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BGH

Gericht: BGH

Januar 1953 verstorben und von ihrem Ehemann, dem ursprünglichen Beklagten, allein beerbt wordene Dieser starb im Laufe des Rechtsstreites am 26« April 1955« Seine Alleinerbin ist die jetzige Beklagte* Unter den Nachlaß fällt auch das bezeichnet© Grundstück« Zu ihm gehörte außer dem Vorderhaus ein im Hof raum gelegenes, mindestens 70 Jahre altes Nebengebäude, das nach Behauptung der Beklagten bis vor etwa 40 Jahren als Stall benutzt fr worden ist« Dieses Gebäude hatte im Erdgeschoß massive Um- August 1949 eine monatliche Miete von Im Januar 1950 stellte die Lokalbaukommission München fnachstehend ,,LBK,t) bei einer Baukontrolle erhebliche Schäden an dem Nebengebäude fest* Mit Verfügung vom 26* Januar 1930 gab sie dem Ehemann HflHpauf, den baufälligen Dachstuhl innerhalb von zwei Monaten abtragen zu lassen* In dem Schreiben heißt es, der Dachstuhl werde nur mehr durch Klammern zusaffiinengehalten, Streben, Säulen, Zangen, Rahmholz und Fußschwelle seien verfault und wahrscheinlich auch der größte Teil der Balkenlage; die Ausmauerung des Kniestocks sei schon zu dem größten Teil herausgefallen; die hölzerne Freitreppe zu dem Dachgeschoß sei ebenfalls baufällig. Andererseits wurde auf Klage der früheren Hauseigentümer das Mietverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger durch Urteil des Landgerichts München I als Berufungsgericht vom 1. Schon im ersten Rechtszuge hat der.damalige Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger - über den eingeklagten Betrag von 1 000 DM hinaus - ein Anspruch in Höhe von 47 970,41 DM nicht zustehe. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch auf 6 100 DM erhöht hatte, blieb erfolglos« Das Urteil des Berufungsgerichts ist vom Bundesgerichtshof (Urt. v. Der Kläger hat nunmehr seinen Schadensersatzanspruch außer auf unerlaubte Handlung und positive Vertragsverletzung auch darauf gestützt, daß bei Abschluß des Mietvertrages zwar nicht das ganze Gebäude, wohl aber der Dachstuhl baufällig gewesen sei, so daß sein Werkstattraum von Anfang an erheblich gefährdet gewesen sei und daß seine Vermieter ihm aus §§ 537, 538 BGB auch ohne Verschulden fürsainen Schaden hafteten« Die Beklagte hat daraufhin ihre Widerklage dahin gefaßt, festzustelle'n, daß dem Kläger gegen sie ein Schadensersatz-anspruch der bezeichnet©« Art - über den eingeklagten Betrag hinaus - in Höhe von 37 792,55 DM nicht zustehe. Das Berufungsgericht hat ~ unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage - festgestellt, daß der Kläger den von ihm weiter behaupteten Schaden insoweit, als er den Betrag von 5 695 DM übersteigt," von der Beklagten Es hält die Behauptung des Klägers, Michael HflU habe im Frühjahr 1950 beim Abbruch des Dachstuhles des Mietgebäudes das bis dahin noch nicht baufällige Bauwerk absichtlich erst baufällig gemacht, um ihn aus dem Mietraum zu verdrängen, und seine weitere.Darstellung, er habe den Abbruch unsorgfältig durchführen lassen oder die, ihm nach § 536 BGB obliegende Pflicht, den zu dem vertragsmäßigen Ge- • brauch geeigneten Zustand der Mietsache fort und fort zu gewährleisten, schuldhaft verletzt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erwiesen. Es führt aus, als die LBK im Januar 1950 den gefahrdrohenden Zustand des Dachstuhls zutreffend festgestellt habe, sei es nicht nur ein Hecht des Ehemannes sondern im Interesse der Verkehrssicherheit sogar seine Pflicht gewesen, den Dachstuhl samt Balkenlage, Kniestockmauer und Freitreppe zu entfernen. Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben, daß der Ehemann Hüller oder eine seiner Hilfspersonen den Abbruch als solchen unsachgemäß vorgenommen haben; der Ehemann HflHV habe auch nicht mehr abreißen lassen, als notwendig gewesen sei. Es hält auch den Vorwurf, der Ehemann Hüller habe den Abbruch nicht gerade während des Segens durchführen sollen, für unbegründet, weil dieser nicht voraussehbar und eine Einstellung der (begonnenen) Abbrucharbeiten wegen des schlechten Wetters unzweckmäßig gewesen sei. Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Klägers und werden von der Revision auch nicht im einzelnen angegriffen. Dabei schließt es sich den Auffassungen der sachverständigen Zeugen an, es sei volkswirtschaftlich unvertretbar gewesen, auf das im schlechten Zustand befindliche Gebäude noch 6 000 bis 7 000 DM aufzuwenden oder auch nur sonst v/esentliche Aufwendungen dafür zu machen* Es 3teilt dazu im einzelnen fest, die für das Nebengebäude zu erzielenden Mieteinnahmen hätten außer (jedem) Verhältnis zu dem erforderlichen Bauaufwand von 6 000 bis 7 000 DM gestanden, insbesondere auch, weil damals die spätere Aufhebung des Preisstops für gewerbliche Bäume nicht vorauszusehen gewesen sei. Es berücksichtigt, daß ein Hauseigentümer u.TJo auch zu Aufwendungen verpflichtet sein kann, die die Mieteinnahmen wesentlich übersteigen, kommt aber doch abschließend zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Falle eine solche Ausgabe nicht zu demutbar und den Eheleuten H^Wdie endgültige Erneuerung des Dachstuhles damit ira Rechtssinne unmöglich gewesen sei. Dazu stellt es fest, auch diese Maßnahme würde zunächst einen Aufwand von rund 2 000 DM auf das Erdgeschoß einschließlich seiner Decke erfordert haben, mit den weiteren Ausgaben für das eigentliche Notdach hätten die Eigentümer mindestens 3 700 bis 3 800 DM aufwenden müssen. Dazu führt es aus, es hätte sich jedoch nichts dafür ergeben, daß die Raumbenutzer, insbesondere der Kläger sich bereit erklärt hätten, etwa die Hälfte des Gesamtaufwandes, nämlich etwa 1 900 DM, zu tragen und unter sich nach dem Verhältnis des Mietwertes ihrer Räume umzuJegen. Es ist aber auch darüber hinaus der Auffassung, auch ein Aufwand von etwa 1 900 DM, d.h. der Hälfte des Gesamtaufwandes für ein Notdach, sei den damaligen Hauseigentümern nicht zuzu demuten gewesen. der die Sache damals bei der LBK bearbeitet hat, habe einräumen müssen, der Zustand des Gebäudes, wie er sich nach dem Abbruch des Dachstuhls offenbarte, habe nicht durch die Anbringung eines Notdaches allein beseitigt werden können. mittelbar nach dem Abbruch als einsturzgefährdet erwiesen habe, auf den Standpunkt stellen müssen, jede behelfsmäßige Maßnahme, die den Mietern das Verbleiben in den Räumen äußerlich ermöglichte, sei sogar eine Verletzung ihrer Pflicht, den Verkehr in den Mieträumen unverzüglich zu schließen und nicht noch durch Behelfsmaßnahmen zu fördern* Hätten sie, so legt es dar, unter Hintansetzung der (unzu demutbaren) Ausbesserung der Decke ein Hotdach für auch nur wenige Wochen angebracht, dann hätten sie sich, worauf sie die LBK im Schreiben vom 22.. Auch hierzu verneint das Berufungsgericht auf jeden Pall ein Verschulden der Vermieter, weil diese damals der Auffassung hätten sein dürfen, die weitere Offenhaltung des Verkehrs auf dem Grundstück sei nicht vertretbar. Die Revision hat im einzelnen nur zu b) gerügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, nach der Bekundung des Zeugen Klag zu Protokoll vom 17. Dazu hat sie ausgeführt, die Zeugin Schwaiger habe bekundet, der Kläger habe mit ihr besprochen, beide Mieter würden sich an den Kosten für die Errichtung des Notdaches beteiligen; die Ausführung dies.er Pläne sei, wie auch die Zeugin SfHHHB) angebe, durch die dem Zeugen KlflU gegenüber erklärte Weigerung des Rechtsvorgängers der Beklagten verhindert worden. Der Aussage des Zeugen Kl(p, äer allein mit dem Ehemann verhandelt bat, entnimmt es aber, der Kläger und die Zeugin hätten ihre Bereitschaft, .zu den Kosten des Notdaches beizutragen, gerade nicht zur Kenntnis des Ehemannes gebracht. Das ist eine mögliche Würdigung der Aussage dieses Zeugen, der zwar sagt, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, daß derjenige (gemeint der Kläger), der das Notdach anbringen würde, auch die Kosten tragen würde, aber gleichzeitig bekundet, von den Kosten des Notdaches sei bei der Besprechung mit dem Ehemann nicht die Rede gewesen, seiner Erinnerung nach sei von Geld überhaupt nicht gesprochen worden« Von einem Verschulden der früheren Hauseigentümer würde aber nur dann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, gesprochen werden können,' wenn der Kläger und die Zeugin SflHHHi ihnen gegenüber ihre Bereitschaft, zu den Kosten beizutra- ^ gen, zur Kenntnis gebracht hätten. Damit folgt es der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senates vom 26, Februar 1957c Es ist jedoch der Auffassung, diese etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht scheide als Schadensursache hier deshalb aus, weil die Vermieter auch durch eine frühere Mitteilung den Schaden des Klägers infolge einerseits des Fehlens eines anderen Gewerberaumes und andererseits seines schuldhaften Unvermögens, seine Sachen anderweit unterzustellen, worauf noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen ist, nicht abzuwenden vermocht hätten. Dabei schließt es aus der Tatsache, daß die Mitteilung an den Kläger vom 11« Februar 1950 erfolglos geblieben sei, auch eine frühere solche Mitteilung würde ohne Ergebnis gewesen sein; es sei insbesondere nicht anzunehmen, der Kläger würde, wenn er etwa schon einige Monate oder Jahre früher auf den gefahrdrohenden Zustand hingewiesen worden wäre, einen anderen Gewerberaum gefunden haben, nachdem er einen solchen auch in der Zeit vom Frühjahr 1950 bis mindestens Sommer 1951 nicht bekommen habe. besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß der Kläger im April 1950 seinen Betrieb im Mietraume auf unbestimmte Zeit habe schließen müssen, und daß seine Einrichtung durch die durch die Decke eindringende Regenfeuchtigkeit von dem Zeitpunkt des Abbruches an erheblich beschädigt und schließlich sogar unbrauchbar geworden sei. Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzpflicht mindere sich in ihrem Umfange erheblich, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Sachschaden mitverursacht und mitverschuldet habe® Dabei kommt es abschließend zu dem Ergebnis, die Haftung der Beklagten für den Sachschaden des Klägers entfalle ganz. Es stellt fest, bei den gegebenen Umständen würde jeder vernünftige Mieter der Sachlage dadurch Rechnung getragen haben, daß er spätestens bei Abbruchsbeginn seine Einrichtung durch anderweite Einlagerung in Sicherheit gebracht habe, wobei es' dem Kläger unbenommen gewesen sei, unter Wahrung seiner Auffassung zunächst auf dem recht- Durch die Außerachtlassung dieses eigenen Interesses habe der Kläger seinen Sachschaden in voller Höhe mitverursacht und verschuldete Bei Abwägung des Grades der beiderseitigen Ursachen für den Sachschaden, nämlich einerseits der Fehlerhaftigkeit des Dachstuhls, beim Vertragsabschluß und andererseits der Untei’lassung der Einlagerung der Einrichtung, kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, beide Ursachen seien als ^ solche untereinander an sich gleichwertig. Die Prüfung und Abwägung, worin einerseits das schuldhafte Verhalten des Klägers und andererseits die ohne Verschulden eingetretene Haftung der Vermieter als Ursachen für den Schaden anzusehen seien, müsse aber, so führt das Beru- ® fungsgericht aus, zu dem Ergebnis führen, daß eine Haftung der Beklagten für den Sachschaden des Klägers ganz entfalle.. 1 umfasse allenfalls noch ein Verschulden des Mieters im Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden, der durch den Gebrauch der Mietsache unvermutet, etwa durch plötzlichen Einsturz des Mietraumes entstehe, aber keinesfalls einen solchen Sachschaden, den der Mieter schon geraume Zeit vor seinem Eintritt vorhergesehen habe und jederzeit durch Soweit die Revision Verletzung der §§ 254, 276, 538 BGB rügt, kommen ihre Ausführungen jedoch weitgehend auf eine im Revisionsverfahren nicht zulässige anderweite Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes hinaus. 1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Sachschadens angenommen, weil es die Aussagen der Zeugen KeflB^ Sem*, KiflB und nicht oder doch nicht ausreichend gewürdigt habe. Diese Aussage hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, ihr könne nicht entnommen werden, der Kläger habe sich hinreichend um eine Unterstellungsmöglichkeit bemüht, auch wenn er da und dort nach einer solchen Ausschau hielt und zu diesem Zweck auch Zeitungsanzeigen auf gab. welcher er eine kleine helle Werkstätte oder Kaum (1ie November 1950).oder auch nur eine kleine helle Werkstätte (9- Märs 1951), aber keinen Abstellraum suchte (Anlagen 1 und 2 GA 1.94 )o!;Es ist aber1 jedenfalls* suis Itechtsgrün-' • den nicht angreifbar, wenn es diesen Anzeigen, die erst eine ganze Heihe von Monaten, nachdem der Kläger auf die Gefahr aufmerksam gemacht (11. Nicht richtig ist es auch, daß das Berufungsgericht die Aussage des damaligen Obermeisters der Feinmechaniker^-innung in München Kiflfe unberücksichtigt gelassen hat* Es hat sie ausdrücklich erwähnt und ihr - in Verbindung mit weiteren Zeugenaussagen - entnommen, der Kläger habe einen anderen Gewerberaum nicht erhalten können. Nicht ausdrücklich eingegangen ist das Berufungsgericht allerdings auf die Aussage des Mechanikermeisters Fleischmann, welcher im Oktober 1950 ein Gutachten über den Zustand der Maschinen erstattet und bei seiner Vernehmung bekundet hat, in der damaligen Zeit wären Werkräume sehr knapp und gesucht gewesen, der Kläger habe ihn auf seinen dringenden Hat, doch um ein anderweites Unterkommen bemüht zu sein, geantwortet, er wisse doch nicht wohin. Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den an Stelle des Zeugen gehör- März 1957, inwelchem er dem Oberlandesgericht auf seine Anfrage mitgeteilt hatte> obwohl Lagerraum im Jahre 1950 Engpaß gewesen sei, habe bei den namhaften Speditionsfirmen in München, nach seiner Meinung ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, 4 bis 5 mechanische Drehbänke einzulagern. Es kann danach aus1 Reclitsgründen'niclit' bcan~ • standet werden, wenn auch das Berufungsgericht festgestellt hat, es sei damals möglich gewesen, die Maschinen und die sonstigen Einrichtungsgegenstände des Klägers zu einem ihm zu demutbaren Lagergeld unterzustelleno Bei seinem Hinweis, der Kläger würde - bei Unterstellung der Sachenden Mietzins in Höhe von 39 DM monatlich . Bei dieser Sachlage, insbesondere in Hinblick auf die vom Kläger selbst mit weit über 30 000 DM angegebenen Werte seiner Maschinen und Einrichtungsgegenstände, ist es deshalb aus Hechtsgründen nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht* in freier Beweiswürdigung ohne nähere Begründung im einzelnen zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Aufwand in der verhältnismäßig geringen Höhe, wie er der Aussage des Zeugen Richter in Verbindung mit den eigenen Angaben des Klägers zu entnehmen war,sei-diesem-?ohne weiteres« zuzu demuten und tef einem so hohen Vermögens wert zu dessen Erhaltung auch auf- I zubringen gewesen, I 5« Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, soweit l sie sich gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit auf seiten 9 des Klägers durch Unterlassung von Maßnahmen zur anderweiten Unterstellung wendet. Es stellt fest, jeder vernünftige Mieter würde so wertvolle Einrichtungsgegenstände durch anderweite Einlagerung in Sicherheit gebracht haben, die jederzeit zu zu demutbaren Bedingungen möglich gewesen sei, Bamit ist ausreichend fesbge- fl stellt, daß der Kläger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (B&HZ 10, 14, 16 ff). Februar 1957 erst im November 1950 und März 1951 aufgegeben, als die Maschinen nach der Aussage des Zeugen Fleischmann zwar noch nicht völlig wertlos, aber bereits erheblich angerostet waren. 4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens gemäß § 254 BGB hier aus rechtsirrtümlichen Erwägungen falsch vorgenommen. Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie ' die Revision meint, einen Ausschluß der Haftung des Vermieters "aus der Sozialgebundenheit und'der gerneinschafts-ähnlichen Natur des Mietverhältnisses” hergeleitet hat. Pamit hat es, wie sich aus dem Hinweis auf den Kündigungsschutz des Klägers ergibt, aber erkennbar gemeint, ein Mieter könne diesen Schutz, wenn Mioträume ohne Verschulden des Vermieters unbrauchbar werden und diesem auch eine Wiederherstellung nicht zuzunruten ist, nicht dahin ausnutzen, daß er gi^obf ahrlässig Maßnahmen zu dem Schutze seiner Habe unterläßt und hinterher den Vermieter mit hohen Schadenersatzansprüchen überzieht, Pas würde in der Tat grob unbillig nein. Das Berufungsgericht hält beide Ansprüche zwar an sich für dem Grunde nach gerechtfertigt, kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Verdienstausfall nur in Höhe von 5 695 DM und der auf Ersatz einer Ertrags-minderung überhaupt nicht begründet ist«, Dementsprechend hat es der negativen Reststellungswiderklage bis auf einen Teilbetrag von 5 695 DM stattgegeben«, Februar 1950 bis zu dem 30«, September 1951 begrenzt« Das Berufungsgericht sieht einen solchen für die Zeit vor dem 6« April 1950 deshalb nicht für begründet an, weil der Kläger seinen Betrieb bis zu diesem Tage noch voll habe fortführen können. IIo lo Soweit sich der Kläger eines Anspruchs auf Ersatz des Ertragswertes in Höhe von 4 800 DM berühmt hat, führt das Berufungsgericht aus, wenn damit ein Einnahmeverlust durch den Ausfall von Kundschaft infolge der Betriebs-Stillegung geltend gemacht werden sollte, so habe es diesen schon bei der Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigte Dabei sei davon ausgegangen, daß die Kxindschaft geblieben und sich auch entsprechend dem langsamen Aufstieg des Geschäftes vermehrt haben würde. Deshalb enthalte der fest-gestellte Anspruch (in Höhe von 5 695 DM) auch den auf sonstigen Schadensersatz insoweit für die Zeit bis zu dem 30«. ein Anspruch auf Ersatz des Einnahmeentganges7 deshalb zustehe, weil die Beklagte'die Unmöglichkeit d'er Portführung des Mietverhältnisses und damit auch die mit dieser Unmöglichkeit begründete Aufhebung dieses Verhältnisses durch Urteil vom 1. des Pr« Lach vom 20o Mai 1950 und 2, November 1956 des Anspruchs auf Ersatz besonderer Aufwendungen berühme* die ihm infolge der Betriebsstillegung bei der Wiedereröffnung des Betriebes entstehen wurden (z.B. fUr Werbung und den Betriebsanlauf) sei festzustellen, daß ihm deshalb kein Anspruch zustehe, weil die Wiedereröffnung seines Betriebes nach seinem eigenen Sachvortrag nicht mehr in Betracht komme, Pazu fuhrt es aus, der Kläger habe geltend gemacht, diese Wiederaufnahme seines Betriebes sei ihm bislang unmöglich geworden, weil ihm infolge der Weigerung der Beklagten, Ersatz zu leisten, das Betriebskapital, insbesondere das Geld zu dem Ankauf einer neuen Einrichtung fehle, wofür nach seiner eigenen Behauptung mindestens rund 30 000 bis 4Ö 000 DM erforderlich wären. Gerade die, Unmöglichkeit der Beschaffung einer neuen Einrichtung habe aber die Beklagte nicht zu vertreten, weil sie im Ergebnis allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. könne der Kläger auch keine Entschädigung für die Minderung oder Vernichtung des Fatjonwertes seines Geschäftes, soweit dieser nicht allein in dem Kundenkreis bestand, verlangen,, Der Gedankengang des Berufungsgerichts enthält mindestens insoweit keinen Rechtsirrtum, als dieses ausführt, der Kläger habe es sich - nach seinen Feststellungen - selbst zuzuschrei-ben, wenn ihm seine wertvolle Geschäftseinrichtung verloren gegangen sei, und daß dieser Verlust der entscheidende Grund dafür, sei, weshalb er nicht wenigstens um Anfang 1954 einen neuen Gewerbebetrieb seiner Branche habe eröffnen können» 4 800 DM würde rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt für den vom Kläger mit diesem Betrage geltend gemachten Schaden überhaupt nicht einzustehen haben würde, wie nachstehend noch darzulegen ist«, Wenn die Revision ausführt, der Geschäftswert sei "durch” das Verhalten des Vermieters Hüller "vernichtet” worden, so beachtet sie nicht hinreichend, daß der - an sich kurzfristig abgeschlossene, allerdings unter Mieterschutz stehende - Mietvertrag dem Kläger nicht das Recht geben konnte,für alle Zukunft in dem gemieteten Raum seinen Gewerbebetrieb zu haben. Oktober 1951 aufgehoben worden«, Auch durch § 538 BGB wird einem Mieter nicht im Ergebnis ein Anspruch auf einen für alle Zukunft ungestörten Gewerbebetrieb in dem Mietraum gesichert, Rach dieser Gesetzesbestimmung ist der Vermieter dem Mieter zwar in weitgehendem Umfange auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig, aber im allgemeinen doch nicht über den Zeitpunkt der Aufhebung des Mietverhältnisses hinaus, es sei denn, daß ihn insoweit ein Verschulden trifft e Ein solches über diesen Zeitpunkt hinaus wirkendes Verschulden der früheren Hauseigentümer ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszuschließen«, Den Mietraum weiter instandzuhalten, waren sie nicht verpflichtet, weil das die Opfergrenze überstieg. Daß das unmöglich war, hat der Kläger jedoch selbst behauptet und das hat auch das Berufungsgericht für die Zeit bis Anfang 1954 festgestellt« Die vom Sachverständigen Dr. Dach in seinen^ Privatgutachten erwähnten Kosten für Werbung und Betriebsanlauf, einen Vortrag, mit dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch begründet hat, würden ihm danach auf jeden Pall erwachsen sein« Ebenso würde der Paconwert (good will) seines Geschäftes auf jeden Pall beeinträchtigt worden sein« Pür diese Schäden kann der Kläger hier deshalb auch nicht gemäß § 538 BGB Schadensersatz verlangen« Pür den Pall, daß ein Verschulden des Erblassers der Beklagten in der nicht rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers von dem notwendigen Abbruch des Gebäudes zu finden sein sollte, was das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, ist auch hier darauf zu verweisen, daß es unangreifbar tat- ® sächlich festgestellt hat, eine solche frühere Mitteilung würde ergebnislos geblieben sein« Ein solches Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten würde diese im übrigen auch nur verpflichten, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er so plötzlich vor die Entschei-dimg gestellt worden ist, seinen Betrieb verlegen zu müssen. 50o September 1951 nicht zur Verfügung gestanden hat, ist vom Berufungsgericht Rechnung ‘dadurch getragen worden, daß es ihm für diese Zeit Verdienstausfall als Schadensersatz wegen Richterfüllung zugesprochen hat«,

Zitierte Normen: § 536 BGB § 254 ZPO § 538 BGB § 286 ZPO § 254 BGB § 97 ZPO
BGBBerufungsgerichtEhemannVerschuldenKlägerRevisionAbbruchVermieterSchaden

Volltext der Entscheidung

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1111. 2R 22/58
Verkündet am 20. Januar 1959 flfl^, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2337 029
Im H. amen des Volkes In dem Rechtsstreit
 des Peinmechanike in
 eisters Adolf traße Wk
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
-• Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr* fl
 gegen
*
Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Fx^eiherr v„
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 20 c Januar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl,
 Dr. Spieler, Br, Dorschei und Dr. Messner
 für Recht erkannt %
Die Revision gegen das Urteil des 8, Zivilsenats des Oberl^ndesgerichts in München vom 2a August 1957 wird zurückgewiesen.
Die Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Kläger zur Last mit Ausnahme eines Betrages von 120.— DM, den die Beklagte von ihren außergerichtlichen Kosten selbst zu tragen hat.
Von Rechts wegen
 
/
Tatbestand^
Seit 1941 waren die Eheleute	Miteigentümer
 des Anwesens ^4HHH^^raße B in MflHH)* B*e Ehefrau HflH^ist am 26«. Januar 1953 verstorben und von ihrem Ehemann, dem ursprünglichen Beklagten, allein beerbt wordene Dieser starb im Laufe des Rechtsstreites am 26« April 1955« Seine Alleinerbin ist die jetzige Beklagte* Unter den Nachlaß fällt auch das bezeichnet© Grundstück« Zu ihm gehörte außer dem Vorderhaus ein im Hof raum gelegenes, mindestens 70 Jahre altes Nebengebäude, das nach Behauptung der Beklagten bis vor etwa 40 Jahren als Stall benutzt fr	worden	ist« Dieses Gebäude hatte im Erdgeschoß massive Um-
fassungsmauern und im Obergeschoß, einem sogenannten Knie-geschcß, das als Speicherraum diente und zu dem eine hölzerne Außentreppe emporführte, ausgemauerte Fachwerkwände*
Es umfaßte etwa 130 qm Grundfläche« Paula FBB? später verehelichte	war	langjährige	Mieterin	im	Vorderhaus,
 in dessen Erdgeschoß sie eine Lebensmittelhandlung betrieb« Außerdem hatte sie seit dem Jahre 1946 im Erdgeschoß des Nebengebäudes zwei nebeneinanderliegende Räume als Lagerräume für ihre Lebensmittel gemietet« Über diesen Räumen befand sich eine Holzbalkendeoke. Anschließend an diese beiden Räume im Erdgeschoß hatten der Kläger einen und der Sohn $	Andreas	der Eheleute HBMBzwei (kleinere) Räume inne, die
 mit einem Flachziegelgewölbe abgedeekt waren«
Der Raum des Klägers war etwa 45 qm groß« Er betrieb in ihm die Herstellung von Präzis ions angelrollen. In ihsl. war er, nachdem er kurz zuvor seine bisherige Werkstatt durch Kriegseinwirkung verloren hatte, durch eine auf das Reichsleistungsgesetz gestützte Verfügung vom 2« Januar 1944 eingewiesen worden. Dieses EinweisungsVerhältnis war durch einen schriftlichen Mietvertrag vom 1« März	ersetzt
 worden« Danach mietete der Kläger den Werkstattraum mit
L
 
Wirkung vom 1. Marz 1944 an von den Eheleuten 4HK gegen eine Jahresmiete von 600 Reichsmark« zahlbar in monatlichen Raten von 50 Reichsmark, Das Mietverhältnis ist auf unbestimmte Zeit begründet und war unter Einhaltung einer monatlichen Kündigungsfrist für beide Teile kündbare Im übrigen richteten sich die Vertragsparteien nach dem Einheitsmietvertrag* Besondere Vereinbarungen wurden nicht getroffen. Auf Grund eines von ihm erwirkten Mietherabsetzungsbescheides der Preisbehörde entrichtete der Kläger seit dem 1. August 1949 eine monatliche Miete von
 Im Januar 1950 stellte die Lokalbaukommission München fnachstehend ,,LBK,t) bei einer Baukontrolle erhebliche Schäden an dem Nebengebäude fest* Mit Verfügung vom 26* Januar 1930 gab sie dem Ehemann HflHpauf, den baufälligen Dachstuhl innerhalb von zwei Monaten abtragen zu lassen* In dem Schreiben heißt es, der Dachstuhl werde nur mehr durch Klammern zusaffiinengehalten, Streben, Säulen, Zangen, Rahmholz und Fußschwelle seien verfault und wahrscheinlich auch der größte Teil der Balkenlage; die Ausmauerung des Kniestocks sei schon zu dem größten Teil herausgefallen; die hölzerne Freitreppe zu dem Dachgeschoß sei ebenfalls baufällig. Am Schluß der Verfügung ist ersucht, um die Bereinigung der Angelegen* } { heit durchführen zu können, möglichst umgehend geeignete Vorschläge über die künftige Gestaltung des RUckgebäudes bei der LBK einzureichen. Der Ehemann BflHHI ließ daraufhin dem Kläger am 11. Februar 1950 schreiben, das Rückgebäude, in dem sich seine Werkstatt befinde, sei laut baupolizei-. licher Verfügung einsturzgefährdet; der bauliche Zustand mache den Abbruch notwendig, der baupolizeilich verfügt worden sei. Nach der eingetretenen Lage sei die weitere Über-
 
/
lassung der Werkstatt im Rahmen des bisherigen Mietverhältnisses unmöglich geworden. Deshalb sei dieses infolge Wegfalles der Geschäftsgrundlage aufgelöst und der Kläger werde aufgefordert, die Werkstatt unverzüglich, spätestens am 1. März 1950, zu räumen. In dem Schreiben ist der Klä- • ger noch darauf hingewiesen, die weitere Benutzung des gefährdeten Raumes ginge ab sofort auf sein ausschließliches Risiko unter Ausschluß jeder Haftung des Eigentümers, auch ist ihm mitgeteilt, die Annahme weiterer MietzinsZahlungen ab 1. Februar 1950 werde abgelehnt.
Mit Schreiben vom 21. Februar 1950 widersprach der Kläger der von den Vermietern vertretenen Auffassung über die Beendigung des Mietverhältnisses. Hach Mitteilung der LBK, so hat er ausgeführt, sei nur der Dachstuhl einsturzgefährdet und zu erneuern. Er weigerte sich deshalb zu räumen und hinterlegte in der Folgezeit die fälligen MietZinsraten beim Amtsgericht. Als ihn der Ehemann HflUtvon der Stromzufuhr durch den Abbruch des Leitungsmastes auf dem Nebengebäude ausschloß, erwirkte er am 4- März 1950 eine einstweilige Verfügung, durch die dem Ehemann üJHÄ auf gegeben wurde, den St romanschluß wiederherzustellen«
Nachdem die ffüheren Eigentümer zunächst den 27«; März
1950	als Abbruchtag angegeben hatten, ließen sie schließlich im April 1950 den Dachstuhl des Nebengebäudes abreißen, von Maßnahmen zu dem Schutze der Mieträume gegen Witterungseinflüsse sahen sie ab. In der Folgezeit stand von dem Nebengebäude lediglich noch das Erdgeschoß einschließlich der Decke. Dachgeschoß und Dachstuhl wurden nicht mehr erneuert. Schließlich brach die Decke über den Erdgeschoßräumen ein. Seit etwa Ende
1951	stellt das Nebengebäude nur noch eine unbenutzbare Ruine dar. Der Kläger hat seitdem keinen Gewerbebetrieb mehr.

Er und Paula	beließen ln den Mieträumen
 ihre eingebrachben Sachen - der Kläger hauptsächlich Werkzeugmaschinen und sonstige Einrichtungsgegenstände. Da die Eheleute HflKdie Instandsetzung der Mieträume ablehnten, beantragte der Kläger am 5- November 1950, durch einstweilige Verfügung dem Ehemann HflU Schutzmaßnahmen (Bau eines Notdaches) gegen Witterungseinflüsse aufzuerlegen. Dieser Antrag wurde durch Urteil des Landgerichts München I vom 4. Januar 1951 abgewiesen. Andererseits wurde auf Klage der früheren Hauseigentümer das Mietverhältnis zwischen ihnen und dem Kläger durch Urteil des Landgerichts München I als Berufungsgericht vom 1. April 1952 - mit Wirkung vom I 1. Oktober 1951 und unter Zubilligung einer Räumungsfrist ah den Kläger bis.zu dem 1. Mai 1952 - mit der Begründung aufgehoben, die Eigentümer hätten im Hinblick auf die Baufälligkeit des Mietraumes dringenden Eigenbedarf im Sinne des § 4 MSchG.
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Auf Grund dieser Vorgänge verlangten der Kläger und Paula	Ehemann	hMHI Schadensersatz. Die Klage
 der Frau Schwaiger ist durch Urteil des Landgerichts München vom 20. August 1952 (bestätigt durch Urteil des Oberlandesgerichts München vom 10. Juli 1955) rechtskräftig als unbegründet abgewiesen worden. Der Kläger hat daraufhin im Okto- j ber 1955 seinerseits Schadensersatzklage, zunächst auf Zahlung eines Teilbetrages von 1 000 DM nebst Zinsen, eingereicht, die dem früheren Beklagten am 15. Oktober 1955 zugestellt worden ist.	9
Nach dem Vortrag des Klägers ist ihm durch Verschulden des Ehemannes	ein hoher Schaden entstanden. Infolge
 des Eindringens von Regenwasser durch die Decke in die ungeschützten Mieträume sollen ihm gehörige- wertvolle Maschinen
 
und sonstige Einrichtungsgegenstände unbrauchbar geworden sein0 Er will infolgedessen auch seine Existenz als selbständiger Feinmechanikenneister verloren haben, da es ihm trotz eifriger Bemühungen nicht gelungen sei, einen anderen Werkstattraum zu bekommend Seinen Gesamtschaden hat er zunächst auf 47 970,41 DM beziffert,, Infolge dieses Schadens, so hat er weiter vorgetragen, sei es ihm auch nicht möglich gewesen, seinen Betrieb wieder zu eröffnen, so daß er von einer Unterhaltshilfe leben müsse»
Die Beklagte bestreitet den Schaden nach Grund und fr	Betrag«
Schon im ersten Rechtszuge hat der.damalige Beklagte Widerklage auf Feststellung erhoben, daß dem Kläger - über den eingeklagten Betrag von 1 000 DM hinaus - ein Anspruch in Höhe von 47 970,41 DM nicht zustehe.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen und der Widerklage stattgegeben. Die Berufung des Klägers, mit der er seinen Anspruch auf 6 100 DM erhöht hatte, blieb erfolglos« Das Urteil des Berufungsgerichts ist vom Bundesgerichtshof (Urt. v. 30, Mai 1956 - V ZR 215/55 -) aufgehoben und die ^	Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das
 Berufungsgericht zurückverwiesen worden.
Der Kläger hat nunmehr seinen Schadensersatzanspruch außer auf unerlaubte Handlung und positive Vertragsverletzung auch darauf gestützt, daß bei Abschluß des Mietvertrages zwar nicht das ganze Gebäude, wohl aber der Dachstuhl baufällig gewesen sei, so daß sein Werkstattraum von Anfang an erheblich gefährdet gewesen sei und daß seine Vermieter ihm aus §§ 537, 538 BGB auch ohne Verschulden fürsainen Schaden hafteten«
 
Diesen Schaden hat er zuletzt. wie folgt berechnet und aufgegliedert?
1.	a) Seine Maschinen seien durch Regennasse so verrostet, daß sie nur noch als Schrott hätten verwertet werden können» Der Schaden an den Maschinen belaufe sich auf?
b) den ihm an Holz und Holzgegenstän“ den erwachsenen Schaden berechnet der Kläger auf insgesamt?
2.	An Verdienstausfall für die Zeit vom 21« Februar 1950 bis zu dem 30. September 1951 will er
 gehabt haben.
3- Dazu komme, so behauptet er, eine Minderung des Ertragswertes seines Geschäftes im Schätzbetrage von Demnach beziffert der Kläger seinen Gesamtschaden auf?
31 789,50 DU
3 314,05 DM
ll
7 411,00 DM
_i_§OQi00_D| 47 314,55 DM.1
Von diesem Schaden hat er nunmehr einen Teil des Maschinenschadens , und zwar an drei bestimmten Maschinen mit einem Betrage von 9 522 DM geltend gemacht.
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Die Beklagte hat daraufhin ihre Widerklage dahin gefaßt, festzustelle'n, daß dem Kläger gegen sie ein Schadensersatz-anspruch der bezeichnet©« Art - über den eingeklagten Betrag hinaus - in Höhe von 37 792,55 DM nicht zustehe.
Das Berufungsgericht hat ~ unter Abweisung der Klage und der weitergehenden Widerklage - festgestellt, daß der Kläger den von ihm weiter behaupteten Schaden insoweit, als er den Betrag von 5 695 DM übersteigt," von der Beklagten
 
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nicht ersetzt verlangen kann. Es ist der Auffassung, daß die Schadensersatzforderung des Klägers bis auf einen Teilbetrag in Höhe von 5 695 DM des auf insgesamt 7 411 DM be zifferteil' Verdienstausfalles unbegründet sei.
Mit seiner Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klaganspruoh und seinen Antrag auf Abweisung der Widerklage in vollem Umfange weiter.
Ents c he i dungs gründe n
b

A. HaftungsGrundlageo
 Das Berufungsgericht verneint eine auf die Beklagte übergegangene Schadensersatzpflicht aus schuldhafter (positiver) Vertragsverletzung oder aus unerlaubter Handlung der Voreigentümer, sieht aber deren grundsätzliche Haftung aus § 538 Abs. 1 Halbs. 1 BGB für den Schaden des Klägers als gegeben an.
I. Es hält die Behauptung des Klägers, Michael HflU habe im Frühjahr 1950 beim Abbruch des Dachstuhles des Mietgebäudes das bis dahin noch nicht baufällige Bauwerk absichtlich erst baufällig gemacht, um ihn aus dem Mietraum zu verdrängen, und seine weitere.Darstellung, er habe den Abbruch unsorgfältig durchführen lassen oder die, ihm nach § 536 BGB obliegende Pflicht, den zu dem vertragsmäßigen Ge- • brauch geeigneten Zustand der Mietsache fort und fort zu gewährleisten, schuldhaft verletzt, nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme nicht für erwiesen.
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I» Es stellt fest, bereits im Jahre 1944, zu Beginn des Mietverhältnisses, seien die Balken unter dem Dachstuhl infolge ihres hohen Alters teils durchgefault, teils von Holzwürmern zerfressen gewesen. Der Dachstuhl selbst sei morsch gewesen; außerdem habe er sich infolge des Luftdruckes von vor dem Abschluß des Mietvertrages in der Nähe des Anwesens niedergegangenen Bomben etwas verschoben gehabt, Er sei deshalb schon damals nicht nur eroeuerungsbedürftig, sondern von der nicht allzu fern liegenden Gefahr des Einsturzes bedroht gewesen. Es stellt weiter fest, der Plan des Ehemannes	ihn auszubessem oder zu er-
neuern, sei an der kriegsbedingten Unmöglichkeit geschei- • tert, das hierzu benötigte Holz zu beschaffen. Es führt aus, als die LBK im Januar 1950 den gefahrdrohenden Zustand des Dachstuhls zutreffend festgestellt habe, sei es nicht nur ein Hecht des Ehemannes	sondern im Interesse der
 Verkehrssicherheit sogar seine Pflicht gewesen, den Dachstuhl samt Balkenlage, Kniestockmauer und Freitreppe zu entfernen.
Nach den weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts hat die Beweisaufnahme nichts dafür ergeben, daß der Ehemann Hüller oder eine seiner Hilfspersonen den Abbruch als solchen unsachgemäß vorgenommen haben; der Ehemann HflHV habe auch nicht mehr abreißen lassen, als notwendig gewesen sei. J Es legt weiter dar, daß gewisse Zweifel an der Ordnungsmäßigkeit des Abbruchs doch nicht durchgreifen, weil sie durch das Ergebnis der übrigen Beweisaufnahme hinreichend ausge-räumt würden. Es hält auch den Vorwurf, der Ehemann Hüller habe den Abbruch nicht gerade während des Segens durchführen sollen, für unbegründet, weil dieser nicht voraussehbar und eine Einstellung der (begonnenen) Abbrucharbeiten wegen des schlechten Wetters unzweckmäßig gewesen sei. Gewisse Schutzarbeiten während der Abbruchsarbeiten, die der Kläger verlangt hat, hält das Berufungsgericht, indem es der
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Aussage des sachverständigen Zeugen Seflfc folgt, für technisch undurchführbar.
Diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete. Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Hachteil des Klägers und werden von der Revision auch nicht im einzelnen angegriffen.
2. Bas Berufungsgericht meint, eine Verletzung der Vermieterpflicht zu dem Schutze der Mieter vor Abbruchschäden könne allenfalls darin erblickt werden, daß der Ehemann Hüller unmittelbar nach dem Abbruch • und.* in der Folgezeit nichts zur Abhaltung der Regenfeuchtigkeit von den Mieträumen unternahm, insbesondere kein Hotdach anbringen ließ.
a)	Es führt jedoch dazu aus, wegen des schlechten Zustandes der Erdgeschoßdecke habe eine Verpflichtung zu weiteren Maßnahmen nicht bestanden. Es verweist auf seine Feststellungen über den schlechten allgemeinen -Bauzustand (A I 1). Die damit unvereinbare wiederholte Auflage der BBK an den Ehemann	<*ie	Mieträume	gegen	Regen zu schützen,
 habe, so legt es dar, die Hauseigentümer zu keinen Abdeckmaßnahmen veranlassen können. Eine Abdeckung wäre zwar dann technisch möglich gewesen, wenn die Becke entweder erneuert oder ausgebessert worden und dann entweder ein neuer endgültiger Bachstuhl oder doch ein Hotdach aufgesetzt worden wäre. Biese Baumaßnahmen haben jedoch nach Auffassung des Berufungsgerichts außerhalb des Pflichtenkreises der Vermieter gelegen.
Bazu stellt es fest, der Gesamtaufwand einer endgültigen Erneuerung des Bachgeschosses einschließlich auch nur der Ausbesserung der Becke würde mindestens 6 000 DM
betragen haben, und führt aus. dieser Aufwand sei den Eigentümern angesichts ihrer wirtschaftlichen Verhältnisse, die es genau festgestellt hat, unzu demutbar gewesen. Auch dann, wenn man die erforderlichen Arbeiten nicht als Erneuerungs - sondern nur als Ausbesserungsmaßnahmen ansehen müßte, seien die Eigentümer zu ihrer Vornahme nicht verpflichtet gewesen. Dabei schließt es sich den Auffassungen der sachverständigen Zeugen an, es sei volkswirtschaftlich unvertretbar gewesen, auf das im schlechten Zustand befindliche Gebäude noch 6 000 bis 7 000 DM aufzuwenden oder auch nur sonst v/esentliche Aufwendungen dafür zu machen* Es 3teilt dazu im einzelnen fest, die für das Nebengebäude zu erzielenden Mieteinnahmen hätten außer (jedem) Verhältnis zu dem erforderlichen Bauaufwand von 6 000 bis 7 000 DM gestanden, insbesondere auch, weil damals die spätere Aufhebung des Preisstops für gewerbliche Bäume nicht vorauszusehen gewesen sei. Es berücksichtigt, daß ein Hauseigentümer u.TJo auch zu Aufwendungen verpflichtet sein kann, die die Mieteinnahmen wesentlich übersteigen, kommt aber doch abschließend zu dem Ergebnis, daß im vorliegenden Falle eine solche Ausgabe nicht zu demutbar und den Eheleuten H^Wdie endgültige Erneuerung des Dachstuhles damit ira Rechtssinne unmöglich gewesen sei.
b)	Zu der gleichen Ansicht kommt es hinsichtlich der Anbringung eines Notdaches. Dazu stellt es fest, auch diese Maßnahme würde zunächst einen Aufwand von rund 2 000 DM auf das Erdgeschoß einschließlich seiner Decke erfordert haben, mit den weiteren Ausgaben für das eigentliche Notdach hätten die Eigentümer mindestens 3 700 bis 3 800 DM aufwenden müssen. Es führt aus, auch dieser Aufwand habe die Opfergrenze der Vermieter überstiegen.Das legt es im einzelnen
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unter Berücksichtigung der Mieteinnahmen der Eigentümer, ihrer sonstigen Einkünfte und ihrer Vermögensverhältnisse dar. Dabei geht es auch davon aus. daß die Mieter an sich verpflichtet gewesen seien, sich an den Kosten eines Notdaches zu beteiligen. Dazu führt es aus, es hätte sich jedoch nichts dafür ergeben, daß die Raumbenutzer, insbesondere der Kläger sich bereit erklärt hätten, etwa die Hälfte des Gesamtaufwandes, nämlich etwa 1 900 DM, zu tragen und unter sich nach dem Verhältnis des Mietwertes ihrer Räume umzuJegen. Es ist aber auch darüber hinaus der Auffassung, auch ein Aufwand von etwa 1 900 DM, d.h. der Hälfte des Gesamtaufwandes für ein Notdach, sei den damaligen Hauseigentümern nicht zuzu demuten gewesen.
c)	Das Berufungsgericht verneint ein Verschulden der Eheleute	auch	deshalb,	weil	der sachverständige Zeuge
 Wronn, dem das Berufungsgericht gefolgt ist, schon in seinem Gutachten vom 21. April 1950 zu dem Ausdruck gebracht habe, wirtschaftlich sei nur noch der Abbruch des Gesamtgebäudes vertretbar. Dabei hält es die damals von der LBK vertretene gegenteilige Meinung für unerheblich, weil der Zeuge Bauamtmann SoflBl? der die Sache damals bei der LBK bearbeitet hat, habe einräumen müssen, der Zustand des Gebäudes, wie er sich nach dem Abbruch des Dachstuhls offenbarte, habe nicht durch die Anbringung eines Notdaches allein beseitigt werden können. Die Eigentümer hätten sich jedenfalls, so meint das Berufungsgericht abschließend, auf das Gutachten des Architekten Wronn verlassen können.
Schließlich hält es die damaligen Vermieter auch nicht zurbloßen Anbringung eines Behelfsdaches auf nur wenige Wochen oder Monate für verpflichtet. Sie hätten sich, so führt es aus, nachdem sich die Decke über den Erdgeschoßräumen un-
 
mittelbar nach dem Abbruch als einsturzgefährdet erwiesen habe, auf den Standpunkt stellen müssen, jede behelfsmäßige Maßnahme, die den Mietern das Verbleiben in den Räumen äußerlich ermöglichte, sei sogar eine Verletzung ihrer Pflicht, den Verkehr in den Mieträumen unverzüglich zu schließen und nicht noch durch Behelfsmaßnahmen zu fördern* Hätten sie, so legt es dar, unter Hintansetzung der (unzu demutbaren) Ausbesserung der Decke ein Hotdach für auch nur wenige Wochen angebracht, dann hätten sie sich, worauf sie die LBK im Schreiben vom 22.. April* 1950 habe hinweisen lassen, der Gefahr gerade der Inanspruchnahme durch den Kläger für den Pall ausgesetzt, daß durch den Einsturz eines Tei- Mi les der Decke Personen oder Sachen zu Schaden gekommen wären. Hierzu seien sie umsoweniger gehalten gewesen, als die Mieter schon im Pebruar 1950 zur Räumung aufgefordert worden seien und im April 1950, wie das Berufungsgericht an anderer Stelle darlegt, in der Lage gewesen seien, ihre Sachen unverzüglich anderweit unterzubringen„
Auch hierzu verneint das Berufungsgericht auf jeden Pall ein Verschulden der Vermieter, weil diese damals der Auffassung hätten sein dürfen, die weitere Offenhaltung des Verkehrs auf dem Grundstück sei nicht vertretbar. Sie hatten, so führt es weiter aus, außerdem der Meinung sein dür- * | fen, der Kläger werde sich durch anderweite Unterbringung seiner Sachen rechtzeitig .helfen können* dafür, daß sie gegenteiliger Meinung gewesen seien, spreche nichts.
Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und enthalten keinen Reohtsirrtum zu dem ^Nachteil des Klägers. Es sind dabei insbesondere die in dem vom Berufungsgericht angeführten '

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Urteil des erkennenden Senates vom 26. Pebruar 1957 - VIII ZR 41/56 - (IM BGB § 556 Nr. 4 = NJW 1957, 826) entwickelten Grundsätze zur Bürsorgepflicht des Vermieters beachtet.
Die Revision hat im einzelnen nur zu b) gerügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, nach der Bekundung des Zeugen Klag zu Protokoll vom 17. Dezember 1957 habe der verstorbene Ehemann 4HBI durch Verweigerung seines Einverständnisses dem Kläger die Anbringung eines Notdaches unmöglich gemacht. Dazu hat sie ausgeführt, die Zeugin Schwaiger habe bekundet, der Kläger habe mit ihr besprochen, beide Mieter würden sich an den Kosten für die Errichtung des Notdaches beteiligen; die Ausführung dies.er Pläne sei, wie auch die Zeugin SfHHHB) angebe, durch die dem Zeugen KlflU gegenüber erklärte Weigerung des Rechtsvorgängers der Beklagten verhindert worden. Aus diesem Verhalten hätte das Berufungsgericht ein für den Schaden des Klägers ursächliches Verschulden entnehmen müssen.
Diese Rüge ist unbegründet. Das Berufungsgericht hat weder die Aussage der Zeugin	noch die Bekundung
 des Zeugen übersehen. Es hatbeide Aussagen auf S. 43 seines Urteils erwähnt und gewürdigt, nur anders, als die Revision sie gewertet wissen möohte. Es hat zwar festge- * stellt, der Kläger und die Zeugin	hätten	sich	er-
folgreich um das Einverständnis der IBK mit dem Aufbau eines Notdaches bemüht. Der Aussage des Zeugen Kl(p, äer allein mit dem Ehemann	verhandelt	bat,	entnimmt es aber, der
 Kläger und die Zeugin	hätten	ihre Bereitschaft, .zu
 den Kosten des Notdaches beizutragen, gerade nicht zur Kenntnis des Ehemannes	gebracht. Das ist eine mögliche
 Würdigung der Aussage dieses Zeugen, der zwar sagt, es sei für ihn selbstverständlich gewesen, daß derjenige (gemeint der Kläger), der das Notdach anbringen würde, auch die Kosten tragen würde, aber gleichzeitig bekundet, von den Kosten des Notdaches sei bei der Besprechung mit dem Ehemann nicht die Rede gewesen, seiner Erinnerung nach sei von Geld überhaupt nicht gesprochen worden« Von einem Verschulden der früheren Hauseigentümer würde aber nur dann, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, gesprochen werden können,' wenn der Kläger und die Zeugin SflHHHi ihnen gegenüber ihre Bereitschaft, zu den Kosten beizutra- ^ gen, zur Kenntnis gebracht hätten. Bas Berufungsgericht ^ hat jedoch aus nicht angreifbaren tatrichterlichen Erwägungen sogar das Gegenteil festgestellt. Darüber hinaus führt es aaO aus, es hätte sich - auch sonst - nichts dafür ergeben, der Kläger und die Zeugin SflHHV hätten dem Mietwert ihrer Räume entsprechend etwa 1 400 DM aufbringen wollen.
3» Das Berufungsgericht verneint auch eine Haftung der früheren Vermieter aus Verschulden durch Unterlassung der Beseitigung der Schäden an der Mietsache vor dem Frühjahr 1950.
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Es hält zwar für wahrscheinlich, aber doch nicht für erwiesen, daß der Ehemann EflHB schon im Herbst 1944, also kurz nach Abschluß des Mietvertrages von der Gefahr eines Einsturzes des Dachstuhls Kenntnis erhalten habe. Dazu führt es aus, zunächst wäre jedoch den Vermietern eine Änderung dieses gefahrdrohenden Zustandes infolge ihres Unvermögens, Holz zu bekommen, auf geraume Zeit nicht möglich gewesen. Das stellt es auf Grund der Aussagen verschiedener Zeugen fest, die bekundet haben, der Ehemann HfljHl
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habe sich vergeblich um Holz für den Dachstuhl bemühte Inzwischen könne aber, so führt es aus, was nicht mehr zu widerlegen sei, schon die Decke über den Erdgeschoßräumen so schlecht geworden sein, daß den Vermietern die gesamte Erneuerung, aus den schon dargelegten Gründen nicht mehr zu demutbar gewesen sei«
Das Berufungsgericht fährt fort, die Vermieter wären allerdings gehalten gewesen, den Zustand des Hauses regelmäßig zu prüfen und Überwachen zu lassen und im Anschluß daran ihre Vermieter davon zu unterrichten, ihnen drohe Gefahr und die Beseitigung dieser Gefahr sei wirtschaftlich nicht mehr möglich. Damit folgt es der bereits angeführten Entscheidung des erkennenden Senates vom 26, Februar 1957c Es ist jedoch der Auffassung, diese etwaige Verletzung der Fürsorgepflicht scheide als Schadensursache hier deshalb aus, weil die Vermieter auch durch eine frühere Mitteilung den Schaden des Klägers infolge einerseits des Fehlens eines anderen Gewerberaumes und andererseits seines schuldhaften Unvermögens, seine Sachen anderweit unterzustellen, worauf noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen ist, nicht abzuwenden vermocht hätten. Dabei schließt es aus der Tatsache, daß die Mitteilung an den Kläger vom 11« Februar 1950 erfolglos geblieben sei, auch eine frühere solche Mitteilung würde ohne Ergebnis gewesen sein; es sei insbesondere nicht anzunehmen, der Kläger würde, wenn er etwa schon einige Monate oder Jahre früher auf den gefahrdrohenden Zustand hingewiesen worden wäre, einen anderen Gewerberaum gefunden haben, nachdem er einen solchen auch in der Zeit vom Frühjahr 1950 bis mindestens Sommer 1951 nicht bekommen habe.
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Auch mit diesen Erwägungen hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung des Sachverhalts. Einen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers enthalten sie nicht« Die Revision hat auch insoweit keine Angriffe im einzelnen erhoben.
II. Das Berufungsgericht begründet eine Schadensersatz-Pflicht der Beklagten aus § 538 Abs. 1 Halbs. 1 BGB damit, der Mietraum des Klägers sei schon bei Abschluß des Mietvertrages (mib Wirkung vom 1. März 1944) mit einem Mangel im Sinne des § 537 BGB behaftet gewesen, der darin gelegen hab^ daß der Dachstuhl schon damals einsturzgefährdet gewesen sei Dabei hält es für unerheblich, ob dem Vermieter die Beseitigung des Mangels der Mietsache beim Vertragsabschluß unmöglich oder unzu demutbar gewesen sei. Der Schaden, für den die Beklagte als Erbin des Ehemannes EflHV einzutreten habe. besteht nach Auffassung des Berufungsgerichts darin, daß der Kläger im April 1950 seinen Betrieb im Mietraume auf unbestimmte Zeit habe schließen müssen, und daß seine Einrichtung durch die durch die Decke eindringende Regenfeuchtigkeit von dem Zeitpunkt des Abbruches an erheblich beschädigt und schließlich sogar unbrauchbar geworden sei.
Diese Ausführungen enthalten jedenfalls keinen Rechts-^ irrtum zu dem Nachteil des Klägers.
Soweit die Revision unter Nr. 5 der Revisionsbegründung vom 14. März 1958 rügt, das Berufungsgericht habe den eigenen Vortrag des früheren Beklagten, unter dem Gesichtspunkt des § 538 BGB würdigen müssen, geht diese Rüge ins Leerei denn diese Würdigung ist erfolgt. Das Berufungsgerich hat gerade diese Gesetzesbestimmung als Haftungsgrundlage angenommen, allerdings auch, wie bereits ausgeführt ist,
 
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rechtsirrtumsfrei als einzige Vorschrift, auf die der Kläger seinen Schadensersatzanspruch zu gründen vermag*
B. Mitverschulden des Klägers^
Das Berufungsgericht ist der Auffassung, die Ersatzpflicht mindere sich in ihrem Umfange erheblich, weil der Kläger den von ihm geltend gemachten Sachschaden mitverursacht und mitverschuldet habe® Dabei kommt es abschließend zu dem Ergebnis, die Haftung der Beklagten für den Sachschaden des Klägers entfalle ganz.
I. Auf Grund der Beweisaufnahme stellt es fest, der Kläger habe 2war nicht einen anderen Gewerberaura, wohl aber für ein ihm zu demutbares Lagergeld sofort einen geeigneten Lagerraum zur Einlagerung seiner gesamten Einrichtung in einem der Lagerhäuser der größeren Münchener Lagerhaus-und Speditionsunternehmen finden können.
Es führt aus, der Kläger wäre auch gehalten gewesen, seine Einrichtung durch unverzügliche Wegnahme vor Beeinträchtigung durch die Regenfeuchtigkeit zu schützen. Die Ausschöpfung aller Möglichkeiten sei, so legt es dar, umso mehr veranlaßt gewesen, als der Kläger den Wert seiner Einrichtung und deren hohe Empfindlichkeit gegenüber den,voraussehbaren und von ihm mindestens seit Anfang April 1950 auch vorausgesehenen Witterungseinflüssen selbst am besten gekannt habe. Es stellt fest, bei den gegebenen Umständen würde jeder vernünftige Mieter der Sachlage dadurch Rechnung getragen haben, daß er spätestens bei Abbruchsbeginn seine Einrichtung durch anderweite Einlagerung in Sicherheit gebracht habe, wobei es' dem Kläger unbenommen gewesen sei, unter Wahrung seiner Auffassung zunächst auf dem recht-
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lichen Portbestand des Mietverhältnisses zu bestehen und 3ich Schadensersatzansprüche vorzubehalten. Durch die Außerachtlassung dieses eigenen Interesses habe der Kläger seinen Sachschaden in voller Höhe mitverursacht und verschuldete
 Bei Abwägung des Grades der beiderseitigen Ursachen für den Sachschaden, nämlich einerseits der Fehlerhaftigkeit des Dachstuhls, beim Vertragsabschluß und andererseits der Untei’lassung der Einlagerung der Einrichtung, kommt das Berufungsgericht zu dem Schluß, beide Ursachen seien als ^ solche untereinander an sich gleichwertig. Es fährt dann aber fort, im Anschluß an die Abwägung der Ursächlichkeit sei auch das Verschulden zu berücksichtigen. Es weist dabei darauf hin, die Vermieter seien} nur auf Grund ihrer gesetzlichen Garantiepflicht - ohne Verschulden - ersatzpflichtig. Es könne ihnen auch nicht ein Verschulden bei Vertragsschluß zur Last gelegt werden. Dabei müßten insbesondere die Zeitverhältnisse 1944 berücksichtigt werden.
Die Prüfung und Abwägung, worin einerseits das schuldhafte Verhalten des Klägers und andererseits die ohne Verschulden eingetretene Haftung der Vermieter als Ursachen für den Schaden anzusehen seien, müsse aber, so führt das Beru- ® fungsgericht aus, zu dem Ergebnis führen, daß eine Haftung der Beklagten für den Sachschaden des Klägers ganz entfalle.. Es erwägt dabei, die Verraietergefahr des § 538 Abs. 1 Halbs. 1 umfasse allenfalls noch ein Verschulden des Mieters im Zusammenhang mit einem Personen- oder Sachschaden, der durch den Gebrauch der Mietsache unvermutet, etwa durch plötzlichen Einsturz des Mietraumes entstehe, aber keinesfalls einen solchen Sachschaden, den der Mieter schon geraume Zeit vor seinem Eintritt vorhergesehen habe und jederzeit durch
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geeignete Maßnahmen habe abwenden können. Dabei wertet es das Verschulden des Klägers, seine Fahrlässigkeit in der Unterlassung von Maßnahmen zur anderweiten Unterbringung, nach Lage der Sache als eine sehr grobe. Schließlich legt es dar, auch die besonderen Umstände, unter denen es in einer Zeit, als die Vermieter unter den damaligen Zeitverhältnissen überhaupt nicht die 'friedensmäßige Möglichkeit zu einer genauen Untersuchung der Eignung der Mietsache zu dem Abschluß des Vertrages gehabt hätten, zu der Vermietung gekommen sei, ließen es unbillig erscheinen, die Haftung der Beklagten für den Sachschaden auf Grund des § 538 Abs. 1 Halbs. i BGB auch nur zu einem Teile bestehen zu lassen«
II. Auch diese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiete und enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers.
Die Abwägung nach § 254 BGB gehört dem Gebiet der tatrichterlichen Würdigung an. Es kann nur gerügt werden, daß entweder wesentliche Tatumstände außer Betracht gelassen oder für die Abwägung nicht erhebliche Umstände in Betracht gezogen worden sind oder daß der Tatrichter der Schadensausgleichung rechtlich fehlerhafte Erwägungen zu Grunde gelegt hat (Ort, v. 22..Juni 1955 - VI ZE 88/54 - VersE 1955, 504, vom 6. November 1956 - VIII ZE 2^56 - VersE 1956, 800 und vom 1. Mrs 1957 - VIII ZE 33/56 -).
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Soweit die Revision Verletzung der §§ 254, 276, 538 BGB rügt, kommen ihre Ausführungen jedoch weitgehend auf eine im Revisionsverfahren nicht zulässige anderweite Würdigung des dem Berufungsgericht unterbreiteten Sachverhaltes hinaus. Auch die auf §§ 286, 396 ZPO gestützten,Rügen der Revision greifen nicht durch.
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1. Die Revision meint, das Berufungsgericht habe zu Unrecht ein Verschulden des Klägers bei der Entstehung des Sachschadens angenommen, weil es die Aussagen der Zeugen KeflB^ Sem*, KiflB und	nicht	oder doch
 nicht ausreichend gewürdigt habe. Die Rüge ist unbegründet.
Der Zeuge Kelch hat zwar im Termin vom 9' März 1957 unter Eid bekundet, der Kläger habe versucht, wenigstens einen Unterstellraum für die Einrichtung, insbesondere für die Maschinen zu bekommen, er habe ihm wiederholt gesagt, daß er nichts gefunden habe. Es war jedoch Sache seines tatrichterlichen Ermessens, wenn das Berufungsgericht die- % se Aussage dahin . würdigt, aus ihr ergebe sich nicht, daß die Bemühungen des Klägers von der notwendigen Umsicht und Energie getragen gewesen seien und sich auch auf die hierfür in erster Linie in Betracht- kommenden Lagerhäuser erstreckten, zu demal der Zeuge ausdrücklich erklärt hat, wo sich der Kläger um einen solchen Raum bemüht habe, wisse er nicht.
Der Zeuge Eeinmechanikermeister ScfflH) hat zwar im Termin vom 27. März 1957 ausgesagt, der Kläger habe sich um anderweite Räume insofern bemüht, als er bei ihm in den Jahren 1950, 1951 oder 1952 gefragt habe, ob er in seinen Räumen seine Maschinen mitunterstellen könne, was er habe ver~£ neinen müssen, v/eil er schon einen Kollegen.untergebracht und' daher kein-Blatz mehr gehabt habe. Diese Aussage hat das Berufungsgericht dahin gewürdigt, ihr könne nicht entnommen werden, der Kläger habe sich hinreichend um eine Unterstellungsmöglichkeit bemüht, auch wenn er da und dort nach einer solchen Ausschau hielt und zu diesem Zweck auch Zeitungsanzeigen auf gab. Damit hat das Berufungsgericht auch berücksichtigt, daß der Kläger n^ch seiner Behauptung im Schriftsatz vom 4. Eebruar 1957 zweimal - am 11. November 1950 und 9. März 1951 - solche Zeitungsanzeigen aufgegeben hat, nach

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welcher er eine kleine helle Werkstätte oder Kaum (1ie November 1950).oder auch nur eine kleine helle Werkstätte (9- Märs 1951), aber keinen Abstellraum suchte (Anlagen 1 und 2 GA 1.94 )o!;Es ist aber1 jedenfalls* suis Itechtsgrün-' • den nicht angreifbar, wenn es diesen Anzeigen, die erst eine ganze Heihe von Monaten, nachdem der Kläger auf die Gefahr aufmerksam gemacht (11. Februar 1950) und nachdem der Dachstuhl schon abgebrochen war (April 1950), erschienen sind, nicht entnommen hat, der Kläger habe sich hinreichend um einen Untersteilraum bemüht, sondern sie erkennbar im gegenteiligen Sinne gewertet hat.
Nicht richtig ist es auch, daß das Berufungsgericht die Aussage des damaligen Obermeisters der Feinmechaniker^-innung in München Kiflfe unberücksichtigt gelassen hat* Es hat sie ausdrücklich erwähnt und ihr - in Verbindung mit weiteren Zeugenaussagen - entnommen, der Kläger habe einen anderen Gewerberaum nicht erhalten können. Es war aber Sache . seines tatrichterlichen Ermessens, wenn es aus ihr nicht auch darauf geschlossen hat, der Kläger habe auch eine Unterstellmöglichkeit nicht finden können, zu demal KiflP als Zeuge ausdrücklich erklärt hat, ob der Kläger damals die Möglichkeit gehabt habe, wenigstens die Maschinen anderwärts einzustellen, vermöge er nicht zu sagen.
Nicht ausdrücklich eingegangen ist das Berufungsgericht allerdings auf die Aussage des Mechanikermeisters Fleischmann, welcher im Oktober 1950 ein Gutachten über den Zustand der Maschinen erstattet und bei seiner Vernehmung bekundet hat, in der damaligen Zeit wären Werkräume sehr knapp und gesucht gewesen, der Kläger habe ihn auf seinen dringenden Hat, doch um ein anderweites Unterkommen bemüht zu sein, geantwortet, er wisse doch nicht wohin. Die Nichterwähnung dieser Aussage bedeutet aber noch nicht, daß eine
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sachgemäße Würdigung der Beweisaufnahme durch das Berufungsgericht nicht stattgefunden hat. Im (ihrigen spricht aber der Zeuge auch nur davon, Werkstatträume seien sehr knapp und gesucht gewesen. Davon ist aber auch das Berufungsgericht ausgegangenj denn es hat nicht festzustellen vei'moclit ? daß der Kläger einen Werkraum habe finden können, wohl aber, daß er bei hinreichenden Bemühungen einen Lagerraum habe bekommen können. Dafür ist aber die Aussage des Zeugen FlflHHHlI erkennbar ohne Bedeutung.
2. Die Feststellung des Berufungsgerichts, es sei dem Kläger möglich gewesen, zu einem zu demutbaren Lagergeld sofor einen geeigneten Lagerraum zu erhalten, gründet sich auf die Aussage des Zeugen Richter.
Soweit die Revision rügt, selbst wenn objektiv die Möglichkeit bestanden haben sollte, Lagerräume zur Abstellung der Maschinen in München oder Umgebung zu finden, so ergebe sich daraus noch nicht, daß der Kläger dies gewußt habe oder habe wissen müssen, die Beklagte habe darüber weder etwas vorgetragen noch Beweis angeboten, hat sie unbeachtet gelassen, daß der Kläger bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Einzelrichter am 27. März 1957 ausdrücklich zugegeben hat, ihm wäre diese Möglichkeit bekannt, nur zu teuer und deshalb - seiner Auffassung nach - unzu demutbar gewesen.
Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe den an Stelle des Zeugen	gehör-
ten Richter gemäß § 396 Abs. 2 ZPO.ausdrücklich danach fragen müssen, ob Lagerraum im Jahre 1950 «Engpaß” war. Dabei verweist die Revision auf das Schreiben des Zeugen AflHIH vom 26. März 1957, inwelchem er dem Oberlandesgericht auf
 seine Anfrage mitgeteilt hatte> obwohl Lagerraum im Jahre 1950 Engpaß gewesen sei, habe bei den namhaften Speditionsfirmen in München, nach seiner Meinung ohne weiteres die Möglichkeit bestanden, 4 bis 5 mechanische Drehbänke einzulagern. Es kann danach aus1 Reclitsgründen'niclit' bcan~ • standet werden, wenn auch das Berufungsgericht festgestellt hat, es sei damals möglich gewesen, die Maschinen und die sonstigen Einrichtungsgegenstände des Klägers zu einem ihm zu demutbaren Lagergeld unterzustelleno
 Bei seinem Hinweis, der Kläger würde - bei Unterstellung der Sachenden Mietzins in Höhe von 39 DM monatlich . erspart haben, den die Eheleute	anzunehmen	sich
 ohnehin geweigert hätten, hat das Berufungsgericht allerdings nicht erwähnt, daß er alsdann auch seinen damaligen Erwerb als selbständiger Handwerker eingebüßt hätte * Es hat. sich auch nicht ausdrücklich über die Höhe des Lagergeldes ausgesprochen, das der Kläger hätte zahlen müssen* Das war jedoch auch nicht erforderlich; denn seine Höhe war unstreitig geworden* Der Zeuge	hatte	bei seiner in Gegenwart
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des Klägers erfolgten Vernehmung angegeben, ein Betrag von mehr als 3 DM je 100 kg für die Einlagerung als solche und ein monatliches Lagergeld von mehr als eine DM je 100 kg wäre nicht in Betracht gekommen. Dieser Schätzung hatte der Zeuge die in seiner Gegenwart vom Kläger gegebenen Beschreibung seiner Maschinen einschließlich der sonstigen Gegen- . stände und seine Angabe, alles zusammen habe 3 500 kg gewogen, zugrunde gelegt.- Danach^würden der (einmalige) Betrag für die Lagerung 105 DM und die monatlichen Lagergebühren 35 DM ausgemacht haben. Die angegebenen Sätze hat der Kläger persönlich in der gleichen Verhandlung als mit seinen eigenen Erfahrungen übereinstimmend bezeichnet. Bei dieser Sachlage, insbesondere in Hinblick auf die vom Kläger selbst mit weit über 30 000 DM angegebenen Werte seiner
 Maschinen und Einrichtungsgegenstände, ist es deshalb aus Hechtsgründen nicht angreifbar, daß das Berufungsgericht* in freier Beweiswürdigung ohne nähere Begründung im einzelnen zu dem Ergebnis gekommen ist, ein Aufwand in der verhältnismäßig geringen Höhe, wie er der Aussage des Zeugen Richter in Verbindung mit den eigenen Angaben des Klägers zu entnehmen war,sei-diesem-?ohne weiteres« zuzu demuten und tef einem so hohen Vermögens wert zu dessen Erhaltung auch auf- I zubringen gewesen,	I
5« Unbegründet ist auch die Rüge der Revision, soweit l sie sich gegen die Annahme grober Fahrlässigkeit auf seiten 9 des Klägers durch Unterlassung von Maßnahmen zur anderweiten Unterstellung wendet.
Die Ausführungen des Berufungsgerichts ergeben weder, daß es den Rechtsbegriff der gewöhnlichen Fahrlässigkeit unrichtig beurteilt hat, noch daß es sich des Unterschiedes zwischen gewöhnlicher und grober Fahrlässigkeit nicht bewußt gewesen ist und den Begriff der letzteren verkannt hat. Es stellt fest, jeder vernünftige Mieter würde so wertvolle Einrichtungsgegenstände durch anderweite Einlagerung in Sicherheit gebracht haben, die jederzeit zu zu demutbaren Bedingungen möglich gewesen sei, Bamit ist ausreichend fesbge- fl stellt, daß der Kläger die erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt und dasjenige nicht beachtet hat, was im gegebenen Falle jedem hätte einleuchten müssen (B&HZ 10, 14, 16 ff). Auch in diesem Zusammenhang geht der Hinweis der Revision auf die Zeitungsanzeigen des Klägers fehl; denn diese sind nach seinem eigenen Vortrag im Schriftsatz vom 4. Februar 1957 erst im November 1950 und März 1951 aufgegeben, als die Maschinen nach der Aussage des Zeugen Fleischmann zwar noch nicht völlig wertlos, aber bereits erheblich angerostet waren.
 
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4. Unbegründet ist schließlich auch die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Abwägung des Maßes der Verursachung und des Verschuldens gemäß § 254 BGB hier aus rechtsirrtümlichen Erwägungen falsch vorgenommen. Soweit sie der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes zu §§ 7', 17 KFG und § 1 HpflG entnimmt, die von Eisenbahnen und Kraftfahrzeugen ausgehende Betriebsgefahr könne auch durch ein Verschulden des Geschädigten nicht völlig ausgeschaltet werden (BGH2 2, 355} BGHZ 6, 319} Urt. v. 16. Ja-nuar 1953 - VI ZR 60/52 -, IM BGB § 254 Ba Nr. 3 = NJW 1953, 579), ist zu bemerken, daß das zwar für die Präge der Mit-}	/ Ursächlichkeit gilt. Es bleibt aber trotzdem eine Präge der
/ dem Tatrichter in jedem Einzelfall obliegenden Abwägung,
■ ob und in welchem Umfange eine Schadensverteilung zu erfolgen hat. Es muß daher keineswegs der Eisenbahnuntemebmer oder der Kraftfahrzeughalter stets einen Teil des Schadens selbst tragen. Es kann vielmehr durchaus der Billigkeit entsprechen, grober Leichtfertigkeit gegenüber eine nicht erheblich ins Gewicht fallende mitursächliche Betriebsgefahr bei der.Abwägung ganz außer Betracht zu lassen (BGHZ 20,
 259, 261 unten mit Nachweisen, Urt.. v. 21. Dezember 1955 - VI ZR 63/55 - IM BGB § 254 P Nr. 4). Im übrigen ist die Haftung eines Vermieters aus § 538 BGB, bei der das Gesetz |	von	seiner stillschweigenden Garantie für das Nichjvorhan-
densein von Mängeln ausgegangen"'ist (Staudinger, BGB 11. Auf!. § 538 Nr. 10; Mot. II 376, 377), auch nicht vergleichbar mit der gesetzlichen Gefährdungshaftung, die vom Bundesgerichtshof aaO behandelt wird.
Es trifft auch nicht zu, daß das Berufungsgericht, wie ' die Revision meint, einen Ausschluß der Haftung des Vermieters "aus der Sozialgebundenheit und'der gerneinschafts-ähnlichen Natur des Mietverhältnisses” hergeleitet hat. Es
 hat diese zwar zu Gunsten der Beklagten berücksichtigt.
Pamit hat es, wie sich aus dem Hinweis auf den Kündigungsschutz des Klägers ergibt, aber erkennbar gemeint, ein Mieter könne diesen Schutz, wenn Mioträume ohne Verschulden des Vermieters unbrauchbar werden und diesem auch eine Wiederherstellung nicht zuzunruten ist, nicht dahin ausnutzen, daß er gi^obf ahrlässig Maßnahmen zu dem Schutze seiner Habe unterläßt und hinterher den Vermieter mit hohen Schadenersatzansprüchen überzieht, Pas würde in der Tat grob unbillig nein. In der gleichen Hichtung liegen die Erwägungen des Berufungsgerichts, die besonderen Verhältnisse des Jahres 1944, in dem der Mietvertrag abgeschlossen ist, müßten im Rahmen des § 254 BGB mitberücksichtigt werden, Pas ist nicht rechtsirrig; denn § 254 BGB ist nur eine besondere Ausprägung des Gedankens von Treu und Glauben (Palandt, BGB 17. Auf 1. § 254 Anm. 2 a). Paß § 538 Abs. 1 BGB während des Krieges oder nachher außer Kraft gesetzt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht angenommen. Es ist nur der Meinung, daß auch ein Mieter diesen besonderen Verhältnissen Rechnung tragen und mindestens seine wertvolle Habe selbst schützen muß. Es ist nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht auch das mitberücksichtigt und angesichts der von ihm festgestellten groben Fahrlässigkeit zu dem Ergebnis gekommen ist, der Kläger müsse seinen Sachschaden allein tragen.
III, Zum Sachschaden des Klägers gehört der mit dem zuletzt gestellten Klagantrag geltend gemachte Betrag in Höhe von 9 522 PM für drei bestimmte Maschinen, der weitere Maschinenschaden (bis zu dem Betrage von 31 789,50 PM) und der von ihm auf 3 314,05 PM bezifferte Schaden an Holz und Holzg gens bänden.
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Das Berufungsgericht hat die Klage danach mit Becht abgewiesen und der Widerklage insoweit stattgegeben.
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Der Kläger hat eich sowohl eines Anspruchs in Höhe von 7 411 DM für Verdienstausfall, als auch eines solchen für Ertrag sminderung seines (Je schüft es in Höhe von 4 800 DL! "berühmt, die von der negativen Fest stellungswiderklage, gegen deren Zulässigkeit keine Bedenken bestehen und von der Revision auch nicht geltend gemacht worden sind, mitumfaßt werden«. Das Berufungsgericht hält beide Ansprüche zwar an sich für dem Grunde nach gerechtfertigt, kommt jedoch zu dem Ergebnis, daß der Anspruch auf Verdienstausfall nur in Höhe von 5 695 DM und der auf Ersatz einer Ertrags-minderung überhaupt nicht begründet ist«, Dementsprechend hat es der negativen Reststellungswiderklage bis auf einen Teilbetrag von 5 695 DM stattgegeben«,
Io Seinen Anspruch auf Verdienstausfall hat der Kläger auf die Zeit vom 21. Februar 1950 bis zu dem 30«, September 1951 begrenzt« Das Berufungsgericht sieht einen solchen für die Zeit vor dem 6« April 1950 deshalb nicht für begründet an, weil der Kläger seinen Betrieb bis zu diesem Tage noch voll habe fortführen können. Für die spätere Zeit geht es davon aus, er habe zunächst nach eingeschränkt gearbeitet, bis er schließlich seinen Gewerbebetrieb habe einstellen müssen. In Würdigung der Aussage des sachverständigen Zeugen Dr. Lach, der die Bücher des Klägers im Frühjahr 1950 überprüft und für die Zeit vom 21. Jmii 1948 bis zu dem 31 o Marz 1950 ein durchschnittliches monatliches Reineinkommen von 190 bis 195 DM ermittelt hat, sowie unter Berücksichtigung eigener Angaben des Klägers und der aufsteigenden Entwicklung der Wirtschaft errechnet es einen Verdienstausfall in Höhe von schätzungsweise monatlich 355 DM für 17 Monate
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ä 5 695 DM, Damit bleibt es um 1 716 DM unter dem Betrag, den der Kläger als Verdienstausfall will geltend machen lcönnen»
Seine Ausführungen enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Klägers. Sie werden auch von der Revision nicht im einzelnen angegriffen,
IIo lo Soweit sich der Kläger eines Anspruchs auf Ersatz des Ertragswertes in Höhe von 4 800 DM berühmt hat, führt das Berufungsgericht aus, wenn damit ein Einnahmeverlust durch den Ausfall von Kundschaft infolge der Betriebs-Stillegung geltend gemacht werden sollte, so habe es diesen schon bei der Berechnung des Verdienstentganges berücksichtigte Dabei sei davon ausgegangen, daß die Kxindschaft geblieben und sich auch entsprechend dem langsamen Aufstieg des Geschäftes vermehrt haben würde. Deshalb enthalte der fest-gestellte Anspruch (in Höhe von 5 695 DM) auch den auf sonstigen Schadensersatz insoweit für die Zeit bis zu dem 30«. September 1951, Ob dem Kläger für die spätere Zeit auch noch
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ein Anspruch auf Ersatz des Einnahmeentganges7 deshalb zustehe, weil die Beklagte'die Unmöglichkeit d'er Portführung des Mietverhältnisses und damit auch die mit dieser Unmöglichkeit begründete Aufhebung dieses Verhältnisses durch Urteil vom 1. April 1952 zu vertreten habe, sei hier nicht zu prüfen, weil sich der Kläger, wie der Schriftsatz seines Vertreters vom 5. November 1956 ergebe, des Anspruchs auf Ersatz des Ertragsentganges für die Zeit nach dem 30. September 1951 noch nicht berühmt habe, so daß die Rechtskraft der gegenwärtigen Pest stellungsklage der Erhebung einer Klage auf Ersatz dieses weiteren Einkommensentganges nicht entgegenstehe o
Das Berufungsgericht fährt fort, soweit sich der Kläger im Anschluß an die privatgutachtliehen Äußerungen
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des Pr« Lach vom 20o Mai 1950 und 2, November 1956 des Anspruchs auf Ersatz besonderer Aufwendungen berühme* die ihm infolge der Betriebsstillegung bei der Wiedereröffnung des Betriebes entstehen wurden (z.B. fUr Werbung und den Betriebsanlauf) sei festzustellen, daß ihm deshalb kein Anspruch zustehe, weil die Wiedereröffnung seines Betriebes nach seinem eigenen Sachvortrag nicht mehr in Betracht komme, Pazu fuhrt es aus, der Kläger habe geltend gemacht, diese Wiederaufnahme seines Betriebes sei ihm bislang unmöglich geworden, weil ihm infolge der Weigerung der Beklagten, Ersatz zu leisten, das Betriebskapital, insbesondere das Geld zu dem Ankauf einer neuen Einrichtung fehle, wofür nach seiner eigenen Behauptung mindestens rund 30 000 bis 4Ö 000 DM erforderlich wären. Gerade die, Unmöglichkeit der Beschaffung einer neuen Einrichtung habe aber die Beklagte nicht zu vertreten, weil sie im Ergebnis allein auf das Verschulden des Klägers zurückzuführen sei. Pie Beschaffung eines anderen Gewerberaumes wäre aber ddm Kläger inzwischen längst möglich gewesen! denn er hätte ihn bei hinreichendem Bemühen nach der gerichtsbekannten Lage des Gewerberaummarktes spätestens etwa Anfang 1954 gefunden. Weil die Wiedereröffnung des Betriebes nicht in Betracht komme, könnte der Kläger auch mit der Be- . • griindung keinen Ersatz verlangen, durch die lange Betriebsruhe würde, wie Pr. Lach in seinem Privatgutachten vom 2. November 1956 ausgeführt habe, die Rentabilität des künftigen Unternehmens gefährdet sein. Per Verkauf und die Verpachtung des Unternehmens wäre allein* schon wegen dea vom Kläger zu vertretenden Pehlens der Einrichtung unmöglich gewesen. Auch
 insofern sei also kein von der Beklagten zu vertretender Scha-»
den, der über den Verdienstausfall hinausging, eingetreten; der Schadenseintritt sei insoweit durch das mit dem Abbruch beginnende zweite Schadensereignis der Vernichtung der Betriebseinrichtung ausgeschlossen. Aus dem gleichen Grunde
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könne der Kläger auch keine Entschädigung für die Minderung oder Vernichtung des Fatjonwertes seines Geschäftes, soweit dieser nicht allein in dem Kundenkreis bestand, verlangen,,
.Die Minderung oder Vernichtung dieses Farbwertes beruhe ausschließlich auf dem Untergang der Geschäftseinrichtung^ denn dieser Wert wäre nur im Palle der Verwertung des Geschäftes durch Fortführung seitens des Klägers, Verpachtung oder Veräußerung zur Geltung gekommen o
2» Die Revision greift diese Ausführungen an« Sie meint^ ^ es sei nicht richtig, daß die Vernichtung des Pariertes ausschließlich auf dem Untergang der Geschäftseinrichtung beruhe a Der Gewerbebetrieb des Klägers habe vor der durch die unterlassenen Schutzmaßnahmen des Rechtsvorgängers der Beklagten verursachten Schließung einen jährlichen Reingewinn erzielte Dieser Betrieb habe daher einen Ertragßwert gehabt, wobei nach allgemeinen betriebswirtschaftlichen Grundsätzen der jährliche Reingewinn als Verzinsung des Eigenkapitals anzusehen seic Der Betrieb habe ferner einen Pafonwert gehabt, der sich in dem Unterschied zwischen Ertra'gswert und ’ Substanz-wert ausgedrückt habe» Dieser Wert sei durch das Verhalten des Vermieters vernichtet worden»
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Die Rüge ist nicht begründet»
Der Gedankengang des Berufungsgerichts enthält mindestens insoweit keinen Rechtsirrtum, als dieses ausführt, der Kläger habe es sich - nach seinen Feststellungen - selbst zuzuschrei-ben, wenn ihm seine wertvolle Geschäftseinrichtung verloren gegangen sei, und daß dieser Verlust der entscheidende Grund dafür, sei, weshalb er nicht wenigstens um Anfang 1954 einen neuen Gewerbebetrieb seiner Branche habe eröffnen können»
Ob das schon für sich allein die Verneinung eines weiteren Schadensersatzanspruches im Rahmen der geltend gemachten
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4 800 DM würde rechtfertigen können, kann dahingestellt bleiben, weil die Beklagte nach dem festgestellten Sachverhalt für den vom Kläger mit diesem Betrage geltend gemachten Schaden überhaupt nicht einzustehen haben würde, wie nachstehend noch darzulegen ist«,
Wenn die Revision ausführt, der Geschäftswert sei "durch” das Verhalten des Vermieters Hüller "vernichtet” worden, so beachtet sie nicht hinreichend, daß der - an sich kurzfristig abgeschlossene, allerdings unter Mieterschutz stehende - Mietvertrag dem Kläger nicht das Recht geben konnte,für alle Zukunft in dem gemieteten Raum seinen Gewerbebetrieb zu haben. Das Mietverhältnis ist auch späterhin rechtskräftig mit Wirkung vom 1. Oktober 1951 aufgehoben worden«, Auch durch § 538 BGB wird einem Mieter nicht im Ergebnis ein Anspruch auf einen für alle Zukunft ungestörten Gewerbebetrieb in dem Mietraum gesichert, Rach dieser Gesetzesbestimmung ist der Vermieter dem Mieter zwar in weitgehendem Umfange auch ohne Verschulden schadensersatzpflichtig, aber im allgemeinen doch nicht über den Zeitpunkt der Aufhebung des Mietverhältnisses hinaus, es sei denn, daß ihn insoweit ein Verschulden trifft e Ein solches über diesen Zeitpunkt hinaus wirkendes Verschulden der früheren Hauseigentümer ist aber nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts auszuschließen«, Den Mietraum weiter instandzuhalten, waren sie nicht verpflichtet, weil das die Opfergrenze überstieg. Das Berufungsgericht hat auch nicht festgestellt, daß die Vermieter es vor 1950 schuldhaft unter- . lassen haben, die Schäden zu beseitigen. Auch Verschulden bei Vertragsabschluß hat es ausdrücklich verneinte
 Rach allem muß davon ausgegangen werden, daß die früheren Eigentümer kein Verschulden an der Aufhebung des Mietverhält-
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nisses trifft« Sie haben es nur unterlassen, rechtzeitig Met aufhebungsklage zu erheben*, Zur Aufhebung des Mietverhältnisses und zur Räumung des G-ewerberaumes durch den Kläger wäre es aber immer - früher oder etwas später - gekommen. Dieser hätte deshalb seinen Gewerbebetrieb auf jeden Pall auf-gebon und später neu eröffnen müssen, wenn es ihm nicht gelungen wäre, alsbald einen anderen Gewerberaum zu finden«
Daß das unmöglich war, hat der Kläger jedoch selbst behauptet und das hat auch das Berufungsgericht für die Zeit bis Anfang 1954 festgestellt« Die vom Sachverständigen Dr. Dach in seinen^ Privatgutachten erwähnten Kosten für Werbung und Betriebsanlauf, einen Vortrag, mit dem der Kläger seinen Schadensersatzanspruch begründet hat, würden ihm danach auf jeden Pall erwachsen sein« Ebenso würde der Paconwert (good will) seines Geschäftes auf jeden Pall beeinträchtigt worden sein« Pür diese Schäden kann der Kläger hier deshalb auch nicht gemäß § 538 BGB Schadensersatz verlangen«
Pür den Pall, daß ein Verschulden des Erblassers der Beklagten in der nicht rechtzeitigen Benachrichtigung des Klägers von dem notwendigen Abbruch des Gebäudes zu finden sein sollte, was das Berufungsgericht unentschieden gelassen hat, ist auch hier darauf zu verweisen, daß es unangreifbar tat- ® sächlich festgestellt hat, eine solche frühere Mitteilung würde ergebnislos geblieben sein« Ein solches Verschulden des Rechtsvorgängers der Beklagten würde diese im übrigen auch nur verpflichten, dem Kläger den Schaden zu ersetzen, der ihm dadurch erwachsen ist, daß er so plötzlich vor die Entschei-dimg gestellt worden ist, seinen Betrieb verlegen zu müssen. Dazu gehören aber hier nach den vorstehenden Ausführungen nicht die Kosten für die Wiedereröffnung des Gewerbebetriebes und der Verlust am Paconwert (good will) und würden z.B« auch Umzugskosten (vgl. dazu das schon erwähnte Urteil des Senats vom 26, Pebruar 1957 S« 15, insoweit nicht veröffentlicht)
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nicht gehört haben* Auch seinen Kundenkreis würde der Kläger auf jeden Fall zunächst einmal zu dem feil verloren haben.
Der Tatsache aber? daß dem Kläger der G-ewerberaum während dos Fortbestehens des Mietverhältnisses bis zu dem •
50o September 1951 nicht zur Verfügung gestanden hat, ist vom Berufungsgericht Rechnung ‘dadurch getragen worden, daß es ihm für diese Zeit Verdienstausfall als Schadensersatz wegen Richterfüllung zugesprochen hat«,
 
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 Pa das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Rachteil des Klägers enthält, ist seine Revision zurück zuw ei sen e
Pie Kostenentscheidung folgt aus §§ 97, 92, 566 i.V« §515 Abs. 3 ZPO.
Pr. Großmann	Artl	Pr«	Spieler
 Pr. Porschel Pr. Messner