1952 schlossen sich die Firmen Peter B< in GmbH in und Max P^^^ in zu einer Arbeitsgemeinschaft zusammen, um ein Bau-vorhaben in die französische Besatzungmacht aus- zuführen. In dem Arbeitsgemeinschaftsvertrag wurde die Federführung der Firma Peter B^^^ übertragen» Die Durchführung des Bauvorhabens schloß für die an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Unternehmer mit einem Verlust ab. Nach mehrjährigen Verhandlungen erklärte sich der Bundesminister der Finanzen in seinem an die Ai'beitsgemeinscnaft P^HP zu Händen der federführenden Firma Peter B^|^ gerichteten Schreiben vom 31» Mai 195ö bereit, der Arbeitsgemeinschaft zu dem Ausgleich von Ver- mögensnachteilen aus dem französischen Besatzungsbauvorhaben Internat eine Entschädigung von 375 000 DM zu gewäh- ren; dieser Betrag sollte derart aufgeteilt werden, daß auf 100 000 DM, auf Mggggg GmbH 137 300 DM und auf 137 500 DM entfielen» Außerdem enthielt das Schreib ben besondere Bedingungen» Nach deren Erfüllung wurde der bewilligte Betrag von 375 ooo DM am 10» Juli 1958 auf ein Bankkonto überwiesen, das für die Arbeitsgemeinschaft, wie es bereits der Gemeinschaftsvertrag vom Jahre 1952 vorsah, eingerichtet worden war und über das die Firma Peter B\ allein verfügen konnte» Bereits am 28. Dezember 1956 hatte die Beklagte einen Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts in Bonn erwirkt, der am folgenden Tage der Firma Peter B^BH^ als darin bezeichneten Drittschuldnerin zugestellt worden war. In diesem Beschluß war die angebliche Forderung der Schuldnerin an die Firma "aus Forderungen aus der Arbeits- gemeinschaft Internat K^BI^^’ 0<ier sonstigen Ansprüchen" gepfändet und der Pfändungsgläubigerin zur Einziehung überwiesen worden. Auch die Klägerin hatte vor dem Eingang des oben genannten Betrages auf das Bankkonto der Arbeitsgemeinschaft eine Pfändung vorgenommen, indem sie durch Pfändungsund Überweisungsverfügung vom 2. Juli 1958 wegen ihrer Forderungen gegen die GmbH die Forderung der Schuldnerin an "die Arbeitsgemeinschaft B^^^-M^BBl^ z.Hd. Firma Peter in K^B aus "Beihilfe, Darlehen oder sonstigen Rechtsgründen" pfändete. Diese Verfügung ist der DrittSchuldnerin zu Händen der Firma zugestellt worden. Außerdem hatte der Architekt Professor Johannes K^B angebliche Forderung der GmbH an die Firma Peter B^^BP mit dem Zusatz "für die Arbeitsgemeinschaft aus Bauleistungen gepfändet. Die Firma B^BHI^B kilirfcerlegte unter Angabe der in Betracht kommenden Pfändungen am 12. Juli 1958 bei dem Amtsgericht Bonn einen Restbetrag von 8600 DM, der sich für die MfHBfe GmbH aus dem für sie eingegangenen Betrag von 137 $00 DM nach Bei'ücksichtigung anderer Ansprüche noch ergeben hatte. Am 20. November 1958 berichtigte die Firma BBBB» den auf einem Vordruck für Hinterlegungen am 11. Juli 1958 gestellten Antrag dahin, daß sie die Hinterlegung nicht im eigenen Namen sondern als federführende Firma der Arbeitsgemeinschaft ha- be vornehmen wollen. So hatte auch das Amtsgericht die Hinterlegung verstanden, indem es am 7. November 1958 einen Teilungsplan aufsteilte und davon ausging, daß die Firma i 4 Peter den Betrag als federführende Firma der Ar- beitsgemeinschaft Internat K hinterlegt habe. In dem Teilungsplan ist angeordnet, daß der nach Abzug der Gerichtskosten des Verteilungsverfahrens verbleibende Betrag von 8526 DM an die Beklagte auszuzahlen sei» Die Klägerin vertritt die Auffassung, der hinterlegte Betrag stehe ihr zu, denn der Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 28. Dezember 1956 habe nicht die Forderung der GmbH erfaßt, die sich für diese auf'Grund des Erlasses des Bundesministers der Finanzen vom 31. Mai 1958 ergeben habe. Deshalb hat die Klägerin gegen diesen Teilungsplan am 25« November 1958 Widerspruch erhoben und ihn gegen die Beklagte in dem damals bereits anhängigen Rechtsstreit verfolgt, in welchem sie nunmehr beantragt hat, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären und die Beklagte zu verurteilen, darin einzuwilligen, daß der im Teilungsplan der Beklagten zugeteilte Betrag in Höhe von 8600 DM nebst Hinterlegungszinsen an sie ausgezahlt werde. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Im Berufungsverfahren hat die. Klägerin in der mündlichen Verhandlung über die Berufung den zuletzt in der Vorinstanz gestellten Antrag auf das Begehren beschränkt, ihren Widerspruch gegen den Teilungsplan für begründet zu erklären. Das Oberlandesgericht hat festgestellt, daß der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan begründet ist, und ferner angeordnet, daß das Verteilungsgericht einen neuen Teilungsplan aufzustellen habe. Mit der Revision beantragt die Beklagte, unter Aufhebung des Berufungsurteils die Berufung der Klägerin zurück zuv/eisen, während diese die Revision der Beklagten zurückgewiesen haben will. Bntscheidungsgründe; Io Das Berufungsgericht hat den Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan deshalb für gerechtfertigt erklärt, weil zwar die Klägerin, nicht aber die Beklagte ein wirksames Pfandrecht an der Forderung der GmbH, wel- che der Hinterlegung zugrunde liegt, erlangt habe. In der Begründung dieser Entscheidung hat das Berufungsgericht ausgeführt, die Klägerin habe in der Pfändungsverfügung vom 2, Juli 195Ö zutreffend die Arbeitsgemeinschaft als Drittschuldnerin benannt; denn die Forderung der GmbH beruhe auf einer Zahlung des Bundesministers der Finanzen gemäß dessen Bewilligungsbescheid vom 31.. Mai 195ö, wonach für die GmbH ein Betrag von 137 500 DM unter den in diesem Erlaß gestellten Bedingungen bewilligt worden sei. Der Anspruch der Schuldnerin auf diesen Betrag habe sich gegen die Arbeitsgemeinschaft gerichtet, auf deren Konto die Zahlung des Bundesministers gelangt sei. Die Firma bPH^ habe zwar die Verfügungs gewalt über die Gesamtsumme erlangt«, Nach Lage der Sache sei dies aber nur dadurch möglich gewesen, daß die Zahlung auf das Arbeitsgemeinschaftskonto gelangt sei. Die überwiesene Summe sei danach gemeinschaftliches Vermögen der Arbeitsgemeinschafts-Mitglieder geworden 0 Dagegen spreche nichtr dab die Fii'ma S^pp^ allein verfügungsberechtigt über das Konto gewesen sei. Die Berechtigung zu alleiniger Verfügung besage nichts über die Gläubigerstellung hinsichtlich des Kontos, in 6 - besondere sei auch ein Yi/iderruf der Verfügungsmacht durch die übrigen Mitglieder der Arbeitsgemeinschaft nicht aus- sätzlich die Möglichkeit bestanden haben möge, ein eigenes Konto unter der Bezeichnung als Arbeitsgemeinschaft Skonto in der Weise einzurichten, daß diese Firma auch alleinige Inhaberin des Kontos geworden wäre, so habe sie doch von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht* Darüber hinaus habe aber nur ein gemeinschaftliches Konto der Arbeitsgemeinschaft den Anforderungen entsprochen, die der Bundesminister der Finanzen mit der Gewährung seiner Entschädigungsleistungen verbunden gehabt habe. Selbst wenn das ursprüngliche Gemeinschaftsverhältnis der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Firmen damals schon voll beendigt gewesen sein sollte, so habe sich doch die Forderung der MOaH»GmbH gegen die Mitinhaber des Kontos gerichtet. Selbst in diesem Falle würde also die Bezeichnung der Arbeitsgemeinschaft als DrittSchuld- nerin, die sämtliche Mitbeteiligte enthalte, bedenkenfrei sein. Die Klägerin habe zwar den Rechtsgrund der Forderung gegen die Arbeitsgemeinschaft in der Pfändungsverfügung nicht zutreffend bezeichnet. Es genüge jedoch die Bezeichnung "Beihilfe", um den Rechtsgrund für die Forderung der stellt bleiben könne, ob die Zahlung des Bundesfinanzministers eine Beihilfe im Rechtssinne .darstelle. Die Drittschuldnerbenennung mit Aufzählung der an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Einzelfirmen lasse auch für unbeteiligte Dritte erkennen, daß eine Forderung aus dem Innenverhältnis zwischen der Schuldnerin und den Mitbeteiligten gepfändet sein sollte. Der Hinweis auf die Beihilfe, also die von einer Behörde geleistete Zahlung, habe auch ausgeschlossen, daß eine Forderung erfaßt worden sei, die der GmbH etwa auf Grund einer eigenen nicht auf dem Innenver- geschlossen gewesen. Wenn auch für die Firma grund- GmbK erkennbar wex*den zu lassen, wobei dahinge- n I hältnis beruhenden Leistung an die Arbeitsgemeinschaft gegen diese zustände, Im Gegensatz zu der von der Klägerin ausgebrachten Pfändung sei die Pfändung der Beklagten unwirksam, Der Pfändungsbeschluß vom 28, Dezember 1956 nenne weder den richtigen Drittschuldner, noch sei die Bezeichnung der gepfändeten Forderung eindeutig und ausreichend. Ein Recht auf den hinterlegten Betrag stehe daher der Beklagten nicht zu. Dies hat das Berufungsgericht mit weiteren Ausführungen, auf die später einzugehen sein wird, näher begründet. IIo Ein Recht zu dem Widerspruch gegen den Teilungsplan kann nur für den in Frage kommen, der an sich ein Recht auf Befriedigung aus dem hinterlegten Betrage hat, aber durch das von einem anderen geltend gemachte Recht auf Befriedigung verdrängt werden soll (RGZ 71, 425, 426). Das Berufungsgericht hat von seinem Standpunkt aus mit Recht geprüft, ob die Pfändungsund Überweisungsverfügung der Klägerin die Forderung der MGmbH ausreichend bestimmt bezeichnet und ob die Pfändung mit der Zustellung an die Arbeitsgemeinschaft zu Händen der Firma Peter wirksam vor- genommen worden ist. Hierauf kommt es indes nicht an, wenn die zeitlich vor-ausgehende Pfändung der Beklagten die Forderung ergriffen hat, die der Hinterlegung zu Grunde liegt. Das ist nach Ansicht des erkennenden Senats der Fall, wie im Folgenden ausgeführt werden wird. Es bedarf daher*::keiner Erörterung derjenigen Angriffe der Revision, die sich mit dem Pfändungs-akt der Klägerin begössen. Bei der Prüfung des Forderungspfandrechts der Beklagten aus dem Pfändungsund Jberweisungsbeschluß vom 28, Dezember 1956, dem eine Pfändungsankündigung der Beklagten voraus- J 8 gegangen war, kann mit dem Berufungsgericht angenommen werden, daß sich die Forderung der GmbH auf den Be- trag von 157 500 DM, der entsprechend dem Bewilligungsbe-scheid des Bundesministers der Finanzen der GmbH zugeteilt werden sollte, gegen die Arbeitsgemeinschaft richtete, auf deren Konto der von dem Bundesminister der Finanzen bewilligte Gesamtbetrag von 575 000 BM nach den Feststellungen des Berufungsgerichts überwiesen worden ist» Im Gegensatz zur Ansicht des Berufungsgerichts ist jedoch die Pfändung der Beklagten hinsichtlich der Forderung der GmbH gegen die Arbeitsgemeinschaft wirksam» Bas Berufungsgericht hat die Wirksamkeit deshalb verneint, weil in dem Pfändungsbeschluß die Firma als Britt Schuldnerin bezeichnet worden sei* Biese Bezeichnung lasse sich, so meint das Berufungsgericht, nicht damit rechtfertigen, daß die Firma allein die Auszahlung des Guthabens habe vornehmen sollen* Diese aus der Geschäft führung der Firma entspringende Befugnis und Ab- gabe habe die Firma nicht auch zugleich zur Schuldnerin der Geldforderung werden lassen* Die Bezeichnung des Hechts grundes, die für die Auslegung des Pfändungsbeschlusses in Betracht komme, gebe keinen Anhaltspunkt dafür, daß mit ihm Forderungen der GmbH an die Arbeitsgemein- schaft gepfändet werden sollten* Im Interesse der Rechts-und Verkehrssicherheit müsse nicht nur für die unmittelbar Beteiligten, sondern auch für Außenstehende, insbesondere für weitere Gläubiger, die selbst pfänden wollen, erkennbar sein, welcher Anspruch gepfändet sein soll» Für Außenstehende habe nun aber die Formulierung "Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat" keinen eindeutigen Hinweis gegeben; denn aus gesellschaftsrechtlichen Beziehungen könnten auch Ansprüche nur gegen einzelne Mitgesell- schafter entstehen, etwa wegen einer Verletzung des Gesellschaft svertrages, sofern dadurch nicht zugleich die Gesellschaft geschädigt worden sei« Solche Forderungen mögen zwar weniger häufig sein als sogenannte “Sozialansprüche”, sie gehörten jedenfalls aber dann nicht zu den Ausnahmen, wenn, wie hier, die Gesellschaft erhebliche wirtschaftliche Verluste erlitten gehabt habe» Gerade in Anbetracht dessen, daß nur die Firma als Drittschuldnerin bezeichnet worden sei, habe jeder Außenstehende auf eine solche Forderung eines Gesellschafters gegen einen anderen schließen müssen. Die Ge samt um stände legten aber auch die Annahme nahe, daß die Beklagte selbst einen Anspruch der GmbH gegen die Firma habe pfänden wollen. Damals habe die Beklagte davon ausgehen dürfen, daß angesichts des erheblichen Verlustes der Arbeitsgemeinschaft Schadenser-satzforderungen der Gesellschafter gegen die federführende Firma beständen; dies umsomehr, als sich die GmbH selbst ln einem Schiedsverfahren aus dem Jahre 1353, in welchem über Ansprüche zwischen den Firmen M^flPPGmbH und verhandelt worden sei, solcher Ansprüche berühmt gehabt habe. Auf der anderen Seite sei Ende 1956 noch keineswegs sicher gewesen, daß die Arbeitsgemeinschaft eine Entschädigung seitens des Bundesminister* der Finanzen erhalten würde; zunächst seien nur Beihilfean-träge der beteiligten Einzelfirmen gestellt gewesen, die Ansprüche gegen die Arbeitsgemeinschaft nicht hätten begrüi den können. Die Pfändung eines Anspruchs gegen die Arbeitsgemeinschaft habe demgemäß damals als ein aussichtsloses Unterfangen ex’scheinen müssen. Die Revision verficht demgegenüber die Auffassung, au dem Pfändungsbeschluß ließen sich ausreichende Anhaltspunk dafür entnehmen,. welche Ansprüche gepfändet werden sollten 10 denn aus der Bezeichnung des gepfändeten Anspruchs mit den Worten "aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinsehaft Internat ergebe sich nicht nur für die Beteiligten son- dern auch für Außenstehende: genügend klar, daß damit alle Forderungen gemeint gewesen seien, welche aus der früheren Betätigung der Arbeitsgemeinschaft bei dem Bau des Inter-nats in der Schuldnerin erwachsen waren oder noch erwachsen würden» Der Pfändungsund Überweisungsbeschluß des Amtsgerichts Bonn vom 28, Dezember 1956 unterliegt als gericht-lieber Hoheitsakt .-der selbständigen Auslegung durch das Hevisionsgericht (vgl, RGZ 155, 252* 254)». Die vom Berufungsgericht vorgenommene Auslegung des Beschlusses ist daher frei nachprüfbar. Die Auslegung ist nach objektiven Gesichtspunkten im wesentlichen nach dem Inhalt des Beschlusses vorzunehmen. Die Erkennbarkeit (Bestimmbarkeit) des Pfändungsgegenstandes muß sich also bei einer nach den Grundsätzen des § 153 BGB vorzunehmenden nicht am buchstäblichen Sinn haftenden Auslegung des Beschlusses aus diesem selbst ergeben (RGZ 139, 97, 100; 160, 57, 39)c Während das Reichsgericht in RGZ 108, 318, 519 und in früheren Entscheidungen es als genügend erachtet hatte, wenn die zu pfändende Forderung so gekennzeichnet wurde, daß der Schuldner und der Drittschuldner aus der Angabe zu erkennen vermochten, auf welche Forderung die Pfändung nach dem Willen des Gläubigers gerichtet sein sollte, hat es in späteren Entscheidungen hervorgehoben, daß die Bestimmbarkeit auch im Interesse anderer Gläubiger und überhaupt im Interesse der Rechtssicherheit notwendig sei (RGZ 140, 540, 542; 160, 37, 40)o Diesem Standpunkt hat sich der Bundes-gex'ichtsnof angeschlossen (BGHZ 13, 42). Dabei ist aber über ungenaue Angaben sowohl hinsichtlich des Gegenstandes und des Schuldgrundes der Forderung als auch hinsichtlich v 11 der beteiligten Personen hinwegzugehen, sofern eine sachgerechte Auslegung ergibt, was in Wahrheit gemeint ist (vglr BGHZ 13, 42; Zoller ZPO 9. Aufl» § 829 Anm. 1 c) . Auch die unrichtige Bezeichnung des Gläubigers (vgl» BGH aaO) oder des Drittschuldners kann je nach der Gestaltung des Einselfalles somit unschädlich sein» In jedem Falle ist aber für die Auslegung zu beachten, daß die Rechtsprechung (vgl, die angeführten Entscheidungen) allzu strenge Anforderungen an die Genauigkeit der Bezeichnung des Gegenstandes der Pfändung nicht gestellt hat und daß es genügt, wenn das Rechtsverhältnis aus dem die Forderung hergeleitet wird, wenigstens in allgemeinen Umrissen angegeben ist. Bei Anwendung dieser Grundsätze auf den hier zu beurteilenden Pfändungsbeschluß ergibt sich, daß durch seinen Wortlaut, die angebliche Forderung der Schuldnerin an die Firma Bauwens “aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat (oder sonstigen Ansprüchen) werde ge- pfändet, auch für Dritte erkennbar zu dem Ausdruck gebracht worden ist, die Pfändung habe die Forderungen (also auch künftig erwachsende) auf dasjenige erfassen sollen, was die GmbH aus der Arbeitsgemeinschaft noch zu er- warten hatte» Ob damals nach Lage der Umstände nur noch mit einer Zahlung der Bundesrepublik und dem Anspruch der GmbH aus dem eingehenden Betrag zu rechnen gewesen ist, muß für die Auslegung des Beschlusses deshalb außer Betracht bleiben, weil diese Umstände für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar gewesen sindc Jedenfalls hat sich aber die Pfändung erkennbar auch auf das bezogen, was der GmbH aus ihrer Beteiligung an der Arbeitsge- meinschaft noch zuxließen würde, insbesondere auch auf einen Anspruch auf ein Auseinandersetzungsguthaben, mag dieses auf der endgültigen oder einer Teilauseinandersetzung beruhen» Der Gebrauch der Worte "aus Forderungen aus der Ar- l 12 beitsgemeinschaft" macht hinreichend deutlich, daß alle insoweit in Betracht kommenden Forderungen erfaßt sein sollten» Wenn das Berufungsgericht die Erwägung angestellt hat* es liege die Annahme nahe, die Beklagte habe nur einen gegen die Firma S^||^ selbst und gegen diese allein gerichteten Anspruch pfänden wollen, weil ein solcher damals besonders nahe gelegen habe, so zieht das Berufungsgericht damit Umstände heran, die aus dem Beschluß für Dritte nicht ohne weiteres erkennbar sindc Eine solche Einengung des Wortlauts des Beschlusses ist jedoch sachlich nicht gerechtfertigt» Es gehört zwar zur Bestimmtheit der Bezeichnung des Pfändungsgegenstandes auch die Benennung dessen, gegen den sich das staatliche Zahlungsverbot richtet» Diesem Erfordernis genügt indes die Kennzeichnung des gepfändeten Anspruchs mit den Worten "aus Forderungen aus der Arbeitsgemeinschaft Internat in Verbindung mit der Angabe der Firma Peter Denn daraus ergab und er- gibt sich auch für Dritte bei einer nicht am Wortlaut haftenden Auslegung, daß das Zahlungsverbot Anspi’üche erfassen sollte, die der Schuldnerin aus der Arbeitsgemeinschaft Internat erwachsen waren ode? entstehen würden«, Wenn die Firma als Schuldnerin (hier also als Drittschuldnerin) für solche Ansprüche der &mbH bezeichnet wurde, so war dessen ungeachtet aus der Bezeichnung des Schuldgrundes unschwer erkennbar, daß Ansprüche aus der Arbeitsgemeinschaft und damit scObhe gegen alle anderen Beteiligten an der Arbeitsgemeinschaft, nicht nur die Firma B^|^P, erfaßt werden sollten. Bei Arbeitsgemeinschaften im Baugewerbe wird nach der Lebenserfahrung bereits bei ihrer Errichtung eine Bestimmung darüber getroffen, wem die Federführung zustehen soll, und die Federführung gewährt gleichzeitig die Befugnis,die ‘anderen- * 13 - Pirtnen, die mit ihr die Arbeitsgemeinschaft bilden, nach außen zu vertreten,. Hier war die Federführung der Firma mit dieser Y^irkung übertragen» Auch Dritte konnten deshalb damit rechnen,- daß die Bezeichnung der Firma als Drittschuldnerin in dem Pfändungsbeschluß zu dem Ausdruck bringen sollte, die Firma sei zugleich Vertreterin der weiter an der Arbeitsgemeinschaft beteiligten Firmen und auch in dieser Eigenschaft DrittSchuldnerin. Entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts bezieht sich daher der Pfändungsbeschluß vom 28« Dezember 1956 auch auf die der Hinterlegung zugrunde liegende Forderung und er ist nicht um des Y/iiien unwirksam, weil, wie das Berufungsgericht meint, die Arbeitsgemeinschaft Schuldner dieser Forderung und in dem Beschluß die Arbeitsgemeinschaft als Drittschuldner.,: nicht genügend bestimmt bezeichnet gewesen sei. Die Zustellung des Beschlusses an die Firma B( ist auch mit Wirkung gegen die anderen Beteiligten an der Arbeitsgemeinschaft vorgenommen worden» Diese hatte keine eigene Rechtspersönlichkeit, sondern bildete als Arbeitsgemeinschaft im Sinne des hierüber im Jahre 1952 geschlossenen schriftlichen Vertrageseine Gesellschaft des bürgerlichen Rechts, für welche der Firma in dem Vertra- ge die Führung der Geschäfte übertragen worden war» Damit waren die übrigen Gesellschafter nach § 710 BGB von der Geschäftsführung ausgeschlossen» Soweit aber einem Gesellschafter nach dem Gesellschaftsvertrage die Befugnis zur Geschäftsführung zusteht, ist er im Zweifel auch ermächtigt die anderen Gesellschafter zu vertreten (§ 714 BGB). Daß dieses Vertretungsrecht der Firma B^p^^ bei Zustellung des Piandungsbeschlusses Ende Dezember 1956 nicht mehr zugestanden hätte, ist nicht dargetan. Deshalb ist die Zu- Stellung auch mit Wirkung gegen alle die Arbeitsgemeinschaft bildenden Gesellschafter vorgenonmien worden. Es kann somit dahingestellt bleiben, ob die Zustellung an die Firma schon deshalb ausreicht, weil sie allein Uber das durch die Überweisung des Bundessiinisters der Finanzen im Jahre 1958 entstandene Bankguthaben der Arbeitsgemeinschaft verfügen durfte. IIIo Wie sich aus den vorstehenden Gründen ergibt, ist mithin der Widerspruch der Klägerin gegen den Teilungsplan des Amtsgerichts Bonn im Verteilungsverfahren 23 J 6/58 unbegründet, Deshalb muß das Berufungsurteil aufgehoben und die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts, das die Klage abgewiesen hat, zurückgewiesen werden. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 91 j 97 ZPO. Dr,Gelhaar Artl Dr.Spieler Dr. Dorschei Dr.Messner v