Der Beklagte hat zwar auch die Mieter in den oberen Stockwerken durch die Fernheizungsanlage vermittels der Heizkörper, deren Anschluß an jene Anlage er hat geschehen lassen, mit Wärme versorgt, aber eine Rechtspflicht dazu in Abrede gestellt mit der Begründung, § 4 betreffe allenfalls die Personen, die bei Vertragsschluß als Mieter das erste Stockwerk bereits innegehabt hätten* Er hat gefordert, daß alle Mieter mit ihm Vereinbarungen Uber die Beheizung und insbesondere über das dafür zu bezahlende Entgelt treffen sollten, und von der Erbengemeinschaft Beisser verlangt, alle Mieter dazu anzuhalten» Bei der Berechnung des Entgelts hat er außer den ihm von den HEW in Rechnung gestellten Beträgen und einem sogj Bedienungsgeld auch noch ein sog» Benutzungsgeld berücksichtigt wissen wollen mit der Begründung, die Fernheizungsanlage sei sein Eigentum» Nach Darstellung der Kläger hat der Beklagte die Sammelheisungsanlage, die gebrauchsfähig gewesen sei, eigenmächtig beseitigt und für sich verwertet* Sie halten die Erbengemeinschaft B^BDfür Eigentümer der Fernheizungsanlage und den Beklagten für verpflichtet, ihnen über die Heizungskosten (HEW-Eeträge und Bedienungsgeld) hinsichtlich des ganzen Hauses für die Heizperiode 1952/53 Rechnung zu legen» Sie haben aber ihren zunächst in diesem Rechtsstreit verfolgten Antrag auf entsprechende Verurteilung des Beklagten für erledigt erklärt, nachdem dieser ihnen eine Abrechnungsaufstellung gegeben und die Einsichtnahme in die dazu gehörigen Belege anheimgestellt; hate Die Kläger haben im ersten Rechtszug (Klageerhebung im August 1955) zuletzt beantragt? 4) festzustellen, daß die Kläger (gemeint die Mitglieder der Erbengemeinschaft BiU^) auch Eigentümer der Heizungsanlage des Hauses SpflHj|^3traße^| sind, soweit sich diese in den von dem Beklagten gemieteten Räumen befindet, mit Ausnahme derjenigen Teile, die Eigentum der HEW sind. Das Landgericht hat Zeugen sowie den Beklagten und den Kläger Paul BiflH^als Partei über die Behauptung des Beklagten vernommen, der Rechtsstreit habe durch außergerichtlichen..-Vergleich vom 23. Was das Landgericht im Beschluß vom 8- Januar 1954 ausgeführt hat, ist nichts anderes als die Vorwegnahme eines Teils von dem, was in den Entscheidungsgründen seines Urteils hätte erörtert werden sollen; denn zur Rechtfertigung der Urteilsformel gehört grundsätzlich auch der den angeblichen Vergleich betreffende Streitstoff. Nachdem sie über den angeblichen Vergleich insgesamt sechs Schriftsätze gewechselt hatten, die ausschließlich dieser Frage gewidmet waren, sind.die Parteien vielmehr nach dem Beschluß auf dieses Thema nicht mehr zurückgekowmenDaraus ist zu entnehmen, daß sie sich den Erwägungen des Landgerichts gefügt haben. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie es der Beklagte im zweiten Rechtszug getan hat - davon abgesehen, die Frage nach dem Vergleich ausdrücklich zu behandeln, es vielmehr insoweit im Tatbestand seines Urteils mit einer allgemeinen Bezugnahme auf den als vorgetragen be-zeichneten Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze bewenden lassen. Bei dieser Sachlage versucht die Revision vergeblich, es als eine Verletzung der §§ 286, 551 Nr 7 ZPO darzustellen, daß im Urteil des Berufungsgerichts der angebliche Vergleich nicht mehr erörtert ist. B. Die Feststellungsklages Da der Beklagte geltend macht, die Fernheizungsaniage gehöre ihm, hat das Berufungsgericht unter den sonst obwaltenden Umständen den Antrag auf Feststellung, daß die Kläger (gemeint die Erbengemeinschaft B^m^) Eigentümer der Anlage seien, gemäß § 256 ZPO mit Recht für zulässig erachtet. Die Fernheizungsanlage sei zur Herstellung des Hauses eingefügt worden und gehöre deshalb zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§ 94 Abs 2 BGB), ohne daß es übrigens auf den Zeitpunkt der Einfügung ankoinrae. Das spreche dafür, daß sie für die Dauer eingefügt worden sei, zu demal der Beklagte die Erwartung habe hegen können, wegen des ihm eingeräumten Vorkaufsrechts eines Tages Eigentümer des Hauses.zu werden. Hinzu komme, daß der Beklagte nach § 4 des Vertrags für die Beheizung nicht nur der von ihm selbst gemieteten Räume zu sorgen habe, daß also auch die Fernheizungsanlage nicht nur der Erwärmung dieser Räume diene, Durch diesen Umstand sei die für den Beklagten sprechende Vermutung ausgeräumte Der Beklagte habe keinen Beweis dafür angetreten, daß entgegen dem äußeren Sachverhalt die Einfügung der Fernheizungsanlage in das Haus als einem nur vorübergehenden Zweck dienend von ihm bestimmt worden sei. Die Revision weist zunächst darauf hin, daß durch die von den Klägern begehrte Feststellung, die Fernheizungsanlage gehöre der Erbengemeinschaft Beisser, der Streit der Parteien darüber nicht entschieden werde, ob der Beklagte zur Aufbringung der für die Verzinsung und Amortisation des von ihm zur Beschaffung der Anlage aufgewendeten Kapitals die übrigen Mieter in Anspruch nehmen dürfe oder nicht. Diese Hinweise sind für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos; denn weder die Kläger noch der Beklagte haben jene (z.T. gar nicht das Verhältnis der Parteien zu einander betreffende) Streitpunkte zur Entscheidung gestellt. Deshalb brauchte das ; Beruf ungsgericiit entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, daß er auf seine Kosten für die Beschaffung einiger Heizkörper in anderen, nicht von ihm gemieteten Teilen des Hauses und für den Anschluß dieser Heizkörper an die Pernheizungsanlage gesorgt habe-. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte mit der Möglichkeit gerechnet habe, später Eigentümer des Grundstücks zu werden, vielmehr sei es nur darauf angekommen, ob der Beklagte gewollt habe, daß die Fern-heisungsanlage auch dann Eigentum der .Erbengemeinschaftt werde, wenn er keinen Anspruch auf Benutzung des Hauses mehr haben sollte. jour dann würde "begegnen können, wenn die Eernheizungs-anlage zu einem nur vorübergehenden Zweck in das Haus eingefügt worden wäre, ist dem Berufungsgericht ohne Bedenken beizupflichten- Was es in dieser Beziehung ausführt, wird denn auch von der Revision nicht bemängelte Sie wendet sich vielmehr dem Sinne nach nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhalt des Mietvertrags und der äußere Sachverhalt sprächen dafür, daß die Anlage für die Dauer eingefügt worden sei. Gewiß entscheidet darüber, ob eine Sache dauernd eder nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist, die Bestimmung dessen, der sie einfügt (RGZ 158, 362 L 3763)« Wenn aber der Beklagte daraus etwas herleiten möchte, daß die Anlage - wie er es darstellt - nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt sei, so liegt ihm der Beweis für solche Bestimmung ob, nachdem das Berufungsgericht die an sich für den Beklagten sprechende Vermutung f BGHZ 8, 1 L53 » 10, 171 1.175]) hier rechtsirrtumsfrei als durch die tatsächlichen Umstände als widerlegt angesehen hat. Was die Behauptung des Beklagten betrifft, der Wiederaufbau des ganzen Hauses sei zur Zeit der Einfügung der Anlage nicht einmal zu erwarten, geschweige denn bereits geplant gewesen, so hat das Berufungsgericht - wie in Abschnitt C ausgeführt wird - dem Vertrag im Die Verpflichtung des Beklagten, anderen Mietern des Hauses Heizung zu liefern und zu diesem Zweck den Anschluß von Heizkörpern an die Fernheizungsanlage zu dulden, folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht aus dem mangelhaft formulierten Wortlaut, wohl aber aus dem von ihm durch Auslegung ermittelten Sinn des § 4« Biese Verpflichtung habe die Beheizung nicht nur der Räume zu dem Gegenstand gehabt, die zur Zelt des Vertragsabschlusses bereits zwei andere Mieter innegshabt hätten, sondern auch der künftig etwa noch vermieteten sonstigen Räume» Ber Vertrag lasse in §§ 8 und 9 erkennen, daß schon bei seinem Abschluß die Parteien solche über den damaligen Stand hinausgehenden Vermietungen ins Auge gefaßt hätten. Allenfalls könne zweifelhaft sein, ob ihm das zu demutbar gewesen sei, solange er mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den anderen Mietern und ihm einen Ausgleich für die von ihm dargebotene Beheizung von jenen nur nach Bereicherungsgrundsätzen habe fordern können. Nach Meinung der Revision mangelt es für die Klage auf künftige Leistung am Rechtsschutzbedürfnis, und zwar im Hinblick darauf, daß der Beklagte immer Heizung in dem von dem Kläger begehrten Umfange geliefert hat. Y/as diese Gegenleistung betrifft, so haben die Kläger bereits im ersten Rechtszug durch ihren Antrag grundsätzlich klargestellt, wie sie diese Leistung begrenzt wissen wollen (über den Schlüssel, nach dem die Heizungskosten auf die vom Beklagten gemieteten Räume einerseits und auf die übrigen Mieträume andererseits aufzuteilen sind, sind die Parteien einig), und das Landgericht hat diesem Anträge entsprochen. Februar 1954 179 GA3) in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erläuterung seiner Abrechnung über die Heizperiode 1952/53, das darin aufgeführte Benutzungsgeld kurz erwähnt, ohne indessen daraus gegenüber dem hier erörterten Leistungsantrag der Kläger für die darauf folgenden Heizperioden irgend eine Folgerung zu ziehen* Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision in solcher Erwähnung übrigens auch nicht etwa die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu erblicken. Beklagte nach §951 BGB oder kraft Vertrages von den Klägern für seinen die Fernheizungsanlage betreffenden Rechtsverlust eine Vergütung in Geld zu beanspruchen hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.» Bas Berufungsgericht hat im übrigen für erwiesen erachtet, daß es zwischen den Parteien zu einer den § 4 des Vertrags ergänzenden Abmachung gekommen ist, nach der die Vermieter verpflichtet sind, dem Beklagten jedenfalls die von ihm auf die Heizung aufgewendeten Kosten (also ohne das nach der Vorstellung des Beklagten der Amortisation.und Verzinsung.der Kosten der Fernheizungs-ahl-jage dienende Benutzungsgeld) als Auslagen zu erstatten, soweit es sich nicht um die Beheizung der von ihm selbst gemieteten Räume handelt«, Und die Kläger selbst haben -wie ihr Lm zweiten Rechtszug gestellter Antrag erweist -gegen eine solche Erstattung nichts einzuwenden. Bie Revision erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Meinung des Beklagten nicht gewürdigt hat, er würde sich auf die Einfügung einer Heizungsanlage haben beschränken können, die -abgesehen von seinen Mieträumen - zur Beheizung nur des ersten Stockwerkes ausgereicht hätte, und würde sich daduron mit seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in Widerspruch gesetzt haben. nicht eingegangen sei, nach dem ihm die Genehmigung für die von ihm vorgenommenen Umbauten als Ausnahme von dem bestehenden Bauverbot nur auf die Dauer von fünf Jahren erteilt worden sei* - Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht den weiterreichenden Umfang der ■Beheizungsverpflichtung des Beklagten durch eine mit den Auslegungsgrundsätzen in Einklang stehenden Auslegung des Vertrags tatsächlich festgestcllt hat. Daß insbesondere dem Beklagten für seine UmbauteÄ eine nur befristete Baugenehmigung erteilt worden ist, steht mit dieser Auslegung nicht in Widerspruch, zu demal das Berufungsgericht aus einigen Bestimmungen des Vertrags entnommen hat, daß die Parteien mit der Möglichkeit eines Wiederaufbaues auch der oberen Stockwerke durch die Erbengemeinschaft BMP bereits bei Vertragsschluß gerechnet hatten. Sie sei die Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung hinsichtlich der Heizperiode 1952/55« Denn nur die Rechnungslegung habe die Kläger instand gesetzt, mit den anderen Mietern abzu-rechnen und ihnen dazu etwa verlangte Auskünfte zu geben. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht das von den Klägern nicht bestrittene Vorbringen des Beklagten (§ 138 Abs 2 ZPO) für unerheblich gehalten habe, nach dem auf Grund seiner Angaben bereits vor Klageerhebung mit den anderen Mietern abgerechnet worden sei und von ihnen keinerlei Beanstandungen geltend gemacht worden seien» Deshalb brauche der Beklagte - so meint die Revision -nicht mehr Rechnung zu legen. - Diese Rüge ist unbegründet , Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich den Vermietern gegenüber eine Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung aus der ergänzenden Vereinbarung der Parteien ergebe, begegnet keinen rechtlichen: Bedenken, wird übrigens auch von der Revision nicht bekämpft. Denn ungeachtet dessen haben die Kläger weiter ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihnen Rechnung gelegt wird, und zwar einmal, weil sie sich trotz der Abrechnung genötigt sehen können, zu immerhin möglichen Beanstandungen seitens der anderen Mieter Stellung zu nehmen, ferner aber auch, weil sie in die Lage kommen können, künftigen Mietlustigen über die nach der bisherigen Entwicklung zu erwartende Höhe der Heizungskosten Auskunft geben zu müssen« Weiter beanstandet die Revision es als eine Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten darüber unberücksichtigt gelassen, daß er der von den Klägern bevollmächtigten Maklerfirma und Br^H^ alle' Einzelheiten; die für die Rechnungslegung von Belang seien, mitgeteilt habe.- Y/enn der Beklagte sich demgegenüber darauf beschränkt hat, sein Vorbringen zu wiederholen, genügte dies nicht als schlüssige Behauptung, daß Rechnung gelegt worden sei (§ 259 BGB)» Dazu würde vielmehr der Beklagte sein unbestimmtes Vorbringen durch genaue Angaben insbesondere über Artund Zeit der angeblichen Rechnungslegung haben vervollständigen müssen» Bas Berufungsgericht brauchte also auf das Vorbringen nicht einzugehen, hat auch nicht gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es den Beklagten nicht zur Vervollständigung seines Vorbringens angeregt hat. Unzutreffend ist freilich die von den Klägern in der Revisionsverhandlung hierzu vertretene Auffassung, der Beklagte sei insofern durch das angefochtene Urteil überhaupt nicht beschwert« Er ist es vielmehr wegen des von ihm im Rechtsstreit immer eingenommenen Standpunktes, daß er dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch bereits vor Klageerhebung genügt habe« Zu der Streitfrage (vgl dazu den Beschluß des Oberlandesgerichts Künche vom 3« Februar 1955 iBayJMBl 1955, 118]), ob der Beklagte' solchenfalls unter ailen Umständen Abweisung des Antrags der Kläger hätte erreichen können oder nur dann, wenn er an einem solchen Urteilsausspruch ein rechtliches Interesse hätte (vgl.
ff H_ 2E_ 21/56 ferkündex am 13« November 1956 goffrceister, Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit i des Kaufmanns Erich S c in Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter? Rechtsanwalt gegen 10 !:! 0 Kaufmann Heinrich Bl Landwirt Paul _ Witwe Gertrud AJjj _____________________ Witwe Minna Mflfiin > Pr^Bistraße RecfctsanwaltHDr. Werner in Be straße W, als Testamentsvollstrecker des verstorbenen aßc Alfred für dessen Erben a) Ehefrau Elisabeth Ht Kr e i skr anlcenhaus, b) Prau Christa in c) Ehefrau Gisela Ri itraße in Nol bei Cuj Lendstraße Kläger, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 13« November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann und der Bundesrichter Artl, Br, Spieler, Br. Borschel und Br. Mezger für Recht erkannt? Bie Revision gegen das Urteil des 3. Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 6. Januar 1955 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestands Die Kläger zu 1 — 4 und die unter 5 a - c angeführten Erben des Alfred sind die"Erbengemeinschaft Der Nachlaß des Alfred B0HIB unterliegt der Verwaltung eines Testamentsvollstreckers. Testamentsvollstrecker war der im Rechtsstreit zunächst als Kläger zu 5 aufgetreten Rechtsanwalt Dr. Otto Z0Pin Hm|und ist nunmehr der jetzige Kläger zu 5. Der Erbengemeinschaft B( gehört der Laden und Bürohausgrundstück Sfl SpflHBstraße^Pin Die Erben haben mit dem Be- klagten am 22. Januar 1951 einen schriftlichen Mietvertrag über das Keller-, Erd- und Zwischengeschoß des Hauses für die Zeit vom 15« Februar 1951 än auf drei Jahre geschlossen.. Damals war das durch Kriegseinwirkung stark beschädigte Haus in seinen oberen.Teilen noch nicht wieder liergestellt. Sein erstes Stockwerk wurde von zwei anderen Mietern benutzt. Dagegen wurden die darüber liegenden ausgebrannten Stockwerke noch nicht benutzt. Im Keller befand sich eine für das ganze Haus bestimmt gewesene Sammelte izungsanlage . § 4 des Vertrages lautet* "Für Heizung hat der Mieter selbst zu sorgen und die Heizungskosten für die anderen Mieter umzulegen für deren Bonität in der Höhe der Vermieter haftet." Nach § 5 darf der Beklagte Umbauten auf eigene Kosten vornehmen. In § 8 ist u. a. bestimmt, daß Firmenschilder von Mietern "der oberen Geschosse" die Fassaden der Läden nicht beeinträchtigen dürfen. In § 9 Abs 1 heißt es, daß der Beklagte alle Arbeiten zu dulden hat, die mit notwendig werdenden Veränderungen in den von ihnen gemieteten Räumen oder sonst am Hause notwendig werden.. In § 9 Abs 2 wird weiter folgendes geregelt? "Dieses gilt insbesondere für den Fall, daß die oberen Etagen wieder aufgebaut werden. Der Mieter hat in diesem Falle die Benutzung der Treppenhäuser sowie die Anbringung von.Fahrstuhlanlagen, Aufzügen oder Winden an der Fassade usv/- zu gestatten" , § 10 verweist darauf, daß die Vermieter dem Beklagten laut besonderer notarieller Urkunde ein Vorkaufsrecht einräumen * Der Beklagte hat erheblich ungebaut. Dabei hat er die Sammelheizungsanlage beseitigt und den Kellerraum, in dem sie untergebracht war, sowie den daneben)liegenden Kohlenvorrat sraum in einen anderen großen, dem Püblikumsver-kehr offenen Raum einbezogen. Jene Anlage hat er in einem anderen Kellerraum durch eine Fernheizungsanlage ersetzt, die seitdem auf Grund eines von ihm mit den flP ^flHHiwerlcen (HEff) geschlossenen Vertrages gespeist wird» Etwa im Jahre 1953 sind die oberen Stockwerke ausgebaut und von der Erbengemeinschaft anderweit vermietet worden. Gegenüber ihren sämtlichen Mietern (mit Ausnahme des Beklagten) hat sie die Beheizung übernommen. Die Parteien haben ihr Mietverhältnis über den 15- Februar 1954 hinaus fortgesetzt. Über die Bedeutung des § 4 des Mietvertrages und über die mit der Sammelheizungsanlage und der Fernheizungsanlage zusammenhängenden Rechtsverhältnisse ist es zwischen den Parteien zu Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten gekommen. Der Beklagte hat zwar auch die Mieter in den oberen Stockwerken durch die Fernheizungsanlage vermittels der Heizkörper, deren Anschluß an jene Anlage er hat geschehen lassen, mit Wärme versorgt, aber eine Rechtspflicht dazu in Abrede gestellt mit der Begründung, § 4 betreffe allenfalls die Personen, die bei Vertragsschluß als Mieter das erste Stockwerk bereits innegehabt hätten* Er hat gefordert, daß alle Mieter mit ihm Vereinbarungen Uber die Beheizung und insbesondere über das dafür zu bezahlende Entgelt treffen sollten, und von der Erbengemeinschaft Beisser verlangt, alle Mieter dazu anzuhalten» Bei der Berechnung des Entgelts hat er außer den ihm von den HEW in Rechnung gestellten Beträgen und einem sogj Bedienungsgeld auch noch ein sog» Benutzungsgeld berücksichtigt wissen wollen mit der Begründung, die Fernheizungsanlage sei sein Eigentum» Die Abrechnung über die Beheizungskosten (HEW-Betrüge und Bedienungsgeld) erfolgt seit November 1952 in der Y/eise, daß der Beklagte diese Kosten mit Ausnahme derjenigen, die die von ihm gemieteten Räume betreffen, den Vermietern mitteilt und ihnen die Mietzinsen abzüglich dieser Beträge bezahlt und daß die Vermieter diese Beträge von ihren übrigen Mietern anteilig einziehen* Nach Darstellung der Kläger hat der Beklagte die Sammelheisungsanlage, die gebrauchsfähig gewesen sei, eigenmächtig beseitigt und für sich verwertet* Sie halten die Erbengemeinschaft B^BDfür Eigentümer der Fernheizungsanlage und den Beklagten für verpflichtet, ihnen über die Heizungskosten (HEW-Eeträge und Bedienungsgeld) hinsichtlich des ganzen Hauses für die Heizperiode 1952/53 Rechnung zu legen» Sie haben aber ihren zunächst in diesem Rechtsstreit verfolgten Antrag auf entsprechende Verurteilung des Beklagten für erledigt erklärt, nachdem dieser ihnen eine Abrechnungsaufstellung gegeben und die Einsichtnahme in die dazu gehörigen Belege anheimgestellt; hate Die Kläger haben im ersten Rechtszug (Klageerhebung im August 1955) zuletzt beantragt? 1) den Beklagtei^jj^rerurteiler^den Mietern des Hauses der Heizungsperiode Heizung zu liefern und den Anschluß der Heizkörper der einzelnen Mieter an die Heizungsanlage des Hauses zu dulden gegen Erstattung der von dem Beklagten selbst aufgewendeten Unkosten für Beschaffung der Wärme entsprechend dem Anteil jedes einzelnen Mieters an der G-esamtbeheizung des Hauses, 2) den ursprünglichen Antrag zu 2), den Klägern Rechnung zu legen -Uber die von dem Beklagten in der Heizperiode 1952/55 für die Beheizung des Hauses tatsächlich aufgewendeten Beträge Unter Vorlage von Belegen, in der Hauptsache für erledigt zu erklären, 3) den Klägern die von dem Beklagten bei der Umstellung der Heizung des Hauses auf Fernheizung ausgebauten Gegenstände, insbesondere Heizungsund V>"armwas3erkessel herauszugeben und im Unvermcgens-falle den Wert derselben zu ersetzen, 4) festzustellen, daß die Kläger (gemeint die Mitglieder der Erbengemeinschaft BiU^) auch Eigentümer der Heizungsanlage des Hauses SpflHj|^3traße^| sind, soweit sich diese in den von dem Beklagten gemieteten Räumen befindet, mit Ausnahme derjenigen Teile, die Eigentum der HEW sind. Der Beklagte hat um Klagabweisung gebeten und insbesondere dem Antrag der Kläger widersprochen, den ursprünglichen Klageantrag zu 2 für erledigt zu erklären. Die Kläger sind nämlich nach Auffassung des Beklagten für die Klage auf Rechnungslegung nicht aktiv legitimiert. Entgegen der Auffassung der Kläger meint er, die Fernheizungsanlage gehöre ihm als Eigentum. Er behauptet, die Sammelheizungsanlage sei nicht mehr verwendbar gewesen, die Erbengemeinschaft B^HB^ sei mit der Beseitigung durch ihn und der Verwertung für seine Rechnung einverstanden gewesen« Die Beseitigung sei durch einen Unternehmer gegen Überlassung der Anlage erfolgt, die nur noch Sclirottwert besessen habe«, Das Landgericht hat Zeugen sowie den Beklagten und den Kläger Paul BiflH^als Partei über die Behauptung des Beklagten vernommen, der Rechtsstreit habe durch außergerichtlichen..-Vergleich vom 23. September 1953 seine Erledigung gefunden« Alsdann hat es durch den am 28. Januar 1954 verkündeten, ausführlich begründeten Beschluß den Parteien seine Auffassung dahin bekanntgegeben, es komme auf das Ergebnis der Beweisaufnahme nicht an, da ein etwaiger Vergleich nach dem Vorbringen der Parteien der Wirksamkeit entbehre. Demnächst hat es durch Teil-urteil gemäß den Klageanträgen zu 1, 2 und 4 erkannt« Im Tatbestand des Urteils ist der Beschluß vom 8. Januar 3.954 erwähnt« Der Beklagte hat Berufung eingelegt, mit der er um Abweisung der Klage im Rahmen des angefochtenen..Teilurteils gebeten hat. Auf seine Behauptung über den Vergleich ist er ausdrücklich nicht zurückgekomraen< Er hat aber in der BerufungsbegrUndung auf sein gesamtes Vorbringen im ersten Rechtszuge Bezug genommen« Die Kläger haben beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, daß ihrem Klageantrag zu 1 und damit der entsprechenden Nr 1 der landgeriohtlichen Urteilsformel gm Schluß die Worte hinzugesetzt werden mögen "gegen Erstattung durch die Kläger". Ohne den angeblichen Vergleich zu erwähnen, hat das Oberlandesgericht diesem Antrag entsprochen und die Entscheidung über die Kosten des Berufungsverfahrens dem Landgericht übertragen. - 7~ Mit der Kevision verfolgt der Beklagte den Antrag auf Abweisung der Klage weiter, soweit das Landgericht ihr entsprochen hatte. Die Kläger bitten um Zurückweisung des Rechtsmittels. Entscheidungsgründe % A. Der angebliche Vergleich vom 23» September 1953. Was das Landgericht im Beschluß vom 8- Januar 1954 ausgeführt hat, ist nichts anderes als die Vorwegnahme eines Teils von dem, was in den Entscheidungsgründen seines Urteils hätte erörtert werden sollen; denn zur Rechtfertigung der Urteilsformel gehört grundsätzlich auch der den angeblichen Vergleich betreffende Streitstoff. • Der Beschluß würde insbesondere den Beklagten nicht gehindert haben, die Präge auch im ersten Rechtszuge nochmals aufzugreifen, dazu neue Behauptungen aufzustellen oder weitere Rechtsausführungen zu machen. Von dieser Möglichkeit hat er keinen Gebrauch gfemacht. Nachdem sie über den angeblichen Vergleich insgesamt sechs Schriftsätze gewechselt hatten, die ausschließlich dieser Frage gewidmet waren, sind.die Parteien vielmehr nach dem Beschluß auf dieses Thema nicht mehr zurückgekowmenDaraus ist zu entnehmen, daß sie sich den Erwägungen des Landgerichts gefügt haben. Unter diesen Umständen hat es genügt, daß das Landgericht im Tatbestand seines Urteils über die Behauptung des Beklagten kurz berichtet, alsdann seinen Beschluß erwähnt und damit hinreichend deutlich zu dem Ausdruck gebracht hat, daß es ihn als Bestandteil des Urteils aufge- . faßt wissen wolle. Damit ist auch die Frage nach dem Zustandekommen eines wirksamen Vergleichs auf alle Fälle im ersten Höchtszug im Ergebnis auf eine prozessual ausreichende Weise behandelt worden,. Das Berufungsgericht hat - ebenso wie es der Beklagte im zweiten Rechtszug getan hat - davon abgesehen, die Frage nach dem Vergleich ausdrücklich zu behandeln, es vielmehr insoweit im Tatbestand seines Urteils mit einer allgemeinen Bezugnahme auf den als vorgetragen be-zeichneten Inhalt der vorbereitenden Schriftsätze bewenden lassen. In den Entscheidungsgrühden ist es darauf überhaupt nicht mehr eingegangen. Bei dieser Sachlage versucht die Revision vergeblich, es als eine Verletzung der §§ 286, 551 Nr 7 ZPO darzustellen, daß im Urteil des Berufungsgerichts der angebliche Vergleich nicht mehr erörtert ist. Der Beklagte ist in der Berufungsbegründung auf seine Behauptung über den Vergleich nicht zurückgekommen (ebenso wenig übrigens in seinem späteren Schriftsatz vom 15. Dezember 1954, dem letzten des zweiten Rechtszuges). Wenn er auch diesen Teil des Streitstoffes i zur Nachprüfung durch das Berufungsgericht hätte stellen wollen, so würde er das unter Beachtung des § 518 Abs 3 Nr 2 ZPO habe tun müssen. Die formelhafte Bezugnahme auf das gesamte bisherige Vorbringen genügte dazu nicht. Vielmehr rechtfertigt der Umstand, daß der Beklagte seine Behauptung über den Vergleich nach dem Beschluß vom 8. Januar 1954 selbst im ersten Rechtszug überhaupt nicht mehr erwähnt hat, obwohl noch weitere Schriftsätze gewechselt worden sind und obwohl die letzte mündliche Verhandlung vor dem Landgericht erst 41/2 Monate später stattgefunden hat, den Schluß, daß er jene Behauptung unter dem Eindruck des Beschlusses nicht mehr aufrechterhalten hat» Damit ist auch den von der Revision gegen die Rechtsauffassung des Landgerichts erhobenen materiellrechtlichen Rügen von vornherein der Boden entzogen. B. Die Feststellungsklages Da der Beklagte geltend macht, die Fernheizungsaniage gehöre ihm, hat das Berufungsgericht unter den sonst obwaltenden Umständen den Antrag auf Feststellung, daß die Kläger (gemeint die Erbengemeinschaft B^m^) Eigentümer der Anlage seien, gemäß § 256 ZPO mit Recht für zulässig erachtet. Das Berufungsgericht hat dem Antrag aus folgenden Erwägungen entsprochen. Die Fernheizungsanlage sei zur Herstellung des Hauses eingefügt worden und gehöre deshalb zu dessen wesentlichen Bestandteilen (§ 94 Abs 2 BGB), ohne daß es übrigens auf den Zeitpunkt der Einfügung ankoinrae. Rach der Verkehrsanschauung sei nämlich jedenfalls in Norddeutschland ein neuzeitliches Laden- und Bürohaus nicht als fertig anzusehen, wenn ihm die Heisungs-anlage fehle. • Nur dann würde - so meint das Berufungsgericht - die Fernheizungsanlage kein Bestandteil des Hauses sein, wenn die Darstellung des Beklagten zuträfe, nach der er sie nur für die Dauer des Mietverhältnisses, also zu einem vorübergehenden Zweck, in das Haus eingebaut habe (§ 95 Abs 2 3GB). Entscheidend sei dabei die Richtung seines Willens, sofern sie mit dem äußeren Sachverhalt vereinbar sei. Dabei spreche zwar die Vermutung dafür, daß er als bloßer Mieter nicht den Willen gehabt habe, die Anlage den Klägern (gemeint Grundstückseigentümern) bei Beendigung des Mietverhältnisses zu überlassen. Indessen sei der äußere Sachverhalt damit nicht zu vereinbaren. Denn der Beklagte habe die den Klägern (gemeint Grundstückseigentümern) gehörende , zur Erwärmung des ganzen Hauses dienende Sammel-heizungsanlage beseitigt und einzig durch die Fernheizungs-anlage ersetzt. Das spreche dafür, daß sie für die Dauer eingefügt worden sei, zu demal der Beklagte die Erwartung habe hegen können, wegen des ihm eingeräumten Vorkaufsrechts eines Tages Eigentümer des Hauses.zu werden. Hinzu komme, daß der Beklagte nach § 4 des Vertrags für die Beheizung nicht nur der von ihm selbst gemieteten Räume zu sorgen habe, daß also auch die Fernheizungsanlage nicht nur der Erwärmung dieser Räume diene, Durch diesen Umstand sei die für den Beklagten sprechende Vermutung ausgeräumte Der Beklagte habe keinen Beweis dafür angetreten, daß entgegen dem äußeren Sachverhalt die Einfügung der Fernheizungsanlage in das Haus als einem nur vorübergehenden Zweck dienend von ihm bestimmt worden sei. Auch das den Mietern nach § 547. Abs 2 Satz 2 BGB zustehende Wegnahmerecht sei in diesem Zusammenhang ohne Belang; denn jenes Recht sei unabhängig von den Eigentumsverhältnissen an der Anlage. Die Revision weist zunächst darauf hin, daß durch die von den Klägern begehrte Feststellung, die Fernheizungsanlage gehöre der Erbengemeinschaft Beisser, der Streit der Parteien darüber nicht entschieden werde, ob der Beklagte zur Aufbringung der für die Verzinsung und Amortisation des von ihm zur Beschaffung der Anlage aufgewendeten Kapitals die übrigen Mieter in Anspruch nehmen dürfe oder nicht. Ferner bleibe offen, welche Ansprüche er im Einblick auf die Anlage bei Beendigung des Mietverhältnisses habe.- Diese Hinweise sind für die Entscheidung des Rechtsstreits bedeutungslos; denn weder die Kläger noch der Beklagte haben jene (z.T. gar nicht das Verhältnis der Parteien zu einander betreffende) Streitpunkte zur Entscheidung gestellt. Insbesondere hat der Beklagte sich 11 - auf das Verlangen beschränkt, den Peststellungsantrag der Kläger abzuweisen. Deshalb brauchte das ; Beruf ungsgericiit entgegen der Ansicht der Revision auch nicht auf die Behauptung des Beklagten einzugehen, daß er auf seine Kosten für die Beschaffung einiger Heizkörper in anderen, nicht von ihm gemieteten Teilen des Hauses und für den Anschluß dieser Heizkörper an die Pernheizungsanlage gesorgt habe-. Ferner bemerkt die Revision, wenn der Mieter eine Sache einfüge, so tue er das grundsätzlich nur zu vorübergehendem Gebrauch. Entscheidend sei nicht, ob der Beklagte mit der Möglichkeit gerechnet habe, später Eigentümer des Grundstücks zu werden, vielmehr sei es nur darauf angekommen, ob der Beklagte gewollt habe, daß die Fern-heisungsanlage auch dann Eigentum der .Erbengemeinschaftt werde, wenn er keinen Anspruch auf Benutzung des Hauses mehr haben sollte. In diesem Zusammenhang habe das Berufungsgericht folgendes Übersehens Zur Zeit des Einbaues der Anlage sei der Wiederaufbau des Hauses noch nicht geplant gewesen, ja noch nicht einmal erwartet worden. Ferner könne ein Wille des Beklagten den Grundstückseigentümern die Anlage zu Eigentum zu überlassen, nur angenommen werden, wenn diese verpflichtet wären, ihn dafür zu entschädigen. Schließlich stellten die Kläger eine solche Verpflichtung in Abrede; ja sie hätten beansprucht, daß der Beklagte die Anlage entschädigungslos einbaue. Deshalb gehe die Bemerkung des Berufungsgerichts darüber fehl, daß es auf ein etwaiges Wegnahmerecht des Beklagten nicht ankommeo Diese Rügen greifen nicht durch. Darin, daß der Beklagte dem Feststellungsbegehren der Kläger mit Erfolg -12- jour dann würde "begegnen können, wenn die Eernheizungs-anlage zu einem nur vorübergehenden Zweck in das Haus eingefügt worden wäre, ist dem Berufungsgericht ohne Bedenken beizupflichten- Was es in dieser Beziehung ausführt, wird denn auch von der Revision nicht bemängelte Sie wendet sich vielmehr dem Sinne nach nur gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, der Inhalt des Mietvertrags und der äußere Sachverhalt sprächen dafür, daß die Anlage für die Dauer eingefügt worden sei. Indessen läßt auch diese Auffassung keinen Rechtsirrtum erkennen. Was insbesondere, die Auslegung des Mietvertrags aniangt, so ist sie möglich und läßt sie keinen Verstoß gegen allgemeine Erfahrungssätze erkennen; das Revisionsgericht ist deshalb daran gebunden. Gewiß entscheidet darüber, ob eine Sache dauernd eder nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt ist, die Bestimmung dessen, der sie einfügt (RGZ 158, 362 L 3763)« Wenn aber der Beklagte daraus etwas herleiten möchte, daß die Anlage - wie er es darstellt - nur zu einem vorübergehenden Zweck eingefügt sei, so liegt ihm der Beweis für solche Bestimmung ob, nachdem das Berufungsgericht die an sich für den Beklagten sprechende Vermutung f BGHZ 8, 1 L53 » 10, 171 1.175]) hier rechtsirrtumsfrei als durch die tatsächlichen Umstände als widerlegt angesehen hat. An einem Beweisantritt hat er es indessen fehlen lassen. Was die Behauptung des Beklagten betrifft, der Wiederaufbau des ganzen Hauses sei zur Zeit der Einfügung der Anlage nicht einmal zu erwarten, geschweige denn bereits geplant gewesen, so hat das Berufungsgericht - wie in Abschnitt C ausgeführt wird - dem Vertrag im -13- Gegenteil entnommen, daß die Parteien des Mietvertrags bereits bei Beginn des Mietverhältnisses mit dem Ausbau auch der oberen Geschosse gerechnet haben. Pie Präge, ob der Beklagte von den Vermietern eine Entschädigung für den Pall zu beanspruchen habe, daß die Anlage durch die Einfügung deren Eigentum geworden sei, ist in diesem Zusammenhang ebenso ohne Bedeutung, wie die Präge, ob etwa der Beklagte die Anlage unabhängig von den Eigentumsverhältnissen daran wegnehmen darf.- Paß der Beklagte verpflichtet gewesen sei, die Sammelheizungsanlage durch die Pernheizungsanlage zu ersetzen, haben die Kläger übrigens nicht behauptet. C. Per Leistungsantragg Pas Berufungsgericht erblickt in dem Klagebegehren za 1) eine Klage auf künftige Heizungsleistung und bejaht entgegen dem Bestreiten des Beklagten die Aktivlegitimation der Kläger für die Geltendmachung dieses Anspruchs. Zwar sei in dem § 4 des Vertrags nach seinem Y/ortlaut eine Verpflichtung des Beklagten zu heizen ebenso wenig zu dem Ausdruck gekommen, wie etwa eine Verpflichtung der Vermieter, dem Beklagten die für die Beheizung der von ihnen anderweitig vermieteten Räume aufgewendeten Kosten zu erstatten. Immerhin sei die Beheizung in § 4 zu dem Gegenstand einer Vereinbarung der Parteien gemacht worden. Paraus ergebe sich die Sachbefugnis der Kläger für die Klage auf künftige Leistung. Solche Klage sei auch zulässig. Per Beklagte habe zwar die Leistung bisher nicht abgelehnt, vielmehr auch in den nicht von ihm gemieteten Räumen des Hauses für Heizung gesorgt. Möge deshalb auch praktisch die Befürchtung, -14- der Beklagte werde künftig nicht heizen, unbegründet sein, so mache das doch die Klage auf künftige Leistung nicht unzulässig. Bastreite der Beklagte seine Pflicht zu heizen, so brauchten die Kläger die Klärung der Rechtslage nicht zurückzusteilen, bis er etwa ein seiner Rechtsauffassung entsprechendes verändertes Verhalten einnehme, also nicht mehr heize«. Die Verpflichtung des Beklagten, anderen Mietern des Hauses Heizung zu liefern und zu diesem Zweck den Anschluß von Heizkörpern an die Fernheizungsanlage zu dulden, folgt nach Auffassung des Berufungsgerichts zwar nicht aus dem mangelhaft formulierten Wortlaut, wohl aber aus dem von ihm durch Auslegung ermittelten Sinn des § 4« Dazu hat das Berufungsgericht folgendes erwogen* Bei Abschluß des Mietvertrags sei die Sammelheizungsanlage vorhanden gewesen, und zwar.auch damals noch als einzige Heizungsanlage für das ganze Haus«.Bern Beklagten sei selbstverständlich klar gewesen, daß das Haus auch künftig werde beheizt v/erden müssen; wenn er also in § 4 die Sorge für die Beheizung übernommen habe, so sei das nach den Umständen im Sinne einer Verpflichtung zu verstehen. Biese Verpflichtung habe die Beheizung nicht nur der Räume zu dem Gegenstand gehabt, die zur Zelt des Vertragsabschlusses bereits zwei andere Mieter innegshabt hätten, sondern auch der künftig etwa noch vermieteten sonstigen Räume» Ber Vertrag lasse in §§ 8 und 9 erkennen, daß schon bei seinem Abschluß die Parteien solche über den damaligen Stand hinausgehenden Vermietungen ins Auge gefaßt hätten. Aus alle dem folge, daß der Beklagte, der ja die SaronelheizungsShlage durch die Pernheizungeanlage ersetzt habe, nun damit alle im Hause vermieteten Räume zu beheizen habe. Allenfalls könne zweifelhaft sein, ob ihm das zu demutbar gewesen sei, solange er mangels vertraglicher Beziehungen zwischen den anderen Mietern und ihm einen Ausgleich für die von ihm dargebotene Beheizung von jenen nur nach Bereicherungsgrundsätzen habe fordern können. Indessen bedürfe es eines Eingehens hierauf nicht. Denn die Parteien hätten ausweislich des von dem Beklagten an die Vermieter gerichteten Schreibens vom 12.- November 1952 bereits vor Elagerhebung den § 4 im Sinne einer Verpflichtung der Vermieter abgeändert, dem Beklagten die von ihm für die Beheizung der anderen Räume aufgewendeten Beträge zu erstatten. Dem sei denn auch durch den ergänzenden Antrag der Kläger in der Berufungsinstanz und durch den entsprechenden Zusatz in der Formel des Beruf ungsurteils Rechnung getragen. Nach Meinung der Revision mangelt es für die Klage auf künftige Leistung am Rechtsschutzbedürfnis, und zwar im Hinblick darauf, daß der Beklagte immer Heizung in dem von dem Kläger begehrten Umfange geliefert hat. Dagegen vermißt die Revision eine Entscheidung über das, was die anderen Mieter oder die Kläger ihm dafür nach seiner Ansicht zu bezahlen verpflichtet sind.- Das Berufungsgericht hat die Zulässigkeit der Klage auf künftige Leistung (§ 259 ZPO) mit zutreffender Begründung bejaht. Denn der Beklagte hat nicht nur vor Klageerhebung, sondern auch unter Nr 3 der Klagebeantwortung seine Verpflichtung zur Leistung bezüglich aller anderen Mieträume also auch derjenigen, die in den oberen Geschossen gelegen sind, eindeutig in Abrede gestellt. Der Umstand, daß er tatsächlich geheizt hat, macht die Klage nicht unzulässig. Hat er das doch in der zu dem Ausdruck ge- brachten Meinung getan, dazu nicht verpflichtet zu sein. Bedeutungslos ist, daß der Beklagte im Zusammenhang mit der Beheizung eine Hegelung verlangt hatte, durch die die f.nteilige Aufbringung der Heizungskosten nach seinen Wünschen auf eine vertragliche Grundlage gestellt wird. Y/as diese Gegenleistung betrifft, so haben die Kläger bereits im ersten Rechtszug durch ihren Antrag grundsätzlich klargestellt, wie sie diese Leistung begrenzt wissen wollen (über den Schlüssel, nach dem die Heizungskosten auf die vom Beklagten gemieteten Räume einerseits und auf die übrigen Mieträume andererseits aufzuteilen sind, sind die Parteien einig), und das Landgericht hat diesem Anträge entsprochen. Wenn es dem Beklagten auf eine Entscheidung auch darüber angekommen wäre, ob er nur zu heizen brauche, wenn er zusätzlich ferner ein sog. Benutzungsgeld erstattet verlangen könne, so würde es ihm unbenom. en gewesen sein, das spätestens im Berufungsrecht szug durch einen darauf bezüglichen Antrag zur Entscheidung zu stellen. Er hat das unterlassen, ja sogar im Rechtsstreit auch sonst nicht zu erkennen gegeben, daß er das vor Klagerhebung geltend gemachte Verlangen nach Benutzungsgeld aufrechterhalte. Hur einmal hat er (im Schriftsatz vom 13. Februar 1954 179 GA3) in anderem Zusammenhang, nämlich bei der Erläuterung seiner Abrechnung über die Heizperiode 1952/53, das darin aufgeführte Benutzungsgeld kurz erwähnt, ohne indessen daraus gegenüber dem hier erörterten Leistungsantrag der Kläger für die darauf folgenden Heizperioden irgend eine Folgerung zu ziehen* Insbesondere ist entgegen der Auffassung der Revision in solcher Erwähnung übrigens auch nicht etwa die Geltendmachung eines Zurückbehaltungsrechts zu erblicken. Er ist also durch das ange-fochtene Urteil insoweit nicht beschwert. Die Frage, ob der -17- Beklagte nach §951 BGB oder kraft Vertrages von den Klägern für seinen die Fernheizungsanlage betreffenden Rechtsverlust eine Vergütung in Geld zu beanspruchen hat, ist nicht Gegenstand dieses Rechtsstreits.» Bas Berufungsgericht hat im übrigen für erwiesen erachtet, daß es zwischen den Parteien zu einer den § 4 des Vertrags ergänzenden Abmachung gekommen ist, nach der die Vermieter verpflichtet sind, dem Beklagten jedenfalls die von ihm auf die Heizung aufgewendeten Kosten (also ohne das nach der Vorstellung des Beklagten der Amortisation.und Verzinsung.der Kosten der Fernheizungs-ahl-jage dienende Benutzungsgeld) als Auslagen zu erstatten, soweit es sich nicht um die Beheizung der von ihm selbst gemieteten Räume handelt«, Und die Kläger selbst haben -wie ihr Lm zweiten Rechtszug gestellter Antrag erweist -gegen eine solche Erstattung nichts einzuwenden. Bie Frage, ob der Beklagte etwa aus irgend einem Grunde von den anderen Mietern unmittelbar ein Benutzungsgeld fordern darf, betrifft nicht das Verhältnis der Parteien zueinander„ Bie Revision erblickt einen Verstoß gegen § 286 ZPO darin, daß das Berufungsgericht die Meinung des Beklagten nicht gewürdigt hat, er würde sich auf die Einfügung einer Heizungsanlage haben beschränken können, die -abgesehen von seinen Mieträumen - zur Beheizung nur des ersten Stockwerkes ausgereicht hätte, und würde sich daduron mit seinen vertraglichen Verpflichtungen nicht in Widerspruch gesetzt haben. Bas Berufungsgericht habe aber die genannte Bestimmung auch dadurch verletzt, daß es auf den vom Beklagten vorgelegten Bescheid vom 18-April 1951 nicht eingegangen sei, nach dem ihm die Genehmigung für die von ihm vorgenommenen Umbauten als Ausnahme von dem bestehenden Bauverbot nur auf die Dauer von fünf Jahren erteilt worden sei* - Dem ist entgegenzuhalten, daß das Berufungsgericht den weiterreichenden Umfang der ■Beheizungsverpflichtung des Beklagten durch eine mit den Auslegungsgrundsätzen in Einklang stehenden Auslegung des Vertrags tatsächlich festgestcllt hat. Daß insbesondere dem Beklagten für seine UmbauteÄ eine nur befristete Baugenehmigung erteilt worden ist, steht mit dieser Auslegung nicht in Widerspruch, zu demal das Berufungsgericht aus einigen Bestimmungen des Vertrags entnommen hat, daß die Parteien mit der Möglichkeit eines Wiederaufbaues auch der oberen Stockwerke durch die Erbengemeinschaft BMP bereits bei Vertragsschluß gerechnet hatten. D, Der, die Rechnungslegung betreffende Antrag« Das Berufungsgericht hat den Antrag entgegen der Ansicht des Beklagten aus folgenden Erwägungen für zunächst begründet gehalten? Solange die Kläger den Beklagten bezüglich des umzulegenden Teils der Heizungskosten an die anderen Mieter hätten verweisen können, möge es den Klägern gegenüber an einer Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung gefehlt haben. Zweifelsfrei zu Gunsten der Kläger habe sich jedoch die Rechtslage durch die bereits in Abschnitt C erörterte, den § 4 des Vertrags ergänzende Vereinbarung der Parteien geändert. Sie sei die Grundlage für die Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung hinsichtlich der Heizperiode 1952/55« Denn nur die Rechnungslegung habe die Kläger instand gesetzt, mit den anderen Mietern abzu-rechnen und ihnen dazu etwa verlangte Auskünfte zu geben. -19- Seiner Verpflichtung habe der Beklagte erst während des Rechtsstreits genügt» Dadurch sei nunmehr der bis dahin begründet gewesene Antrag der Kläger, ihn zur Rechnungslegung zu verurteilen;, erledigt gewesen. Das habe gemäß seinem veränderten Antrag ausgesprochen werden müssen, da der Beklagte auch weiterhin bei seinem Abweisungsantrag verblieben sei. Die Revision bemängelt, daß das Berufungsgericht das von den Klägern nicht bestrittene Vorbringen des Beklagten (§ 138 Abs 2 ZPO) für unerheblich gehalten habe, nach dem auf Grund seiner Angaben bereits vor Klageerhebung mit den anderen Mietern abgerechnet worden sei und von ihnen keinerlei Beanstandungen geltend gemacht worden seien» Deshalb brauche der Beklagte - so meint die Revision -nicht mehr Rechnung zu legen. - Diese Rüge ist unbegründet , Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß sich den Vermietern gegenüber eine Verpflichtung des Beklagten zur Rechnungslegung aus der ergänzenden Vereinbarung der Parteien ergebe, begegnet keinen rechtlichen: Bedenken, wird übrigens auch von der Revision nicht bekämpft. Pehl geht deren Auffassung aber, der Beklagte sei seiner Verpflichtung dadurch ledig geworden, daß bereits vor Klageer- ( hebung mit den anderen Mietern ohne Beanstandungen ihrerseits abgerechnet worden sei. Denn ungeachtet dessen haben die Kläger weiter ein schutzwürdiges Interesse daran, daß ihnen Rechnung gelegt wird, und zwar einmal, weil sie sich trotz der Abrechnung genötigt sehen können, zu immerhin möglichen Beanstandungen seitens der anderen Mieter Stellung zu nehmen, ferner aber auch, weil sie in die Lage kommen können, künftigen Mietlustigen über die nach der bisherigen Entwicklung zu erwartende Höhe der Heizungskosten Auskunft geben zu müssen« Weiter beanstandet die Revision es als eine Verletzung des § 286 ZPO, das Berufungsgericht habe zu Unrecht das Vorbringen des Beklagten darüber unberücksichtigt gelassen, daß er der von den Klägern bevollmächtigten Maklerfirma und Br^H^ alle' Einzelheiten; die für die Rechnungslegung von Belang seien, mitgeteilt habe.- Biese Rüge ist schon deshalb unberechtigt, weil die Kläger jenes Vorbringen ausdrücklich als unrichtig bezeichnet und z.B. im Schriftsatz vom 28. August 1953 die Art der Auskunfterteilung der Beklagten im einzelnen substantiert beanstandet haben. Y/enn der Beklagte sich demgegenüber darauf beschränkt hat, sein Vorbringen zu wiederholen, genügte dies nicht als schlüssige Behauptung, daß Rechnung gelegt worden sei (§ 259 BGB)» Dazu würde vielmehr der Beklagte sein unbestimmtes Vorbringen durch genaue Angaben insbesondere über Artund Zeit der angeblichen Rechnungslegung haben vervollständigen müssen» Bas Berufungsgericht brauchte also auf das Vorbringen nicht einzugehen, hat auch nicht gegen § 139 ZPO verstoßen, indem es den Beklagten nicht zur Vervollständigung seines Vorbringens angeregt hat. Aus dem erstinstanzlichen Urteil hatte er ersehen, daß.schon das Landgericht sein Vorbringen als unzureichend angesehen hat; umso mehr war es Sache des Beklagten, von sich aus das Vorbringen wenigstens im Berufungsverfahren zu ergänzen. Bas hat er unterlassen. Seine Schreiben vom.12. und 13* November 1952 über die von ihm für die Heizung während der Monate September und Oktober 1952 verlangten Beträge genügen als ordnungsmäßige Rechnungslegung für diesen Zeitraum nicht. Der Beklagte hat vielmehr Rechnung entsprechend der Bestimmung des Gesetzes für die Heizperiode 1952/53 erst im Laufe des ersten Rechtszuges gelegt. Bis dahin hatte er also den Anspruch der Kläger darauf nicht er- füllt. Deshalb ist der Antrag der Kläger mit Recht nicht abgewieaen, sondern - wie sie es erbeten haben - als in der Hauptsache erledigt erklärt worden«- Unzutreffend ist freilich die von den Klägern in der Revisionsverhandlung hierzu vertretene Auffassung, der Beklagte sei insofern durch das angefochtene Urteil überhaupt nicht beschwert« Er ist es vielmehr wegen des von ihm im Rechtsstreit immer eingenommenen Standpunktes, daß er dem von den Klägern geltend gemachten Anspruch bereits vor Klageerhebung genügt habe« Zu der Streitfrage (vgl dazu den Beschluß des Oberlandesgerichts Künche vom 3« Februar 1955 iBayJMBl 1955, 118]), ob der Beklagte' solchenfalls unter ailen Umständen Abweisung des Antrags der Kläger hätte erreichen können oder nur dann, wenn er an einem solchen Urteilsausspruch ein rechtliches Interesse hätte (vgl. Stein-Jonas-Schönke, 18» Aufl> £?0 § 91 a Anm V), braucht in diesem Zusammenhang nicht Stellung genommen zu werden« E« . Aus diesen Gründen ist die Revision mit der sich aus § 97 ZPO ergebenden Kostenfolge zurückzuweisen. Dr. Großmann Artl Dr* Spieler Dr. Dorschei Dr. Mezger