* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 19/65

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 19/65

Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Weber, Mormann und Braxraaier für Recht erkannt: Bezüglich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Senatsurtoils vom 22• Oktober 1962 (WM 1962, 1318) verwiesen» Die Parteien streiten nur noch darüber, ob Prau eine Schadensersatzforderung gegen die Klägerin hatte und die Klagofordorung durch Aufrechnung mit dieser Forderung erloschen ist. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Ur teils des Dandgerichts, das aus anderen, nicht mehr interessierenden Gründen dio Klage abgewiesen hatte. frage bei Frau SflHI festgestollt hatte, daß ihrerseits Bedenken gegen eine Auszahlung nicht bestanden» Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus» Die Revision kann diesen Ausgangspunkt nicht erneut in Frage stellen, weil die rechtliche Beurteilung des früheren Senatsurteils auch für den erkennenden Senat verbindlich ist (§ 565 Abs» 2 ZPO)» 2» Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Pflicht zur Rückfrage bei Frau Sf|B auch die Klägerin getroffen habe, weil diooe kraft Anscheinsvollmacht des aus dem Mak- der auf seiten der Familie für den Kauf des LKW bestimmend gewesen sei, habe aber Wert darauf gelegt, gerade mit der Klägerin und nicht mit Harter, mit dem es bei den Verhandlungen eine Unstimmigkeit gab, als Finanzierungsmakler zu tun zu haben« Der Klägerin habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht entgehen können, daß Kunden des HB1B annehmen konnten, dieser verhandele im Hamen der Klägerin. Die Klägerin sei in dem Maklerbuch des ^B für 1/4 bis 1/5 der Geschäfte HBBN als "Auftraggebernu verzeichnet, woraus sich ergebe, daß die Zusammenarbeit zwischen ihr und HB^B recht eng gewesen sei. Das Berufungsgericht durfte demnach ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin als Vertragspartnerin von Frau SBBI fto den Schaden einzustehen hat, der dieser dadurch entstanden ist, daß Hj^^B die Darlehensvaluta ohne Rückfrage bei Frau SMBI an den Verkäufer WMHIHHBBweiterleitete. Dabei sei zu berücksichtigen, daß WjdHIHHfc ~ der wegen dieses Betrugsfalles zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist - die Lieferung eines anderen, einwandfreien Kippers abgelehnt und wahrheitswidrig den Standpunkt vertreten habe, dieses Fahrzeug sei das ursprünglich verkaufte. die späteren Vorgänge, insbesondere die Lieferung des - nach der Feststellung des Berufungsgerichts schrottreifen - Ersatzfahrzeuges nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob dadurch der Schaden der Frau Sfl^B wieder ausgeglichen oder v/enigstens gemindert worden ist» Dies konnte es nach dem Beweisergebnis ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen ansehen« Bagegen kam es nicht darauf an, ob Frau S^flflfl auch das Ersatzfahr zeug gekauft hat, auch nicht darauf, ob schon das ursprünglich gekaufte Fahrzeug keinen Gegenwert für den Kaufpreis darstellte und nicht mehr wert war als das Ersatzfahrzeug« Baß Frau oder ihr Ehe- b) Bie Revision will ein Mitverschulden von Frau ferner darin finden, daß sie sich nicht rechtzeitig an Hfl 4H gewandt habe« In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin dazu vorgetragen:

Zitierte Normen: § 565 ZPO
FamilieForderungDarlehensvalutaBerufungsgerichtFahrzeugKundeKlägerinRevisionKKB

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
2088 052
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 19/65	URTEIL	Verkündet	am
10o Mai 1967 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma H1 vertreten heim
& Co« in HMHP» D^^lstraße h ihren alleinigen Inhaber Kaufmann Wil-
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Dr„
gegen
 den Landwirt Adolf
 jun» in
 Kreis
Beklagten und Revisionsbeklagten. - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt -9
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat auf die mündliche Verhandlung vom 10o Mai 1967 unter Mitwirkung des Senatspräsidenton Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Weber, Mormann und Braxraaier
 für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 5» Zivilsenats des Hanseatischen Oberlandesgerichts zu Hamburg vom 23« Dezember 1964 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Bezüglich des Sachverhalts wird auf den Tatbestand des Senatsurtoils vom 22• Oktober 1962 (WM 1962, 1318) verwiesen» Die Parteien streiten nur noch darüber, ob Prau eine Schadensersatzforderung gegen die Klägerin hatte und die Klagofordorung durch Aufrechnung mit dieser Forderung erloschen ist. Dies nimmt das Berufungsgericht in seinem zweiten Urteil an und hat deshalb die Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Ur teils des Dandgerichts, das aus anderen, nicht mehr interessierenden Gründen dio Klage abgewiesen hatte. Der Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
 
Entscheidungsgründe:
1 o Wie der Senat in seinem früheren Urteil festgestellt hat? war	gegenüber	der	Mutter	aufgrund des Mak-
lervortrages verpflichtet, die Darlehensvaluta nicht eher an den Verkäufer	weiterzuleiten, als er durch Rück-
frage bei Frau SflHI festgestollt hatte, daß ihrerseits Bedenken gegen eine Auszahlung nicht bestanden» Hiervon geht das Berufungsgericht zutreffend aus» Die Revision kann diesen Ausgangspunkt nicht erneut in Frage stellen, weil die rechtliche Beurteilung des früheren Senatsurteils auch für den erkennenden Senat verbindlich ist (§ 565 Abs» 2 ZPO)»
2» Das Berufungsgericht nimmt an, daß die Pflicht zur Rückfrage bei Frau Sf|B auch die Klägerin getroffen habe, weil diooe kraft Anscheinsvollmacht des	aus	dem Mak-
lervertrag mit Frau SflB verpflichtet worden sei» Hierzu stellt das Berufungsgericht im einzelnen fest:
der nach seinen Angaben im Strafverfahren mit 1/3 am Autohandelsgewinn der Klägerin beteiligt gewesen sei, habe im Büro der Klägerin einen Raum benutzt, ohne daß irgendwie erkennbar gewesen sei, daß er in diesem Raum eine eigene Darlehensvermittlung betrieb und nicht nur ein Angestellter oder Mitinhaber der Klägerin war. Die Eheleute S^BB hätten deshalb mit gutem Grund HSIB, der sie über seine Beziehungen zur Klägerin nie aufgeklärt habe, für einen Kompagnon der Klägerin gehalten» Die Beweisaufnahme habe ergeben, daß auch ein anderer Kunde H^IB8 diesem Irrtum unterlegen sei, und selbst nach Ansicht des Sachbearbeiters der Kundenkreditbank (KKB) habe es bisweilen nach außen so ausgesehen, als ob HHHp ein Angestellter der Klä-
 
gerin gewesen sei« Vater SJBB? der auf seiten der Familie
 für den Kauf des LKW bestimmend gewesen sei, habe aber Wert darauf gelegt, gerade mit der Klägerin und nicht mit Harter, mit dem es bei den Verhandlungen eine Unstimmigkeit gab, als Finanzierungsmakler zu tun zu haben« Der Klägerin habe bei pflichtgemäßer Sorgfalt nicht entgehen können, daß Kunden des HB1B annehmen konnten, dieser verhandele im Hamen der Klägerin. Die Klägerin sei in dem Maklerbuch des ^B für 1/4 bis 1/5 der Geschäfte HBBN als "Auftraggebernu verzeichnet, woraus sich ergebe, daß die Zusammenarbeit zwischen ihr und HB^B recht eng gewesen sei. Die Klägerin habe unter diesen Umständen gegenüber HQBB darauf dringen müssen, daß dieser gegenüber seinen Kunden sein leicht miß-zuverstehendes Verhältnis zur Klägerin klarstellte. Dies habe sie nicht getan. Im Gegenteil habe der Inhaber der Klägerin, zu demindest gelegentlich, selbst mit Kunden HBBP8 verhandelt und so selbst zu Mißverständnissen über die Rolle ls beigetragen.
Diese Feststellungen tragen die Annahme einer Anscheinsvollmacht HBIB8« vas die Revision dagegen vorbringt, liegt auf dem ihr verschlossenen Gebiet der Beweiswürdigung. Das Berufungsgericht durfte demnach ohne Rechtsfehler annehmen, daß die Klägerin als Vertragspartnerin von Frau SBBI fto den Schaden einzustehen hat, der dieser dadurch entstanden ist, daß Hj^^B die Darlehensvaluta ohne Rückfrage bei Frau SMBI an den Verkäufer WMHIHHBBweiterleitete.
3o Hierzu stellt das Berufungsgericht fest:
Hätte HBBB bei der Familie S^BB rückgefragt, so würde er dort erfahren haben, daß diese das Fahrzeug noch nicht erhalten hatte. Frau SBBB und ihr Ehemann würden mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in eine Weiterlei-
 
tung der Darlehensvaluta vor Auslieferung des Fahrzeugs nicht eingewilligt haben«, Denn	seru	sei damals schon
 mißtrauisch gewesen, weil er von W(dHHIHk nicht habe erfahren können, wo sich das Fahrzoug, das instandgesetzt werden sollte, überhaupt befand. Bei pflichtgemäßem Handeln HfdBs hätte also die Darlehensvaluta im Betrage von 9 025 DM (Kaufpreis) und 1 952,30 DM (Versicherungsprämie)
- 10 977? 30 DM nicht weitergeleitet werden dürfen. Um diesen Betrag sei Frau Sd^B (mindestens) geschädigt.
Sie habe das Verhalten Hdld3 nicht dadurch genehmigt, daß sie sich später von WdHHHHI e^n zweites, minderwertiges Fahrzeug ("Schrottfahrzeug”) habe liefern lassen. Dabei sei zu berücksichtigen, daß WjdHIHHfc ~ der wegen dieses Betrugsfalles zu 7 Monaten Gefängnis verurteilt worden ist - die Lieferung eines anderen, einwandfreien Kippers abgelehnt und wahrheitswidrig den Standpunkt vertreten habe, dieses Fahrzeug sei das ursprünglich verkaufte. Wenn SdlB sen° dieses Fahrzeug etwa eine Woche lang versuchsweise auf der Baustelle eingesetzt habe, bis es endgültig ausfiel, so sei das nur ein Versuch gev/esen, den bereits eingetretenen Schaden zu mindern.
a) Die zahlreichen Verfahrensrügen der Revision liegen großenteils neben der Sache, weil der Begründungszusammenhang des Berufungsurteils verkannt wird. Das Berufungsgericht geht nämlich davon aus, der Schaden der Frau Sfdd sei schon durch die Auszahlung der Darlehens valuta an den betrügerischen Verkäufer entstanden. Hiergegen können Bedenken nicht erhoben werden, weil ein Käufer, der einem Betrüger in die Hände gefallen ist, der die KaufSache weder liefern will noch kann, in der Tat schon in dem Zeitpunkt in voller Höhe geschädigt ist, in dem er an den Betrüger zahlt. Zutreffend hat deshalb das Berufungsgericht
- 6
V
die späteren Vorgänge, insbesondere die Lieferung des - nach der Feststellung des Berufungsgerichts schrottreifen - Ersatzfahrzeuges nur unter dem Gesichtspunkt gewürdigt, ob dadurch der Schaden der Frau Sfl^B wieder ausgeglichen oder v/enigstens gemindert worden ist» Dies konnte es nach dem Beweisergebnis ohne Rechtsfehler als nicht erwiesen ansehen« Bagegen kam es nicht darauf an, ob Frau S^flflfl auch das Ersatzfahr zeug gekauft hat, auch nicht darauf, ob schon das ursprünglich gekaufte Fahrzeug keinen Gegenwert für den Kaufpreis darstellte und nicht mehr wert war als das Ersatzfahrzeug« Baß Frau	oder	ihr	Ehe-
mann sich um das Ersatzfahrzeug nicht gekümmert haben sollen, das später angeblich von Unbefugten ausgeschlachtet sein soll, jedenfalls als Schrott nur einen geringfügigen Betrag in Höhe der Lagerplatzmiete erbracht hat, könnte zwar im Hinblick auf § 254 BGB von Bedeutung sein« Die Klägerin hat jedoch insofern nichts Konkretes vorgetragen, jedenfalls nicht unter Beweis gestellt, so daß das Berufungsgericht sie insoweit als beweisfällig ansehen durfteo § 139 ZPO ist nicht verletzt, weil die anwaltlieh beratene Klägerin selbst die Beweislast beurteilen konnte«
b) Bie Revision will ein Mitverschulden von Frau ferner darin finden, daß sie sich nicht rechtzeitig an Hfl 4H gewandt habe« In der Berufungsinstanz hatte die Klägerin dazu vorgetragen:
"Würden die Eheleute S^|BB eich nicht mit W, ihrerseits durch Abschluß eines neuen Vertrages ge-einigt haben, so hätten sie anstandslos von Hflfl) fl^ die gegebenen Wechsel zurückerhalten ««« Mit Rücksicht auf a conto-Zahlungen an W« hatte sich von diesem Sicherheiten geben lassen, und
 
zwar Kraftfahrzeugbriefe von anderen Fahrzeugeno Würden also Frau	bzw« deren Ehemann wegen
 Herausgabe der Wechsel an	herangetreten	sein,
 so hätte HfBB dies sofort veranlaßt«”
Die Rüge der Revision, dieses Vorbringen habe das Berufungsgericht Übergangen, ist unbegründet« Das Berufungsgericht führt aus (BU S, 26),	die	Wechsel längst
 an die KKB weitergegeben gehabt und diese(vürde sie nur gegen Rückzahlung der - nicht mehr verfügbaren - Darlehens valuta wieder herausgegeben haben« Damit war das Vorbringen der Klägerin ausreichend und zutreffend beschieden«
4o Am 10o/12o Oktober 1956 verglich sich die Familie SflBB Vater, Mutter und Beklagter) mit der KKB, die gegen Frau	vollstreckbare	Titel	in Händen hatte, dahin,
 daß die Familie Sf^BBdie Forderung der KKB anerkannte, während die KKB die - neu zu finanzierende - Forderung einstweilen stundete« Frau SfllBI erklärte im Vergleich, ”daß sie hiermit unwiderruflich alle wie auch immer gearteten Einwendungen gegen die Forderung der {KKB) fallen lasse”« Die Klägerin ist der Ansicht, damit habe Frau SflIK auch auf ihre Schadensersatzforderung gegen die Klägerin verzichtet« Das Berufungsgericht legt aber - vom Wortlaut ausgehend und die Interessenlage der Beteiligten berücksichtigend - den Vergleich dahin aus, daß Frau	auf diese Forderung nicht
 verzichtet habe« Die Klägerin rügt zu Unrecht, das Berufungsgericht habe dabei den Schriftwechsel zwischen dem Beklagten und der Klägerin übergangen» Das trifft nicht zu» Das Berufungsgericht setzt sich (BU S» 28) mit diesem Schriftwechsel, der übrigens nicht vom Beklagten, sondern von seinem Vater geführt worden ist, auseinander, hält ihn aber für die Auslegung nicht für ausschlaggebend« Das ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden«
- 8 ~
I
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO,
Dr„ Haidinger	Artl	Dr„	Y/eber
 Mormann	Braxmaier