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BGH · VIII ZR 21/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 21/66

Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1968 unter Ilitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Hessner, Mormann und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Beklagte stellte ihr für diese Arbeiten gegen Vergütung einen Raupenbagger und als Fahrer den Baggerführer zur Verfügung, der von der Beklagten entlohnt wurde. In Zuge dieser Arbeiten stand der Bagger Mitte März 1962 auf einer sog« Standnatratze am Baugrubenrand» Damals stellte der Eaggcrführer eines Morgens, als er vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle erschienen war, fest, daß sich die Standnatratze mitsamt dem Bagger etwas in Richtung Baugrube gesenkt hatte» Da er Gefahr für den Bagger befürchtete, bewegte er das Gerät von dieser Stelle weg. Da er den Schaden schuldhaft verursacht habe, treffe die Beklagte eine Haftung aus §§ 276, 278 BGB. Da an dem Morgen des Unfalls die Leute der Klägerin noch nicht auf der Baustelle erschienen gewesen seien, habe \?P|^ keine Unterstützung gehabt. Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Baggcrfiihrcr der auch wahrend seines Einsatzes bei der Klägerin weiterhin von der Beklagten entlohnt wurde, deren Arbeitnehmer geblieben ist. Es meint jedoch, weil er 3ich während dieses Einsatzes den Weisungen der Klägerin zu fügen hatte, kerne die Beklagte für diese Zeit nicht als "Geschäftsherr" des angesehen werden. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte Bestellung zu einer Verrichtung bestand darin, daß die Beklagte ihren Baggerführer vorübergehend zur Dienstleistung bei der Klägerin abstellte. Daß damit dessen Abhängigkeit von der Ie~ klagten nicht aufgehoben wurde, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß diese ihren Arbeitnehmer jederzeit zurückziehen und anders verwenden konnte (vgl. Ihre Ersatspflicht tritt nur dann nicht ein, wenn sic bei de Auswahl des T/PB) die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat " oder wenn der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Y/eisungcn an Y?B|P über die Auoführuu von Arbeiten im Betrieb der Klägerin zu erteilen, war dsgogc nicht mehr Sache der Beklagten, sondern Aufgabe der Klägerin Wenn die Klägerin bei der Leitung der dem Y<TBB obliegenden Verrichtungen Sorgfaltopflichten verletzt haben sollte, so brauchte die Beklagte, wenn sie den ihr hinsichtlich der Auswahl obliegenden Entlastungsbeweis zu führen in der Lage ist hierfür nicht einzustehen. Beide Parteien hätten einer Haftung nur entgehen können, wenn sie jeweils den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis geführt hätten, die Beklagte hinsichtlich der Auswahl des die Klägerin hinsichtlich einer sorgfältig Leitung. Bas klagcabweiscndc Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, Ba die Beklagte den ihr obliegenden int-lastungobeweis angetreten hatte, war der Senat auch nicht in der Lage, selbst eine endgültige Entscheidung zu Ungunotcn der Beklagten zu treffen, Bas Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden. Bas Berufungsgericht würdigt die vertraglichen Beziehungen der Parteien als einen Ilietvertrag, der mit einen Bienstver-schaffungsvertrag verbunden gewesen sei, Rach seiner Auslegung der vertraglichen Beziehungen schuldete die Beklagte der Klägerin nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Baggers und eines geeigneten Baggerführers. Bas Berufungsgericht sieht deshalb hinsichtlich dessen Bienstleistvrg bei der Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten an Deshalb lehnt es eine aus §§ 276, 278 BGB hergeleitctc Haftung der Beklagten für schuldhaftes Verhalten des YfliWtb ab. Wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangon wird, daß die Klägerin als Mieterin des Baggers auch die Wartung und Pflege der Maschine übernommen hatte, die Beklagte die hierzu erforderlichen Maßnahmen also nicht selbst durch ihren Baggcr-' durehzufldiren hätto>:::he ab®#g cd.::dör,;^l'ügc.rin, Mängel der Maschine gemäß § 545 BOB der Beklagten anziiBeigen. Es ist rechtlich durchaus möglich, jo nach der Eigenart der vermieteten I,laschine und den übrigen Umständen dos Palles auch zu einer von der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung zu gelangen, daß nämlich der Vcrmictci* Obhut und Wartung des Gerätes nicht aus der Hand geben wollte, daß es vielmehr in seiner Absicht lag, die Baumaschine durch den Haschincnführor als seinen eigens zu diesem Zwecke gestellten Vertrauensmann versorgen zu lassen» Bio Würdigung des Berufungsgerichts ist zwar rechtlich möglich, braucht aber keineswegs dem von den Parteien wirklich Gewollten zu entsprechen. Handelt es sich un eine besonders wertvolle und in der Bedienung komplizierte Maschine, so liegt es sogar nahe, daß die Vermieterin den Bedienungomann deshalb der Mieterin überließ, damit dieser im Interesse der Vermieterin die Maschine wartete und betreute» Bann würde es sich nicht un einen bloßen Bicnstvcrcchaffungsvertrag handeln und WMte würde jedenfalls ;nsoweit Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sein, als es sieh um Maßnahmen handelte, die dazu dienten, den Bagger vor Schaden zu bewahren. : Bas/Ite hält die ^ daß die Beklagte ihre Vertragspflichteh/ durch Zuweisung;eines ungeeigneten Bedienungsmannes verletzt haben könnte, nicht für gegeben, Das BerufungGgericht ’tteiht.p1 einer vertraglichen Haftung, den ■Beweis dafür zu führen, daß sie in der: Hereon des (VflBi; einen tauglichen und geeigneten Baggerführer aur Verfügung gestellt hatte (vgl. Kenntnis der iClMgerin entzogen sind, vielmehr allein in den Bereich der Heklagteh fallen, der deshalb die Beweislaot aufzubürden ist» Das Berufungsgericht wird daher erwägen müssen, daß es, wenn sich feststellen läßt, daß Van Unfalltage versagt hat, Sache der Beklagten ist, darzulcgen und notfalls zu beweisen, daß sie bei der Auswahl des 9 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten la

Zitierte Normen: § 276 BGB
BGBBerufungsgerichtParteibaggernKlägerinHaftung

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerks Ja BGHZs	Nein
BGB §§ 535, 611, 276 Hb, 278
Zur Rechtnnatur einen Vertragen über die Gestellung eines Raupenbaggern mit Bedienungnmann,
BGH, Urt, v. 22, Mai 1968 - VIII ZR 21/66 - OLG Düsseldorf
LG Duisburg
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
im.ZR.2l/66	URTEIL	Verkündet	em
22o Mai 1968 Klebt
 Justishauptockrctur
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma Gebrüder Ü0/00 Gesellschaft mit beschränkter Haftung in	l'^^Pstraßc, vertreten durch ihre Cesent-
geschüftcführcr JohannH^JBl in	H(JBp|otraße 0 und
 Gerardus H000 in K^^jjj^pHiederl., L^j|p-G^B|-8traat,
- Froaeßbevollmächtigter:
Klägerin und Revisionskliigcrin,
 Rechtsanwalt Dr
 gegen
die Firma Ki B1
& Co» Kommanditgesellschaft in D tetraße
- Froueßbevollmächtigter:
Beklagte und! Revisionobcklagto
 Rechtsanwalt Frhr. v.
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Der VIII„ Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 22« April 1968 unter Ilitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Hessner, Mormann und Braxmaier
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 10. Dezember 1965 aufgehoben.
Der Rechtsstreit wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Klägerin führte Anfang 1962 ein umfangreiches Bauvorhaben für die Bundespost in Mülheim/Ruhr aus, zu dem auch Äusschachtungsarbeiten gehörten. Die Beklagte stellte ihr für diese Arbeiten gegen Vergütung einen Raupenbagger und als Fahrer den Baggerführer	zur Verfügung, der von
 der Beklagten entlohnt wurde.
Dine Seite der Baugrube war mit einer Spundwand versehen, zu deren Herstellung der Bagger ebenfalls herar.ge-
 
zogen wurde. In Zuge dieser Arbeiten stand der Bagger Mitte März 1962 auf einer sog« Standnatratze am Baugrubenrand» Damals stellte der Eaggcrführer	eines	Morgens,	als
 er vor Arbeitsbeginn auf der Baustelle erschienen war, fest, daß sich die Standnatratze mitsamt dem Bagger etwas in Richtung Baugrube gesenkt hatte» Da er Gefahr für den Bagger befürchtete, bewegte er das Gerät von dieser Stelle weg. Er soll dabei nach der Behauptung der Klägerin die Spundwand erheblich beschädigt haben.
Die Klägerin beziffert ihren Schaden auf 16 579.60 DH und verlangt diesen Betrag nebst Zinsen im Ylege der Klage von der Beklagten als Schadensersatz.
Beide Vorinstanzcn haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch vielter.
Entscheidungsgründei
X. Die Klägerin stützt den Schadensersatzanspruch auf Vertrag und unerlaubte Handlung. Sie vertritt die Ansicht, der Baggerführer	müsse	als	Erfüllungsgehilfe der Beklagten
 im Rahnen des abgeschlossenen Vertrages angesehen werden. Da er den Schaden schuldhaft verursacht habe, treffe die Beklagte eine Haftung aus §§ 276, 278 BGB. Die Beklagte hafte aber auch deshalb, weil der vermietete Bagger mangelhaft gewesen sei. Der Antrieb der von der Baugrube abgekehrten Raupenkette habe ständig versagt, so daß jeweils die Kupplungsklauc auf Zuruf des	von	einem	Arbeiter der Klägerin habe hineingc-
schlagen v/erdcn müssen. Da an dem Morgen des Unfalls die Leute der Klägerin noch nicht auf der Baustelle erschienen gewesen seien, habe \?P|^ keine Unterstützung gehabt. Er habe daher den Bagger nur mit einer Raupenkette bewegt und habe auf diese Y.'eise den Schaden verursacht. Die Beklagte hafte somit auch aus § 538 BGB. In übrigen sei die Beklagte auch aus unerlaubter Handlung zu dem Schadensersatz verpflichtet, denn	sei	ihr Verrichtungsgehilfe gewesen.
II. Die Revision gegen das die Klage abweisende Berufur.gc-urteil ist 3chon deshalb begründet, weil das,Berufungsgericht zu Unrecht eine Haftung aus unerlaubter Handlung verneint hat.
Das Berufungsgericht verkennt nicht, daß der Baggcrfiihrcr der auch wahrend seines Einsatzes bei der Klägerin weiterhin von der Beklagten entlohnt wurde, deren Arbeitnehmer geblieben ist. Es meint jedoch, weil er 3ich während dieses Einsatzes den Weisungen der Klägerin zu fügen hatte, kerne die Beklagte für diese Zeit nicht als "Geschäftsherr" des angesehen werden. Diese Ansicht ist nicht richtig.
Die Beklagte blieb nach wie vor Geschüftsherr im Sinne dos § 831 BGB. Die in dieser Bestimmung vorausgesetzte Bestellung zu einer Verrichtung bestand darin, daß die Beklagte ihren Baggerführer	vorübergehend zur Dienstleistung bei der
 Klägerin abstellte. Daß damit dessen Abhängigkeit von der Ie~ klagten nicht aufgehoben wurde, ergibt sich schon aus der Überlegung, daß diese ihren Arbeitnehmer jederzeit zurückziehen und anders verwenden konnte (vgl. hierzu BGH Urt. v. 15. Eebruar 1957 - VI 2R 335/55 = IM BGB § 823 (Hb) Nr. 5 sowie BGHZ 45, 311 m.A. von Rietschel LH BGB § 831 (B) Hr. 6). Daß der Baggerführer Y.'^H überhaupt bei der Klägerin tätig wurde, hatte seinen Crund ausschließlich in dieser Abhängigkeit
 
von der Beklagten, die der Klägerin gegenüber verpflichtet war,	zur	Befolgung	von deren Anweisungen anzuhaltcn
(PGZ 82, 427^ 429). Daran ändert nichts, daß es die Aufgabe der Klägerin war, die Tätigkeit des	soweit	er	Ar-
beiten für ihren Betrieb auoführte, im einzelnen durch sole Anweisungen zu regeln,,
Deshalb haftetdie Beklagte für den Schaden, den der Klägerin in Ausführung dieser Verrichtung zugefügt hat. Ihre Ersatspflicht tritt nur dann nicht ein, wenn sic bei de Auswahl des T/PB) die erforderliche Sorgfalt beobachtet hat " oder wenn der Schaden auch bei der Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. Y/eisungcn an Y?B|P über die Auoführuu von Arbeiten im Betrieb der Klägerin zu erteilen, war dsgogc nicht mehr Sache der Beklagten, sondern Aufgabe der Klägerin Wenn die Klägerin bei der Leitung der dem Y<TBB obliegenden Verrichtungen Sorgfaltopflichten verletzt haben sollte, so brauchte die Beklagte, wenn sie den ihr hinsichtlich der Auswahl obliegenden Entlastungsbeweis zu führen in der Lage ist hierfür nicht einzustehen. Da aber beide Parteien mit der jeweils geltenden Beschränkung als "Geschäftsherr" des
 anzusehen waren, hätte ein Dritter, falls Wl
 in Ausführun/-
der ihm übertragenen Verrichtung diesem widerrechtlich Schade zugefügt haben würde, beide Parteien gemäß § 831 BGB in Anspruch nehmen können. Beide Parteien hätten einer Haftung nur entgehen können, wenn sie jeweils den ihnen obliegenden Entlastungsbeweis geführt hätten, die Beklagte hinsichtlich der Auswahl des	die	Klägerin hinsichtlich einer sorgfältig
 Leitung.
Daß bei einem Dicnstverochaffungsvertrag, wie er hier vom Berufungsgericht bejaht ist, der zur Dienstleistung Bestellte als Verrichtungsgehilfe des zur Dienotverschaffung Verpflich-
teten anzusehen ißt, hat demgemäß auch die Rechtsprechung wiederholt angenommen (vgl. BGH Urt. v, 5, März 1957 - VI ZR 11/56 = BB 1957, 415; RG JW 1920, 284 n. zuot.Ana. von Oertmann; OLG Köln BR 1940, 723)°
Bas klagcabweiscndc Berufungsurteil konnte daher keinen Bestand haben, Ba die Beklagte den ihr obliegenden int-lastungobeweis angetreten hatte, war der Senat auch nicht in der Lage, selbst eine endgültige Entscheidung zu Ungunotcn der Beklagten zu treffen, Bas Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurüekverwiesen werden.
III. Für die neue Verhandlung sei bemerkt:
Bas Berufungsgericht würdigt die vertraglichen Beziehungen der Parteien als einen Ilietvertrag, der mit einen Bienstver-schaffungsvertrag verbunden gewesen sei,
 Rach seiner Auslegung der vertraglichen Beziehungen schuldete die Beklagte der Klägerin nur die Gestellung eines gebrauchsfähigen Baggers und eines geeigneten Baggerführers.
Sie hatte dagegen nicht die Sorge für die Bctrieboführur.g und die Wartung und Obhut des Baggers übernommen. Bas Berufungsgericht sieht deshalb	hinsichtlich	dessen Bienstleistvrg
 bei der Klägerin nicht als Erfüllungsgehilfen der Beklagten an Deshalb lehnt es eine aus §§ 276, 278 BGB hergeleitctc Haftung der Beklagten für schuldhaftes Verhalten des YfliWtb ab.
Biese Erwägungen begegnen, wenn der Auslegung des Berufung3 gerichts gefolgt wird, keinen rechtlichen Bedenken.
.latgcg.CE dor Ansicht \:Äerdarauf cnkoonen» ob V/JMai den Bagger vor DionDtboginn oder während der eigentlichen Arbeitszeit in Bewegung gesetzt hat. Denn wenn die Klägerin als Iliotorin der Maschine,: der Beklagten deren Obhut und Wartung schuldete, oo v/urdo, wenn sich au a den Umständen dec Palles nichts anüeroo ergab, jede in dieser Richtung liegende Tätigkeit des Wflta in Erfüllung dieser ferpfliohtung geleistet,, oo daß V/JMM auch insoweit als Erfüllungsgehilfe der Klägerin und nicht der Beklagten ansu-
Wenn mit dem Berufungsgericht davon ausgegangon wird, daß die Klägerin als Mieterin des Baggers auch die Wartung und Pflege der Maschine übernommen hatte, die Beklagte die hierzu erforderlichen Maßnahmen also nicht selbst durch ihren Baggcr-' durehzufldiren hätto>:::he ab®#g cd.::dör,;^l'ügc.rin, Mängel der Maschine gemäß § 545 BOB der Beklagten anziiBeigen.
Bas Berufungsgericht hatiddher von	Endpunkte	zu	Recht
 eine Haftung der Beklagten nach § .$3^1BöS^insidhtliöh. der IJängol, die :erGt nachWo.rtragDsehlu0MihufgdtrotenMwaron, vor-noint., ■ v/o&l die Beklagte keine Anzeige gemäß § 545 BOB erhalten .hätte■«'
Erhebliche Bedenken bestehen indei:-insoweit, als nicht er-:dichtiiä^	das BerufungDgeriehf! bqiMöciiion^ tatsächlichen
 Feststellungen, aufgrund deren, es die von ihn erörterten rechtlichen Schlüsse gidhJÖiSöÄf:lPä.3?i;oioii vorge-tragenen Umstände i.usreichend berücksichtigt hat. Zu der Innahno, es habe sich um einen bloßen Dienstvoroehaffungovortrog gehandelt reicht 'iddtiiöll b nicht:	-e,u£a:^	Ci: :leklagte h abe
 es abgolehnt, die /.uouchachtungoarbeitcn als Subuntornehmerln der Klägerin selbst Vorzunohnen und sich lediglich bereit gefunden, clor Klägerin einen Bagger mit Bedicnungomann gegen Pntgcu zur .-Verfügung zu stellen»:-:fy?■-■■■
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Dio Parteien haben grundsätzlich freie Hand, wie sie ihre Vortragovcrhultnissc gestalten wollen» Haben eie keine ausdrücklichen ine einzelne gehenden Vereinbarungen getroffen, do bedarf ca einer sorgfältigen Würdigung aller feststellbaren Umstände, un durch Auslegung schlüssiger Tatsachen und Erklärungen zu ermitteln, welche Absichten die Parteien hier mit der Vernietung einer Baumaschine und der Gestellung eines Bedienungsnannes verfolgt und wie sie sich die rechtliche Abwicklung des VertragsvcrhältnissoD gedacht haben»
Es ist rechtlich durchaus möglich, jo nach der Eigenart der vermieteten I,laschine und den übrigen Umständen dos Palles auch zu einer von der Betrachtungsweise des Berufungsgerichts abweichenden Beurteilung zu gelangen, daß nämlich der Vcrmictci* Obhut und Wartung des Gerätes nicht aus der Hand geben wollte, daß es vielmehr in seiner Absicht lag, die Baumaschine durch den Haschincnführor als seinen eigens zu diesem Zwecke gestellten Vertrauensmann versorgen zu lassen» Bio Würdigung des Berufungsgerichts ist zwar rechtlich möglich, braucht aber keineswegs dem von den Parteien wirklich Gewollten zu entsprechen. Handelt es sich un eine besonders wertvolle und in der Bedienung komplizierte Maschine, so liegt es sogar nahe, daß die Vermieterin den Bedienungomann deshalb der Mieterin überließ, damit dieser im Interesse der Vermieterin die Maschine wartete und betreute» Bann würde es sich nicht un einen bloßen Bicnstvcrcchaffungsvertrag handeln und WMte würde jedenfalls ;nsoweit Erfüllungsgehilfe der Beklagten gewesen sein, als es sieh um Maßnahmen handelte, die dazu dienten, den Bagger vor Schaden zu bewahren. Bio Beklagte müßte also für eine ordnungsgemäße Arbeit des	dann	einotchcn,	wenn sich ihre Verpflich-
tung nicht in der bloßen Gestellung dos Bedienungsnannes erschöpfte, sondern die Wartung und Betreuung des Gerätes mitoinbogriff»
Ot>. einevsolchc .Beurteilung geboten ist, kann wesentlich von der. Eigoharttdor.;vüfmiQ.tpi^	abhängen (vgl, insbe-
Gondoro	in VersH :d9'66,;: 64-11 aüöh(;Ä	1,0.16, 235
 und Gruchot 1961, 633)» Ed erscheint daher nicht auBgeöchlooscn, daß daot^xufungs^orichtbeit ent spreoE	zu
 dem Ergebnis::komnt, WPWfc sei imRahmen/des IlieivertrageG Erfüllungsgehilfe/ der Beklagten gev/eschi derenzEaftung dann nicht ah ideni vom; ;l|dru.i ungsgericht /hertog^^
sehuiiörn/^	Auch in eihör mnderÄ Hinsidht wird das Be-
ruf ungsg.ericht//s eihon rechtlichen §;t|todpunkt;tühö:rpryfon müssen, Gelbst Jypih^;hQ<r7lödör zu dercAhsichttgelangeft: söllic, daß es sich ';viÄ|^inen.flößen BienGtyerGohaffungsvertragihandelteo
: Bas/Ite	hält die ^	daß	die
 Beklagte ihre Vertragspflichteh/ durch Zuweisung;eines ungeeigneten Bedienungsmannes verletzt haben könnte, nicht für gegeben, Das BerufungGgericht ’tteiht.p1 die (Klägerin habe es in dieser Richtung an einem schlüssigen Vortrag fehlent^G.hbh» - Ihre V>Q~ hhüptÜn^p^ttiM. sei'verspiolt''gev/esen, ;sei auch mit dem Bagger wüst;■ umgegangen. und habe.: sich (als . wilder und: -ferscher Fahrer gegeben, seien zu. vage,/ alsidaß man . daraus, auf;:,.eine. mangelnde Eignung' schließen könnte,-päs Berufungsgericht■nimmt also an, der Beklagten könne eine schuldhafte Verletzung ihrer Vortrags-pf 1 icht,(f;eihön(.(;brauchbare.n Fahrer zu stellen, nicht vorgeworfcn werden, Biese Ausführungen erwecken ZweifelV.B^bsich -das Beruf ungsgeri(c.ht((bewußt gewesen ist:,: daß es. Aufgabe.der, Beklagten . ist,,; '''''a^Öft'(dm((:'^hiie|i. einer vertraglichen Haftung, den ■Beweis dafür zu führen, daß sie in der: Hereon des (VflBi; einen tauglichen und geeigneten Baggerführer aur Verfügung gestellt hatte (vgl. BGHZ 28, 25l)o Es handelt Sich um eihehrBeweis über Dingo, die dem Gefahrenkreis (Und (der. Kenntnis der iClMgerin entzogen sind, vielmehr allein in den Bereich der Heklagteh fallen, der deshalb
 die Beweislaot aufzubürden ist» Das Berufungsgericht wird daher erwägen müssen, daß es, wenn sich feststellen läßt, daß Van Unfalltage versagt hat, Sache der Beklagten ist, darzulcgen und notfalls zu beweisen, daß sie bei der Auswahl des 9 die im Verkehr erforderliche Sorgfalt hat walten la
IV. Da die Entscheidung über die Kosten der Revision von der Endentscheidung abhängt, war die Kostenentscheidung den Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar
 Artl
Dr. Messner
 Mormann
Braxmaier