Richtet eine Stadt auf einem Teil eines ihr gehörenden, als Straßenanlage im Gemeingebrauch stehenden Platzes, auf dem infolge polizeilicher Anordnung’ nur Omnibusse fahren und parken dürfen, einen Omnibusbahnhof ein, so kann sie mit den Omnibusunternehmern einen privatrechtlichen Vertrag schließen, wonach ihnen die Benutzung des Bahnhofes nur gegen Entgelt gestattet ist« die Genehmigung zur Einrichtung und zu dem Betrieb einer Kraftomnibuslinie Neumünster-Boostedt-Friedrichswalde erteilt worden war, für die in der Genehmigungsurkunde Uoäo als Haltestelle der Großflecken bezeichnet ist, benutzte vom 19« Mai 1956 an den Bahnhof, ohne das der Klägerin rnitzuteilen. Juni 1956 an die Klägerin mit der Erklärung, daß er bereit sei, für die Benutzung des Bahnhofs einen monatlichen Pauschalbetrag von 50,- DM zu bezahlen; das in dem Tarif vorgesehene Entgelt könne er wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen. Im Dezember 1956 beanstandete er erstmalig die ihm inzwischen auf Grund seiner Angaben in Rechnung gestellten Beträge mit dem Bemerken, im Herbst 1955 habe die Klägerin bei ihrer Besprechung mit den anderen Omnibusunternehmern niedrigere Tarifsätze, nämlich die für die Benutzung des Zentral-Omnibus-Bahnhofs "ZOB'1 in Hamburg damals geltenden, verabredet«, Seit Mai 1958 teilt der Beklagte der Klägerin die Zahl seiner An- und Abfahrten nicht mehr mit. Der Beklagte hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig gehalten und dementsprechend vor dem Landgericht in erster Linie beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltung^ gericht zu verweisen» Ferner vertritt er die Ansicht, daß die Klägerin, weil sie im Hinblick auf die erforderliche Neuregelung der Verkehrsverhältnisse auf dem nördlichen Teil des Großfleckens zur Hinrichtung des Bahnhofs verpflichtet gewesen sei, überhaupt keine Gebühren verlangen' dürfe» Das Verlangen der Klägerin verstößt nach Meinung dos Beklagten zudem gegen ausdrückliche gesetzliche Bestimmung© und berücksichtigt auch nicht, daß er auf Grund der Genehm! Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist von Amts wegen zu prüfen, also insbesondere auch ohne Rücksicht darauf, daß der Beklagte den - übrigens vor dem Landgericht nach damaligen Recht gegenstandslosen (BGHZ 28, 349) -Antrag auf Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im zweiten und dritten Rechtszug nicht mehr gestellt hat«. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs mit zutreffender Begründung bejaht; denn die Klägerin macht - wie noch näher zu erörtern sein wird ~ einen Anspruch geltend, der nach ihrer Darstellung in einer zwischen den Parteien zustande gekommenen privat-rechtlichen Abmachung über die entgeltliche Benutzung des Omnibus-Bahnhofs seine Grundlage hat (BGHZ 19, 85, 90 m.Nachw.; ferner 20, 270, 272)« Unbegründet ist das von der Revision in diesem Zusammenhang beiläufig geäußerten Bedenken, die Beziehung zwischen den Parteien erhalte dadurch einen öffentlichrechtlichen ^Einschlag11, daß der Beklagte nach der ihm für seinen Linienbetrieb erteilten Genehmigung die Haltestelle auf dem Großflecken zu bedienen hat und daß die Klägerin angeblich einen etwa von dem Beklagten künftig beim Landesverkehrsamt gestellten Antrag, ihn von der Bedienung des Bahnhofs freizustellen, mit Erfolg widersprechen würde. Daß die Klägerin dem Beklagten nur gegen Entgelt gestattet, den Bahnhof zu benutzen, hat nichts damit zu tun, daß der Beklagte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gehalten ist, die Haltestelle Groß-flenken und damit praktisch den Omnibus-Bahnhof zu bedienen, und auch künftig gegen seinen Willen gehalten sein mag, das zu tun« Der privatrechtliche Charakter der Abmachung der Parteien erfährt dadurch jedenfalls keine Veränderung. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gemeingebrauch am nördlichen Teil des Großflecken nicht wirksam aufgehoben worden, weil das der Beschlußfassung der Ratsversammlung der Klägerin vom 51- Januar 1956 nachfolgende Verwaltungsverfahren mit den geltenden Schleswig-Holsteinischen Vorschriften in mehrfacher Beziehung nicht in Einklang steht. Das Berufungsgericht hat ferner erwogen; Ungeachtet des Fortbestehens des Gemeingebrauchs sei die Klägerin als Eigentümerin des Großflecken nicht gehindert, dessen nördlichen Teil anderen zur privaten Sondernutzung zu überlassen« Das Befahren des Bahnhofs durch Omnibusverkehrsunternehmer stelle nach den Umständen, unter denen es vor sich gehe, eine Sondernutzung dar* - Diesem von der Revision übrigens nicht beanstandeten Gedankengang ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichi*en<> Erschöpfte die Benutzung des Bahnhofs sich in der Ausübung des Gemeingebrauchs am Bahnhof, so würde der etwa zwischen den Parteien über die entgeltliche Benutzung zustande gekommene Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig sein; denn dann würde die Leistung der Klägerin, dem Beklagten die Benutzung zu gestatten, deshalb unmöglich sein, weil sie ;_ar nicht befugt wäre, ihm die unentgeltliche Benutzung zu verbieten. 330 vom V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechts-grundsätzen, denen der erkennende Senat sich anschließt, nichts im Wege, daß die Klägerin den Omnibusunternehmern diese Vorteile nur gegen Entgelt zugute kommen läßt» Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, daß die Klägerin von den Omnibusunternehmern auf Vectra gl jeher» Grundlage ein Entgelt fordern darf, den Betrieb des Bahnhofes als Sonder-nutzung dieses Teiles des Großfleckens durch die Klägerin selbst aufzufassen ist oder ob die Tatsache, daß nur Omnibusse den für sie verkehrsmäß&g bequemen Bahnhof befahren dürfen, den Gebrauch des Bahnhofs als Sondernutzung seitens der Unternehmer erscheinen läßt (vgl, BGHZ 21, 319? IIo a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag über die entgeltliche Benutzung des Bahnhofs durch üen Beklagten sei zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin dem Beklagten am 22, Juni 1956 die Benutzungsordnung und den Tarif mit der Mitteilung übersandt habe, er müsse das aus dem Tarif ersichtliche Entgelt bezahlen und zu dem Zweck der Errechnung dieses Entgelts die Zahl seiner An- und Abfahrten monatlich melden. Aus den Umständen, insbesondere aus der Tatsache, da iß der Bahnhof damals längst in Betrieb gewesen sei, daß die Klägerin sich also nunmehr auf die vertragsmäßige Erbringung ihrer Leistung nicht noch besonders einzustellen gebraucht habe, ergebe sich, daß die Klägerin auf das Zugehen einer Annahmeerklärung des Beklagten ver- Die Erklärung des Air-nanmewiliens der Beklagten liege in dem äußeren Vorgang der Benutzung des Iähöh*?fs durch ihn« Denn dieses Verhalten sei hier geeignet gewesen, seinen Erklärungswillen kundzurnachen, und es sei ihm auch bewußt gewesen, daß in seinem Verhalten eine Willenserklärung Ausdruck gefunden habe. Er habe sein Schreiben auch nicht als ein von ihm ausgehendes neues Vertragsangebot und nicht als Antrag auf Vertragsänderung angesehen; denn solchenfalls würde er auf das ablehnende Schreiben der Klägerin vom 18c September 1956 nicht die Anzahl der An- und Abfahrten sogar für die vorangegangenen Monate mitgeteilt haben und diese Mitteilung auch nicht bis zu dem Mai 1958 fortgesetzt haben. 2» Das Berufungsgericht hat nach Ansicht der Revision darin, daß der Beklagte auch nach dem Empfang des Schreibens vom 22o Juni 1956 den Bahnhof weiterhin und widerspruchslos lange benutzt hat. zu Unrecht die Annahme des etwa in dem Schreiben liegenden Angebots der Klägerin erblickt» Zwar habe - so erwägt die Revision - das Angebot durch das be-zeichnete Verhalten des Beklagten nach dem 22» Juni 1956 auch stillschweigend angenommen werden können. Juni 1956 erwartet habe, nämlich die laufende Mitteilung des Beklagten über seine An- und Abfahrten» Diese Angaben habe der Beklagte erst nach dem 18» September 1956 nachgeholt, also zu einer Zeit, als er bereits der Klägerin erklärt gehabt habe, daß er auf ihr Angebot nicht eingehen wolle. Juni 1956 und dessen beiden Anlagen einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag der Klägerin zu dem Abschluß eines Vertrages über die Benutzung des Bahnhofs gesehen hat, bestehen keine Bedenken. Juni 1956 den Bahnhof benutzt hatte, etwas zu Gunsten des Beklagten herzuleiten; denn nunmehr tat er das in Kenntnis des Vertragsangebots der Klägerin, dessen rechtliche Bedeutung er - wie sein Schreiben vom 14. Juni 1956 (verständlich und auch von ihm verstanden) mitgeteilt hatte, der für eine Willenserklärung erforderliche Geschäftswille so hinreichend hervor, daß es ihm obgelegen hätte, durch eine eindeutige und recht zeitige Erklärung der Klägerin gegenüber kundzutun, er gebe mit der unveränderten tatsächlichen Benutzung des Bahnhofs nicht etwa eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Inhalts ab, daß er ihr Vertragsangebot annehme. Vielmehr hat es im Hinblick darauf, daß es über die Berufung gegen ein bloßes Teilurteil des Landgerichts zu befinden hatte, nur ausgeführt, der Beklagte schulde mindestens den der Klägerin im ersten Hechtszug zu-gesprochenen Betrag, der auf der Grundlage des für den "ZOBu in Hamburg geltenden Tarif errechnet worden ist. Ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an den 22« Juni 1956 ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, so hat sich daran entgegen der Ansicht der Revision durch den Schriftwechsel der Parteien vom 14« und 18. Auch die Ausführungen der Revision darüber, daß es an der Geschäftsgrundlage für den Vertrag insofern gemangelt habe, als entgegen dem Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 22. Denn nach der in anderem Zusammenhang zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Berufungsgerichts wird die wirtschaftliche Lage des Beklagten durch Zahlung eines monatlichen Entgelts von etwa 6G,- DM nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt. mit Art. 14 Abs, 6 der Durchführungsverordnung dahin ausgelegt, daß einer Gemeinde nicht verwehrt sei, wegen der Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung nicht nur von Parkplätzen, sondern auch von sonstigen Verkehrsanlagen, z.B. wie hier von einem Omnibusbahnhof, unbeschadet ihrer Pflicht zur Kostentragung auf Dritte zurückzugreifen. Denn die genannten Bestimmungen betreffen lediglich die gesetzliche Pflicht zur Aufbringung und Verteilung der Kosten unter den für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege zuständigen Verwaltungen; sie verbieten indessen nicht, daß die Gemeinde, die bestimmten Verkehrsteilnehmern unter dem Gesichtspunkt der Sondernutzung den Gebrauch einer ihr gehörenden Ver-1 trhrsanlage gestattet, dafür von ihnen auf vertraglicher Grundlage ein Entgelt beansprucht * Insoweit gilt das unter a) Ausgeführte sinngemäß«,
Nachschlagewerk! ja Amtliche Sammlungnein 2217 01 . * r 4 Vervvaltungsrecht - Allgemeines (Wegerecht) Richtet eine Stadt auf einem Teil eines ihr gehörenden, als Straßenanlage im Gemeingebrauch stehenden Platzes, auf dem infolge polizeilicher Anordnung’ nur Omnibusse fahren und parken dürfen, einen Omnibusbahnhof ein, so kann sie mit den Omnibusunternehmern einen privatrechtlichen Vertrag schließen, wonach ihnen die Benutzung des Bahnhofes nur gegen Entgelt gestattet ist« BGH, ürt.v. 19- Oktober I960 - VIII ZR 21/60 OLG Schleswig LG Kiel VIII 2R 21/60 Verkündet am 19» Oktober I960 Wüst, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes des Kaufmanns Mathias In dem Rechtsstreit P ■■■■ in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmäciitigter5 Rechtsanwalt Dr, gegen die Stadt Magistrat, vertreten durch ihren Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19» Oktober I960 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Pagendarm sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Messner für Recht erkannt: Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 2o Zivilsenats des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 17» November 1959 wird zurückgewiesen. Der Beklagte hat die Kosten der Revision zu tragen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand; Die Klägerin hat Anfang 1956 auf dem nördlichen Teil des ihr gehörenden, 11 G-roßflecken” genannten Marktplatzes in Neumünster, wo sich bis dahin eine schlichte Omnibushaltestelle befunden hatte, einen Omnibusbahnhof mit Fahrbahnen für die Omnibusse und 3ahnsteigen für die Fahrgäste eingerichtet. Er ist seit Mai 1956 in Betrieb* Durch Verkehrsschilder, deren Aufstellung die Polizeibehörde veranlaßt hat, ist das Fahren und Parken im Omnibus-Bahnhof nur Omnibussen gestattet* Die BatsverSammlung der Klägerin hat am 31. Januar 1956 beschlossen, den Gemeingebrauch an dem nördlichen Teil des Großfleckens aufzuheben. Die Klägerin hat alsdann diesen Beschluß im Amtsblatt für Schleswig-Holstein sowie in drei Tageszeitungen bekannt gemacht mit dem Bemerken, daß Einsprüche binnen einer bestimmten Frist in ihrem Stadthaus einzulegen seien. Demnächst hat das Landesamt für Straßenbau den Beschluß der Ratsversammlung dem Antrag der Klägerin entsprechend bestätigt^ das hat die Klägerin in derselben Weise bekannt gemacht wie den Beschluß. Der Beklagte, dem unter dem 29. März 1956 vom Landesamt für Verkehr u„a. die Genehmigung zur Einrichtung und zu dem Betrieb einer Kraftomnibuslinie Neumünster-Boostedt-Friedrichswalde erteilt worden war, für die in der Genehmigungsurkunde Uoäo als Haltestelle der Großflecken bezeichnet ist, benutzte vom 19« Mai 1956 an den Bahnhof, ohne das der Klägerin rnitzuteilen. Nachdem die Klägerin davon erfahren hatte, setzte sie mit Schreiben vom 22. Juni 1956 den Beklagten in Kenntnis, daß für die Benutzung des Bahnhofs die Benutzungsordnung vom 14. Mai 1956 und der Benutzungs-gebührentarif vom gleichen Tage gelte, mit der 3itte, ihr die im Tarif vorgesehenen monatlichen Angaben zu machen. Hach diesem Tarif ist das Entgelt entsprechend der Zahl der An- und Abfahrten unter Berücksichtigung der Reiselängen gestaffelt. Mit Schreiben vom 14- September 1956 wandte sich der Beklagte unter Bezugnahme auf das Schreiben vom 22. Juni 1956 an die Klägerin mit der Erklärung, daß er bereit sei, für die Benutzung des Bahnhofs einen monatlichen Pauschalbetrag von 50,- DM zu bezahlen; das in dem Tarif vorgesehene Entgelt könne er wegen seiner ungünstigen wirtschaftlichen Verhältnisse nicht aufbringen. Die Klägerin antwortete am 18» September 1956, sie sei nicht in der Lage, dem Anträge des Beklagten zu entsprechen, da sämtliche Benutzer des Bahnhofs gleichmäßig behandelt werden müßten; gleichzeitig forderte sie ihn auf, die Abrechnungsunterlügen unverzüglich vorzulegen. Dieser Aufforderung entsprach der Beklagte zunächst, und zwar auch für die Vergangenheit. Im Dezember 1956 beanstandete er erstmalig die ihm inzwischen auf Grund seiner Angaben in Rechnung gestellten Beträge mit dem Bemerken, im Herbst 1955 habe die Klägerin bei ihrer Besprechung mit den anderen Omnibusunternehmern niedrigere Tarifsätze, nämlich die für die Benutzung des Zentral-Omnibus-Bahnhofs "ZOB'1 in Hamburg damals geltenden, verabredet«, Seit Mai 1958 teilt der Beklagte der Klägerin die Zahl seiner An- und Abfahrten nicht mehr mit. Das hat die Klägerin dazu veranlaßt, nunmehr die Entgelte auf Grund von Schätzungen zu berechnen, wie das in dem Benutzungsgebührentarif vorgesehen ist. Der Beklagte benutzt den Bahnhof weiter, hat dafür aber bisher nichts bezahlt. Die Klägerin hält den Beklagten kraft Vertrages für verpflichtet, Entgelt entsprechend ihrem Tarif zu bezahlen? und betreibt mit der Klage die Verurteilung des Beklagten in Höhe von 2295,60 DM nebst Zinsen als Entgelt für die Zeit vom 19. Mai 1956 bis zu dem 31* Dezember i958. Dabei hält sie dem Beklagten zugute, daß ihre höhere Forderung durch Aufrechnung gegen zwei Forderungen des Beklagten im Gesamtbeträge von 238,40 DM erloschen sei» Der Beklagte hat den ordentlichen Rechtsweg für unzulässig gehalten und dementsprechend vor dem Landgericht in erster Linie beantragt, den Rechtsstreit an das Verwaltung^ gericht zu verweisen» Ferner vertritt er die Ansicht, daß die Klägerin, weil sie im Hinblick auf die erforderliche Neuregelung der Verkehrsverhältnisse auf dem nördlichen Teil des Großfleckens zur Hinrichtung des Bahnhofs verpflichtet gewesen sei, überhaupt keine Gebühren verlangen' dürfe» Das Verlangen der Klägerin verstößt nach Meinung dos Beklagten zudem gegen ausdrückliche gesetzliche Bestimmung© und berücksichtigt auch nicht, daß er auf Grund der Genehm! gung vom 29* März 1956 die Haltestelle auf dem Großflecken, d„ho nunmehr den Omnibusbahnhof benutzen müssen Das Landgericht hat durch Teilurteil unter Zugrundelegung der für den MZ0BM in Hamburg geltenden Sätze der Klägerin 1644,70 DM nebst Zinsen zugesprochen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Beklagte seinen schon vor dem Oberlandesgericht nur noch gestellten Antrag weiter die Klage, soweit bisher darüber erkannt ist, abzuweisen. Die Klägerin will das Rechtsmittel zurückgewiesen haben. Entscheidungsgründe; A* Die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs ist von Amts wegen zu prüfen, also insbesondere auch ohne Rücksicht darauf, daß der Beklagte den - übrigens vor dem Landgericht nach damaligen Recht gegenstandslosen (BGHZ 28, 349) -Antrag auf Verweisung der Sache an das Verwaltungsgericht im zweiten und dritten Rechtszug nicht mehr gestellt hat«. Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit des ordentlichen Rechtswegs mit zutreffender Begründung bejaht; denn die Klägerin macht - wie noch näher zu erörtern sein wird ~ einen Anspruch geltend, der nach ihrer Darstellung in einer zwischen den Parteien zustande gekommenen privat-rechtlichen Abmachung über die entgeltliche Benutzung des Omnibus-Bahnhofs seine Grundlage hat (BGHZ 19, 85, 90 m.Nachw.; ferner 20, 270, 272)« Unbegründet ist das von der Revision in diesem Zusammenhang beiläufig geäußerten Bedenken, die Beziehung zwischen den Parteien erhalte dadurch einen öffentlichrechtlichen ^Einschlag11, daß der Beklagte nach der ihm für seinen Linienbetrieb erteilten Genehmigung die Haltestelle auf dem Großflecken zu bedienen hat und daß die Klägerin angeblich einen etwa von dem Beklagten künftig beim Landesverkehrsamt gestellten Antrag, ihn von der Bedienung des Bahnhofs freizustellen, mit Erfolg widersprechen würde. Daß die Klägerin dem Beklagten nur gegen Entgelt gestattet, den Bahnhof zu benutzen, hat nichts damit zu tun, daß der Beklagte auf öffentlich-rechtlicher Grundlage gehalten ist, die Haltestelle Groß-flenken und damit praktisch den Omnibus-Bahnhof zu bedienen, und auch künftig gegen seinen Willen gehalten sein mag, das zu tun« Der privatrechtliche Charakter der Abmachung der Parteien erfährt dadurch jedenfalls keine Veränderung. B. I. Nach Auffassung des Berufungsgerichts ist der Gemeingebrauch am nördlichen Teil des Großflecken nicht wirksam aufgehoben worden, weil das der Beschlußfassung der Ratsversammlung der Klägerin vom 51- Januar 1956 nachfolgende Verwaltungsverfahren mit den geltenden Schleswig-Holsteinischen Vorschriften in mehrfacher Beziehung nicht in Einklang steht. Diese Ausführungen beruhen auf irrevisiblem Landesrecht (§ 549 ZPO); sie werden übrigens von der Revision nicht angegriffen. \A Das Berufungsgericht hat ferner erwogen; Ungeachtet des Fortbestehens des Gemeingebrauchs sei die Klägerin als Eigentümerin des Großflecken nicht gehindert, dessen nördlichen Teil anderen zur privaten Sondernutzung zu überlassen« Das Befahren des Bahnhofs durch Omnibusverkehrsunternehmer stelle nach den Umständen, unter denen es vor sich gehe, eine Sondernutzung dar* - Diesem von der Revision übrigens nicht beanstandeten Gedankengang ist jedenfalls im Ergebnis beizupflichi*en<> Erschöpfte die Benutzung des Bahnhofs sich in der Ausübung des Gemeingebrauchs am Bahnhof, so würde der etwa zwischen den Parteien über die entgeltliche Benutzung zustande gekommene Vertrag gemäß § 306 BGB nichtig sein; denn dann würde die Leistung der Klägerin, dem Beklagten die Benutzung zu gestatten, deshalb unmöglich sein, weil sie ;_ar nicht befugt wäre, ihm die unentgeltliche Benutzung zu verbieten. So liegt es hier indessen nicht« Die Anlage des Omnibus-Bahnhofs verhindert den Gemeingebrauch an diesem Teil des Großflecken nicht, nachdem durch die polizeiliche Anordnung nur Omnibusse das Befahren und Parken auf diesem Teil des Platzes gestattet worden ist«. Fußgänger sind an der Benutzung dieses Platzteiles durch die Omnibus-Anlage nicht gehindert. Den Omnibus-Unterneiflnern aber, soweit sie diesen Teil des Groß-flecken dem Gemeingebrauch entsprechend für dem Omnibusverkehr benützen wollen, bietet die Klägerin dadurch, daß sie - ohne dazu angehalten worden oder sonst verpflichtet zu sein - den Bahnhof eingerichtet hat, hinsichtlich der Abwicklung des Omnibusverkehrs ausschließliche wesentliche Erleichterungen, die weit über die sehr geringfügigen Vorteile einer gewöhnlichen Haltstelle hinausgehen» Diese den Gemeingebrauch am Großflecken, wie ausgeführt, nicht behindernde, sondern fördernde Regelung ist naturgemäß in erster Linie für die OmnibusUnternehmer vorteilhaft, 2s steht daher, nach den bereits in BGHZ 21. 319? 330 vom V, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs entwickelten Rechts-grundsätzen, denen der erkennende Senat sich anschließt, nichts im Wege, daß die Klägerin den Omnibusunternehmern diese Vorteile nur gegen Entgelt zugute kommen läßt» Dabei kann dahinstehen, ob der Umstand, daß die Klägerin von den Omnibusunternehmern auf Vectra gl jeher» Grundlage ein Entgelt fordern darf, den Betrieb des Bahnhofes als Sonder-nutzung dieses Teiles des Großfleckens durch die Klägerin selbst aufzufassen ist oder ob die Tatsache, daß nur Omnibusse den für sie verkehrsmäß&g bequemen Bahnhof befahren dürfen, den Gebrauch des Bahnhofs als Sondernutzung seitens der Unternehmer erscheinen läßt (vgl, BGHZ 21, 319? 330, wo nicht der parkende Kraftfahrer, sondern der dessen Wagen gegen Entgelt bewachende Pächter des Parkplatzes als. Sondernutzer angesehen ist)o IIo a) Das Berufungsgericht ist der Ansicht, ein Vertrag über die entgeltliche Benutzung des Bahnhofs durch üen Beklagten sei zwischen den Parteien dadurch zustande gekommen, daß die Klägerin dem Beklagten am 22, Juni 1956 die Benutzungsordnung und den Tarif mit der Mitteilung übersandt habe, er müsse das aus dem Tarif ersichtliche Entgelt bezahlen und zu dem Zweck der Errechnung dieses Entgelts die Zahl seiner An- und Abfahrten monatlich melden. Damit habe die Klägerin dem Beklagten den Abschluß eines seinem Inhalt nach bezeichneten Vertrages angeboten. Aus den Umständen, insbesondere aus der Tatsache, da iß der Bahnhof damals längst in Betrieb gewesen sei, daß die Klägerin sich also nunmehr auf die vertragsmäßige Erbringung ihrer Leistung nicht noch besonders einzustellen gebraucht habe, ergebe sich, daß die Klägerin auf das Zugehen einer Annahmeerklärung des Beklagten ver- *• 3 sichtet habe* Zum Abschluß des Vertrages habe daher eine Erklärung des Beklagten genügt, ohne daß diese an die Klägerin zu gelangen gebraucht habe«. Die Erklärung des Air-nanmewiliens der Beklagten liege in dem äußeren Vorgang der Benutzung des Iähöh*?fs durch ihn« Denn dieses Verhalten sei hier geeignet gewesen, seinen Erklärungswillen kundzurnachen, und es sei ihm auch bewußt gewesen, daß in seinem Verhalten eine Willenserklärung Ausdruck gefunden habe. Indem der Beklagte die ihm von der Klägerin zusammen mit einem Vertragsantrag angebotene Leistung angenommen habe, habe er sich dazu entschieden, auf das Vertragsangebot einzugehen, damit er auf rechtlicher Grundlage in den Genuß der ihm gleichzeitig angebotenen Leistung komme« Der Beklagte müsse sich auch sein Schreiben vom 14. September 1956 entgegenhalten lassen, in dem er nur die Höhe des tarifmäßigen Entgelts bemängele. Er habe sein Schreiben auch nicht als ein von ihm ausgehendes neues Vertragsangebot und nicht als Antrag auf Vertragsänderung angesehen; denn solchenfalls würde er auf das ablehnende Schreiben der Klägerin vom 18c September 1956 nicht die Anzahl der An- und Abfahrten sogar für die vorangegangenen Monate mitgeteilt haben und diese Mitteilung auch nicht bis zu dem Mai 1958 fortgesetzt haben. b) Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision entbehren der Grundlage. 1. Die Revision meint, in dem Scnreiben vom 22. Juni 1956 sei ein Angebot überhaupt nicht zu finden; denn darin werde der Tarif als bereits auf vertraglicher Grundlage bindend vorausgesetzt, und nur verlangt, die.im Tarif vorgesehenen monatlichen Angaben zu machen. Dadurch, daß das Berufungsgericht dennoch von einem Angebot der Klägerin ausgegangen sei, habe es §§ 153» 157 BGB verletzt. - Dem kann nicht ge- - 9 folgt werden; wenn es in dem Schreiben vom 22. Juni 1956 heißt; für die Benutzung des Bahnhofs ''gelte“ u,ao der Tarif, so durfte das Berufungsgericht, ohne gegen die bezeichneten Bestimmungen zu verstoßen, darin den Ausdruck des Willens der Klägerin finden, die Benutzung unter den im Tarif niedergelegten Bedingungen für den Pall zu gestatten, daß der Beklagte mit ihnen einverstanden sein sollte» 2» Das Berufungsgericht hat nach Ansicht der Revision darin, daß der Beklagte auch nach dem Empfang des Schreibens vom 22o Juni 1956 den Bahnhof weiterhin und widerspruchslos lange benutzt hat. zu Unrecht die Annahme des etwa in dem Schreiben liegenden Angebots der Klägerin erblickt» Zwar habe - so erwägt die Revision - das Angebot durch das be-zeichnete Verhalten des Beklagten nach dem 22» Juni 1956 auch stillschweigend angenommen werden können. Indessen habe das Berufungsgericht übersehen, daß der Beklagte niemals bezahlt und zunächst auch die von ihm verlangten Angaben nicht gemacht habe.. Wenn der Beklagte unter diesen Umständen der Klägerin mit Schreiben vom 14» September 1956 vorgeschlagen habe, er wolle monatlich 50,- DM pauschal bezahlen, so liege darin die Ablehnung des Angebots der Klägerin, die mit einem neuen Angebot des Beklagten verbunden gewesen sei. Das habe indessen die Klägerin ihrerseits abgelehnt. - Das Berufungsgericht habe auch zu Unrecht außer acht gelassen, daß die Klägerin eine Antwort auf ihr Schreiben vom 22. Juni 1956 erwartet habe, nämlich die laufende Mitteilung des Beklagten über seine An- und Abfahrten» Diese Angaben habe der Beklagte erst nach dem 18» September 1956 nachgeholt, also zu einer Zeit, als er bereits der Klägerin erklärt gehabt habe, daß er auf ihr Angebot nicht eingehen wolle. - In der bloßen Benutzung dos Bahnhofs nach dem 22. Juni 1956 sei eine Erklärung des Annahmewillens des Beklagten deshalb nicht zu erblicken, weil er ihn ja auch schon vorher benutzt habe. - Darin, daß » 10 der Beklagte schließlich die zunächst unterlassenen Angaben über seine An- und Abfahrten nachgeholt und dann lange Zeit hindurch regelmäßig gemacht habe, könne der Ausdruck des Willens, einer Vertragspflicht zu genügen, nicht gefunden werden«. - Übrigens sei zwischen den Parteien eine Einigung über die Höhe des Entgelts nicht zustande ge-kommen| auch deshalb ermangle es an einem Vertragsschluß * Dagegen, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben vom 22. Juni 1956 und dessen beiden Anlagen einen den gesetzlichen Anforderungen genügenden Antrag der Klägerin zu dem Abschluß eines Vertrages über die Benutzung des Bahnhofs gesehen hat, bestehen keine Bedenken. Denn der Inhalt des zu dem Abschluß angebotenen Vertrages war hinreichend gekennzeichnet. Es lag nunmehr in der Hand des Beklagten, sich über Annahme oder Ablehnung des Antrags zu entscheiden«. Die Annahme brauchte nicht ausdrücklich der Klägerin gegenüber erklärt zu werden. Es genügte vielmehr, daß der Beklagte die Annahme überhaupt kündbar machte $ denn wie das Berufungsgericht ohne Rechtsirrtum aus den Umständen entnommen hat, hat die Klägerin darauf verzichtet, daß ihr die Erklärung, zugehe (BGB § 151 Satz 1, 2. Alternative)« Die Rüge der Revision, daß dieses Zugehen - vom Standpunkt der Klägerin aus betrachtet - zu erwarten gewesen sei (BGB § 151 Satz 1 1. Alternative) ist damit gegenstandslos. Im übrigen sollte die Mitteilung, die die Klägerin in ihrem Schreiben vom 22. Juni 1956 erbeten hat, nicht die Kundbarmachung der Entscheidung des Beklagten über Annahme oder Ablehnung ihres Antrages enthalten, sondern - für den von ihr vorausgesetzten Pall der Annahme - einen !2eil der vom Beklagten dann geschuldeten Erfüllung des Vertrages. Aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden ist euch die Ansicht des Berufungsgerichts, eine auf Annahme des Vertragsangebots hindeutende Erklärungshandlung sei 11 » darin zu finden, daß der Beklagte auch nach dem 22, Juni 19 die Benutzung des Bahnhofs ununterbrochen fortgesetzt hat. Vergeblich versucht die Revision in diesem Zusammenhang daraus, daß er schon vor dem 22. Juni 1956 den Bahnhof benutzt hatte, etwas zu Gunsten des Beklagten herzuleiten; denn nunmehr tat er das in Kenntnis des Vertragsangebots der Klägerin, dessen rechtliche Bedeutung er - wie sein Schreiben vom 14. September 1956 erweist - auch erkannt hatte. Rechtliche Bedenken dagegen, daß in dem äußeren Verhalten des Beklagten nach dem 22. Juni 1956 eine Annahme des Vertragsangebots der Klägerin zu erblicken sei, sind daher nicht ersichtlich. Bas gilt darüber hinaus auch insofern, als das Berufungsgericht in diesem Verhalten den. erforderlichen Ausdruck des Geschäftswillens des Beklagten erblickt hat, den Bahnhof auf der ihm von der Klägerin an-getragenenveoräragiichen Grundlage zu benutzen* In dem Verhalten des Beklagten tritt im Hinblick auf das, was ihm die Klägerin am 22. Juni 1956 (verständlich und auch von ihm verstanden) mitgeteilt hatte, der für eine Willenserklärung erforderliche Geschäftswille so hinreichend hervor, daß es ihm obgelegen hätte, durch eine eindeutige und recht zeitige Erklärung der Klägerin gegenüber kundzutun, er gebe mit der unveränderten tatsächlichen Benutzung des Bahnhofs nicht etwa eine rechtsgeschäftliche Erklärung des Inhalts ab, daß er ihr Vertragsangebot annehme. Baß der Beklagte trotz Mitteilung der von ihm geschuldeten Beträge nicht bezahlt hat, bedeutet nichts anderes als eine Verletzung seiner Vertragspflicht* Wenn der Beklagte zunächst die monatlichen Angaben über seine An- und Abfahrten nicht gemacht hat, so ist das - wie bereits bemerkt - für die Erörterung der präge bedeutungslos, ob ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist. Der Revision kann ferner nicht in der Auffassung gefolgt werden, daß die Parteien sich über die Höhe des Ent- 12 gelts nicht geeignet hätten. Das hat das Berufungsgericht auch nicht festgestellt. Vielmehr hat es im Hinblick darauf, daß es über die Berufung gegen ein bloßes Teilurteil des Landgerichts zu befinden hatte, nur ausgeführt, der Beklagte schulde mindestens den der Klägerin im ersten Hechtszug zu-gesprochenen Betrag, der auf der Grundlage des für den "ZOBu in Hamburg geltenden Tarif errechnet worden ist. Ist also mit dem Berufungsgericht davon auszugehen, daß im unmittelbaren zeitlichen Anschluß an den 22« Juni 1956 ein Vertrag zwischen den Parteien zustande gekommen ist, so hat sich daran entgegen der Ansicht der Revision durch den Schriftwechsel der Parteien vom 14« und 18. September 1956 nichts geändert und ist es aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden, wenn im angefochtenen Urteil als Beweisanzeichen zu Lasten des Beklagten der Umstand gewürdigt worden ist, daß er nach dem 18„ September 1956 die Angaben über seine An- und Abfahrten nachgeholt und weiterhin laufend gemacht ha t, lila Die Revision vermißt ferner im angefochtenen Urteil eine Wertung des Schreibens des Beklagten vom 14- September 1956 als Kündigung des etwa zwischen den Parteien geschlossenen Vertrages. Mit dieser Bemängelung kann die Revision schon deshalb nicht durchdringen, weil der Beklagte trotzdem die Benutzung des Bahnhofs fortgesetzte hat. IV. Auch die Ausführungen der Revision darüber, daß es an der Geschäftsgrundlage für den Vertrag insofern gemangelt habe, als entgegen dem Hinweis der Klägerin im Schreiben vom 22. Juni 1956 der Gemeingebrauch am nördlichen Teil des Großflecken nicht aufgehoben sei, können ihr nicht zu dem Erfolg verhelfen. Auf diesen Gesichtspunkt kommt es schon deshalb nicht an, weil der Beklagte nichts dafür vorgetragen hat, daß ihm die Erfüllung des Vertrages wirtschaftlich nicht zugemutet werden könne (Urteile des erkennenden Senats vom 29. Januar 1957 - VIII ZR 204/56 - LM ZPO § 92 Nr» 4 ferner vom 26« November 1957 - VIII ZR 289/56 - und vom 22. Dezember 1959 - VIII ZR 161/58)«. Denn nach der in anderem Zusammenhang zu dem Ausdruck gekommenen Auffassung des Berufungsgerichts wird die wirtschaftliche Lage des Beklagten durch Zahlung eines monatlichen Entgelts von etwa 6G,- DM nicht in erheblichem Umfang beeinträchtigt. V. Nach Auffassung des Berufungsgerichts kann der Beklagte gegenüber dem Anspruch der Klägerin auch nicht mit dem Hinweis durchdringen, daß er kraft der ihm für den Betrieb der Omnibuslinie erteilten Genehmigung gehalten sei, den Bahnhof zu benutzen und daß nach einer in einem angeblich entsprechenden Pall gemachten Erfahrung zu erwarten sei, die Klägerin werde - falls er beim Landesverkehrsamt die Freistellung von dieser Auflage beantragen sollte - dem mit Erfolg widersprechen. Darauf, wie sich die Klägerin in dem angeblich entsprechenden Fall verhalten hat, kommt es indessen nicht sn« Denn der Beklagte hat den genannten Antrag noch nicht gestellt. Im übrigen verkennt die Revision selbst nicht, daß es in jenem Fall um das Bestreben der Segeberger Verkehrsbetrieb-GmbH ging, die Haltestelle auf dem Großflecken vom Omnibusbahnhof nach einer anderen Örtlichkeit zu verlegen, und daß die Klägerin dem mit Rücksicht auf die Verkehrslage auf dem Platz entgegengetreten ist. VIo Irrig ist schließlich die von der Revision vertretene Ansicht, entgegen der Meinung des Berufungsgerichts sei der Vertrag der Parteien gemäß §§ 134, 139 BGB nichtig, weil er gegen § 13 des Gesetzes über den Finanzausgleich zwischen Reich, Ländern und Gemeinden (Finanzausgleichsgesetz) sowie gegen § 12 des Reichspolizeikostengesetzos vom 29o April 1940 (RGBl I, 688) i.Verb. mit Art. 14 Abs* 6. der Durchführungsverordnung vom 23. September 1940 (RGBl I, 1260) verstoße. a) Ob das als Bundesrecht außer Kraft getretene Finanz-ausgleichsgesetz (§8 des 4« Oberleitungsgesetzes vom 27. April 1955 - BGBl I, 189) als Schleswig-Holsteinisches Landesrecht weitergilt und ob es als in mehreren Ländern übereinstimmendes Landesrecht, dessen Übereinstimmung nicht auf zufälliger Gleichheit beruht, revisibel ist, kann dahingestellt bleiben« Zu den nach § 13 des Gesetzes verbotenen Wegegeldern gehören nämlich nur alle Steuern, Abgaben, Beiträge und Gebühren, die für die Benutzung öffentlicher Wege im Rahmen ihrer Zweckbestimmung für den Verkehr von Kraftfahrzeugen erhoben werden. Die Klägerin könnte danach zwar für die gemeingebräuchliche Benutzung des Bahnhofs kein Entgelt verlangen. Indessen fordert die Klägerin vom Beklagten Vergütung nicht als Wegegeld für die Ausübung des am Großflecken bestehenden Gemeingebrauchs, sondern .im . Rahmen einer Sondernutzung des ihr gehörenden Omnibus-Bahnhofs« Bern steht § 13 des Gesetzes nicht entgegen, da er nur die gemeingeräuchliche Benutzung öffentlicher Wege und Plätze durch Kraftfahrzeuge unentgeltlich 9icherstellen will (BGHZ 21, 319t 330), während Mer zur Ausübung des Gemeingebrauchs durch den Beklagten noch die Benutzung der von der Klägerin geschaffenen Einrichtungen des Omnibusbahnhofs hinzutritto b) Bas Berufungsgericht hat § 13 des Reichspolizeikostengesetzes i.Verb. mit Art. 14 Abs, 6 der Durchführungsverordnung dahin ausgelegt, daß einer Gemeinde nicht verwehrt sei, wegen der Ausgaben für den Bau und die Unterhaltung nicht nur von Parkplätzen, sondern auch von sonstigen Verkehrsanlagen, z.B. wie hier von einem Omnibusbahnhof, unbeschadet ihrer Pflicht zur Kostentragung auf Dritte zurückzugreifen. Ob dieses Gesetz noch weitergilt, ob es revisibel ist und ob die Auslegung des Berufungsgerichts zutrifft9 bedarf .jedoch, keiner Erörterung. Denn die genannten Bestimmungen betreffen lediglich die gesetzliche Pflicht zur Aufbringung und Verteilung der Kosten unter den für den Bau und die Unterhaltung öffentlicher Wege zuständigen Verwaltungen; sie verbieten indessen nicht, daß die Gemeinde, die bestimmten Verkehrsteilnehmern unter dem Gesichtspunkt der Sondernutzung den Gebrauch einer ihr gehörenden Ver-1 trhrsanlage gestattet, dafür von ihnen auf vertraglicher Grundlage ein Entgelt beansprucht * Insoweit gilt das unter a) Ausgeführte sinngemäß«, C, Aus diesen Gründen ist die Revision des Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen«, Dr«. Pagendarm Artl Dr» Spieler Dr« Borschel J)r0Messner