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BGH · viii zr 20/66

Gericht: BGH · Aktenzeichen: viii zr 20/66

Von Rechts wegen Tatbestands Die Firma van & de B^^ Gesellschaft mit beschränkter Haftung (Stroithelforin) züchtet und vertreibt Saatgut für den landwirtschaftlichen Gemüseanbau*, Sie ist in der Sortenschutzrollc als Inhaberin des Sortenschutzes für die Bucchbohncn-sorte ”Favorit” eingetragen«, Die Klägerin und der Beklagtep der im Rechtsstreit als Beklagter zu 1 bezeichnet worden istphandcln mit Saatgut«, bc-zogo Bei einer Besprechung im Februar 1962 will die Klägerin durch ihren Prokuristen Hans den Beklagten darauf hingowioccn haben, daß er zwar Buschbohnensaatgut der Sorte “Koncerva“ erhalten könne, jedoch vorher klarstellcn müsse, daß die Firma van & de B^^ GmbH mit solcher Belieferung einverstanden sei und keine Ansprüche wegen etwaiger Verletzung der für die Sorte ‘'Favorit” bostcheiidcn Sortenschutzrechte erhoben würden, Hit Schreiben vom 9„ Llärz 1962 bestätigte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf deren letzte telefonische Unterredung, ihm aufgrund\Ührer “umscitigen Lieferungsbedingungen Buschbohnen“ “Konsei’va o Jo11 verkauft zu haben, Die in Bezug genommenen Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin enthielten zu Nr. 10 die Klauseis Ber Vertrieb des gelieferten Saatgutes verstoße daher gegen § 6 des Saatgutgesetzeo, Bies teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19, Mai 1962 der Klägerin mit und bat sie, ihm den Hachv/eis zu erbringen, daß cs sich Der Beklagte zu 1 hat eingowendet, er habe mit Schreiben vom 24o März 1962 gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin protestiert und auch mündlich in einem Telefongespräch am 23 o Marz 1962«, Durch die Verletzung des Sortenschutzrcchtcs der Firma van & de GmbH sei dieser Schaden in Höhe des entgangenen Gewinns und weiterer Schaden entstanden«, Mit deren Ansprüchen werde aufge-rechneto Die Streithclfcrin hat diese Einwendungen mit weiterer Begründung ergänzt und am 3» März 1964 ihre Schadenoersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Sortenschutzreehtc hinsichtlich der Sorte "Favorit" in Höhe der eingcklagtcn Beträge an den Beklagten zu 1 und den Kaufmann Hans (Beklagter zu 2) abge- Das Oberlandesgericht hat dagegen auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zu 1 zur Zahlung von insgesamt 21 168 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 22o Juni 1962 verurteilt„ die weitergehende Klage abgcwieccn und seine Anschlußberufung zurückgcwicscn«. Dagegen richtet eich die Revision des Beklagten zu 1 und der Strcithclfcrin« Beide erstreben die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte Entschcidungsgrühdes Io Bas Oberlandcsgericht hat angenommen, der Eeklagte könne mit einer Gegenforderung nicht anf-reefcnen, weil nach den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin, die Vcrtragsinhalt geworden seien, die Aufrechnung ausgeschlossen sei« Ber Beklagte habe diese Bedingungen,auf die ihn die Klägerin in dem Schreiben vom 9° März 1962 hingewiesen und die er erhalten habe, nicht beanstandet« In seinem Schreiben vom 24° März 1962, i2i dem er einleitend bemerkte, daß er an Tage zuvor eine Teilpartie von 4 5ÖO kg Buschbohnen der Sorte "Konscrva Spezialzucht o0IV% die ihn unter dem 21« März in Rechnung gestellt worden waren, erhalten habe, habe der Beklagte zwar erklärt, er sei mit den ihm aufgegebenen Bedingungen noch nicht einverstanden« Biese Erklärung sei jedoch dahin zu verstehen, daß der Beklagte damit nur die in den beiden Rechnungen vom 210 März 1962 genannten Zahlungsbedingungen gemeint habe« Es sei nicht ersichtlich, daß seine Beanstandung . gegen die ihm schon länger bekannten Lieferungsbedingungen der Klägerin gerichtet gewesen sei« Im übrigen habe der Beklagte nicht bestritten, daß diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen im Samenhandel allgemein üblich seien® Mit diesen Erwägungen und Beanstandungen kann die Revision nicht Erfolg habcn0 Denn sic gohon daran vorbei, daß die Klägerin dem Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, für den ihm mit Schreiben vom 9» März 1962 bestätigten Abschluß sollten ihre Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten und daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diesem Verlangen nicht widersprochen hato Y/enn er sieh dagegen wenden wollte, daß die Allgc- Ein solcher Widerspruch ist nicht fcstgcctollt und nach der eigenen Einlassung des Beklagten jedenfalls nicht unverzüglich gegenüber dem Schreiben vom 9° März 1962 erhoben worden« In der Klagebeantwortung vom 16« Juli 1962 hatte der Beklagte swar behauptet, er habe bei dem in seinem Schreiben vom 24° März 1962 erwähnten Telefongespräch (vom 23o März) unmißverständlich zu dem Ausdruck/* gebracht, daß er die Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht anerkenne« Er habe sich zu dem Beweise für diese Behauptung auf Parteivernehmung bezogen« Bas Berufungsgericht hat dieses Beweisangebot für unbeachtlich erklärt« Als Antrag auf Partcivernchmung sei es nicht schlüssig, weil das behauptete Telefongespräch mit dem Prokuristen der Klägerin geführt worden sei« Zudem habe der Beklagte den Antrag im zweiten Rechtezuge nicht'wiederholt«’Das Berufungsgericht habe dem Antrag auch nicht zu entnehmen brauchen, daß hiermit die Vernehmung des Prokuristen bean- Beklagten noch von der Streithelferin genehmigt worden würdeo Bei einer solchen groben Vertragsverletzung sei die Berufung auf den Ausschluß der Aufrechnung rechts-mißbriiuchlicho Bern kann nicht gefolgt werden„ Wie die Revision selbst cinräumt., war cs dem Beklagten und der Strcit-bclferin nicht möglich, sofort.zu erkennen, daß das gelieferte Saatgut der Sorte ’’Favorit” zuzurechnen seio Bas sei erst durch den Vcrgleichsanbau zutage getreten» Unter diesc2i Umständen fehlt es auch an einem ausreichenden Anhalt dafür, daß sich die Klägerin bei der Lieferung dessen bewusst gewesen sei, sie verletze mit der Lieferung ein fremdes Sortenschutzrocht0 Im übrigen hat die Klägerin dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erklärt, sie wolle nicht in einen Sortenstreit mit der Streithelf erin verwickelt werden, so daß der Beklagte auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden war» unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen Treu und Crlauben, wenn sich die Klägerin auf den vereinbarten Ausschluß der Aufrechnung beruft»

AllgemeineSorteMärzSaatgutSchreibenKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF 2°83 04t
IM NAMEN DES VOLKES
viii zr 20/66	URTEIL
Verkündet am
290April 1968 Klett
 Justizhaupt Sekretär
 in dem Rechtsstreit
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Kaufmanns
 Ingo G
in G
üb0

Beklagten und Revisionsklägers 7
Strpithr>lf er ins
 Pirmä van	&	de	Gesellschaft	mit	be-
schränkter Haftung, vertreten durch ihren Geschäftsführer Prank van	in	R^HBübo
 Revisionsklägerin ?
-Prozeßbevollmächtigte::,
Rechtsanwälte^ ProfoBr
 Pr o
und
 gegen
die Pirma Bi_ treten durch Prau Emma Eli P^Bstraße
___ Saatgut KGo MBW & Co«, ver*
.je persönlich haftende Gesellschafterin gebo	in	Bl
 Klägerin und Revisionsbeklagtc 9
-Prozeßbevollmächtigter%
Rechtsanwalt Br
*"* o
2
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofo hat auf die mündliche Verhandlung vom 29o April 1968 unter .Mitwirkung des Scnatoprlisidcnten Dr«, Haidinger und der Eundesrichtcr Artl, Dr«, Messner«, Iformann und Braxmaicr
 für Hecht erkannt?
Die Revision des Beklagten zu 1 und seiner Strcithclfcrin gegen das Urteil des 4o Zivilsenats des Ober-landcsgerichts Braunschweig vom 11o Januar 1966 wird zurückgewi esen«,
Die Kosten des Revisionsverfahrens werden dem Beklagten auferlegt mit Ausnahme der durch die Nebenintor-vention verursachten Kosten9 die die Stroithelferin zu tragen hat»
Von Rechts wegen Tatbestands
 Die Firma van	&	de B^^ Gesellschaft
 mit beschränkter Haftung (Stroithelforin) züchtet und vertreibt Saatgut für den landwirtschaftlichen Gemüseanbau*, Sie ist in der Sortenschutzrollc als Inhaberin des Sortenschutzes für die Bucchbohncn-sorte ”Favorit” eingetragen«, Die Klägerin und der Beklagtep der im Rechtsstreit als Beklagter zu 1 bezeichnet worden istphandcln mit Saatgut«,
 
Im Februar 1962 verhandelten die Klägerin und der Beklagte über die Lieferung von Busehbohncnsaat-gut, das der Beklagte dann auch von der Klägerin ira. März 1962? bc-zogo Bei einer Besprechung im Februar 1962 will die Klägerin durch ihren Prokuristen Hans	den Beklagten darauf hingowioccn haben,
 daß er zwar Buschbohnensaatgut der Sorte “Koncerva“ erhalten könne, jedoch vorher klarstellcn müsse, daß die Firma van	& de B^^ GmbH mit solcher
 Belieferung einverstanden sei und keine Ansprüche wegen etwaiger Verletzung der für die Sorte ‘'Favorit” bostcheiidcn Sortenschutzrechte erhoben würden, Hit Schreiben vom 9„ Llärz 1962 bestätigte die Klägerin dem Beklagten unter Bezugnahme auf deren letzte telefonische Unterredung, ihm aufgrund\Ührer “umscitigen Lieferungsbedingungen Buschbohnen“ “Konsei’va o Jo11 verkauft zu haben, Die in Bezug genommenen Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin enthielten zu Nr. 10 die Klauseis
“Aufrechnung und Geltendmachung des Zurückbehaltungsrechts ist gegenüber den Kaufpreis-abschlüsscn des Verkäufers ausgeschlossen,“
Der Beklagte lieferte die von der Klägerin bezogene Y/aro weiter an die Firma vaii	&	de
 GrabHo Biese behauptete, bei den an den Beklagten unter der Bezeichnung “Konoerva OoF.“ gelieferten Buschbohnen handele es sich um die geschützte Sorte “Favorit“,
Ber Vertrieb des gelieferten Saatgutes verstoße daher gegen § 6 des Saatgutgesetzeo, Bies teilte der Beklagte mit Schreiben vom 19, Mai 1962 der Klägerin mit und bat sie, ihm den Hachv/eis zu erbringen, daß cs sich
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bei den ihm gelieferten Buschbohnen um die Sorte "Konoerva o.3?.M gehandelt habe» Der Beklagte bezahlte 19 992 DL1«, Mit der Klage forderte die Klägerin von ihn Zahlung der Rechnungsbeträge für die dem Beklagten gelieferte Y/aro in Hohe von restlichen 22 704- DM nebst Zinsen«,
Der Beklagte zu 1 hat eingowendet, er habe mit Schreiben vom 24o März 1962 gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin protestiert und auch mündlich in einem Telefongespräch am 23 o Marz 1962«, Durch die Verletzung des Sortenschutzrcchtcs der Firma van	&	de	GmbH	sei	dieser Schaden
 in Höhe des entgangenen Gewinns und weiterer Schaden entstanden«, Mit deren Ansprüchen werde aufge-rechneto Die Streithclfcrin hat diese Einwendungen mit weiterer Begründung ergänzt und am 3» März 1964 ihre Schadenoersatzansprüche wegen Verletzung ihrer Sortenschutzreehtc hinsichtlich der Sorte "Favorit" in Höhe der eingcklagtcn Beträge an den Beklagten zu 1 und den Kaufmann Hans	(Beklagter	zu	2)	abge-
tretene
 Das Landgericht hat den Beklagten zu 1 zur Zahlung von 4 270?58 DM nebst Zinsen verurteilt und im übrigen die Klage gegen ihn abgewiesen0
Das Oberlandesgericht hat dagegen auf die Berufung der Klägerin den Beklagten zu 1 zur Zahlung von insgesamt 21 168 DM nebst 5 $ Zinsen seit dem 22o Juni 1962 verurteilt„ die weitergehende Klage abgcwieccn und seine Anschlußberufung zurückgcwicscn«.
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Dagegen richtet eich die Revision des Beklagten zu 1 und der Strcithclfcrin« Beide erstreben die Abweisung der Klage gegen den Beklagten zu 1, während die Klägerin die Zurückweisung des Rechtsmittels beantragte
 Entschcidungsgrühdes
Io Bas Oberlandcsgericht hat angenommen, der Eeklagte könne mit einer Gegenforderung nicht anf-reefcnen, weil nach den Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin, die Vcrtragsinhalt geworden seien, die Aufrechnung ausgeschlossen sei« Ber Beklagte habe diese Bedingungen,auf die ihn die Klägerin in dem Schreiben vom 9° März 1962 hingewiesen und die er erhalten habe, nicht beanstandet« In seinem Schreiben vom 24° März 1962, i2i dem er einleitend bemerkte, daß er an Tage zuvor eine Teilpartie von 4 5ÖO kg Buschbohnen der Sorte "Konscrva Spezialzucht o0IV% die ihn unter dem 21« März in Rechnung gestellt worden waren, erhalten habe, habe der Beklagte zwar erklärt, er sei mit den ihm aufgegebenen Bedingungen noch nicht einverstanden« Biese Erklärung sei jedoch dahin zu verstehen, daß der Beklagte damit nur die in den beiden Rechnungen vom 210 März 1962 genannten Zahlungsbedingungen gemeint habe« Es sei nicht ersichtlich, daß seine Beanstandung . gegen die ihm schon länger bekannten Lieferungsbedingungen der Klägerin gerichtet gewesen sei« Im übrigen habe der Beklagte nicht bestritten, daß diese Allgemeinen Lieferungsbedingungen im Samenhandel allgemein üblich seien®
 
Die Revision versucht darzulcgcn, daß die Allgemeinen Lieferungobedingungen der Klägerin dcohalb nicht Ycrtragobeotandteil geworden seien, weil ihr Schreiben vom 9o März 1962 trotz seiner l'ormulierung kein kaufmännisches Bestätigungsschreiben in Rcchtsoinnc sei, das vorausgegangene Vcrtragovorhandlungen zusarnen-faasend wiedergebe, sondern lediglich eine Auftragsbestätigung, die sich als Annahme eines Angebots dar-otelle, aber,weil diese verspätet erklärt worden sei, als neuer Antrag der Klägerin zu werten soi0 Das Schreiben habe offensichtlich andere Bedingungen und Zahlungsmodalitäten enthalten, als sie der Beklagte am 9* Februar 1962 fernmündlich erbeten hatte, sonst hätte er diese nicht in dem Ferngespräch am 23• März 1962 bemängeln können0 Den neuen Antrag vom 9° Kürz 1962 habe der Beklagte zu demindest nicht uneingeschränkt entgegengenommen0 Da Feststellungen über die Reaktion der Klägerin auf seine Beanstandungen fehlten, sei davon auszugehen, daß der Vertrag zu den von ihm gewünschten Mengen und Zahlungsbedingungen zustande gekommen sei, ohne daß dem Vertrag die Allgemeinen Lieferungsbedingungen zugrunde lägen0 Denn cs sei ohne weiteres auszuschließcn, daß der Beklagte diese Bedingungen seinen Angebot zugrunde gelegt habe*
Mit diesen Erwägungen und Beanstandungen kann die Revision nicht Erfolg habcn0 Denn sic gohon daran vorbei, daß die Klägerin dem Beklagten ausdrücklich erklärt hatte, für den ihm mit Schreiben vom 9» März 1962 bestätigten Abschluß sollten ihre Allgemeinen Lieferungsbedingungen gelten und daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts diesem Verlangen nicht widersprochen hato Y/enn er sieh dagegen wenden wollte, daß die Allgc-
 
meinen Lieferungsbedingungen der Klägerin das Vertrage-Verhältnis hinsichtlich des bestätigten Abschlusses und der darin bczciehnctcn Lieferungen bestimmen sollten, so hatte er es der Klägerin eindeutig erklären müssen.=
Ein solcher Widerspruch ist nicht fcstgcctollt und nach der eigenen Einlassung des Beklagten jedenfalls nicht unverzüglich gegenüber dem Schreiben vom 9° März 1962 erhoben worden«
In der Klagebeantwortung vom 16« Juli 1962 hatte der Beklagte swar behauptet, er habe bei dem in seinem Schreiben vom 24° März 1962 erwähnten Telefongespräch (vom 23o März) unmißverständlich zu dem Ausdruck/* gebracht, daß er die Geschäftsbedingungen grundsätzlich nicht anerkenne« Er habe sich zu dem Beweise für diese Behauptung auf Parteivernehmung bezogen« Bas Berufungsgericht hat dieses Beweisangebot für unbeachtlich erklärt« Als Antrag auf Partcivernchmung sei es nicht schlüssig, weil das behauptete Telefongespräch mit dem Prokuristen der Klägerin geführt worden sei« Zudem habe der Beklagte den Antrag im zweiten Rechtezuge nicht'wiederholt«’Das Berufungsgericht habe dem Antrag auch nicht zu entnehmen brauchen, daß hiermit die Vernehmung des Prokuristen	bean-
tragt worden sei«
nach Ansicht der Revision ist diese Begründung des Berufungsgerichts nicht stichhaltig« Denn den Antrag sei ohne weiteres zu entnehmen, daß. hiermit die Vernehmung des Gosprüehsteilnchmers, des Prokuristen	er-
strebt worden sei« Dies ergebe sich aus dem Zusammenhang des Beweisangebots mit dem unter Beweis gestellten Vorbringen des Beklagten«
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Es kann dahingestellt bleiben? ob diese Erwägung der Revision berechtigt ist«, Die Rüge scheitert jedenfalls daran5 daß der Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts den Bcv/eioantrag i*i der Berufungsinstanz nicht wiederholt hat* Hierzu hatte unso mehr Veranlassung bestanden? als das Bandgericht von der Annahme ausgegangen war? daß die Allgemeinen Lieferungsbedingungen der Klägerin Vertragsbcstandteil der den Lieferungen an den Beklagten zugrunde liegenden Vereinbarungen geworden sind? und die Klägerin in ihrer Berufungsbegründung vom 13p J>Tai 1965 den vertraglichen Ausschluß der Aufrechnung ausdrücklich geltend gemacht hat« Darauf hat der Beklagte schriftsätzlich erwidert? er habe mit Schreiben vom 24» März 1962 gegen die Allgemeinen Lieferbedingungen der Klägerin protestiert» Wenn er Y/ert darauf legte? daß der Zeuge	über
 den Inhalt der tolofonischcn Unterhaltung von 23oI:ürz 1962 als Zeuge vernommen werden sollte? so hätte der Beklagte dies im Berufungsverfahren beantragen müssen* Das ist nicht gescheheno Das Berufungsgericht hatte unter diesen Umständen keinen Anlaß anzunehracn? daß ein solcher Antrag nur versehentlich nicht gestellt worden sei*
II* Die Revision macht ferner geltend? die Klägerin dürfe sich nach Treu und Glauben nicht au:C:Meinen vertraglichen Ausschluß der Aufrechnung berufen* Die Klageforderung und die Gegenforderung entstammten? so meint die Revision? einem einheitlichen Rechtsverhältnis*
Wenn die Klägerin? wie zu unterstellen sei? den Beklagten Bohnen der «Sorte ’'Favorit” und nicht der bestellten Sorte "Konserva” geliefert habe? so sei ihr von vornherein klar gewesen? daß sic hiermit das Sortenschutzrccht der Streithelferin verletzte und daß dies weder von dem
 
Beklagten noch von der Streithelferin genehmigt worden würdeo Bei einer solchen groben Vertragsverletzung sei die Berufung auf den Ausschluß der Aufrechnung rechts-mißbriiuchlicho
 Bern kann nicht gefolgt werden„ Wie die Revision selbst cinräumt., war cs dem Beklagten und der Strcit-bclferin nicht möglich, sofort.zu erkennen, daß das gelieferte Saatgut der Sorte ’’Favorit” zuzurechnen seio Bas sei erst durch den Vcrgleichsanbau zutage getreten» Unter diesc2i Umständen fehlt es auch an einem ausreichenden Anhalt dafür, daß sich die Klägerin bei der Lieferung dessen bewusst gewesen sei, sie verletze mit der Lieferung ein fremdes Sortenschutzrocht0 Im übrigen hat die Klägerin dem Beklagten nach den Feststellungen des Berufungsgerichts auch erklärt, sie wolle nicht in einen Sortenstreit mit der Streithelf erin verwickelt werden, so daß der Beklagte auf eine solche Möglichkeit hingewiesen worden war» unter diesen Umständen verstößt es nicht gegen Treu und Crlauben, wenn sich die Klägerin auf den vereinbarten Ausschluß der Aufrechnung beruft»
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III, Gegen die Entscheidung des Berufungsgerichte bestehen auch sonst keine rechtlichen Bedenken » Die Revision des Beklagten und der Streit Helferin war daher als unbegründet zurückzuv/eisen
 Br, Haidinger	Artl	Br,	Messner
I.Iormann
 Braxmaier