Er schloß am 22.# Januar 1957 mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, durch die er ihr für zehn Jahre (von der Eröffnung des Theaters an gerechnet) das alleinige Recht einräumte, in dem Theater gegen Entgelt stumme oder tönende Diapositiv- und EiAnwerbung vorzuführen. einschließlich des Theaters in Erbpacht übernommen" und hat der Beklagte ihr "dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 22.1.57 ... Die beim Landgericht in Hildesheim erhobene Klage ist auf Verurteilung des Beklagten gerichtet, der Klägerin die Urkunde über den von ihm mit Dr. geschlos- Las Landgericht in Hannover, an das der Reehtsstz*eit gemäß § 276 ZPO verwiesen worden ist, hat die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Lie Berufung, mit der die Klägerin hilfsweise die Klage auf den sich ai’f Nr. VII der Vereinbarung vom 22. Januar 1957 betreffenden Teil des Vertrages beschränkt hat, ist vom Oberlandesgericht auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden. Schließlich hat sie jedoch nur beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu gestatten, daß ein von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht Celle zu bestimmender Rechtsanwalt und Notar in Hannover Einsicht in die am 27. & Co., Kommanditgesellschaft, nimmt und der Klägerin insoweit Mitteilung über den Inhalt der Urkunde macht, als sie sich auf Ziffer VII und die darin niedergelegten Rechte und Pflichten des Vertrags vom 22. Die Klägerin hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. 'Venn auch der Beklagte len von der Klägei'in schließlich nur geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, sobald die Klägerin den entsprechenden Antrag aus- Zwar kann in dieser Beziehung nach dem Vorbringen der Klägerin aus den Umständen, die zur Klageerhebung geführt haben, zu Ungunsten des Beklagten nichts entnommen werden; denn den an I)r. Indessen läßt das Verhalten de3 Beklagten während des Rechtsstreits bis zu seinem Anerkenntnis keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß er ohne Klageerhebung bereit gewesen sein würde, der Klägerin die Kenntnisnahme von den sie im Hinblick auf Nr. VII der Vereinbarung vom 22. In dieser Beziehung ist auch zu berücksichtigen, daß, selbst wenn die Klägerin den von ihr zuletzt gestellten Antrag überhaupt nicht gestellt haben würde, der Beklagte doch dessen Inhalt entsprechend hätte verurteilt werden können (vgl. Mit dieser Maßgabe würde also der Beklagte den Anspruch schon haben anerkennen können, bevor die Klägerin ihren letzten Antrag gestellt hat. Das muß nach § 271 ZPO dazu führen, daß die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. "mit Ausnahme der durch die Angehung des Landgerichts in Hildesheim entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat."
viii zr 21/59 V oi’kündet an 11= Februar I960 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Hamen des Volkes In dem Rechtsstreit uer - j? i lmwe rb e -K ommandi tge s el 1 s chaf t ,, vertreten durch ihren persönlich eilschafter Kaufmann xn h£ Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: echtsanwalt Prof gegen den Gastwirt Herbert in Hi| uraße ^P, Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter Reehtsanv/alt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 11. Februar I960 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Dr. Dorschei und Dr. Mezger für Recht erkannt: Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden hinsichtlich der Kostenentscheidung das Urteil des 8. Zivilsenats des Oberlandesgerichts inCGelle vom 12. Dezember 1958 aufgehoben und das Urteil der 4. Zivilkammer des Landgerichts in Hannover vom 11. April 1958 abgeändert: Die Kosten des Rechtsstreits v/er-ien gegeneinander aufgehoben. Berichtigt durch Beschluß vom 12 .2,1960. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Der Beklagte beabsichtigte, auf seinem Grundstück 51171 Dämmtor in HiflBHB ein Lichtspieltheater zu bauen. Er schloß am 22.# Januar 1957 mit der Klägerin eine schriftliche Vereinbarung, durch die er ihr für zehn Jahre (von der Eröffnung des Theaters an gerechnet) das alleinige Recht einräumte, in dem Theater gegen Entgelt stumme oder tönende Diapositiv- und EiAnwerbung vorzuführen. In Nr. VII der Vereinbarung heißt es: "Im Palle der Änderung der Besitzverhältnisse des Theaters stellt der Theaterbesitzer /aer Beklagte/ diesen Vertrag mit allen Rechten und Pflichten für die /die Klägerin/ sicher......." 'Vie die Firma Dr. Hans & Co. Kommanditgesellschaft (im folgenden als Dr. bezeichnet) der Kläge- rin mit Schreiben vom 27. Mai 1957 mitteilte, hat sie vom Beklagten "durch Vertrag vom 27.4.1957 ... das Grundstück ..... einschließlich des Theaters in Erbpacht übernommen" und hat der Beklagte ihr "dabei auch die Rechte und Pflichten aus dem Vertrage vom 22.1.57 ... auf erlegt, sov/eit sie bestehen und das Theater am Dammtor betreffen." Gleichzeitig hat Dr. W|0 der Klägerin davon Kenntnis gegeben, daß er auf Grund seiner früher der "ü#H^-V/erbung" gegenüber eingegangenen Verpflichtung dieser die V/erbevorführungen in dem Theater habe übertragen müssen. Der Bau hat noch nicht begonnen. Die beim Landgericht in Hildesheim erhobene Klage ist auf Verurteilung des Beklagten gerichtet, der Klägerin die Urkunde über den von ihm mit Dr. geschlos- ^enen Vertrag vorzulegen. Las Landgericht in Hannover, an das der Reehtsstz*eit gemäß § 276 ZPO verwiesen worden ist, hat die Klage auf Kosten der Klägerin abgewiesen. Lie Berufung, mit der die Klägerin hilfsweise die Klage auf den sich ai’f Nr. VII der Vereinbarung vom 22. Januar 1957 betreffenden Teil des Vertrages beschränkt hat, ist vom Oberlandesgericht auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen worden. Mit der Revision hat die Klägerin zunächst ihre bisherigen Anträge v/eiterverfolgt. Schließlich hat sie jedoch nur beantragt, den Beklagten zu verurteilen, zu gestatten, daß ein von dem Präsidenten der Rechtsanwaltskammer beim Oberlandesgericht Celle zu bestimmender Rechtsanwalt und Notar in Hannover Einsicht in die am 27. April 1957 errichtete Vertragsurkunde zwischen dem Beklagten und der Rirma Br. Hans & Co., Kommanditgesellschaft, nimmt und der Klägerin insoweit Mitteilung über den Inhalt der Urkunde macht, als sie sich auf Ziffer VII und die darin niedergelegten Rechte und Pflichten des Vertrags vom 22. Januar 1957 bezieht. 3er Beklagte hat diesen Anspruch sofort anerkannt. Dementsprechend ist Anerkenntnisurteil ergangen. Die Klägerin hat beantragt, die Kosten des Rechtsstreits dem Beklagten aufzuerlegen. Dieser hat beantragt, der Klägerin auch die Kosten der Revision aufzuerlegen. Ent s che1dungsgründ e; 'Venn auch der Beklagte len von der Klägei'in schließlich nur geltend gemachten Anspruch anerkannt hat, sobald die Klägerin den entsprechenden Antrag aus- 4 drüeklich gestellt hatte, fallen der Klägerin die Prozeßkosten doch schon deshalb nicht gemäß £ 93 ZPO zur Last, weil der Beklagte nicht dargetan hat, daß er durch sein Verhalten zur ‘Erhebung der Klage keine Veranlassung gegeben hat. Zwar kann in dieser Beziehung nach dem Vorbringen der Klägerin aus den Umständen, die zur Klageerhebung geführt haben, zu Ungunsten des Beklagten nichts entnommen werden; denn den an I)r. Mitteilung vom 27. Mai. 1957 anschließenden 3chriftv/ech-sel hat die Klägerin nur mit diesem geführt, übrigens ohne die Vorlegung der Vertragsurkunde vom 27. April 1957 zu verlangen. Indessen läßt das Verhalten de3 Beklagten während des Rechtsstreits bis zu seinem Anerkenntnis keinen Anhaltspunkt dafür erkennen, daß er ohne Klageerhebung bereit gewesen sein würde, der Klägerin die Kenntnisnahme von den sie im Hinblick auf Nr. VII der Vereinbarung vom 22. Januar 1957 angehenden Teil jener Vertragsurkunde in irgendeiner Form zu ermöglichen. Bas wird besonders dadurch deutlich, daß er sich auch gegenüber dem im zweiten Rechtszug von der Klägerin gestellten Hilfsantrag, der ihrem vor dem erkennenden Senat schließlich gestellten Antrag sehr nahe kan, völlig ablehnend verhalten hat. In dieser Beziehung ist auch zu berücksichtigen, daß, selbst wenn die Klägerin den von ihr zuletzt gestellten Antrag überhaupt nicht gestellt haben würde, der Beklagte doch dessen Inhalt entsprechend hätte verurteilt werden können (vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 22. Januar 1957 - I ZR 144/56 -IM BGB § 260 Hr. 6). Mit dieser Maßgabe würde also der Beklagte den Anspruch schon haben anerkennen können, bevor die Klägerin ihren letzten Antrag gestellt hat. - Ist in diesem Antrag auch keine Klageänderung zu finden, so ist die Beschränkung auf ihn doch als teilv/eise Xlagerücknahme auf zufassen. Das muß nach § 271 ZPO dazu führen, daß die Klägerin insoweit die Kosten des Rechtsstreits zu tragen hat. Aus diesen Erwägungen sind die Kosten des Rechtsstreits gemäß §92 ZPO gegeneinander aufgehoben worden. Das gilt nicht für die durch die Angehung des Landgerichts in Hildesheim entstandenen Mehrkosten; diese bat die Klägerin gemäß § 278 ZFO zu tragen, wie durch den Berichtigungsbeschluß des Senats vom 12. Februar I960 zu dem Ausdruck gebracht ist. Dr. Gelhaar Die Bundesrichter Artl und Dr. Mezger sind beurlaubt, ortsabwesend und daher an der Beifügung ihrer Unterschrift verhindert. Dr. Gelhaar Dr. Spieler Dr. Dorschei VIII ZR 21/59 13 e 3 c h i u ß in Jachen " - Filmwerbe-Kommanditgescllschaft ;o., vertreten durch ihren persönlich jnden Gesellschafter Kaufmann 1 in H| fstraße ■■MV Klägerin, Berufnngsklägerin und Revisionsklägerin, - Proseßbevollraächtigter: echtsanv/ait gegen den Gastwirt Herbert H h^Hstr<>| Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbekiagten, - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt - Gemäß §■ 319 ZPO wird die Formel des Kosten-Urteils vom 11. Februar I960 dahin berichtigt, daß es im Anschluß an das Wort "aufgehoben" heißt: "mit Ausnahme der durch die Angehung des Landgerichts in Hildesheim entstandenen Mehrkosten, welche die Klägerin zu tragen hat." Karlsruhe, den 12. Februar I960 Bundesgerichtshof VIII. Zivilsenat Br. Gelhaar Artl Br. Spieler Br. Borschel Br. Mezger