schäftsvorbindung„ Der Beklagte hatte der genannten Bank für alle ihre Ansprüche aus der Geschäftsverbindung am 3» Dezember 1953 eine Grundsehuld von 40 OCO DM und am 18c September 1956 eine Grundschuld von 25 000 DM bestellte August erkannto an, daß er dem Beklagten don Betrag von 65 000 DM nebst Zinsen als Darlehen schuldig sei» Zur Sicherheit für diese Darlehensforderung nebst Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung übertrug er dem Beklagten das Bigontura an den besonders aufgeführten zehn Maschinen. Bei diesen Akten handelt es sich um die unter dem Aktenzeichen 3 0 87/57 des Landgerichts Göttingen erhobenen Klage des Beklagten dos vorliegenden Rechtsstreits gegen den Verwalter im Konkurse der Firma Friedrich Wmit der der jetzigo Beklsgto (dortige Kläger) die Herausgabe der ihm zur Sicherheit übereigneten Maschinen verfolgt. Der Konkursverwalter ist zur Herausgabe zweier Maschinen verurteilt worden, im übrigen i3t die Klage, so auch hinsichtlich des Betonbahnfertigers und der Schalungsschienen, die den Gegenstand dos vorliegenden Rechtsstreits bilden, abgewieson worden. Da der Beklagte sich auf den gesamten Inhalt der Akten bezogen habe, hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht nicht nur einzelne Aktenteile herausgreifen und den gesamten Vortrag der Beklagten im übrigen unberücksichtigt lassen dürfen. Daraus folgt, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragon hat, er bezieho sich auf den Inhalt dieser dem Gericht vorliegenden Akten. Daraus, daß das Berufungsgericht bei der Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme nur auf einzelne Teile der Akten verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. 2. Ist mithin davon aus2ugehen, daß der Beklagte des, was er als Kläger in den Akten 8 U 81/58 des Berufungsgericht!: vorgetragon hat, als Beklagter auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebracht hat, so kommt es auf dio weitere Hugo der Revision an, das Berufungsgericht habe den Prozoßotoff nicht erschöpft, weil es das Vorbringen des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 nicht vollständig berücksichtigt habe. Sie führt lediglich an, der Beklagte habo in den Akten 8 ü 81/58 ausdrücklich vorgotragen, die Gläubiger seien nicht benachteiligt worden, am 19. September 1956 sei die Gemeinschuldnerin noch nicht zahlungsunfähig gewesen, der Wert der übereigneten Maschinen habo nicht 65 000 DM betragen, der Beklagte sei in dem Bot riebe der Gemeinschuldnerin nicht verantwortlich gewesen und habe nicht Beechoid gewußt, schließlich sei der Direktor der Niedersächoischen Bank für Wirtschaft und Arbeit nicht getäuscht worden. Eine andere Präge ist, ob da3 Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Vorgänge aus den Akten 8 ü 81/58 verwertet hat, die es nicht im Wego dos Urkundenbeweioos zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, die Klägerin habo die Sicherungsüberoignung des Straßenfertigers und der Schalungsschienen nach § 3 Abo. 1 Nr. 2 AnfG anfechten können. Da die Firma Friedrich ihren Kredit bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit bereits vor der Bestellung der zweiten Grundschuld überzogen hatte, sei ihr weiterer Kredit nur in Höhe von 8192,14 DM zugewachsen, wie sich aus einem Kontoauszug in den Akten 8 U 81/58 ergebe. Die Revision erhebt gegen diese Erwägung zu Unrecht die Verfahrensrüge, daß der Kontoauszug, der sich in don Akton 8 U 81/58 befinde, im vorliegenden Fall nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei. September 1956 habe die Bank den Schuldner einen neuen Kreditbetrag von 50 000 DM auf dem laufenden Konto gutgc3chrieben und dabei unter Abzug einer Bearbcitung3gebühr von 500 DM den überzogenen Betrag ausgeglichen, so daß ein verfügbarer Betrag von 8192,14 DU gutgeschrioben worden sei«, Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht angegriffen. Wirtschaftlich sei die Sicherungsübereignung der Maschinen an die Beklagte so anzusehen, als habe die Firma mit den Maschinen dio Bank unmittelbar gesichert. Auch wenn dio Sichcrungsüberoignung in erster Linie eine Gegenleistung i" die Bestellung der zweiten Grundschuld von 25 000 DM govcc sein sollte, so wäre eine Gläubigerbenachtoiligung doch nur ausgeschlossen, wenn die spätere Gemeinechuldncrin für das, was sie aufgab, eino vollwertige Gegenleistung bekommen hätte (BGH Urt. v. Daß dio Bestellung der zweiten Grundschuld voi 25 COO DLI zugunsten der Niedersächsischen Bank für Arbeit und Wirtschaft für die spätero Gemeinschuldnerin nicht den Zu Unrecht beruft die Revision sich schließlich darauf, daß die Klägerin zur Zeit der Sicherungoübereignung noch nicht Gläubigerin der Firma Wpp^ gewesen sei. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagto habe nicht vermocht, die für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dos Schuldners sprechende gesetzliche Vermutung aus-zuräumon. Oktober 1955 an die Niodersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit abgetreten- Eigenkapital sei im September 1956 nicht mehr vorhanden, sondern ausweislich der eigenen Handelsbilanz des Schuldners zu dem 1. Baumaschinen, Lastkraftwagen, kurzlebige Wirt-schaftsgüter und ähnliche Vermögensstücko seien nur mit einen Wert anzusetzen, der sich ergebe, wenn ihre Verwertung dio Aufrechterhaltung des Betriebes nicht beeinflusse. Keinen Rechtsverstoß enthält es entgegen der Ansicht der Revision, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bei der Prüfung der Vermögenslage die zu dem Betriobo erforderlichen Gegenstände und dio kurzlebigen Wirtschaftsgüter nicht mit einem nennenswerten Betrage berücksichtigt hat, weil sie, wenn der Betrieb fortgesetzt werden sollte, nicht zur Finanzierung verwendet werden konnten. Wenn das Berufungsgericht daraus, daß die Bank für Y/irtschaft und Arbeit, die durch dio Grundschulden eine gewisse Sicherung erfahren hatte, weiter stillhielt, und daraus, daß Prüfungen bei der Firma ohne Beanstandungen verlaufen sind, nicht den Schluß gezogen hat, dem Inhaber habe die Benachteiligungsabsicht ge- Bas Berufungsgericht war auch nicht gehindert, aus dem seinem Inhalt nach unbestrittenen Schreiben des V.ao-aorwirtschaftsamtes Braunschweig vom 9« August 1956 zu schließen, die Firma habe Aufträge durch Angebote hereinholen wollen, die Zweifel an der sachgemäßen Ausführung des Auftrages hätten aufkommen lassen. Soweit die Revision ferner glaubt, aus der Tatsache, daß Familienangehörige des Schuldners diesem noch weitero Mittol zur Verfügung gestellt haben und die entstandenen Vcr~ luoto durch Kreditgewährung aufgofangen werden sollten, oinon Anhaltspunkt für fehlendo Bonachtoiligungsabsicht finden au künnon, übersieht sie, daß, wie das Berufungsgericht mit Recht auoführt, nach ständiger Rechtsprechung eine Benachtoiligungs-absicht des Schuldners nicht schon durch seine Hoffnung ausgeschlossen wird, in absehbarer Zeit Mittel für eine Befriedigung der Gläubiger sur Verfügung zu haben» Nur dio volle Überzeugung, er werdo seine Gläubiger gänzlich befriedigen oder wenigstens in absehbarer Zeit hierzu erforderliche Mittol erlangen können, schließen eine Gläubigerbcnachteiligungo-absicht aus» Daß August MHHD dieser Überzeugung gewesen sei, hat der Beklagte nach den insoweit unangreifbaren Festst ollungen dos Berufungsgerichts nicht dargetan. Die Revision macht zwar geltend, der Beklagte habe sich auf einen Zougon EaSHHHi sum Beweise dafür bezogen, 03 sei für die Beteiligten im September 1956 keineswegs klar gewesen, daß irgendwelche Schwierigkeiten weiteren Ausmaßes, dio etwa zu einem Vergleichs- oder Konkursverfahren hätten führen können, bestanden hätten. Der Boklagte hätte erklären müssen, welcho Tatsachen den Schluß rechtfertigen sollten, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten größeren Ausmaßes nicht zu erkennen gewesen seien» Schließlich rügt dio Revision, das Berufungsgericht habe die in Aussicht genommene Vernehmung des Zeugen nicht durchgcfüfcrt. Dazu beanstandet die Rovision, daß das Berufungsgericht aus den Akten 8 U 81/58 zuungunsten des Beklagten Rach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wie os die Revision wiedergibt, hat Ankner nichts darüber bekunden sollen, daß der Inhaber der Firma August im September 1956 der Überzeugung genesen sei, er werde die zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Mittel erlangen. Was schließlich die allgemeine Rüge betrifft, daß da3 Berufungsgericht das Beweisergebnis in der Saoho 8 U 81/50 verwertet habe, ohne daß die entsprechenden Aktenbestandteile zu dem Gegenstand der Verhandlung in der vorliegenden Sache gemacht seien, können die Angriffe im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die die Revision mit der hier behandelten Rüge beanstandet, betroffen nur Vorbringen der Klägerin, das darauf zielt, der Schuldner habo dio Absicht gehabt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dagegen handelt das Berufungsgericht nicht etwa mit der Vorweisung auf dio Akten 8 U 81/58 Behauptungen des Bekl£^tpn__ ab. Die Revision verkennt, daß nicht dio Klägerin vortrogen und nachweisen muß, der Schuldner habe die Benachtoiligungs- absicht gehabt, sondern der Beklagte dartun muß, dem Schuld-ner habe diese Absicht gefehlt, Bleiben die von der Roviaion angegriffenen Ausführungen, die im übrigen gegenüber den sonstigen Feststellungen de3 Berufungsgerichts nicht ins Gewicht fallen, unberücksichtigt, so ändert sich nichts an der Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagto habe die gesetzliche Vermutung für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht ausgeräumt. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagto soi den ihm obliegenden Beweis, daß er eine Benachtoiligungs-absicht dos Schuldners nicht gekannt habe, schuldig geblieben. Bo spreche vielmehr sehr viel dafür, daß ihm die Benach-teiligungsabsicht seines mit ihm in Hausgemeinschaft wohnenden und mit ihm im Geschäft tätigen Schwiegersohnes bekannt gewesen sei.-Das Berufungsgericht stellt aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - nicht, wie die Revision meint, durch unzulässige Verweisung auf die Akten 8 U 81/58 - fest, daß der Beklagte, der bis zu dem Jahre 1950 Inhaber der Firma gewesen sei, sich nicht nur weiter um das Geschäft gekümmert habe, sondern auch von Bediensteten, Besuchern und Geschäftspartnern aufgrund seines Auf-, trctcn3 und seiner Stellung in dem Geschäft, wenn nicht als der Inhaber, so doch als der maßgebliche Mitinhaber des Unternehmens angeaohen Worden soi. Ra nimmt auf die Anhörung des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 Bezug, wonach er angegeben hat, daß neue Geschäftsabschlüsse gemeinsam mit dem Schwiegersohn erörtert worden seien und er damals - gemeint bei Abschluß des Sicherungsübereignungovertrages - noch gesundheitlich in Ordnung gewesen sei. führt danach aus, möge der Beklagte auch in kaufmännischen Einzelheiten des Unternehmens dem Schuldner, seinem Schwiegersohn, und dem zu den entscheidenden Besprechungen zugezogenen Buchhalter vertraut haben, so könne doch nicht zweifelhaft sein, daß er sich vor der Bestellung der zweiten Grundschuld, zu der er sich auf Verlangen der Bank bo-roitfinden mußte, um die durch die Kreditüberziehung veran-laßto Ausweitung des Bankkredits zu erreichen, genau informiert habe und daß gerado das erncuto Absicherungsverlangon dor Bank ihm vor Augen geführt habe, daß das Unternehmen selbst aus eigenen Mitteln.keine ausreichenden Sicherheiten mehr zu bieten habe« Angesichts dieser Umstände sprecho nichts dagegen, daß der Beklagte das Geschäftsgebaren seines Schwiegersohnes billigend in Kauf genommen und die Lago dos Geschäfts zu demindest in großen Zügen gekannt habe und daß er sich auch seinerseits darüber klar gewesen sei, die Übereignung der Maschinen an ihn nehme den Gläubigern wesentliche Zugriffsmöglichkeiten und verringere ihre Befriedi-gungsaussichten. Bor Beklagte habe daher, so meint das Berufungsgericht, nicht 2u widerlegen vermocht, daß auch auf ihn zutroffe, was der Sachverständige SchflÜP als Ergebnis seines Gutachtens dahin zusammengefaßt habe; für jeden, der Einblick hatte, sei klar gewesen, daß das Unternehmen dem Konkurs entgegongohe0 Daß der Beklagte sich aber um kaufmännische Dinge, die die Finanzierung und Krcditverhandlungen betrafen, überhaupt nicht gekümmert habe, könnto das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Vorgänge bei der Bestellung der Grundschuld als widerlegt ansehon, ohne genötigt zu sein, noch die genannten drei Zeugen zu vernehmen. Er sollte insoweit nicht über bestimmto Tatsachen ausaagen, sondern nur darüber gehört werden, daß nach der Art der von ihm gefundenen Illiquiditut der Schluß gerechtfertigt sei, dio schlechte Vermögenslage, die im Herbst schon bestanden habo, sei dem Beklagten noch nicht erkennbar gewesen. Mit ihm wöllto der Beklagte die Ansicht doo Sachverständigen widerlegen, für jeöon, der Einblick hatte, sei klar gewesen, daß das Unternehmen dem Konkurs entgegengeho. Ebenso stand es dem Berufungsgericht frei, für den Beklagten nachteilige Schlüsse daraus zu ziehen, daß der Beklagte sich für ältere Ansprüche nachträgliche Sicherungen verschafft hat und daß der Inhaber der Firma 'üM/KKP im September 1956 auch mit der dem Beklagten zustohendon Rente in Höhe von drei Monatsraten im Verzugo \var„
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein AnfG § 3; KO § 30 Bine Rechtshandlung des Schuldners kann auch ein Gläubiger anfechten, der zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeschäfts noch nicht Gläubiger war, wenn dio Rechtshandlung ihn nur später benachteiligt» BGH, Urt» v. 28. September 1964 _ VIII ZR 21/61 - OIG Cello IG Göttingon Verkündet am 28. September 1964 Klett, Justizobersekretär als Ur kund st e amt or der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Bauingenieurs Friedrich Harz, Beklagten und Revisionsklägers, - Prozoßbevollmächtigtor: Rechtsanwalt Br, in Rhl dio Firma Gebrüder Haftung in -H gegen Ho durch ihre Geschäftsführer Ernst Po— in fe, Fritz vm Bo^E in M Ernst S in Bul Gesellschaft mit beschränkter athaus Ecke HMtetraße, vertreten Re___ Herbert in D| _ , Pfl^Btraße Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt „ Am B| AnJH Istraßo und Dor VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. September 1964 unter Mitwirkung dos Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichtor Artl, Br. Dorschol, Dr„ Mezger und Mormann für Recht erkannt* Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandcsgorichts in Cello vom 23. Bezember I960 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Der Beklagte ist der Schwiegervater de3 Inhabers der Firma Bauunternehmung Friedrich W|^^, Inhaber August über deren Vermögen am 22. Juni 1957 das Konkursverfahren eröffnet worden i3t. Die Klägerin ist eine Gläubigerin der Gemeinschuldnerin. Sio hat wegen einer aus der Zeit ab 15« Oktober 1956 stammenden Forderung ein Urteil des Landgerichts Duisburg vom 29» Kürz 1957 über 8878,90 DU nebst Zinsen erstritten. Aufgrund dieses Urteils hat sie cm 9» April 1957 laut Pfändungsprotokoll pfänden lassen: 1 Autobahnfertiger "Fahr. VflHM', verstellbar 3,50 bis 4,25 Arbeitsbreite compl. mit allen Ersatzteilen» Gewöhnlicher Verkaufswort 15 000 DM, voraussichtlicher Erlös 12 000 DM. Unter dieser Angabe steht im Pfändungsprotokoll der Vermerk: Pfandstückc sind: 1. Fertiger 2. 1 Posten Schalungsschienen 5» Antriebsmotor - Durch Sicherungsübereignungsvertrag vom 18./19. September 1956 hat der Kaufmann August MüflHP seinem Schwiegervater, dem Beklagten, 10 Maschinen in angeblichem Worte von 65 000 DM übereignet, darunter 1 Betonbahnfertiger Junior, Hersteller J. derzeitiger W ert 10 000 DM 300 lfd. Meter Schalungsschienen dazugehörig a 40 m 12 000 DM. Der Sicherungsübereignung liegt nach der im Vertrage gegebenen Erklärung folgender Sachverhalt zugrunde: Die Firma Friedrich stand mit der Niedersächsisohon Bank für 3 Y/irtschaft und Arbeit in IlanflH^, Filiale in Ge- schäftsvorbindung„ Der Beklagte hatte der genannten Bank für alle ihre Ansprüche aus der Geschäftsverbindung am 3» Dezember 1953 eine Grundsehuld von 40 OCO DM und am 18c September 1956 eine Grundschuld von 25 000 DM bestellte August erkannto an, daß er dem Beklagten don Betrag von 65 000 DM nebst Zinsen als Darlehen schuldig sei» Zur Sicherheit für diese Darlehensforderung nebst Zinsen und Kosten der Rechtsverfolgung übertrug er dem Beklagten das Bigontura an den besonders aufgeführten zehn Maschinen. Der Beklagte hat aufgrund des Sicherungsüboreignungo-vertragos der Pfändung dos im Pfändungoprotokoll als Antriebsmotor Vmm bozoichnoten Betonbahnfertigers Typ Junior und der 300 m Schalungsschienen widersprochen. Die Parteien haben in den vorhergehenden Rechtszügen übereinstimmend vorgetragen, daß es sich bei dem gepfändeton Antriebsmotor um den im SicherungGübereignungsvor- trago genannten Betonbahnfertiger Fabrikat Typ Junior handelt. Die Klägerin hat mit der am 14» September 1957 zuge-stollten Klage die Sicherungsübereignung des Betonbahnferti-goro und der Schalungsschienen nach § 3 AnfG angefochten. Sio verlangt die Verurteilung de3 Beklagten, die Zwangsvollstreckung in diese Gegenstände zu dulden. Das Landgericht und da3 Oberlandesgericht haben nach dem Klageanträge erkannt. Mit der Revision erstrebto der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidungsgründe: Dia Revision kann keinen Erfolg haben. I. 1. Die Revision rügt in erster Linie, das Berufungsgericht habe dem Beklagten das rechtliche Gehör versagt. Der Beklagte habe im Schriftsatz vom 6. April 1959 ausdrücklich auf seinen gesamten Vortrag in den Akten 8 ü 81/58 des Berufungsgerichts verwiesen. Trotzdem nohmo der Tatbestand dos Berufungsurteils nur auf Teile der Akten 8 U 81/58 Bezug. Bei diesen Akten handelt es sich um die unter dem Aktenzeichen 3 0 87/57 des Landgerichts Göttingen erhobenen Klage des Beklagten dos vorliegenden Rechtsstreits gegen den Verwalter im Konkurse der Firma Friedrich Wmit der der jetzigo Beklsgto (dortige Kläger) die Herausgabe der ihm zur Sicherheit übereigneten Maschinen verfolgt. Das Berufungsgericht hat an demselben Tage, an dem es über den vorliegenden Rechtsstreit verhandelt hat, auch über jenen Rechtsstreit verhandelt. Der Konkursverwalter ist zur Herausgabe zweier Maschinen verurteilt worden, im übrigen i3t die Klage, so auch hinsichtlich des Betonbahnfertigers und der Schalungsschienen, die den Gegenstand dos vorliegenden Rechtsstreits bilden, abgewieson worden. Da der Beklagte sich auf den gesamten Inhalt der Akten bezogen habe, hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht nicht nur einzelne Aktenteile herausgreifen und den gesamten Vortrag der Beklagten im übrigen unberücksichtigt lassen dürfen. Diese Rüge geht fehl. Die Akten 8 U 81/58 haben, wio die Anführung einzelner Aktenbestamlteile bei der Wiedergabe der Prozeßgesohichte im Tatbestand des angefochtenen Urteils und bei der Beweiswürdigung orgibt, in der mündlichen Verhandlung des gegenwärtigen Rechtsstreits Vorgelegen«, Dio Vorlegung von Akt on kann nicht nur in Rahnen einer Beweisaufnahme erfolgen. Es ist auch zulässig, daß der Inhalt von Akten als Prozeßvorhringon in den Prozeß eingo-führt wird, indem die Parteien aus Akten, die dom Gericht vorliegon, vortragen (RGZ 102, 328, 330). Das muß ausweislich des Tatbestandes auch hier geschehen sein. Im Tatbestand wird ausdrücklich festgeotollt, dio Parteien hätton ihr erstinstanzliches Vorbringen wiederholt und nach Maßgabe der im zweiten Rechtszugo gewechselten Schriftsätze ergänzt. In dem Schriftsatz des Berufungsrechtszuges vom 13. September 1958 und vom 6. April 1959 hatte der Beklegto aber auf den Inhalt der Akten 8 U 81/58 verwiesen. Daraus folgt, daß der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vorgetragon hat, er bezieho sich auf den Inhalt dieser dem Gericht vorliegenden Akten. Dio Meinung der Revision, das Berufungsgericht habe nicht das als vorgetragen angesehen, was der Beklagte habe Vorbringen wollen, findet mithin im Berufungsurteil keino Stütze. Daraus, daß das Berufungsgericht bei der Wiedergabe des Ergebnisses der Beweisaufnahme nur auf einzelne Teile der Akten verweist, ergibt sich nichts Gegenteiliges. Im übrigen hätte der Beklagte, wenn er moint, daß der Tatbestand sein Vorbringen nicht vollständig wiedergebe, dessen Ergänzung nach § 320 ZPO beantragen können. 2. Ist mithin davon aus2ugehen, daß der Beklagte des, was er als Kläger in den Akten 8 U 81/58 des Berufungsgericht!: vorgetragon hat, als Beklagter auch im vorliegenden Rechtsstreit vorgebracht hat, so kommt es auf dio weitere Hugo der Revision an, das Berufungsgericht habe den Prozoßotoff nicht erschöpft, weil es das Vorbringen des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 nicht vollständig berücksichtigt habe. Auch dieser Angriff geht fehl. Y/enn auch eine Verweisung auf Akten an sich nach § 137 Abs. 3 ZPO den Parteien gestattet ist, so kann e3 schon zweifelhaft sein, ob eine bloße Bezugnahme auf Akten ohne Angabe, welche Aktenbestandteilo als vorgotragen gelten sollen, zulässig ist. Darüber bedarf es hier aber keiner Entscheidung. Die Revision läßt es nämlich an joder Angabe im einzelnen fehlen, welches Vorbringen das Berufungsgericht übergangen habe. Sie führt lediglich an, der Beklagte habo in den Akten 8 ü 81/58 ausdrücklich vorgotragen, die Gläubiger seien nicht benachteiligt worden, am 19. September 1956 sei die Gemeinschuldnerin noch nicht zahlungsunfähig gewesen, der Wert der übereigneten Maschinen habo nicht 65 000 DM betragen, der Beklagte sei in dem Bot riebe der Gemeinschuldnerin nicht verantwortlich gewesen und habe nicht Beechoid gewußt, schließlich sei der Direktor der Niedersächoischen Bank für Wirtschaft und Arbeit nicht getäuscht worden. Dabei übersieht die Revision aber, daß dioso Punkto auch in don Schriftsätzen behandelt worden sind, die die Parteien im vorliegenden Rechtsstreit gewechselt haben. 3. Eine andere Präge ist, ob da3 Berufungsgericht bei seiner Beweiswürdigung Vorgänge aus den Akten 8 ü 81/58 verwertet hat, die es nicht im Wego dos Urkundenbeweioos zu dem Gegenstand der mündlichen Verhandlung des vorliegenden Rechtsstreits gemacht hat. Die hierauf sielenden Rügen der Revision werden im folgenden behandelt. II. Das angefochtene Urteil hält auch im übrigen don Angriffen der Revision stand. Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsverstoß an, die Klägerin habo die Sicherungsüberoignung des Straßenfertigers und der Schalungsschienen nach § 3 Abo. 1 Nr. 2 AnfG anfechten können. 1 . Gläubigerbenachteiligung. a) Das Berufungsgericht führt aus, in der Weggabe dos wesentlichen Teiles des Baumaschinenparks des Schuldners liege mindestens eine Verminderung der Aktivmasse. Diese Folge sei unmittelbar durch das angefochteno Geschäft eingetreten. Zu Unrecht ziehe der Beklagte das mit dem Hinweis in Zv/eifel, daß das Vermögen des Schuldners einen Gegenwort in Form dor Kreditausweitung erhalten habe. Da die Firma Friedrich ihren Kredit bei der Bank für Wirtschaft und Arbeit bereits vor der Bestellung der zweiten Grundschuld überzogen hatte, sei ihr weiterer Kredit nur in Höhe von 8192,14 DM zugewachsen, wie sich aus einem Kontoauszug in den Akten 8 U 81/58 ergebe. Dieser Kreditzuwachs bedeute keinen pfändbaren Anspruch des Schuldners, sondern gewähre ihm nur dio Möglichkeit, bis zu diesem Betrage Kredit in Anspruch zu nehmen, falls dessen sonstige Voraussetzungen, insbesondere da3 Fortbestehen der Kreditwürdigkeit, weiterhin vorlägon. Darüber hinaus sei da3 Bestehen oinos Kredit-gewährungsansprucheo für die Gläubiger nicht ersichtlich. b.) Die Revision erhebt gegen diese Erwägung zu Unrecht die Verfahrensrüge, daß der Kontoauszug, der sich in don Akton 8 U 81/58 befinde, im vorliegenden Fall nicht zu dem Gegenstand der Verhandlung gemacht worden sei. Der Kontostand war ausweislich des Tatbestandes zwischen den Parteien im Berufungsrochtszuge unstreitig. Das Landgericht hatte ausdrücklich featgestellt, schon am 8. September 1956 soi das Konto um rund 12 000 DM, am 14» September 1956 um rund 56 000 DM und am 15. September 1956 um 41 307,86 DU überzogen gewesen. Unter dem 17. September 1956 habe die Bank den Schuldner einen neuen Kreditbetrag von 50 000 DM auf dem laufenden Konto gutgc3chrieben und dabei unter Abzug einer Bearbcitung3gebühr von 500 DM den überzogenen Betrag ausgeglichen, so daß ein verfügbarer Betrag von 8192,14 DU gutgeschrioben worden sei«, Diese Feststellungen hat der Beklagte nicht angegriffen. Die Revision macht weiter geltend, die Gläubiger seien durch dio Sicherungsübereignung nicht benachteiligt worden. Der Wert der zur Sicherheit übereigneten Maschinen habe nur 30 000 DM betragen. In Wahrheit sei die Übereignung der Maschinen nur die Gegenleistung für die Einräumung der zweiten Grundschuld von 25 000 DM gewesen. Mit dieser Grundschuld habe die Bank gesichert werden sollen und die Firma Friedrich habe dadurch die Umwandlung des bisherigen kurzfristigen Kredits in langfristigen Kredit sowie weiteren Kredit erlangt. Verglichen werden müsse deshalb der Wert der Grundschuld mit dem Wert der übereigneten Maschinen* Eine Verminderung der Aktivmasse liege danach nicht vor. Wirtschaftlich sei die Sicherungsübereignung der Maschinen an die Beklagte so anzusehen, als habe die Firma mit den Maschinen dio Bank unmittelbar gesichert. Die Auffassung des Berufungsgerichts läßt entgegen der Revision einen Rechtsirrtum nicht erkennen. Auch wenn dio Sichcrungsüberoignung in erster Linie eine Gegenleistung i" die Bestellung der zweiten Grundschuld von 25 000 DM govcc sein sollte, so wäre eine Gläubigerbenachtoiligung doch nur ausgeschlossen, wenn die spätere Gemeinechuldncrin für das, was sie aufgab, eino vollwertige Gegenleistung bekommen hätte (BGH Urt. v. 9. Februar 1955 - IV ZR 173/54 IM KO § 30 Nr. 2). Daß dio Bestellung der zweiten Grundschuld voi 25 COO DLI zugunsten der Niedersächsischen Bank für Arbeit und Wirtschaft für die spätero Gemeinschuldnerin nicht den zur Sicherheit übereigneten Maschinen gleichwertig war, mögen diese auch nur 30 000 DM wert gewesen sein, hat das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum angenommen. Soweit die Bank durch die Grundschuld zur weiteren Stundung des bisher eingeräumten Kredits veranlaßt wurde» hatte sich das Aktivvermögen der späteren Gemoinschuldnerin überhaupt nicht erhöht. Sofern aber die Möglichkeit, die Kreditspanne bei der Bank um rund 8 000 DM auszuweiton, das Aktivvermögen der späteren Gemeinschuldnerin vermehrt haben sollte, läge jedenfalls eine vollwertige Gegenleistung nicht vor» denn der zusätzliche Kredit von 8 000 DM wäre mit dem Verlust von Maschinen im Werte von mindestens 30 000 DM erkauft worden. Hier hat allenfalls die Sicherungsübereignung in ursächlichem Zusammenhang mit anderon Ereignissen der Konkursmasse auch Vorteile gebracht, die jedoch keine vollwertige Gegenleistung für die durch dio Handlung dos Schuldners bewirkte Vermögensminderung darstollen. In einem solchen Falle ist nach übereinstimmender Ansicht von Rechtsprechung und Schrifttum sowohl eino Anfechtung des Konkursverwalters als auch eine Anfechtung außerhalb des Konkursos statthaft (BGHZ Urt. v. 25. September 1952 - IV ZR 13/52 -DM KO § 30 Hr. 1; Mentzel/Kuhn, KO 7. Aufl. § 29 Anm. 35). Die Revision meint weiter, es sei zweifelhaft, ob der bisherige Kredit und weiterer Kredit Überhaupt in Anspruch genommen worden seien. Das Berufungsgericht hätte nach § 139 ZPO den Beklagten danach fragen müssen. Er hätte sich alsdann auf eine Auskunft der Bank berufen. Die Rüge geht schon deshalb fehl, weil dio Revision nicht sagt, was der Beklagte auf Befragen vorgetragen hätte. Im übrigen ist auch nicht ersichtlich, welche rechtlichen Folgen die Revision aus der Frage, wieweit der Kredit in Anspruch genommen worden 10 ist, ziehen will. Hätte die Firma W^pp die ihr durch die Sichcrungsübereignung zugeflossenon Möglichkeit nicht aus-genutzt, so wären durch die Übereignung ihre Gläubiger erst recht benachteiligt worden. Zu Unrecht beruft die Revision sich schließlich darauf, daß die Klägerin zur Zeit der Sicherungoübereignung noch nicht Gläubigerin der Firma Wpp^ gewesen sei. Dio Vornahme dos Geschäftes braucht nicht bestimmte Gläubiger zu benachteiligen. Daher kann auch jemand, der zur Zeit der Vornahme des Rechtsgeochäftes noch nicht Gläubiger war, dieses anfechten, wenn es ihn nur später benachteiligt. An dieser vom Reichsgericht und im Schrifttum übereinstimmend vertretenen Auffassung ist festzuhalton (RGZ 26, 13» Montsel/Kuhn, aaO § 31 Anm. 12; Warneyer/ßohnenberg, AnfG 4. Au fl. § 1 Anm. Ill S. 41 und § 3 Anm. II 10 S. 101). 2. Benachteiligungsabsicht des Schuldners. a) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagto habe nicht vermocht, die für eine Gläubigerbenachteiligungsabsicht dos Schuldners sprechende gesetzliche Vermutung aus-zuräumon. Im Gegenteil spreche viel dafür, daß eine Benach-teiligungsabsicht des Schuldners Vorgelegen habe. So sprächen Vermögensstand und liquidationsläge der vom Schuldner betriebenen Firma W<p^p eher für als gegen eine Benachteiligungsabsicht. Zur Berichtigung der Verbindlichkeiten sei zur Zeit des Abschlusses des Vertrages verwertbares Vermögen nicht vorhanden gewesen. Die Maschinen und Baugeräte seien - abgesehen davon, daß sie zur Veräußerung nicht zur Verfügung standen, wenn das Unternehmen nicht zu dem Brliegen kommen sollte - zu ihrem wesentlichen Teile 11 dem Beklagten übereignet gewesen- Die Gesc’näftsforderungcn habe der Schuldner durch die sogenannte Mantolzes3ion vom 31. Oktober 1955 an die Niodersächsische Bank für Wirtschaft und Arbeit abgetreten- Eigenkapital sei im September 1956 nicht mehr vorhanden, sondern ausweislich der eigenen Handelsbilanz des Schuldners zu dem 1. Januar 1956 vollständig aufgezehrt gewesen und in ein Soll von 5222 PM verwandelt worden. Baumaschinen, Lastkraftwagen, kurzlebige Wirt-schaftsgüter und ähnliche Vermögensstücko seien nur mit einen Wert anzusetzen, der sich ergebe, wenn ihre Verwertung dio Aufrechterhaltung des Betriebes nicht beeinflusse. Es kommo daher auf das unter Aufrechterhaltung des'Betriebes verfügbare Eigenkapital und sein Verhältnis zu den sofort fälligen Schulden an. Dieses Verhältnis sei aber nach dem Gutachten des Sachverständigen SchBBB denkbar ungünstig gewesen. Pio kurzfristig fälligen Verbindlichkeiten seien nicht durch entsprechend liquide Mittel gedeckt worden. Pio Firma V/BB9 sei nach dem Gutachten überhaupt nur am Loben geblieben, weil sie ihre Akzeptschulden erheblich ausge-woitet habe. Dieser Umstand habe schließlich zur offenen Zahlungsunfähigkeit geführt, weil die Bank für Wirtschaft und Arbeit sich weigerte, ohne sogenannte Baranschaffung Wechsel zu diskontieren. Zahlungsschwierigkeiten hätten sich bereits im Laufe des Sommers 1956 deutlich abgezeiohnct. Sie spiegelten sich auch in den Kreditüberziehungen wieder, die vom 1* September 1956 bis 15. September 1956 von 20 OCO DU auf über 41 000 PM angestiogen seien. Ein deutliches Kenn-. Zeichen für den schlechten Stand des Unternehmens seien die Steuerschulden gewesen, die 86 402,15 PM und 9734 PM betragen hätten. Ein weiteres Anzeichen dafür, wio schlecht die Firma W^BHft gestanden habe, seien die Rückstände an Urlaubsmerken, dio der Konkursverwalter für den 1. Oktobor 12 - 1956 nit mindestens 15 000 DM angegeben habe., Das in der Handelsbilanz zun 1» Januar 1956 ausgewioseno Minuokapital von 5222,- DM habe sich durch den Vorlust dos Jahres 1956 von 260 940 DM und die Privatentnahmen auf ein Minuokapital von 294 976 DM vermehrt« Dieoo mißlicho Dago habe dazu geführt, daß um die Weihnachtozeit 1956 nach dem eigonon Vortrag dos Beklagten ein Familienrat 3tattgefunden habe, in dem erörtert sei, ob der Betrieb zu liquidieren oder in das Industriegebiet zu verlagern sei* Hieraus könne rückwirkend geschlossen werden, daß sich auch schon drei Monate vorher zu demindest deutliche Anzeichen der Illiquidität abgezoichnet hätten. Angesichts dieser ganzen Bago müoeo der Schuldner erkannt haben, daß die ihm durch die Ausweitung des Bankkredits zufließendon liquiden Mittel von wenig über 8000 DM keine grundsätzliche Wendung zu dem Besseren bringen konnten. b) Die Revision trägt demgegenüber insbesondere don Inhalt der Revisionsbegründungsschrift des Beklagten in der Sache VIII ZR 22/61 (8 U 81/58 doo Oberlandesgerichto in Celle) auch in der vorliegenden Sache vor. Die Ausführungen gehen aber insoweit ins Leere, als sie sich gegen dio Annahme wenden, die Firma Y/^|^ sei ab 19» September 1956.zahlungsunfähig oder überschuldet gewesen. Hierauf hat das Berufungsgericht in der vorliegenden Sache nicht abgestellt, Dieoo Frage wird nur -in dem Urteil dor Sacho 8 U 81/58 erörtert. Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung iot auch nicht gesetzliche Voraussetzung der Anfechtung außerhalb des Konkurses. Die weiteren Angriffe der Revision richten sich in wesentlichen gegen dio auf dem Gutachten des Sachverständigen SchflHD beruhenden tatsächlichen Feststellungen des - 13 Berufungsgerichts, Vermögenslage und Liquidität der Firma seien denkbar ungünstig gewesen» Mt ihnen kann dio Revision nicht gehört werden. Keinen Rechtsverstoß enthält es entgegen der Ansicht der Revision, wenn das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen bei der Prüfung der Vermögenslage die zu dem Betriobo erforderlichen Gegenstände und dio kurzlebigen Wirtschaftsgüter nicht mit einem nennenswerten Betrage berücksichtigt hat, weil sie, wenn der Betrieb fortgesetzt werden sollte, nicht zur Finanzierung verwendet werden konnten. Auch die weiteren Rügen der Revision stellen eich in wesentlichen als unzulässige Angriffe gegen die Tatsachon-würdigung des Berufungsgerichts dar. Wenn das Berufungsgericht daraus, daß die Bank für Y/irtschaft und Arbeit, die durch dio Grundschulden eine gewisse Sicherung erfahren hatte, weiter stillhielt, und daraus, daß Prüfungen bei der Firma ohne Beanstandungen verlaufen sind, nicht den Schluß gezogen hat, dem Inhaber habe die Benachteiligungsabsicht ge- fehlt, so liegt darin kein Verfahrensveratoß. Bios umao weniger, als das Berufungsgericht aufgrund der ihm zustohenden tatrichterliehen Würdigung der Bekundung des Zeugen Bankdirektor xammm annimmt, diesem sei von der Firma kein reiner Wein eingeschenkt worden, er sei hinters Licht geführt worden. Bas Berufungsgericht war auch nicht gehindert, aus dem seinem Inhalt nach unbestrittenen Schreiben des V.ao-aorwirtschaftsamtes Braunschweig vom 9« August 1956 zu schließen, die Firma habe Aufträge durch Angebote hereinholen wollen, die Zweifel an der sachgemäßen Ausführung des Auftrages hätten aufkommen lassen. Bas gleiche gilt von der Beurteilung des Berufungsgerichts über, die Erörterungen des "Familienrate311 und von dem Schluß, den das Berufung!*-gericht daraus zieht, daß nach dem Wortlaut des Sichcrungs- - n - übercignungavertrage3 auch schon lange bestehende Ansprüche dos Boklagten nunmehr gesichert werden sollten» Soweit die Revision ferner glaubt, aus der Tatsache, daß Familienangehörige des Schuldners diesem noch weitero Mittol zur Verfügung gestellt haben und die entstandenen Vcr~ luoto durch Kreditgewährung aufgofangen werden sollten, oinon Anhaltspunkt für fehlendo Bonachtoiligungsabsicht finden au künnon, übersieht sie, daß, wie das Berufungsgericht mit Recht auoführt, nach ständiger Rechtsprechung eine Benachtoiligungs-absicht des Schuldners nicht schon durch seine Hoffnung ausgeschlossen wird, in absehbarer Zeit Mittel für eine Befriedigung der Gläubiger sur Verfügung zu haben» Nur dio volle Überzeugung, er werdo seine Gläubiger gänzlich befriedigen oder wenigstens in absehbarer Zeit hierzu erforderliche Mittol erlangen können, schließen eine Gläubigerbcnachteiligungo-absicht aus» Daß August MHHD dieser Überzeugung gewesen sei, hat der Beklagte nach den insoweit unangreifbaren Festst ollungen dos Berufungsgerichts nicht dargetan. Die Revision macht zwar geltend, der Beklagte habe sich auf einen Zougon EaSHHHi sum Beweise dafür bezogen, 03 sei für die Beteiligten im September 1956 keineswegs klar gewesen, daß irgendwelche Schwierigkeiten weiteren Ausmaßes, dio etwa zu einem Vergleichs- oder Konkursverfahren hätten führen können, bestanden hätten. Auf diesen Beweisantritt brauchte aber das Berufungsgericht nicht oinzugehen. Br ist völlig nichtssagend. Der Boklagte hätte erklären müssen, welcho Tatsachen den Schluß rechtfertigen sollten, daß wirtschaftliche Schwierigkeiten größeren Ausmaßes nicht zu erkennen gewesen seien» Schließlich rügt dio Revision, das Berufungsgericht habe die in Aussicht genommene Vernehmung des Zeugen nicht durchgcfüfcrt. Dazu beanstandet die Rovision, daß das Berufungsgericht aus den Akten 8 U 81/58 zuungunsten des Beklagten - 15- dessen Behauptungen entnommen habe, habe im Januar 1957 festgestellt, daß die Firma illiquide geworden sei» Dia Revision scheint sagen zu wollen, würde bei einer Vernehmung bekundet haben, die Firma sei zwar illiquide geworden, er würde aber einen Vergleich vorgo-schlagen und damit zu dem Ausdruck gebracht haben, daß das Unternehmen noch zu retten sei. Das Berufungsgericht durfto von einer Vernehmung des Zeugen AflBB ohne Rechtsverstoß absehen. Rach dem eigenen Vorbringen der Beklagten, wie os die Revision wiedergibt, hat Ankner nichts darüber bekunden sollen, daß der Inhaber der Firma August im September 1956 der Überzeugung genesen sei, er werde die zur vollständigen Befriedigung aller Gläubiger erforderlichen Mittel erlangen. Was schließlich die allgemeine Rüge betrifft, daß da3 Berufungsgericht das Beweisergebnis in der Saoho 8 U 81/50 verwertet habe, ohne daß die entsprechenden Aktenbestandteile zu dem Gegenstand der Verhandlung in der vorliegenden Sache gemacht seien, können die Angriffe im Ergebnis keinen Erfolg haben, weil das Urteil nicht auf dem Verfahrensverstoß beruht. Daß die von der Revision genannten Kreditüberziehungen mindestens im zweiten Rechtszuge unstreitig waren, ist bereits erwähnt. Wenn das Berufungsgericht hierbei auf die Akten 8 U 81/58 Bezug nimmt, so ist das gegenstandslos. Die weiteren Erwägungen des Berufungsgerichts, die die Revision mit der hier behandelten Rüge beanstandet, betroffen nur Vorbringen der Klägerin, das darauf zielt, der Schuldner habo dio Absicht gehabt, seine Gläubiger zu benachteiligen. Dagegen handelt das Berufungsgericht nicht etwa mit der Vorweisung auf dio Akten 8 U 81/58 Behauptungen des Bekl£^tpn__ ab. Die Revision verkennt, daß nicht dio Klägerin vortrogen und nachweisen muß, der Schuldner habe die Benachtoiligungs- 16 - absicht gehabt, sondern der Beklagte dartun muß, dem Schuld-ner habe diese Absicht gefehlt, Bleiben die von der Roviaion angegriffenen Ausführungen, die im übrigen gegenüber den sonstigen Feststellungen de3 Berufungsgerichts nicht ins Gewicht fallen, unberücksichtigt, so ändert sich nichts an der Würdigung des Berufungsgerichts, der Beklagto habe die gesetzliche Vermutung für eine Benachteiligungsabsicht des Schuldners nicht ausgeräumt. 3. Kenntnis der Benachteiligungsabsicht. a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, der Beklagto soi den ihm obliegenden Beweis, daß er eine Benachtoiligungs-absicht dos Schuldners nicht gekannt habe, schuldig geblieben. Bo spreche vielmehr sehr viel dafür, daß ihm die Benach-teiligungsabsicht seines mit ihm in Hausgemeinschaft wohnenden und mit ihm im Geschäft tätigen Schwiegersohnes bekannt gewesen sei.-Das Berufungsgericht stellt aufgrund der vom Landgericht durchgeführten Beweisaufnahme - nicht, wie die Revision meint, durch unzulässige Verweisung auf die Akten 8 U 81/58 - fest, daß der Beklagte, der bis zu dem Jahre 1950 Inhaber der Firma gewesen sei, sich nicht nur weiter um das Geschäft gekümmert habe, sondern auch von Bediensteten, Besuchern und Geschäftspartnern aufgrund seines Auf-, trctcn3 und seiner Stellung in dem Geschäft, wenn nicht als der Inhaber, so doch als der maßgebliche Mitinhaber des Unternehmens angeaohen Worden soi. Ra nimmt auf die Anhörung des Beklagten in den Akten 8 U 81/58 Bezug, wonach er angegeben hat, daß neue Geschäftsabschlüsse gemeinsam mit dem Schwiegersohn erörtert worden seien und er damals - gemeint bei Abschluß des Sicherungsübereignungovertrages - noch gesundheitlich in Ordnung gewesen sei. Des Berufungsgericht 17 - führt danach aus, möge der Beklagte auch in kaufmännischen Einzelheiten des Unternehmens dem Schuldner, seinem Schwiegersohn, und dem zu den entscheidenden Besprechungen zugezogenen Buchhalter vertraut haben, so könne doch nicht zweifelhaft sein, daß er sich vor der Bestellung der zweiten Grundschuld, zu der er sich auf Verlangen der Bank bo-roitfinden mußte, um die durch die Kreditüberziehung veran-laßto Ausweitung des Bankkredits zu erreichen, genau informiert habe und daß gerado das erncuto Absicherungsverlangon dor Bank ihm vor Augen geführt habe, daß das Unternehmen selbst aus eigenen Mitteln.keine ausreichenden Sicherheiten mehr zu bieten habe« Angesichts dieser Umstände sprecho nichts dagegen, daß der Beklagte das Geschäftsgebaren seines Schwiegersohnes billigend in Kauf genommen und die Lago dos Geschäfts zu demindest in großen Zügen gekannt habe und daß er sich auch seinerseits darüber klar gewesen sei, die Übereignung der Maschinen an ihn nehme den Gläubigern wesentliche Zugriffsmöglichkeiten und verringere ihre Befriedi-gungsaussichten. Bor Beklagte habe daher, so meint das Berufungsgericht, nicht 2u widerlegen vermocht, daß auch auf ihn zutroffe, was der Sachverständige SchflÜP als Ergebnis seines Gutachtens dahin zusammengefaßt habe; für jeden, der Einblick hatte, sei klar gewesen, daß das Unternehmen dem Konkurs entgegongohe0 b) Die Revision greift die Feststellungen des Berufungsgerichts, daß dar Beklagte ira Geschäft tätig gewesen sei und daß er sich vor der Bestellung der zweiten Grundschuld genau informiert habe, mit Verfahrensrügen an» Bio Revision meint, das Berufungsgericht hätto sich mit der Behauptung, daß der Bsklagto in der kaufmännischen Leitung nicht tätig gewesen sei, auoeinandersetzen müssen und hätto 18 dio Zeugen und Scharenberg darüber hören müssen, daß der Beklagte eich um diese kaufmännischen Dinge überhaupt nicht gekümmert habe» Die Rügen müssen erfolglos bleiben. Das Berufungsgericht hat in der am salben Tago wie die vorliegende Sache verhandelten Sache 8 U 81/58 den Beklagten als Partei angehört. Br hat erklärt, er habo sich nur mit der technischen Matoria befaßt und entsprechende Briofo unterschrieben, Br habe auch einen Teil der technischen Aufträge heroingoholt» Ab 1950 hätten er und sein Schwiegersohn gemeinsam entschieden unter Zuziehung des Buchhalters' und erforderlichenfalls des Steuerberaters, ob die Firma einen Auftrag übernehmen sollo. Dio finanzielle Lago der Firma habe er als Ingenieur nicht beurteilen können. Das Berufungsgericht durfte, nachdem der Beklagte diese Erklärungen abgegeben hatte, unbedenklich davon ausgehen, daß er in der vorliegenden Sache nicht das Gegenteil vortrage, ln Verbindung mit der Aussage der von Landgericht vernommenen Zeugen konnte das Berufungsgericht auch annehnen, daß die Entscheidung über dio Annahmo von Aufträgen eine allgemeine Kenntnis von der wirtschaftlichen Lago des Unternehmens voraussetzte; denn davon hängt dio Möglichkeit, Aufträge ausauführen, weitgehend ab. Daß der Boklagto in der kaufmännischon Leitung tätig gewesen sei, hat aas Berufungsgericht nicht festgestellt. Es räumt im Gegenteil ein, daß der Beklagte in kaufmännischen Einzelheiten dom Schuldner und dem zugozogenen Buchhalter vertraut habo. Daß der Beklagte sich aber um kaufmännische Dinge, die die Finanzierung und Krcditverhandlungen betrafen, überhaupt nicht gekümmert habe, könnto das Berufungsgericht mit Rücksicht auf die Vorgänge bei der Bestellung der Grundschuld als widerlegt ansehon, ohne genötigt zu sein, noch die genannten drei Zeugen zu vernehmen. In dem mit dem Beklagten geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag wird eingehend die Sicherung der Ansprüche der Niedersäcbsischen Bank für Wirtschaft und Arboit durch Bestellung der Grundschulden behandelt und als Vorgeschichte vorausgeschickt. Baß der Beklagto die Bedeutung dos Vertrages nicht erkannt habe, hat er selbst nicht behauptet. Was ferner die Rüge betrifft, der Diplomkaufmann 3ei nicht vernommen worden, so sollto dieser bekunden, daß er im Januar 1957 die Birma W^|^p überprüft, illiquido befunden und einen 40- bis 45^igen Vergleich vorgoschlagon habe. Über die weitere Behauptung, der Kläger habe keinesfalls schon im Herbst 1956 die schlechte Vermögenslage der Firma erkennen .können, hätte Aalso aus eigenem Wissen nichts bekunden können. Er sollte insoweit nicht über bestimmto Tatsachen ausaagen, sondern nur darüber gehört werden, daß nach der Art der von ihm gefundenen Illiquiditut der Schluß gerechtfertigt sei, dio schlechte Vermögenslage, die im Herbst schon bestanden habo, sei dem Beklagten noch nicht erkennbar gewesen. Diesen Schluß hat to nur auf- grund kaufmännischer Erf&hrungssMtzo ziehen können. In Wahrheit war Ankncr also nicht als Zeuge, sondern als Sachverständiger bonannt. Mit ihm wöllto der Beklagte die Ansicht doo Sachverständigen widerlegen, für jeöon, der Einblick hatte, sei klar gewesen, daß das Unternehmen dem Konkurs entgegengeho. Diese gutachtliche Erklärung des Sachverständigen SchflHP ist entgegen der Annahme der Rovision nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils Gegenstand der mündlichen Verhandlungen des vorliegenden Rechtsstreits gewesen. Ein waiteroo Gutachten zu diesem Punkto brauchte das Berufungsgericht nach § 412 ZPO nicht oinzuholon» Mit ihrem sonstigen Vorbringen greift dio Revision in unzulässiger Weiso die dem Tatrichtcr obliegendo Würdigung 20 - dos Sachvorhalto an« Daß der Beklagto und andere Verwandte dein Kaufmann August weitoren Kredit gewährt haben, brauchto das Berufungsgericht nicht zugunsten dos Beklagten zu vor-werten. Ebenso stand es dem Berufungsgericht frei, für den Beklagten nachteilige Schlüsse daraus zu ziehen, daß der Beklagte sich für ältere Ansprüche nachträgliche Sicherungen verschafft hat und daß der Inhaber der Firma 'üM/KKP im September 1956 auch mit der dem Beklagten zustohendon Rente in Höhe von drei Monatsraten im Verzugo \var„ III. Dio Revision ist, da das Berufungsurteil ihren Angriffen standhält, zurückzu«eisen. Dio Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO, Dr. Kaidinger Artl Dr. Dorschol Ir. Mezger Mormann