- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Df« Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Lieseoke und Dr „ Mezger für Recht erkannt$ September 1949 schlossen der Kläger und die von ihm in K^HHi^ errichtete EflH fBP-6mbH mit FflHH) einen Vertrag, in dem der Kläger seine Forderung auf 380 000.- DM ermäßigte., und flHPsich verpflichtete, den nach einer Verrechnung mit bereits erfolgten Lieferungen verbleibenden Betrag von 322.867c- DM von einem späteren Zeitpunkt ab in monatlichen Raten von 5 i» ihrer Gesamtumsätze längstens bis zu dem 30. November 1951 einen schriftlichen Abtretungsvertrag, in dem die Beklagte Forderungen gemäß der dem Vertrag beigefügten Liste mit einem Gesamtnominalbetrag von 224 240,93 DM gegen Zahlung von 5 i> dieses Betrages an den Kläger abtrat. __(Beklagte) steht dafür ein, daß die abgetretenen Forderungen noch nicht rechtlich untergegangen sind weder durch Verjährung noch durch Anfechtung oder Wandlung oder Rücktritt, Sollte das dennoch der Fall sein, so verringert sich die Zahlung des Herrn Wilhelm ••(Klägers) um 5 der untergegangenen For-. BM, den der Kläger mit der Begründung beansprucht hat,-Br. j(|HB babe 17 16b,80 BM auf Forderungen kassiert, die ihm, dem Kläger, abgetreten worden seien, ferner dem Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises für die Forderung gegen (11 430.- BM) FfHim GmbH im Umfange des Abkommens vom 21* September 1949 verbürgte Für den Fall, daß eine Bürgschaft der Beklagten nicht anerkannt werde, hat der Kläger den vorerwähnten Betrag mit der Begründung geltend gemacht, daß die Beklagte der konkursreif eh FÜHHBl Gml3H in Kenntnis ihrer Überschuldung weitere Kredite bewilligt und sie auf diese Weise unter Umständen am Leben erhalten habe, die die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB begründeten (vgl Schriftsatz vom 16*. Hiervon hat er den ihm vom Landgericht zugebilligten Betrag von 109,40 DM und die beiden Beträge, die dem Schlußurteil Vorbehalten sind, abgezogen, Hilfsweise hat der Kläger einen Teilbetrag von 6 214,87 DM auch auf Bürgschaft, unerlaubte Handlung und Vermögensübernahme gestützt« Das Berufungsgericht hat dem Antrag entsprochen Gegen diese Entscheidung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, da die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden des Klägers selbst oder seines Prozeßbevollmächtigten sondern ausschließlich auf einem Versagen einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Büroangestellten seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich für den Kläger als unabwendbarer Zufall darstellt« trag kann der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts indes den geltend gemachten Anspruch deshalb nicht herleiten, well die Haftung der Beklagten für den Bestand der abgetretenen Forderungen über die Rückgewähr des Kaufpreises von 5 i» der Forderungsbeträge hinaus ausgeschlossen worden ist. Dies beanstandet die Revision, indem sie rügt, das Berufungsgericht sei nur deswegen zu seiner dem Kläger ungünstigen Annahme gelangt, weil es einen Teil der Aussage des als Zeuge vernommenen Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten, nicht berücksichtigt habe. Das Berufungsgericht stellt aber auf Grund der Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen Li^lfest, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß in allen Fällen des Forderungsunterganges vor der Abtretung eine Rückvergütung in Höhe von 5 # des Nominalbetrages der betroffenen Forderungen habe erfolgen sollen, und legt unter Berücksichtigung dieser Aussage die Klausel dahin aus, daß die in ihr erwähnten "bestimmten Gründe eines Forderungsunterganges nur als Beispiele gewertet werden dürften. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Lt^^und die Auslegung der Vertragsklausel werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß Li^^auch bekundet hatte, ihm sei bei der Verhandlung vom 9» November 1951 nicht bekannt gewesen, daß abgetretene Forderungen bereits bezahlt waren* Denn diese Unkenntnis schließt nicht aus, daß auch in einem solchen Falle die Haftungsbeschränkung gelten sollte. Abgesehen hiervon bieten sich auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine ausreichenden Gründe für die Annahme, daß die Beklagte nach Treu und Glauben habe verpflichtet sein sollen, dem Kläger dafür voll einzustehen, daß die Forderungen noch nicht getilgt waren, während der Kläger nur 5 $> der Forderungen zu bezahlen hatte. ger nicht die Forderungen sondern die sich für ihn ergebende Gewinnaussicht gekauft habe und daß schon aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten nach §§ 433 Abs 1 Satz 2, 437 BGB für alle Fälle des Nichtbestehens der Forderungen von vornherein ausscheide. Dem Berufungsgericht ist somit dahin beizutreten, daß der Kläger in den Fällen Dr. ScflHIB; Dr. und Dr. nicht die vollen Forderungsbeträge sondern nur die ihm zuerkanntai 5 $ verlangen kann. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagten im Falle Dr. der die Forderung von 347,40 DU im Januar 1950 unmittelbar an die Beklagte bezahlt hat, im Berufungsurteil ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Angestellten zur Last gelegt worden ist, die diese Forderung in die dem Kläger gelieferten Listen, und zwar sogar in die Liste III aufgenommen haben. Daß dieser - abgesehen von den später zu behandelnden Kosten der RechtsVerfolgung - über die dem Kläger zugebilligte Rückvergütung des Forderungsbetrages hinausgehen könnte, ist nicht dargetan. Der Kläger hat in seinem Prozeß gegen Dr, I^Hvergeblich versucht, den Nachweis zu erbringen, daß auch dieser Schuldner von der Abtretung Kenntnis erhalten hattec Venn hierdurch Kosten entstanden sind, so kann das nur dann zu Lasten der Beklagten gehen, wenn ihr im Verhältnis zu dem Kläger ein Verschulden zur Last fällt. Es ist aber nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagte insoweit die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat- Insbesondere steht nicht fest, daß sie vor der Abtretung der Forderung an den Kläger bereits über ihre Tilgung unterrichtet war oder es versäumt hatte, Unterlagen, die den Prozeß vermieden hätten, dem Kläger rechtzeitig zugehen zu lassen. an den Kläger liegt, und es ist nicht schlüssig dargelegt, daß der Beklagten die Tilgung dieser Forderung durch Zahlung und Erlaß bei Abschluß des Vertrages vom 9. Würde die Beklagte, so meint die Revision, den Kläger pflichtgemäß über diese Vorgänge aufgeklärt haben, dann hätte der Kläger Kenntnis davon erhalten, daß Forderungen trotz Abtretung von einem Beauftragten des Zedenten eingezogen worden waren, und er hätte dann Zurückhaltung bei der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen geübt. Er ist dann der Einwendung des Schuldners, er habe von der Abtretung keine Kenntnis gehabt, nach nochmaliger eingehender Prüfung entgegengetreten, hat aber schließlich die Klage im November 1952 zurückgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß Dr. SflHHPbis zu dem 18. Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger dieser weitergehende Anspruch keinesfalls zustehe« Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht beizutreten, weil es in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Einziehung von Forderungsbeträgen ermöglicht oder gekannt hat (vgl das oben zu dem Fall Dr. ScflMUMl Ausgeführte)« Daß Dr. dMHfc noch nach dem Abtretungsvertrag vom 9» November 1951 Beträge aus abgetretenen Forderungen kassiert hat, ist nicht behauptet. Das Berufungsgericht stellt auf Grund des in dem Rechtsstreit des Klägers ge-gen erlassenen Urteils des Landgerichts in Berlin vom 24o Januar 1953 und der überreichten Handakten des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers fest, es liege weder eine Säumnis der Beklagten in der Ausantwortung der bei ihr befindlichen Unterlagen vor, noch habe der Kläger den Rechtsstreit aus einem sonstigen Verschulden der Beklagten verlorene Der ungünstige Ausgang des Prozesses, so führt das Berufungsgericht aus, beruhe vielmehr allein darauf, daß der Kläger es unterlassen habe, sich bereits im ersten Stadium des Verfahrens bei dem Konkursverwalter nach etwa dort vorliegenden einschlägigen Geschäftsunterlagen der zu erkundigen, die den Klaganspruch aus einem anderen Rechtsgrunde als dem gerechtfertigt hätten, auf den der Kläger den Forderungsbetrag in dem Prozeß gegen Pfl^Hzunächst gestützt hatte» Offenbar handelt es sich insoweit nur um einen Schreibfehler, da das Berufungsgericht in den übrigen Teilen des Urteils zutreffend davon ausgeht, daß die Abtretung der Forderungen an den Kläger erst am 9« November 1951 erfolgt ist. Eine Haftung der Beklagten würde voraussetzenv daß sie es schuldhaft versäumt hatte, den Kläger ausreichend über die dem Forderungsbetrag zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge zu unterrichten, wofür in der Tat keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind« Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssenj daß -unter einer nicht bestehenden Firma li^^P & Mafl^mit der F^m^ GmbH kontrahiert habe und daß diesö Tatsache der Beklagten schon im Dezember 1949 bekannt geworden sei. VIII« Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der Behauptung des Klägers, Wirtschaftsprüfer habe im Namen der Beklagten erklärt, daß diese für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der GmbH bürge, wie seines Prozesses gegen ?| September 1949 featgelegt und begrenzt worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, daß in den behaupteten Erklärungen I^f^s eine Bürgschaft der Beklagten für diese Schuld nicht zu erblicken sei. Der Kläger hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, D^l^habe diesen Vertrag für das Bfl^) 4HP Bekräftigung der von ihm abgegebenen Bürgschaftserklärung unterzeichnet. Dem Kläger sei es nach seinem Schreiben vom 20» September 1949 allein darauf angekommen, durch die Einschaltung der ihm gehörenden ■den wesentlichen Teil der zukünftigen FflHIHNPro * duktion an sich zu ziehen und auf diese Weise sein in dieses Unternehmen gestecktes Vermögen zu realisieren. September 1949 dem Kläger zugesagt, und demzufolge könne die hierin erwähnte Verbürgung nur dahin aufgefaßt werden, das B0| 500000000verde dafür einstehen, daß die finanziellen Mittel und Erzeugnisse der F^fl0 GmbH -von der Tilgung und Verzinsung des gewährten Kredites abgesehen - keinem anderen Zweck als der Erfüllung des beabsichtigten Vertrages dienen würden« Eine Verpflichtung des mit eigenen Mitteln für die Er- Die vom Kläger behauptete Äußerung lj0^ vom 20« September 1949 "hinter den jetzigen Vereinbarungen stehe die Bank" hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß sie keine Bürgschaftsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der 000000 GmbH gegenüber dem Kläger bedeute, sondern daß Dfl^^mit dieser Äußerung allein die durch die Geschäftsaufsicht begründete Einwirkungsmöglichkeit des SflHHHP3 auf die Geschäftsführung der GmbH und die damit verbundene Sicherung ihrer Geschäftsund Produktionsverhältnisse gemeint habe, nicht aber etwa die Übernahme besonderer Gewährverpflichtungen in Gestalt einer Bürgschaft des Sfl|^- Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Rü-ge durchdringen, das Berufungsgericht hätte die Zeugen vernehmen müssen, die für die Abgabe der Bürgschaftserklärung vor dem 6, September 1949 und der weiteren entsprechenden Erklärungen des vor dem Abschluß des Vertrages vom 21. September 1949 als auch nach diesem Zeitpunkt um Erklärungen im Sinne dieses Schreibens gehandelt habe« Das hat der Kläger auch noch in dem Schriftsatz vom 3. dieser Schriftsatz nicht berücksichtigt worden ist, muß diese Rüge schon deswegen erfolglos bleiben, weil dieser Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 27» April 1955 dem Berufungsgericht überreicht worden ist und das Berufungsgericht, wozu es berechtigt war, ausweislich des Tatbestandes des Berufungs-urteils aus diesem Grunde davon abgesehen hat, den Schriftsatz noch zu verwertenc Zudem enthält der Schriftsatz im Tatsächlichen lediglich Wiederholungen früheren Vorbringens. Es ist von der Revision auch nicht näher dargelegt, aus'welchem Grunde dieser Schriftsatz.das Berufungsgericht hätte dazu veranlassen sollen, vor Verkündung des Urteils vom 11. IX« Hilfsweise hatte der Kläger geltend gemacht, die Beklagte schulde einen Teilbetrag der Klagesumme von noch 6 214;87 EM auch aus unerlaubter Handlung nach § 826 BGB, weil sie (gemeint ist ihre RechtsVorgängerin) der GmbH in Kenntnis der hohen Überschuldung die- Diese Ansicht stützt das Berufungsgericht (vgl S 55 des Berufungsurteils) ohne Rechtsirrtum auf die von ihm getroffene Feststellung, daß dem Kläger die Überschuldung der FtBHBP GmbH und die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Bilanzen bereits im September 1949 bekannt gewesen seien. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang die Frage vorlegen müssen, ob die Behauptungen des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens beim VertragsSchluß erheblich seien» Dieser Hinweis kann der Revision jedoch ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen« .Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte allenfalls die Behauptung von Bedeutung sein, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Zeugen I£||^ beauftragt hatte, Sanierungsverhandlungen mit dem Kläger zu führen und in diesem Zusammenhang auch für sie verbindliche Erklärungen abzugeben, die den Kläger veranlassen sollten, auf sein Eigentum an Vermögensbestandteilen des Zweigwerks und sonstige Sicherungsrechte zu verzichten und diese der FflHHP GmbH zurückzuübertragen. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht auch unter diesem Gesichtspunkt erörtert hat, so liegt hierin jedoch kein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigt. September 1949 entstanden sei, so fehlt es doch für diesen-Anspruch an der erforderlichen Darlegung des Schadens, der ihm hierdurch entstanden sein soll» Da die Revision insoweit eine verfahrensrechtliche Rüge nicht erhoben und nicht ausgeführt hat, was der Kläger in dieser Bezie-hung hätte vortragen können, kann eine dem Berufungsgericht etwa vorzuwerfende Verletzung der richterlichen Fragepflicht im Rahmen des § 139 ZPO nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen» Schließlich kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß ein Teilbetrag von 6 668,85 DM auf Grund der weiteren Hilfsbegründung zu prüfen gewesen wäre, mit der der Kläger im Schriftsatz vom 16. Infolgedessen brauchte das Berufungsgericht sich mit dieser Hilfsbegründung nicht mehr zu befassen, und auch dem erkennenden Senat ist es versagt, hierauf einzugehen» Daher rügt die Revision vergeblich, das Berufungsgericht habe den Beweisantritten des Klägers im Schriftsatz vom 16.
2320 100 raj_ZR„20:'56 Verkündet im 18c Dezember 1956 loffmeister, Justizangestenter ils Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes Jjl dem Rechtsstreit des Kaufmanns Wilhelm straße Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers, Prozeßbevollmächtigter5 Rechtsanwalt Br» gegen die vertreten durch ihren Vorstand EmsT^Will^E®®, ^IHHNtraße Beklagte, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte , - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt hat der VIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Df« Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Lieseoke und Dr „ Mezger für Recht erkannt$ Die Revision gegen das Urteil des 10. Zivilsenats des Kammergerichts in Berlin vom 11. Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Das SflHl dessen Rechtsnachfolger die beklagte Bank im Jahre 1950 wurde, gewährte der GmbH in 3ie ein Zweigunter- nehmen in WMMP (Württemberg) besaß, durch Vertrag vom 22. August 1949 neben einem bereits bestehenden Kredit von 190 000.- DM einen weiteren Kredit von 240 000.- DM. Zur Sicherung dieses Kredits ließ sich das Stadtkontor die Forderungen der Kreditnehmerin, die hauptsächlich aus Verkäufen und Lieferungen medizinischer Geräte entstanden waren, abtreten und Waren, Rohmaterialien sowie Einrichtungsgegenstände übereignen, Außerdem unterwarf sich die FflHHP^iner Überwachung. ihrer Geschäftsführung durch die von dem SflHP mm hiermit beauftragte DflHlB AG. die ihrerseits mit dieser Aufgabe den Wirtschaftsprüfer betraut hatte. Der Kläger hatte Forderungen gegen FflHHB aus einem im Jahre 1948 geschlossenen Vertrage, auf Grund dessen er .ihr einen hohen Reichsmarkbetrag gegen das Versprechen künftiger Lieferung von elektromedizinischen Geräten gezahlt hatte. Am 21. September 1949 schlossen der Kläger und die von ihm in K^HHi^ errichtete EflH fBP-6mbH mit FflHH) einen Vertrag, in dem der Kläger seine Forderung auf 380 000.- DM ermäßigte., und flHPsich verpflichtete, den nach einer Verrechnung mit bereits erfolgten Lieferungen verbleibenden Betrag von 322.867c- DM von einem späteren Zeitpunkt ab in monatlichen Raten von 5 i» ihrer Gesamtumsätze längstens bis zu dem 30. September 1954 zu tilgen. Der Kläger verpflichtete sich, die ihm eingeräumten Eigentumsrechte an Vermögenswerten im Zweigbetrieb an zurückzuübertragen und andere Sicherheiten aufzugeben.. Die dem SflBBBHPges'tell't:en Sicherheiten sollten dem Kläger in dem Umfang, in. dem sie frei würden, zur Sicherheit seiner Ansprüche gegen FUM^P^bertragen werdenc Alsdann sollte die Überwachung der durch die AG weiter für den Kläger aus- geübt werdenc Den Vertrag Unterzeichnete auph als Beauftragter des SflBHBBHP. Die FflMHpGmbH erwies sich jedoch als nicht lebensfähig. Bereits im Februar 1950 wurde das Konkursverfahren über ihr Vermögen eröffnet. Den Antrag stellte der Kläger, der nach Verhandlungen mit der Bank am 11. Januar 1950 Geschäftsführer der FÜHiV GmbH geworden war und Geschäftsanteile der Gesellschaft erworben hatte. Im September 1951 trat der Kläger in der Absicht,, seine Verluste zu mindern, an die Beklagte mit der Anregung heran, ihm die am 22. August 194-9 dem SflHl ^(^abgetretenen Außenstände der FflBHP GmbH zu überlassen, soweit sie bereits als dubios abgeschrieben worden waren. Hierzu war die Bank bereit, zu demal zahlreiche Schuldner Mängeleinreden erhoben hatten und ihr die Sachkunde fehlte, diese Forderungen»weiter zu bearbeiten. Nach weiteren Verhandlungen schlossen der 'Kläger und die Beklagte am 9. November 1951 einen schriftlichen Abtretungsvertrag, in dem die Beklagte Forderungen gemäß der dem Vertrag beigefügten Liste mit einem Gesamtnominalbetrag von 224 240,93 DM gegen Zahlung von 5 i> dieses Betrages an den Kläger abtrat. Der Vertrag enthält folgende Klausel: ü: «Die __(Beklagte) steht dafür ein, daß die abgetretenen Forderungen noch nicht rechtlich untergegangen sind weder durch Verjährung noch durch Anfechtung oder Wandlung oder Rücktritt, Sollte das dennoch der Fall sein, so verringert sich die Zahlung des Herrn Wilhelm ••(Klägers) um 5 der untergegangenen For-. derungen," Später lieferte die Beklagte dem Kläger drei Sonderaufstellungen, in denen die Forderungen danach zusammengestellt waren, ob sie wegen Nichtanerkennung aufgegeben (Liste I), ob ihr Eingang wegen Beanstandung und dergl einstweilen nicht zu erwarten (Liste II), oder ob die Beträge noch nicht gezahlt seien (Liste III) In der Liste III waren Forderungen gegen Br« ScfllHI^, Br, 3)r, SflIBl und ?(BHl aufgeführt, obwohl Br. Scüp seine Schuld im Januar 1950 unmittelbar an die Beklagte gezahlt hatte und auch keine Forderungen gegen Br. l^Ufcund Br. SdHfe^estanden, wie in dem vom Kläger gegen diese Schuldner anhängig gemachten Rechtsstreiten festgestellt wurde. Ebenso wurde die Klage des Klägers gegen pfUBabgewiesen. Er vertritt die Auffassung, die Beklagte habe ihm in den Fällen Br. ScflHHP, Br« l^Hl und Br. die angegebenen Forderungsbeträge, die vor der Abtretung vom 9. November 1951 beglichen gewesen seien, nicht nur in Höhe von 5 sondern voll zu erstatten. Bie Beklagte habe auch die in den Fällen Br. Br. SflmBl und entstandenen Frozeßkosten zu er- setzen. Sie sei bei der Aufstellung der Liste nicht sorgfältig verfahren und habe ihm nicht rechtzeitig die erforderlichen Auskünfte gegeben. Überdies habe der F^HHBVertreter in H(H^, Br. 80 bat der Kläger weiter vorgetragen, zahlreiche Forderungen k. eingezogen«. Auch insoweit habe die Beklagte für die vollen Forderungsbeträge einzustehen, zu demal Br« jm^'die Einziehung unter Mißbrauch einer vom Konkursverwalter der ausgestellten Vollmacht vorgenöinmen habe, deren Erteilung die Beklagte zugestimmt und auf deren Widerruf sie nicht gedrängt habe, obwohl sie damit habe rechnen müssen, daß Br< cJ^l^weitere Forderungsbeträge unberechtigt einziehen werde«, Im ersten Rechtszuge hat der Kläger Zahlung eines Betrages von 11 363,47 UM nebst Zinsen verlangt„ Er-hat diesen Anspruch mit Einz'elbe trägen begründet, die eine Gesamtsumme von 11 572,93 UM ergeben« Biese setzt sich zusammen aus den vollen Beträgen der Forderungen gegen Ur. ScflHHB mit 347,40 UM, Br« mit 1 269,95 BM, Br. Sfll^mit 565.- BM, den Prozeßkosten im Falle Br. MflHBmit 851,76 UM und im Falle Ur. mit 340,95 UM, einem Betrage von 5 000-.^ BM, den der Kläger mit der Begründung beansprucht hat,-Br. j(|HB babe 17 16b,80 BM auf Forderungen kassiert, die ihm, dem Kläger, abgetreten worden seien, ferner dem Anspruch auf Rückvergütung des Kaufpreises für die Forderung gegen (11 430.- BM) mit 571,50 BM und den durch die Rechtsverfolgung gegen PMM^ entstandenen Kosten mit 2 626,37 BM» Hilfsweise hat der Kläger die Klage in Höhe der Forderungsbeträge Br. ScflM^, Br, iQHBl, Br. SfÜ ^Pund Br. d.h» in Höhe von 7 182,35 BM, auf die Behauptung gestützt, die Beklagte habe sich durch Erklärungen des von ihr beauftragten Wirtschaftsprüfers LMM für die Erfüllung seiner Forderungen an die FfHim GmbH im Umfange des Abkommens vom 21* September 1949 verbürgte Für den Fall, daß eine Bürgschaft der Beklagten nicht anerkannt werde, hat der Kläger den vorerwähnten Betrag mit der Begründung geltend gemacht, daß die Beklagte der konkursreif eh FÜHHBl Gml3H in Kenntnis ihrer Überschuldung weitere Kredite bewilligt und sie auf diese Weise unter Umständen am Leben erhalten habe, die die Schadensersatzpflicht der Beklagten nach § 826 BGB begründeten (vgl Schriftsatz vom 16*. September 1954 S 6)« Überdies hafte die Beklagte für die Forderung des Klägers gegen die FflHHÜGmbH,* so hat der Kläger weiter vorgetragen, auch deshalb, weil das SÜHBHB, äie Hechtsvorgängerin der Beklagten, das gesamte Vermögen der GmbH übernommen habe« Schließlich hat der Kläger im Laufe des ersten Rechtszuges einen Teilbetrag der Klageforderung, nämlich 6 668,85 DM, hilfsweise auch damit begründet, daß die ihm abgetretenen Ansprüche in Höhe von 164 203,48 DM nicht bestanden hätten und daß er deshalb auf alle Fälle eine Rückvergütung von 5 i» dieser Summe auf Grund der Rückvergütungsklausel des Abtretungsvertrages zu beanspruchen habe* Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 109,40 DM verurteilt, die Klage in Höhe eines Teilbetrages von 9 824,49 DM abgewiesen und die Hückvergütungsansprüche des Klägers in Höhe von 5 1» der Forderung B^H^von 11 430*.- DM mit 571,50 DM und der angeblich von Dr. (Ub eingezogenen Forderungen von 17 166,80 DM mit 858,34 DM dem Schlußurteil Vorbehalten,, In der von dem Kläger erst nach Klagerhebung vorgetragenen Hilfsbegründung, ein Teilbetrag des eingeklagten Betrages von 6 668,85 DM werde als Rückvergütung von 5 $> der bereits zur Zeit der Abtretung nicht bestehenden Forderungen von 164 203,48 DM verlangt, hat das Landgericht eine Klageänderung erblickt, die es nicht zugelassen hat. Im Berufungsrechtszug hat der Kläger die Klage um den Betrag von 209,46 DM erhöht« Er hat demgemäß beantragt, die Beklagte zu verurteilen, ihm zusätzlich zu den zugesprochenen 109,40 DM weitere 10 033,95 DM zu zahlen, Diesen Betrag hat er in erster Reihe mit der vor dem Landgericht gegebenen Hauptbegründung gefordert, die sich auf Einzelbeträge von insgesamt 1:1 572,93 DM bezieht«. Hiervon hat er den ihm vom Landgericht zugebilligten Betrag von 109,40 DM und die beiden Beträge, die dem Schlußurteil Vorbehalten sind, abgezogen, Hilfsweise hat der Kläger einen Teilbetrag von 6 214,87 DM auch auf Bürgschaft, unerlaubte Handlung und Vermögensübernahme gestützt« Das Berufungsgericht hat die Berufung zurückgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger seinen Berufungsantrag weiter, während die Beklagte die Zurückweisung der Revisiön erstrebt. Entsche i di^gsgründ e Io Die Berufung des Klägers.ist nach Ablauf der Berufungsfrist mit einem Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung dieser Prist eingelegt worden. Das Berufungsgericht hat dem Antrag entsprochen Gegen diese Entscheidung sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben, da die Versäumung der Berufungsfrist nicht auf einem Verschulden des Klägers selbst oder seines Prozeßbevollmächtigten sondern ausschließlich auf einem Versagen einer sorgfältig ausgewählten und überwachten Büroangestellten seines Prozeßbevollmächtigten beruht, das sich für den Kläger als unabwendbarer Zufall darstellt« IIo Die Pormel des Berufungsurteils ist mißverständlich gefaßt. Das Berufungsgericht hat die Berufung des Klägers zurückgewiesen, obwohl der Kläger im Berufungsrechtzuge den Anspruch um 209,46 DU erhöht hat. In Wirklichkeit hat aber das Berufungsgericht, wie die Entscheidungsgründe. des angefochtenen Urteils klar ergeben, auch über diesen Betrag erkennen und ihn abweisen wollen. Die Pormel des Berufungsurteils kann mithin ohne Bedenken dahin ausgelegt werden, daß die Berufung zurückgewiesen und der im Berufungsrechtszuge neu geltend gemachte Betrag von 209,46 DM abgewiesen worden ist. In diesem Umfange ist die Sache auch in den Revisionsrechtszug gediehen. IIIo Der Kläger stützt den Anspruch auf Zahlung des vollen Betrages bestimmter zur Zeit der Abtretung bereits erloschener Forderungen, der in der Berufungsinstanz in Höhe von 6 214,87 DM anhängig war, in erster Reihe auf den Abtretungsvertrag vom 9. November 1951« Aus diesem Ver- trag kann der Kläger nach Ansicht des Berufungsgerichts indes den geltend gemachten Anspruch deshalb nicht herleiten, well die Haftung der Beklagten für den Bestand der abgetretenen Forderungen über die Rückgewähr des Kaufpreises von 5 i» der Forderungsbeträge hinaus ausgeschlossen worden ist. Dies beanstandet die Revision, indem sie rügt, das Berufungsgericht sei nur deswegen zu seiner dem Kläger ungünstigen Annahme gelangt, weil es einen Teil der Aussage des als Zeuge vernommenen Leiters der Rechtsabteilung der Beklagten, nicht berücksichtigt habe. habe nämlich bekundet, ihm sei nichts davon bekannt gewesen, daß im Zeitpunkt der Abtretung vom 9*. November 1951 in der Abtretungsliste aufgeführte Forderungen bereits durch Zahlung beglichen gewesen seien. Liese Bekundung habe das Berufungsgericht übersehen. Die Rüge der Revision greift nicht durch. Entgegen dem Vorbringen der Revision besteht kein Anhalt dafür, daß das Berufungsgericht bei seiner Würdigung einen Teil der Aussage des Zeugen Lu®Punbeachtet gelassen hat. In dem Abtretungsvertrag hat die Beklagte erklärt, sie stehe dafür ein, daß die abgetretenen Forderungen noch nicht rechtlich untergegangen seien, weder durch Verjährung noch durch Anfechtung oder Wandlung oder Rücktritt. Sollte das dennoch der Fall sein, so verringere sich die Zahlung des Klägers um 5 $> der untergegangenen Forderungen. Damit ist zwar nicht ausdrücklich der Fall erwähnt, daß Forderungen im Zeitpunkt der Abtretung bereits durch Zahlung oder Verzicht untergegangen waren. Das Berufungsgericht stellt aber auf Grund der Aussage des im ersten Rechtszuge vernommenen Zeugen Li^lfest, die Parteien seien sich darüber einig gewesen, daß in allen Fällen des Forderungsunterganges vor der Abtretung eine Rückvergütung in Höhe von 5 # des Nominalbetrages der betroffenen Forderungen habe erfolgen sollen, und legt unter Berücksichtigung dieser Aussage die Klausel dahin aus, daß die in ihr erwähnten "bestimmten Gründe eines Forderungsunterganges nur als Beispiele gewertet werden dürften. Die Würdigung der Aussage des Zeugen Lt^^und die Auslegung der Vertragsklausel werden nicht dadurch in Frage gestellt, daß Li^^auch bekundet hatte, ihm sei bei der Verhandlung vom 9» November 1951 nicht bekannt gewesen, daß abgetretene Forderungen bereits bezahlt waren* Denn diese Unkenntnis schließt nicht aus, daß auch in einem solchen Falle die Haftungsbeschränkung gelten sollte. Haben die Parteien bei den Vertragsverhandlungen nicht ausdrücklich die Möglichkeit erörtert, daß einzelne für die Abtretung vorgesehene Forderungen bereits durch Zahlung erloschen waren, so folgt daraus keineswegs, daß dieser Fall nicht in die Haftungsbeschränkung hat einbezogen sein sollen. Diese Frage ist vielmehr nach dem gesamten Inhalt der Vertragsverhandlungen und dem.Sinn der getroffenen Vereinbarungen über die Rückvergütung des Kaufpreises zu entscheiden. Das hat das Berufungsgericht nicht verkannt. Es war entgegen der Ansicht der Revision nicht zu der Annahme genötigt, daß für den Fall eines durch Zahlung begründeten Unterganges von Forderungen eine Regelung nicht getroffen und deshalb im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung diese Vertragslük-ke auszufüllen sei. Abgesehen hiervon bieten sich auch unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt keine ausreichenden Gründe für die Annahme, daß die Beklagte nach Treu und Glauben habe verpflichtet sein sollen, dem Kläger dafür voll einzustehen, daß die Forderungen noch nicht getilgt waren, während der Kläger nur 5 $> der Forderungen zu bezahlen hatte. Es kann daher dahingestellt bleiben, ob dem Berufungsgericht auch darin beizupflichten ist, daß der Klä- "11 - ger nicht die Forderungen sondern die sich für ihn ergebende Gewinnaussicht gekauft habe und daß schon aus diesem Grunde eine Haftung der Beklagten nach §§ 433 Abs 1 Satz 2, 437 BGB für alle Fälle des Nichtbestehens der Forderungen von vornherein ausscheide. IV. Dem Berufungsgericht ist somit dahin beizutreten, daß der Kläger in den Fällen Dr. ScflHIB; Dr. und Dr. nicht die vollen Forderungsbeträge sondern nur die ihm zuerkanntai 5 $ verlangen kann. Dem steht nicht entgegen, daß der Beklagten im Falle Dr. der die Forderung von 347,40 DU im Januar 1950 unmittelbar an die Beklagte bezahlt hat, im Berufungsurteil ein grob fahrlässiges Verhalten ihrer Angestellten zur Last gelegt worden ist, die diese Forderung in die dem Kläger gelieferten Listen, und zwar sogar in die Liste III aufgenommen haben. Ein Schadensersatzanspruch wegen Verschuldens bei Vertragsschluß, das allein die rechtliche Grundlage für ein solches Verlangen abgeben könnte, wäre nur auf Ersatz des Vertrauensschadens gerichtet. Daß dieser - abgesehen von den später zu behandelnden Kosten der RechtsVerfolgung - über die dem Kläger zugebilligte Rückvergütung des Forderungsbetrages hinausgehen könnte, ist nicht dargetan. V. Das Berufungsgericht verneint den Anspruch auf Ersatz der Brozeßkosten in den Fällen Dr. liflMlunä Dr. S0HB - im Falle ScHIM sind Kosten nicht im Streit -deshalb, weil der Beklagten ein Verschulden nicht nachgewiesen sei. Auch insoweit ist ein Rechtsfehler nicht erkennbar. 1,) Die Rechtsvorgängerin der Beklagten hatte die Abtretungen der GmbH an das Bflm^ SÜHHIHP den einzelnen Schuldnern im Dezember 1949 bekannt gegehen» Dr. HfHI^hat jedoch nach den Feststellungen des Seru- 12 - fungsgerichts die ihm obliegenden Zahlungen in Unkenntnis der Abtretung der FHHHP&nbH bis zu dem 26» Januar 1951 geleistet. Der Kläger hat in seinem Prozeß gegen Dr, I^Hvergeblich versucht, den Nachweis zu erbringen, daß auch dieser Schuldner von der Abtretung Kenntnis erhalten hattec Venn hierdurch Kosten entstanden sind, so kann das nur dann zu Lasten der Beklagten gehen, wenn ihr im Verhältnis zu dem Kläger ein Verschulden zur Last fällt. Es ist aber nichts darüber vorgetragen, daß die Beklagte insoweit die erforderliche Sorgfalt außer acht gelassen hat- Insbesondere steht nicht fest, daß sie vor der Abtretung der Forderung an den Kläger bereits über ihre Tilgung unterrichtet war oder es versäumt hatte, Unterlagen, die den Prozeß vermieden hätten, dem Kläger rechtzeitig zugehen zu lassen. 2.) Dr. SDHH hat im ersten Halbjahr 1951 die Schuld an den Vertreter der GmbH in Dr. JflHfc bis auf einen Restbetrag von 65.- DM bezahlt, der ihm durch den Vertreter am 18. Juni 1951 erlassen worden ist. Auch diesem Schuldner konnte nicht nachgewiesen werden, daß er von der Abtretung der Forderung an die Bank Kenntnis erhalten hatte. Soweit der Kläger in diesem Falle eine Verantwortlichkeit der Beklagten daraus herleiten will, daß Dr. JjH^ HD unter Mißbrauch der ihm vom Konkursverwalter erteilten Vollmacht Beträge kassiert hat, ist darauf hinzuweisen, daß das Inkasso Dr. JMHBs vor der Abtretung der angeblichen Forderung .. an den Kläger liegt, und es ist nicht schlüssig dargelegt, daß der Beklagten die Tilgung dieser Forderung durch Zahlung und Erlaß bei Abschluß des Vertrages vom 9. November 1951 bekannt gewesen ist oder hätte bekannt sein müssen. - 13 Die Revision rügt hierzu, 4er Kläger habe im ersten Rechtszuge vorgetragen und hierauf in der Berufungsbegründung verwiesen, daß die Beklagte im Mai 1950 von dem Schuldner Dr. die Mitteilung erhalten habe, er habe an Dr. JflHfeals Bevollmächtigten der einen Betrag von 1 030.- DM bezahlt. Auch andere Schuldner hätten der Beklagten im Jahre 1950 mitgeteilt, sie hätten auf .die Forderungen Zahlungen geleistet. Würde die Beklagte, so meint die Revision, den Kläger pflichtgemäß über diese Vorgänge aufgeklärt haben, dann hätte der Kläger Kenntnis davon erhalten, daß Forderungen trotz Abtretung von einem Beauftragten des Zedenten eingezogen worden waren, und er hätte dann Zurückhaltung bei der gerichtlichen Geltendmachung der abgetretenen Forderungen geübt. Das Berufungsgericht hätte daher dieses Vorbringen würdigen müssen. Hiermit kann die Revision ebenfalls nicht durchdringen. Durch die angeführten Behauptungen ist nicht dargetan, daß die Unterlassung, die der Beklagten.vorgeworfen wird, für die Entstehung der Kosten der Rechtsverfolgung gegen Dr. S^m)ursächlich gewesen ist. Der Kläger hat in dem Prozeß gegen Dr. bereits im Schriftsatz vom 22. Februar 1952 ausgeführt, es hätten mehrere Ärzte an den EflHI^vertreter in der Annahme gezahlt, dieser werde das Geld an die Bank weiterleiten. Er ist dann der Einwendung des Schuldners, er habe von der Abtretung keine Kenntnis gehabt, nach nochmaliger eingehender Prüfung entgegengetreten, hat aber schließlich die Klage im November 1952 zurückgenommen, nachdem sich herausgestellt hatte, daß Dr. SflHHPbis zu dem 18. Juni 1951 keinerlei Nachricht von der Abtretung der Forderung des gegen ihn an die Bank erhalten hatte. Bei diesem Sachverhalt fehlt es an einer schlüssigen Darlegung dafür* daß eine mangelnde Unterrich- -H" tung des Klägers über das Verhalten Dr„ ln ande- ren Fällen für die Koatenlast in diesem Rechtsstreit ursächlich gewesen ist» VIc Einen Betrag von 5 000«- DM hat der Kläger mit der Begründung gefordert, die Beklagte habe durch Genehmigung der vom Konkursverwalter erteilten Vollmacht vom 3Ö» März 1930 Dr. jMHB die Möglichkeit zur Einziehung von abgetretenen Forderungen gegeben und deshalb mit solchen Einziehungen rechnen müssen« Soweit die Rückerstattung von 5 56 deB Kaufpreises des Gesamtbetrages von 17 166,80 DM der nach Behauptung des Klägers von Dr. JflM Ml:, einkassierten Forderungen = 858,34 DM in Frage steht,, hat das Landgericht die Prüfung dem Schlußurteil Vorbehalten. Hier handelt es sich dagegen darum, ob der Kläger Ersatz in Höhe der darüber hinausgehenden Forderungsbeträge von 4 141,66 DM beanspruchen kann. Prozeßkosten sind insoweit mit der Klage nicht geltend gemacht worden» Das Berufungsgericht ist der Ansicht, daß dem Kläger dieser weitergehende Anspruch keinesfalls zustehe« Im Ergebnis ist dem Berufungsgericht beizutreten, weil es in diesen Fällen nicht darauf ankommt, ob die Beklagte die Einziehung von Forderungsbeträgen ermöglicht oder gekannt hat (vgl das oben zu dem Fall Dr. ScflMUMl Ausgeführte)« Daß Dr. dMHfc noch nach dem Abtretungsvertrag vom 9» November 1951 Beträge aus abgetretenen Forderungen kassiert hat, ist nicht behauptet. Der Kläger hat sich im übrigen noch im Jahre 1951 an die einzelnen Schuldner gewandt und ihnen von der Abtretung an ihn Mitteilung gemacht. Die Revision rügt daher ohne Erfolg, das Berufungsgericht habe die Prüfung unterlassen, ob der Wortlaut der Ermächtigung vom 30. März 1950 es Dr. jflMV ermög- J i licht habe, in mißbräuchlicher Ausnutzung der Vollmacht Forderungen einzuziehen- Wie ausgeführt, kommt es hierauf für die Entscheidung der in diesem Hechtsstreit geltend gemachten Ansprüche nicht an» Vila Im Falle PHHMiandelt es sich um den An-spruch auf Ersatz von Prozeßkosten. Das Berufungsgericht stellt auf Grund des in dem Rechtsstreit des Klägers ge-gen erlassenen Urteils des Landgerichts in Berlin vom 24o Januar 1953 und der überreichten Handakten des damaligen Prozeßbevollmächtigten des Klägers fest, es liege weder eine Säumnis der Beklagten in der Ausantwortung der bei ihr befindlichen Unterlagen vor, noch habe der Kläger den Rechtsstreit aus einem sonstigen Verschulden der Beklagten verlorene Der ungünstige Ausgang des Prozesses, so führt das Berufungsgericht aus, beruhe vielmehr allein darauf, daß der Kläger es unterlassen habe, sich bereits im ersten Stadium des Verfahrens bei dem Konkursverwalter nach etwa dort vorliegenden einschlägigen Geschäftsunterlagen der zu erkundigen, die den Klaganspruch aus einem anderen Rechtsgrunde als dem gerechtfertigt hätten, auf den der Kläger den Forderungsbetrag in dem Prozeß gegen Pfl^Hzunächst gestützt hatte» J Die Angriffe der Revision gegen diese Begründung sind nicht stichhaltig. Es kommt insbesondere nicht darauf an, daß das Berufungsgericht irrtümlich den Beginn des Prozesses auf Anfang 1951 verlegt. Offenbar handelt es sich insoweit nur um einen Schreibfehler, da das Berufungsgericht in den übrigen Teilen des Urteils zutreffend davon ausgeht, daß die Abtretung der Forderungen an den Kläger erst am 9« November 1951 erfolgt ist. In Wirklichkeit ist der Prozeß, wie feststeht, mit einem Zahlungsbefehl des Amtsgerichts Schöneberg vom 2. Januar 1952 eingeleitet worden. Auch wenn - 16 .. von diesem Zeitpunkt ausgegangen wird, enthält die Erwägung des Berufungsgerichts, der Kläger habe vor Beginn Auskunft einholen können und nicht erst im November 1952, keinen Rechtsirrtum« Klageänderung nicht zugelassen und deshalb die Klage ab-gewiesen. Eine Haftung der Beklagten würde voraussetzenv daß sie es schuldhaft versäumt hatte, den Kläger ausreichend über die dem Forderungsbetrag zu Grunde liegenden Geschäftsvorgänge zu unterrichten, wofür in der Tat keinerlei Anhaltspunkte gegeben sind« Die Revision meint, das Berufungsgericht hätte in diesem Zusammenhang berücksichtigen müssenj daß -unter einer nicht bestehenden Firma li^^P & Mafl^mit der F^m^ GmbH kontrahiert habe und daß diesö Tatsache der Beklagten schon im Dezember 1949 bekannt geworden sei. Das ist jedoch unerheblich, da in der Liste III BflH^als Schuldner der hier in Rede stehenden Forderung angegeben war. Die unter dem Namen der Firma gegen FflHl entstandene Forderung betraf ein anderes Geschäft. Es fehlt an einer schlüssigen Darlegung dafür, daß der Kläger, wenn er rechtzeitig über dieses angebliche Täuschungsmanöver des ]^|Hfcvon der Beklagten unterrichtet worden wäre, die Klage gegen PflH^weSen des anderen Forderungsbetrages nicht erhoben oder sie anders begründet hätte, so daß er nicht zu einer Änderung der Klägebegrtindung genötigt gewesen wäre« VIII« Das Berufungsgericht ist bei der Würdigung der Behauptung des Klägers, Wirtschaftsprüfer habe im Namen der Beklagten erklärt, daß diese für die Erfüllung der Verbindlichkeiten der GmbH bürge, wie seines Prozesses gegen ?| von dem Konkursverwalter Das Landgericht hat in dem Prozeß gegen PI die -17- sie in dem Abkommen vom 21. September 1949 featgelegt und begrenzt worden sind, zu dem Ergebnis gelangt, daß in den behaupteten Erklärungen I^f^s eine Bürgschaft der Beklagten für diese Schuld nicht zu erblicken sei. Bas läßt sich aus Hechtsgründen nicht beanstanden. Entgegen der Ansicht der Hevision ist dem Berufungsgericht auch insoweit kein Hechtsfehler unterlaufen, der das Berufungsurteil zu Pall bringen könnte. Der Kläger hatte vorgetragen, L^phate bei den dem Abkommen vom 21. September 1949 .vorausgehenden Verhandlungen die Übernahme der Bürgschaft für die Beklagte schon Ende August 1949 erklärt. Diese Erklärung habe sich dann zu dem bohreiben vom 6. September 1949 verdichtet, und schließlich habe auch noch am 20. September 1949 mündlich erklärt, daß die Beklagte, hinter der vorgeschlagenen Vereinbarung zwischen der GmbH und dem Kläger stehe. Unstrei- tig enthält der Vertrag vom 21. September 1949 keine Bürgschaftserklärung. Der Kläger hat sich aber auf den Standpunkt gestellt, D^l^habe diesen Vertrag für das Bfl^) 4HP Bekräftigung der von ihm abgegebenen Bürgschaftserklärung unterzeichnet. i Demgegenüber hat das Berufungsgericht das Schreiben des L^B.'an Rechtsanwalt Dr. Fe^Dvom 6. September 1949 anders ausgelegt, als es der Kläger für richtig hält, und ohne Rechtsirrtum keine Bürgschaftserklärung darin gefunden. Es hat weiter die behauptete mündliche Erklärung vom 20. September 1949 als wahr unterstellt und auch hierin eine Bürgschaftserklärung im Sinne des Klä gers nicht erblickt. Das Berufungsgericht führt hierzu aus, in dem Schreiben vom 6» September .1949 umreiße > dieser das Anliegen des S4VHHH^ am Abschluß des Vertrages vom 21. September 1949 eindeutig dahin, daß im Rahmen ! <1 der Geschäftsüberwachung der GmbH deren Be- ziehungen zu dem Kläger be zw* zu der EflHHIl^ GmbH geklärt werden sollten, ohne das Interesse des s! 0s an der Tilgung und Verzinsung ihres der F| GmbH gewährten Kredites zu gefährden» Diesem Interesse würde die Übernahme einer Bürgschaft unbedingt wider • sprochen haben. Dem Kläger sei es nach seinem Schreiben vom 20» September 1949 allein darauf angekommen, durch die Einschaltung der ihm gehörenden ■den wesentlichen Teil der zukünftigen FflHIHNPro * duktion an sich zu ziehen und auf diese Weise sein in dieses Unternehmen gestecktes Vermögen zu realisieren. Seine Intere'ssen seien demgemäß hinreichend dadurch gewahrt worden, daß das 000000^ S00K00000 mit Hilfe des Treuhänders 10/^ die ordnungsmäßige Durchführung des Vertrages auf seiten der GmbH überwachte« Dies allein habe 1^0in seinem Schreiben vom 6. September 1949 dem Kläger zugesagt, und demzufolge könne die hierin erwähnte Verbürgung nur dahin aufgefaßt werden, das B0| 500000000verde dafür einstehen, daß die finanziellen Mittel und Erzeugnisse der F^fl0 GmbH -von der Tilgung und Verzinsung des gewährten Kredites abgesehen - keinem anderen Zweck als der Erfüllung des beabsichtigten Vertrages dienen würden« Eine Verpflichtung des mit eigenen Mitteln für die Er- füllung des Vertrages einsustehen, sei danach nicht festzustellen« Die vom Kläger behauptete Äußerung lj0^ vom 20« September 1949 "hinter den jetzigen Vereinbarungen stehe die Bank" hat das Berufungsgericht dahin ausgelegt, daß sie keine Bürgschaftsverpflichtung für die Verbindlichkeiten der 000000 GmbH gegenüber dem Kläger bedeute, sondern daß Dfl^^mit dieser Äußerung allein die durch die Geschäftsaufsicht begründete Einwirkungsmöglichkeit des SflHHHP3 auf die Geschäftsführung der GmbH und die damit verbundene Sicherung ihrer Geschäftsund Produktionsverhältnisse gemeint habe, nicht aber etwa die Übernahme besonderer Gewährverpflichtungen in Gestalt einer Bürgschaft des Sfl|^- Demgegenüber kann die Revision nicht mit der Rü-ge durchdringen, das Berufungsgericht hätte die Zeugen vernehmen müssen, die für die Abgabe der Bürgschaftserklärung vor dem 6, September 1949 und der weiteren entsprechenden Erklärungen des vor dem Abschluß des Vertrages vom 21. September 1949 benannt waren« Das war deshalb nicht notwendig, weil das Berufungsgericht davon ausgehen konnte, daß die vor dem Schreiben vom 6« September 1949 gegebenen mündlichen Erklärungen nichts anderes besagen sollten als das Schreiben vom 6» September 1949, zu dem sich nach-dem ausdrücklichen Vorbringen des Klägers die vorher abgegebenen Erklärungen verdich- tet hatten,. Die mündliche Erklärung vom 20« September 1949 ist als wahr unterstellt worden und durfte von dem Beru-C.'N fungsgericht ohne Vernehmung der benannten Zeugen so ausgelegt werden, wie es geschehen ist, weil der Kläger ständig dabei verblieben war, daß es sich bei den Erklärungen des Zeugen sowohl vor Absendung des Schreibens vom 6. September 1949 als auch nach diesem Zeitpunkt um Erklärungen im Sinne dieses Schreibens gehandelt habe« Das hat der Kläger auch noch in dem Schriftsatz vom 3. Mai 1955 zu dem Ausdruck gebracht, dessen Hichtberücksichtigung, die die Revision gerügt hat, in diesem Zusammenhang daher ohne Bedeutung ist. - 20 Soweit die Revision allgemein beanstandet, daß. dieser Schriftsatz nicht berücksichtigt worden ist, muß diese Rüge schon deswegen erfolglos bleiben, weil dieser Schriftsatz nach der letzten mündlichen Verhandlung vom 27» April 1955 dem Berufungsgericht überreicht worden ist und das Berufungsgericht, wozu es berechtigt war, ausweislich des Tatbestandes des Berufungs-urteils aus diesem Grunde davon abgesehen hat, den Schriftsatz noch zu verwertenc Zudem enthält der Schriftsatz im Tatsächlichen lediglich Wiederholungen früheren Vorbringens. Es ist von der Revision auch nicht näher dargelegt, aus'welchem Grunde dieser Schriftsatz.das Berufungsgericht hätte dazu veranlassen sollen, vor Verkündung des Urteils vom 11. Mai 1955 wieder in die mündliche Verhandlung einzutreten. IX« Hilfsweise hatte der Kläger geltend gemacht, die Beklagte schulde einen Teilbetrag der Klagesumme von noch 6 214;87 EM auch aus unerlaubter Handlung nach § 826 BGB, weil sie (gemeint ist ihre RechtsVorgängerin) der GmbH in Kenntnis der hohen Überschuldung die- ses /Unternehmens weitere Kredite gegeben habe. Soweit der Kläger.'hieraus Ansprüche herleitet, steht ihm, wie das Berufungsgericht zutreffend ausführt, die Einrede der Verjährung entgegen. Diese Ansicht stützt das Berufungsgericht (vgl S 55 des Berufungsurteils) ohne Rechtsirrtum auf die von ihm getroffene Feststellung, daß dem Kläger die Überschuldung der FtBHBP GmbH und die von ihm behauptete Unrichtigkeit der Bilanzen bereits im September 1949 bekannt gewesen seien. Hierzu führt das Berufungsgericht im einzelnen aus: Der Kläger habe diese Tatsache selbst vorgetragen. Er habe die nunmehr zur Begründung seines dahingehenden Anspruches gegen die Beklagte - 21 vorgebrachten Behauptungen bereits in der am 17« Februar 1950 gegen erhobenen Strafanzeige auf gestellt«. In dieser habe er ausdrücklich geltend gemacht, dem sei bekannt gewesen, daß unter Berücksichtigung seiner Forderung FflBHPüberschuldet und somit der Sicherungsübereignungsvertrag mit dem anfechtbar gewesen sei. Mit Recht folgert das Berufungsgericht hieraus, daß die Verjährungsirist / des § 852 BGB bei Einreichung der Klage am 12. August'1953 bereits abgelaufen gewesen, sei. Die Revision hat in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht, das Berufungsgericht hätte sich in diesem Zusammenhang die Frage vorlegen müssen, ob die Behauptungen des Klägers auch unter dem Gesichtspunkt eines Verschuldens beim VertragsSchluß erheblich seien» Dieser Hinweis kann der Revision jedoch ebenfalls nicht zu dem Erfolge verhelfen« .Unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt könnte allenfalls die Behauptung von Bedeutung sein, daß die Rechtsvorgängerin der Beklagten den Zeugen I£||^ beauftragt hatte, Sanierungsverhandlungen mit dem Kläger zu führen und in diesem Zusammenhang auch für sie verbindliche Erklärungen abzugeben, die den Kläger veranlassen sollten, auf sein Eigentum an Vermögensbestandteilen des Zweigwerks und sonstige Sicherungsrechte zu verzichten und diese der FflHHP GmbH zurückzuübertragen. Wenn das Berufungsgericht den Sachverhalt nicht auch unter diesem Gesichtspunkt erörtert hat, so liegt hierin jedoch kein Rechtsverstoß, der zur Aufhebung des Berufungsurteils nötigt. Selbst wenn angenommen werden könnte, daß der Kläger in diesem Prozeß hilfsweise auch einen Schadensersatzanspruch geltend machen wollte, der ihm aus vertraglicher Haftung der Rechtsvorgängerin der Beklagten im Zusammen- hang mit dem .Abschluß des Vertrages vom 21. September 1949 entstanden sei, so fehlt es doch für diesen-Anspruch an der erforderlichen Darlegung des Schadens, der ihm hierdurch entstanden sein soll» Da die Revision insoweit eine verfahrensrechtliche Rüge nicht erhoben und nicht ausgeführt hat, was der Kläger in dieser Bezie-hung hätte vortragen können, kann eine dem Berufungsgericht etwa vorzuwerfende Verletzung der richterlichen Fragepflicht im Rahmen des § 139 ZPO nicht zur Aufhebung des Berufungsurteils führen» X. Soweit das Berufungsurteil einen Anspruch des Klägers auf Grund Vermögensübemahme gemäß § 419 BGB verneint, lassen die Ausführungen des Berufungsgerichts keine sachlichrechtlichen Fehler erkennen. Verfahrensrechtliche Verstöße sind insoweit nicht gerügt worden. Schließlich kann der Revision auch nicht darin zugestimmt werden, daß ein Teilbetrag von 6 668,85 DM auf Grund der weiteren Hilfsbegründung zu prüfen gewesen wäre, mit der der Kläger im Schriftsatz vom 16. Juni 1954 die Klage auch darauf gestützt hatte, daß er den Kaufpreis für nicht bestehende Forderungen'zurückverlangen könne» Das Landgericht hat in dieser Hilfsbegründung eine Klageänderung erblickt, die es nicht zugelassen hat. Das hat der Kläger mit der Berufungsbegründung nicht angegriffen. Infolgedessen brauchte das Berufungsgericht sich mit dieser Hilfsbegründung nicht mehr zu befassen, und auch dem erkennenden Senat ist es versagt, hierauf einzugehen» Daher rügt die Revision vergeblich, das Berufungsgericht habe den Beweisantritten des Klägers im Schriftsatz vom 16. September 1954 stattgeben müssen, die Bankangestellten Li^flPund Schflmi hätten die Abrechnung des Klägers, - 23 die mit einem Guthaben von 6 668,85 DM abschloß, anerkannt, und sich bereit erklärt, sofort 4 000. - DM zurückzuzahlen„ XI« Zusammenfassend ergibt sich, daß die Revisionsangriffe das Berufungsurteil in keinem Punkt zu erschüttern vermögen. Auch sonstige sachlich-rechtliche Mängel des Urteils sind nicht hervorgetreten. Die Revision des Klägers war daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Dr. Gelhaar Artl Dr. Spieler Liesecke Dr. Mezger