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BGH · VIII ZR 21/69

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 21/69

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir. Gelhaar, Artl, Dr. Mezgor, Dr. Messner und Braxmaier für Recht erkannt: August 1964 das Grundstück %*on den Eigentümern, den Gastwirtooholciitcn In dem Vertrag war über die IceriTahme einer Bierbezugsvorpflichtung nichts enthalten, Die Beklagte eröffnete die von ihr erworbene Gaststätte am 15* Oktober 1964, Sie besag kein Bier von der Klägerin, sondern schenkte Bier der A^JBfc-Brauerei- Mit der Klage beantragte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 680 DM nebst Sinsen sowie die Peststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den bis zu dem 15» Oktober 1974 entstehenden Schaden zu ersetzen. Juni 1964 nicht rechtzeitig von der Klägerin unterzeichnet worden und deshalb gemäß den Formvorschriften des Gesetzes gegen Yfettbev/erbsbeschränkungen (§§ 18, 34 GWB) in Verbindung mit §§ 150 ff BGB nicht wirksam geworden ist. Es logt den Vertrag dahin aus, die Bierbezugsver-pflichtung habe nur dann entstehen sollen, wenn die Beklagte ein von der Klägerin nachgewiesenes Gaststättengrundstück erwerbe, in dem sich die Bicrbezugsverpflichtung realisieren lasse. April 1966 - VIII ZR 111/64 = LM BGB § 652 Nr, 18 = NJW 1966, 1404), Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die stillschweigende Vereinbarung einer solchen zweiten Bedingung aus den ganzen Umständen des Palles zu entnehmen. Mit dieser Bedingung übernahm die Klägerin das Risiko, daß sie beim Nachweis einer Kaufgclcgenhoit, bei der der Beklagten keine Möglichkeit gegeben war, das Bier der Klägerin auszuschenken, auch dann ohne Vergütung blieb, wenn die Beklagte dieses von der Klägerin nachgowioseno Grundstück erwarb. Bei der vom Berufungsgericht gefundenen rechtlich möglichen Auslegung widerlegt sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, die Beklagte habe das Grundstück, ohne sich schadens-croatspflichtig zu machen, nicht erwerben können, v/enn sie den Bierbczug bei der Klägerin ablehntc. Das Berufungsgericht hält die Klägerin für beweis-pflichtig dafür, daß der Beklagten in der von ihr erworbenen Gaststätte eine Möglichkeit geboten war, das Bier der Klägerin auszuschenken. Sie macht insbesondere geltend, aus dem Kaufverträge ergebe sich nichts darüber, daß die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung übernommen habe, von einen Bierbezugsvcrtrago mit der Klägerin Abstand zu nehmen. daß es die Klägerin für beweispflichtig halte, es begnügt sich jedoch nicht damit, eine Bewoisfälligkoit der Klägerin festzustellcn, sondern trifft die ausdrückliche Feststellung, daß die Aussage des als Beugen vernommenen Gastwirts l|Bl einleuchtend begründet und glaubhaft ist. XV« Der Klägerin steht auch keine Vergütung anderer Art zu« Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte im Vf ege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln müssen, wie die Vergütung bei einer Saehgeotaltung der vorliegenden Art zu regeln soi, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien haben, wie bereits ausgeführt ist, den hier gegebenen Fall, daß die Beklagte ein von dor Klägerin nachgewiesenes, aber für Bio Klägerin kann auch nicht geltend machen, die Beklagte hätte ihr zu demindest Gelegenheit geben müssen, ihr eine andere zu dem Bezüge des Paderborner Bieres geeignete Gaststätte nachzuwoiaen. Hierzu war sie nach den Grundsätzen des Makler-rcchts und der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage der Parteien gibt, nicht verpflichtet. Bie Revision will ein arglistiges Vorhalten der Beklagten 'darin erblicken, daß diese die Klägerin bei ihren Verhandlungen mit den Verkäufern R^|B nicht zugezogen habe. Es ist kein Rechtsfehler, v/enn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zu einem solchen Verhalten weder aus dem Haklorvertrage noch aus den ganzen Umständen des Balles gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben entnimmt.

Zitierte Normen: § 18 GWB § 138 BGB § 354 HGB § 162 BGB § 97 ZPO
vertragenBerufungsgerichtBierParteiVergütungBrKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 21/69
URTEIL	Verkündet	am
23. Juni 1969 Klett, Justizhauptsekretär
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dom Rechtsstreit
 der	Gesellschaft	mit	beschränkter	Haftung
 in p Ji^^B7P^^WiSstraße	vertreten durch ihre Ge-
schäftsführer Dr. Gustav DflBI und Br. Horst
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter:
Rechtsanwalt Br.
gegen
 Io Frau Fransiska B^Mfr get.
2o Hugo-Karl Bl
3. Ekhard	in	8
Australien,
 in	H(
TB sp.
in M| tr, p|7
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 23» Juni 1969 unter Mitwirkung der Bundesrichter Ir. Gelhaar, Artl,
 Dr. Mezgor, Dr. Messner und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichto Hamm vom 19. Dezember 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Die während des Rechtsstreits verstorbene und von den jetzigen Beklagten beerbte ursprüngliche Beklagte (im folgenden weiter als Beklagte bezeichnet), die durch Einschaltung der Klägerin ein Gastwirtschaftsgrundstück erworben wollte, Unterzeichnete am 10. Juni 1964 einen ihr von dem Angestellten	der	Klägerin	vorgelegten
 und nach ihren Angaben ausgcfüllten Fragebogen auf einem Formblatt der Klägerin der am Schluß folgende Erklärung der Beklagten enthält:
"Wenn wir ein Objekt, das uns von der (Klägerin) genannt oder vermittelt worden ist, kaufen oder pachten, verlangt die (Klägerin) von uns keinerlei Gebühr dafür,
 Wir verpflichten uns, im Falle des Zustandekommens
 auf die Dauer des Pachtverhältnisses (bei Kauf: auf die Dauer von 10 Jahren) ausschließlich und unmittelbar die Biere und alkoholfreien Getränke der (Klägerin) zu beziehen. Wir sind bereit,
 
hierüber au gegebener Zeit noch einen besonderen Vertrag mit der (Klägerin) au schließen. Wir verpflichten uns ausdrücklich, hinsichtlich der uns von der (Klägerin) angebotenen Objekte keinerlei Bindung an andere Brauereien einzugehen und diese Angebote gegenüber jedermann vertraulich au behandeln.n
Die aoichnungsberechtigten Vertreter der Klägerin setzten ihre Unterschrift später unter die Urkunde. Der genauem Zeitpunkt ist unter den Parteien streitig.
Die Klägerin benannte der Beklagten am 13* Juli 1964 das Gaotstättengrundstück	in	hie
 Beklagte teilte ihr an 17. Juli 1964 mit, sie sei an dem Erwerb der Gastwirtschaft interessiert, erklärte jedoch am 20. Juli 1964, daß sie sich die Sache anders überlegt habe und von ihrem Vorhaben Abstand nehme. Sie sagte daher auch eine von der Klägerin vorgeschlagene Besprechung in deren Räumen ab. Gleichwohl kaufte sie durch notariellen Vertrag vom 4. August 1964 das Grundstück %*on den Eigentümern, den Gastwirtooholciitcn	In	dem Vertrag war
 über die IceriTahme einer Bierbezugsvorpflichtung nichts enthalten, Die Beklagte eröffnete die von ihr erworbene Gaststätte am 15* Oktober 1964, Sie besag kein Bier von der Klägerin, sondern schenkte Bier der	A^JBfc-Brauerei-
aus. Bio Klägerin verlangte daraufhin Schadensersatz wegen Verletzung der Bierbezugsverpflichtung. Mit der Klage beantragte sie die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung von 1 680 DM nebst Sinsen sowie die Peststellung, daß die Beklagte verpflichtet sei, ihr den bis zu dem 15» Oktober 1974 entstehenden Schaden zu ersetzen.
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Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die jetzigen Beklagten begehren^ verfolgt die Klägerin ihren Klageantrag weiter.
Entscheidungsgründe
I.	Das Berufungsgericht laßt dahingestellt, ob die Erklärung vom 10. Juni 1964 nicht rechtzeitig von der Klägerin unterzeichnet worden und deshalb gemäß den Formvorschriften des Gesetzes gegen Yfettbev/erbsbeschränkungen (§§ 18, 34 GWB) in Verbindung mit §§ 150 ff BGB nicht wirksam geworden ist. Ebenso läßt es offen, ob die Beklagte sich auf § 138 BGB berufen kann. Es meint, auch bei voller Gültigkeit des Bierbezugsvortrages stehe der Klägerin der geltend gemachte Schadensersatzanspruch nicht zu. Es logt den Vertrag dahin aus, die Bierbezugsver-pflichtung habe nur dann entstehen sollen, wenn die Beklagte ein von der Klägerin nachgewiesenes Gaststättengrundstück erwerbe, in dem sich die Bicrbezugsverpflichtung realisieren lasse.
II.	Gegen diese in wesentlichen auf tatsächlichen Erwägungen beruhende Auslegung eines Individualvertrages bestehen entgegen der Ansicht der Revision keine rechtlichen Bedenken. Bas Re-vioionsgericht ist daher an sie gebunden.
v Die Abmachung der Parteien stellt sich als Maklervertrag dar, bei dem die zu leistende Vergütung des Maklers nicht in einer Geldleistung des Auftraggebers, sondern in der Übernahme der Bierbezugsverpflichtung bestand. Die Bispositivbestimmung des § 652 BGB läßt es zu, das Entstehen des Makleranspruehes nicht nur von der Regclbedingung - Zustandekommen eines. Vertrages ;:auf Grund Nachweises oder Vermittlung des Maklers - abhängig zu machen.
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Die Parteien haben es vielmehr in der Hand, eine weitere Bedingung hinzuzufügen, von der eine Vergütung abhängig coin soll (vgl. Senatsurteil vom 18. April 1966 - VIII ZR 111/64 = LM BGB § 652 Nr, 18 = NJW 1966, 1404), Das Berufungsgericht war nicht gehindert, die stillschweigende Vereinbarung einer solchen zweiten Bedingung aus den ganzen Umständen des Palles zu entnehmen. Mit dieser Bedingung übernahm die Klägerin das Risiko, daß sie beim Nachweis einer Kaufgclcgenhoit, bei der der Beklagten keine Möglichkeit gegeben war, das Bier der Klägerin auszuschenken, auch dann ohne Vergütung blieb, wenn die Beklagte dieses von der Klägerin nachgowioseno Grundstück erwarb. Bei der vom Berufungsgericht gefundenen rechtlich möglichen Auslegung widerlegt sich die von der Revision in der mündlichen Verhandlung vertretene Ansicht, die Beklagte habe das Grundstück, ohne sich schadens-croatspflichtig zu machen, nicht erwerben können, v/enn sie den Bierbczug bei der Klägerin ablehntc.
III.	Das Berufungsgericht hält die Klägerin für beweis-pflichtig dafür, daß der Beklagten in der von ihr erworbenen Gaststätte eine Möglichkeit geboten war, das Bier der Klägerin auszuschenken. Hiergegen wendet sich die Revision. Sie macht insbesondere geltend, aus dem Kaufverträge ergebe sich nichts darüber, daß die Beklagte entsprechend ihrer Behauptung den Verkäufern gegenüber die Verpflichtung übernommen habe, von einen Bierbezugsvcrtrago mit der Klägerin Abstand zu nehmen.
Sie meint, nach dem Grundsatz, daß ein schriftlicher Vertrag ; die Vermutung der Vollständigkeit für sich habe, treffe die Beklagte die Bewciolaöt für ihre Darstellung. Die Beweislast- : frage bedarf hier indes keiner Entscheidung. Denn das Berufungsgericht weist zwar bei seinen Ausführungen darauf hin,
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daß es die Klägerin für beweispflichtig halte, es begnügt sich jedoch nicht damit, eine Bewoisfälligkoit der Klägerin festzustellcn, sondern trifft die ausdrückliche Feststellung, daß die Aussage des als Beugen vernommenen Gastwirts l|Bl einleuchtend begründet und glaubhaft ist. Daraus kann nur gefolgert werden, daß es ebenso wie das Landgericht dieser Aussage folgen will. Es sieht somit als erwiesen an, daß die Eheleute	der Beklagten die Gaststätte nicht verkauf t
haben würden, wenn diese sich nicht verpflichtet hätte, von einem Ausschank des Bieres der Klägerin Abstand zu nehmen«
Ist aber von einer solchen Lage auszugehen, so bot sich der Beklagten keine Möglichkeit, den Bierbezugsvertrag mit der Klägerin abzuschließen, ohne sich den Verkäufern gegenüber schadensersatzpflichtig zu machen. Die genannte Verpflichtung hätte zwar als 'Teil des Grundstücksveräußerungsvortrages der Schriftform bedurft. Der Formmangel ist indes durch die Auflassung und die Eintragung des Eigentumserworbs in das Grundbuch gemäß § 313 Abo. 2 BGB geheilt worden. War somit die Beklagte in ihrer Wahl, das Bier der Klägerin auszuschenken, nicht frei, so war die Bedingung, an die die Parteien die Verpflichtung der Beklagten, den Bierbezugsvertrag mit der Klägerin abzuschlicßon, geknüpft hatten, ausgefallen. Die Klägerin kann daher die vereinbarte Vergütung für ihre Maklertätigkoit nicht fordern.
XV« Der Klägerin steht auch keine Vergütung anderer Art zu« Der Ansicht der Revision, das Berufungsgericht hätte im Vf ege der ergänzenden Vertragsauslegung ermitteln müssen, wie die Vergütung bei einer Saehgeotaltung der vorliegenden Art zu regeln soi, kann nicht gefolgt werden. Die Parteien haben, wie bereits ausgeführt ist, den hier gegebenen Fall, daß die Beklagte ein von dor Klägerin nachgewiesenes, aber für
 
den Aussehank des Bieres der Klägerin ungeeignetes Grundstück erwerben würde, nach der vom Berufungsgericht gefundenen rechtlich einwandfreien Vertragsauslegung in dem erörterten Sinne geregelt. Eine Vertragslücke liegt demnach nicht vor.
Haben die Parteien aber selbst eine Regelung getroffen, so ist auch entgegen der Ansicht der Revision für die Anwendung der Unmöglichkeitsgrundsätze kein Raum. Aus denselben Gründen ist es der Klägerin weiterhin versagt, einen Vergütungsan-spruch aus rechtloser Bereicherung oder aus § 354 HGB herzu-lciten.
Bio Klägerin kann auch nicht geltend machen, die Beklagte hätte ihr zu demindest Gelegenheit geben müssen, ihr eine andere zu dem Bezüge des Paderborner Bieres geeignete Gaststätte nachzuwoiaen. Hierzu war sie nach den Grundsätzen des Makler-rcchts und der Auslegung, die das Berufungsgericht dem Vertrage der Parteien gibt, nicht verpflichtet. Bie Klägerin trug vielmehr das Risiko, für ihre Vermittlung ohne Vergütung zu bleiben, wenn die stillschweigend vereinbarte Bedingung ausblieb.
V. Bie Einrede der Arglist, auf die sich die Revision ebenfalls beruft, hätte der Klägerin nur dann zur Seite gestanden, wenn der Beklagten bei ihren Abmachungen mit den Eheleuten R^^l ein arglistiges Verhalten vorzuwerfen wäre, wenn sie also die v/eitere Bedingung, von der die der Klägerin zuge-daehte Maklervergütung abhähgt, gegen Treu und Glauben vereitelt hätte (§ 162 BGB)i. Bie Revision will ein arglistiges Vorhalten der Beklagten 'darin erblicken, daß diese die Klägerin bei ihren Verhandlungen mit den Verkäufern R^|B nicht zugezogen habe. Ihm kann in dieser Ansicht nicht gefolgt
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werden. Es ist kein Rechtsfehler, v/enn das Berufungsgericht eine Verpflichtung der Beklagten zu einem solchen Verhalten weder aus dem Haklorvertrage noch aus den ganzen Umständen des Balles gemessen an den Grundsätzen von Treu und Glauben entnimmt.
VI. 2)as Berufungsgericht hat demnach die Klage zu Recht abgewiesen. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfolge ans § 97 ZPO surückzuweisen.
Br. Gelhaar	Artl	Br.	Mesger
 Br. Messner	Braxmaier