Januar 1959 schrieb die Klägerin an den Beklagten, daß sie sich auch nach Ablauf der Garantiefrist die Reklamation der Anlage Vorbehalte« Mit Schreiben vom 9» Februar 1959 setzte sie dem Beklagten eine "letzte Frist" zur Erzielung einer ausreichenden Heizleistung. Soweit die Klägerin Ansprüche daraus herleitet, daß die mit Ventilatoren arbeitenden Elektro-WärmeSpeicher für ihren textilverarbeitenden Betrieb generell ungeeignet seien, weil sich die Ventilatoren mit Textilfasern und Staub dichtsetzten und dadurch die Heizwirkung stark beeinträchtigt wurde, kommt nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Fehler der Geräte im Sinne von § h$9 BGB in Betracht* Wegen eines solchen Mangels könne die Klägerin jedoch keine Gewährleistungsansprüche erheben, weil sie verjährt seien* Die Verjährung der Gewäbr-loistungsonsprüchc sei spätestens Ende Juni 19593 also vor Klageerhebung, eingetroten* Die bis zu diesem Zeitpunkt (Verjährungseintritt) geführte Korrespondenz ergebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Klägerin abgehalten habe, ihre vermeintlichen Ansprüche einzuklagen* Aus Verschulden bei Vertragsschluß könne die Klägerin keine Ansprüche herloi-ten* Denn sie sei auf die Rechtsbehelfe der §§ b$9 ff BGB, also auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, denen aber die Einrede der Verjährung entgegenstehe» Die Empfehlung oder Beratung in Bezug auf die Öfen für die Eeheizung der Halle sei, so führt das Berufungsgericht mit näherer Begründung aus, nicht als Gegenstand einer selbständig und unabhängig von Gewährleistungsvorschriften zu beurteilenden Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag anzu-sehon* lo Die Revision kann allerdings nicht damit durchdringen, daß der Beklagte der Klägerin aus einem selbständigen Garan-tieversprechen hafte» Die Revision rügt, das Berufungsgericht höbe sich mit dieser Anspruchsgrundlage nicht befaßt» Das ist unrichtig. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 19» Oktober 1957 und den hiermit in Verbindung stehenden Verhandlungen vor der Entschließung der Klägerin, die Geräte für die Beheizung der Halle anzuschaffen, nur eine Beratung über die Eignung der elektrischen Öfen aus der Fabrikation der Firma WMP und eine Empfehlung dieser Geräte gesehen hat» Damit hat das Berufungsgericht erkennbar verneint, daß der Beklagte mit der Klägerin einen selbständigen Garantievertrag abgeschlossen habe» Ein solcher Vertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch stillschweigend zustande gekommen, daß die Klägerin aufgrund der Empfehlungen des Beklagten in Verbindung mit dem Schreiben vom 19» Oktober 1957 nach und nach 2o Geräte der Type Goliath bei dem Beklagten bestellte, um damit den neu errichteten Fabrikationssaal auszustatten. do 1381111 Abschluß eines anderen Vertrages vor» Bei einem Kaufvertrag ist ein solches Garantieversprechen, das unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen einen Schadensersatzanspruch auslöst, jedoch nicht schon in der Zusage zu finden, daß die bestellte Sache gewisse zugesicherte Eigenschaften besitzeo Die Zusage muß vielmehr auf einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sein (RG JW 1939s 38; RGZ 1^6, l2o, 12^; 16?, ^1, h6, *f7)» Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor« In dem Schreiben vom 19o Oktober 1957 hat der Beklagte der Klägerin nur ein etwas abgeändertes Angebot der Firma Wifl^ für die näher beschriebene Anlage übermittelt und dabei erklärt, die Firma biete 20 Goliath oder *to Bambi-Geräte: "zur Instandhaltung einer Innentemperatur von + 20° C und bei einer Außentemperatur von - 15° C an"» Wenn das Berufungsgericht darin kein selbständiges Garantieversprechen in dem oben angeführten Sinn erblickt hat, so liegt darin kein Rechtsfehler» Allein aus einer solchen Zusage läßt sich noch nicht das Versprechen entnehmen, daß die geplante Anschaffung einen über den Einsatz der Wärmespeicher mit der angegebenen Zahl hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg haben werde» Wenn sich die Klägerin aufgrund dieser Zusicherung zunächst grundsätzlich für die Anschaffung entschlossen und dann nach und nach die erforderliche Anzahl Wärme Speicher zur Verwendung in dem neuen Fabrikationssaal bestellt hat, so mag zwar die Leistungszusage in dem Angebot stillschweigend in die Bestellungen und ihre Annahme durch den Beklagten einbezogen worden sein» Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht mehr zu entnehmen, als daß die Geräte zusammen eine entsprechende Leistungsfähigkeit besäßen, um die gewünschte Erwärmung konstant erzielen zu können» Das Landgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß Garantieverträge regelmäßig nur befristet abgeschlossen werden» Dem steht nicht entgegen, daß es dem Inhaber der Klägerin, wie die Revision geltend macht, nicht auf die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Ofens, sondern auf die Leistung der ge-samten Anlage und den hiermit erstrebten Erfolg angekommen sein mag» Auch wenn die Klägerin, wie die Revision anführt, darauf Wert legte, diesen Erfolg mit den geringstmöglichen Geldaufwendungen herbeizuführen, ohne auf die Leistungsangaben für das einzelne Gerät Wert zu legen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Beklagte einen über die Leistungsfähigkeit der angebotenen 20 Goliath-Öfen hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg garantiert habe« Er hat zwar in einem Schreiben an die Firma WHBB vom 16» Marz 1959 erklärt, die Klägerin vertrete die Ansicht, der er sich voll anschließe, daß die Anlage auch bei bester Funktion nicht ausreichen werde, die von der Firma & Co» garantierte Temperatur-Differenz von 33° C zu erhalten» Die Witterungsverhältnisse im letzten Jahr seien nicht so, daß der ’'Garantiefall" eingetreten sei» Der Beklagte bat in dom Schreiben die Firma VSJHB & Co» um Auskunft, wie sie sich die Garantieleistungen, die irgendwann in den nächsten Jahren bei einer Außentemperatur von « 15° C erforderlich werden könnten, vorstelle» Gemeint sei nicht die Funktionsgarantie auf die einzelnen Öfen, sondern die garantierte Innentemperatur von + 18° C für die Klägerin bei einer Außentemperatur von - 15° Co Auch diese Äußerungen des Beklagten besagen nicht, daß der Klägerin mehr zugesichert worden sei, als daß die Gesamtleistung der 2o Öfen eine bestimmte Innen-tomperatur erbringen sollte« Erstreckte sich die Zusicherung aber nur hierauf, so ist damit nur die Leistungsfähigkeit von 2o Goliath-Ofen unter den gegebenen Verhältnissen zugesichert worden. Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe über die Zusicherung der Leistungsfähigkeit der angebotenen Geräte hinaus eine selbständige Garantie in dem oben angeführten Sinne übernommen. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage der Garantieleistung von 2o Wärme speichern der gelieferten Art allerdings insoweit nicht erschöpfend behandelt, als hier eine Haftung aus §§ *+59 Abs» 2, V62, ^63 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Geräte in Betracht kommen kann«. Das Berufungsgericht bejaht zwar den Zusammenhang des Schreibens des Beklagten vom 19« Oktober 1957 mit den späteren Bestellungen der Klägerin von insgesamt 2o Geräten« Es hat jedoch daraus nicht gefolgert, daß der Beklagte die bestellten Geräte mit einer dem Angebotsschreiben vom 19« Oktober 1957 entsprechenden Zusicherung an die Klägerin verkauft hat» Darauf würde es allerdings dann nicht ankommen, wenn die Einrede der Verjährung aus § **77 BGB durchgreift. Denn der kurzen Verjährung nach dieser Vorschrift unterliegen auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache« Insoweit rügt aber die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ein Beweisangebot nicht beachtet hat,,, mit dem die Klägerin ihre Behauptung beweisen will, der Eeklagtc habe im April 1959 mit ihr eine Verlängerung der Verjährungsfrist mündlich vereinbart« Hierfür hat die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23® Mai 1961 Seite 6 die Angestellte SchflBHBl als Zeugin benannt. Mit diesem Schreiben ist jedoch auch dann, wenn die Klägerin ihm nicht widersprochen hat, noch nicht als geklärt anzusehen, daß der Beklagte in Wirklichkeit keine Verlängerung der Verjährungsfrist zugestanden habe. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Mangel der mit Ventilatoren arbeitenden Elektro-WärmeSpeicher vorliegen würde, wenn sie für einen textilverarbeitenden Betrieb generell ungeeignet waren» Daß dies der Fall sei, hat es dabei unterstellt» Infolgedessen leidet das Berufungsurteil auch insoweit an einem Verfahrensfehler, als es Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus diesem unterstellten Mangel als verjährt angesehen hat, ohne die Frage der Verlängerung der Verjährungsfrist ausreichend zu prüfen» Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß sich eine Haftung des Beklagten nicht aus schuldhafter Verletzung einer Nebenverpflichtung zur richtigen Beratung über die Eignung der Geräte für den Vertragszweck ergeben könne, bei der sich der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts des Ingenieurs als Erfüllungs- In jedem Falle würde aber die Haftung aus Verletzung einer Nebenverpflichtung des Beklagten ebenfalls der kurzen Verjährung des § h77 BGB unterliegen» Die Vorschrift findet nämlich auf den Anspruch aus schuldhafter Verletzung einer solchen Nebenverpflichtung des Verkäufers jedenfalls dann Anwendung, vrenn sich das Verschulden auf Angaben über Eigenschaften
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 276 Cc3 K, U33, **779 676 Haftet der Verkäufer wegen unrichtiger Beratung des Käufers Über die Verwendungsmöglichkeit der Kaufsache für einen bestimmten Zweck, so unterliegt der Schadensersatzanspruch des Käufers der kurzen Verjährung gemäß § ^77 BGB, soweit sich die Beratung auf Eigenschaften des Kaufgegenständes bezogen hat» BGH. UrtoV«. 19o Oktober 196*+ - VIII ZR 2o/63 - OLG Oldenburg 3 LG Osnabrück VIIIJ5R 2o/63 Verkündet am 19» Oktober 1961* Klett, Justizober Sekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dom Rechtsstreit der Firma Willi mann Willi , Kleiderfabrik, Inhaber Kauf-AflHH Kr So MflBj Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr« gegen den Installateur Kurt We| Straße in Ml Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozoßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 19- Oktober 1961* unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr« Golhaar, Artl, Dr« Dorschei, Dr» Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urtoil des lo Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 23o November 1962 aufgehobene Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen» Von Rechts wegen Tatbestand: Die Klägerin zog im Herbst 1957 Erkundigungen ein über eine zweckmäßige und preisgünstige Beheizung eines neuen damals noch im Bau befindlichen Fabrikationssaals ihrer Klei-derfabriko Der Beklagte, von Beruf \Elektrotechniker (Elek-tromeister) und Inhaber eines Geschäftes für Kälte- und Elektrotechnik, interessierte die Klägerin für Elektrowärme Speicher, die von der Firma W®^-Heiztechnik GmbH & Co« in Iserlohn hergestellt wurden« Anfang Oktober 1957 fand mit dem Inhaber der Klägerin eine Besprechung statt, an der sein bauleitender Architekt der B°klagte und der von ihm hinzugezogene Ingenieur KflHB) der Herstellerfirma teil-nahmen« Dabei wurde auch der im Rohbau fertiggestellte Saal besichtigt« Aufgrund der Besprechung und einer Bauzeichnung, die KflHÜ mitgegeben wurde, errechnote er den Wärmebedarf der Halle« Nach Maßgabe dieser Berechnungen übersandte die Firma WflB) mit Schreiben vom 16« Oktober 1957 dem Beklagten ein Angebot für Nachtström-Speicheröfen« Der Beklagte übernahm das Angebot etwas abgewandelt in sein Schreiben an die Klägerin vom 19« Oktober 1957° In diesem Schreiben heißt es, die Firma Wflflfe biete zur Konstanthaltung einer Innentemperatur von + 20° C bei einer Außentemperatur von - 15° C an: 1« 2o WärmeSpeicher Goliath 6 kw mit 1 Ventilator oder 2« h-o Wärme Speicher Bambi 2,5 kw (Einbauaggregat)« Der Inhaber der Klägerin besprach das Angebot mit dem Beklagten, der die umfangreiche elelctridOhO? Installation für die Halle durchführte, und entschloß sich für die Wärme-Speicher der Type Goliath« Die Klägerin bestellte indes nicht sofort 2o solche Geräte, sondern zunächst nur lo Stück« Ende 1958 bezog die Klägerin von dem Beklagten weitere lo Goliath- Wärme Speicher« Die Klägerin hat den Kaufpreis fiir die 2o Ge-rate in Höhe von insgesamt 15 3375o5 DM bezahlt« Nach Aufstellung der gelieferten Heizöfen in dem Fabrikationssaal rügte die Klägerin, daß die Wärmeabgabe nicht ausreichend sei. Eine Überprüfung durch Monteure der Firma ergab, daß bei mehreren Öfen die Lüfter-Motore durchgebrannt waren, weil sich in den Ventilatoren Stoffabfälle verfangen hatten. Diese Störungen wurden beseitigt. Am 28. Januar 1959 schrieb die Klägerin an den Beklagten, daß sie sich auch nach Ablauf der Garantiefrist die Reklamation der Anlage Vorbehalte« Mit Schreiben vom 9» Februar 1959 setzte sie dem Beklagten eine "letzte Frist" zur Erzielung einer ausreichenden Heizleistung. Nach Ablauf dieser Frist stellte sie dem Beklagten mit Schreiben vom 18. Februar 1959 die Geräte zur Verfügung und forderte ihn auf, die gesamte Anlage bis zu dem 3o.April 1959 zu entfernen. In Schreiben vom 16. April und 17» April 1959 berief sich die Klägerin dem Beklagten gegenüber auf dessen angebliche Zusage, daß die Garantie für die gelieferte Elektroheizung bzw. für ausreichende Wärmeeinheiten so lange verlängert werde, bis die im Kostenanschlag des Beklagten angegebenen Temperaturen von ■- 15° C Außen- und + 20° C Innentemperatur erreicht würden. Der Beklagte antwortete mit Schreiben vom 22. April 1959? die Klägerin habe das mit ihm geführte Gespräch nicht richtig wiedergegeben, vor allem habe er die Garantie nicht verlängert. Er lehne im übrigen jede Regreßpflicht ab. Er garantiere lediglich für jedes einzelne geljefoi'to Stück, in diesem Falle für die volle Funktion jedes Ofens. Anfang Dezember 1959 machte die Klägerin wiederum geltend, daß die Heizung für die Halle nicht ausreiche. Es folgten Verhandlungen zwischen den Parteien unter Hinzuziehung der Firma Diese wollte der Klägerin einige - If - Öfen kostenlos nachliefcrno Damit war die Klägerin jedoch nicht einverstanden» Mit der am 18. Juni i960 eingereichten Klage forderte die Klägerin Rückzahlung dos Kaufpreises für die 2o WärmeSpeicher mit einem Betrage von 16 260 EM sowie Ersatz von Aufwendungen für die Elektroinstallation dn Höhe von 3 5>25 DM nebst Zinsen seit dem 1. Mai 1959« Der Beklagte ist den Ansprüchen der Klägerin entgegengetreten und hat sich auf Verjährung berufen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandes-gericht hat die Berufung der Klägerin zurückgeviesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin den Klageantrag weiter5 während der Beklagte beantragt, die Revision zurück-zu weisen. Ent sehe idung sgründe: I. Das Oberlandesgoricht nimmt an, die vertraglichen Beziehungen zwischen den Parteien seien auf der Grundlage des Schreibens des Beklagten an die Klägerin vom 19» Oktober 1957 zu beurteilen. Der Beklagte müsse deshalb für eine falsche Berechnung der für die Beheizung der Halle erfor-derlichen Anzahl von Wärme speichern nach den Grundsätzen über Verschulden vor oder bei Vertragsschluß einstehen. Ein schuldhafter Berechnungsfehler des Ingenieurs KfllHlB als seines Erfüllungsgehilfen wäre dem Beklagten anzurechnen. Der Eeklagte habe auch für ein Verschulden der Firma W^|^ einzustehen. Die Beweisaufnahme habe indes ergeben, daß die Kapazität der aus 2o Goliath-Speicheröfen bestehenden Heizungsanlage in den zu berücksichtigenden Grenzfällen aus- reichend bemessen gewosen sei und daß weder dem Beklagten noch seinen Erfüllungsgehilfen der Vorwurf einer schuldhaft unrichtigen Berechnung gemacht werden könne0 Soweit die Klägerin Ansprüche daraus herleitet, daß die mit Ventilatoren arbeitenden Elektro-WärmeSpeicher für ihren textilverarbeitenden Betrieb generell ungeeignet seien, weil sich die Ventilatoren mit Textilfasern und Staub dichtsetzten und dadurch die Heizwirkung stark beeinträchtigt wurde, kommt nach Auffassung des Berufungsgerichts ein Fehler der Geräte im Sinne von § h$9 BGB in Betracht* Wegen eines solchen Mangels könne die Klägerin jedoch keine Gewährleistungsansprüche erheben, weil sie verjährt seien* Die Verjährung der Gewäbr-loistungsonsprüchc sei spätestens Ende Juni 19593 also vor Klageerhebung, eingetroten* Die bis zu diesem Zeitpunkt (Verjährungseintritt) geführte Korrespondenz ergebe keine Anhaltspunkte dafür, daß der Beklagte die Klägerin abgehalten habe, ihre vermeintlichen Ansprüche einzuklagen* Aus Verschulden bei Vertragsschluß könne die Klägerin keine Ansprüche herloi-ten* Denn sie sei auf die Rechtsbehelfe der §§ b$9 ff BGB, also auf Gewährleistungsansprüche beschränkt, denen aber die Einrede der Verjährung entgegenstehe» Die Empfehlung oder Beratung in Bezug auf die Öfen für die Eeheizung der Halle sei, so führt das Berufungsgericht mit näherer Begründung aus, nicht als Gegenstand einer selbständig und unabhängig von Gewährleistungsvorschriften zu beurteilenden Nebenverpflichtung aus dem Kaufvertrag anzu-sehon* II* Die Angriffe der Revision gegen das Berufungsurteil sind zu dem Teil begründet* T lo Die Revision kann allerdings nicht damit durchdringen, daß der Beklagte der Klägerin aus einem selbständigen Garan-tieversprechen hafte» Die Revision rügt, das Berufungsgericht höbe sich mit dieser Anspruchsgrundlage nicht befaßt» Das ist unrichtig. Das Landgericht hotte die Annahme eines selbständigen Garantieversprechens mit näherer Begründung verneint» Dieser Auffassung hat sich das Berufungsgericht ersichtlich angeschlossen. Das ergibt sich daraus, daß das Berufungsgericht in dem Schreiben des Beklagten vom 19» Oktober 1957 und den hiermit in Verbindung stehenden Verhandlungen vor der Entschließung der Klägerin, die Geräte für die Beheizung der Halle anzuschaffen, nur eine Beratung über die Eignung der elektrischen Öfen aus der Fabrikation der Firma WMP und eine Empfehlung dieser Geräte gesehen hat» Damit hat das Berufungsgericht erkennbar verneint, daß der Beklagte mit der Klägerin einen selbständigen Garantievertrag abgeschlossen habe» Ein solcher Vertrag ist nach Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht dadurch stillschweigend zustande gekommen, daß die Klägerin aufgrund der Empfehlungen des Beklagten in Verbindung mit dem Schreiben vom 19» Oktober 1957 nach und nach 2o Geräte der Type Goliath bei dem Beklagten bestellte, um damit den neu errichteten Fabrikationssaal auszustatten. Dem Berufungsgericht ist bei dieser Beurteilung des Streitstoffos kein Rechtsfehler unterlaufen» Ein Garantievertrag ist ein Vertrag, durch den sich jemand verpflichtet, einem anderen für einen bestimmten Erfolg oinzustehen (RGZ 6l, 157» 9o, *fl6j l*f6, 123), oder aber eine Schadensgefahr übernimmt (RG Grucho'fc 51 ■> 595)® Ein solcher Vertrag kommt als selbständiger Vertrag oder als Nebenabre- 7 do 1381111 Abschluß eines anderen Vertrages vor» Bei einem Kaufvertrag ist ein solches Garantieversprechen, das unabhängig von den gesetzlichen Gewährleistungsansprüchen einen Schadensersatzanspruch auslöst, jedoch nicht schon in der Zusage zu finden, daß die bestellte Sache gewisse zugesicherte Eigenschaften besitzeo Die Zusage muß vielmehr auf einen darüber hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg gerichtet sein (RG JW 1939s 38; RGZ 1^6, l2o, 12^; 16?, ^1, h6, *f7)» Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor« In dem Schreiben vom 19o Oktober 1957 hat der Beklagte der Klägerin nur ein etwas abgeändertes Angebot der Firma Wifl^ für die näher beschriebene Anlage übermittelt und dabei erklärt, die Firma biete 20 Goliath oder *to Bambi-Geräte: "zur Instandhaltung einer Innentemperatur von + 20° C und bei einer Außentemperatur von - 15° C an"» Wenn das Berufungsgericht darin kein selbständiges Garantieversprechen in dem oben angeführten Sinn erblickt hat, so liegt darin kein Rechtsfehler» Allein aus einer solchen Zusage läßt sich noch nicht das Versprechen entnehmen, daß die geplante Anschaffung einen über den Einsatz der Wärmespeicher mit der angegebenen Zahl hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg haben werde» Wenn sich die Klägerin aufgrund dieser Zusicherung zunächst grundsätzlich für die Anschaffung entschlossen und dann nach und nach die erforderliche Anzahl Wärme Speicher zur Verwendung in dem neuen Fabrikationssaal bestellt hat, so mag zwar die Leistungszusage in dem Angebot stillschweigend in die Bestellungen und ihre Annahme durch den Beklagten einbezogen worden sein» Daraus brauchte das Berufungsgericht aber nicht mehr zu entnehmen, als daß die Geräte zusammen eine entsprechende Leistungsfähigkeit besäßen, um die gewünschte Erwärmung konstant erzielen zu können» Das Landgericht hat zudem zutreffend darauf hingewiesen, daß Garantieverträge regelmäßig nur befristet abgeschlossen werden» - ö Dem steht nicht entgegen, daß es dem Inhaber der Klägerin, wie die Revision geltend macht, nicht auf die Leistungsfähigkeit eines einzelnen Ofens, sondern auf die Leistung der ge-samten Anlage und den hiermit erstrebten Erfolg angekommen sein mag» Auch wenn die Klägerin, wie die Revision anführt, darauf Wert legte, diesen Erfolg mit den geringstmöglichen Geldaufwendungen herbeizuführen, ohne auf die Leistungsangaben für das einzelne Gerät Wert zu legen, so ergibt sich daraus noch nicht, daß der Beklagte einen über die Leistungsfähigkeit der angebotenen 20 Goliath-Öfen hinausgehenden wirtschaftlichen Erfolg garantiert habe« Er hat zwar in einem Schreiben an die Firma WHBB vom 16» Marz 1959 erklärt, die Klägerin vertrete die Ansicht, der er sich voll anschließe, daß die Anlage auch bei bester Funktion nicht ausreichen werde, die von der Firma & Co» garantierte Temperatur-Differenz von 33° C zu erhalten» Die Witterungsverhältnisse im letzten Jahr seien nicht so, daß der ’'Garantiefall" eingetreten sei» Der Beklagte bat in dom Schreiben die Firma VSJHB & Co» um Auskunft, wie sie sich die Garantieleistungen, die irgendwann in den nächsten Jahren bei einer Außentemperatur von « 15° C erforderlich werden könnten, vorstelle» Gemeint sei nicht die Funktionsgarantie auf die einzelnen Öfen, sondern die garantierte Innentemperatur von + 18° C für die Klägerin bei einer Außentemperatur von - 15° Co Auch diese Äußerungen des Beklagten besagen nicht, daß der Klägerin mehr zugesichert worden sei, als daß die Gesamtleistung der 2o Öfen eine bestimmte Innen-tomperatur erbringen sollte« Erstreckte sich die Zusicherung aber nur hierauf, so ist damit nur die Leistungsfähigkeit von 2o Goliath-Ofen unter den gegebenen Verhältnissen zugesichert worden. Es ist daher kein Rechtsfehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht nicht zu dem Ergebnis gelangt ist, der Beklagte habe über die Zusicherung der Leistungsfähigkeit der angebotenen Geräte hinaus eine selbständige Garantie in dem oben angeführten Sinne übernommen. 2. Das Berufungsgericht hat die Frage der Garantieleistung von 2o Wärme speichern der gelieferten Art allerdings insoweit nicht erschöpfend behandelt, als hier eine Haftung aus §§ *+59 Abs» 2, V62, ^63 BGB wegen Fehlens zugesicherter Eigenschaften der gelieferten Geräte in Betracht kommen kann«. Das Berufungsgericht bejaht zwar den Zusammenhang des Schreibens des Beklagten vom 19« Oktober 1957 mit den späteren Bestellungen der Klägerin von insgesamt 2o Geräten« Es hat jedoch daraus nicht gefolgert, daß der Beklagte die bestellten Geräte mit einer dem Angebotsschreiben vom 19« Oktober 1957 entsprechenden Zusicherung an die Klägerin verkauft hat» Darauf würde es allerdings dann nicht ankommen, wenn die Einrede der Verjährung aus § **77 BGB durchgreift. Denn der kurzen Verjährung nach dieser Vorschrift unterliegen auch Ansprüche auf Schadensersatz wegen Mangels einer zugesicherten Eigenschaft der Kaufsache« Insoweit rügt aber die Revision mit Erfolg, daß das Berufungsgericht ein Beweisangebot nicht beachtet hat,,, mit dem die Klägerin ihre Behauptung beweisen will, der Eeklagtc habe im April 1959 mit ihr eine Verlängerung der Verjährungsfrist mündlich vereinbart« Hierfür hat die Klägerin in der Berufungsbegründung vom 23® Mai 1961 Seite 6 die Angestellte SchflBHBl als Zeugin benannt. Der Beklagte hatte zv/ar schon in seinem Schreiben an die Klägerin vom 22.April 1959 bestritten, eine solche Vereinbarung mit ihr getroffen zu haben, und erklärt, es müsse ein Mißverständnis vorliegen. Mit diesem Schreiben ist jedoch auch dann, wenn die Klägerin ihm nicht widersprochen hat, noch nicht als geklärt anzusehen, daß der Beklagte in Wirklichkeit keine Verlängerung der Verjährungsfrist zugestanden habe. Das Berufungsgericht durfte es daher nicht unterlassen, die Angestellte Sch^B^I^ darüber zu vernehmen, ob der Beklagte die Verjährungsfrist verlängert hat. Ohne eine Klarstellung dessen, was zwischen den Parteien hierüber besprochen worden ist, kann nicht beurteilt - Io - werden» ob der Beklagte» wie er behauptet, mißverstanden worden ist» Deshalb genügt es nicht, wenn das Berufungsgericht zu diesem Punkt lediglich auf den Widerspruch des Beklagten vom 22» April 1959 verweist, ohne auf das Beweisangebot Sch«« MBBB einzugehen. 3» Auch nach der rechtlichen Beurteilung des Sachverhalts im Berufungsurteil ist das Beweisangebot erhebliche. Denn das Berufungsgericht hat angenommen, daß ein Mangel der mit Ventilatoren arbeitenden Elektro-WärmeSpeicher vorliegen würde, wenn sie für einen textilverarbeitenden Betrieb generell ungeeignet waren» Daß dies der Fall sei, hat es dabei unterstellt» Infolgedessen leidet das Berufungsurteil auch insoweit an einem Verfahrensfehler, als es Gewährleistungsansprüche der Klägerin aus diesem unterstellten Mangel als verjährt angesehen hat, ohne die Frage der Verlängerung der Verjährungsfrist ausreichend zu prüfen» Dem Berufungsgericht kann auch nicht darin zugestimmt werden, daß sich eine Haftung des Beklagten nicht aus schuldhafter Verletzung einer Nebenverpflichtung zur richtigen Beratung über die Eignung der Geräte für den Vertragszweck ergeben könne, bei der sich der Beklagte nach Auffassung des Berufungsgerichts des Ingenieurs als Erfüllungs- gehilfen bedient hat» Diesem Haftungsgrund würde allerdings insoweit keine praktische Bedeutung zukommen, als der Beklagte eine der Beratung entsprechende vertragliche Zusicherung über Eigenschaften der Geräte gegeben hat. In jedem Falle würde aber die Haftung aus Verletzung einer Nebenverpflichtung des Beklagten ebenfalls der kurzen Verjährung des § h77 BGB unterliegen» Die Vorschrift findet nämlich auf den Anspruch aus schuldhafter Verletzung einer solchen Nebenverpflichtung des Verkäufers jedenfalls dann Anwendung, vrenn sich das Verschulden auf Angaben über Eigenschaften 11 - (hier Leistungen) der Kaufsache bezieht« Diese Frage ist, so-weit ersichtlich, höchstrichterlich noch nicht entschieden woi= den« Sie ist aber aus dem Grundgedanken der Vorschrift des § *+77 Abs« 1 BGB in obigem Sinne zu beantworten« Nach dieser Vorschrift soll vermieden werden, daß der Käufer auf Sachmängel nach längerer Zeit zurlickgreift (Motive II 238)« Sie ist nur dann nicht anzuwenden, wenn es sich um einen mit einem Mangel der KaufSache nicht zusammenhängenden Anspruch handelt (vgl« insbesondere RGZ lkL-, 162, 163)» Für den Anspruch auf Schadensersatz wegen fahrlässiger Verletzung der Beratungspflicht, die aus einer besonderen Nebenverpflichtung des Verkäufers herzuleiten ist, muß mithin unter den oben angeführten Voraussetzungen ebenfalls die kurze Verjährung des § k-77 BGB gelten« III« Demnach muß das Berufungsurteil deshalb aufgehoben werden, weil das Berufungsgericht nicht einwandfrei verneint hat, daß die geltend gemachten Schadensersatzansprüche der Klägerin oder etwaige Gewährleistungsansprüche auf Wandlung oder Minderung verjährt sind« Da die Sache insoweit einer weiteren Behandlung durch den Tatrichter bedarf, muß sie an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden« Die Klägerin wird Gelegenheit haben, in dem weiteren Verfahren vor dem Berufungsgericht auch die vor stehend «■'nicht behandelten Gesichtspunkte und Bedenken gegen das Berufungsurteil vorzutragen, die die Revision geltend gemacht hat« D?le Entscheidung über die Kosten der Revision hängt von der Endentscheidung des Rechtsstreits ab und ist deshalb dem Berufungsgericht übertragen worden» Dr» Golhaar Artl Dr» Dorschei Dr» Mezger Mormann