Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der III, Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14c Juli 1953 dahin abgeändertg Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Tatbestands Die Klägerin hat seit dem Jahre 1895 von dem beklagten land (bezw - hier wie auch im folgenden - von seinen Rechtsvorgängern) diesem gehörende bebaute und unbebaute, am Indust riehafen in Grundstücke gemietet oder gepachtet« Darunter ist auch das Grundstück RÜHBstraße ^0, auf dem das Lagerhaus Rheinblock V errichtet wurde. Die Klägerin verfolgt aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung den Ersatz des ihr dadurch erwachsenen Schadens gegen das beklagte Land und behauptet dazu, der Sprengmeister habe gesehen, daß nach der ersten Schußserie Mauer- Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, daß die Klägerin vom Hafenneubauamt unter Hinweis auf die bevorstehenden Sprengungen rechtzeitig zur Beseitigung des Krans aufgefordert worden sei und daß das Hafenneubauamt dann obendrein ohne Rechtspflicht für die Sicherung des Krans genügend gesorgt habe. habe ferner ein Vertrag bestanden, durch den der Klägerin gestattet worden sei, den Kran auf der Straße vor dem Rheinblock V aufzustellen und zu bewegen; in diesem Vertrag sei indessen die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, worden. Sie meint, daß die Sorgfaltspflicht des beklagten Landes sich auch als Hebenverpflichtung aus dem Mietvertrag über den Rheinblock V aus dem Jahre 1895 ergebe, dessen Betrieb als Lagerhaus der Kran gedieht habe. wie das Berufungsgericht mit Recht daraus entnimmt, daß die Klägerin dem beklagten Land noch mindestens bis zu dem Ende der ersten Hälfte'des Jahres 1949 Mietzins bezahlt und dieses die Beträge als Mietzins angenommen hat. Deshalb bedurfte es^der vom Berufungsgericht angesteilten Erwägung nicht, daß es eine (nur stillschweigende) Nebenverpflichtung des beklagten Landes aus dem Säietverhältnis über den ^heinblock V gewesen sei, die Aufstellung des Krans zu gestatten. Auch braucht nicht erörtert zu werden, wie es zu würdigen ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kran ursprünglich dem beklagten Land gehört hatte, von diesem der Klägerin seit dem Jahre 1913 vermietet war und im Jahre 1932 auf Grund eines Täuschvertrages der Klägerin übereignet worden ist, und zwar im Tausch gegen einen bis dahin der Klägerin gehörenden, am Mühlau-Hafen aufgestellten Kran. - Wenn das beklagte Land vorbringt, der Kran «RAG 16« sei damals oder später noch zu dem Gegenstand eines besonderen schriftlichen Gestattungsvertrags gemacht worden, in dem - entsprechend der seit dem Jahre 1924 befolgten Übung - die Haftung des beklagten Landes für alle Beschädigungen des Krans ausgeschlossen worden sei, so wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, zu beweisen, daß es zu einer derartigen, den § 10 des Mietvertrages vom 21. Deshalb kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es infolge der Vernichtung von Akten durch Kriegseinwirkung in Beweisnot sei. Dabei ist auch zu bedenken, daß ja die Klägerin den ihr etwa vom beklagten Land nach Übereignung des Krans nRAG 16K an sie angesonnenen Abschluß eines besonderen Gestattungsvertrags mit HaftungsausSchluß unter Hinweis auf § 10 des Mietvertrags abi ebnen konnte. Pehl geht auch die Ansicht der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Kran ”RAG I6n nicht auf dem der Klägerin vermieteten Grundstück Rheinblock V, sondern davor auf der straße aufgestellt gewesen sei. Grundlage für die im § 10 vereinbarte Gestattung war ja gerade, daß der Kran auf dem Straßengelände stand, das zwar auch dem beklagten Land gehört, aber nicht an die Klägerin vermietet war. nicht gefolgt werden kann der Anschlußrevision ferner bei ihrem Versuch, aus der Zerstörung des Hafengeländes einschließlich des Rheinblocks V und aus der daraus folgenden Unmöglichkeit, den außer Betrieb gesetzten Kran "RAG 16" für den Güterumschlag zu verwenden, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage de3 Gestattungsvertrages zu schließen. Wenn das beklagte Land die von der Klägerin gemäß dem Vertrage bezahlten Beträge ohne Vorbehalt angenommen hat, o.bwohl es seine aus dem Vertrag sich ergebende Hauptverpflichtung nicht mehr erfüllen konnte, so ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, warum sie damit auch ihren sonstigen Verträgspflichten enthoben gewesen sein sollte= Sie ist im Rahmen des Vertrages ausbedungen worden und war für beide Parteien eine nicht unwichtige Ergänzung ihrer sonstigen in dem Vertrag getroffenen Abmachungen, die der Nutzbarmachung des Hafens einerseits für die geschäftlichen Interessen der Klägerin und andererseits der vom beklagten Land wahrzunehmenden wirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit galten* Der Gestattungsvertrag, der übrigens - anders als die Anschlußrevision ihn aufgefaßt wissen möchte - nicht Öffentlichrechtlicher: Natur ist, sondern alB Bestandteil des Mietvertrages privatrechtlichen Charakter hat, war nach alledem noch in Kraft, als der Kran "RAG 16« am 9» November 1948 4 IIo Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entwickelt hat und die Anschlußrevision nicht beanstandet, ergab sich für das beklagte Land die vertragliche Verpflichtung, den Kran nicht selbst schuldhaft zu beschädigen, hatte es. aber gei\äß § 278 BGB auch für das Verschulden derjenigen Personen einzustehen, deren es sich zur Erfüllung jener Verpflichtung bediente« Das Berufungsgericht hat den Sprengmeister, der sich bei der Sprengung übrigens nach dem festgestellten Sachverhalt ohne jede Beeinflussung durch Betriebsangehörige des Hat vielmehr das beklagte Land - so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen - der Pirma eingeräumt, nach ihrem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufräumungsverpflich-tung zu sprengen, so lag darin auch das Einverständnis, die Sprengarbeiten als eine besondere, spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fachpersonal voraussetzende ’Tätigkeit an einen anderen zuverlässigen Unternehmer zu vergeben, zu demal sie selbst unstreitig überhaupt nicht, vielmehr allein dieser Unternehmer sprengen durfte und zu demal das beklagte Land keinen Grund vorgebracht hat, aus dem ihr die Tätigkeit dieses Unternehmens auf dem Hafengelände nicht zu demutbar gewesen sei, mit dem Ergebnis, daß so Sprengungen entgegen dem Vertrage überhaupt hätten unterbleiben müssen. Juni 1953 (MDR 1953, 666 == LH Nr 6 BGB § 823 (E) herzuleiten, daß der Sprengmeister nicht Erfüllungsgehilfe des beklagten Landes gewesen sei, scheitert daran, daß in jenem Urteil die außervertragliche Ersatzverpflic tung für den Schaden zur Erörterung stand, der von einer möglicherweise als Verrichtungsgehilfen (§'831 BGB) anzusehenden Person angerichtet worden war. Abgesehen zunächst von der Frage, ob ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu einem anderen Ergebnis führen kann, ist also die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land für den der Klägerin durch das Umfallen des Krans verursachten Schaden wegen Verletzung ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag aufzukommen hat. den Kran für so wertvoll gehalten habe, daß er schon vor der Sprengung dessen Wiederverwendung Im Mühlau-Hafen ins Auge gefaßt habe und als die Möglichkeit einer Beschädigung des Krans vor dem Rheinblock V nicht nur objektiv gegeben, sondern auch für SclHHHerkennbar gewesen sei. beklagten land gehörende Kran z.Zt. der Sprengung ebenfalls noch nicht weggeräumt gewesen sei* Da jener Kran vor dem Rheinblock V gestanden habe, sei - so meint die Revision -eine Gefahr für den Kran "RAG 16" nicht erkennbar gewesen. Auch die ferner von der Revision vertretene Auffassung, daß den Aufforderungen, den Kran "RAG 16" wegzuschaffen, eine rechtliche Bedeutung deshalb nicht zukomme, weil sie nur mündlich erfolgt seien, geht fehl; dies selbst dann, wenn die Aufforderung in einem Pall "im Vorbeigehen" ausgesprochen sein sollte, wie das ein Zeuge bekundet hat. Bei dem in diesem Zusammenhang von der Revision unternommenen Versuch, so zwischen einer "inoffiziellen" und deshalb nicht notwendig zu beachtenden Aufforderung und einer "offiziellen" Aufforderung zu unterscheiden, die - wenn sie schon nicht schriftlich erfolge - doch mindestens als mündliche Aufforderung durch eine (hier fehlende) Aktennotiz nachgewiesen zu werden pflege, werden offensichtlich die ungewöhnlichen Umstände verkannt, unter denen das Aufräumen des Hafengeländes nach Art der dabei zu lösenden schwierigen Aufgaben vor sich gehen mußte. Schließlich wendet sich die Revision noch gegen die im angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommende Ansicht, schon die auch bei der Klägerin bekannten Sprengungen im Hafengelände hätten Scbfl^Pbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu Sicherungsmaßnahmen für den Kran veranlassen müssen, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß ein Hinweis auf eine gerade am Rheinblock V bevorstehende Sprengung unterblieben sei, Die in dieser Ausführung liegende Rüge, daß das Berufungsgericht auch hier den Begriff der Fahrlässigkeit überspannt habe, ist unbegründet. Seine Untätigkeit verliert nicht dadurch den Charakter fahrlässigen Verhaltens, daß von seiten des beklagten Landes auf eine am Rheinblock V bevorstehende Sprengung nicht hingewiesen worden ist. Andererseits hält die Revision.es für eine Verletzung des materiellen Rechts, daß in dem angefochtenen Urteil das Unterlassen einer Mitteilung von der am Rheinblock V bevorstehenden Sprengung nicht als eine Fahrlässigkeit gewertet ist, für die das beklagte Land einzustehen hätte. Die Revision bemerkt dazu, daß es weniger auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens ankomme, als vielmehr vor allem darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. sera Zusammenhang auch der vom beklagten Land unterlassene Hinweis auf die bevorstehende Sprengung zu Lasten des beklagten Landes berücksichtigt werden müssen* Daß die Klägerin den Kran "HAG 16" vor dem Rheinblock V belassen habe, trete demgegenüber als schadensverursachender Umstand stark zurück * haben dabei bloße .Unterlassungen nur in Betracht gezogen zu werden, soweit objektiv eine Pflicht zu dem Handeln bestanden hat» Das ist indessen hinsichtlich des von der Klägerin vermißten Hinweises auf die Sprengung - wie bereits in Abschnitt B II erörtert - .zu verneinen* Das Berufungsgericht brauchte also die Unterlassung des beklagten Landes bei der Schadehsabwägung nicht zu berücksichtigen*
Nicht für .das ;'Nachsc^i^^e^^2l Nicht für .die amtliche;Baipmlühgt Geset R e c ht s s at z s Z um B e gri ff ’^d es; GS r f üf I ungs ge if Jl e jff Ür t; o t;de S;/B GH\ fvü^ ©IjGl^ 2320 096 VIII ZR 22/56 /erkundet am 6- November 1956 Hoffmeister? Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit Firma F » Schiffahrts-Aktiengesellschaft vertreten durch den Vorstand die Pirektoren Brich SflH^ und Pr. Nikolaus S.t( Klägerin, Berufungsklägerin, Revisionsklägerin und An~ schlußrevisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter8 Rechtsanwalt gegen das land Baden-Württemberg, vertreten durch das Badisch-Württembergische Finanzministerium in Stuttgart, Beklagten, Berufungsbeklagten, Revisionsbeklagten und Anschlußrevisionskläger, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt Pr» hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Pr. Großmann und der Bundesrichter Pr. Gelhaar, Pr. Spieler, Pr. Hengsberger und Liesecke für Recht erkannt ?- Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Öberlandesgerichts Karlsruhe vom 1. Bezember 1954 teilweise aufgehoben und wird zusammenfassend wie folgt erkannt? Auf die Berufung der Klägerin wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im übrigen das Urteil der III, Zivilkammer des Landgerichts Mannheim vom 14c Juli 1953 dahin abgeändertg Der Anspruch der Klägerin ist dem Grunde nach zur Hälfte gerechtfertigt. Im übrigen wird die Klage angewiesen. Die Sache wird zur Verhandlung und Entscheidung über den Betrag des Anspruchs an das Landgericht zurückverwiesen, das auch über die Kosten der Berufung zu entscheiden hat. - Lie weitergehende Revision der Klägerin und die An Schlußrevision des beklagten Landes werden zurückgewie sen. Dem Landgericht wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragen. Von Rechts wegen T -r 2 - ■' Tatbestands Die Klägerin hat seit dem Jahre 1895 von dem beklagten land (bezw - hier wie auch im folgenden - von seinen Rechtsvorgängern) diesem gehörende bebaute und unbebaute, am Indust riehafen in Grundstücke gemietet oder gepachtet« Darunter ist auch das Grundstück RÜHBstraße ^0, auf dem das Lagerhaus Rheinblock V errichtet wurde. Dort befand sich später auf der ebenfalls dem beklagten Land gehörenden Straße der schließlich der Klägerin gehörende, bewegliche Kran MRAG I6n. Im Jahre 1945 wurde das Gebäude zerstört und der Kran beschädigt. Br war seitdem außer Betrieb, ist aber bis zu dem November 1948 stehengeblieben. Nach Kriegsschluß ließ das staatliche Hafenneübauamt auf dem auch sonst stark zerstörten Hafengelönde aufräumen und zwar durch die Firma Philipp Aktiengesellschaft. Diese hielt dacu bestimmte Sprengungen für erforderlich und übertrug diese Arbeiten der SüBtKEKt/tKKKKtKß Bau- und Sprenggesellschaft mit beschränkter Haftung.. TJ.ar sollte eine Mauer des BheinblocksV niedergelegt werden. An ihr war eine Laufschiene angebracht. Sie diente dem Kran, der den Boden auf einer weiteren Laufschiene nur mit zwei Stützen berührte (Halbportalkran) als zusätzlicher Halt und - solange er in Betrieb war - als Führung. Vor der Sprengung der Mauer hatte das Hafenneubauamt dafür gesorgt, daß der Kran durch Holzstützen (als Ersatz für die beseitigte Laufschiene an der Mauer) gesichert wurde, um zy. verhindern, daß er beim Niederlegen der Mauer umfalle. Am 9. November 1948 wurde die Mauer gesprengt, und zwar durch zwei Schußserienj bei der zweiten fiel der»Kran um. Die Klägerin verfolgt aus Vertrag und aus unerlaubter Handlung den Ersatz des ihr dadurch erwachsenen Schadens gegen das beklagte Land und behauptet dazu, der Sprengmeister habe gesehen, daß nach der ersten Schußserie Mauer- brocken gegen eine der Kranstützen gefallen seien und diese beeinträchtigt hätten, die anwesenden Betriebsangehörigen der Firma HflHH^wid des Hafenneubauamtes habe er darauf aufmerksam gemacht, daß bei Fortsetzung der Sprengimg mit dem Umfallen des Krans zu rechnen sei. Hach dessen Besichtigung hätten ;jene Betriebsangehörigen entschieden, daß mit der Sprengung fortzufahren sei, -Außerdem hat die Klägerin im ersten Rechtszuge auch die Firma aus unerlaubter Handlung auf Schadener- satz in Anspruch genommen. Sie hat vor dem Landgericht beantragt, die. beiden Beklagten als Gesamtschuldner zu verurteilen, an sie 43 600.— DM nebst 5 # Zinsen vom 1. Januar 1950 an zu bezahlen. Das beklagte Land hat seinen Antrag auf Abweisung der Klage damit begründet, daß die Klägerin vom Hafenneubauamt unter Hinweis auf die bevorstehenden Sprengungen rechtzeitig zur Beseitigung des Krans aufgefordert worden sei und daß das Hafenneubauamt dann obendrein ohne Rechtspflicht für die Sicherung des Krans genügend gesorgt habe. Die Sprengung sei mit der gebotenen äußersten Vorsicht vorbereitet und durchgeführt worden. Übrigens bestehe für das beklagte Land keine vertragliche Sorgfaltspflicht. Denn das Mietverhältnis über den Rheinblock V sei im November 1948 längst gemäß der Verordnung über die Einwirkung vom KriegsSachschäden an Gebäuden auf Miet- und Pachtverhältnisse vom 28. September 1943 - Einwirkungsverordnung -'-(-RGBl I, 546) erloschen gewesen. Zwa.r habe ferner ein Vertrag bestanden, durch den der Klägerin gestattet worden sei, den Kran auf der Straße vor dem Rheinblock V aufzustellen und zu bewegen; in diesem Vertrag sei indessen die Haftung der Beklagten ausgeschlossen, worden. Das Landgericht hat die Klage sowohl gegenüber der Firma wie auch gegenüber dem beklagten Land abgewiesen.. T ! | } i I f % -■• •^ ■ ■ « Die Klägerin hat mit der Berufung den Klageanspruch nur gegen das beklagte Land weiterverfolgt. Sie meint, daß die Sorgfaltspflicht des beklagten Landes sich auch als Hebenverpflichtung aus dem Mietvertrag über den Rheinblock V aus dem Jahre 1895 ergebe, dessen Betrieb als Lagerhaus der Kran gedieht habe. Das Mietverhältnis habe, so bringt sie weiter vor, auch im Jahre 1948 noch bestanden, da sie laufend Mietzins bezahlt und das beklagte Land die Beträge als solchen angenommen habe, Übrigens folgt'nach AUf« fassung der Klägerin die Sorgfaltspflicht des beklagten Landes hinsichtlich des Krans auch aus einem im Jahre 1932 stillschweigend geschlossenen Gestattungsvertrag. Das Oberlandesgericht hat den Klageanspruch zu einem 'Viertel dem Grunde naöh für gerechtfertigt erklärt, im übrigen aber die Berufung zurückgewiesen und ferner hinsichtlich des weiteren Verfahrens die in § 538 Abs 1 Nr 3 vorgesehene Zurückverweisung ausgesprochen. Mit der Revision will die Klägerin den Klageanspruch in vollem Umfange dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt haben. Das beklagte L§nd bittet um Zurückweisung der Revision und verfolgt mit der Anschlußrevision sein bisheriges Begehren weiter, die Berufung in vollem Umfange zurückzuweisen. Die Klägerin bittet um Zurückweisung der Anschlußrevision. Entseheidungsgründet A. Zur Anschlußrevision des beklagten Landes« Io Pür den Pall,, daß ein vermietetes Gebäude durch Kriegseinwirkung zerstört ist, ist im § 1 Abs 1 Buchst a der EinwirkungsVerordnung das Erlöschen des Mietverhältnisses vorgesehen. Indessen sind die Vertragspartner nicht gehindert, davon abweichend das MietVerhältnis über das Grundstück mit k.. ■ insoweit verändertem Inhalt fortzusetzen. Das ist im vor“ liegenden Fall über den November 1948 hinaus geschehen? wie das Berufungsgericht mit Recht daraus entnimmt, daß die Klägerin dem beklagten Land noch mindestens bis zu dem Ende der ersten Hälfte'des Jahres 1949 Mietzins bezahlt und dieses die Beträge als Mietzins angenommen hat. In § 10 des unstreitigen schriftlichen Mietvertrages vom 21, Dezember 1895 heißt ess "Der Mieterin wird die Aufstellung von Kranen vor dem ... Lagerhaus gestattet«. Die Frage, ob im November 1948 zwischen den Parteien ein Gestattungsvertrag allgemein, also auch bezüglich des Krans ''RAG 16« gegolten hat, ist damit ausdrücklich in bejahendem Sinne beantwortet. Deshalb bedurfte es^der vom Berufungsgericht angesteilten Erwägung nicht, daß es eine (nur stillschweigende) Nebenverpflichtung des beklagten Landes aus dem Säietverhältnis über den ^heinblock V gewesen sei, die Aufstellung des Krans zu gestatten. Auch braucht nicht erörtert zu werden, wie es zu würdigen ist, daß nach den Feststellungen des Berufungsgerichts der Kran ursprünglich dem beklagten Land gehört hatte, von diesem der Klägerin seit dem Jahre 1913 vermietet war und im Jahre 1932 auf Grund eines Täuschvertrages der Klägerin übereignet worden ist, und zwar im Tausch gegen einen bis dahin der Klägerin gehörenden, am Mühlau-Hafen aufgestellten Kran. - Wenn das beklagte Land vorbringt, der Kran «RAG 16« sei damals oder später noch zu dem Gegenstand eines besonderen schriftlichen Gestattungsvertrags gemacht worden, in dem - entsprechend der seit dem Jahre 1924 befolgten Übung - die Haftung des beklagten Landes für alle Beschädigungen des Krans ausgeschlossen worden sei, so wäre es Sache des beklagten Landes gewesen, zu beweisen, daß es zu einer derartigen, den § 10 des Mietvertrages vom 21. Dezember 1895 abändernden Vereinbarung gekommen ist, - Auch ist es entgegen der Auffassung der Anschlußrevision unerheblich, ob etwa der Kran im Mühlau-Hafen -: 6 ■-: bis zu dessen. Übereignung an das beklagte Land» insbesondere in der Zeit vom Jahre 1924 bis zu dem Jahre 1932 Gegenstand eines Vertrages dieses Inhalts gewesen ist» obwohl - wie das Berufungsgericht der Bekundung des Zeugen Hafendirektor Dr. U®* hätte entnehmen können - vor dem Jahre 1924 bereits bestehende Gestattungsverträge später wahrscheinlich nicht entsprechend der neuen Gepflogenheit abgeändert worden sind. Deshalb kann sich das beklagte Land auch nicht mit Erfolg darauf berufen, daß es infolge der Vernichtung von Akten durch Kriegseinwirkung in Beweisnot sei. Dabei ist auch zu bedenken, daß ja die Klägerin den ihr etwa vom beklagten Land nach Übereignung des Krans nRAG 16K an sie angesonnenen Abschluß eines besonderen Gestattungsvertrags mit HaftungsausSchluß unter Hinweis auf § 10 des Mietvertrags abi ebnen konnte. Danach ist ein von der Anschlußr revision gerügter Verstoß gegen § 139 ZPO nicht darin zu erblicken, daß das Berufungsgericht es unterlassen hat, an die Parteien in diesen Beziehungen Prägen zu stellen. Pehl geht auch die Ansicht der Anschlußrevision, das Berufungsgericht habe zu Unrecht nicht berücksichtigt, daß der Kran ”RAG I6n nicht auf dem der Klägerin vermieteten Grundstück Rheinblock V, sondern davor auf der straße aufgestellt gewesen sei. Grundlage für die im § 10 vereinbarte Gestattung war ja gerade, daß der Kran auf dem Straßengelände stand, das zwar auch dem beklagten Land gehört, aber nicht an die Klägerin vermietet war. Hätte er auf dem Grundstück gestanden, so würde es nicht erforderlich gewesen sein, daß die Klägerin das gestattete. nicht gefolgt werden kann der Anschlußrevision ferner bei ihrem Versuch, aus der Zerstörung des Hafengeländes einschließlich des Rheinblocks V und aus der daraus folgenden Unmöglichkeit, den außer Betrieb gesetzten Kran "RAG 16" für den Güterumschlag zu verwenden, auf den Wegfall der Geschäftsgrundlage de3 Gestattungsvertrages zu schließen. Dem steht entgegen, daß die Parteien gerade trotz dieser Umstände an dem Vertrag vom 21- Dezember 1895 festgehalten haben« Wenn das beklagte Land die von der Klägerin gemäß dem Vertrage bezahlten Beträge ohne Vorbehalt angenommen hat, o.bwohl es seine aus dem Vertrag sich ergebende Hauptverpflichtung nicht mehr erfüllen konnte, so ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, warum sie damit auch ihren sonstigen Verträgspflichten enthoben gewesen sein sollte= Die Gestattung kann schließlich entgegen der Meinung der Anschlußrevision nicht als eine die Schadenshaftung ausschlies-sende Gefälligkeitshandlung aufgefaßt werden. Sie ist im Rahmen des Vertrages ausbedungen worden und war für beide Parteien eine nicht unwichtige Ergänzung ihrer sonstigen in dem Vertrag getroffenen Abmachungen, die der Nutzbarmachung des Hafens einerseits für die geschäftlichen Interessen der Klägerin und andererseits der vom beklagten Land wahrzunehmenden wirtschaftlichen Belange der Allgemeinheit galten* Der Gestattungsvertrag, der übrigens - anders als die Anschlußrevision ihn aufgefaßt wissen möchte - nicht Öffentlichrechtlicher: Natur ist, sondern alB Bestandteil des Mietvertrages privatrechtlichen Charakter hat, war nach alledem noch in Kraft, als der Kran "RAG 16« am 9» November 1948 4 infolge der am Bheinblock V durchgeführten Mauersprengung umfiel, IIo Wie das Berufungsgericht weiter zutreffend entwickelt hat und die Anschlußrevision nicht beanstandet, ergab sich für das beklagte Land die vertragliche Verpflichtung, den Kran nicht selbst schuldhaft zu beschädigen, hatte es. aber gei\äß § 278 BGB auch für das Verschulden derjenigen Personen einzustehen, deren es sich zur Erfüllung jener Verpflichtung bediente« Das Berufungsgericht hat den Sprengmeister, der sich bei der Sprengung übrigens nach dem festgestellten Sachverhalt ohne jede Beeinflussung durch Betriebsangehörige des / Hafenneübauamtes (oder der Pirma fahrlässig ver- halten und so den Schaden verursacht hat, als Erfüllungsgehilfen des beklagten Landes angesehen. Das Berufungsgericht ist nämlich davon ausgegangen, daß die Pirma H^ü, die für das beklagte Land das Hafengelände aufzuräumen hatte, gemäß dem mit dem beklagten Land, darüber abgeschlossenen Vertrag nach ihrem Ermessen sprengen? die Sprengungen auch der im Jahre 1948 für die amerikanische Besätzungszone und damit für den Baum M^BH^allein konzessionierten, übrigens als gewissenhaft bekannten Sprenggesellschaft übertragen durfte. Das Berufungsgericht ist schließlich zu der Schlußfolgerung gelangt, daß so der Sprengmeister für das beklagte Land mit dessen Willen tätig geworden ist. Die Anschlußrevision bekämpft diese Auffassung in erster Linie mit dem Hinweis darauf, daß der Pirma HflH^fcnach ihrem Vertrage mit dem beklagten Land- nur die Art des Aufräumens; insbesondere ob dabei gesprengt werden müsse, überlassen war. Sie bezeichnet den vom Berufungsgericht daraus gezogenen Schluß als willkürlich, daß das beklagte Land mit. der Zuziehung der Sprenggesellschaft zur Vornahme dea? Sprengung einverstanden gewesen sei. Diese Rüge ist unbegründet. Hat vielmehr das beklagte Land - so hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen - der Pirma eingeräumt, nach ihrem Ermessen zur Erfüllung ihrer Aufräumungsverpflich-tung zu sprengen, so lag darin auch das Einverständnis, die Sprengarbeiten als eine besondere, spezielle Kenntnisse, Erfahrungen und Fachpersonal voraussetzende ’Tätigkeit an einen anderen zuverlässigen Unternehmer zu vergeben, zu demal sie selbst unstreitig überhaupt nicht, vielmehr allein dieser Unternehmer sprengen durfte und zu demal das beklagte Land keinen Grund vorgebracht hat, aus dem ihr die Tätigkeit dieses Unternehmens auf dem Hafengelände nicht zu demutbar gewesen sei, mit dem Ergebnis, daß so Sprengungen entgegen dem Vertrage überhaupt hätten unterbleiben müssen. Der weitere Versuch der Anschlußrevision aus dem Urteil des VI, Zivilsenats vom 24. Juni 1953 (MDR 1953, 666 == LH Nr 6 BGB § 823 (E) herzuleiten, daß der Sprengmeister nicht Erfüllungsgehilfe des beklagten Landes gewesen sei, scheitert daran, daß in jenem Urteil die außervertragliche Ersatzverpflic tung für den Schaden zur Erörterung stand, der von einer möglicherweise als Verrichtungsgehilfen (§'831 BGB) anzusehenden Person angerichtet worden war. Auch im übrigen läßt die Rechtsauffassung des Berufungsgerichts keinen Irrtum (vgl auch RGZ 102, 231 /235/ und 142, 184 ^L89, 1907; ferner BGHZ 13, 111 sowie BGH in NJW 1952, 217) bei der Beurteilung der Frage erkennen, ob der Sprengmeister Erfüllungsgehilfe des beklagten Landes war-Es genügt dafür, daß seine Tätigkeit vom beklagten Lend, dem Schuldner der Klägerin, mittelbar gebilligt worden ist: Abgesehen zunächst von der Frage, ob ein etwaiges mitwirkendes Verschulden der Klägerin zu einem anderen Ergebnis führen kann, ist also die Auffassung des Berufungsgerichts nicht zu beanstanden, daß das beklagte Land für den der Klägerin durch das Umfallen des Krans verursachten Schaden wegen Verletzung ihrer Verpflichtung aus dem Vertrag aufzukommen hat. B, Zur Revision der Klägerin. ( I. Las Berufungsgericht hat einen Sachverhalt festgestellt, den e3 als eine den Schaden der Klägerin mitverursachende Fahrlässigkeit.(§ 254 BGB) eines ihrer leitenden Angestellten wertet, • . . Folgendes hat es für erwiesen erachtet? Dem Prokuristen und Leiter der Bauabteilung wie auch dem Oberingenieur und Leiter der technischen Abteilung SclO^^, zu dessen Aufgabengebiet die Sorge für den Kran °RAG 16” gehörte, war bekannt, daß das Hafengelände aufgeräumt wurde und daß insbesondere der Rheinblock V abgerissen wurde, daß t ; aber der Kran dort noch stand. Dem Sch.HB war deshalb klar, daß der Kran an seinem damaligen Platz nicht stehen bleiben durfte. Er hat jedoch keine Anordnungen zur Verlegung des Krans getroffen, weil das Hafenneubauamt keine Anstalt dazu machte, einen dem beklagten Land gehörenden ebenfalls vor dem Rheinblock V äufgesteilten Kran wegzuräumen. Entweder ScMB-EiHBi oder Sch'HBlst durch Betriebsangehörige des Hafenneubauamtes insgesamt zweimal mündlich aufgefordert worden, den Kran ”RAG 16” wegzuschaffen, freilich ohne daß dabei auf die beabsichtigte Sprengung am Rheinblöck V hingewiesen worden wäre. Laß auf dem Hafengelände gesprengt wurde, haben aber beide Angestellten gewußt. Lie Gefährdung des Krans durch das bevorstehende Uiederlegen der Mauer und durch den damit notwendig verbundenen Wegfall der ihm als Stütze dienenden Laufschiene an der Mauer lag auf der Hand. Rach Auffassung des Berufungsgerichts hat sich SchHHl unachtsam verhalten, indem er trotz dieser Lage aus eigenem Antrieb nichts getan hat, um den Kran vor Beschädigung zu schützen, ja sich nicht einmal, vom Hafenneubauamt darüber hat unterrichten lassen, wie lange der Kran noch ungefährdet stehen bleiben könnte.« Sch^iB9 Unterlassung wiege umso schwerer, als er. den Kran für so wertvoll gehalten habe, daß er schon vor der Sprengung dessen Wiederverwendung Im Mühlau-Hafen ins Auge gefaßt habe und als die Möglichkeit einer Beschädigung des Krans vor dem Rheinblock V nicht nur objektiv gegeben, sondern auch für SclHHHerkennbar gewesen sei. Zur Rechtslage ist vorweg zu bemerken, daß sich die Klägerin in dem durch § 254 BGB.-gezogenen Rahmen ein Verschulden SchHHfe zurechnen lassen muß (BGHZ 3, 46 /$9/). Lie Revision bemängelt zunächst, das Berufungsgericht habe es bei der Beurteilung, oti SclJHB fahrlässig gehandelt habe, zu Unrecht nicht als entlastend angesehen, daß der dem -11 - beklagten land gehörende Kran z.Zt. der Sprengung ebenfalls noch nicht weggeräumt gewesen sei* Da jener Kran vor dem Rheinblock V gestanden habe, sei - so meint die Revision -eine Gefahr für den Kran "RAG 16" nicht erkennbar gewesen. Dieser Schluß ist indessen keineswegs zwingend. Im übrigen kann eine etwaige Nachlässigkeit, die der mit der Obhut für den Kran des beklagten Landes betrauten Stelle unterlaufen 3ein sollte, die Verantwortlichkeit Scl^HP9 in seinem Aufgabenkreis nicht mindern. Auch die ferner von der Revision vertretene Auffassung, daß den Aufforderungen, den Kran "RAG 16" wegzuschaffen, eine rechtliche Bedeutung deshalb nicht zukomme, weil sie nur mündlich erfolgt seien, geht fehl; dies selbst dann, wenn die Aufforderung in einem Pall "im Vorbeigehen" ausgesprochen sein sollte, wie das ein Zeuge bekundet hat. Bei dem in diesem Zusammenhang von der Revision unternommenen Versuch, so zwischen einer "inoffiziellen" und deshalb nicht notwendig zu beachtenden Aufforderung und einer "offiziellen" Aufforderung zu unterscheiden, die - wenn sie schon nicht schriftlich erfolge - doch mindestens als mündliche Aufforderung durch eine (hier fehlende) Aktennotiz nachgewiesen zu werden pflege, werden offensichtlich die ungewöhnlichen Umstände verkannt, unter denen das Aufräumen des Hafengeländes nach Art der dabei zu lösenden schwierigen Aufgaben vor sich gehen mußte. Erfahrungsgemäß hat sie laufend so vielgestaltige Maßnahmen aller an der Aufräumung interessierten Stellen erfordert, daß schon deshalb Aufforderungen, die wie die hier festgestellten, nicht rechtsgeschäftlicher Natur, sondern nur tatsächliche Hinweise waren, auch dann genügten, wenn sie mehrmals formlos an leitende Angestellte der Klägerin erfolgten. -12- Schließlich wendet sich die Revision noch gegen die im angefochtenen Urteil zu dem Ausdruck kommende Ansicht, schon die auch bei der Klägerin bekannten Sprengungen im Hafengelände hätten Scbfl^Pbei Anwendung der erforderlichen Sorgfalt zu Sicherungsmaßnahmen für den Kran veranlassen müssen, und zwar ungeachtet des Umstandes, daß ein Hinweis auf eine gerade am Rheinblock V bevorstehende Sprengung unterblieben sei, Die in dieser Ausführung liegende Rüge, daß das Berufungsgericht auch hier den Begriff der Fahrlässigkeit überspannt habe, ist unbegründet. SchJBHI wußte, daß der Rheinblock V abgeräumt wurde und daß im Hafengelände gesprengt wurde. Schon deshalb hätte er mit Sprengungen auch am Rheinblock V rechnen müssen. Diese nach Lage der Dinge gebotene Umsicht hat er vermissen lassen. Seine Untätigkeit verliert nicht dadurch den Charakter fahrlässigen Verhaltens, daß von seiten des beklagten Landes auf eine am Rheinblock V bevorstehende Sprengung nicht hingewiesen worden ist. Ob endlich der Rheinblock V vom Verwaltungsgebäude der Klägerin, in dem Sch|pB® sein Arbeitszimmer hatte, so weit entfernt ist, daß er dort von Sprengungen am Bheinblock V nichts hören konnte, ist ebenfalls ohne Belang. Darauf, ob er zufällig und möglicherweise zu spät eine Sprengung am Rheinblock V sinnlich werde wahrnehmen können, durfte sich SchflD nicht verlassen. II. Andererseits hält die Revision.es für eine Verletzung des materiellen Rechts, daß in dem angefochtenen Urteil das Unterlassen einer Mitteilung von der am Rheinblock V bevorstehenden Sprengung nicht als eine Fahrlässigkeit gewertet ist, für die das beklagte Land einzustehen hätte. - Die Rüge ist unbegründet. Es mag sein, daß solch warnender Hinweis dann Rechtspflicht ist, wenn eine Sprengung in einem sonst normal oder noch annähernd normal bewirtschafteten Gelände bevorsteht, wo eine derartige Maßnahme ungewöhnlich ist und wo deshalb mit unbeabsichtigten Beschädigungen durch Sprengwirkung nicht gerechnet zu werden braucht. Im vorliegenden Pall aber ist die Sprengung vorgenommen worden im Rahmen einer ein großes Gelände umfassende Aufräumungsaktion, Dieses Gelände war infolge von Zerstörungen seiner Zweckbestimmung mindestens weitgehend, wenn nicht gar überwiegend entzogen. Eie Klägerin, die auf dem Gelände in beschränktem Umfange ihr Geschäft weiter betrieb, wußte das. Ihr war auch bekannt, daß das Aufräumen - wie es, der Natur dieser Arbeit entsprach - laufend ungewöhnliche Maßnahmen erforderte, zu denen auch das Sprengen gehörte. Die Klägerin wußte ferner, daß auch der Rheinblock V abgerissen wurdej es lag - auch für sie - nahe, daß es dabei ebenfalls zu Sprengungen kommen werde. Unter diesen Umständen würde es eine Überspannung der Sorgfaltspflicht sein, wenn man außer den (vergeblichen) Aufforderungen, den Kran zu entfernen, und außer der deshalb vom Hafenneubauamt an Ort und Stelle getroffenen Sicherung für den Kraui obendrein noch eine ausdrückliche Warnung im Hinblick auf die bevorstehende Sprengung für rechtlich notwendig halten wollte, . Co Die SchadensVerteilung* (Zur Revision und zur Anschlußrevision) Das Berufungsgericht hat im Abschnitt Nr 2 der Entscheidungsgründe, der sich ausschließlich mit der Mitschuld der Klägerin befaßt, zur Begründung der von ihm dem Grunde nach vorgenommenen Schadensverteilung nur ausgeführt, in Anbetracht aller Umstände überwiege das Verschulden der leitenden Angestellten der Klägerin erheblich (sinngemäß wohl zu ergänzen; das Verschulden, für welches das beklagte Land einzustehen habe). Die Revision bemerkt dazu, daß es weniger auf das Maß des beiderseitigen Verschuldens ankomme, als vielmehr vor allem darauf, inwieweit der Schaden vorwiegend von dem einen oder dem anderen Teil verursacht worden sei. Neben der fahrlässig vorbereiteten Sprengung habe also mindestens in die- T sera Zusammenhang auch der vom beklagten Land unterlassene Hinweis auf die bevorstehende Sprengung zu Lasten des beklagten Landes berücksichtigt werden müssen* Daß die Klägerin den Kran "HAG 16" vor dem Rheinblock V belassen habe, trete demgegenüber als schadensverursachender Umstand stark zurück * Die Rüge ist begründet* Für die gemäß § 254 5GB vorzunehmende Abwägung ist zwar ein Verschulden auf seiten der Klägerin Voraussetzung. Für die Abwägung selbst ist indessen in erster Linie darauf abzustellen, in welchem Umfange von beiden Parteien objektiv zu der Entstehung des Schadens beigetragen worden ist» Demnach ist zwar grundsätzlich auch ein Verhalten zu berücksichtigen, das nicht schuldhaft ist* Doch «* haben dabei bloße .Unterlassungen nur in Betracht gezogen zu werden, soweit objektiv eine Pflicht zu dem Handeln bestanden hat» Das ist indessen hinsichtlich des von der Klägerin vermißten Hinweises auf die Sprengung - wie bereits in Abschnitt B II erörtert - .zu verneinen* Das Berufungsgericht brauchte also die Unterlassung des beklagten Landes bei der Schadehsabwägung nicht zu berücksichtigen* Indessen hat es das materielle Recht insoweit verletzt,, als es einzig das beiderseitige Verschulden für die Schadensverteilung verglichen hat. Dafür ist es vielmehr nur als ein zusätzlicher wenn auch wichtiger Umstand von Bedeutung. Das Revisionsgericht ist insoweit an die Feststellung des Berufungsgerichts gebunden, daß das Verschulden auf Seiten der Klägerin erheblich überwiege» Da demnaeh alle tatsächlichen Umstände geklärt sind, sind weitere. Feststellungen zu dem Sachverhalt nicht erforderlich. Zur Abwägung ist hiernach das Revisionsgericht berufen (Urteil des BGH vom 27* November 1952 - VI ZR 56/52 - VersR 1953, 35 Z36/, ferner RGZ 134, 56 /56j7, auch BGH RGRK lo. Auf1, § 254 Anm 4). Die Mauer ist infolge der Sprengung nach der und nicht nach der entgegengesetzten Seite in das Innere des Gebäudes gefallen, wie das der Sprengmeister hatte veranlassen sollen und auch mit Sicherheit erreicht worden wäre, wenn die Bohrlöcher nicht zu tief gemacht, ferner nicht zu eng gesetzt und schließlich nicht mit übermäßig viel Sprengstoff geladen worden wären. Die Sprengung der Mauer in der falschen Richtung brachte in die seit Jahren ruhenden Verhältnisse vor dem Rheinblock V die für den Kran verhängnisvolle Bewegung. Als Ursache für den Schaden hat daher die unsachgemäße Sprengung mehr Gewicht, als die bloße Untätigkeit auf seiten der Klägerin. Es muß aber andererseits davon ausgegangen und zusätzlich berücksichtigt werden, daß das Verschulden auf seiten der Klägerin erheblich überwiegt. So ist es im Ergebnis gerechtfertigt, den Schaden der Klägerin von beiden Parteien je zur Hälfte tragen zu lassen. Das ist unter Zurückweisung der Revision im übrigen und unter Zurückweisung der Anschlußrevision auszusprechen. Aus Gründen der Übersichtlichkeit ist dabei die Entscheidung über dj.e Berufung vollständig neu gefaßt. Dr, Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Hengsberger Iiiesecke