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BGH

Gericht: BGH

daß die Kauf-oumme bei dem Beklagten finanziert werde* Weiter heißt es in dieser Urkunde, aus dem Erlös für die Fahrzeuge erhalte eine Summe von 10 000 33MS auf die er am 17« August 1957 bereits eine Barzahlung von 2 000 DM erhalten habe und auf die ein an das Finanzamt abgeführter Betrag von 1 500 DM anzu-rochnen sei* erklärte sich unwiderruflich damit einver- der allerdings nur von unterzeichnet und auf den 17* August 1957 zurücizdatiert ist, der angeführte Kaufvertrag vom 17c August 1957 des M^p)mit der Firma da- In einem weiteren Schriftstück vom 19»9°1957 verpflichtete sich "aus dem Verkaufe der Fahrzeuge" die dem zugedachton 10 000 DM an den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zu zahlen» Dieser Betrag sollte nach Verkauf der Fahrzeuge und Sicherstellung der Finanzierung fällig werden» lichen Erklärungen des früheren Erstbeklagten Li^HBBi ule auch insbesondere auf die Bekundung des als Partei vernommenen Liflft stutzt, ist ein Kaufvertrag des Iv9Q||^ wit dem Beklagten nicht abgeschlossen worden. Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend eine Verpflichtung des Beklagten, die aus einem ’’Ankauf” der Güterfernverkehr sgenehmigungen hersuleiten wäre, verneint. Einer Prüfung der Frage, ob die zwischen Mfpp und der Firma KflmHfc getroffenen Vereinbarungen etwa schon aus dem Gesichtspunkt des 5 134 BGB nichtig sind, weil sie als Verkauf von Güterfernverkehr sgenehmigungen gegen die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen (§§ 9? IIc. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts oder dem Konkursverwalter gegenüber auch keine Verpflichtung zur Finanzierung des Geschäftes übernommen. der Regel bo vor sich, daß der Kreditgeber sich dem Käufer gegenüber verpflichtet- für diesen den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und daß er mit dein Käufer die Rückzahlung des Finanzierung^-darlehens vereinbart* Den Rachweis dafür, daß der Beklagte eine Finanzierungsverpflichtung auch dem MBB oder dem Konkursverwalter gegenüber eingegangen wäre, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehene Es hat im Gegenteil festgestellt, daß der Beklagte nur von der Käuferin, der Firma i'OBflHfe? beauftragt und nur als deren Zahlstelle eingeschaltet worden ist, und daß er in ihrem Auftrag sowohl die Verbindlichkeiten des hei den öffentlichrechtlichen Kassen abgedeekt als auch eine Barzahlung von 2 000 DM an M^^B geleistet hato III» Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob der Beklagten aus Verpflichtungen, die LiBHBB dem Konkursverwalter und dem Gerneinschuldner gegenüber in den Urkunden vom 9» August 1957 (zurückdatiert) und 19» September 1957, eingegangen ist, in Anspruch genommen werden kann* Es hat dies rechtlich einwandfrei verneint; denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß L±BB diese Erklärungen auch nur im Namen des Beklagten abgegeben hato Deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob LiBMHB zu einer Verpflichtung des Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre« Sie greift damit :-;ber in das der Revision verschlossene Gebiet der dem Tatrichter überlassenen Beweiswürdigung ein, Bas gilt insbesondere auch für die Deutung, die das Berufungsgericht den vom Beklagten auf die streitigen 10 000 DM erbrachten Leistungen gegeben hat? V- Das Berufungsgericht hat die Klage somit zu Hecht abgerissen* Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen *

Zitierte Normen: § 9 GüKG
FirmaFinanzierungBerufungsgerichtKlägerRevision

Volltext der Entscheidung

VIXa^2H_I2/§1
Verkündet
 September i962
Juo'ci sober sekrotär als Urkundsbeamter ncr Geschäftsstelle
2
I m Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des Rechtsanwalts und Notars Hugo R4lHfe>
X^^patraße als Konkursverwalter über das Vermögen des unter der Firma Fritz	handelnden	Transportunternehmers
 Fritz I«I{
Str
 Klägers und Revisionsklägers - prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 gegen
den Kaufmann Franz Bs
»Straße
 Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevpllznächtigter: Rechtsanwalt Frhr« v.
hat der VIII«» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 26«, September 1962 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br«, Haidinger und Bundesrichter Artl,
 Br«, Dorschei, Dr„ Messner und Mormann
 für Recht erkannt:
Pie Revision gegen das Urteil des 60 Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Düsseldorf vom 8. Dezember I960 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen«,

Von Rechts wegen
i;er Kläger ißt Verwalter im Konkurse über das Verzügen dos Transportunternehmers Fritz	in Mfldfefc/<■ Schon vor
s?i:< ii , August '1957 er öffne ton Konkursverfahren war er als liechtsbemter des	tätige Der G-emeinschuldner betrieb ein
X^jrnverkchrsunternchmen rait zwei Lastzügen? die noch im Vorbehalt scigcntum der Verkäuferin.;, der Firma Lfl^^ &	in
 standen. Als ihm der Konkurs unvermeidlich schien? wollte er die beiden Fahrzeuge mit den zugehörigen Genehmigungen für den Güterfernverkehr veräußern? weil diese Genehmigungen mit Eröffnung des Konkurses hinfällig wurden*
In einer Urkunde vom 9, August 1957? die nach der Darstellung des Beklagten zurückdatiert und erst im September 1957 erstellt worden sein soll? erteilte M^pl dem früheren Erstbeklagten Li^BBIP unter Befreiung von den Beschränkungen des § 181 BGB "Auftrag und Vollmacht", sein Ferntransportgeschäft zu verkaufen, und erklärte sich damit einverstanden? daß die Kauf-oumme bei dem Beklagten finanziert werde* Weiter heißt es in dieser Urkunde, aus dem Erlös für die Fahrzeuge erhalte eine Summe von 10 000 33MS auf die er am 17« August 1957 bereits eine Barzahlung von 2 000 DM erhalten habe und auf die ein an das Finanzamt abgeführter Betrag von 1 500 DM anzu-rochnen sei*	erklärte	sich	unwiderruflich damit einver-
standen, daß die gesamte Abwicklung und Finanzierung über den Beklagten durchgeführt werde* Die Urkunde trägt die Unterschriften von	und	LipH^^»	Die Unterschrift des Li (pp
PPH ist von dem Kläger als Notar unter dem Datum vom 16* September ^957 beglaubigt.
und Lii
 letzterer als Vertreter der Firma Kl
», schlossen am 17c August 1957 einen Vertrag, in dem es heißt, die Firma	kaufe	die	beiden Lastzüge zu dem Preise
 von MO 000 DM, Die Finanzierung und Bezahlung sollte der
 dee Vertrages sollte
_ 7 _
Beklagte von ubhä
 übernehmenc Die Wirksamkeit ngcn» daß die Umschreibung der
 Gü t e r f e rn ve r ke h

nehmigungon auf die v.ui'don später auch
 Käuferin erreicht werde, Die Genehmigungon tatsächlich auf die Käuferin umgeschrieben»
A::i 19•- September 1957 wurde durch einen schriftlichen Vertrag;. der allerdings nur von	unterzeichnet und auf
 den 17* August 1957 zurücizdatiert ist, der angeführte Kaufvertrag vom 17c August 1957 des M^p)mit der Firma	da-
hin abgeündert, daß die Käuferin einen Kaufpreis von nur 36 000 DM zu bezahlen habe» Auch dieser Vertrag enthielt die Klausel; daß die Bezahlung im Rahmen der Finanzierung über de
 Beklagten erfolgen werde»
In einem weiteren Schriftstück vom 19»9°1957 verpflichtete sich	"aus	dem Verkaufe der Fahrzeuge" die dem
 zugedachton 10 000 DM an den Kläger in seiner Eigenschaft als Konkursverwalter zu zahlen» Dieser Betrag sollte nach Verkauf der Fahrzeuge und Sicherstellung der Finanzierung fällig werden»
Mit der Behauptung,	habe	die	Verpflichtungser-
klärung vom 19» September 1957 in Vollmacht de3 Beklagten und für diesen abgegeben, hat der Kläger gegen Li^HHA und den Beklagten als Gesamtschuldner Klage auf Verurteilung zur Zahlung von 10 000 DM nebst Zinsen erhobene
 Das Landgericht hat gegen Li^H^^ein in Rechtskraft erwachsenes Versäumnisurteil erlassen« Die Klage gegen den Beklagten hat es abgewiesen* Die Berufung des Klägers, mit der er eine Verurteilung des Beklagten zur Zahlung von 8 000 DM erstrebte, blieb ohne Erfolg»
Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageanspruch in Höhe von 6 500 DM weiter«
 
Entscheidyngsgrund
 Ir Hach den reehtsirrtumsfreien Feststellungen des Berufungsgerichts, die es sowohl auf den Wortlaut der einseinen Vertrage zwischen l'UB und der Firma	und	der schrift-
lichen Erklärungen des früheren Erstbeklagten Li^HBBi ule auch insbesondere auf die Bekundung des als Partei vernommenen Liflft stutzt, ist ein Kaufvertrag des Iv9Q||^ wit dem Beklagten nicht abgeschlossen worden. Wie das Berufungsgericht feststellt, ist vielmehr allein die Firma Kflmi als Käuferin des Transportunternehmens aufgetreten, Die Vertragsparteien haben aber sowohl in dem Vertrage vom 17» August 1957 als auch in dem spateren Vertrag vom September 1957? der auf den 17» August 1957 zurückdatiert ist, die beiden Lastzüge nur der Form halber in die Verträge eingesetzt, um zu erreichen? daß der zuständige ^Regierungspräsident die bis dahin von	aus geübte	Güter-
fernvorkchrsgenchmigung der Firma Kl^mife erteilt. In Wirklichkeit gingen alle Vereinbarungen dahin, die Firma	HB
sollte eine Vergütung an	dafür	zahlen,	daß alle übrigen
 Beteiligten sowohl durch Errichtung des Vertragswerks selbst als auch durch Verhandlungen mit den Behörden mithelfen, das erstrebte Ziel zu erreichen.
Bei dieser Sachlage hat das Berufungsgericht zutreffend eine Verpflichtung des Beklagten, die aus einem ’’Ankauf” der Güterfernverkehr sgenehmigungen hersuleiten wäre, verneint. Auch die Kovision hat hiergegen keine Angriffe erhoben. Einer Prüfung der Frage, ob die zwischen Mfpp und der Firma KflmHfc getroffenen Vereinbarungen etwa schon aus dem Gesichtspunkt des 5 134 BGB nichtig sind, weil sie als Verkauf von Güterfernverkehr sgenehmigungen gegen die Bestimmungen des Güterkraftverkehrsgesetzes verstoßen (§§ 9? 11 GüKG) bedarf es daher nicht.
IIc. Der Beklagte hat nach den Feststellungen des Berufungsgerichts	oder	dem	Konkursverwalter	gegenüber	auch	keine
 Verpflichtung zur Finanzierung des Geschäftes übernommen. Lie
 Finanzierung sines Kraftfahr 15eugkaufs geht in. der Regel bo vor sich, daß der Kreditgeber sich dem Käufer gegenüber verpflichtet- für diesen den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen und daß er mit dein Käufer die Rückzahlung des Finanzierung^-darlehens vereinbart* Den Rachweis dafür, daß der Beklagte eine Finanzierungsverpflichtung auch dem MBB oder dem Konkursverwalter gegenüber eingegangen wäre, hat das Berufungsgericht nicht als geführt angesehene Es hat im Gegenteil festgestellt, daß der Beklagte nur von der Käuferin, der Firma i'OBflHfe? beauftragt und nur als deren Zahlstelle eingeschaltet worden ist, und daß er in ihrem Auftrag sowohl die Verbindlichkeiten des	hei den öffentlichrechtlichen Kassen abgedeekt als
 auch eine Barzahlung von 2 000 DM an M^^B geleistet hato
III» Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob der Beklagten aus Verpflichtungen, die LiBHBB dem Konkursverwalter und dem Gerneinschuldner gegenüber in den Urkunden vom 9» August 1957 (zurückdatiert) und 19» September 1957, eingegangen ist, in Anspruch genommen werden kann* Es hat dies rechtlich einwandfrei verneint; denn es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür, daß L±BB diese Erklärungen auch nur im Namen des Beklagten abgegeben hato Deshalb bedarf es keiner Prüfung, ob LiBMHB zu einer Verpflichtung des Beklagten bevollmächtigt gewesen wäre«
Die Revision rügt in verfahrensrechtlicher Hinsicht, das Berufungsgericht habe den Prozeßstoff unzureichend gewürdigt * Andernfalls hätte es aus den einzelnen Urkunden und aus der unbestrittenen Tatsache, daß der Beklagte auf die dem jetzigen Gemeinschuldner MflBfc zugedachten 10 000 DM bereits Leistungen erbracht hatte, entnehmen müssen, daß Li^BHBl und der Beklagte gemeinsam den Auftrag von MBB übernommen hätten, das Transportgeschäft zu veräußern und an M(|^B 10 000 DM in bar abzuführen e
Diese Rüge ist nicht begründet. Das Berufungsgericht hat nach
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seinen Ausführungen keinen der von der Revision hervorge-hobenen Punkto übersehen« Im Ergebnis erstrebt die Revision eine vor: der Würdigung des Berufungsgerichts abweichende ■crtung der Urkunden und der Beweisaufnahme. Sie greift damit :-;ber in das der Revision verschlossene Gebiet der dem Tatrichter überlassenen Beweiswürdigung ein, Bas gilt insbesondere auch für die Deutung, die das Berufungsgericht den vom Beklagten auf die streitigen 10 000 DM erbrachten Leistungen gegeben hat? daß der Beklagte auch diese Zahlungen nur auf Grund eines yinanzierungsauf■‘träges und nicht aus einer	gegenüber	ein-
gegangenen Verpflichtung geleistet hat,
 Ivr0 Bas Berufungsgericht hat auch rechtlich einwandfrei eine Haftung des Beklagten aus unerlaubter Handlung verneint, weil eine Täuschung des Klägers oder des	nicht	erwiesen	ist.
 
V- Das Berufungsgericht hat die Klage somit zu Hecht abgerissen* Die Revision erweist sich daher als unbegründet und ist mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen *
Dm. Haidinger Artl Dr* Dorschei 3)r„ Messner Moriaann