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BGH

Gericht: BGH

lo Über die Art der Sicherheitsleistung (§ I08 Abs« 1 ZPO) ist auch dann nicht nach § 719 Abs« 2 ZPO zu entscheiden3 wenn der Beklagte gegen das Urteil, in dem ihm die Sicher heitsleistung Vorbehalten ist (§ 713 Abs. 2 ZP0)3 Revision eingelegt hat. Der VIIIq Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom h9 März 1966 unter Mitwirkung der Bunde srichter Dr* Gelhaar5 Artl, Dr® Dorschei, Dr® Mezger und Mormann beschlossen: Dem Beklagten Graap wird gestattet9 die ihm in dem Urteil des *f* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11* Januar 1966 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorbehaltene Sicherheitsleistung in Höhe von 27 3oo DM durch Stellung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu erbringen* Die Zulassung einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung bedarf einer besonderen Anordnung, wie sich aus Satz 2 der genannten Vorschrift ergibt« Es entspricht einhelliger Auffassung und insbesondere ständiger öbung der Gerichte, daß eine solche Anordnung auch nach dem Erlaß der die Sicherheitsleistung bestimmenden Entscheidung getroffen werden kann (vgl« RG Gruchot *to3 1189» Stein/Jonas/Pohle 3 ZPO 19« Aufl« § I08 Anm« II 2; V/ieczorek9 ZPO § I08 Anm« B II b 1)« Das Berufungsgericht hält sich hier deshalb für gehindert, Uber das Begehren des Beklagten sachlich zu befinden, weil bereits Revision eingelegt war3 bevor der Antrag auf Zulassung einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung beim Berufungsgericht gestellt wurde« rung einer Entscheidung Uber die Art der Sicherheitsleistung auch dann nach § lo8 Abs» 1 ZPO zu entscheiden, wenn gegen das die Sicherheitsleistung anordnende Urteil Revision eingelegt worden ist» Uber den Antrag des Beklagten sachlich zu befinden, weil das Oberlandesgericht sich zu Unrecht und in unanfechtbarer Weise (§ 567 Abs» 3 ZPO) einer sachlichen Entscheidung darüber enthalten hato Die Entscheidung des Senats ist hier insbesondere deshalb erforderlich, weil der Kläger die Zwang sv oll Streckung aus dem Berufungsurteil bereits eingeleitot hat® Würde in einem derartigen Ausnahmefall auch das Revisionsgericht den Erlaß der Entscheidung ablehnen, so könnte dies zu einem Nachteil für den Revisionskläger führen, der ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann» Zur Wahrung des Sicherheitsinteresses der Klägerin war es geboton, dem im übrigen gerechtfertigten Antrag des Beklagten nur mit der Einschränkung stattzugeben, daß lediglich die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu der ihm vorbehaltenen Sicherheitsleistung geeignet ist«

Zitierte Normen: § 567 ZPO
SicherheitsleistungAnordnungOberlandesgericht®ZPORevision

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
2097 080
ZPO §§ lo8, 713 AbSo 23 719 Abs. 2
lo Über die Art der Sicherheitsleistung (§ I08 Abs« 1 ZPO) ist auch dann nicht nach § 719 Abs« 2 ZPO zu entscheiden3 wenn der Beklagte gegen das Urteil, in dem ihm die Sicher heitsleistung Vorbehalten ist (§ 713 Abs. 2 ZP0)3 Revision eingelegt hat.
2. Anordnungen über die Art der Sicherheitsleistung hat auch nach Revisionseinlegung das Gericht zu treffen., das die Sicherheitsleistung bestimmt hatte. In Ausnahmefällen kann aber auch das Revisionsgericht eine solche Anordnung erlassen.
BGH, Beschl.v. h. März 1966 - VIII ZR 2o/66 -
BUNDESGERICHTSHOF
<V
VIII ZR 2o/66
BESCHLUSS
in dom Rechtsstreit
 des Kaufmanns Ingo Grflp, Inhaber einesObst-, und Sa at großhandeis und Versandes in Gfl|| SgH
Gemüse-
Uber
 Beklagten, Revisionsklägers und Antragstellers,
 der Firma van	&	de	B^B	GmbH,	Samenzucht	und Samen-
großhandel, vertreten durch ihren Geschäftsführer Frank van in BflM über Göl
 Streitvorkündeten und Revisionsklägerin,
 Prozeßbevollmächtigte: Rechtsanwälte Prof« Dr
 Dr»	-
und
 gegen
die Firma	Saatgut	KG	&	Co«	in
P^®straße®, gesetzlich vertreten durch die persönlich haftende Gesellschafterin Emma MflüB eGb°	eben-
da,
 Klägerin, Revisionsbeklagte und Antragsgegnerin,
- Prozeßbovollmächtigter II.
in
 Instanz: Rechtsanwalt

iv
  -
Der VIIIq Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom h9 März 1966 unter Mitwirkung der Bunde srichter Dr* Gelhaar5 Artl, Dr® Dorschei, Dr® Mezger und Mormann
 beschlossen:
Dem Beklagten Graap wird gestattet9 die ihm in dem Urteil des *f* Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 11* Januar 1966 zur Abwendung der Zwangsvollstreckung vorbehaltene Sicherheitsleistung in Höhe von 27 3oo DM durch Stellung der selbstschuldnerischen Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu erbringen*
Gründe :
Das Oberlandesgericht hat dem zur Zahlung von 21 168 DM nebst Zinsen verurteilten Beklagten nachgelassen die Zwangsvollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 27 3°° DM abzuwenden® Nach Einlegung der Revision hat der Beklagte beim Oberlandesgericht beantragt, als Sicherheitsleistung eine Bank* bürgschaft zuzulasson® Das Oberlandesgericht hat diesen Antrag durch Beschluß vom 17« Februar 1966 als unzulässig verworfen* Der Beklagte beantragt nunmehr9 der Bundesgerichtshof möge die vom Oberlandesgericht abgolehnte Anordnung troffen*
Der Antrag dos Beklagten ist mit der sich aus dem Beschlußsatz ergebenden Einschränkung sachlich gerechtfertigt*
 
Nach § loÖ Abs« 1 ZPO kann das Gericht ,fin den Fällen der Bestellung einer prozessualen SicherheitH nach freiem Ermessen bestimmen, in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten ist«
Die Zulassung einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung bedarf einer besonderen Anordnung, wie sich aus Satz 2 der genannten Vorschrift ergibt« Es entspricht einhelliger Auffassung und insbesondere ständiger öbung der Gerichte, daß eine solche Anordnung auch nach dem Erlaß der die Sicherheitsleistung bestimmenden Entscheidung getroffen werden kann (vgl« RG Gruchot *to3 1189» Stein/Jonas/Pohle 3 ZPO 19« Aufl« § I08 Anm« II 2; V/ieczorek9 ZPO § I08 Anm« B II b 1)« Das Berufungsgericht hält sich hier deshalb für gehindert, Uber das Begehren des Beklagten sachlich zu befinden, weil bereits Revision eingelegt war3 bevor der Antrag auf Zulassung einer Bankbürgschaft als Sicherheitsleistung beim Berufungsgericht gestellt wurde«
Es meint, dieser Antrag verfolge dasselbe Ziel wie ein Antrag nach §§ 7o?9 719 ZPO5 die entsprechende Anwendung dieser Bestimmungen sei daher geboten« Dieser Auffassung vermag der beschließende Senat nicht zu folgen« Von den vom Berufungsgericht herangezogenen Bestimmungen kommt für die Revisionsinstanz allein § 719 Abs« 2 ZPO in Betracht« Diese Vorschrift betrifft aber nur die Einstellung der Zwangsvollstreckung nach Einlegung der Revision« Hit der Art der Sicherheitsleistung hat sie nichts zu tun« Es kann ihr nicht entnommen werden9 daß eine Änderung der Entscheidung Uber die Art der Sicherheitsleistung nach Revisionseinlegung nur unter den dort bestimmten strengen Voraussetzungen (Glaubhaftmachung eines nicht zu ersetzenden Nachteils) zulässig sei« Ebensowenig ist sie dahin zu verstehen, daß nach Revisionseinlegung überhaupt nur noch eine Einstellung der Zwangsvollstreckung und nicht mehr eine Entscheidung Uber die Art der Sicherheitsleistung nach § I08 Abs« 1 ZPO in Betracht kommt« Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts ist daher über Anträge auf Ergänzung oder Ände-
rung einer Entscheidung Uber die Art der Sicherheitsleistung auch dann nach § lo8 Abs» 1 ZPO zu entscheiden, wenn gegen das die Sicherheitsleistung anordnende Urteil Revision eingelegt worden ist»
Nach § loö Ab So 1 ZPO kann “das Gerichtu bestimmen«, in welcher Art und Höhe Sicherheit zu leisten isto Gericht im Sinne dieser Vorschrift ist stets das Gericht, das die Sicherheitsleistung angoordnet hat (Überwiegende Meinung: vglo OLG Hamburg OLG 21, lo1*; OLG Celle SeuffA 79 Nr. 135 So 221«, 22*+ = ZZP 222; KG ZZP *f93 225; OLG Cello NdsRpfl 1952* *+5 Stein/ Jonas/Pohlo aaO; Baurabach/Lauterbach, ZPO 27» Aufl» § 718 Anm» 2; einschränkend Wieczorek aaO; a«Ao OLG München SeuffA 71 Nr« 261 So k$6 f; Zöller ZPO 9» Auflo § I08 Anm0 2)o Ob daneben immer auch das Rechtsmittelgericht zuständig ist, wenn gegen das Urteil, das die Sicherheitsleistung angeordnet hat«, Berufung oder Revision eingelegt worden ist, bedarf hier keiner abschließenden Entscheidungo Der beschließende Senat hält sich im vorliegenden Falle deshalb für befugt,. Uber den Antrag des Beklagten sachlich zu befinden, weil das Oberlandesgericht sich zu Unrecht und in unanfechtbarer Weise (§ 567 Abs» 3 ZPO) einer sachlichen Entscheidung darüber enthalten hato Die Entscheidung des Senats ist hier insbesondere deshalb erforderlich, weil der Kläger die Zwang sv oll Streckung aus dem Berufungsurteil bereits eingeleitot hat® Würde in einem derartigen Ausnahmefall auch das Revisionsgericht den Erlaß der Entscheidung ablehnen, so könnte dies zu einem Nachteil für den Revisionskläger führen, der ihm billigerweise nicht zugemutet werden kann»
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Zur Wahrung des Sicherheitsinteresses der Klägerin war es geboton, dem im übrigen gerechtfertigten Antrag des Beklagten nur mit der Einschränkung stattzugeben, daß lediglich die selbstschuldnerische Bürgschaft einer Großbank oder eines öffentlichen Kreditinstituts zu der ihm vorbehaltenen Sicherheitsleistung geeignet ist«
Dr«. Gelhaar ,
Dr« Mezger
■ Bundesrichter Artl ist beurlaubt, ortsabwesend und an ddr Beifügung seiner Unterschrift' verhindert«
Dr« Gelhaar
 Dr« Dorsche1
Mormann