Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23» November 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie s en. Februar 1961 hätten er und der Beklagte das Vertragsverhältnis aufheben wollen, er selbst sei auch der Auffassung gewesen, ein Aufhebungsvertrag sei unter den von ihm dabei gestellten Bedingungen, nämlich Rückzahlung des nicht verbrauchten Teiles der Pachtvorauszahlung und Er- Von einer Kündigung könne keine Rede sein* es sei nur über eine einverständliche Lösung des Pachtverhältnisses verhandelt, die unter folgenden Bedingungen habe erfolgen sollen; a) der nicht verbrauchte Teil der Vorauszahlung in Höhe von 1 410 DM werde zurückbezahlt und b) der Beklagte erstatte auch die Kosten für die Einrichtungen, die der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Der Beklagte führe jedoch in seinem Schreiben vom 3» Februar 1961 ganz andere Bedingungen auf, die mit den getroffenen Abmachungen im Widerspruch stünden und mit denen der Kläger keinesfalls einverstanden sei. Davon, daß noch für März Miete gezahlt werden solle, sei keine Rede gewesen; der Kläger sei auch nicht bereit, sich wegen der Kosten der von ihm erstellten Einrichtungen an die Erbengemeinschaft verweisen zu lassen. daß entgegen seiner (bisherigen) Annahme bei den geführten Besprechungen eine Einigung über die Auflösung des Pachtverhältnisses nicht erzielt worden sei; er betrachte daher das Pachtverhältnis als noch bestehend. Er sei weiterhin bereit, sich über eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten zu einigen, jedoch nicht zu den in dessen Schreiben vom 5-2.1961 aufgeführten Bedingungen. Der Kläger vertrat weiterhin den Standpunkt, er habe nicht gekündigt, sondern die Auflösung des Pachtvertrages ’’von seinen Bedingungen” laut Schrei^ ben vom 2. Auch der Vergleich, den inzwischen der Kläger mit den früheren Grundstückseigentümern über seine geldlichen Aufwendungen für die auf dem Pachtgrundstück geschaffenen Anlagen abgeschlossen hat, kann, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei annimmt, das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht berühren. Das Berufungsgericht verneint ferner ohne Rechtsirrtum, daß der Beklagte ein Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages aus wichtigem Grunde deshalb hatte, weil der Kläger auf dom Pachtgrundstück eine Werkstatt für Reparaturen von elektrischen Teilen für Kraftfahrzeuge nicht mehr betrieb und auch nicht wieder betreiben wollte; denn dazu war er, wie das Berufungsgericht bereits in anderem Zusammenhang in Ausle-gung des Pachtvertrages festgestellt hat, nur berechtigt, nicht verpflichtet (BU 79 8). Ob dem Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Pachtzinszahlungsverzuges des Klägers erwachsen ist, entscheidet das Berufungsgericht ausdrücklich nicht (BU 8). Das Berufungsgericht hat danach seine Entscheidung im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt (BU 8ff), ob die Parteien das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben haben, und hat dazu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Annahme einer (etwaigen) Kündigung des Klägers seitens des Beklagten könne nur die Bedeutung einer vertragsmäßigen Annahme eines Antrages auf Pachtver-tragsauflösung haben. Nicht rechtsirrtümlich ist auch die Auslegung des Berufungsgerichts (BU 9), die Klausel in Nr. 8 Satz 2 des Vertrages, nach der Abänderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, gelte nicht für seine Aufhebung; denn eine solche könne nicht als Vertragsänderung angesehen werden. Jeder Vertrag gilt aber im Zweifel als nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei dabei eineVereinbarung getroffen werden soll, geeinigt haben (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Danach gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag, den die Parteien als geschlossen ansehen, wenn sie sich über einen Punkt, über den anläßlich der Aufl.ös>ung eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, das Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde« Nach dem Sachvortrag beider Parteien hätte das Berufungsge- Nach dem unmittelbar anschliessenden Satz in seinen Entscheidungsgründen: ”Nach den von ihne vorgetragenen Tatsachen und ...der Beweisaufnahme haben die Parteien die vertragsgemäße Auflösung des Pachtverhältnisses nicht von dem Eintritt künftiger objektiv ungewisser Ereignisse als von ihrem Willen gesteuerter (potestativ) Bedingungen abhängig gemacht", hat jedoch das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien ersichtlich mißverstanden. Diese haben, wenn sie in ihrem Schriftwechsel vor dem Rechtsstreit und in den in die: sen gewechselten Schriftsätzen von ’’Bedingungen” gesprochen haben, selbstverständlich nicht solche im Sinne von §§ 158 ff BGB gemeint, sondern die einzelnen Vertragspunkte, die jede vo ihnen anläßlich des Abschlusses des AufhebungsVertrages geregelt wissen wollte und jeweils im Sinne ihrer Behauptungen auch tatsächlich geregelt zu haben glaubte. Mißverständlich und rechtsirrig ist es auch, wenn das Berufungsgericht ausführt: "Vielmehr handelte es sich bei den sogenannten Bedingungen in Wahrheit um Abwicklungsvereinbarungen, die nach ihren Rechtsirrig ist auch, wenn das Berufungsgericht davon spricht, es habe sich nicht um "Nebenabreden gehandelt, die Umstände zu dem Inhalt hatten, deren Eintritt Voraussetzung für die Pachtauflösung sein sollte". Februar 1961 Vereinbarungen haben treffen wollen, ob sie sich insoweit geeinigt haben und ob sie, falls es zu einer vollständigen Einigung nicht gekommen sein sollte, auf jeden Fall unabhängig davon die Auflösung des Pachtvertrages gewollt haben. 4, auf den sich die Revision beruft, forderte der Kläger vom Beklagten nicht nur Zurückzahlung der PachtvorausZahlung, sondern auch noch Aufwendungsersatz in Höhe von 2 316,77 DM» Nach den "Bedingungen" des Beklagten (Schreiben vom 3« Februar 1961), von denen dieser auch nicht abzugehen bereit war (Schreiben vom 20. März 1961 letzter Satz), sollte der Kläger aber nicht nur keinen Aufwendungsersatz erhalten, sondern, wenn er seine Pachtvorauszahlung anteilig zurückhaben wollte, vorher die automatische Anlage instandsetzen (Nr. 2, 4), schließlich aber auch noch die für Februar 1961 eingezogenen Garagenmieten an den Beklagten in voller Höhe abführen (Nr. 1), obwohl er die Pebruarpacht bereits gezahlt hatte. ßpruchte, von der Mietvorauszahlung von n 410 DM im Ergebnis nur noch einen ganz geringen Betrag zahlen zu müssen und auch diesen erst dann, wenn der Kläger die automatische Türanlage hatte reparieren lassen, während der Kläger rund 3 700 DM (1 410 x 2 316,77 DM) glaubte fordern zu können, ohne noch v/eitere Leistungen erbringen zu müssen» Vertreten aber Parteien unmittelbar nach einer Verhandlung derart voneinander abweichej de Auffassungen über ihr Ergebnis, so liegt, falls keine von i|j nen bewußt etwas Falsches vorträgt, die Annahme mindestens nahe, daß sie sich in Wirklichkeit nicht geeinigt haben» Das Be-1 rufungsgericht hat hier auch weder festgestellt, welche der Sachdarstellungen der Farteien zutrifft, noch daß auch nur oino von ihnen in eine Pachtaufhebung einwilligen wollte, wenn! 4» Das Berufungsgericht glaubt nun zwar Schlüsse gegen den Kläger daraus ziehen zu können, daß er schon am 1» Februar 196 den Pachtgegenstand "besenrein geräumt” und einen Satz Schlüssel dem Verwalter des Beklagten hat übergeben lassen, daß er schon vor dem 1. Es meint, auch gegen den Kläger verwerten zu können, daß er selbst die Auffassung vertreten habe, die Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten sei erzielt (BU 10, 11)» Für letzteres bezieht sich das Berufungsgericht auf das Schreiben seines Prozeßbevollmächtig- Wie bereits ausgeführt wurde, bleibt offen, ob es wirklich zu einer Einigung über die Punkte gekommen ist, die nach dem Willen der Parteien geregelt werden sollten. Der Senat konnte auch nicht zugunsten des Klägers durcherkennen, weil es zu der Frage, ob die §§ 154, 155 BGB zur Anwendung kommen oder ob eine Einigung über alle Vertragspunkte im Sinne des Vortrages einer der Parteien tatsächlich erfolgt ist, noch weiterer Erörterungen tatsächlicher Art bedarf.Die Sache mußte deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden.
VIII ZR 21/63 2234 030 Verkündet am 6. Mai 1964 Klett, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Autoelektrikers Friedrich EM W®® Straße • , in Df Miel Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr< gegen den Kohlenhändler Wilhelm Wef Straße 9? in Df Beklagten und Revisionsbeklagtcn, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6. Mai 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidingor und der Bundesrichter Artl, Dr. Dorschei, Dr. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 23» November 1962 aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwie s en. Von Rechts wegen 2 Tatbestand x Der Beklagte erwarb im Frühjahr I960 von der Erbengemeinschaft Hüfl^-HütÜ^ das Eckgrundstück DflHHH^-OD)~ h®^allee Straße Die auf diesem Grundstück befindliche Garagenanlage5 bestehend aus Reparaturanlage, Tiefgarage und drei Einzelboxen, war damals aufgrund schriftlichen Pachtvertrages vom 11. August 1959 gegen einen monatlichen Pachtzins von 550 DM für die Zeit vom 15- August 1959 bis 30. September 1969 an den Kläger verpachtet (Nr. 1, 5? 7)• Dieser war nach Nr. 2 des Vertrages berechtigt gewesen, auf dem Pachtgrundstück eine Werkstatt für Reparaturen von elektrischen Teilen an Kraftfahrzeugen einzu-richten. Das hatte er getan. Er hatte (Nr. 6) eine Mietvorauszahlung in Höhe von 1 500 DM geleistet, die vom 1.9*1959 ab mit monatlich 18 DM auf die Pacht verrechnet wurde. Änderungen des Vertrages bedurften (Nr. 8 Satz 2) der Schriftform. und ' Ende 1960/Anfang 1961 verhandelten die Parteien über eine Untervermietui^g des Pachtgegenstandes, die der Beklagte nicht genehmigte, und über die Auflösung des Pachtvertrages. Der Beklagte behauptet, der Kläger habe ihm den Pachtvertrag Ende Januar 1961 gekündigt. Damit habe er, der Beklagte, sich anläßlich einer Besprechung am 1. Februar 1961 einverstanden erklärt. Der Kläger, der die gepachteten Anlagen an diesem Tage geräumt hat, bestreitet eine Kündigung und behauptet, am 1. Februar 1961 hätten er und der Beklagte das Vertragsverhältnis aufheben wollen, er selbst sei auch der Auffassung gewesen, ein Aufhebungsvertrag sei unter den von ihm dabei gestellten Bedingungen, nämlich Rückzahlung des nicht verbrauchten Teiles der Pachtvorauszahlung und Er- 3 stattung dor stallationen Schreiben an es: Kosten der von ihm angelegten elektrischen In-abgeschlossen worden. Er beruft sich auf sein den Beklagten vom 2. Februar 1961» Darin heißt Lt. mündlicher Vereinbarung ... habe ich sämtliche evtl, in Frage kommenden Posten zusammengestellt, ... Sollte meine Forderung von der Erbengemeinschaft ... beglichen werden, verpflichte ich mich, Ihnen den Betrag der Elektroinstallation etc. zurückzuzahlen. Ich bitte höflichst um schnelle Benachrichtigung, da die Werkstatt etc. jetzt nicht vermietet ist, und ich ab 10.2.1961 drei Wochen nicht in Düsseldorf bin.” Der Beklagte antwortete am 3» Februar 1961 unter Hinweis auf die vorangegangenen Verhandlungen: "Ihre endgültige Kündigung habe ich Ende Januar erhalten und zu dem 1. Februar 1961 angenommen, wobei Einverständnis dafür bestand, daß 1. die Mieten aus der Garagenvermietung für den Monat Februar zwar an Sie gezahlt, aber in voller Höhe an mich abgeführt würden, 2. die elektrische, vollautomatische, Garagenöffnungsund Schließungsanlage Ihnen betriebsfertig übergeben wurde und mir im gleichen Zustand zurückgegeben werden muß, 3« Sie für den Monat März, d.h. mindestens für die Zeit, wo ich die von Ihnen selbst genutzten Räume nicht vermieten kann, für diese noch Miete zu zahlen haben, 4o wenn mir alle Anlagen in ordnungsgemäßem Zustand übergeben sind, Sie von mir den noch offenstehenden Betrag der Mietvorauszahlung zurückerhalten.” Außerdem schrieb der Beklagte, die Forderungen gegen die Erbengemeinschaft seien für ihn, den Beklagten, "unbeachtlich" der Kläger müsse mit dieser Gemeinschaft selbst klären, in welcher flöhe ihm noch Forderungen zustehen• Zur Übergabe der zu 2 erwähnten Öffnungs- und Schließungsanlage im ordnungsmäßigen und gebrauchsfähigen Zustand setzte er dem Kläger eine Prist bis zu dem 10. Februar 1961, andernfalls er die Anlage auf Kosten des Klägers in Ordnung bringen lassen wollte. Schließlich bat er um Rückgabe der noch in dessen Besitz befindlichen Schlüssel. Der Klager ließ am 10. Februar 1961 antworten; % Von einer Kündigung könne keine Rede sein* es sei nur über eine einverständliche Lösung des Pachtverhältnisses verhandelt, die unter folgenden Bedingungen habe erfolgen sollen; a) der nicht verbrauchte Teil der Vorauszahlung in Höhe von 1 410 DM werde zurückbezahlt und b) der Beklagte erstatte auch die Kosten für die Einrichtungen, die der Kläger in seinem Schreiben vom 2. Februar 1961 im einzelnen aufgeführt habe, wobei der Kläger bereit sei, etwaige Zahlungen der Erbengemeinschaft an den Beklagten äbzuführen. Der Kläger sei allerdings der Auffassung, daß über die "Auflösung unter den vorstehenden Bedingungen" (schon) eine Einigung erzielt worden sei. Der Beklagte führe jedoch in seinem Schreiben vom 3» Februar 1961 ganz andere Bedingungen auf, die mit den getroffenen Abmachungen im Widerspruch stünden und mit denen der Kläger keinesfalls einverstanden sei. Davon, daß noch für März Miete gezahlt werden solle, sei keine Rede gewesen; der Kläger sei auch nicht bereit, sich wegen der Kosten der von ihm erstellten Einrichtungen an die Erbengemeinschaft verweisen zu lassen. Ferner könne er die Bedingung hinsichtlich der Öffnungs- und Schließanlage nicht annehmen, weil er für den Mangel der Anlage, den die Lieferfirma zu vertreten habe, nicht verantwortlich sei. Abschließend heißt es in dem Schreiben vom 10. Februar 1961 der Kläger könne unter den gegebenen Umständen nur annehmen, 9 5 daß entgegen seiner (bisherigen) Annahme bei den geführten Besprechungen eine Einigung über die Auflösung des Pachtverhältnisses nicht erzielt worden sei; er betrachte daher das Pachtverhältnis als noch bestehend. Er sei weiterhin bereit, sich über eine vorzeitige Beendigung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten zu einigen, jedoch nicht zu den in dessen Schreiben vom 5-2.1961 aufgeführten Bedingungen. Wenn dieser darauf bestehe, ziehe er es vor, die Räume selbst weiter zu nutzen bzw. als Garagen zu vermieten. Zu einer Einigung kam es nicht. Der Kläger vertrat weiterhin den Standpunkt, er habe nicht gekündigt, sondern die Auflösung des Pachtvertrages ’’von seinen Bedingungen” laut Schrei^ ben vom 2. Februar 1961 abhängig gemacht, während der Beklagte (Schreiben vom 20. März 1961) behauptet, in seinem Schreiben vom 3- Februar 1961 habe er "die tatsächlich getroffenen Vereinbarungen bestätigt". Im gegenwärtigen Rechtsstreit klagt der Kläger auf Feststellung, daß das durch Vertrag vom 11. August 1959 begründete Pachtverhältnis zwischen den Parteien fortbestehe, sowie auf Verurteilung des Beklagten, ihm den Pachtbesitz wieder einzuräumen, es auch bei Vermeidung von Haft oder Geldstrafen zu unterlassen, ihn >ini der Nutzung der Anlagen zu hindern und von den Mietern des Pachtgegenstandes Miete einzuziehen. Im Laufe des Verfahrens kündigte der Beklagte dem Kläger de: Pachtvertrag vorsorglich auch, weil er - seit 1. März 1961 -keine Pacht mehr zahlte (Schreiben vom 28. April 1961). Er stützte diese fristlose Kündigung auch darauf, daß der Kläger seiner Verpflichtung, eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeug Elektrik zu betreiben, nicht mehr nachgekommen sei, auch nicht mehr nachkommen wolle. Der Kläger widersprach der Kündigung und rechnete den Mietzinsansprüchen gegenüber vorsorglich mit seinen Schadensersatzansprüchen aus Vorenthaltung der Pachtsache (Schreiben vom 4» Mai 1961) auf. 6 Das Landgericht wies die Klage ah» Die Berufung des Klägers "blieb ohne Erfolg. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seine früheren Anträge weiter. Entacheidungsgründe: Io Rechtsirrtumsfrei bejaht das Berufungsgericht ein rechtliches Interesse des Klägers an der Feststellung des Fortbestehens des Pachtvertrages vom 18* August 1959* Sein Interesse kann nicht deshalb entfallen sein, weil er eine Reparaturwerkstatt für Kraftfahrzeugelektrik nicht mehr betreiben will; denn dazu war er, wie das Berufungsgericht in Auslegung des Vertrages feststellt, nur berechtigt, aber nicht verpflichtet. Daß der Beklagte es abgelehnt hat, dem Kläger zu erlauben, die bislang als V/erkstatt genutzten Räume als Lager unterzuvermieten, schließt eine mit dem Pachtvertrag vereinbare Nutzung durch den Kläger nicht aus. Auch der Vergleich, den inzwischen der Kläger mit den früheren Grundstückseigentümern über seine geldlichen Aufwendungen für die auf dem Pachtgrundstück geschaffenen Anlagen abgeschlossen hat, kann, wie das Berufungsgericht rechtlich bedenkenfrei annimmt, das rechtliche Interesse des Klägers an der begehrten Feststellung nicht berühren. II. Das Berufungsgericht verneint ferner ohne Rechtsirrtum, daß der Beklagte ein Recht zur fristlosen Kündigung des Pachtvertrages aus wichtigem Grunde deshalb hatte, weil der Kläger auf dom Pachtgrundstück eine Werkstatt für Reparaturen von elektrischen Teilen für Kraftfahrzeuge nicht mehr betrieb und auch nicht wieder betreiben wollte; denn dazu war er, wie das Berufungsgericht bereits in anderem Zusammenhang in Ausle-gung des Pachtvertrages festgestellt hat, nur berechtigt, nicht verpflichtet (BU 79 8). Ob dem Beklagten ein Recht zur fristlosen Kündigung wegen Pachtzinszahlungsverzuges des Klägers erwachsen ist, entscheidet das Berufungsgericht ausdrücklich nicht (BU 8). Nach dem unstreitigen Sachverhalt v/ar jedoch die im Schreiben des Beklagten vom 28«. April 1961 ausgesprochene und auf Nichtzahlung der Pacht seit dem 1» März 1961 gestützte Kündigung unbegründet; denn solange der Beklagte nidvk bereit war, dem Kläger den Pachtgegenstand wieder zu überlas- : sen und ihm den Gebrauch der gepachteten Sache zu gewähren, wozu er bei dem in diesem Zusammenhang zu unterstellenden Fortbestehen des Pachtvertrages verpflichtet v/ar, brauchte der Kläger dem Beklagten den vereinbarten Pachtzins nicht zu entrichten (§§ 581, 535 Satz 2 BGB). III. Das Berufungsgericht hat danach seine Entscheidung im Ergebnis zutreffend darauf abgestellt (BU 8ff), ob die Parteien das zwischen ihnen bestehende Vertragsverhältnis durch einen Aufhebungsvertrag aufgehoben haben, und hat dazu rechtsirrtumsfrei ausgeführt, die Annahme einer (etwaigen) Kündigung des Klägers seitens des Beklagten könne nur die Bedeutung einer vertragsmäßigen Annahme eines Antrages auf Pachtver-tragsauflösung haben. Nicht rechtsirrtümlich ist auch die Auslegung des Berufungsgerichts (BU 9), die Klausel in Nr. 8 Satz 2 des Vertrages, nach der Abänderungen des Vertrages der Schriftform bedürfen, gelte nicht für seine Aufhebung; denn eine solche könne nicht als Vertragsänderung angesehen werden. 8 Bei einer solchen solle der Vertrag, wenn auch geändert, aufrechterhalten bleiben. Bei einer Aufhebung werde er aufgelöst (RGZ 118, 105, 107; Staudinger, 11. Aufl. BGB § 566 Anm. 29). Auch zu § 515 BGB, der Grundstücksveräußerungsverträge der gerichtlichen oder notariellen Beurkundung unterwirft, ist anerkannt, daiß zwar alle Abänderungen, die einen Bestandteil des Veräußerungsvertrages betreffen oder zu seinem Bestandteil werden sollen, formbedürftig sind, daß jedoch eine Aufhebung eines solchen Vertrages nicht der Form bedarf; es sei denn, daß der Käufer schon als Eigentümer im Grundbuch eingetragen worden ist, weil dann eine Rückübertragung erforderlich ist (vgl. Palandt, 23. Aufl. BGB § 305 Anm. 1; § 313 Anm. 9, 10 m.N.). IV. 1o Bas Berufungsgericht hat seine Auffassung, die Parteien hätten den Pachtvertrag vom 11. August 1959 "vertraglich beendet" (BU 15), nicht rechtsirrtumsfrei begründet. Es geht selbst davon aus, daß auch ein solcher Aufhebungsvertrag ein Vertrag im Sinne von §§ 14-5 ff, 305 BGB ist, zu dessen Zustandekommen es übereinstimmender Willenserklärungen (Antrag und Annahme) bedarf (BU 8). Jeder Vertrag gilt aber im Zweifel als nicht geschlossen, solange sich die Parteien nicht über alle Punkte, über die nach der Erklärung auch nur einer Partei dabei eineVereinbarung getroffen werden soll, geeinigt haben (§ 154 Abs. 1 Satz 1 BGB). Anwendbar ist auch § 155 BGB. Danach gilt auch bei einem Aufhebungsvertrag, den die Parteien als geschlossen ansehen, wenn sie sich über einen Punkt, über den anläßlich der Aufl.ös>ung eine Vereinbarung getroffen werden sollte, in Wirklichkeit nicht geeinigt haben, das Vereinbarte nur, sofern anzunehmen ist, daß der Vertrag auch ohne eine Bestimmung über diesen Punkt geschlossen sein würde« Nach dem Sachvortrag beider Parteien hätte das Berufungsge- rieht aber dazu Stellung nehmen müssen, ob nicht eine dieser Bestimmungen hier anzuwenden ist, so' daß von einer rechts wirksamen Aufhebung des Pachtvertrages nicht ausgegangen werden kann. Diese Prüfung hat das Berufungsgericht unterlassen, 2. Es meint allerdings (BU 9)9 "es seien keine durchgreifenden Anhaltspunkte dafür vorhanden., daß die Parteien die Auflösung des Pachtvertrages unter voneinander abweichenden Bedingungen vereinbart haben, der Kläger unter der Bedingung der Rückzahlung der nicht verbrauchten PachtvorausZahlung sowie der Rückerstattung der Kosten, insbesondere der Elektroinstallationsanlagen, und der Beklagte unter der Bedingung der Rückgabe der ordnungsgemäß instandgesetzten automatischen Garagenöffnungs- und Schließungsanlage gegen Entrichtung des nicht verbrauchten Teiles der Pachtvorauszahlung”. Dieser Satz ist für sich betrachtet nach dem unstreitigen Sachverhalt nicht recht verständlich. Nach dem unmittelbar anschliessenden Satz in seinen Entscheidungsgründen: ”Nach den von ihne vorgetragenen Tatsachen und ... der Beweisaufnahme haben die Parteien die vertragsgemäße Auflösung des Pachtverhältnisses nicht von dem Eintritt künftiger objektiv ungewisser Ereignisse als von ihrem Willen gesteuerter (potestativ) Bedingungen abhängig gemacht", hat jedoch das Berufungsgericht den Vortrag der Parteien ersichtlich mißverstanden. Diese haben, wenn sie in ihrem Schriftwechsel vor dem Rechtsstreit und in den in die: sen gewechselten Schriftsätzen von ’’Bedingungen” gesprochen haben, selbstverständlich nicht solche im Sinne von §§ 158 ff BGB gemeint, sondern die einzelnen Vertragspunkte, die jede vo ihnen anläßlich des Abschlusses des AufhebungsVertrages geregelt wissen wollte und jeweils im Sinne ihrer Behauptungen auch tatsächlich geregelt zu haben glaubte. Mißverständlich und rechtsirrig ist es auch, wenn das Berufungsgericht ausführt: "Vielmehr handelte es sich bei den sogenannten Bedingungen in Wahrheit um Abwicklungsvereinbarungen, die nach ihren 10 - Willen im Anschluß an die bereits erfolgte Pachtvertragsauflösung ausgeführt werden sollten". Pas Berufungsgericht übersieht, daß es nicht darauf ankommt, wann solche Vereinbarungen "ausgeführt" werden sollen, sondern, ob sie zu dem Inhalt des Aufhebungsvertrages gehören sollten. Rechtsirrig ist auch, wenn das Berufungsgericht davon spricht, es habe sich nicht um "Nebenabreden gehandelt, die Umstände zu dem Inhalt hatten, deren Eintritt Voraussetzung für die Pachtauflösung sein sollte". Auch dieser Satz ist mißverständlich. Er läßt jedenfalls nicht erkennen, ob dem Berufungsgericht bewußt war, daß es darauf ankommt, über welche Punkte die Parteien anläßlich der Verhandlung über die Pachtvertragsaufhebung am 1. Februar 1961 Vereinbarungen haben treffen wollen, ob sie sich insoweit geeinigt haben und ob sie, falls es zu einer vollständigen Einigung nicht gekommen sein sollte, auf jeden Fall unabhängig davon die Auflösung des Pachtvertrages gewollt haben. 3« Letzteres könnte dann nahe liegen, wenn es sich um unbedeutende Fragen der Pachtvertragsabwicklung handelt. Dazu verweist die Revision aber mit Recht darauf, daß es recht erhebliche Punkte waren, die geregelt werden sollten. Nach dem Vortrag des Beklagten im Schriftsatz vom 21. Juni 1961 S. 4, auf den sich die Revision beruft, forderte der Kläger vom Beklagten nicht nur Zurückzahlung der PachtvorausZahlung, sondern auch noch Aufwendungsersatz in Höhe von 2 316,77 DM» Nach den "Bedingungen" des Beklagten (Schreiben vom 3« Februar 1961), von denen dieser auch nicht abzugehen bereit war (Schreiben vom 20. März 1961 letzter Satz), sollte der Kläger aber nicht nur keinen Aufwendungsersatz erhalten, sondern, wenn er seine Pachtvorauszahlung anteilig zurückhaben wollte, vorher die automatische Anlage instandsetzen (Nr. 2, 4), schließlich aber auch noch die für Februar 1961 eingezogenen Garagenmieten an den Beklagten in voller Höhe abführen (Nr. 1), obwohl er die Pebruarpacht bereits gezahlt hatte. Außerdem sollte der Kläger auch noch für März Pacht zahlen. Pie Parteien vertraten hiernach über die anläßlich der Aufhebung getroffenen Vereinbarungen entgegengesetzte Auffassungen* Der Beklagte meinte, weil er die Garagenmioten für Februar für sich in Anspruch nehmen zu können glaubte und auch noch Märzmiete bean- 6 S u JL il> C üx ßpruchte, von der Mietvorauszahlung von n 410 DM im Ergebnis nur noch einen ganz geringen Betrag zahlen zu müssen und auch diesen erst dann, wenn der Kläger die automatische Türanlage hatte reparieren lassen, während der Kläger rund 3 700 DM (1 410 x 2 316,77 DM) glaubte fordern zu können, ohne noch v/eitere Leistungen erbringen zu müssen» Vertreten aber Parteien unmittelbar nach einer Verhandlung derart voneinander abweichej de Auffassungen über ihr Ergebnis, so liegt, falls keine von i|j nen bewußt etwas Falsches vorträgt, die Annahme mindestens nahe, daß sie sich in Wirklichkeit nicht geeinigt haben» Das Be-1 rufungsgericht hat hier auch weder festgestellt, welche der Sachdarstellungen der Farteien zutrifft, noch daß auch nur oino von ihnen in eine Pachtaufhebung einwilligen wollte, wenn! ihr nicht ihre "Bedingungen” zugrunde golegt wurden» 4» Das Berufungsgericht glaubt nun zwar Schlüsse gegen den Kläger daraus ziehen zu können, daß er schon am 1» Februar 196 den Pachtgegenstand "besenrein geräumt” und einen Satz Schlüssel dem Verwalter des Beklagten hat übergeben lassen, daß er schon vor dem 1. Februar 1961 Versorgungsanschlüsse abgemeldet und den Auftrag gegeben hatte, den Wärmeverbrauch endgültig abzulesen, daß er eine Liste der Garagenmieter übergeben und diese von der Aufhebung des Pachtverhältnisses benachrichtigt hat, ferner, daß er keine Pacht mehr gezahlt und das Grundj stück entgegen seiner Verpflichtung in Nr» 4 des Vertrages nach-ls nicht mehr hat bewachen lassen. Es meint, auch gegen den Kläger verwerten zu können, daß er selbst die Auffassung vertreten habe, die Auflösung des Pachtverhältnisses mit dem Beklagten sei erzielt (BU 10, 11)» Für letzteres bezieht sich das Berufungsgericht auf das Schreiben seines Prozeßbevollmächtig- 12 ten vom 10. Februar I960, berücksichtigt aber nicht den entscheidenden Zusatz s ’’unter den vorstehend auf geführten Beding ungen”, wobei dieses Wort in dem oben erörterten Sinne zu verstehen ist. Wie bereits ausgeführt wurde, bleibt offen, ob es wirklich zu einer Einigung über die Punkte gekommen ist, die nach dem Willen der Parteien geregelt werden sollten. Geht man davon aus - das Berufungsgericht hat jedenfalls bislang nichts Gegenteiliges festgestellt - dann kann für sich allein aus den- angeführten Tatsachen nichts gegen den Kläger hergeleitet werden; denn das ganze Verhalten des Klägers läßt sich damit erklären, daß er an eine in Wirklichkeit nicht erfolgte Einigung über alle Vertragspunkte geglaubt und deshalb den "Aufhebungsvertrag’' zu erfüllen begonnen hatte. Zur Zahlung der Miete und Bewachung des Grundstücks zur Nachtzeit war der Kläger solange nicht verpflichtet, als der Beklagte ihm den P-chtbesitz vorenthielt, so daß auch diese Tatsachen nicht gegen den Kläger sprechen. V. Schon aufgrund der bisherigen Erwägungen konnte das Berufungsurteil, das sich auch mit einer anderen Begründung nicht aufrecht ez*halten läßt, keinen Bestand haben. Der Senat konnte auch nicht zugunsten des Klägers durcherkennen, weil es zu der Frage, ob die §§ 154, 155 BGB zur Anwendung kommen oder ob eine Einigung über alle Vertragspunkte im Sinne des Vortrages einer der Parteien tatsächlich erfolgt ist, noch weiterer Erörterungen tatsächlicher Art bedarf. Die Sache mußte deshalb zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden. Aus diesem Grunde bedurfte es auch keines weiteren Eingehens auf das übrige Vorbringen der Revision, insbesondere ihre weiteren Verfahrensrügen. Dem Kläger kann es vielmehr überlassen bleiben, 13 - sein Vorbringen insov/eit in der neuen Verhandlung vor dem Berufungsgericht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen. VI o Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dein Be rufungsgericht vorzubehalten, weil sie von dem endgültigen Aus gang des Rechtsstreits abhängt* Dr. Haidinger Artl Dr* Dorschei Dr. Mezger Mormann