Juli und 24« September 1959 von dem Perser als Vertreter der Beklagten entgegengenommen und an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Firma * Co. füllte über die erteilten Aufträge unter Verwendung von Formblättern der 'Beklagten Auftragsscheine aus, unterschrieb sie und händigte jeweils einen Durchschlag für die Beklagte an RtfHK aus. September 1959 mit 3 255 DK der Beklagten in Rechnung, Auf diesen Betrag verrechnete die Klägerin später eine Jutrchrift von 80 DM. Die leeren Etuis wurden unter dem 23« Dezember 1959 mit einem Hndbetrag von 11 667,25 DM in Rechnung gestellt, wobei die Klägerin wiederum auf den Auftrag der Beklagten vom 24. träge in Vollmacht der Beklagten erteilt, mindestens habe die Beklagte auch hinsichtlich der unbezahlt gebliebenen Lieferungen durch ihr Verhalten bestätigt, daß die ihnen zugrundeliegenden Aufträge zu ihren Lasten erteilt seien, und damit diese Bestellungen genehmigt. Die Beklagte hat eingewendet, Käufer der Ware sei über Etuis und Füllteile bestätigte die Klägerin mit dem sie sich "für den durch Herrn R Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestellte RflHHB die Ware, um deren Bezahlung es hier geht, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß die Auftragsformulare nicht RflHHHfe sondern die Beklagte als Besteller aufführen und daß dies RflHHIP bekannt gewesen sei, weil er jeweils eine Durchschrift des Auftrags ausgehändigt erhalten hat. Die Begründung für diese Handhabung (gemeint ist die Bezeichnung der Beklagten als Auftraggeber in den von der Firma SflBP ?o Co. ausgefüllten und nur von ihr unterschriebenen Auftragsscheinen) leuchte ein. Denn sei für die Klägerin ein unbeschriebenes Blatt gewesen, deshalb habe sie gewünscht, nur mit der Beklagten etwas zu tun zu haben. Dieser habe dem Zeugen bestätigt, daß RMHHHI ihr Kunde sei und daß die Abwicklung (der Geschäfte) über die Beklagte erfolge. Damit sei auch die Behauptung der Beklagten widerlegt, die Art der Abwicklung sei nach dem Gegenstand ihres Unternehmens als eines Speditionsgeschäfts ganz klar gewesen, sie habe lediglich die Papiere in Empfang genommen und weitergegeben. Und, so sei auch die Äußerung des Inhabers der Beklagten zu verstehen, wenn er bei dor ersten Aufnahme der Geschäftsverbindung mit dem Vertreter der Klägerin erklärte, RfBHHHt sei ihr Kunde und die Geschäfte würden über sie abgewickelt. lich ein Hinweis für die Beklagte gewesen, woher der Auftrag kam und wie sie ihn bei sich unterzubringen hatte. Nach weiteren Erwägungen zur Haftung, der Beklagten gegenüber der Klägerin führt das Berufungsgericht schließlich aus, die Beklagte habe, als der Zeuge Eberhard die Bezahlung der Rechnung vom 28. daß auch die weiteren Zahlungen (gemeint waren die Rechnungen vom 23» Dezember 19139 und 13» Januar I960) noch im Monat Mai eingehen wurden« Aus diesem Verhalten, insbesondere auch aus der Verfügung über die Waren, sei zu schließen, daß die beklagte die streitigen Jeschäfte, obwohl sie ihre Finanzierung gegenüber zunächst abgelehnt hatte, der Klägerin gegenüber doch, wie in den schon abgewickelten Fällen, gegen s.;ch gelten lassen wollte, d.h« sie habe sie durch schlüssiges Verhalten genehmigt« a) Nach Ansicht der Revision ist es denkgesetzlich fehlsam, die in den Vertrags!_rraularen enthaltenen Erklärungen der Firma & Co. so zu behandeln, als ob es sich um Erklärungen des Zeugen handele. die persische Firma, die die Ware in Persien erhalten sollte, als Bestellerin vermerkt worden ist, oder habe vielleicht die formelle Bezeichnung der Beklagten als Auftraggeberin deshalb für richtig gehalten, weil er sich in dem Exportgeschäft hinsichtlich des zoll- und speditionsrechtlichen Verfahrens nicht ausgekannt habe, enthalten keinen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil o Solche Erwägungen allgemeiner Art sind nicht geeignet, die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts in Frage zu stelleno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Firma SfllS; Go. vor Abschluß der streitigen Aufträge eine Auskunft über die persische Firma eingeholt habe., die wie dem Zeugen bekannt, gut ausgefallen sei, ist nicht gerechtfertigt. c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen RflHHft, er sei nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Vertreter der Firma aufgetreten, willkürlich nur deshalb für unglaubwürdig erachtet, weil er die Angabe der Beklagten als Bestellerin in den Auftragsscheinen nicht beanstandet habe, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision auch nicht die Interessenlage übersehen, sondern diese ersichtlich in Betracht gezogen. Das gilt insbesondere auch von dem Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe willkürlich den Aussagen der Zeugen Eberhard und Manfred Vflm^ mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als den Bekundungen des Zeugen RI^BHUo Daß die Klägerin zu beweisen hatte, habe als Vertreter der Beklagten die Bestellung aufgegeben, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. 2. Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, RflBl habe in Vollmacht der Beklagten gehandelt^ diese habe die hier streitigen Abschlüsse mindestens durch schlüssiges Verhalten genehmigt» Die Revision meint, es sei nicht dargetan, daß die Beklagte etwa der Firma & Co» gegenüber eine Bevollmächtigung des Zeugen RiHMBl zun Abschluß der beiden streitigen Großaufträge erklärt hat» Es bleibe daher nur noch die rechtliche Möglichkeit einer Duldungsvollmacht oder einer Anrcheinsvollmachto Das Berufungsgericht hat indes in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen, aus denen es ohne Rechtsverstoß darauf schließen durfte, die Beklagte habe durch ihr Verhalten gegenüber der Firma & Co» als Vertreterin der Klägerin und unmittelbar gegenüber der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle die Aufträge als in ihrem Kamen erteilt gegen sich gelten lassen. Wenn das Berufungsgericht daraus in Verbindung mit der Würdigung der Beweisaufnahme geschlossen hat, die Beklagte habe durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie diesen Auftrag gegen sich gelten lasse, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Es habe auch nicht berücksichtigt, daß die Firma SflIBP & Co. damals üblicherweise (§ 347 HGE) gehalten gewesen wäre, sich bei der Beklagten zu vergewissern, ob die etwaigen Vollmachten des Zeugen EBIHii^B auch Aufträge solcher Größenordnung umfaßten. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichte und des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei allen Bestellungen als Vertragspartnerin der Klägerin behandeln lassen. Da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte habe sich durch schlüssiges Verhalten nachträglich mit den hier streitigen Aufträgen als in ihrem Namen getätigt einverstanden erklärt, kommt es nicht darauf an, ob etwa die Firma SflBBB & Co. als Vertreterin der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Aufträge vom 30. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil sie jedenfalls der Klägerin gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schlüssig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie diese Aufträge als in ihrem Namen erteilt gegen sich gelten lassen wolle« Zusammenfassend ist daher zu bemerken, daß das Berufungsurteil unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Rechtsfehler erkennen läßt.
VIII ZR 21/62 2227 05C Verkündet am 26. Juni 1963 Wüst, JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit der Firma StflHHHHV & Co. (offene Handelsgesellschaft) in FeflMUstraße Wi/•> vertreten durch den Kaufmann Friedrich Beklagten und Revisionsklägerin, - Frozeßbevollraüchtigter: Rechtsanwalt Br gegen die Firma Georg SchAA Lederwarenfafcrik (offene Handelsgesellschaft) in BaflHBI, St. vertreten durch ihre persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Hans und Adolf Schieb, Klägerin und Revisionsfceklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Prof,Dr- hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26. Juni 1963 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Br. Messner und Iv'ormann für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgeriehts Bamberg vom 16. November 1961 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen . Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin verlangt Zahlung des Kaufpreises für Warenlieferungen auf Grund von Bestellungen, die ihre Vertretung in die Firma Konrad & Co., am 30. Juli und 24« September 1959 von dem Perser als Vertreter der Beklagten entgegengenommen und an die Klägerin weitergeleitet hat. Die Beklagte bestreitet, daß sie bei Erteilung der Aufträge vertreten habe. Seit Juni 1959 bestellte ßflIHP mehrfach bei der Firma & Go., die ein .Musterlager von Erzeug- nissen der Klägerin unterhielt, Waren zur Lieferung an die Beklagte. Die Firma * Co. füllte über die erteilten Aufträge unter Verwendung von Formblättern der 'Beklagten Auftragsscheine aus, unterschrieb sie und händigte jeweils einen Durchschlag für die Beklagte an RtfHK aus. In den Auftragsscheinen ist die Beklagte als Auftraggeber bezeichnet. Sie enthalten den Vermerk oder Zusatz "Ref. Die Klägerin übersandte die Ware an die Beklagte und stellte sie ihr in Rechnung. Auf diese Weise wurden von Juni bis November 1959 11 Aufträge Uber insgesamt 3 677,40 DM auogeführt. Mit Ausnahme eines Betrages von 582,75 DK überwies die Beklagte die Rechnungsbeträge durch Postscheck oder Banküberweisung an die Klägerin. Den Betrag von 582,75 DK überwies Rahmanian, womit er nach Behauptung der Klägerin eine Kaufpreisschuld der Beklagten beglich. Die Bestellung vom 50. Juli I959 erteilte RflHHBI ebenfalls mündlich bei der Firma & Co. Die Klägerin stellte die Lieferung laut Rechnung vom 28. September 1959 mit 3 255 DK der Beklagten in Rechnung, Auf diesen Betrag verrechnete die Klägerin später eine Jutrchrift von 80 DM. Den Auftrag vom 24« September 1959 Schreiben an die Beklagte vom 29« September 1959, in Auftrag" bedankte. Mit Schreiben vom 6. November 1959 kündigte die Klägerin der Beklagten die Ausführung des Auftrages an. Die leeren Etuis wurden unter dem 23« Dezember 1959 mit einem Hndbetrag von 11 667,25 DM in Rechnung gestellt, wobei die Klägerin wiederum auf den Auftrag der Beklagten vom 24. September 1959 Bezug nahm. Diese Waren und die Füllteile laut Rechnung und Begleitschreiben vom 13. Januar I960 über 10 929,24 DM wurden ebenfalls an die Beklagte geliefert. Sie leitete die Ware nach Teheran weiter, wo sie in persischem Zollgewahr-snm blieb. Auf der. Betrag von 10 929,24 DM verrechnet die Klägerin eine Gegenrechnung von 32 DM. Die Klägerin hat vorgetragen, habe die Auf- träge in Vollmacht der Beklagten erteilt, mindestens habe die Beklagte auch hinsichtlich der unbezahlt gebliebenen Lieferungen durch ihr Verhalten bestätigt, daß die ihnen zugrundeliegenden Aufträge zu ihren Lasten erteilt seien, und damit diese Bestellungen genehmigt. Die Beklagte habe auch ihre Zahlungsverpflichtung selbst auf Mahnung zunächst nicht bestritten. Die Beklagte hat eingewendet, Käufer der Ware sei über Etuis und Füllteile bestätigte die Klägerin mit dem sie sich "für den durch Herrn R gegebenen N bzv/. sein Auftraggeber, die in Teheran. irma Ha 4 Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung des eingeklagten Gesamtbetrages von 25 759>49 Bf*: nebst Zinsen von 3 175 DM, 11 667,25 DM und 10 897,24 DM verurteilt. Das Oberlandesgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. r Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragt. Entscheidungsgründe: I. Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts bestellte RflHHB die Ware, um deren Bezahlung es hier geht, nicht im eigenen Namen, sondern im Namen der Beklagten. Das Berufungsgericht schließt dies daraus, daß die Auftragsformulare nicht RflHHHfe sondern die Beklagte als Besteller aufführen und daß dies RflHHIP bekannt gewesen sei, weil er jeweils eine Durchschrift des Auftrags ausgehändigt erhalten hat. Die Begründung für diese Handhabung (gemeint ist die Bezeichnung der Beklagten als Auftraggeber in den von der Firma SflBP ?o Co. ausgefüllten und nur von ihr unterschriebenen Auftragsscheinen) leuchte ein. Denn sei für die Klägerin ein unbeschriebenes Blatt gewesen, deshalb habe sie gewünscht, nur mit der Beklagten etwas zu tun zu haben. Mit Recht habe das Landgericht, so führt das Berufungsgericht aus, der Aussage er habe in eigenen Namen bestellt, keinen Glauben fcei-gemessen. Umzu diesem Ergebnis zu kommen, habe es nicht einmal der Aussage des Zeugen Manfred V( (Mitinhaber der Firma 1 Go.) bedurft, der bekun- det hat, Hfllü sei als Vertreter der Beklagten aufgetreten, er habe nicht im eigenen tarnen gehandelte ße* auc^ bevollmächtigt gewesen, im Hamen der geklagten zu handeln« Als er das erste Mal bei der Firma & Co. einen Auftrag erteilt und dabei erklärt habe, er komme von der Firma St( (der Beklagten), habe sich der Zeuge Manfred V| telefonisch mit dem Inhaber der Beklagten in Verbindung gesetzt. Dieser habe dem Zeugen bestätigt, daß RMHHHI ihr Kunde sei und daß die Abwicklung (der Geschäfte) über die Beklagte erfolge. Wie dies zu verstehen war und auch verstanden wurde, zeige die tatsächliche Abwicklung der ersten 11 Aufträge. Die Ware sei an die Beklagte geliefert, die Rechnungen seien auf sie ausgestellt und von ihr - abgesehen von einer Ausnahme - auch bezahlt worden. Damit sei auch die Behauptung der Beklagten widerlegt, die Art der Abwicklung sei nach dem Gegenstand ihres Unternehmens als eines Speditionsgeschäfts ganz klar gewesen, sie habe lediglich die Papiere in Empfang genommen und weitergegeben. Gegenüber dem Hinweis der Beklagten, die Bezahlung der Rechnungen besage nichts für ihre Passivlegitimation, daraus ergebe sich nur ihre geschäftliche Betreuer-stellung gegenüber RflHl, dem sie wegen der für ihn als Ausländer anfänglich bestehenden Schwierigkeiten, im Geschäftsleben Fuß zu fassen, eine Art geschäftliches Asyl gewährt habe, hat das Berufungsgericht erwogen: Wenn als Ausländer ohne Bankverbindung, ohne eigene Firma, ohne eigenes Kapital und Kredit in 6 inp ueschäft kommen wollte» dann habe er dies nur auf die Weise erreichen können, daß eine vertrauenswürdige Firma ihn mit ihrem Namen deckte, indem sie für ihn einstand, aber nicht damit, daß sie ihm ein Zimmer und eine Schreibmaschine zur Verfügung stellte und Zahlungseingänge für ihn weiterleitete. Das habe die Beklagte genau so gut wie £ Co. gewußt. Und, so sei auch die Äußerung des Inhabers der Beklagten zu verstehen, wenn er bei dor ersten Aufnahme der Geschäftsverbindung mit dem Vertreter der Klägerin erklärte, RfBHHHt sei ihr Kunde und die Geschäfte würden über sie abgewickelt. So betrachtet sei der Zusatz zu den Aufträgen "Ref. RflIHHHB" oder f,Abt. ledig- lich ein Hinweis für die Beklagte gewesen, woher der Auftrag kam und wie sie ihn bei sich unterzubringen hatte. Eie Beklagte habe auch nach der Aussage ihres Inhabers ihre Zahlungspflicht nicht bestritten, allerdings unter Beschränkung auf solche Geschäfte, deren Finanzierung sie zugesagt habe. Nach weiteren Erwägungen zur Haftung, der Beklagten gegenüber der Klägerin führt das Berufungsgericht schließlich aus, die Beklagte habe, als der Zeuge Eberhard die Bezahlung der Rechnung vom 28. Sep- tember 1959 (Uber DM 3 255) anmahnte, nicht etwa ihre Zahlungsverpflichtung bestritten und vorge- schoben, wie ihr Inhaber bei seiner Vernehmung behauptete, sondern Zahlung versprochen und das wiederholt. In ihrem Schreiben vo»7i 3- Mai I960 habe die Beklagte wegen der Rechnung, um deren Übersendung sie am II. April I960 ersucht hatte, um Geduld gebeten und erklärt, sie hoffe, daß auch die weiteren Zahlungen (gemeint waren die Rechnungen vom 23» Dezember 19139 und 13» Januar I960) noch im Monat Mai eingehen wurden« Aus diesem Verhalten, insbesondere auch aus der Verfügung über die Waren, sei zu schließen, daß die beklagte die streitigen Jeschäfte, obwohl sie ihre Finanzierung gegenüber zunächst abgelehnt hatte, der Klägerin gegenüber doch, wie in den schon abgewickelten Fällen, gegen s.;ch gelten lassen wollte, d.h« sie habe sie durch schlüssiges Verhalten genehmigt« II * Diese Begründung des Berufungsurteils hält entgegen der Auffassung der Revision der rechtlichen Nachprüfung stand, 1« Die Revision wendet sich zunächst gegen die Annahme des Berufungsgerichts, RflHB habe die Ware im Namen der Beklagten bestellt« a) Nach Ansicht der Revision ist es denkgesetzlich fehlsam, die in den Vertrags!_rraularen enthaltenen Erklärungen der Firma & Co. so zu behandeln, als ob es sich um Erklärungen des Zeugen handele. Die Revision erhebt den Vorwurf, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Auftragsformulare nicht durch, ausgefiillt worden sind, sondern durch die Firma S^HiP & Co. Diese Rügen sind indes unbegründet« Das Berufungsgericht geht ersichtlich davon aus, daß nicht RCBHHHl, sondern die Firma SflBBP & Co. die Auftragsscheine ausgefüllt hat. Denn es folgert die Kenntnis RflHHHHB» daß die Beklagte in den Auftragsformularen als Besteller aufgeführt worden ist, aus der unstreitigen Tatsache, daß ihm jeweils eine Durchschrift 8 - des auf?gefüllten Antragsformulars durch die Firma 3( ausgehändigt worden ist. Liese Folgerung ist denkgesetzlich möglich, im Rahmen der dem Berufungsgericht zustehender. Würdigung des vorgetragenen Sachverhalts auch zulässig Sie unterliegt auch aus sonstigen Gründen keinen durchgreifenden Bedenkeno h) Die Erwägung der Revision, RflHHife habe 'möglicherweise nicht bemerkt, daß nicht er fczw. die persische Firma, die die Ware in Persien erhalten sollte, als Bestellerin vermerkt worden ist, oder habe vielleicht die formelle Bezeichnung der Beklagten als Auftraggeberin deshalb für richtig gehalten, weil er sich in dem Exportgeschäft hinsichtlich des zoll- und speditionsrechtlichen Verfahrens nicht ausgekannt habe, enthalten keinen zulässigen Angriff gegen das Berufungsurteil o Solche Erwägungen allgemeiner Art sind nicht geeignet, die Schlußfolgerung des Berufungsgerichts in Frage zu stelleno Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe übersehen, daß die Firma SfllS; Go. vor Abschluß der streitigen Aufträge eine Auskunft über die persische Firma eingeholt habe., die wie dem Zeugen bekannt, gut ausgefallen sei, ist nicht gerechtfertigt. Roch der Aussage des Zeugen vom 19» Dezember I960 soll es sich bei dem Auftrag vom 24. September 1959 um einen "Abrufauftrag" gehandelt haben. Die Ware habe erst bezahlt werden sollen, wenn - nach Abruf - der "Endabnehmer", die Firma in Teheran, den Kaufpreis an den Vertreter der Commerzbank in Teheran. gezal.lt haben würde. Nach der Bekundung soll der Zeuge pich mit dieser Regelung einverstanden erklärt haben, nachdem er zuvor auf KUHBHH^ Anerbieten hin eine Auskunft über die Firma eingeholt habe, die gut ausgefallen sei. Das Landgericht hat es bei der Würdigung des Ergebnisses der Beweisaufnahme für unerheblich gehalten, ob sich die Firma SflB & Co, (zusätzlich) noch eine Bankauskunft über die Firma verschafft hat. Das Berufungsgericht verweist auf die Ausführungen in dem Urteil des Landgerichts, die zutreffend seien. Hiernach besteht kein Anhalt für die Annahme der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des beugen hinsichtlich der Bankauskunft übersehen. Es ist auch kein Rechtsfehler, wenn das Berufungsgericht aus der Einholung einer Bankauskunft keine Schlüsse zugunsten der Beklagten gezogen hat. Denn dieser Umstand zwingt nicht zu der Annahme, daß der Auftrag vom 24« September 1959 von in eigenem Ramen erteilt worden sei« Daß die persische Firma Vertragspartner der Klägerin sein sollte,, hat selbst nicht behauptet. Eine Abrede über die Stundung des Kaufpreises ist nicht festgestellt und wird auch von der Revision nicht geltend gemacht. c) Die Rüge der Revision, das Berufungsgericht habe die Aussage des Zeugen RflHHft, er sei nicht als Vertreter der Beklagten, sondern als Vertreter der Firma aufgetreten, willkürlich nur deshalb für unglaubwürdig erachtet, weil er die Angabe der Beklagten als Bestellerin in den Auftragsscheinen nicht beanstandet habe, ist ebenfalls nicht gerechtfertigt. hat sich selbst als Schuldner des Kaufpreises bezeichnet. Das Berufungsgericht hat bei seiner Würdigung des Sachverhalts ersichtlich die gesamten Umstände des Falles in 10 Betracht gezogen und dabei die Erwägungen des Landgerichts gebilligt, wonach RflHHHB in Deutschland weder eine eigene Firma hatte, noch eine Bankverbindung unterhielt und nicht die erforderliche Kreditwürdigkeit besaß. Deshalb habe er sich hinter eine angesehene und eingeführte Firma stellen müssen und diese in der Beklagten gefunden. #ie das Landgericht, so hat auch das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des besonderen Sachverhalts der Aussage des Zeugen keinen Glauben beigemessen. Die Tatsache des Schuldbekenntnisses hatte schon das Landgericht als unerheblich erachtet, weil RflHHIM den Cffen-barungseid geleistet und offenbar darauf vertraut habe« Zwangsvollstreckungen gegen ihn würden ohnehin erfolglos bleiben. Es ist hiernach auch unzutreffend, wenn die Revision aus der Bekundung des Zeugen ent- nehmen will, er habe in Vertretung der persischen Firma gehandelt. Das Berufungsgericht hat entgegen der Rüge der Revision auch nicht die Interessenlage übersehen, sondern diese ersichtlich in Betracht gezogen. Der Versuch der Revision, mit ihren eigenen Erwägungen den Sachverhalt anders zu würdigen als das Berufungsgericht, kann aus Rechtsgründen keinen Erfolg haben. Das gilt insbesondere auch von dem Vorwurf der Revision, das Berufungsgericht habe willkürlich den Aussagen der Zeugen Eberhard und Manfred Vflm^ mehr Glaubwürdigkeit beigemessen als den Bekundungen des Zeugen RI^BHUo Daß die Klägerin zu beweisen hatte, habe als Vertreter der Beklagten die Bestellung aufgegeben, hat das Berufungsgericht ersichtlich nicht verkannt. 11 2. Weitere Angriffe der Revision richten sich gegen die Annahme des Berufungsgerichts, RflBl habe in Vollmacht der Beklagten gehandelt^ diese habe die hier streitigen Abschlüsse mindestens durch schlüssiges Verhalten genehmigt» Die Revision meint, es sei nicht dargetan, daß die Beklagte etwa der Firma & Co» gegenüber eine Bevollmächtigung des Zeugen RiHMBl zun Abschluß der beiden streitigen Großaufträge erklärt hat» Es bleibe daher nur noch die rechtliche Möglichkeit einer Duldungsvollmacht oder einer Anrcheinsvollmachto Das Berufungsgericht hat indes in Übereinstimmung mit dem Landgericht ausreichende Feststellungen getroffen, aus denen es ohne Rechtsverstoß darauf schließen durfte, die Beklagte habe durch ihr Verhalten gegenüber der Firma & Co» als Vertreterin der Klägerin und unmittelbar gegenüber der Klägerin zu dem Ausdruck gebracht, sie wolle die Aufträge als in ihrem Kamen erteilt gegen sich gelten lassen. Hach den Feststellungen des Berufungsgerichts erhielt die Beklagte die Rechnung vom 28» September 1959 über den Auftrag vom 30» Juli 1959 und konnte daraus entnehmen, daß dieser Auftrag in ihrem Kamen erteilt war. Sie ist dann ihrer Bezeichnung als Auftraggeber nicht entgegengetreten, sondern hat sogar ausdrücklich Zahlung in Aussicht gestellt (Schreiben der Beklagten vom 11. April I960). Wenn das Berufungsgericht daraus in Verbindung mit der Würdigung der Beweisaufnahme geschlossen hat, die Beklagte habe durch schlüssiges Verhalten zu erkennen gegeben, daß sie diesen Auftrag gegen sich gelten lasse, so ist das aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden. Hinsichtlich des Auftrags vom 24» Sep- 12 tember 1959 stellt das Berufungsgericht noch weitere umstände fest, aus denen es das Einverständnis der Beklagten mit diesem Vertragsschluß zu ihren Lasten gefolgert hat* Die Revision führt demgegenüber aus, die Darlegung des Berufungsgerichts mache es in keiner Weise ersichtlich, inwiefern die Erklärungen des Inhabers der Beklagten und die von ihr durchgeführte Finanzierung der kleineren "Frobeaufträge" Veranlassung für die Annahme geben konnten, die Beklagte wolle auch für die Großaufträge (vom 30. Juli und 24. September 1959) einstehen. Dies zu prüfen habe das Berufungsgericht fehlsamerweise unterlassen. Es habe auch nicht berücksichtigt, daß die Firma SflIBP & Co. damals üblicherweise (§ 347 HGE) gehalten gewesen wäre, sich bei der Beklagten zu vergewissern, ob die etwaigen Vollmachten des Zeugen EBIHii^B auch Aufträge solcher Größenordnung umfaßten. Auf diese Bemängelungen des;Be-rufunjsurteils kann es jedoch nicht ankoramen. Nach den insoweit übereinstimmenden Feststellungen des Landgerichte und des Berufungsgerichts hat sich die Beklagte bei allen Bestellungen als Vertragspartnerin der Klägerin behandeln lassen. Da das Berufungsgericht rechtlich einwandfrei zu dem Ergebnis gekommen ist, die Beklagte habe sich durch schlüssiges Verhalten nachträglich mit den hier streitigen Aufträgen als in ihrem Namen getätigt einverstanden erklärt, kommt es nicht darauf an, ob etwa die Firma SflBBB & Co. als Vertreterin der Klägerin unmittelbar nach Erteilung der Aufträge vom 30. Juli und 24. September 1959 Erkundigungen darüber hätte einziehen sollen, ob RflBHHP damals befugt war, die Beklagte zu vertreten. Es ist auch unerheblich, was die Beklagte RIBBI gegenüber hinsichtlich der Finanzierung dieser * - 13 Aufträge erklärt hat. Darauf kommt es deshalb nicht an, weil sie jedenfalls der Klägerin gegenüber nach den Feststellungen des Berufungsgerichts schlüssig zu dem Ausdruck gebracht hat, daß sie diese Aufträge als in ihrem Namen erteilt gegen sich gelten lassen wolle« Zusammenfassend ist daher zu bemerken, daß das Berufungsurteil unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keinen Rechtsfehler erkennen läßt. Danach kann uner-örtert bleiben, ob das Berufungsurteil auch in den Hilfserwägungen rechtlich einwandfrei ist. Soweit sich die Revision zu den rechtlichen Gesichtspunkten der Duldungs-vollmacht und der Anscheinsvollmacht äußert, braucht infolgedessen hierauf nicht weiter eingegangen zu werden. Muß somit die Revision als unbegründet zurückgewiesen werden, so fallen die Kosten des Rechtsmittels der Beklagten jemäß § 97 ZPO zur Last« Dr. Haidinger Dr'. Messner Artl Mormann Dr. Vezger