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BGH · VIII ZR 21/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 21/64

Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Lundesrichter Artl* Dr« Mezger* Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 30 000 DM nebst Zinsen in Anspruch» Das Landgericht hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, weil vertraglich vereinbarter Zweck der Bürgschaft gewesen sei, die Voraussetzungen für ein Abzahlungyabkommen zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten zu schaffen, dieser Zweck aber nicht erreicht worden sei (§ 812 Abs» 1 Satz 2 2» Eall BGB)» Das Berufungsgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen - der Klage entsprochen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die WiederherStellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/ei s en » Weder am 7» noch am 13° Juni 1962 habe der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft von eitler Bedingung abhängig gemacht: Am 7» Juni habe er zu dem Bürgschaftsvcrlangen der Klägerin geschwiegen, am 13» Juni habe er die Bürgschaftserklärung vorbehaltlos unterschrieben«, Wohl sei anzunehmen» daß er sich in der stillschweigenden Erwartung verbürgt habe, das Geschäft des Vaters werde - bei ratenweiser Abtragung der Schulden - fortgeführt werden können«, Denn die am 7o Juni erörterten Maßnahmen seien überhaupt nur unter diecer Voraussetzung sinnvoll gewesene Diese Erwartung des Beklagten hätten die Parteien aber nicht zu dem Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gemacht„ Vielmehr habe die Klägerin die Bürgschaft des Beklagten gewissermaßen als Vorleistung sogleich verlangt, weil der Eeklagte selbst für die erheblichen Schulden im Geschäft seines Vaters verantwortlich gewesen sei«. Dieses eigene Interesse des Beklagten habe die Klägerin für ihre Zwecke in zulässiger Weise ausgenutzt und vom Beklagten eine Bürgschaft vorweg verlangt«, Gezwungen durch seine eigene Verantwortung hinsichtlich der Schulden seines Vaters habe der Eeklagte sich zur Hergabe der Bürgschaft bereit finden müssen, ohne seine Hoffnung» dadurch ein Ratenzahlungsabkommen für seinen Vater herbeiführen zu können, zu dem Gegenstand des Bürgschaftsvortrages machen zu können«, 2» Dem Beklagten standen mehrere Möglichkeiten offen«, den Zv/eck seiner Bürgschaftsübernahme, einen Zusammenbruch des Geschäfts seines Vaters zu vermeiden, rechtlich zu dem Tragen zu bringen«, Einmal konnte er die Bürgschaftsübor-nahrae vertraglich unter eine entsprechende Bedingung stellen, wodurch die Recht3wirksamkeit der Bürgschaft unmittelbar von der Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes abhängig wurde (§ 158 EGR)o Er konnte auch die Erreichung dieses Zweckes als Inhalt des Bürgschaftsvertrages mit der Wirkung vereinbaren, daß mit der Zweckverfehlung zwar nicht die Bürgschaft von selbst hinfällig wurde, der Beklagte aber der Bürgschaftsforderung mit der Bereicherungseinrede aus § 812 Abs* 1 Satz 2 2» Pall BGB begegnen konnte» Diese beiden Möglichkeiten hat das Berufungsgericht gesehen, aber in ihren tatsächlichen Voraussetzungen verneint, weil die Parteien weder eine entsprechende Bedingung noch einen entsprechenden Zweck vereinbart hätten«. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob nicht die Verfehlung des vom Beklagten einseitig gesetzten Vertragszweckes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Klageforderung ontgegenstand» Allerdings ist, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2 »12 «,1964 (VIII ZR 3o5/63 « LM BG13 § 765 Hr. 7 = EGH Warn 1964 Hr. 275 = WM 1965, 80) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und das Schrifttum ausgeführt hat, bei der Annahme, die Geschäft sgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen, besondere Vorsicht geboten» Daran wird festgehalten» Da der Bürge schlechthin und uneingeschränkt das Risiko der Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmt, kann er sich in aller Regel nicht darauf berufen, er habe - dem Gläubiger erkennbar - das Risiko unrichtig beurteilt und insoweit einen anderen Geschehensablauf erwartet«, Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Parteien Umstände außerhalb des Bas Berufungsgericht nimmt selbst an, der Beklagte habe sjch jh der Erwartung verbürgt, auf diese Y/eise die Portführung des Geschäfts seines Vaters zu ermöglichen» Ba der Sachverhalt es nahe legt und das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges feststellt, ist mindestens zu unterstellen, daß die Klägerin auch \yußte, daß der Beklagte in dieser Erwartung die Bürgschaft übernahm» Bamit waren zwei Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über den V/egfall der Geschäftsgrundlage gegeben» seinen Vater nicht fallen zu lassen* Er habe dann die Abgabe der Bürgschaft in den Vordergrund gestellt und gefordert, daß diese ohne Rücksicht auf die Lage des Geschäfts abgegeben würde; hierzu habe sich der Beklagte sofort bedingungslos bereit erklärt« Wenn damit eine Vorwegleistung des Beklagten im Sinne des Berufungsurteils behauptet sein sollte, so ist jedenfalls diese Behauptung durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Bor Zeuge der bei der Besprechung am 7® Juni der Wortführer für die Klägerin war, hat vielmehr nach seiner Aussage den Beklagten darauf hingewiesen, daß er "nach der ganzen Entwicklung" für seinen Vater haften und aufkommen müsse« Sein Anliegen war nicht, sich vorweg die Bürgschaft zu sichern, sondern allgemein die Angelegenheit in dem am 7® Juni besprochenen Sinne zu fördern« Insoweit gab also die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die Bürgschaft als Vorwegleistung gefordert und der Beklagte sie als solche geleistet hatte« Bas Berufungsurteil kann nur so verstanden werden, daß ein solcher Charakter der Bürgschaft aus den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, zu folgern sei« Biese V/ertung hält ebenfalls einer Nachprüfung nicht stand« b) In dem Schreiben der Klägerin vom 8# Juni 1962, in dein das Ergebnis der Besprechung vom Vortage aus der Sicht der Klägerin zusamiaengefaßt wird, war die Bürgschaft dos Beklagten eine Vorbedingung neben anderen für ein "Abzah-lungoabkommenM«, Auf die Verantwortlichkeit des Beklagten wird insoweit hingewiesen, als mit ihr das Verlangen nach einer Bürgschaft des Beklagten begründet und die Mahnung zu einer bescheidenen Lebensführung des Beklagten ausgesprochen wird« Der Vater des Beklagten wird zwar gebeten, die Bürgschaftsurkunde "unverzüglich" zu Übersendeno Bas ist aber keine Besonderheit gerade dieses Punktes0 Auch die dingliche Sicherstellung soll "unverzüglich" erfolgen, ferner soll "sofort" für die Aufstellung eines Vermögens-statua gesorgt werden und in Ziff» 2 wird verlangt, daß der Vater des Beklagten allgemein die in Ziffo 1 genannten Bedingungen "unverzüglich" erfülle* Auch aus dem Schreiben vom 8«, Juni sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klägerin die Bürgschaft "anders als die anderen Vorbedingungen" als Vorwegleiatung im Sinne des Eerufungsurteils verlangt habe0 c) Bies ergab sich schließlich auch nicht, wie das Berufungsurteil anscheinend annimmt, ohne weiteres daraus, daß der Beklagte für die Geschäftsschulden seines Vaters verantwortlich war* Auch insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsurteil konkrete Feststellungen vermissen läßt0 Die Klägerin hatte darauf abgehoben, nach dem Pacht- und Agenturvertrag seien die vereinnahmten Verkaufserlöse selbst als Fremagelder an die Klägerin abzuführen gewesen, und der Beklagte söi ihr deshalb aus strafrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich gewesen» Bas Berufungsgericht hat dies jedoch ausdrücklich offen gelassen und ist von der Annahme ausgegangen, der Beklagte sei je- denfalls seinem Vater zivilrechtlich verantwortlich gewesen 0 Auch insoweit fehlt es aber an jeder Begründung im einzelnen» Bas Berufungsgericht stellt insbesondere nicht fest, was die Klägerin behauptet, der Beklagte aber bestritten hatte, daß der Beklagte Ware der Klägerin verschleudert habe, auch nicht, daß der Beklagte durch einen aufwendigen Lebenswandel die Schulden seines Vaters verursacht habe» Der Sachverhalt erlaubte deshalb nicht mehr als die Feststellung, daß der Beklagte seinem Vater aus dem Grunde verantwortlich war, v/eil er während der letzten Jahre das Geschäft geführt hatte» Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Verantwortung gegenüber dem Vater der Bürgschaftsübernahme des Beklagten den Sinn geben konnte, daß sie auch gelten sollte, wenn eine Abzahlungsvereinba-rung mit der Klägerin nicht zustande kam und der Vater des Beklagten in Konkurs fiel» Denn in einem solchen Falle nutzte die Büi’gschaft gerade dem Vater nichts, dem zu helfen der Beklagte aus seiner Verantwortung heraus gehalten war o Yfenn die von einem Vertragspartner - für den anderen erkennbar - zur Grundlage des Geschäfts gemachte Erwartung fehlochlägt, so hat das nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Einfluß auf seine vertraglichen Pflichten nur, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist» Ob dies hier zu bejahen ist, kann insbesondere auch von zwei Umständen abhängen, die noch der Klärung bedürfen: Einmal davon, in welchem Sinne

Zitierte Normen: § 812 BGB
VaterBürgschaftBerufungsgerichtunverzüglichGeschäftsinnenKlägerin

Volltext der Entscheidung

2102 014
Nachschlagewerk:	nein
 Amtliche Sammlung:	nein
 Veröffentlichung:	ja
BGB §§ 765? 242 Bb	
Zur Präge des Wegfalls der Geschäftsgrundlage bei einer Bürgschaft„
BGH7 Urto Vo 20o Dezember 1965 - VIII ZR 21/64 OLG Hainbur
LG Hambur
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
20 o Dezember 196:> Klott f
Jus ti zo bers ekrothr als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 des Herbert Y/ft|^ft in WeftBHHB/oCHÜB? P^ftjstraßo.,
VIII ZR 21/64	URTEIL
Beklagten und Revisionsklüger3?
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt
gegen
 die Birma EP Benzin und Petroleum Aktiengesellschaft
 ft? BuJftlPftstraßo ftg vertreten durch ihren Vorstand: Dipl, Ing«. Erwin BoftftftBB und Kaufmann Heinrich
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'» Klägerin und Rovisionabeklagtu9
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr,
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Dor VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 20« Dezember 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr« Haidinger sowie der Lundesrichter Artl* Dr« Mezger* Dr. Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des 6« Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 3«> Oktober 1963 aufgehoben«
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung* auch über die Kosten der Revision* an das Berufungsgericht zurückverwiesen«
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Der Vater des Beklagten übernahm aufgrund des Pacht-und Agenturvertrages vom 22« August 1957 ein Minerulöllager der Klägerin in Se^Kl und den Vertrieb ihrer Erzeugnisse in Y/eflHHBP und Umgebung« Wegen Erkrankung überließ er die Führung des Geschäfts dein Beklagten« Ende Mai 1962 schuldete der Vater des Beklagten der Klägerin aus der Geschäftsverbindung mehr als 38 000 DM nebst Zinsen« Auf Veranlassung der um ihre Forderung besorgten Klägerin fand am 7o Juni 1962 beim Vater des Beklagten eine Besprechung statt* an welcher der Beklagte und sein Vater* und für die Klägerin der Leiter der Rechtsabteilung der Niederlassung Nord	und der juristische Sachbearbeiter
 sowie der Leiter der Verkaufsabteilung
 tcilnahmen« Einzelheiten der Besprechung sind
 streitig« Am Oo Juni 1962 schrieb EfHHV namens doi* Klägerin an den Vater des Beklagten:
11 o o o V/ir beziehen uns auf die Rücksprache vorn 7 a Juni 1962 oo» und bestätigen Ihnen folgendes:
lo Wir haben Ihre Anregung, wegen der Tilgung unserer Forderung mit Ihnen ein Abzahlungsabkommen zu schliessen, entgegengenommen« Wir sind grundsätzlich bereit, mit Ihnen eine derartige Vereinbarung zu treffen«
Voraussetzung für den Abschluß eines Ratenzahlungsub-kommens ist aber? daß ein angemessener Betrag zunächst als Abschlagszahlung ««« geleistet wird und die nachfolgenden Bedingungen erfüllt und eingehalten werden:
a)	Sie unterwerfen Ihre Geschäftsführung ««« einem Treuhänder, der unser Vertrauen hat «««
b)	Sie werden sofort dafür Sorge tragen, daß ««« ein Vermögensstatus aufgestellt wird ««« Ohne einen Vermögensstatus sind weder Sie noch wir in der Lage, prüfen zu können, ob der Abschluß eines Ratenzahlungsabkommens geboten ist«
c)	Sie erklärten sich bereit, zu Lasten Ihres Grundbesitzes die in der Anlage beigefügte vollstreckbare Grundschuld in Höhe von 3)1,1 40 000,— «o« unverzüglich zu bestellen« Außerdem versprachen Sie, dafür Sorge zu tragen, daß der Grundbesitz Ihrer Gattin ebenfalls mit einer Grundschuld für uns belastet wird o o o
d)	o o o
o) Ihr Sohn Herbert (Beklagter) hat uns gegenüber die selbstschuldnerische Bürgschaft gemäß Anlage zu übernehmen, weil er während Ihrer Krankheit die Geschäftsführung innehatte« V/ir bitten Sie höflich, dafür zu sorgen, daß die Bürgschaft von Ihrem Sohn unterschrieben und unverzüglich an uns zurtickge-sandt wird«
f)	o o o
g)	Nachdem unseres Erachtens die Nichtbezahlung unserer Forderung im wesentlichen auf Ihre Krankheit und auf die Geschäftsführung Ihres Sohnes zurückzuführen ist, halten wir es für erforderlich, nochmals eingehend darauf hinzuweisen, daß bei der Höhe unserer Forderung die Lebensführung Ihres Sohnes sich in bescheidenen Grenzen zu halten hat „«0
Wir möchten daher nochmals dringend nahe legen«, den fast neuen Mercedes 180 D, den Ihr Sohn fährt, zu verkaufen» Den Kauferlös 0»» bitten wir an uns abzufUhren»
2o Nachdem v/ir eingangs unsere Bereitwilligkeit Ihnen gegenüber in Aussicht gestellt haben* halten wir es für erforderlich, daß Sie Ihrerseits unverzüglich die in Ziff» 1 genannten Voraussetzungen erfüllen »o»"
Am 13o Juni 1962 suchte der Verkaufsleiter erneut den Vater des Beklagten auf» Im Laufe der Besprechung* an der wiederum der Beklagte teilnahm, Unterzeichnete dieser den mit dem Schreiben vom 8» Juni 1962 übersandten Bürgschaft entv/urf und händigte die Urkunde	Sie	lautet:
ooo Hierdurch übernehme ich die selbstschuldnerische Bürgschaft für die Erfüllung aller Verbindlichkeiten«, welche Herr Johann	oo»	gegenüber	der	(Klägerin)
aus der Geschäftsverbindung mit ihr, insbesondere aus dem Vertrag vom 11 »7 «1957? hat oder haben wird o»»1*
Am 27o Juni 1962 beantragte der Vater des Beklagten die Eröffnung des Konkurses» Das Konkursverfahren wurde am 9«» Juli 1962 eröffnet»
Die Klägerin nimmt den Beklagten aus der Bürgschaft auf einen Teilbetrag von 30 000 DM nebst Zinsen in Anspruch» Das Landgericht hat - ohne Beweisaufnahme - die Klage abgewiesen, weil vertraglich vereinbarter Zweck der Bürgschaft gewesen sei, die Voraussetzungen für ein Abzahlungyabkommen zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten zu schaffen, dieser Zweck aber nicht erreicht worden sei (§ 812 Abs» 1 Satz 2 2» Eall BGB)» Das Berufungsgericht hat - nach Vernehmung von Zeugen - der Klage entsprochen» Mit der Revision erstrebt der Beklagte die WiederherStellung des Urteils des Landgerichts» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuv/ei s en »
 
Entscheidung gründe;
- 1« Das Berufungsgericht stellt fest:
Weder am 7» noch am 13° Juni 1962 habe der Beklagte die Übernahme der Bürgschaft von eitler Bedingung abhängig gemacht: Am 7» Juni habe er zu dem Bürgschaftsvcrlangen der Klägerin geschwiegen, am 13» Juni habe er die Bürgschaftserklärung vorbehaltlos unterschrieben«, Wohl sei anzunehmen» daß er sich in der stillschweigenden Erwartung verbürgt habe, das Geschäft des Vaters werde - bei ratenweiser Abtragung der Schulden - fortgeführt werden können«, Denn die am 7o Juni erörterten Maßnahmen seien überhaupt nur unter diecer Voraussetzung sinnvoll gewesene Diese Erwartung des Beklagten hätten die Parteien aber nicht zu dem Gegenstand des Bürgschaftsvertrages gemacht„ Vielmehr habe die Klägerin die Bürgschaft des Beklagten gewissermaßen als Vorleistung sogleich verlangt, weil der Eeklagte selbst für die erheblichen Schulden im Geschäft seines Vaters verantwortlich gewesen sei«. Dieses eigene Interesse des Beklagten habe die Klägerin für ihre Zwecke in zulässiger Weise ausgenutzt und vom Beklagten eine Bürgschaft vorweg verlangt«, Gezwungen durch seine eigene Verantwortung hinsichtlich der Schulden seines Vaters habe der Eeklagte sich zur Hergabe der Bürgschaft bereit finden müssen, ohne seine Hoffnung» dadurch ein Ratenzahlungsabkommen für seinen Vater herbeiführen zu können, zu dem Gegenstand des Bürgschaftsvortrages machen zu können«,
Diese Feststeilungen genügen nicht für eine Verurtei-
lung
 
2» Dem Beklagten standen mehrere Möglichkeiten offen«, den Zv/eck seiner Bürgschaftsübernahme, einen Zusammenbruch des Geschäfts seines Vaters zu vermeiden, rechtlich zu dem Tragen zu bringen«, Einmal konnte er die Bürgschaftsübor-nahrae vertraglich unter eine entsprechende Bedingung stellen, wodurch die Recht3wirksamkeit der Bürgschaft unmittelbar von der Erreichung des mit ihr verfolgten Zweckes abhängig wurde (§ 158 EGR)o Er konnte auch die Erreichung dieses Zweckes als Inhalt des Bürgschaftsvertrages mit der Wirkung vereinbaren, daß mit der Zweckverfehlung zwar nicht die Bürgschaft von selbst hinfällig wurde, der Beklagte aber der Bürgschaftsforderung mit der Bereicherungseinrede aus § 812 Abs* 1 Satz 2 2» Pall BGB begegnen konnte» Diese beiden Möglichkeiten hat das Berufungsgericht gesehen, aber in ihren tatsächlichen Voraussetzungen verneint, weil die Parteien weder eine entsprechende Bedingung noch einen entsprechenden Zweck vereinbart hätten«. Es hat jedoch, wie die Revision mit Recht rügt, nicht geprüft, ob nicht die Verfehlung des vom Beklagten einseitig gesetzten Vertragszweckes nach den von der Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen über den Wegfall der Geschäftsgrundlage der Klageforderung ontgegenstand» Allerdings ist, wie der erkennende Senat in dem Urteil vom 2 »12 «,1964 (VIII ZR 3o5/63 « LM BG13 § 765 Hr. 7 = EGH Warn 1964 Hr. 275 = WM 1965, 80) unter Bezugnahme auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts und das Schrifttum ausgeführt hat, bei der Annahme, die Geschäft sgrundlage einer Bürgschaft sei weggefallen, besondere Vorsicht geboten» Daran wird festgehalten» Da der Bürge schlechthin und uneingeschränkt das Risiko der Leistungsfähigkeit des Schuldners übernimmt, kann er sich in aller Regel nicht darauf berufen, er habe - dem Gläubiger erkennbar - das Risiko unrichtig beurteilt und insoweit einen anderen Geschehensablauf erwartet«, Damit wird aber nicht ausgeschlossen, daß die Parteien Umstände außerhalb des
 
Bürgschaftsrisikos zur Geschäftsgrundlage gemacht haben»
In diese Richtung zielt die Verteidigung des Beklagten»
Bas Berufungsgericht nimmt selbst an, der Beklagte habe sjch jh der Erwartung verbürgt, auf diese Y/eise die Portführung des Geschäfts seines Vaters zu ermöglichen» Ba der Sachverhalt es nahe legt und das Berufungsgericht nichts Gegenteiliges feststellt, ist mindestens zu unterstellen, daß die Klägerin auch \yußte, daß der Beklagte in dieser Erwartung die Bürgschaft übernahm» Bamit waren zwei Grundvoraussetzungen für die Anwendung der Grundsätze über den V/egfall der Geschäftsgrundlage gegeben»
Ein Pehlschlagen der Erwartung des Beklagten konnte allerdings seine Bürgschaftsverpflichtung nicht beeinträchtigen, wenn nach dem Sinn des Bürgschaftsvertrages der Beklagte das Risiko eines solchen Fehlschlagens selbst tragen, seine Bürgschaft also in Kraft bleiben sollte, ohne Rücksicht darauf, ob eine Ratenvereinbarung zwischen der Klägerin und dem Vater des Beklagten zustandekam»
So beurteilt das Berufungsgericht die Sachlage: Es nimmt an, ’’die Bürgschaft des Beklagten habe die Klägerin - gewissermaßen als Vorleistung - sogleich verlangt”, weil ’’der Beklagte persönlich - und nicht etwa sein Vater - für die erheblichen Schulden verantwortlich gewesen sei”»
Gegen diese Feststellung wendet sich die Revision zu Recht»
3» a) Es ist schon zweifelhaft, ob überhaupt die Klägerin behauptet hat, die Bürgschaft in diesem Sinne als Vorwegleistung gefordert zu haben» In der Berufungabe-gründung vom 27o Februar 1965 S» 3 hat sie vortragen lassen, der Zeuge	habe	am	7»	Juni	1962 den Beklagten
 einleitend auf seine moralische Verpflichtung hingewiesen.
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seinen Vater nicht fallen zu lassen* Er habe dann die Abgabe der Bürgschaft in den Vordergrund gestellt und gefordert, daß diese ohne Rücksicht auf die Lage des Geschäfts abgegeben würde; hierzu habe sich der Beklagte sofort bedingungslos bereit erklärt« Wenn damit eine Vorwegleistung des Beklagten im Sinne des Berufungsurteils behauptet sein sollte, so ist jedenfalls diese Behauptung durch die Beweisaufnahme nicht bestätigt worden« Bor Zeuge der bei der Besprechung am 7® Juni der Wortführer für die Klägerin war, hat vielmehr nach seiner Aussage den Beklagten darauf hingewiesen, daß er "nach der ganzen Entwicklung" für seinen Vater haften und aufkommen müsse«
Der Beklagte hat aber - nach der Aussage des Zeugen - sich daraufhin nicht etwa bereit erklärt, die Bürgschaft zu übernehmen, sondern ein Gesicht gemacht, als wenn er sagen wollte, was ihn denn das Ganze angehe0 Zu dem Verlangen einer BürgechaftsÜbernahme habe er weder ja noch nein gesagt« Dem Zeugen	der sich am 13® Juni die Bürg-
schaftserklärung vom Beklagten geben ließ, oblag es nach seiner Bekundung bei dieser Besprechung, "zu klären, wie es denn nun mit der Bürgschaft, mit der Beschaffung von Grundpfandrechten und überhaupt mit dem Fortgang der besprochenen Schuldenregulierung stand«," Auch hier ist also von einer Sonderütellung der Bürgschaft nicht die .Rede«
Sein Anliegen war nicht, sich vorweg die Bürgschaft zu sichern, sondern allgemein die Angelegenheit in dem am 7® Juni besprochenen Sinne zu fördern« Insoweit gab also die Beweisaufnahme keinen Anhaltspunkt dafür, daß die Klägerin die Bürgschaft als Vorwegleistung gefordert und der Beklagte sie als solche geleistet hatte« Bas Berufungsurteil kann nur so verstanden werden, daß ein solcher Charakter der Bürgschaft aus den Umständen, unter denen sie abgegeben wurde, zu folgern sei« Biese V/ertung hält ebenfalls einer Nachprüfung nicht stand«
 
b)	In dem Schreiben der Klägerin vom 8# Juni 1962, in dein das Ergebnis der Besprechung vom Vortage aus der Sicht der Klägerin zusamiaengefaßt wird, war die Bürgschaft dos Beklagten eine Vorbedingung neben anderen für ein "Abzah-lungoabkommenM«, Auf die Verantwortlichkeit des Beklagten wird insoweit hingewiesen, als mit ihr das Verlangen nach einer Bürgschaft des Beklagten begründet und die Mahnung zu einer bescheidenen Lebensführung des Beklagten ausgesprochen wird« Der Vater des Beklagten wird zwar gebeten, die Bürgschaftsurkunde "unverzüglich" zu Übersendeno Bas ist aber keine Besonderheit gerade dieses Punktes0 Auch die dingliche Sicherstellung soll "unverzüglich" erfolgen, ferner soll "sofort" für die Aufstellung eines Vermögens-statua gesorgt werden und in Ziff» 2 wird verlangt, daß der Vater des Beklagten allgemein die in Ziffo 1 genannten Bedingungen "unverzüglich" erfülle* Auch aus dem Schreiben vom 8«, Juni sind deshalb keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, daß die Klägerin die Bürgschaft "anders als die anderen Vorbedingungen" als Vorwegleiatung im Sinne des Eerufungsurteils verlangt habe0
c)	Bies ergab sich schließlich auch nicht, wie das Berufungsurteil anscheinend annimmt, ohne weiteres daraus, daß der Beklagte für die Geschäftsschulden seines Vaters verantwortlich war* Auch insoweit rügt die Revision mit Recht, daß das Berufungsurteil konkrete Feststellungen vermissen läßt0 Die Klägerin hatte darauf abgehoben, nach dem Pacht- und Agenturvertrag seien die vereinnahmten Verkaufserlöse selbst als Fremagelder an die Klägerin abzuführen gewesen, und der Beklagte söi ihr deshalb aus strafrechtlichen Gesichtspunkten verantwortlich gewesen» Bas Berufungsgericht hat dies jedoch ausdrücklich offen gelassen und ist von der Annahme ausgegangen, der Beklagte sei je-
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denfalls seinem Vater zivilrechtlich verantwortlich gewesen 0 Auch insoweit fehlt es aber an jeder Begründung im einzelnen» Bas Berufungsgericht stellt insbesondere nicht fest, was die Klägerin behauptet, der Beklagte aber bestritten hatte, daß der Beklagte Ware der Klägerin verschleudert habe, auch nicht, daß der Beklagte durch einen aufwendigen Lebenswandel die Schulden seines Vaters verursacht habe» Der Sachverhalt erlaubte deshalb nicht mehr als die Feststellung, daß der Beklagte seinem Vater aus dem Grunde verantwortlich war, v/eil er während der letzten Jahre das Geschäft geführt hatte» Es ist nicht ersichtlich, wieso eine solche Verantwortung gegenüber dem Vater der Bürgschaftsübernahme des Beklagten den Sinn geben konnte, daß sie auch gelten sollte, wenn eine Abzahlungsvereinba-rung mit der Klägerin nicht zustande kam und der Vater des Beklagten in Konkurs fiel» Denn in einem solchen Falle nutzte die Büi’gschaft gerade dem Vater nichts, dem zu helfen der Beklagte aus seiner Verantwortung heraus gehalten war o
4<> Die Feststellungen des Berufungsurteils reichen danach nicht aus, einen Wegfall der Geschäftsgrundlage der Bürgschaft zu verneinen, sie erlauben auch dem Revisionsge-richt nicht, unter diesem Gesichtspunkt den Sachverhalt abschließend zu beurteilen»
Yfenn die von einem Vertragspartner - für den anderen erkennbar - zur Grundlage des Geschäfts gemachte Erwartung fehlochlägt, so hat das nach dem von der Rechtsprechung entwickelten Grundsatz Einfluß auf seine vertraglichen Pflichten nur, wenn ihm ein Festhalten am Vertrag nach Treu und Glauben nicht zuzu demuten ist» Ob dies hier zu bejahen ist, kann insbesondere auch von zwei Umständen abhängen, die noch der Klärung bedürfen: Einmal davon, in welchem Sinne
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und welchem Umfang dem Beklagten der geschäftliche Zusammenbruch seines Vaters anzulasten ist, ferner davon, wodurch der Vater des Beklagten veranlaßt worden ist, zwei Wochen nach der BürgschaftsUbernahme des Beklagten Konkurs anzu demeldeno Hat der Beklagte die hohe Schuldenlast seines Vaters durch geschäftlich unverantwortliches oder eigennütziges Verhalten herbeigeführt, so könnte das gleicherweise für eine Nicht berücke ichtigung des Wegfalls der Ge-schäftsgrundlage sprechen, wie wenn der Konkursantrag des Vaters seinen Grund (auch) darin gehabt haben sollte, im Einvernehmen mit dem Beklagten diesen von seiner Eürg-schaftsverpflichtung zu entlasten«
Bas Berufungsgericht, an das die Sache unter Aufhebung des angefochtenen Urteils zurückzuverweisen war (§§ 564?
 565 ZPO), wird unter Berücksichtigung dieser Gesichtspunkte den Sachverhalt umfassend neu zu würdigen haben«
Ihm war auch die Entscheidung über die Kosten der Revision zu übertragen, weil diese Entscheidung von der neuen Entscheidung zur Hauptsache abhängt„
Er» Haidinger	Artl	Er«,	Mezger
 Er« Messner
 Mormann