Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 7 Abs» 3; BGB § 258 Hat die Bundesrepublik einen Pachtvertrag des Deutschen Reiches Uber ein Grundstück fortgesetzt und nimmt sie bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Hinrichtung weg, mit der das Deutsche Reich das Grundstück versehen hatte, so ist der Anspruch des Verpächters aus § 258 Satz 1 BGB nicht gemäß § 7 Abs» 3 Nr» 2, § i AKG erloschen. (Der Kläger zu 1) verpachtet andas Deutsche Reich die für den Gleisanschluß zu dem Hugplatz Lippstadt in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks (Parzelle 1) in Größe von 53,10 a zu einem Pachtzins von jährlich 110 EM ■«.„<> ' - / ( Die andere Parzelle (Ur, 295/4» im folgenden Parzelle 2 genannt) wurde vom Deutschen Reich,aufgrund Beschlagnahme ■(ohne Pachtvertrag) in Anspruch genommene Sie wurde am 6p- Oktober .1949 an die .Kläger zurückgegeben°, Am 13° Oktober 1950 schloß das "Finanzamt, Verwaltungsstelle für Reichs-- und Staatsvermögen, Lippstadt" mit den Klägern folgenden schriftlichen Pachtvertrag: Gutsverwaltung (der Kläger) hat am 12*8°1941 mit dem Deutschen Reich, 0°° einen Pachtvertrag abge-schlosseno In diesem Vertrag verpachtete (der Kläger zu 1) an das Deutsche Reich die für den Gleisanschluß des Flugplatzes O0° in Anspruch genommene Teilfläche (der Parzelle zu■1) °0* ; ' .'Bezüglich der Verpflichtung des Bundes zur Wiederherstellung des Geländes, das:mit 'den o.a» Verträgen für die Anlage des Gleisanschlusses von Ihnen angepachtet worden war, weise ich auf § 19 Ziffer 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ■- AKG - (BGBl 1957, Teil I, So 1747) hin. £3 ist nicht nur aus arbeitstechnischen Gründen, sondern auch mit Rücksicht ■ auf den gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz notwendig, die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. Hach §§ 1 und'2 AKG erlöschen grundsätzlich alle Ansprüche-:gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsoder Aufgabennachfolger, sofern nicht in den.folgenden Bestimmungen des Gesetzes für bestimmte Arten von Ansprüchen eine''Erfüllung vorgesehen ist. auf.Ersatzleistung für: die dadurch entstehenden Kosten wäre nach § 19 Abs : (2) Ziffer 1 AKG ausnahmsweise nur dann und insoweit zu erfüllen, als die( Wiederherstellung zur Abwendung einer unmittelbaren. Bezüglich .des Geländeteiles, das durch Pachtvertrag vom 15o1Go1950 für den Gleisanschluß weiter in Anspruch genommen wurde, hat der Bund keine vertragliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes übei’nommen° Ein derartiger Anspruch wäre auch nach § 558 BGB mit Ablaufides Monats Februar 1961 verjährt» Ohne Verpflichtung zu einem derartigen oder noch weitergehenden Hinweis macheich Sie für den Fall, daß Sie meine Rechtsauffassung nicht teilen, darauf aufmerksam, daß Sie nach 5 29 AKG den hiermit abgelehnten Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nur noch', innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung dieser Mitteilung im Wege der Klage vor dem Gericht . Mit der am 220 Februar.1962 eingereichten Klage verlan-; gen die Kläger (nach Änderung des ursprünglichen Klagantr'ags) von der Beklagten, den bei dem Abbau der Gleisanlage hinter-lässenen Zustand zu beseitigen und den früheren; Zustand wieder herzustellen, und zwar den Schotter zu entfernen, das Ge- Soweit es sich um die Parzelle 2 (Pachtvertrag von 1950) handele, komme das AKG überhaupt nicht in Betracht, Pür den Pachtvertrag von 1941 über die Parzelle 1 gelte § 7 Abs, 1 AKG, -weil die Beklagte nach dem 31» Juli 1945 und vor Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1, Januar 1958) die Klägerin an diesem Vertrag festgehalten habe. Denn die Kläger leiteten ihren Anspruch nicht daraus her, daß das Grundstück vor dem 1, August 1945 verändert worden sei., mag es Bälle geben, in denen es zweifelhaft.sein kann, ob bei der Wegnahme von Teilen einer Einrichtung der Berechtigte im Sinne de3 § 258 BGB schon die Einrichtung als solche weggenommen und damit die für ihn nachteilige folge des .§ 258 Satz 1 BGB ausgelöst hat. Schwellen und Gleise nicht nur die Gleisanlage als Einrichtung außer Funktion gesetzt, sondern sie beseitigt. 258-Satz 1 BGB erfüllt; für die Kläger entstand -läßt man,die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgenge^ setzes unberücksichtigt - der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, die Grundstücke in den vorigen S;tand zu setzen» . Auch in dem ersteren, für die Beklagte günstigeren Falle ist, wie zu zeigen sein wird, der Klaganspruch voll begründet» Jm folgenden wird deshalb davon ausgegangen, daß das ganze Pachtverhältnis der Regelung des AKG untersteht» 1 in Betracht» Danach erlöschen Ansprüche aus vor dem 1» August 1945 geschlossenen und von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen mit dem Deutschen Reich oder ihm gleichgestellten Rechtsträgern nicht, wenn der frühere Rechtsträger oder die Bundesrepublik nach dem 31» Juli 1945 und vor dem 1» Januar 1958 erklärt haben, daß sie an dem Vertrag festhalten» Daß dies hier geschehen ist, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Die Ansprüche der Kläger aus dem Pachtvertrag sind deshalb nach Abs» 1 bestehen geblieben» Nach Abs.3 ist jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden bei Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine aufgrund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem 1» August 1945 verändert worden ist» Das Berufungsgericht'hält im Gegensatz zur .Revision diese Bestimmung hier nicht für anwendbare Die Angriffe'der Re-“ vision haben keinen Erfolg» a) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz geht von der Vorstellung eines Staatskonkurses aus, bei dem die Gläubiger v .des Staates grundsätzlich leer ausgehen (§ 1 AKG)„ Laufende gegenseitige Verträge,gelten als aufgelöst {§8 Abs» 2 AKG). Hält jedoch der Staat am Vertrag fest und muß deshalb sein Vertragspartner seine noch ausstehende Leistung erbringen, so erscheint q& dem Gesetz als untragbar, daß er gleichwohl- wie die anderen Gläubiger/- seine Vertragsansprüche .verlieren soll» Deshalb .läßt für diesen Fall § 7 Abs» 1 AKG die Vertragsansprüche des Gläubigers grundsätzlich nicht erlöschen. Diese Billigkeitserwägungen gelten jedoch für solche vertraglichen Ansprüche des Gläubigers nicht, die auf einem abgeschlossenen., bereits vor dem 1» August f945i <(der als Konkursstichtag genommen wird) verwirklichten Sachverhalt der in § 7 Abs, 3 aufgeführten Art beruhen. voll zur Geltung" (Amtliche Begründung in Bundearatsdrucksachb ,2G5/,53 Tz 57), Dementsprechend läßt auch der Wortlaut des § 7 Abs» 3 ("Ansprüche aus bzw» "Ansprüche, die daraus hergeleitet werden, daß ..o") keinen Zweifel, daß der ganze, den Anspruch begründende Sachverhalt vor dem Stichtag gesetzt sein muß. Das ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, für den aus § 258 BGB hergeleiteten Klaganspruch nicht der Fall, Das Grundstück, das die Beklagte aus Anlass der Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgegeben hat, ist allerdings vor dem U August .1945 i.S. des § 7 Abs, 3 Nr. 2 AKG j,, verändert werden, nämlich dadurch, daß der frühere Rechts- Hätte demnach die Beklagte bei.Pachtende.das Grundstück in unverändertem Zustand, also mit der.Gleisanlage, ..zurückgegeben, so. Er wird nicht darauf gestützt, daß der frühere Rechtsträger das Ginmdstück durch Verlegung der Gleisanlage verändert, sondern darauf, daß die Beklagte diese Gleisanlage weggenommen hat. Der Berechtigte darf .'dieses Recht nur so ausüben, daß der andere durch die Wegnahme keinen .Schaden leidet; deshalb muß er die Sache wieder in den Zustand setzen, in dem sie sich vor Anbringung der Einrichtung befand. ' B I o' Verjährung Bas Berufungsgericht geht davon aus, der KlaganSpruch, unterliege der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 BGBo Soweit diese Frist vor Einidchung der Klage abgelaufen ■sei, könne die Beklagte, so meint das^Berufungsgericht, sich jedoch auf die Verjährung nicht berufen, weil die Kläger sich an die mehrfach ausgesprochenen Rechtsmittelbelehrungen der Beklagten gehalten hätten; sie hätten darauf vertrauen dürfen, daß sich innerhalb der von der Beklagten angegebenen Fristen ihre Rechtsposition nicht durch Zeitablauf verschlechtern würdeo Die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg»' Die Parteien haben-im Schriftwechsel vor dem Rechtsstreit das Rechtsverhältnis bezüglich beider Parzellen und Pachtvertx’äge zunächst als ein einheitliches angesehen» Durch Schreiben vom-8; "ugust I960 hat die Bundesvermögensstelle beide Pachtverhältnisse gekündigt; durch Schreiben vom 9» .rtugust I960 (siehe den Eingangsvermerk: betrifft..) haben die Kläger für beide Parzellen Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt.
Nachschlagewerk: ja Amtliche Sammlung: nein
Allgemeines KriegsfolgenG (AKG) § 7 Abs» 3; BGB § 258
Hat die Bundesrepublik einen Pachtvertrag des Deutschen Reiches Uber ein Grundstück fortgesetzt und nimmt sie bei Beendigung des Pachtverhältnisses eine Hinrichtung weg, mit der das Deutsche Reich das Grundstück versehen hatte, so ist der Anspruch des Verpächters aus § 258 Satz 1 BGB nicht gemäß § 7 Abs» 3 Nr» 2, § i AKG erloschen.
BGH2 ürt. v. 9 ° Februar 1966 - VIII ZR 19/64 - OLG Hamm
LG Paderborn
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
Verkündet am
9o Februar 1966
Justizober Sekretär-als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
VIII ZR 19/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
der Bundesrepublik Deutschland, vertreten durch die Oberfinanz-direktion Münster in Münster (Westf»), Hohenzoller nring; 8Q.<,;
Beklagten und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br»
gegen
1) den Gutsbesitzer C -E C in M bei
L , vertreten durch seinen Bruder H C
daselbst,
2) Fräulein J C , daselbst,
Kläger und Revisionsbeklagte,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, .tue»
2 »
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 9. Bebruar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Dr . Gelhaar, -Artl, Br.Mezger und Mormann
für Recht erkannt:
... 'i
Die Revision gegen das Urteil des 4° ‘Zivilsenats des Oberlandesgerichts Kamm vom 19° November 1963 wird auf Kosten der Beklagten ?zurückgewiesen.
Von Rechts wegen Tatbestand:
Das Deutsche Reich (Luftwaffe) verlegte vor dem Krieg ein Anschlußgleis von Waldliesborn zu dem flugplatzgelände bei Lippstadto Diese Bahn führte in etwa 1 km Länge und 6 m Breite über 2 Parzellen der Kläger0 über die eine Parzelle (Nr« 224/4» im folgenden Parzelle t genannt) schloß das Deutsche Reich, vertreten durch das zuständige Luftgaukommando, mit dem Kläger zu 1, der damals noch alleiniger Eigentümer war, am 12. August 1940 einen Pachtvertrag, in dem es heißt:'
" §
(Der Kläger zu 1) verpachtet andas Deutsche Reich die für den Gleisanschluß zu dem Hugplatz Lippstadt in Anspruch genommene Teilfläche des Grundstücks (Parzelle 1) in Größe von 53,10 a zu einem Pachtzins von jährlich 110 EM ■«.„<> ' -
§2
$3, .
Bas Reich hat die in § 1 genannte Ieilf__äche ab 20.3.1935 in Anspruch genommen. Demnach beginnt
5
die Pachtzeit am 20°3°1935; sie endigt mit dem 19° doMp, der auf die Beseitigung der Gleisanlage una die Wiederherstellung des früheren Zustandes des Grundstücks folgt* Die Wiederherstellung des früheren Zustandes erfolgt(auf Kosten des Reiches o0°
§§ 4 - 6 pp* »
/ (
Die andere Parzelle (Ur, 295/4» im folgenden Parzelle 2 genannt) wurde vom Deutschen Reich,aufgrund Beschlagnahme ■(ohne Pachtvertrag) in Anspruch genommene Sie wurde am 6p- Oktober .1949 an die .Kläger zurückgegeben°, Am 13° Oktober 1950 schloß das "Finanzamt, Verwaltungsstelle für Reichs-- und Staatsvermögen, Lippstadt" mit den Klägern folgenden schriftlichen Pachtvertrag:
"Die .°°. Gutsverwaltung (der Kläger) hat am 12*8°1941 mit dem Deutschen Reich, 0°° einen Pachtvertrag abge-schlosseno In diesem Vertrag verpachtete (der Kläger zu 1) an das Deutsche Reich die für den Gleisanschluß des Flugplatzes O0° in Anspruch genommene Teilfläche (der Parzelle zu■1) °0* ; '
Durch die Rückgabe' des bisher vom Deutschen Reich beschlagnahmt gewesenen Grundstücks (Parzelle 2), Über welches ebenfalls der *** Gleisanschluß führt, ist es erforderlich geworden, daß das Finanzamt Lippstadt, Verwaltungsstelle für Reichs- und Stäatsvermögen, als t Treuhänder für den ehemaligen Flugplatz Lippstadt nunmehr auch den Geländestreifen innerhalb der Fläche (der Parzelle 2), über (die) der bezeichnete Gleisanschluß führt,- vom (Kläger zu 1) anpachtet
Diesel1 Geländestreifen umfaßt 37»11 a« Die *„„ Gutsverwaltung (der Kläger) verpachtet daher nunmehr dem Finanzamt Lippstadt, Verwaltungsstelle^ für Reichsund Scaatsvermögen, diese -37,11 a° Der Pachtzins beträgt 76,80 DM (jährlich)
Rach dem Kriege wurde das Flugplatzgelände als Industriegelände bebaut* Das Anschlußgleis diente nunmehr als Bahnanschluß für dort angesiedelte Betriebe« Ende Juli I960 baute die beklagte Bundesrepublik das Anschlußgleis ab, indem sie Gleise.uh£ Schwellen entfernte; der Schotter blieb
liegen; Durch Schreiben vom 8. August 'i960 kündigte die "Bundesvermögensstelle Soest!! die beiden. Pachtverträge von 1940 und 1950 zu dem 51» August 1960t» -^ie Kläger verlangten mit Schreiben vom 9« August I960 von der Bundesvermögensstelle, den Schotter zu'entfernen und auf dem benutzten Geländestreifen Mutterboden aufzubringeho Die Bundesvermögenssteil© lehnte dies, mit Schreiben vom 13. August I960 unter Hinweis auf § 19 Ziff ;• 2 AKG ab. Das.Schreiben enthält folgende Eechtsmittelbelehrung:
.'Bezüglich der Verpflichtung des Bundes zur Wiederherstellung des Geländes, das:mit 'den o.a» Verträgen für die Anlage des Gleisanschlusses von Ihnen angepachtet worden war, weise ich auf § 19 Ziffer 2 des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes ■- AKG - (BGBl 1957,
Teil I, So 1747) hin. 'Hiernach ist der frühere Zustand nur insoweit wiedernerzusteilen, als dies zur Abwendung einer unmittelbaren Gefahr für Leib oder Gesundheit erforderlich ist.
Gegen diese Regelung steht Ihnen das Recht des Lin-Spruches zu. Etwaige Ansprüche können gern. §§ 26, 27 und 28 des AKG bis zu dem 31.7.1961 bei der Oberfinanzdirektion Münster - Bundesvermögens- und Bauabteilung -geltend gemacht werden...."
Am 2. Dezember I960 legten die Kläger bei der Oberfinanzdirektion Einspruch ein. Diese antwortete am 26. Januar 1961:
"Ich bestätige hiermit den Eingang Ihrer vorbezeichnet en Anmeldung.
Seit Inkrafttreten des AKG,' insbesondere gegen Ablauf der in § 28 des Gesetzes vorgesehenen Fristen, sind hier Anspruchsanmeldungen in überaus großer Zahl ein-gegangen. £3 ist nicht nur aus arbeitstechnischen Gründen, sondern auch mit Rücksicht ■ auf den gesetzlichen Gleichbehandlungsgrundsatz notwendig, die Anmeldungen nach der Reihenfolge ihres Eingangs zu bearbeiten. ... Ich muß Sie deshalb leider bitten, sieh noch einige Zeit zu gedulden und im Interesse aller Beteiligten von Anfragen.und Zuschriften nach Möglichkeit vorerst abzusehen, ich komme zu gegebener Zeit unaufgefordert auf: die. Angelegenheit zurück. ..."
~ 5 ~
Mit Schreiben vom 29» August 1961 lehnte die Qber-finanzdirektion die Ansprüche der Kläger ab. Das Schreiben lautet:
"Den von Ihnen angemeldeten Anspruch kann ich zu ■ ' meinem Bedauern nicht erfüllen®
Hach §§ 1 und'2 AKG erlöschen grundsätzlich alle Ansprüche-:gegen das Deutsche Reich und seine Rechtsoder Aufgabennachfolger, sofern nicht in den.folgenden Bestimmungen des Gesetzes für bestimmte Arten von Ansprüchen eine''Erfüllung vorgesehen ist.
Der Anspruch auf Wiederherste1lung des früheren Zustandes des Grundstücks bezw. auf. Ersatzleistung für: die dadurch entstehenden Kosten wäre nach § 19 Abs : (2) Ziffer 1 AKG ausnahmsweise nur dann und insoweit zu erfüllen, als die( Wiederherstellung zur Abwendung einer unmittelbaren. Gefahr für. Leben oder Gesundheit von Menschen erforderlich wäre0 Ein solcher Gefahrenzustand liegt nach meinen lestStellungen jedoch nicht vor0
Die Erfüllung Ihres angemeldeten Anspruchs müßte Ihnen auch schon nach $ 7'Abs. (5) Ziffer 2 AKG versagt werden0
Bezüglich .des Geländeteiles, das durch Pachtvertrag vom 15o1Go1950 für den Gleisanschluß weiter in Anspruch genommen wurde, hat der Bund keine vertragliche Verpflichtung zur Wiederherstellung des früheren Zustandes übei’nommen° Ein derartiger Anspruch wäre auch nach § 558 BGB mit Ablaufides Monats Februar 1961 verjährt»
Ohne Verpflichtung zu einem derartigen oder noch weitergehenden Hinweis macheich Sie für den Fall, daß Sie meine Rechtsauffassung nicht teilen, darauf aufmerksam, daß Sie nach 5 29 AKG den hiermit abgelehnten Anspruch gegenüber der Bundesrepublik Deutschland nur noch', innerhalb von sechs Monaten seit Zustellung dieser Mitteilung im Wege der Klage vor dem Gericht . verfolgen können, das nach der Natur des Anspruchs , . zuständig ist.0" ■ '. * -•
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Mit der am 220 Februar.1962 eingereichten Klage verlan-; gen die Kläger (nach Änderung des ursprünglichen Klagantr'ags) von der Beklagten, den bei dem Abbau der Gleisanlage hinter-lässenen Zustand zu beseitigen und den früheren; Zustand wieder herzustellen, und zwar den Schotter zu entfernen, das Ge-
lände einzuebnen,. einen Graben zu beseitigen und 30 cm Mutterboden aufzubringen, Dj.e beklagte hält die Ansprüche aufgrund des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes für'erloschen und erhebt die Einrede der Verjährung, Das Landgericht^ hat-, die Klage wegen Verjährung abgewiesen, das Berufungsgericht ;.hat ihr entsprochene Mit der Revision erstrebt die Beklagte Wiederherstellung des-Urteils des Landgerichts; die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen,
Entscheidungsgründe; -L Grundlage des iClaganspruchs,
. 1, Das Berufungsgericht führt dazu aus:
Die Beklagte habe die Gleise und Schwellen aufgrund eines Wegnahmerechts nach § 547 Abs, 2 BGB an sich genommen. Deshalb sei sie nach § 258 BGB verpflichtet, die Grundsätiishe in den vorigen Stand zu setzen, dlh, in den Stand, in dem sie sich befanden, bevor der Gleisanschluß verlegt wurde. Dieser Anspruch werde durch die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes vom.5, November 1957 nicht berührt. Soweit es sich um die Parzelle 2 (Pachtvertrag von 1950) handele, komme das AKG überhaupt nicht in Betracht, Pür den Pachtvertrag von 1941 über die Parzelle 1 gelte § 7 Abs, 1 AKG, -weil die Beklagte nach dem 31» Juli 1945 und vor Inkrafttreten des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes (1, Januar 1958) die Klägerin an diesem Vertrag festgehalten habe. Die Ausnahmeregelung des § 7 Abs, 3 Nr, 2 greife.nicht ein.
Denn die Kläger leiteten ihren Anspruch nicht daraus her, daß das Grundstück vor dem 1, August 1945 verändert worden sei., sondern daraus, daß die Beklagte im Juli I960 ihr Wegnabmerecht ausgeübl habe. Die Ansprüche der Kläger seien deshalb zu erfüllen.
-■ 7 ~
Eie Revision -rügt insbesondere Verletzung des § 258 BGB durch unrichtige Anwendung und des § 7'Atso 3 Nr« 2 AKG durch. Nichtanwendung.
2. .Has Berufungsgericht bejaht mit Recht die Voraus-“ Setzungen des § ,258 BGB, Eine Einrichtung im Sinne dieser Bestimmung ist die körperliche .Verbindung einer beweglichen Sache mit einer anderen Sache für deren wirtschaftlichen Zweck. Das trifft für eine auf Schotter und Schwellen verlegte Gleisanlage im Verhältnis zu dem Grundstück zu. Dies zieht die Beklagte zu'Unrecht in Zweifel, weil ein Bauwerk keine Einrichtung sein könne. Richtig ist nur, daß die Errichtung eines Gebäudes-UoU. nicht als eine Verwendung auf das Grundstück im Sinne des Gesetzes angesehen werden könne (vgl. BGHZ 10, 17t f,). Das ist eine andere, hier nicht interessierende.Drage. .
Die Beklagte hat auch die Gleisanlage als Einrichtung "weggenommen1'. Dem steht nicht entgegen, daß die Beklagte., worauf die Revision hinweist, immerhin den Schotter {größtenteils )' liegengelassen hat . Zwar . mag es Bälle geben, in denen es zweifelhaft.sein kann, ob bei der Wegnahme von Teilen einer Einrichtung der Berechtigte im Sinne de3 § 258 BGB schon die Einrichtung als solche weggenommen und damit die für ihn nachteilige folge des .§ 258 Satz 1 BGB ausgelöst hat. Im vorliegenden Fall ist dies jedoch nicht zweifelhaft. Die Beklagte hat durch die Wegnahme der. Schwellen und Gleise nicht nur die Gleisanlage als Einrichtung außer Funktion gesetzt, sondern sie beseitigt. Der liegen gebliebene Schotter ist nach der Verkehrsauffassung keine Gleisanlage mehr. Zudem kann der Wegnahmeberechtigte,, der die wertvolleren und verhältnismäßig leicht zu entfernenden, Teile einer Einrichtung beseitigt, 'aber die geringwertigen und nur unter Aufwendung von Kosten zu entfernenden Teile zurückläßt, nicht
- 8 ~
durch eine solche, die Interessen des anderen Teils mißachtende 'Art der Rechtsausübung den Pflichten entgehen, die ihm bei korrekter Rechtsausübung gegenüber dem anderen Teil obliegen würden» Pie Beklagte hat demnach durch den Abbau•der Gleisanlage im Juli I960 die Voraussetzungen
des §. 258-Satz 1 BGB erfüllt; für die Kläger entstand -läßt man,die Vorschriften des Allgemeinen Kriegsfolgenge^ setzes unberücksichtigt - der mit der Klage geltend gemachte Anspruch gegen die Beklagte, die Grundstücke in den vorigen S;tand zu setzen» .
3o Ob hier ein einheitliches, schön für das Jahr 1940 anzusetzendes Pachtverhältnis bezüglich beider Parzellen, oder ob zwei selbständige Pachtverhältnisse anzunehmen sind, kann.dahinstehen» Auch in dem ersteren, für die Beklagte günstigeren Falle ist, wie zu zeigen sein wird, der Klaganspruch voll begründet» Jm folgenden wird deshalb davon ausgegangen, daß das ganze Pachtverhältnis der Regelung des AKG untersteht»
4» Von den Bestimmungen des AKG kommt hier, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, in erster Linie § 7 Abs»
1 in Betracht» Danach erlöschen Ansprüche aus vor dem 1» August 1945 geschlossenen und von dem anderen Vertragsteil nicht vollständig erfüllten gegenseitigen Verträgen mit dem Deutschen Reich oder ihm gleichgestellten Rechtsträgern nicht, wenn der frühere Rechtsträger oder die Bundesrepublik nach dem 31» Juli 1945 und vor dem 1» Januar 1958 erklärt haben, daß sie an dem Vertrag festhalten» Daß dies hier geschehen ist, wird auch von der Revision nicht in Zweifel gezogen» Die Ansprüche der Kläger aus dem Pachtvertrag sind deshalb nach Abs» 1 bestehen geblieben» Nach Abs. 3 ist jedoch Abs. 1 nicht anzuwenden bei Ansprüchen, die daraus hergeleitet werden, daß eine aufgrund des Vertrages zurückzugebende Sache vor dem 1» August 1945 verändert worden ist»
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Das Berufungsgericht'hält im Gegensatz zur .Revision diese Bestimmung hier nicht für anwendbare Die Angriffe'der Re-“ vision haben keinen Erfolg»
a) Das Allgemeine Kriegsfolgengesetz geht von der Vorstellung eines Staatskonkurses aus, bei dem die Gläubiger v .des Staates grundsätzlich leer ausgehen (§ 1 AKG)„ Laufende gegenseitige Verträge,gelten als aufgelöst {§8 Abs» 2 AKG). Hält jedoch der Staat am Vertrag fest und muß deshalb sein Vertragspartner seine noch ausstehende Leistung erbringen, so erscheint q& dem Gesetz als untragbar, daß er gleichwohl- wie die anderen Gläubiger/- seine Vertragsansprüche .verlieren soll» Deshalb .läßt für diesen Fall § 7 Abs» 1 AKG die Vertragsansprüche des Gläubigers grundsätzlich nicht erlöschen. Diese Billigkeitserwägungen gelten jedoch für solche vertraglichen Ansprüche des Gläubigers nicht, die auf einem abgeschlossenen., bereits vor dem 1» August f945i <(der als Konkursstichtag genommen wird) verwirklichten Sachverhalt der in § 7 Abs, 3 aufgeführten Art beruhen. Für solche Ansprüche kommen im Gegenteil ’’die Gründe, die für die grundsätzliche Nichtbedienung der durch den Zusammenbruch not-leidend gewordenen Ansprüche maßgeblich waren, ... voll zur Geltung" (Amtliche Begründung in Bundearatsdrucksachb ,2G5/,53 Tz 57), Dementsprechend läßt auch der Wortlaut des § 7 Abs» 3 ("Ansprüche aus bzw» "Ansprüche, die daraus hergeleitet
werden, daß ..o") keinen Zweifel, daß der ganze, den Anspruch begründende Sachverhalt vor dem Stichtag gesetzt sein muß.
Das ist, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt, für den aus § 258 BGB hergeleiteten Klaganspruch nicht der Fall,
Das Grundstück, das die Beklagte aus Anlass der Beendigung des Pachtverhältnisses zurückgegeben hat, ist allerdings vor dem U August .1945 i.S. des § 7 Abs, 3 Nr. 2 AKG j,, verändert werden, nämlich dadurch, daß der frühere Rechts-
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träger, es mit der "Einrichtung" der Gleisanlage versehen hat» Aus dieser,Veränderung erwuchs den Klägern, gemäß § 3 des,Pachtvertrages (evtl. auch gemäß § 556 BGB) der Anspruch gegen den Rechtsträger, bei. Rückgabe des Grundstücks dessen früheren Zustand . wieder..herzustellen <> Dieser Anspruch ist in der Tat. aufgrund des 7 Abs« 3» § 1 AKG erloschen. Hätte demnach die Beklagte bei.Pachtende.das Grundstück in unverändertem Zustand, also mit der.Gleisanlage, ..zurückgegeben, so. hätten die Kläger von der Beklagten nicht Beseitigung der Gleisanlage verlangen können. Mit diesem (erloschenen) Anspruch ist. jedoch der Klaganspruch nicht identisch. Er wird nicht darauf gestützt, daß der frühere Rechtsträger das Ginmdstück durch Verlegung der Gleisanlage verändert, sondern darauf, daß die Beklagte diese Gleisanlage weggenommen hat. Der ganze an-spruchsbegründends Sachverhalt liegt also bei der auf § 258 BGB gestützten Klagforderung nach dem Stichtag,des 1. Au-’ gust 1945; er ist auch nicht von dem früheren Rechtsträger, sondern von der Beklagten gesetzt worden. Die Klageforderung fällt deshalb nicht unter den..§ 7. •Abs» 3 Kr. 2 AKG.
b) Dafür spricht, außer dem Wortlaut des § 7 AKG, auch die rechtliche Eigenart des Anspruchs aus § 258 Satz 1 BGB. Diese Bestimmung gibt dem Gegner des Wegnahmeberechtigten nicht einen selbständigen Anspruch, sondern begrenzt nur den Umfang des Wegnahmerechts des Berechtigten.. Der Berechtigte darf .'dieses Recht nur so ausüben, daß der andere durch die Wegnahme keinen .Schaden leidet; deshalb muß er die Sache wieder in den Zustand setzen, in dem sie sich vor Anbringung der Einrichtung befand. Der Anspruch aus } 258 BGB hängt danach auf das engste mit dem Wegnahmerecht zusammen. Er ist nur dessen Spiegelbild: Weil der Wegnahmeberechtigte sein Recht nur in bestimmter Weise ausüben darf, kann der zur Duldung oder Gestattung der Wegnahme Verpflichtete von ihm
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verlangen, daß er es ih dieser Weise ausübt, also den früheren Zustand der Sache wieder herstellt» ’Würde man diesen Anspruch gemäß § 7 Abs« 3 erlöschen lassen, so würde man damit der Beklagten ein Wegnahmerecht geben, wie es weder der frühere Rechtsträger je gehabt hat, noch wie es überhaupt im besetz vorgesehen ist, nämlich ein Wegnahmerecht ohne die Beschränkung des § 258 Satz 1 BGb» Die konkursähnliche Regelung des Allgemeinen Kriegsfolgengesetzes sieht aber nur die Möglichkeit vor, daß Verbindlichkeiten des Deutschen Reichs und der'ihm gleichstehenden Rechtsträger erlöschen, nicht aber die Möglichkeit, daß die bestehen bleibenden Rechte eines Rechtsträgers erweitert werden»
c) Daß dies nicht im Sinne des Gesetzes liegen kann, ergibt sich auch aus -der Interessenbewertung, die dem § 7 Abs» 1 AKG zugrunde liegt» Das Gesetz hält die Verknüpfung von Leistung und Gegenleistung in gegenseitigen Verträgen für einen ausreichenden Grund, um dem Vertragspartner des Staates seinen Anspruch auf die Gegenleistung über den Zusammenbruch hinaus zu erhalten, wenn, der Staat nach dem Zusammenbruch von ihm die Leistung gefordert hat» Erst recht muß es deshalb im Sinne der Regelung des Gesetzes liegen, nicht den viel engeren Zusammenhang zwischen dem Wegnahme^ recht des Staates und dem Anspruch des Verpächters aus § 258 Satz 1 BGB zu zerreißen, wenn der Staat das 'Wegnahmerecht erst nach dem Zusammenbrüch ausgeübt hat» Die Beklagte muß deshalb, nachdem sie die Vorteile des Abbaues der Gleisanlage für sich in Anspruch genommen hat, den'Abbau auch in der durch § 258 BGB vorgeschriebenen Weise zu Ende führen und deshalb das Grundstück wieder in den früheren Stand setzen»
Das Urteil VIII ZR 76/62 vom 26» Oktober 1963 (WM 1963,
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1348 « BGH Warn- 1963, 594) steht nicht entgegen, weil in jenem Rechtsstreit keine Ansprüche1 aus § 258 BGB geltend gemacht4wurden» •: : ' .
' B I o' Verjährung
Bas Berufungsgericht geht davon aus, der KlaganSpruch, unterliege der sechsmonatigen Verjährungsfrist des § 558 BGBo Soweit diese Frist vor Einidchung der Klage abgelaufen ■sei, könne die Beklagte, so meint das^Berufungsgericht, sich jedoch auf die Verjährung nicht berufen, weil die Kläger sich an die mehrfach ausgesprochenen Rechtsmittelbelehrungen der Beklagten gehalten hätten; sie hätten darauf vertrauen dürfen, daß sich innerhalb der von der Beklagten angegebenen Fristen ihre Rechtsposition nicht durch Zeitablauf verschlechtern würdeo Die dagegen vorgebrachten Rügen der Revision bleiben ohne Erfolg»'
Die Parteien haben-im Schriftwechsel vor dem Rechtsstreit das Rechtsverhältnis bezüglich beider Parzellen und Pachtvertx’äge zunächst als ein einheitliches angesehen» Durch Schreiben vom-8; "ugust I960 hat die Bundesvermögensstelle beide Pachtverhältnisse gekündigt; durch Schreiben vom 9» .rtugust I960 (siehe den Eingangsvermerk: betrifft..) haben die Kläger für beide Parzellen Herstellung des ursprünglichen Zustandes verlangt. Entsprechend hat die Bundesvermögensstelle mit Bescheid vom 13. August, I960 die Wiederherstellung beider Parzellen einheitlich aufgrund § 19 Nr. 2 AKG abgelehntund hat die Kläger einheitlich 1 über Rechtsmittel und Rechtsmittelfrist belehrt. An diese Rechtsmittel« Belehrung haben die Kläger sich gehalten, ebenso wie an die weitere Rechtsbelehrung im Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 29.o August 1961, daß Klage.linnerhalb. 6iMohaten:.'err. ?»-hoben werden müsse» ...
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Das Berufungsgericht nimmt zutreffend an, daß damit die Beklagte das Hecht verloren habe, sich auf Verjährung zu berufen« £e ist nicht entscheidend, daß die Beklagte die Kläger nur über die nach dem Allgemeinen Kriegsfolgengesetz einzuhaltenden Fristen und Förmlichkeiten belehren wollte, sondern daß die Kläger sich darauf verlassen konnten, ihre Rechtsposition werde sich auch materiell-recht-lieh nicht verschlechtern/' solange sie sich an'die ihnen 'von Dienststellen der■Beklagten erteilten'Belehrungen hielten« Von Verjährung ist erst" im-Bescneid der; Oberfinaiizdi-5rektion'vom 29» August 1961 die Hede, wobei hier auch erstmals ein Unterschied zwischen’den beiden'Parzellen gemacht wird« Der Hinweis auf"'die Verjährung erfolgt nur beiläufig (".«« wäre auch '.«« verjährt*'}, und nicht in dem Sinne, daß Verjährung drohe, sondern daß sie schon dirigetreten sei«
Das war jedenfalls insoweit unrichtig, als die Beklagte sich keinesfalls schon damals auf Verjährung hätte berufen können« Denn aufgrund des Schriftwechsels, in dem die Beklagte bis dahin den Anspruch der Kläger einheitlich als vom AKG betroffen behandelt hatte, durften die Kläger an-nehmen, daß sie ihre Rechte in jeder Hinsicht wahrten, wenn sie sich an die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten hielten« Auch aus dem Bescheid der Oberfinanzdirektion vom 29« August 1961, der wiederum die gewohnte Rechts-tnittelbelehrung enthielt, wurde für die Kläger nicht hinreichend deutlich', daß möglicherweise zwischen' den beiden Parzollen zu unterscheiden sei und es' nunmehr'doch hinsichtlich eines Teiles ihrer Ansprüche zur Wahrung ihrer Rechte nicht genügte, sich nur an die Rechtsmittelbelehrung der Beklagten zu halten« Das Berufungsgericht geht danach zu -echt davon aus, die Beklagte müsse sich so behandeln lassen, als wenn die sechsmonatige Verjährungsfrist erst mit der Zustellung des Bescheides vom 29« August 1961 am 5« September 1961 zu laufen begonnen hätte. Danach ist
die am 220 Februar 1961 eingereichte Klage rechtzeitig erhoben (§ 261 b ZPO)„
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Pr. Haidinger
Dr. Mezger
Gelhaar
Mormann
Artl