Im Jahre 1951 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit darüber, ob der Beklagte auch Kies, Geröll und Trümmerschutt von anderen Stellen beziehen und auf dem Pachtgrundstück verarbeiten dürfe (2.0.416/51 LG Kiel = 1 ü 23/52 OLG Schleswig). Der Beklagte habe nämlich das Fremdmaterial von der Stadt Kd bekommen; während sich die Menge nach den Abrechnungen, die er dem Kläger übergeben habe, auf etwa 6621 cbm belaufe, habe er nach den Angaben des städtischen Tiefbauamtes nur 4510 cbm aus der städtischen Kiesgrube erhalten. Dezember 1953» In diesem vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis solle vorerst bis 31» Dezember 1954 weiterlaufen und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn festgestellt werde, daß der Beklagte seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Preis für das aus dem Pachtgrundstück gewonnene und abgefahrene Material wurde auf 0,75 DM je cbm vereinbart. Der Beklagte sollte jedoch berechtigt sein, je Kubikmeter angefahrenen Fremdmaterials (Kies, Sand, Steine, jedoch nicht Bau- oder Trümmerschutt) 1 Kubikmeter Material zu dem Preise von nur 0,25 DM abzufahren• Bei einer Abfuhr von mehr als 12 000 cbm in einem Kalenderjahr sollte sich der Preis für die darüber hinausgehende Menge um 0,10 DM je Kubikmeter erhöhen. Er behauptet, das Verfahren sei mit darauf zurückzuführen gewesen, daß der Kläger der Stadt K^P unbefugt Belege, die er von ihm erhalten habe, zur Verfügung gestellt habe. Juli 1957 -2.0*54/57 - zur Zahlung von 12 221,36 DM - Pachtzins für die Zeit vom 1. Seine Berufung ist durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 1958 - 3*U 77/57 - zurückgewiesen worden und inzwischen auch seine Revision durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. 3 U 120/57 zur Zahlung von insgesamt 24 071?45 DM - Pachtzins für die Zeit vom Io März bis einschließlich 31* Oktober 1957-Die Revision des Beklagten ist durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 168/58) zurückgewiesen. - 2.0.121/53 - zur Zahlung von 6245?01 DM als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. Dieser Rechtsstreit war zur Zeit der Verhandlung des gegenwärtigen Räumungsprozesses vor dem Berufungsgericht noch bei diesem anhängige Der Kläger stützt sein Räumungsbegehren auf seine friBt lose Kündigung vom 14« August 1957 und diese darauf, daß sich der Beklagte trotz Mahnung hartnäckig geweigert habe, Zahlungen zu leisten, daß er es seit dem 1. Io Auf die in den Tatsacheninstanzen erhobene Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Nr. 5 ZPO), ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. Es läßt ebenso wie in den gleichzeitig zur Verhandlung vor dem Senat anstehenden und ebenfalls durch Urteile vom heutigen Tage zu dem Nachteil des Beklagten entschiedenen Streitsachen der Parteien (VIII ZR «68/58 und VIII ZR 38/59) ungeprüft, ob Schadensersatzansprüche des Beklagten auf Grund des Verhaltens des Klägers zunächst entstanden waren und ob der Beklagte an die Entstehung dieser Ansprüche habe glauben können. Mai 1937 dahin ausgelegt, es sei darin ein Erlaß sämtlicher dem Beklagten etwa erwachsener Schadensersatzan-Sprüche enthalten, und zwar sowohl aus Anlaß eines etwaigen Betruges bei Abschluß des Vergleichs vom 4. Dezember 1953 als auch wegen der im Zusammenhang damit aufgestellten Behauptungen des Klägers gegenüber der Stadt Das Berufungsgericht fährt fort, daß mit dem Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 10. August 1955 durch den Beklagten seine etwaigen Schadensersatzansprüche erloschen gewesen seien, sei eine so einfache Überlegung gewesen, daß er sich dessen, da er die Vorgänge genau gekannt habe, - nach der Überzeugung des Berufungsgerichts - auch bewußt gewesen sei. Unerheblich ist es, daß die Urteile, durch die der Be-kla0te zur Zahlung verurteilt worden ist, im Zeitpunkt der Verhandlung des Räumungsrechtsstreits vor dem Berufungsgericht noch nicht rechtskräftig waren. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Beklagte, worauf die Revision verweist, nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die ihm durch drei Urteile (LG Kiel vom 2. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Zahlung nämlich erst im Wege der Zwangsvollstreckung, also nicht freiwillig, erfolgt, und dementsprechend auch erst, nachdem der Beklagte jeweils schon März bis 31- Oktober 1957 unbezahlt blieben und auch die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 1. Die von der Revision auch in dieser Sache aus den Zahlungen "unter Vorbehalt” und auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts gegen die Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzansprüche bei Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts hergeleiteten Bedenken sind unbegründet. Zu ihrer Widerlegung wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil der ebenfalls heute verhandelten und entschiedenen Streitsache VIII ZR 38/59 (III 2 der Entscheidungsgründe) verwiesen. Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das sogar vorsätzliche Nichtzahlung seitens des Beklagten als erwiesen angesehen hat, ist hier jedenfalls unmöglich ein Verschulden des Beklagten auszuschließen, insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, er habe infolge eines unverschuldeten Rechtsirrtums nicht gezahlt. kein Rechtaverstoß, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, daß nach seinen tatsächlichen Feststellungen zwar dem Beklagten - nicht aber seinen Prozeßbevollmächtigten - der wahre Sachverhalt bekannt gewesen ist, und daß er sich deshalb schon aus diesem Grunde nicht damit entschuldigen kann, sie hätten seine Rechtsauffassung vertreten. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen.
2359 038 VIII ZR 19/?9 Verkündet am 7. Juli 1959 Kleut, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Hans Sch in Kt traße Beklagten? Berufungsklägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollraächtigter: Rechtsanwalt Br. gegen den Landwirt Hans D in Wi< |, Post Rf Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Lat der VIII- Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7. Juli 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Spieler, BroBorschel und Br. Mezger für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 1. Zivilsenats des Schleswig-Holsteinöchen Oberlandesgerichts in Schleswig vom 16. Oktober 1958 wird- auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen« Von Rechts wegen Tatbestands Der Kläger ist Eigentümer eines Hofes, zu dem der sogenannte Jhlberg, ein Kiesberg, gehört- Einen Teil dieses Geländes verpachtete er durch Vertrag vom 22. Mai 1937 an den Beklagten zur Gewinnung von Kies, Sand, Geröll und Steinen. Der Pachtzins wurde nach dem jeweils abgefahrenen Material bemessen. In einem Ergänzungsvertrag vom 11. Juli 1939 gestattete der Kläger dem Beklagten die Errichtung einer Kiesaufbereitungsanlage auf dem verpachteten Gelände. Im Jahre 1951 kam es zwischen den Parteien zu einem Rechtsstreit darüber, ob der Beklagte auch Kies, Geröll und Trümmerschutt von anderen Stellen beziehen und auf dem Pachtgrundstück verarbeiten dürfe (2.0.416/51 LG Kiel = 1 ü 23/52 OLG Schleswig). In dem Vergleich vom 8. Dezember 1952, der diesen Rechtsstreit beendete, gab der Kläger für Kies und Geröll hierzu sein Einverständnis. Der Beklagte verpflichtete sich dafür, dem Kläger für das eingebrachte Fremdmaterial 3/7 derjenigen Vergütung zu zahlen, die für das auf dem Pachtgrundstück gewonnene Material (damals 0,55 DM je Kubikmeter) zu entrichten war. Im Juni 1953 erhob der Kläger Klage auf Räumung des Pachtgrundstücks (2.0. 137/53 LG Kiel), die er auch damit begründete, der Beklagte habe ihm bei der Abrechnung über das eingeführte Material falsche Angaben gemacht.. Der Beklagte habe nämlich das Fremdmaterial von der Stadt Kd bekommen; während sich die Menge nach den Abrechnungen, die er dem Kläger übergeben habe, auf etwa 6621 cbm belaufe, habe er nach den Angaben des städtischen Tiefbauamtes nur 4510 cbm aus der städtischen Kiesgrube erhalten. Später berichtigte der Kläger seine Angaben dahin, der Beklagte habe sogar 8168,5 cbm Fremdmaterial in seine Abrechnung eingesetzt, dagegen nur etwa 4000 cbm vom Tiefbauamt erworben* Der Rechtsstreit endete mit einem außergerichtlichen Vergleich vom 4. Dezember 1953» In diesem vereinbarten die Parteien, das Pachtverhältnis solle vorerst bis 31» Dezember 1954 weiterlaufen und sich jeweils um ein Jahr verlängern, wenn festgestellt werde, daß der Beklagte seine Verpflichtungen ordnungsgemäß erfüllt habe. Der Preis für das aus dem Pachtgrundstück gewonnene und abgefahrene Material wurde auf 0,75 DM je cbm vereinbart. Der Beklagte sollte jedoch berechtigt sein, je Kubikmeter angefahrenen Fremdmaterials (Kies, Sand, Steine, jedoch nicht Bau- oder Trümmerschutt) 1 Kubikmeter Material zu dem Preise von nur 0,25 DM abzufahren• Bei einer Abfuhr von mehr als 12 000 cbm in einem Kalenderjahr sollte sich der Preis für die darüber hinausgehende Menge um 0,10 DM je Kubikmeter erhöhen. Der Kläger verzichtete u.a. auf Differenzansprüche, die aus der bisherigen Anfuhr von Fremdmaterial aus der städtischen Grube entstanden sein könnten. Der Beklagte übernahm sämtliche Kosten des Vergleichs und der vorangegangenen Rechtsstreite. Zum Abschluß des Vergleichs will der Beklagte durch bewußt unwahre Behauptungen des Klägers veranlaßt worden sein. Bald darauf wurde der Beklagte in ein Ende 1953 eingeleitetes Strafverfahren wegen Veruntreuungen in einem Kiesgrubenbetrieb der Stadt KfB verwickelt, da er in den Verdacht geraten war, unbefugt Kies abgefahren zu haben. Das Verfahren gegen ihn wurde jedoch am 27. Januar 1955 eingestellt. Er behauptet, das Verfahren sei mit darauf zurückzuführen gewesen, daß der Kläger der Stadt K^P unbefugt Belege, die er von ihm erhalten habe, zur Verfügung gestellt habe. Er meint deshalb, der Kläger müsse auch für den Schaden Ersatz leisten, den er, (f der Beklagte, durch dieses Verfahren erliiten habe, insbesondere infolge der Sperrung von Auf trägen seitens der Stadt K^B* Am 10 . August 1955 schlossen die Parteien einen weiteren Nachtragsvertrag zu dem Vertrag vom 22. Mai 1937, in dem es (§ 1) heißt, dadurch würden alle Bestimmungen des Vertrags vom 22. Mai 1937, des Nachtragsvertrags vom 11. Juli 1937 und der Vergleiche vom 8-. Dezember 1952 und 4- Dezember 1953 aufgehoben- soweit sie im Widerspruch zu dem neuen Nachtrag ständen. Der Kläger verpachtete darin dem Beklagten zwei weitere Parzellen- Der Pachtpreis wurde für alle Entnahmen auf 0,75 DM je Kubikmeter vereinbart. Für angefahrenes Premdmaterial mußte der Beklagte je cbm 0,17 bzw. 0,15 DM vergüten. Er zahlte die Pacht, berechnet nach den Pachtzinsvereinbarungen in den Vergleichen vom 8. Dezember 1952 und 4. Dezember 1953 in Verbindung mit dem Nachtrag vom 10. August 1955, für die Zeit bis einschließlich Oktober 1956. Zahlungen für die Zeit seit 1. November 1956 verweigerte er mit der Begründung, er habe mit Schadensersatzforderungen aufgerechnet. Es kam daraufhin zwischen den Parteien zu dem gegenwärtigen Häumungsprozeß und zu verschiedenen Zahlungsklagen. Der Beklagte ist in ihnen verurteilt worden: 1. Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 2. Juli 1957 -2.0*54/57 - zur Zahlung von 12 221,36 DM - Pachtzins für die Zeit vom 1. November 1956 bis 28. Februar 1957. Seine Berufung ist durch Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 20. Februar 1958 - 3*U 77/57 - zurückgewiesen worden und inzwischen auch seine Revision durch Urteil des Bundesgerichtshofes vom 7. April 1959 - VI ZR 96/58. 2. Durch Urteil des Landgerichts Kiel vom 5. November 1957 - 2.0^137/57 - in Verbindung mit dem Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 9- Oktober 1958 - 3 U 120/57 zur Zahlung von insgesamt 24 071?45 DM - Pachtzins für die Zeit vom Io März bis einschließlich 31* Oktober 1957-Die Revision des Beklagten ist durch Urteil vom heutigen Tage (VIII ZR 168/58) zurückgewiesen. 3i Durch Urteil des Landgerichts in Kiel vom 10- Juni 1958 - 2.0.121/53 - zur Zahlung von 6245?01 DM als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. November 1957 bis 28. Februar 1958o Die Berufung des Beklagten war erfolglos (Urteil des Schleswig-Holsteinischen Oberlandesgerichts vom 13. November 1958 - 1 U 141/58). Seine Revision ist ebenfalls durch Urteil vom heutigen Tage - VIII ZR 38/59 - zurückgewiesen. 4. Durch Urteil des Landgerichts Kiel,' gleichfalls vom 10. Juni 1958, - 2.0.160/58 - zur Zahlung von 5685,42 DM als Nutzungsentschädigung für die Zeit vom 1. März bis 30. April 1958. Dieser Rechtsstreit war zur Zeit der Verhandlung des gegenwärtigen Räumungsprozesses vor dem Berufungsgericht noch bei diesem anhängige Der Kläger stützt sein Räumungsbegehren auf seine friBt lose Kündigung vom 14« August 1957 und diese darauf, daß sich der Beklagte trotz Mahnung hartnäckig geweigert habe, Zahlungen zu leisten, daß er es seit dem 1. März 1957 abgelehnt habe, ihm die Einsichtnahme in die Lieferscheine zu gestatten und daß er schließlich seit dem 1. Juli 1957 keine Abrechnungen mehr erteilt habe. Der Beklagte bestreitet, mit Pachtzinszahlungen im Verzüge gewesen zu sein, weil er mit weit höheren Schadensersatzansprüchen aufgerechnet habe. Das Landgericht hat den Beklagten - unter Gewährung einer Räumungsfrist bis zu dem 25. April 1958 - zur Herausgabe der gepachteten Parzellen verurteilt. Seine Berufung war in der Sache selbst ohne Erfolg, jedoch ist ihm Räumungsfrist bis zu dem 51. März 1959 gewährt worden. Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage. Entscheidungsgrunde: Io Auf die in den Tatsacheninstanzen erhobene Einrede, daß der Rechtsstreit durch Schiedsrichter zu entscheiden sei (§ 274 Abs. 2 Nr. 5 ZPO), ist die Revision nicht mehr zurückgekommen. II. Das Berufungsgericht läßt- unentschieden, welche Vereinbarungen für das vertragliche Kündigungsrecht maßgebend sein würd.en, der § 10 des Vertrages vom 22. März 1937 oder der § 3 des Vergleichs vom 4. Dezember 1953 oder schließlich der § 4 des Nachtrags vom 10. August 1955. Es geht davon aus, daß der Kläger den Pachtvertrag auf jeden Pall als Dauerschuldverhältnis aus wichtigem Grunde habe- kündigen können« Diese von der Revision nicht angegriffene Auffassung des Berufungsgerichts entspricht allgemein anerkannter Rechtsansicht. III. 1. Den wichtigen Grund zur Kündigung erblickt des Berufungsgericht in dem fortdauernden Zahlungsverzug des Beklagten und seiner sich daraus ergebenden Einstellung zu den ihm gegenüber dem Kläger obliegenden Vertragspflichten. Es läßt ebenso wie in den gleichzeitig zur Verhandlung vor dem Senat anstehenden und ebenfalls durch Urteile vom heutigen Tage zu dem Nachteil des Beklagten entschiedenen Streitsachen der Parteien (VIII ZR «68/58 und VIII ZR 38/59) ungeprüft, ob Schadensersatzansprüche des Beklagten auf Grund des Verhaltens des Klägers zunächst entstanden waren und ob der Beklagte an die Entstehung dieser Ansprüche habe glauben können. Im wesentlichen mit der gleichen Begründung wie in der Streitsache 2.0.121/58 LG Kiel in seinem Urteil vom 13. November 1958 (1 U 121/58) hat es auch im gegenwärtigen Räumungs rechtsstreit den Nachtrag vom 10. August 1955 zu dem Vertrage vom 22. Mai 1937 dahin ausgelegt, es sei darin ein Erlaß sämtlicher dem Beklagten etwa erwachsener Schadensersatzan-Sprüche enthalten, und zwar sowohl aus Anlaß eines etwaigen Betruges bei Abschluß des Vergleichs vom 4. Dezember 1953 als auch wegen der im Zusammenhang damit aufgestellten Behauptungen des Klägers gegenüber der Stadt Das Berufungsgericht fährt fort, daß mit dem Abschluß der Nachtragsvereinbarung vom 10. August 1955 durch den Beklagten seine etwaigen Schadensersatzansprüche erloschen gewesen seien, sei eine so einfache Überlegung gewesen, daß er sich dessen, da er die Vorgänge genau gekannt habe, - nach der Überzeugung des Berufungsgerichts - auch bewußt gewesen sei. Abschließend kommt es zu dem Ergebnis, der Beklagte sei mindestens seit der Erhebung der Klage in der Sache 2.0.54/57 LG Kiel (= 3 U 77/57 OLG Schleswig = VI ZR 96/58 BGH) mit Pachtzinszahlungen im Verzüge gewesen. Es fährt fort, da dem Beklagten bekannt gewesen sei, daß seine zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzansprüche nicht mehr bestanden hätten l stehe damit zugleich fest, er habe seiner Verpflichtung zur Zahlung des Pachtzinses nicht nachkommen wollen und habe somit seine Vertragspflicht vorsätzlich verletzt« 2. Die Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiet und auf dem der Revision ebenfalls nur beschränkt zugänglichen Gebiet der Auslegung individueller Vertragsvereinbarungen, insbesondere hier des Nachtragsvertrags vom 10» August 1955- Die Revision rügt zwar auch Verletzung sachlichen Rechts, Ihre Darlegungen kommen aber insoweit weitgehend auf eine im Revisionsrechtszuge nicht zulässige anderweite Würdigung des Sachverhalts und anderweite Auslegung individueller Willenserklärungen hinaus« Es liegen auch nicht die gerügten Verstöße gegen § 286 ZPO vor. Unerheblich ist es, daß die Urteile, durch die der Be-kla0te zur Zahlung verurteilt worden ist, im Zeitpunkt der Verhandlung des Räumungsrechtsstreits vor dem Berufungsgericht noch nicht rechtskräftig waren. Das schloß eine selbständige Beurteilung der durch den Beklagten in den Zahlungsklagen gegenüber den im wesentlichen unstreitigen Pachtzinsoder Nutzungsentschädigungsforderungen zur Aufrechnung gestellten angeblichen Schadensersatzansprüche durch das Berufungsgericht im gegenwärtigen Räumungsverfahren nicht aus. Ohne Bedeutung ist auch, daß der Beklagte, worauf die Revision verweist, nach dem Tatbestand des angefochtenen Urteils die ihm durch drei Urteile (LG Kiel vom 2. Juli 1957 und vom 10. Juni 1958 = zwei weitere Urteile) aufgegebenen Beträge voll und auf das Urteil vom 5. November 1957 (2.0. i 137/57) dreitausend DM bezahlt hat. Nach dem unstreitigen Sachverhalt ist die Zahlung nämlich erst im Wege der Zwangsvollstreckung, also nicht freiwillig, erfolgt, und dementsprechend auch erst, nachdem der Beklagte jeweils schon längere Zeit im Verzüge gewesen ist. Gezahlt sind auch nur % rund 27 000 DM, während allein aus dem Rechtsstreit 2.0.137/57 noch rund 21 000 DM Pachtzins aus der Zeit vom 1. März bis 31- Oktober 1957 unbezahlt blieben und auch die Nutzungsentschädigung für die Zeit nach dem 1. Mai 1958 noch offen stand, soweit nicht auf Grund des Urteils des Berufungsgerichts vom 30. September 1958 (in der einstweiligen Verfügungssache 1 U 138/58) Beträge zur Abwendung der Zwangsvollstreckung (3000 DM für je 30 Tage) für die spätere Zeit gezahlt sind. Die von der Revision auch in dieser Sache aus den Zahlungen "unter Vorbehalt” und auf Grund der Rechtsprechung des Reichsgerichts gegen die Annahme eines Verzichts auf Schadensersatzansprüche bei Bestätigung eines anfechtbaren Rechtsgeschäfts hergeleiteten Bedenken sind unbegründet. Zu ihrer Widerlegung wird auf die Ausführungen des erkennenden Senats in dem Urteil der ebenfalls heute verhandelten und entschiedenen Streitsache VIII ZR 38/59 (III 2 der Entscheidungsgründe) verwiesen. Verzug des Beklagten mit Pachtzinszahlungen würde im übrigen, da er nach den Feststellungen des Berufungsgerichts gemahnt worden ist (§ 284 BGB), nur dann auszuschließen sein, wenn seine Zahlungen infolge eines Umstandes unterblieben wären, den er nicht zu vertreten hat (§ 285 BGB). Nach den tatsächlichen Feststellungen des Berufungsgerichts, das sogar vorsätzliche Nichtzahlung seitens des Beklagten als erwiesen angesehen hat, ist hier jedenfalls unmöglich ein Verschulden des Beklagten auszuschließen, insbesondere kann er sich nicht darauf berufen, er habe infolge eines unverschuldeten Rechtsirrtums nicht gezahlt. Das gilt vor allem seit dem Erlaß des Berufungsurteils vom 20. Februar 1958 (3.U.77/57) in dem Rechtsstreit 2.0. 54/57 IG Kiel (vgl. dazu BGH Urt. v. 9. Februar 1951 - I ZR 35/50 - IM BGB § 285 Nr. 1). Es ist auch 10 - L* kein Rechtaverstoß, wenn das Berufungsgericht in diesem Zusammenhang darauf verwiesen hat, daß nach seinen tatsächlichen Feststellungen zwar dem Beklagten - nicht aber seinen Prozeßbevollmächtigten - der wahre Sachverhalt bekannt gewesen ist, und daß er sich deshalb schon aus diesem Grunde nicht damit entschuldigen kann, sie hätten seine Rechtsauffassung vertreten. IV o Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält, ist seine Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen. Dr„ Gelhaar Artl Dr. Spieler Dr. Dorschei Dr. Uezger