Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19« Dezember 1961 aufgehoben und zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen Das Berufungsgericht führt aus, daß die im § 2 der Provisionsverträge vom 9* September 1954 getroffene Feststellung einer Lizenzgebühr von 5 # nicht rein deklaratorische Bedeutung habe. Las .Berufungsgericht meint aber, daß mit der von den Parteien nicht vorausgesehenen Herabsetzung der Lizenzgebühren sich die Geschäftsgrundlage geändert ■ habe. Las Berufungsgericht scheint die Verträge vom 9- September 1954 dahin auslegen zu wollen, daß für die Provisions-* berechnung der Kläger eine Lizenzgebühr von 5 *$» des Netto-Umsatzes der Lizenznehmer vertraglich festgelegt werden ist. Las könnte nur bedeuten, daß diese Berechnungsgrundlage im Verhältnis der Parteien untereinander unabhängig davon gelten sollte, ob und inwieweit der Beklagte und die Lizenznehmer die Lizenzgebühr später änderten, daß also jeder der Kläger in jedem Falle 16 aus 5 also 0,8 des Nettoumsatzes der Lizenznehmer als Provision erhalten sollten, soweit der Beklagte überhaupt die von ihm mit den Lizenznehmern vereinbarten Lizenzgebühren überwiesen erhält. Sollte das der Sinn der Provisionsverträge vom 9» September 1954 gewesen sein, so könnte die von Beklagten mit den Lizenznehmern im Jahre 1959 vereinbarte Herabsetzung der Lizenzgebühren von 5 auf 3 f entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Ermäßigung der Provisionsansprüche der Kläger i’ühren. Der Beklagte hat allerdings in der mündlichen Kevisions-verhand lung vorgetragen, das Berufungsgericht habe die Provisionsverträge dc?r Parteien in Wahrheit gar nicht dahin auslegen wollen, daß nach ihnen den Klägern - unabhängig von der jeweiligen Höhe der Lizenzgebühren - eine feste Provision von 16 / aus einer vertraglich festgelegton Lizenzgebühr von 5 also von 0,8 # des Kettoumeatzes der Lizenznehmer zu zahlen sei. Vielmehr habe das Berufungsgericht nach dem angefochtenen Urteil dem engen Zusammenhang zwischen den Provisions- und den Lizenzverträgen entnommen, daß sich auch die Provision der Kläger nach der Herabsetzung der Lizenzbeträge richten sollte. Liese Zweifel über die Auslegung der Provisionsverträge durch das Berufungsgericht sind in der Tat nicht von der Hand zu weisen, zu demal das Berufungsgericht auch nicht zu dem Einwand des Beklagten Stellung nimmt, § 3 der Provisionsverträge stehe der Annahme entgegen, daß die Lizenzgebühr von 5 a als Berechnungsgrundlage für die Provisionen der Kläger bindend festgelegt worden sei. Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit bei einer solchen Vertragsgestaltung im Wege der ergänzenden Vertragoauslegung eine Herabsetzung der Provisionsan-sprüche der Kläger gerechtfertigt ist, könnte dann auch der sich widersprechende Vortrag der Parteien darüber, ob die Kläger dem Beklagten für die Ermäßigung der Lizenzgebühren freie Hand gelassen haben oder ob der Beklagte hierauf eigenmächtig ohne Befragung der Kläger eingelassen hat, von Bedeutung seine
222? 057 / i 1211-.55-22/^1 Verkündet am 29- 25ai 19&3 Sche^tl; Justisobcrcekrctar als Urkunclsbeamter der Geschäftsstelle Y I m U a men des Volkes In dem Rechtsstreit Je in I' 2) Robert in P Rue de Sa I. Rue Vi Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger, Irozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. Wieczorek Felix ?n m oe Beklagter, Berufungsbeklagter und Revisionsbeklagter Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 29• Mai 1963 unter Mitwirkung des Senstspräsiaenten Br. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Dorschel, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Kläger wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 19« Dezember 1961 aufgehoben und zur anderweiten Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwieseno Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Als Erfinder eines Imprägnierung?verfahren« schloß der Beklagte im Jahre 1954 Lizenzverträge mit den französischen Firmen Etablissement VoflBBP -flHP und Etablissement in ab 9 durch die der Beklagte den beiden Lizenznehmern auf die Lauer von 10 Jahren die Verwendung des für ihn geschützten nRp|M® “Verfahre ns" in ihren Betrieben gegen Entricht ng einer Lizenzgebühr von 5 / des Kettoverkaufspreises gestattete. Mit den Klägern, die die Verträge vermittelt hatten, schloß der Beklagte die gleichlautenden Verträge vom 19-September 1954 (GA Bd. I Bl. 23 ff) ab, die u.a. folgendes bestimmen: ”5 2 Lurch die Tätigkeit von Herrn ... (Kläger zu 1 bzv;. zu 2) kam es zur Unterzeichnung zweier Verträge und zwar mit den oben genannten beiden Firmen mit dem Ergebnis, daß Herr (Beklagter) 5 %' Lizenzgebühr vom Kettoumsatz (ohne Steuer) der fertiggestellten imprägnierten Gewebefcahnen erhält. ?> 5 (Der Beklagte) verpflichtet sich, an (Kläger zu 1 bzw. Kläger zu 2) von der erhaltenen Provision, die or auf Grund der Verträge mit den Firmen VoH|B^ un<3 Etablissement in Pppp, erhält, 16 °ß> von dem in Deutschland erhaltenen Betrage zu bezahlen." Am 11. März 1959 setzte der Beklagte nach vorange-gnngenen Verhandlungen im Einvernehmen mit den Lizenznehmern die Lizenzgebühr mit Wirkung vom 1.Januar 1959 von 5 '/* auf 3 'X herab (GA Bs. II S. 73)« Die Verträge mit den Klägern focht er wegen arglistiger Täuschung an und stellte die Provisionszahlungen ein. Die Kläger klagten Betrage von je 5 512,55 DM nebet '/innen ein, und zwar als Vergütung für die irr« letzten Vierteljahr 1958 und irn ersten Vierteljahr 1959 ange-fallenen Provisionen (für 1959 berechnet mit 16 % aus überwiesenen 3 $ Lizenzgebühr). Gleichzeitig beantragten sie die Feststellung, daß der Beklagte auch nach dem 1. Januar 1959 zur Zahlung der Provisionen gemäß den Verträgen vom 9- September 1954 verpflichtet sei (0,8 / des Nettoumsatzes beider Lizenznehmer). Das Landgericht hat dem Zahlungsantrag in vollem Umfang und dem Feststellungsantrag zu dem Teil entsprochen, Ks hat festgestellt, daß der Beklagte ab 1. April 1959 verpflichtet ist, Provisionen von 0,48 $ (statt 0,8 /') des Nettoumsatzes der beiden Lizenznehmerinnen zu zahlen (entsprechend 16 /£ von 3 i- des Umsatzes). Im übrigen hat es die Klage abgewiesen. Nach Erlaß des Urteils hat der Beklagte die beiden Urteilsbeträge bezahlt. Die Kläger haben Berufung eingelegt. Sie haben beantragt, den Beklagten zur Zahlung von je 1 665,69 DM zu verurteilen. Im übrigen haben sie den früheren Feststellungsantrag wiederholt. Die Berufung hatte keinen Erfolg. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgen die Kläger die zuletzt gestellten Klageanträge weiter. Entscheidungsgriinde: Das Berufungsgericht führt aus, daß die im § 2 der Provisionsverträge vom 9* September 1954 getroffene Feststellung einer Lizenzgebühr von 5 # nicht rein deklaratorische Bedeutung habe. Vielmehr sei damit von den Parteien zu dem Vertrogsinhalt gemacht worden, daß auch bei der Berechnung der Provisionen der Kläger eine Lizenzgebühr von 5 / zu-gründe zulegen sei. Las .Berufungsgericht meint aber, daß mit der von den Parteien nicht vorausgesehenen Herabsetzung der Lizenzgebühren sich die Geschäftsgrundlage geändert ■ habe. Ls diese Herabsetzung einer wirtschaftlichen Notwendigkeit entsprochen habe, könne es dem Beklagten nicht mehr zugemutet werden, den Klägern die gleiche Provision « wie früher zu zahlen. Vielmehr müßten auch die Provisionen entsprechend herabgesetzt werden. Mit dieser Begründung läßt sich das angefochtene Urteil nicht halten. Las Berufungsgericht scheint die Verträge vom 9- September 1954 dahin auslegen zu wollen, daß für die Provisions-* berechnung der Kläger eine Lizenzgebühr von 5 *$» des Netto-Umsatzes der Lizenznehmer vertraglich festgelegt werden ist. Las könnte nur bedeuten, daß diese Berechnungsgrundlage im Verhältnis der Parteien untereinander unabhängig davon gelten sollte, ob und inwieweit der Beklagte und die Lizenznehmer die Lizenzgebühr später änderten, daß also jeder der Kläger in jedem Falle 16 aus 5 also 0,8 des Nettoumsatzes der Lizenznehmer als Provision erhalten sollten, soweit der Beklagte überhaupt die von ihm mit den Lizenznehmern vereinbarten Lizenzgebühren überwiesen erhält. Sollte das der Sinn der Provisionsverträge vom 9» September 1954 gewesen sein, so könnte die von Beklagten mit den Lizenznehmern im Jahre 1959 vereinbarte Herabsetzung der Lizenzgebühren von 5 auf 3 f entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auch nicht unter dem Gesichtspunkt einer Änderung der Geschäftsgrundlage zu einer Ermäßigung der Provisionsansprüche der Kläger i’ühren. Es kann dabei dahingestellt bleiben, ob bei einer 2 derartigen Vertragsgestaltung in der Herabsetzung der Lizenzgebühren überhaupt eine Änderung der Geechäftegrund-lage der Provisionsverträge gesehen werden kann. Jedenfalls könnte eine solche dann schon deshalb nicht eine Herabsetzung 3er Provisionen der Kläger rechtfertigen, weil die hierfür nach ständiger Rechtsprechung (BGH v.11.Juli 1953 - VIII ZR 96/57 in Uv: § 242 EGB Bb Kr. 27 m. w. N.) erforder- liche Voraussetzung, daß das weitere Festhalten an dem ursprünglichen Vertragsinhalt zu einem schlechterdings unzu demutbaren, mit ficcht und Gerechtigkeit nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde, weder vom Beklagten dargetan, noch vom Berufungsgericht festgestellt ist0 Der Beklagte hat allerdings in der mündlichen Kevisions-verhand lung vorgetragen, das Berufungsgericht habe die Provisionsverträge dc?r Parteien in Wahrheit gar nicht dahin auslegen wollen, daß nach ihnen den Klägern - unabhängig von der jeweiligen Höhe der Lizenzgebühren - eine feste Provision von 16 / aus einer vertraglich festgelegton Lizenzgebühr von 5 also von 0,8 # des Kettoumeatzes der Lizenznehmer zu zahlen sei. Vielmehr habe das Berufungsgericht nach dem angefochtenen Urteil dem engen Zusammenhang zwischen den Provisions- und den Lizenzverträgen entnommen, daß sich auch die Provision der Kläger nach der Herabsetzung der Lizenzbeträge richten sollte. Liese Zweifel über die Auslegung der Provisionsverträge durch das Berufungsgericht sind in der Tat nicht von der Hand zu weisen, zu demal das Berufungsgericht auch nicht zu dem Einwand des Beklagten Stellung nimmt, § 3 der Provisionsverträge stehe der Annahme entgegen, daß die Lizenzgebühr von 5 a als Berechnungsgrundlage für die Provisionen der Kläger bindend festgelegt worden sei. Las Berufungsgericht 6 wird sich nunmehr angesichts dieser einander wider-Gprechenden Gesichtspunkte zu entscheiden haben, welchem von ihnen es den Vorzug gibt und wie es demgemäß die Provisions-Vereinbarungen auslegen willo Die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten überhaupt nicht festgestellt, wie sich die» Provisionen der Kläger für den Fall einer Herabsetzung der Lizenzgebühr berechnen sollen, deutet noch auf eine dritte, vom Berufungsgericht nicht beachtete rechtliche Möglichkeit hin» Haben die Parteien zwar einen Provisionssatz aus einer vertraglich festgelegten Lizenzgebühr von 5 # des Nettoumsatzes der Lizenznehmer vereinbart, sind sie hierbei aber von einer während der ganzen Dauer der Verträge unverändert bleibenden Lizenzgebühr ausgegangen, haben sie also den dann eingetretenen Fall einer aus wirtschaftlichen Gründen notwendigen Herabsetzung der Lizenzgebühren nicht bedacht und deshalb auch nicht geregelt, so liegt eine Vertragslücke vor, die nach den in gefestigter Rechtsprechung entwickelten Grundsätzen (BGHZ 9? 273 m.w.Ii.) im Wege der ergänzenden Vertragsauslegung auszufüllen wäre. Bei der Prüfung der Frage, ob und inwieweit bei einer solchen Vertragsgestaltung im Wege der ergänzenden Vertragoauslegung eine Herabsetzung der Provisionsan-sprüche der Kläger gerechtfertigt ist, könnte dann auch der sich widersprechende Vortrag der Parteien darüber, ob die Kläger dem Beklagten für die Ermäßigung der Lizenzgebühren freie Hand gelassen haben oder ob der Beklagte hierauf eigenmächtig ohne Befragung der Kläger eingelassen hat, von Bedeutung seine La die Entscheidung über die Kosten der Revision von Oer endgültigen Sachentscheidung abhängt, war auch sie dem Berufungsgericht zu übertragen„ Dr. Fiaidinger Br. Lorschei Lr. Mezger Lr* Messner Mormann