August 1954 bis 23« Juli 1955 belaufen sich auf 73*229,03 DM« Hierauf hat die Beklagte 63o748,05 DM gezahlt, so daß sich ein Rest von 9«480,90 DM ergibt« Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung der .Kontodifferenz von 5*660,45 DM und des Restbetrages von 9 «480,98 DM, insgesamt 15 «141,43 DM gefordert « Die Beklagte hat von den Beträgen der Rechnungen Er* 31668, 35348 und 35918, die ganze Waggonlieferungen Mopeds betreffen, die Frachtkosten der Versendung ab Werk in Höhe von 223,70 DM, 251,80 DM und 253,80 DM ab- * gezogen* Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei eine weitere Fracht d iff er enz von 49,51 DM in Streit, findet in der Aufstellung in dem Sammelheft BK-^ S*23, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, und in der Aufstellung Uber die Kontodifferenzen in dem Sammelheft KK Soll keine Begründung* Darauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da die Revision hinsichtlich der Frachtdifferenzen ohnehin keinen Erfolg haben kann* Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ganze Waggonladungen frachtfrei zu liefern* Die Klägerin meint demgegenüber, nach ihren Dieferungsbe-dingungen habe der Käufer von Mopeds stets die Kosten der Versendung ab Werk zu tragen* Das Berufungsgericht führt aus, nach den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, die Vertragsbestandteil geworden seien, habe die Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung und auf Gefahr des Empfängers ab Werk erfolgen sollen* Damit hätten die Parteien hinsichtlich der Frachtkosten eine allgemeine Vereinbarung getroffen* Für die Anwendung eines Handelsbrauches, auf den die Beklagte sich berufen habe, sei neben dem. Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auf der Rückseite der Bestellschreiben und Rechnungen gedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen seien Vertragsbestandteil geworden« Die Bestellung von 1200 Mopeds am 23* Oktober 1953» mit der die engere Geschäftsverbindung der Parteien eingeleitet wurde, ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, unter Verwendung eines vom Inhaber der Beklagten unterschriebenen Anftragsförmblattes auf Grund der auf dem Blatt abgedruckten Verkaufsbedingungen der Klägerin erfolgt* Es trägt überdies in deutlicher und nicht zu übersehender Schriftart den ausdrücklichen Vermerk, die umseitigen Zahlungs- und Verkaufsbedingungen würden vom Besteller anerkannt« Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Bebenserfahrung bei der Unterzeichnung eines.Vordruckes vom Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen regelmäßig keine Kenntnis.genommen werde, geht in einem Pall, in idem, wie hier, der Besteller Kaufmann und Großhändler ist, ins Leere» Da den einzelnen Lieferungen diese allgemeine Bestellung zugrundelag, beruft die Beklagte sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ. Der Revision ist dagegen zuzugeben, daß das Berufungsgericht aus den im -• _ * ~ Auftragsschreiben vom 23« Oktober 1953 und in den erteilten Rechnungen enthal' tenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht den Schluß hätte ziehen können, der Besteller habe die Frachtkosten zu tragen* Diese Bedingungen lauten in dem hier in Betracht kommenden Punkts Soll der Frachtbetrag an der Rechnung gekürzt werden, so würden die Frachtkosten trotz Lieferung ab Werk den Besteller gerade nicht treffen* Vom Standpunkt des Berufungsgerichts, daß diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, wäre die Beklagte, da die Frachtkosten unstreitig vom Rechnungsbetrag nicht abgesetzt sind, zu der vorgenoramenen Kürzung aärso berechtigt gewesen* Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis aber den Angriffen der Revision stand* Auf die im Be st eil schreiben und auf den Rechnungen enthaltenen Lieferungsbedingungen hat sich nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte für ihr Verlangen* daß die Klägerin die Frachtkosten trage, selbst nicht gestützt© Die Klägerin hat vielmehr im Schriftsatz vom 14« November 1955 behauptet, die Lie-feimngsbedingungen, die der Beklagten bekannt gewesen seien, hätten hinsichtlich Frachtkosten und Verpackungskosten folgendermaßen gelautet: rieht hat deshalb den Antrag auf Beweiserhebung über den behaupteten Handelsbrauch abgelehnt und folgt der Auffassung des Landgerichts« Die Revision beanstandet mit der Rüge aus § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht ein Gutachten des genannten Verbandes nicht eingeholt habe» Dieser Angriff geht aber fehl« Die Meinungsäußerung der Kammer für Handelssachen ist nach § 114 GVG einem Gutachten gleichwertig. Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien seien die im Schriftsatz der Klägerin vom 14« No-vember 1955 wiedergegebenen (oben zu I 1*erwähnten) Lieferungsbedingungen unstreitig vereinbart wordeno Auf das Bestehen eines besonderen Handelsbrauches komme es nicht an«, Die Revision rügt, die Feststellung, daß diese Lieferungsbedingungen unstreitig vereinbart seien, sei aktenwidrig o Daß die Beklagte eine derartige Vereinbarung bestritten habe, ergebe der gesamte Akteninhalt* Die dem Besteilschreiben vom 23- Oktober 1953 und den Rechnungen aufgedruckten Verkaufsbedingungen enthielten im übrigen eine Bestimmung* daß der Käufer die Verpackungskosten zu tragen habe, nicht* Der Angriff der Revision bleibt aber ohne Erfolg* Ob das Berufungsgericht in tatbestandsmäs-siger .und nach § 314 ZPO vollen Beweis erbringender Weise zu dem Ausdruck hat bringen wollen, die Beklagte habe zugestanden, daß die im Schriftsatz vom 14- November 1955 genannten Lieferungsbedingungen vereinbart worden seien, kann dahingestellt bleiben* Hinsichtlich der Verpackungskosten liegt der Streitstand nicht andern als für die oben behandelten Frachtkosten* Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung gegenüber den Ausführungen des Landgerichts, für waggonweise Lieferung gelte das gleiche wie für stückweise, nämlich .“ausschließlich Verpackung”, lediglich geltend gemacht, ihr Vortrag des ersten Rechtszuges werde aufrecht erhalten* Die Beklagte hat sich also darauf beschränkt vorzutragen, nach Handelsbrauch seien bei Lieferung in .ganzem Waggon in Abweichung von der bei stückweiser Lieferung geltenden Regelung die Verpackungskosten vom Verkäufer zu tragen* Es kommt also auf die Auslegung der in dem Schriftsatz der Klägerin vom 14* November 1955 wiedergegebenen Lieferungsbedingungen an* fungsgericht hätte auf den Antrag der Beklagten über das Bestehen des Handelsbrauches, daß bei waggonweiser Lieferung die Kosten der Verpackung dem Versender zur last fielen, ein Gutachten des Verbandes deutscher Zweirad-Sortimenteinholen müssen, kann auf die vorangehenden Ausführungen oben zu I 1 verwiesen werden« Die Revision rügt einmal, daß die angebotenett Beweise nicht erhoben worden sind» Damit hat sie keinen Erfolg, Die Beklagte hatte sich auf ein Gutachten und eine Auskunft des Verbandes deutscher Zweirad-SortimentsHHBBBi ^Hzu dem Beweise dafür berufen, daß nach Handelsbrauch die Skontofrist erst nach dem Empfang der Ware beginne» ner kaufmännischen.Übung unterstellt, Skonto auch bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises zu gewähren, wenn die Ware erst nach dem Ablauf der vereinbarten Prist eintreffe und Zahlung daher ohne Abstandnahme von einer vorherigen Prüfung der Ware nicht möglich gewesen wäre» Hur unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht anhand der Rech-nungen und Prachtbriefe prüfen, wie lange der Transport der Waren von K<flHHHBnach oMM zu dauern pflegte» Da die vom Berufungsgericht angeführten Stichproben, die es für zuverlässig hält, einen Zeitraum von 3 bis 6 Tagen zwischen Bechnungsdatum und Eintreffen der Waren in OflBB 0//} ergeben, ist das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, zu der Auffassung gelangt, daß die Zahlungen, die die Beklagte etwa 3 Wochen nach dem Ausstellungsdatum der letzten Eechnüngen vom 5« Juni 1954 und 18o Dezember 1954 geleistet hat, auch bei Berücksichtigung der Transportzeit nicht mehr innerhalb der zur Erhaltung des Bechts auf Skonto zu wahrenden Prist erfolgt sind* Auf die beantragte Auskunft oder ein Gutachten kam es daher nicht an» Von dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt aus geht Auch der weitere Angriff der Bevision ins Leere, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Streit dahin gegangen sei, ob die vereinbarte Prist durch eine angemessene ersetzt worden sei» Das Berufungsgericht vertritt erkennbar die Ansicht, bei dem festgesteilten 2eitraum zwischen Rechnungserteilung *und Warenempfang sei eine Prist von 3 Wochen und mehr nach Bechnungsdatum nicht mehr angemessen» Die Beklagte hat allerdings in der Beru- fungsbegründungsschrift ihre Angestellten BaH und Rflp Wals Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, daß die Rech-nungen der Klägerin schon lange vor der Ankunft der Waren ausgestellt seien0 Das Berufungsgericht hat den Be-weisantritt als angesichts der zu Stichproben herangezogenen Eechnungen und Prachtbriefe nicht unbedenklich und unsubstantiiert abgelehnt« Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Verfahrensverstoß« .Wollte die Beklagte geltend machen,« sie wäre Wegen der Dauer der Transporte gezwungen gewesen, wenn sie die Frist von einer Woche seit Rechnungsdatum hätte einhalten sollen, vor Ankunft und Prüfung der Ware zu zahlen, so lag es ihr ob, angesichts der nach Tagen bemessenen Skontofrist für jede einzelne Lieferung anzugeben, wann sie in OHW WH eingetroffen war. Die Revision rügt ferner vergeblich, daß das Landgericht nicht die von der Beklagten benannten Zeugen Bafll und RflNBüber die Behauptung gehört habe, die Klägerin habe sonst nicht beanstandet, wenn die Beklagte auch bei Zahlung nach Ablauf von 5 bis 4 Wochen seit Rechnungsdatum den Skonto abgezogen habe« Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht diese Behauptung als richtig unterstellt hat. zieht auf vertraglich bestehende Ansprüche könne nicht vermutet werden, so liegt darin, was die Revision verkennt, nur ein Fehlgriff im Ausdruck* Das Berufungsgericht meint nicht einen Verzicht auf einen Anspruch im eigentlichen Sinne, sondern, wie der folgende Satz ergibt, die Abänderung eines Vertrages durch spätere Vereinbarung» Daß Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet, entspricht ständiger Rechtsprechung» Gilt das schon für ein Schweigen auf ausdrückliches Vertragsangebot, so hat dieser Grundsatz umsomehr Geltung für stillschweigende Duldung von Handlungen, die Rebenbestimmungen eines geschlossenen Vertrages widersprechen» Dafür, daß die Klägerin etwa die Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Vereinbarungen über den Skontoabzug in einer Weise geduldet hätte, daß sich die spätere Verweigerung des Skontoabzuges als unvereinbarer Widerspruch zu dem früheren Verhalten und damit als Rechtsmißbrauch darstellt, ist nichts vorgetr^gen worden» Im übrigen hätte sich das Berufungsgericht auch auf das Schreiben der Klägerin vom 9« Oktober 1954 stützen können, in dem es heißts Wenn das Berufungsgericht mit dem Landgericht das Verhalten der Klägerin dahin würdigt, sie habe nur aus Entgegenkommen in einzelnen Fällen über ihre Verpflichtung hinaus Skonto gewährt, ohne.den vertraglichen Zustand ändern zu wollen, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen» Die Beklagte hat mit Regulierungsschreiben vom 18o November 1954 zwei Rechnungen der Klägerin vom 25 o Oktober 1954 über 9«693,80 DM und 3«407»50 DM für Lieferungen von 94 und 41 Tourenrädern Modell 1954 und insgesamt 1«342,20 DM gekürzt« Zur Begründung trägt sie vor: Bür das alte Modell 1954 seien zwar durch die "Hausmittei-lung" vom 23« August 1954 herabgesetzte Listenpreise neu festgesetzt worden« Weil aber auch zu diesen Preisen die Pahrräder nicht zu verkaufen gewesen seien, habe die Klägerin allen Großhändlern einen zusätzlichen Sonderrabatt von 10 fo eingeräumt« Da die Klägerin, wie übrigens im zweiten Rechtszuge unstreitig geworden ist, sich verpflichtet habe, ihr, der Beklagten, dieselben Begünstigungen zu gewähren, die sie anderen Vertretern einräume (sogenannte Gleichstellungsklausel), müsse sie den Rabatt auch ihr gewähren« Dafür, daß die Klägerin allen Großhändlern den Sonderrabatt gewährt habe, hat die Beklagte sich auf das Zeugnis des früheren Direktors der Klägerin, des Abteilungsleiters der Beklagten R^HMI nnd der Großhändler PfMMI und Br^M bezogen« Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten bestritten« führt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr selbst in den Rechnungen vom 7o und 13* Dezember 1954 und einem Händler GöflHHl in einer Rechnung vom 22« September 1954 ein Rabatt gewährt sei, hat die Revision al- lerdings keinen Angriff vorgebracht« Mit Recht lügt sie aber, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe« Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung der Beklagten, daß andere Großhändler und Händler den lO^igen Sonderrabatt erhalten hätten, sei unsubstantiiert geblieben* Wenn die Beklagte aus den zahlreichen Rechnungen zwei herausgreife, so hätte sie im einzelnen darlegen müssen, wann, wo und in welcher Weise mit anderen Großhändlern eine Vereinbarung über die Gewährung des Sonderrabatts getroffen worden sei, und in welchen Pallen andere Großhändler den Rabatt erhalten hatten* Das wäre umsomehr geboten gewesen, als die Rechnungen unstreitig herabgesetzte Preise in Ansatz brächten und nach Lage der Sache schon dadurch eine Preisermäßigung durch Gewährung eines weiteren 10?6igen Rabattes ausschlössen* Es fehle ferner jede Einzeldarstellung dar- ^ Uber, daß sich die neuen Listenpreise' nicht hinreichend ausgewirkt und den Verkauf der Fahrräder begünstigt hätten* Die allgemeinen Behauptungen der Beklagten seien nicht geeignet, zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht zu werden* Dem kann nicht gefolgt werden* Die Beklag te hat im Schriftsatz vom 26* Juni 1956 vorgetragen, im Jahre 1954 seien als Großhändler für die Klägerin außer ihr nur die Großhandelsfirmen PflBHHi und 'tätig geworden* Im übrigen habe die Klägerin ihre Erzeugnisse mit Hilfe eines Vertreterstabes' unmittelbar an die Einzelhändler abgesetzt* Wenn die Beklagte sich auf die Inhaber dieser Firmen zu dem Beweise darauf berief, daß die Klägerin allen Großhändlern den Rabatt eingeräumt habe, so konnte dieser Beweisantritt* nach Lage der Sache nur die Behauptung umfassen, die Klägerin habe den Firmen P^HMHIund BrMV den genannten Rabatt gewährt* Was den Zeitpunkt betrifft, soll die Vereinbarung nach der ersten durch die Hausmitteilung vom 23* August 1954 gewährten Preisermäßigung erfolgt sein* Darauf, wo eine solche Vereinbarung getroffen ist, kahn.es für den Anspruch der Beklagten aus der. Bafür ist aber nichts vorgetragen® Bie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse im einzelnen die Beweggründe darlegen, die zu einer Preisermäßigung hätten führen können, stellt eine Überspannung der an die Barlegungspflicht zu stellenden Anforderungen dar* Bie Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte keine Möglichkeit hat, etwaige vor ihr geheim gehaltene Abreden der Klägerin mit den von ihr belieferten anderen Großabnehmern im einzelnen zu erforschen, und daß sie auf die Wiedergabe der ihr zugetragenen Mitteilungen angewiesen ist® Bas Berufungsgericht hätte daher nicht, ohne die angebotenen Beweise zu erheben, der Beklagten einen Anspruch auf den angeblichen Sonderrabatt von 10 # ab sprechen dürfen® Ähnliches wie zu I 4 gilt für den von der Beklagten mit den Regulierungsschreiben vom 5® Juli, 31® Juli, 14® Oktober und 4® November 1954 in Anspruch genommenen Rabatt von 5 #® Bie Beklagte hat die ihr zugegangenen Rechnungen vom 25® Mai, 8®, 14® und 24® Juni, 14® Juli und 11® August 1954 um insgesamt 864,55 BM gekürzt® Sie hat im zweiten Rechtszuge hierzu in teilweiser Abweichung von früherem Vorbringen erklärt, die Klägerin habe im Januar 1954 festgestellt, daß die Händlerschaft nicht be- Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagten ein Anspruch auf 5 $> Babatt nicht zustehe«, Es will entgegen dem Vorbringen der Beklagten daraus, daß in vier der Beklagten zugegangenen Rechnungen ein Rabatt berücksichtigt worden ist, und daß mehreren Händlern bei dem Verkauf des Mopeds "Brppp" Rabatte gewährt worden sein sollen, nicht den Schluß ziehen, die Klägerin habe mitihren Großabnehmern eine Vereinbarung über die Gewährung eines Rabattes von 5 $ getroffen* Gegen diese Ausführungen richtet die Revision auch keine Angriffe® Eine weitere Beweiserhebung über das Vorbringen der Beklagten, anderen Großhändlern sei ein allgemeiner Babatt von 5 gewährt worden,♦lehnt das Berufungsgericht ab* Die Behauptung sei, so meint es, unsubstantiiert, da die Beklagte die notwendigen Angaben darüber, wann- wo und mit wem und unter welchen Umständen die Vereinbarung getroffen sein soll, trotz Auflage nicht gemacht habe® In dieser Begründung findet die Revision mit Hecht einen Ver fahrensverstoß* Der unter Beweis gestellte Vortrag der Be klagten muß dahin verstanden werden* daß die Klägerin Dem folgt das Berufungsgericht, wenn es ausführt, die Beklagte habe nicht dargetan - gemeint ist wohl dargelegt -, daß andere Großhändler im Endergebnis besser gestellt worden seien als sie» Hat ein Händler indessen einen Rabatt erhalten, der ihm vorher nicht eingeräumt war-und der auch der Beklagten nicht gewährt wurde, so liegt ein Umstand vor, der dafür spricht, daß dieser Händler vor der Beklagten begünstigt worden ist» Behauptet die Beklagte diesen Sachverhalt, so trägt sie einen Tatbestand vor, der geeignet ist, einen Anspruch auf entsprechende Rabattgewährung entstehen zu lassen» Die Möglichkeit, daß der dem Händler durch den Rabatt zugeflossene Vorteil im Endergebnis durch eine vereinbarte Verschlechterung anderer Vertragsbedingungen wieder wettgemacht wird, brauchte die Beklagte nicht auszuräumen» Waren überhaupt - diese Möglichkeit legt das Berufungsgericht erkennbar zugrunde - mit anderen Großhändlern Vereinbarungen getroffen, von denen die Beklagte ausgenommen worden ist und deren Kenntnis ihr vorenthalten worden ist, so spricht die Vermutung dafür, daß durch solche Vereinbarungen die Lage der anderen Großhändler verbessert worden ist» Auch insoweit trifft der Hinweis der Revision zu? Wenn das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeuge» weiterhin deshalb ablehnt, weil die Behauptungen der Beklagten widerlegt seien, so liegt auch darin ein Verfahrensverstoß o Ein Beweisantrag kann allerdings abge-lehnt werden, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststehto Das kann ausnahmsweise auch der Pall sein, wenn unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme Jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches erge-ben und die bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung des.Tatrichters erschüttern kann (BGH Urteil vom 4«Juni 1956 - III ZE 258/54 - IM EheinschiffpolVO vom 18- Januar 1939 Nr*2 = NJW 1956,1480) o Davon kann im vorliegenden Palle aber nicht die Eede seino Das Berufungsgericht meint, gegen die Behauptung der Beklagten spreche schon ihr widerspruchsvolles Vorbringen* Die Beklagte hatte .nämlich ursprünglich auch behauptet, die Klägerin habe schon vor dem 1* Januar 1954 den Großhändlern und damit - so ist der Vortrag wohl zu verstehen - auch ihr den all gemeinen Eabatt von 5 $ eingeräumt * Weshalb dieses Vorbringen die Möglichkeit ausschließen soll, daß die benannten Zeugen wenigstens die Behauptung, der Eabatt sei den anderen Großhändlern nach dem 1« Januar 1954 eingeräumt worden, bestätigen können, ist nicht zu ersehen* Das Berufungsgericht meint ferner, bei der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten bleibe völlig ungeklärt,. Uie Klägerin plante Anfang des Jahres 1954, ihren Vertretern einen Sonderrabatt von 5 ^ zu gewähren, wenn der Umsatz des Jahres 1954 um 50 $> gegenüber dem des Jahres 1953 steige® An die Beklagte,richtete sie am 22® Januar 1954 ein Schreiben, das zu diesem Funkte folgenden Inhalt hats Ihren Anspruch.gegründet sie wie folgt 5 Auf Grund der Hausmitteilung in Verbindung mit der Gleichstellungs-klausel sei der Umsatzrabatt bei tatsächlicher Steigerung um 50 $ zu gewähren® Nach einer ihr bei Übernahme der Vertretung von der Klägerin überlassenen Kundenliste habe die Klägerin in das Gebiet der Beklagten im Bei Fahrrädern sei also eine Umsatzerhöhung um 50. $ erzielt worden® Auf die in den Schreiben der Klägerin vom 22o Januar und 13® April 1954 zugrunde gelegten Umsatzzahlen könne sich die Klägerin nicht berufen« da sie, die Vereinbarung nicht zustande gekommen sei® Die Beklagte Umsatzrabatt einräumen® Die Klägerin habe es durch Gewährung von Schleuderpreisen mehreren Händlern, so den in M0I ermöglicht, auch in ihrem, der Beklagten Ver tretungsbezirk- Mopeds f,BrW 30 und 40 zu niedrigen Freisen anzubieten® Zum Beweise hat sie sich auf das bezogen® Die in ihrem Gebiet verkauften Mopeds müßten? "Br^J®1 50<'nicht geliefert® Wären diese geliefert worden, hätte sich die Umsatzzahl an Mopeds über 50 £ erhöht Die Klägerin widerspricht dieser Auffassung® Die Kundenliste beziehe sich, so meint sie, nicht auf den gesamten 'Vertreterbezirk der Beklagten, vielmehr seien in ihr zwei der Beklagten durch zusätzliche Vereinbarung überlassene Gebiete, darunter das des früheren Vertreters X1000fc 0^ nicht enthalten® Würden die in diesen Gebieten im Jahre 1953 1038 Fahrräder und 230 Mopeds geliefert Beklagte, auf diese Schreiben geschwiegen,habe und eine meint ferner, die Klägerin müsse ihr auch für Mopeds den Firmen Wilhelm 0 Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch auf Umsatzrabatt nicht zugebilligt• Es führt aus, die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattes seien durch die unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Klägerin vom 22a Januar 1954 und 13« April 1954 vertraglich festgelegt worden« Diese Voraussetzungen habe die Beklagte nicht erfüllt« zu demal sie erklärte,, sie glaube der Zustimmung der Beklagten zu deren Vorschlägen sicher zu sein, erwarten,j daß die Beklagte ausdrücklich widerspreche, wenn sie die Vorschläge ab-lehnen sollte« Diese Vereinbarung über die Umsatzzahlen wird entgegen der Meinung der Revision durch die “Hausr* mitteilung” vom 30« Januar 1954 ni-öht berührt« Die «Haus mitteilung” führte nicht eine neue Vergünstigung ein, die etwa über die der Beklagten durch das Schreiben vom 22«, Januar 1954 .eingeräumte hinausgegangen wäre* Sie bestätigte lediglich, daß der plan, eine Sondervergütung zu geben, ein gutes Echo gefunden habe« Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß dieser Sonderrabatt auch der Beklagten gewährt werden sollte und daß die Festsetzung von Umsatzzahlen, nach deren Erreichen die Klägerin der Beklagten den Rabatt einräumen wollte, nichts anderes bedeutet als eine Einigung über die Warenmenge, die zur Errechnung der Umsatzerhöhung als Umsatz des Jahres 1953 gelten sollte* Das Schreiben vom 13® April 1954 enthielt nur eine Wiederholung der Abrede, die durch das Schreiben vom 22* Januar 1954 getroffen war* Das Zustandekommen dieser Abrede hätte durch einen Widerspruch der Beklagten gegen das Schreiben vom 13« April 1954 nicht mehr erschüttert werden können« Eine andere Frage ist, ob die Vereinbarung Uber die Umsatzzahlen etwa ihre Y/irksamkeit hätte verlieren können, wenn die für das Jahr 1953 zugrunde gelegten Umsatzzahlen von 1700 Fahrrädern und 240 Mopeds über dem wirklichen Umsatz lägen« Hätte die Beklagte sich darüber im Irrtum befunden, so hätte ihr möglicherweise der Rechtsbehelf der Anfechtung zugestanden, und bei beiderseitigem Irrtum hätte möglicherweise die Geschäfts-grundlage gefehlt« Die Beklagte hat indessen Tatsachen, die für einen Irrtum sprechen könnten, nicht vorgetrageh« Das Berufungsgericht stellt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß bei der Erörterung über den Sonderrabatt sich Schwierigkeiten aus der Gebietsaufteilung ergeben hätten und künftige Gebietsveränderungen schon vorgesehen gewesen seien« Das Berufungsgericht geht also erkennbar davon aus, die Beklagte habe in Rechnung gestellt daß die Kundenliste, in der für das Jahr 1953 die Lieferung von 1038 Fahrrädern und 230 Mopeds verzeichnet ist, nicht den gesamten ihr zu übertragenden Vertreterbezirk umfasse, daß also der Umsatz in dem endgültig festgeleg^ ten Gebiet größer gewesen sei« Damit schließt es die Annahme, die Beklagte habe sich geirrt, aus« folgten Lieferungen als "Gelegenheit sgeschäfte” ersichtlich nur zur Begründung dafür, daß die Beklagte nichts Hinreiches über den Umfang der angeblichen "Schleudergeschäfte" vorgebracht habe® Soweit sich die Revision gegen diese Auffassung wendet, muß ihr der Erfolg versagt bleiben® Die Beklagte hat nur 262 Mopeds abgenommen® Sie wäre also in den Genuß des Rabattes gelangt, wenn sie 93 Mopeds mehr bei der Klägerin bestellt hatte®.Die Beklagte hätte also darlegen müssen, daß die FirmenOfBHHM^ und JfHHI mit Hilfe der ihnen angeblich gewährten Schleuderpreise an Einzelhändler im Gebiete der Beklagten mindestens 98 Mopeds abgesetzt haben« In dieser Hinsicht fehlt es an jeder näheren Darstellung, mit der die Beklagte insbesondere hätte auf- zeigen müssen, in welchem Umfange diese Firmen in ihr Gebiet eingebrochen sind und um wieviel der von ihnen geforderte Freis geringer ist als der, den sie, die Beklagte, ihren Abnehmern hat berechnen müssen» Das, was die Beklagte vorträgt, konnte dem Berufungsgericht nicht einmal zur Unterlage einer Schätzung nach § 287 Abs»l ZPO dienen» Auf den Beweisantritt der Beklagten, der sich nur darauf bezieht, daß die Klägerin den genannten Firmen Schleuderpreise zugebilligt habe, kommt es daher nicht an« Die Beklagte hat ferner angeführt, ihr Schaden.werde erkennbar werden, wenn mittels einer der Klägerin zu machenden Auflage durch die Beweisaufnahme geklärt sei, welche Mengen von "Br^HBs11 sie durch die beiden Firmen im Vertretungs'gebiet der Beklagten verschleudert habe» Die Revision, die mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO beanstandet, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe, irrt aber, wenn sie glaubt, der Klägerin habe eine solche Auflage gemacht werden dürfen» Bei Verletzung eines Alleinverkauf srecht es kann zwar ein Auskunftsrecht des Verletzten auf Auskunftserteilung bestehen (BGH Urteil vom 2»April 1957 - VIII ZR 60/56 - HJW 1957>1026)» Dieses Auskunftsrecht muß der Verletzte aber im Wege der Klage verfolgen; die Auskunftserteilung kann dem Verletzer nicht etwa in einem schwebenden'Rechtsstreit durch Auflage aufgegeben werden» bestellten, aber nicht gelieferten Mopeds (,Brf0|N 50 zuzurechnen seien* Zutreffend hat das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten entgegen gehalten, daß nach dem Schreiben der Klägerin vom 22* Januar 1954 das Moped «BrpP« 50 vertraglich vom Sonderrabatt ausgenommen war« Auf die von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt de's § 162 BGB aufgeworfene Präge, ob die Klägerin durch die Ablehnung der Bestellung die Entstehung des Rabattanspruches gegen Treu und Glauben verhindert habe, kommt es daher nicht an« von den bis zu dem 18« August 1954 übersandten Rechnungen abgesetzt hat, hinaus, daß ihr für das erste Halbjahr 1954 ein Betrag von 7»500,95 DM und für das zweite Halbjahr i954 ein Betrag von 720,04 BM, insgesamt 8«220,99 als Rabatt gutgebracht werde* Mit dieser Forderung rechnet sie auf« Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung des Rabatts etwa die Bestimmung des § 814 BGB entgegensteht* Die Beklagte hat die Kaufpreisforderungen, über welche die ihr vor dem 18* August 1954 übersandten Rechnungen ausgestellt waren* abgesehen von der Kontodifferenz, die sich auf bestimmte Posten bezieht, beglichen* Soweit sie nunmehr verlangt, daß ihr in Höhe von 7*500,95 DM ein Rabatt von 5 # auf die im ersten Halbjahr 1954 gezahlten Beträge gutgebracht wird, stellt sich ihr Begehren als Rückforderung eines Teilbetrages des vermeintlich zuviel gezahlten Kaufpreises dar* Eine solche Rückforderung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Beklagten bei der Zahlung die Rabattzusage bekannt gewesen wäre* Sie hätte dann, soweit sie Rechnungen der Klägerin bezahlte, ohne den Kaufpreis um den ihr angeblich zugesicherten Rabatt zu kürzen, in Höhe des Rabats tes zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit ge- . leistet, obwohl sie gewußt hätte, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet sei* Bas gleiche könnte hinsichtlich , der auf die Rechnungen des Zeitraumes vom 18* August 1954 bis 23* Juli 1955 geleisteten Zahlungen zutreffen* Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen9 daß die Klägerin den anderen Großhändlern einen allgemeinen Rabatt eingeräurat hat, der auch der Beklagten zusteht? -2o Wenn das Berufungsgericht wiederum den Anspruch der Beklagten auf den Sonderrabatt von 10 $> und den allgemeinen Rabatt von 5 $ nicht für begründet halten sollte, wird es sich mit den weiter hilfsv/eise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen der Beklagten zu befassen haben, soweit Uber diese nicht durch das zwischen den Parteien in der Sache VIII ZE 189/57 am heutigen Tage ergangene Urteil des Senats rechtskräftig entschieden ist*
rai^ZR^ 19/51 Verkündet am 29« April 1958 ■■■■■I, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 'A 2340 Q*8 Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit der Firma EM0MHHI Fahrzeugindustrie Johann .Ii 0HHHMI in 0H(0Mi); BflHMfelatz% Inhaber Kaufmann Johann L Beklagten, Berufungsklägerin "und Revisionsklägerin* - Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Firma Aktiengesellschaft in K0MMI1h vertreten durch die Vorstandsmitglieder Direktor Dr. HcCo SflHMI und Br«Ing« Erwin Sch0HV> Klägerin* Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, Frozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22. April 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Berschel, Dr. Mezger und Dr„ Messner für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 2o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 12® Dezember 1956 aufgehoben. Die Sache wird zur anderwerten Verhandlung und Entscheidung!, an das Berufungsgericht zurückverwiesen* dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird. Von Rechts wegen * -2- ' Tatbestand: Die Beklagte betreibt den Großhandel mit Fahrrädern, Krafträdern und Nähmaschinen« Sie stand mit der Klägerin, welche Fahrräder, Mopeds, Motorräder und Nähmaschinen herstellt, seit 1949 in Geschäftsverbindung* Am 23» Oktober 1953 kam es zwischen den Parteien zu einer Absprache, in der sie den Wunsch erklärten, die geplante Ausweitung der geschäftlichen Beziehungen möglichst schnell durchzuführen« An diesem Tage bestellte die Beklagte bei der Klägerin auf einem Vordruck der Klägerin zur Lieferung auf Abruf in der Saison 1953/54 insgesamt 3000 Fahrräder und 1200 Mopeds sowie 1200 Nähmaschinen« Durch Vertrag vom 5*/7* Dezember 1953 wurde eine Vereinbarung zwischen den Parteien über die Generalvertretung* in einem bestimmt be-zeichneten Raume festgelegt, die durch eine Abrede vom 30« Januar/2« April 1954 ergänzt wurde« Die Beklagte hat im Jahre 1954 von der Klägerin insgesamt 1668 Fahrräder und 272 Mopeds bezogen* Die Klägerin übersandte der Beklagten für die bezogenen Waren laufend Rechnungen« Die Beklagte beglich die Rechnungen unter Übersendung von sogenannten Regulierungsschreiben« Dabei machte sie von den Rechnungsbeträgen auf den vor dem 18« August 1954 übersandten Rechnungen Abzüge in Röhe von 5*660,45 DM (sog* Kontodifferenz)« Die Rechnungen vom 18«. August 1954 bis 23« Juli 1955 belaufen sich auf 73*229,03 DM« Hierauf hat die Beklagte 63o748,05 DM gezahlt, so daß sich ein Rest von 9«480,90 DM ergibt« Mit der Klage hat die Klägerin von der Beklagten Zahlung der .Kontodifferenz von 5*660,45 DM und des Restbetrages von 9 «480,98 DM, insgesamt 15 «141,43 DM gefordert « Von den in der Kontodifferenz enthaltenen Abzügen hat die Beklagte 817,70 DM fallen lassen* Im übrigen be- L - } - i '< ' i I r- V': ! ' ‘ i kV * , I r f t harrt sie auf ihren Abzügen» Darüber hinaus rechnet sie mit Ansprüchen auf Zahlung eines Umsatzrabattes in Höhe von 9»202,95 DM und eines allgemeinen Rabattes in Höhe von insgesamt 8*220*99 DM, auf Zahlung eines auf Grund einer "Baisse-Klausel" angeblich geschuldeten Betrages von 4»852*46 DM sowie mit Schadensersatzansprüchen wegen ♦ mangelhafter Lieferungen in Höhe von 16 »480 DM, wegen Nichtlieferung von 300 Mopeds in Höhe von 12 »000 DM und wegen Preisunterbietungen in Höhe von 5»000 DM auf» Die Abzüge bei der Kontodifferenz hat die Klägerin in Höhe von 47,05 DM als berechtigt anerkannt. Die weiteren Kürzungen hat das Landgericht nur in Höhe von 28,40 DM für begründet gehalten, so daß nach seiner Auf- • fassung die Beklagte die Kontodifferenz in Höhe von (5o66Q,45 - 75,45 -1 5«585 DM zu zahlen hat, Von der Rest-forderung von 9»480,98 DM setzt das Landgericht einen Betrag von 103,82 DM ab. Den von der Beklagten geltend gemachten Anspruch aus der "Baisse-Klausel" hält es in Höhe von 4»852,46 DM für noch nicht entscheidungsreif» Es kommt daher zu dem Ergebnis, daß die Restforderung mindestens in Höhe von 4»524,70 DM begründet ist» Es hat daher die Beklagte unter Aberkennung der Gegenforder rungen durch Ueilurteil zur Zahlung von (5«585 + 4 »524,70=); 10»109,70 DM verurteilt» Die Berufung der Beklagten gegen dieses Urteil blieh ohne Erfolg« Mit der Revision erstrebt die Beklagte die Abweisung der Klage, Sie hat in der mündlichen Verhandlung erklärt, daß sie/gegen die Urteilsforderung mit ihren Forderungen unter Ausschaltung der Ansprüche aus der "Baisse-Klausel" derart auf rechne, daß die Ansprüche auf Zahlung des Umsatzrabattes als Hauptforderung und die übrigen in einem der Reihenfolge der obigen Wiedergabe entsprechenden Abhängigkeitsverhältnis als Hilfsansprüohe geltend gemacht würden» Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen» » Ent scheidungsgründe: Io Abzüge der Beklagten an den bis zu dem 18* August 1954 übersandten Rechnungen (sogenannte Kontodifferenz)* lo Frachtdifferenzen* Die Beklagte hat von den Beträgen der Rechnungen Er* 31668, 35348 und 35918, die ganze Waggonlieferungen Mopeds betreffen, die Frachtkosten der Versendung ab Werk in Höhe von 223,70 DM, 251,80 DM und 253,80 DM ab- * gezogen* Die Ansicht des Berufungsgerichts, es sei eine weitere Fracht d iff er enz von 49,51 DM in Streit, findet in der Aufstellung in dem Sammelheft BK-^ S*23, auf die das Berufungsgericht Bezug nimmt, und in der Aufstellung Uber die Kontodifferenzen in dem Sammelheft KK Soll keine Begründung* Darauf braucht indessen nicht eingegangen zu werden, da die Revision hinsichtlich der Frachtdifferenzen ohnehin keinen Erfolg haben kann* Die Beklagte ist der Auffassung, die Klägerin sei verpflichtet gewesen, ganze Waggonladungen frachtfrei zu liefern* Die Klägerin meint demgegenüber, nach ihren Dieferungsbe-dingungen habe der Käufer von Mopeds stets die Kosten der Versendung ab Werk zu tragen* Das Berufungsgericht führt aus, nach den allgemeinen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen der Klägerin, die Vertragsbestandteil geworden seien, habe die Lieferung gemäß der Auftragsbestätigung und auf Gefahr des Empfängers ab Werk erfolgen sollen* Damit hätten die Parteien hinsichtlich der Frachtkosten eine allgemeine Vereinbarung getroffen* Für die Anwendung eines Handelsbrauches, auf den die Beklagte sich berufen habe, sei neben dem. eindeutig erkennbar gewordenen Parteiwillen kein Raum* Selbst wenn es auf einen Handelsbrauch ankäme, sei aber die Entscheidung der Kammer für 5- i i i I « I I I i ' . h • Handelssachen des Landgerichts Oldenburg, die das Bestehen eines Handelsbrauches aus eigener Sachkunde verneint habe, durch die Bestimmung des § 114 676 gedeckt« Ohne Erfolg wendet sich die Revision gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die auf der Rückseite der Bestellschreiben und Rechnungen gedruckten Verkaufs- und Lieferungsbedingungen seien Vertragsbestandteil geworden« Die Bestellung von 1200 Mopeds am 23* Oktober 1953» mit der die engere Geschäftsverbindung der Parteien eingeleitet wurde, ist, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, unter Verwendung eines vom Inhaber der Beklagten unterschriebenen Anftragsförmblattes auf Grund der auf dem Blatt abgedruckten Verkaufsbedingungen der Klägerin erfolgt* Es trägt überdies in deutlicher und nicht zu übersehender Schriftart den ausdrücklichen Vermerk, die umseitigen Zahlungs- und Verkaufsbedingungen würden vom Besteller anerkannt« Der Angriff der Revision, das Berufungsgericht habe nicht berücksichtigt, daß nach der Bebenserfahrung bei der Unterzeichnung eines.Vordruckes vom Inhalt der auf der Rückseite abgedruckten Bedingungen regelmäßig keine Kenntnis.genommen werde, geht in einem Pall, in idem, wie hier, der Besteller Kaufmann und Großhändler ist, ins Leere» Da den einzelnen Lieferungen diese allgemeine Bestellung zugrundelag, beruft die Beklagte sich auch zu Unrecht auf die Entscheidung BGHZ. 18,212, nach der die Geschäftsbedingungen eines vorangegangenen Liefergeschäftes nicht ohne .weiteres zürn Inhalt eines zweiten Liefergeschäftes gehören, das ohne Bezugnahme auf die Geschäftsbedingungen abgeschlossen worden ist« Der Revision ist dagegen zuzugeben, daß das Berufungsgericht aus den im -• _ * ~ Auftragsschreiben vom 23« Oktober 1953 und in den erteilten Rechnungen enthal' tenen Verkaufs- und Lieferungsbedingungen nicht den Schluß hätte ziehen können, der Besteller habe die Frachtkosten zu tragen* Diese Bedingungen lauten in dem hier in Betracht kommenden Punkts "Die Lieferung erfolgt gemäß unserer Auftragsbestätigung und auf Gefahr des Empfängers ab Werk Der Frachtbetrag wird an der * Rechnung gekürzt• *©" Soll der Frachtbetrag an der Rechnung gekürzt werden, so würden die Frachtkosten trotz Lieferung ab Werk den Besteller gerade nicht treffen* Vom Standpunkt des Berufungsgerichts, daß diese Verkaufs- und Lieferungsbedingungen Vertragsbestandteil geworden seien, wäre die Beklagte, da die Frachtkosten unstreitig vom Rechnungsbetrag nicht abgesetzt sind, zu der vorgenoramenen Kürzung aärso berechtigt gewesen* Die Entscheidung des Berufungsgerichts hält im Ergebnis aber den Angriffen der Revision stand* Auf die im Be st eil schreiben und auf den Rechnungen enthaltenen Lieferungsbedingungen hat sich nämlich entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts die Beklagte für ihr Verlangen* daß die Klägerin die Frachtkosten trage, selbst nicht gestützt© Die Klägerin hat vielmehr im Schriftsatz vom 14« November 1955 behauptet, die Lie-feimngsbedingungen, die der Beklagten bekannt gewesen seien, hätten hinsichtlich Frachtkosten und Verpackungskosten folgendermaßen gelautet: Fahrräder, franko Frachtgut, einschließlich Verpackung, Motorräder ab Werk, ausschließlich Verpackung, Moped "brf^gp11 30 und 40 ab Werk, einschließlich Ver-Packung, Mopeds "brtB®" 50 ab Werk ausschließlich Verpackung* Die Beklagte hat diesem Vortrag in ihrem Schriftsatz vom 2* Dezember 1955 nicht widersprochen* Sie hat nur erklärt, sie bleibe bei ihrem Sachvortrag des Schriftsatzes vom 14© Oktober 1955« Dort hatte sie ihren Anspruch auf Erstattung der Frachtkosten aber lediglich darauf gestützt, es sei handelsüblich, daß ganze Y/aggonlieferungen fracht- frei erfolgte^ Das Landgericht hat dementsprechend aus-geführt, die Beklagte bestreite nicht, daß für Mopeds Lieferungen ab Werk - gemeint also nicht frachtfrei -vereinbart sei. Streitig sei lediglich, ob hinsichtlich waggonweiser Lieferung ein abweichender Handelsbrauch bestehe, im zweiten Rechtszuge ist der Streitstand derselbe geblieben. Die Beklagte hat ira Schriftsatz vom 3o April 1956 nur geltend gemacht', die Klägerin habe selbst nicht in allen Pallen und immer ab Werk geliefert. Die Beklagte hat dagegen nicht in Präge gestellt, daß sie nach den mit der Klägerin vereinbarten Bedingungen im allgemeinen die Frachtkosten zu tragen habe, Bas Berufungsgericht hat dazu im anderen Zusammenhang *( ’»Verpackung*1 siehe unten I 2) ausgeführt, die im Schriftsatz der Klägerin vom 14. November 1955 vorgetragenen Lieferungsbedingungen seien unstreitig vereinbart worden. Der Streit ist auch im zweiten Rechtszuge nur darum gegangen, ob diese Bedingungen auch für den Sonderfall gälten, daß eine Waggonlieferung erfolge. Im übrigen hat sich die Beklagte nur gegen die Ausführungen gewendet, mit denen das Landgericht für diesen Pali d:as Vorliegen eines Handelsbrauches verneint hat. Wenn das Berufungsgericht davon ' ausgeht, die Parteien hätten vereinbart, die Lieferungen von Mopeds sollten ab Werk erfolgen, so ent- spricht das also dem übereinstimmenden Part eivortrag und ist daher nicht zu beanstanden. Die Revision trägt zwar vor, die Klägerin habe entsprechend den allgemeinen Verkauf sbedingungen, die sich, wie die überreichten Auftrags-fdrmblätter zeigen, allerdings nach ihrem Wortlaut auf Pährräder und Motorräder bezogen, auch in anderen Pällen eine Kürzung des Rechnungsbetrages um den Prachtbetrag vor genommen, und beruft sich auf die Rechnungen der Klägerin vom 22. März 1954 (Sammelheft BK 1 S*33) und vom 13o Dezember 1954 (Sammelheft BK-^ SoI)6 Bas Vorbringen geht aber fehl. Die erste Rechnung bezieht sich auf Pahr-x'äder, die zweite auf Mähmaschinen* / Wenn das Berufungsgericht den Schluß zieht, die Parteien hätten mit der Klausel «Lieferung ab Werk« hinsichtlich der Frachtkosten eine generelle, also für alle lalle gültige Vereinbarung getroffen, für die Geltung eines Handelsbrauches sei daher kein Baum, wird es damit dem Vorbringen der Beklagten allerdings nicht gerecht« Die' Beklagte vertritt den Standpunkt, auch wenn Lieferung ab Werk vereinbart sei, so sei damit über die Frachtkosten bei Waggonlieferungen nichts gesagt« Bach Handelsbrauch sei diese Abrede im Handel mit Krafträdern dahin auszule-gen? daß ausnahmsweise der Verkäufer die Kosten der Versendung trage, wenn die Lieferung in ganzen Waggons erfolge« Die Beklagte will in Wahrheit also nicht, wie das Berufungsgericht .glaubt, einen Handelsbrauch anstelle des Parteiwillens setzen, sondern sie gibt dem Parteiwillen anhand des behaupteten Handelsbrauches eine Auslegung, wonach die Klausel über die Tragung der Frachtkosten einen bestimmten Fall nicht umfaßt<> Es kommt daher entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts auf das Bestehen des erwähnten Handelsbrauches, für den sich die Beklagte auf ein Gutachten des Verbandes deutscher Zweirad-Sonu_ timents-G4HHHHM§ e«V« und auf das Zeugnis des Direktors Vfltt in BfHHHHF berufen hat, an« Hieraus vermag die Bevision aber nichts zu ihren Gunsten herzuleit en« Die.Kammer für Handelssachen des Landgerichts hat das Vorliegen eines solchen Handelsbrauches aus eigener durch Rückfrage bei der Industrie- und Handelskammer erweiterten Sachkunde verneint« Das Berufungsgericht führt in einer Hilfserwvägung hierzu aus, die Entscheidung de:s Landgerichts werde durch die Vorschrift des § 114 GVG gedeckt« Die Erweiterung der Sachkunde durch die Rückfrage stelle sich nach den Drteilsgründen nur al3 Anwendung besonderer Sorgfalt dar,* die bestätigenden Charakter habe, aber der eigenen Sachkunde der Kammer für Handelssachen nicht ihren Wert nehme« Das Berufungsge- 9. - rieht hat deshalb den Antrag auf Beweiserhebung über den behaupteten Handelsbrauch abgelehnt und folgt der Auffassung des Landgerichts« Die Revision beanstandet mit der Rüge aus § 286 ZPO, daß das Berufungsgericht ein Gutachten des genannten Verbandes nicht eingeholt habe» Dieser Angriff geht aber fehl« Die Meinungsäußerung der Kammer für Handelssachen ist nach § 114 GVG einem Gutachten gleichwertig. Nach pflichtmäßigem Ermessen durfte das Berufungsgericht, wie sich aus § 412 ZPO ergibt, von der Wiederholung der Begutachtung durch Einholung eines anderen Gutachtens im zweiten Rechtszuge ab sehen (RGZ 110,47>49j EG WamRspb 1938, Nr.64j Wieczorek GVG § 114 BuchstoD). Pür die Annahme, das Berufungsgericht habe sich bei' der Ablehnung der Beweiserhebung nicht im Rahmen pflichtmäßigen Ermessens gehalten, spricht nichts. Die Revision $at hierfür auch nichts vorgetragen. Der Auffassung der Revision, es handele sich bei dem beantragten Beweis um Zeugenbeweis, den das Berufungsgericht nicht habe ablehnen dürfen, kann nicht gefolgt werden. Weder der benannte Direktor V^ff noch irgendwelche Vorstandsmitglieder des erwähnten Verbandes sollten über konkrete Wahrnehmungen berichten. Sie sollten vielmehr dem Gericht die Kenntnis abstrakter allgemeinkundlicher Dinge vermitteln. Ihre Vernehmung hätte daher eine Beweiserhebung durch Sachverständigengutachten bedeutet. 2o Verpackung. Die Beklagte hat von dem Betrage der Rechnung Er. 35917, die eine Waggonladung Mopeds "BrfMi 50” betrifft, dj.e ihr in Rechnung gestellten Verpackungskosten von 120 DM abgezogen. Sie ist der Auffassung, die Klägerin sei nach Handelsbrauch verpflichtet, bei Lieferungen in Waggonladungen die,Verpackungskosten zu tragen- während die Klägerin meint, nach ihren Lieferungsbedingungen fielen die Verpackungskosten dem Käufer zur Last. Das Berufungsgericht führt aus, zwischen den Parteien seien die im Schriftsatz der Klägerin vom 14« No-vember 1955 wiedergegebenen (oben zu I 1*erwähnten) Lieferungsbedingungen unstreitig vereinbart wordeno Auf das Bestehen eines besonderen Handelsbrauches komme es nicht an«, Die Revision rügt, die Feststellung, daß diese Lieferungsbedingungen unstreitig vereinbart seien, sei aktenwidrig o Daß die Beklagte eine derartige Vereinbarung bestritten habe, ergebe der gesamte Akteninhalt* Die dem Besteilschreiben vom 23- Oktober 1953 und den Rechnungen aufgedruckten Verkaufsbedingungen enthielten im übrigen eine Bestimmung* daß der Käufer die Verpackungskosten zu tragen habe, nicht* Der Angriff der Revision bleibt aber ohne Erfolg* Ob das Berufungsgericht in tatbestandsmäs-siger .und nach § 314 ZPO vollen Beweis erbringender Weise zu dem Ausdruck hat bringen wollen, die Beklagte habe zugestanden, daß die im Schriftsatz vom 14- November 1955 genannten Lieferungsbedingungen vereinbart worden seien, kann dahingestellt bleiben* Hinsichtlich der Verpackungskosten liegt der Streitstand nicht andern als für die oben behandelten Frachtkosten* Die Beklagte hat in der Berufungsbegründung gegenüber den Ausführungen des Landgerichts, für waggonweise Lieferung gelte das gleiche wie für stückweise, nämlich .“ausschließlich Verpackung”, lediglich geltend gemacht, ihr Vortrag des ersten Rechtszuges werde aufrecht erhalten* Die Beklagte hat sich also darauf beschränkt vorzutragen, nach Handelsbrauch seien bei Lieferung in .ganzem Waggon in Abweichung von der bei stückweiser Lieferung geltenden Regelung die Verpackungskosten vom Verkäufer zu tragen* Es kommt also auf die Auslegung der in dem Schriftsatz der Klägerin vom 14* November 1955 wiedergegebenen Lieferungsbedingungen an* Was die hierzu erhobene weitere Rüge betrifft, das Beru- . -'ll - fungsgericht hätte auf den Antrag der Beklagten über das Bestehen des Handelsbrauches, daß bei waggonweiser Lieferung die Kosten der Verpackung dem Versender zur last fielen, ein Gutachten des Verbandes deutscher Zweirad-Sortimenteinholen müssen, kann auf die vorangehenden Ausführungen oben zu I 1 verwiesen werden« 3o Skonto-Differenzen«» Die Beklagte hat mit ihrem Kegulieruhgeschreiben vom 5o Juli 1954 von den Rechnungen der Klägerin vom 3. Juni, 4* Juni, 11. Juni und 15« Juni 1954 einen Betrag von 21,40 DM und von einer weiteren Rechnung vom 3. Juni 1954 sowie drei Rechnungen vom 14. Juni und einer Rechnung vom 15. Juni 1954 einen Betrag von 389 >85 DM abgesetzto Mit einem Regulierungsschreiben vom 18. Dezember 1954 hat sie ferner von einer Rechnung vom 18. November 1954 einen Betrag von 9,20 DM und mit einem weiteren Regulierungsschreiben vom 18. Dezember 1954 von insgesamt 47 in der Zeit vom 6. November bis 29p November 1954 erteilten Rechnungen einen Betrag von 1.437,90 DM abgesetzt, der sich im laufe des Rechtsstreits auf 1.280,75 DM vermindert hat» Dem liegt folgender Sachverhalt zugrundes In dem Vertreterverträge vom 5./7. Dezember 1953 hatte die Klägerin sich verpflichtet, der Beklagten bei Zahlung innerhalb 8 lagen nach Rechnungsdatum auf Nähmaschinen 3 auf Fahrräder 5 # und auf, Mopeds und Motorräder 2 # Skonto zu gewähren. Obwohl die in der Zeit vom 3. Juni bis 15, Juni 1954 ausgestellten Rechnungen erst, am 5. Juli 1954 und die in der Zeit vom 6. November bis 29. November 1954 ausgestellten Rechnungen erst am 18. Dezember 1954 bezahlt worden sind, nimmt die Beklagte das Recht in Anspruch, Skontöabzüge zu machen. Sie hat im zweiten Rechtszuge vorgetragen, bei der weiten Entfernung von KfHHHMfe nach seien die Lieferungen erst lange nach dem $ age 'Yl der Rechnungsausstellung bei ihr eingetroff en. Es sei aber handelsüblich, daß die Zahlungspflicht und demnach die Skontofrist erst nach Ankunft der Ware beim Empfang beginne, damit der Käufer Gelegenheit habe zu prüfen* ob er überhaupt die berechnete Ware erhalten habe* Deshalb habe die Klägerin bis Ende des Jahres 1954 geduldet und hingenommen, daß sie, die Beklagte, erst 3 bis 4 Wochen nach Rechnungsdatum gezahlt und den vereinbarten Skonto abgezogen habe«, Die Abrede einzuhalteu, daß Skonto nur bei Barzahlung innerhalb 8 Tagen nach Rechnungsdatum gewährt werde, sei unmöglich gewesen^ sie sei daher stillschweigend außer Kraft gesetzt worden. Die Klägerin habe anerkannt,. daiB diese Art der Abrechnung allein dem Sinn des Vertrages entspreche. Die Klägerin hat entgegnet, der von der Beklagten behauptete Handelsbrauch bestehe nicht. Im übrigen laufe ein Waggon von K0HI|HI| nach OlHHMK durchschnittlich 3 bis 4 Tage, so daß die Beklagte in der Dage gewesen sei, die Ware auch nach Ankunft in noch unter Inanspruchnahme des Skonto zu bezahlen. Die Beklagte habe allerdings mehrfach bei Zahlung innerhalb 2 bis 3 Wochen nach Rechnungsdatum den Rechnungsbetrag . eigenmächtig um den Skonto gekürzt. Sie, die Klägerin, habe das deshalb nicht beanstandet, weil sie der Meinung gewesen sei, daß es sich um Ausnahmefälle handelt. Ihr Schweigen habe keine Zustimmung zu einer Vertragsänderung bedeutet. Das Berufungsgericht sieht auf Grund von Stichproben, die es anhand der von der Beklagten überreichten Rechnungen und Prachtbriefe gemacht.hat, für widerlegt an, daß die ♦ Rechnungen lange vor Eingang der Waren ausgestellt worden * seien und daß ‘die Transporte 3 bis 4 Wochen gedauert hätten. Es hält daher die Beklagte nicht für berechtigt, . Skonto in Anspruch zu nehmen, und meint, wenn die Klägerin Skontoabzüge hingenommen habe, so liege darin lediglich ein Entgegenkommen, durch das der Vertragszustand nicht geändert worden sei. Eine weitere Beweiserhebung hat das Berufungsgericht daher abgelehnto -- 13 * Die Revision rügt einmal, daß die angebotenett Beweise nicht erhoben worden sind» Damit hat sie keinen Erfolg, Die Beklagte hatte sich auf ein Gutachten und eine Auskunft des Verbandes deutscher Zweirad-SortimentsHHBBBi ^Hzu dem Beweise dafür berufen, daß nach Handelsbrauch die Skontofrist erst nach dem Empfang der Ware beginne» Das Berufungsgericht hat aber erkennbar das Bestehen ei-♦ ner kaufmännischen.Übung unterstellt, Skonto auch bei verspäteter Zahlung des Kaufpreises zu gewähren, wenn die Ware erst nach dem Ablauf der vereinbarten Prist eintreffe und Zahlung daher ohne Abstandnahme von einer vorherigen Prüfung der Ware nicht möglich gewesen wäre» Hur unter diesem Gesichtspunkt konnte das Berufungsgericht anhand der Rech-nungen und Prachtbriefe prüfen, wie lange der Transport der Waren von K<flHHHBnach oMM zu dauern pflegte» Da die vom Berufungsgericht angeführten Stichproben, die es für zuverlässig hält, einen Zeitraum von 3 bis 6 Tagen zwischen Bechnungsdatum und Eintreffen der Waren in OflBB 0//} ergeben, ist das Berufungsgericht, wie der Zusammenhang der Urteilsgründe zeigt, zu der Auffassung gelangt, daß die Zahlungen, die die Beklagte etwa 3 Wochen nach dem Ausstellungsdatum der letzten Eechnüngen vom 5« Juni 1954 und 18o Dezember 1954 geleistet hat, auch bei Berücksichtigung der Transportzeit nicht mehr innerhalb der zur Erhaltung des Bechts auf Skonto zu wahrenden Prist erfolgt sind* Auf die beantragte Auskunft oder ein Gutachten kam es daher nicht an» Von dem vom Berufungsgericht eingenommenen Standpunkt aus geht Auch der weitere Angriff der Bevision ins Leere, das Berufungsgericht habe verkannt, daß der Streit dahin gegangen sei, ob die vereinbarte Prist durch eine angemessene ersetzt worden sei» Das Berufungsgericht vertritt erkennbar die Ansicht, bei dem festgesteilten 2eitraum zwischen Rechnungserteilung *und Warenempfang sei eine Prist von 3 Wochen und mehr nach Bechnungsdatum nicht mehr angemessen» Die Beklagte hat allerdings in der Beru- fungsbegründungsschrift ihre Angestellten BaH und Rflp Wals Zeugen zu dem Beweise dafür benannt, daß die Rech-nungen der Klägerin schon lange vor der Ankunft der Waren ausgestellt seien0 Das Berufungsgericht hat den Be-weisantritt als angesichts der zu Stichproben herangezogenen Eechnungen und Prachtbriefe nicht unbedenklich und unsubstantiiert abgelehnt« Hierin liegt entgegen der Auffassung der Revision kein Verfahrensverstoß« .Wollte die Beklagte geltend machen,« sie wäre Wegen der Dauer der Transporte gezwungen gewesen, wenn sie die Frist von einer Woche seit Rechnungsdatum hätte einhalten sollen, vor Ankunft und Prüfung der Ware zu zahlen, so lag es ihr ob, angesichts der nach Tagen bemessenen Skontofrist für jede einzelne Lieferung anzugeben, wann sie in OHW WH eingetroffen war. Die bloße, in dieser Verallgemeinerung zudem ersichtlich unrichtige Behauptung, die Lieferungen seien lange nach Rechnungsdatum angekommen, war bedeutungslos« Bine solche Darlegung war der Beklagten schon durch den Aufklärungsund Beweisbeschluß des Landgerichts vom 16* September 1955 auf gegeben worden, nach « ' dem sie hinsichtlich jeder einzelnen Rechnung.unter Beifügung der Belege darlegen sollte, warum und in welchem Umfang Skonto zu gewähren gewesen wäre« Die Revision rügt ferner vergeblich, daß das Landgericht nicht die von der Beklagten benannten Zeugen Bafll und RflNBüber die Behauptung gehört habe, die Klägerin habe sonst nicht beanstandet, wenn die Beklagte auch bei Zahlung nach Ablauf von 5 bis 4 Wochen seit Rechnungsdatum den Skonto abgezogen habe« Einer Beweiserhebung bedurfte es nicht, da das Berufungsgericht diese Behauptung als richtig unterstellt hat. Seine Auffassung, daß ein Schweigen der Klägerin noch nicht zu einer Änderung der zwischen den Parteien getroffenen Vereinbarung geführt habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken« Wenn das Berufungsgericht ausführt, ein stillschweigender Ver- zieht auf vertraglich bestehende Ansprüche könne nicht vermutet werden, so liegt darin, was die Revision verkennt, nur ein Fehlgriff im Ausdruck* Das Berufungsgericht meint nicht einen Verzicht auf einen Anspruch im eigentlichen Sinne, sondern, wie der folgende Satz ergibt, die Abänderung eines Vertrages durch spätere Vereinbarung» Daß Schweigen grundsätzlich keine Zustimmung bedeutet, entspricht ständiger Rechtsprechung» Gilt das schon für ein Schweigen auf ausdrückliches Vertragsangebot, so hat dieser Grundsatz umsomehr Geltung für stillschweigende Duldung von Handlungen, die Rebenbestimmungen eines geschlossenen Vertrages widersprechen» Dafür, daß die Klägerin etwa die Zuwiderhandlungen der Beklagten gegen die Vereinbarungen über den Skontoabzug in einer Weise geduldet hätte, daß sich die spätere Verweigerung des Skontoabzuges als unvereinbarer Widerspruch zu dem früheren Verhalten und damit als Rechtsmißbrauch darstellt, ist nichts vorgetr^gen worden» Im übrigen hätte sich das Berufungsgericht auch auf das Schreiben der Klägerin vom 9« Oktober 1954 stützen können, in dem es heißts "Die Handhabung Ihrer Regulierungen zwingt uns nunmehr, Sie dringend zu bitten, fürveine endgültige Bereinigung der bisher aufgetretehen Kontodifferenzen zu sorgen» Anbei lassen wir Ihnen eine Aufstellung zukommen, aus welcher Sie die auf Ihrem Konto entstandenen und bisher aufgeklärten Differenzen ersehen wollen» Es ist uns ehrlich gesagt unerklärlich, daß Sie unsere nachstehend aufgeführten Schreiben, mit denen wir jeweils 'sofort auf die in Ihren Regulierungen enthaltenen Differenzen Bezug nahmen, einfach ignorierten? 1» Unser Schreiben vom 17 wegen Ihrer Regulierung vom 5°7o, 2» dazu unser Erinnerüngsschreiben vom Sog««**" Wenn das Berufungsgericht mit dem Landgericht das Verhalten der Klägerin dahin würdigt, sie habe nur aus Entgegenkommen in einzelnen Fällen über ihre Verpflichtung hinaus Skonto gewährt, ohne.den vertraglichen Zustand ändern zu wollen, so läßt das einen Rechtsirrtum nicht erkennen» v S\1 — 16 — / / 4o Sonderrabatt von 10 #« Die Beklagte hat mit Regulierungsschreiben vom 18o November 1954 zwei Rechnungen der Klägerin vom 25 o Oktober 1954 über 9«693,80 DM und 3«407»50 DM für Lieferungen von 94 und 41 Tourenrädern Modell 1954 und insgesamt 1«342,20 DM gekürzt« Zur Begründung trägt sie vor: Bür das alte Modell 1954 seien zwar durch die "Hausmittei-lung" vom 23« August 1954 herabgesetzte Listenpreise neu festgesetzt worden« Weil aber auch zu diesen Preisen die ♦ Pahrräder nicht zu verkaufen gewesen seien, habe die Klägerin allen Großhändlern einen zusätzlichen Sonderrabatt von 10 fo eingeräumt« Da die Klägerin, wie übrigens im zweiten Rechtszuge unstreitig geworden ist, sich verpflichtet habe, ihr, der Beklagten, dieselben Begünstigungen zu gewähren, die sie anderen Vertretern einräume (sogenannte Gleichstellungsklausel), müsse sie den Rabatt auch ihr gewähren« Dafür, daß die Klägerin allen Großhändlern den Sonderrabatt gewährt habe, hat die Beklagte sich auf das Zeugnis des früheren Direktors der Klägerin, des Abteilungsleiters der Beklagten R^HMI nnd der Großhändler PfMMI und Br^M bezogen« Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten bestritten« Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch auf den Sonderrabatt .abgesprochen« Der Revision ist in diesem Punkt der Erfolg nicht zu versagen« Soweit das Berufungsgericht zur Begründung‘aus-. führt, die Beklagte könne sich nicht darauf berufen, daß ihr selbst in den Rechnungen vom 7o und 13* Dezember 1954 und einem Händler GöflHHl in einer Rechnung vom 22« September 1954 ein Rabatt gewährt sei, hat die Revision al- # i lerdings keinen Angriff vorgebracht« Mit Recht lügt sie aber, daß das Berufungsgericht die angebotenen Beweise nicht erhoben habe« Das Berufungsgericht führt aus, die Behauptung der Beklagten, daß andere Großhändler und Händler den lO^igen Sonderrabatt erhalten hätten, sei unsubstantiiert geblieben* Wenn die Beklagte aus den zahlreichen Rechnungen zwei herausgreife, so hätte sie im einzelnen darlegen müssen, wann, wo und in welcher Weise mit anderen Großhändlern eine Vereinbarung über die Gewährung des Sonderrabatts getroffen worden sei, und in welchen Pallen andere Großhändler den Rabatt erhalten hatten* Das wäre umsomehr geboten gewesen, als die Rechnungen unstreitig herabgesetzte Preise in Ansatz brächten und nach Lage der Sache schon dadurch eine Preisermäßigung durch Gewährung eines weiteren 10?6igen Rabattes ausschlössen* Es fehle ferner jede Einzeldarstellung dar- ^ Uber, daß sich die neuen Listenpreise' nicht hinreichend ausgewirkt und den Verkauf der Fahrräder begünstigt hätten* Die allgemeinen Behauptungen der Beklagten seien nicht geeignet, zu dem Gegenstand einer Beweisaufnahme gemacht zu werden* Dem kann nicht gefolgt werden* Die Beklag te hat im Schriftsatz vom 26* Juni 1956 vorgetragen, im Jahre 1954 seien als Großhändler für die Klägerin außer ihr nur die Großhandelsfirmen PflBHHi und 'tätig geworden* Im übrigen habe die Klägerin ihre Erzeugnisse mit Hilfe eines Vertreterstabes' unmittelbar an die Einzelhändler abgesetzt* Wenn die Beklagte sich auf die Inhaber dieser Firmen zu dem Beweise darauf berief, daß die Klägerin allen Großhändlern den Rabatt eingeräumt habe, so konnte dieser Beweisantritt* nach Lage der Sache nur die Behauptung umfassen, die Klägerin habe den Firmen P^HMHIund BrMV den genannten Rabatt gewährt* Was den Zeitpunkt betrifft, soll die Vereinbarung nach der ersten durch die Hausmitteilung vom 23* August 1954 gewährten Preisermäßigung erfolgt sein* Darauf, wo eine solche Vereinbarung getroffen ist, kahn.es für den Anspruch der Beklagten aus der. Gleichstellungsklausel nicht ankommen* Die Fälle, für die der- Rabatt eingeräumt wor- den sein soll, hat die Beklagte hinreichend bezeichnett Nämlich für den Verkauf des Tourenrades Modell 1954« Sie hat auch eine annehmbare Erklärung für die behauptete Ra-battgewährung gegeben; Auch zu den herabgesetzten Preisen sei das Rad bei ausgehender Saison nicht mehr zu verkaufen gewesen® Baß die Beklagte nur bei zwei Rechnungen einen Sonderrabatt fordert, würde sie höchstens dann zu einer besonderen Barlegung nötigen, wenn sie zu ’ Ende des Jahres 1954 außer den mit diesen Rechnungen verkauften Rädern noch weitere Tourenräder Modell 1954 gekauft hätte. Bafür ist aber nichts vorgetragen® Bie Auffassung des Berufungsgerichts, die Beklagte müsse im einzelnen die Beweggründe darlegen, die zu einer Preisermäßigung hätten führen können, stellt eine Überspannung der an die Barlegungspflicht zu stellenden Anforderungen dar* Bie Revision weist mit Recht darauf hin, daß die Beklagte keine Möglichkeit hat, etwaige vor ihr geheim gehaltene Abreden der Klägerin mit den von ihr belieferten anderen Großabnehmern im einzelnen zu erforschen, und daß sie auf die Wiedergabe der ihr zugetragenen Mitteilungen angewiesen ist® Bas Berufungsgericht hätte daher nicht, ohne die angebotenen Beweise zu erheben, der Beklagten einen Anspruch auf den angeblichen Sonderrabatt von 10 # ab sprechen dürfen® 5® Allgemeiner Rabatt von 5 %® Ähnliches wie zu I 4 gilt für den von der Beklagten mit den Regulierungsschreiben vom 5® Juli, 31® Juli, 14® Oktober und 4® November 1954 in Anspruch genommenen Rabatt von 5 #® Bie Beklagte hat die ihr zugegangenen Rechnungen vom 25® Mai, 8®, 14® und 24® Juni, 14® Juli und 11® August 1954 um insgesamt 864,55 BM gekürzt® Sie hat im zweiten Rechtszuge hierzu in teilweiser Abweichung von früherem Vorbringen erklärt, die Klägerin habe im Januar 1954 festgestellt, daß die Händlerschaft nicht be- reit gewesen sei, für ihre Pahrräder die gegenüber andere Markenfabrikaten erhöhten Preise zu bezahlen«, Sie habe notgedrungen die Preise dadurch günstiger gestaltet, daß sie erst einmal 5 $ für Mehrabnahmen und dann allgemein 5 % Babatt bewilligt habe« Zum Beweise hat die Beklagte sich auf das Zeugnis des Direktors vppp, ihrer Angestellten ScppHPP, IMPHP und Ba® und der Großhändler Ppppppfcund Brpjpp berufen» Auf Grund der «Gleichstellungsklaus el" glaubt die Beklagte, den angeblich allgemein gewährten Rabatt von 5 ebenfalls beanspruchen zu können«. Die Klägerin hat die Behauptungen der Beklagten bestritten und hat vorgetragen, andere Großhändler seien im Endergebnis nicht* besser gestellt worden als die Beklagte0 Das Berufungsgericht ist der Auffassung, daß der Beklagten ein Anspruch auf 5 $> Babatt nicht zustehe«, Es will entgegen dem Vorbringen der Beklagten daraus, daß in vier der Beklagten zugegangenen Rechnungen ein Rabatt berücksichtigt worden ist, und daß mehreren Händlern bei dem Verkauf des Mopeds "Brppp" Rabatte gewährt worden sein sollen, nicht den Schluß ziehen, die Klägerin habe mitihren Großabnehmern eine Vereinbarung über die Gewährung eines Rabattes von 5 $ getroffen* Gegen diese Ausführungen richtet die Revision auch keine Angriffe® Eine weitere Beweiserhebung über das Vorbringen der Beklagten, anderen Großhändlern sei ein allgemeiner Babatt von 5 gewährt worden,♦lehnt das Berufungsgericht ab* Die Behauptung sei, so meint es, unsubstantiiert, da die Beklagte die notwendigen Angaben darüber, wann- wo und mit wem und unter welchen Umständen die Vereinbarung getroffen sein soll, trotz Auflage nicht gemacht habe® In dieser Begründung findet die Revision mit Hecht einen Ver fahrensverstoß* Der unter Beweis gestellte Vortrag der Be klagten muß dahin verstanden werden* daß die Klägerin nach Januar 1954 und vor August 1954 den Großhändlern ?<MNHHNnd BrflBI auf Fahrräder einen zusätzlichen Rabatt von 5 $> eingeräumt habe» Eine weitere Darlegung zu verlangen, vfürde auch hier eine Überspannung der an die Behauptungslast zu stellenden Anforderungen bedeuten» Das gilt umsomehr, als die Klägerin im Schriftsatz vom 20o Juli 1956 vorbringt, sie dürfe jedem Händler und Großhändler einen Rabattsatz in beliebiger Höhe gewähren, nur dürfe dieser Händler oder Großhändler im Endergebnis, nicht besser als die Beklagte gestellt werden» Dem folgt das Berufungsgericht, wenn es ausführt, die Beklagte habe nicht dargetan - gemeint ist wohl dargelegt -, daß andere Großhändler im Endergebnis besser gestellt worden seien als sie» Hat ein Händler indessen einen Rabatt erhalten, der ihm vorher nicht eingeräumt war-und der auch der Beklagten nicht gewährt wurde, so liegt ein Umstand vor, der dafür spricht, daß dieser Händler vor der Beklagten begünstigt worden ist» Behauptet die Beklagte diesen Sachverhalt, so trägt sie einen Tatbestand vor, der geeignet ist, einen Anspruch auf entsprechende Rabattgewährung entstehen zu lassen» Die Möglichkeit, daß der dem Händler durch den Rabatt zugeflossene Vorteil im Endergebnis durch eine vereinbarte Verschlechterung anderer Vertragsbedingungen wieder wettgemacht wird, brauchte die Beklagte nicht auszuräumen» Waren überhaupt - diese Möglichkeit legt das Berufungsgericht erkennbar zugrunde - mit anderen Großhändlern Vereinbarungen getroffen, von denen die Beklagte ausgenommen worden ist und deren Kenntnis ihr vorenthalten worden ist, so spricht die Vermutung dafür, daß durch solche Vereinbarungen die Lage der anderen Großhändler verbessert worden ist» Auch insoweit trifft der Hinweis der Revision zu? daß von der Beklagten nicht zu verlangen sei, geheiragehal-tene Abreden der Klägerin bis ins einzelne zu erforschen» Wenn das Berufungsgericht die Vernehmung der Zeuge» weiterhin deshalb ablehnt, weil die Behauptungen der Beklagten widerlegt seien, so liegt auch darin ein Verfahrensverstoß o Ein Beweisantrag kann allerdings abge-lehnt werden, wenn der völlige Unwert des Beweismittels feststehto Das kann ausnahmsweise auch der Pall sein, wenn unter Berücksichtigung einer bereits durchgeführten Beweisaufnahme Jede Möglichkeit ausgeschlossen ist, daß die beantragte Beweisaufnahme Sachdienliches erge-ben und die bereits gewonnene gegenteilige Überzeugung des.Tatrichters erschüttern kann (BGH Urteil vom 4«Juni 1956 - III ZE 258/54 - IM EheinschiffpolVO vom 18- Januar 1939 Nr*2 = NJW 1956,1480) o Davon kann im vorliegenden Palle aber nicht die Eede seino Das Berufungsgericht meint, gegen die Behauptung der Beklagten spreche schon ihr widerspruchsvolles Vorbringen* Die Beklagte hatte .nämlich ursprünglich auch behauptet, die Klägerin habe schon vor dem 1* Januar 1954 den Großhändlern und damit - so ist der Vortrag wohl zu verstehen - auch ihr den all gemeinen Eabatt von 5 $ eingeräumt * Weshalb dieses Vorbringen die Möglichkeit ausschließen soll, daß die benannten Zeugen wenigstens die Behauptung, der Eabatt sei den anderen Großhändlern nach dem 1« Januar 1954 eingeräumt worden, bestätigen können, ist nicht zu ersehen* Das Berufungsgericht meint ferner, bei der unter Beweis gestellten Behauptung der Beklagten bleibe völlig ungeklärt,. warum sie, die sich in der Verfolgung ihrer Ansprüche als sehr hartnäckig gezeigt habe, den Eabatt von 5 i» nicht stets abgezogen habe, wenn sie hierauf Ansprüche gehabt habe, zu demal sie die Rabattzusage nach ihrem eigenen Vorbringen gekannt habe» Die Beklagte hat indessen mit den oben aufgeführten Eegulierungsschreiben immerhin in einer Beihe von Pällen Abzüge gemacht* Der Umstand, daß die Beklagte ihren vermeintlichen Anspruch nicht noch hartnäckiger verfolgt hat, vermag nicht aus- 22 — zuschließen, daß die behaupteten Vorgänge sich tatsächlich abgespielt haben und daß, wenn die Zeugen die Behauptungen der Beklagten bestätigen sollten, die im Urteil zu dem Ausdruck gekommene gegenteilige Überzeugung des Berufungsgerichts erschüttert werden könnte® Der Hevi-sion ist daher auch in Höhe von 864?55 UM, um den die Beklagte die Bechnungen gekürzt hat, der Erfolg nicht* zu versagen® 6® Bie von der Beklagten vorgenommenen Kürzungen sind danach allenfalls in Höhe von 1®342,20 und 864?55 UM, insgesamt also 2®206?75 UM berechtigt® Uie Klägerin hätte mithin auf Grund der bis zu dem 18* August 1954 übersandten Bechnungen einen Betrag von mindestens (5o58590Ö -2®206,75 =) 3o378,25 UM zu fordern® Unter Hinzurechnung eines Betrages von 4®.524?70 UM aus den seit dem 18® August 1954 erteilten Bechnungen abzüglich des Gegenanspruches der Beklagten aus der hier nicht zu behandelnden "Baisse-Klausel11 ergäbe sich eine Forderung der Klägerin von mindestens 2o202^2§JDM5hinsichtlich der die Bevisions-angriffe nicht durchdringen® IIo Zur Aufrephnung gestellte Gegenforderungen® 1® Babattforderungen® a) Babatt für Umsatz Steigerung® Uie Klägerin plante Anfang des Jahres 1954, ihren Vertretern einen Sonderrabatt von 5 ^ zu gewähren, wenn der Umsatz des Jahres 1954 um 50 $> gegenüber dem des Jahres 1953 steige® An die Beklagte,richtete sie am 22® Januar 1954 ein Schreiben, das zu diesem Funkte folgenden Inhalt hats 1/ i . 4 I t, « ,» t «? ' 23 - nWir danken Ihnen für Ihre Stellungnahme und sind uns darüber klar, daß wir der Absatzlage und den noch zu entwickelnden Möglichkeiten in Ihrem Verkauf sgebiet nicht durch eine schematische Anwendung des Steigeruxigssatzes von 50 $ gerecht werden. Wir sind vielmehr der Ansicht, daß wir in Ihrem Bezirk von den tatsächlichen Vorjahreszahlen in Fahrrädern und Mopeds ausgehen müssen und daß wir die Voraussetzung, die uns die Einräumung des zusätzlichen Babattes von 5 ^ «>» ermöglichen soll, bei Erhöhung der tatsächlichen VorJahreszahlen um. 50 # als gegeben ansehen können*, Da die Vorjahreszahlen in Fahrrädern sich z«B« auf 1700 Stück beliefen, würde also eine Steigerung auf 2550 uns bereits in die läge versetzen«, die fraglichen 5 # Mehrrabatt zu vergüten„ Das gleiche gilt sinngemäß für "br®* , wofür die entsprechenden Zahlen ' 240 ^ezw« 360 Stück betragen« Bei Mopeds bitten wir Sie allerdings zu berücksichtigen, daß auf "brCHM1 50 kein Mehrrabatt vergütet werden kann««««” Am 30« Januar 1954 erging an alle Generalvertreter eine sogenannte Hausmitteilung, in der es u«a« heißt? "Erfreulicherweise fanden unsere Pläne, bei einer Abnahme Steigerung auf 50 $> in dieser Saison gegenüber der letzten eine Sondervergütung von 5 $ zu geben, bisher ein gutes Echo« Besondere Abschlüsse und Abrufaufträge für Fahrräder und Mopeds Modell 30 und 40 gehen in den letzten Tagen recht zahlreich eino«oM Unter dem 13« April 1954 schrieb die Klägerin an die Beklagte? "««« das bedeutet also, wenn Sie glauben, in der Saison 1953/54 insgesamt 2550 GBBHBHFahrräder und 360 Modell 30 und 40 in Ihrem Gebiet absetzen zu können,, daß Sie dann in den Genuß von 5 & Sondervergütung kommen©«« Zwischen uns dürfte klar sein, daß die Vergütung des Sonderrabatts von 5 # uns nur möglich ist, wenn Sie die Abnahme von 2550 G^^MB^Fahrrädern und 360 "brBBk11 Modell 30 und 40 bei uns bis zu dem • 50« September 1954 erreichen©” * • Die Beklagte hat im Jahre 1954 insgesamt 1668 Fahrrä^ der und 272 Mopeds von der Beklagten bezogen« x M v'xl Die Beklagte ist der Auffassung, ihr stehe für das Jahr 1954 ein Umsatzfrabati^/^-.v, von 9«202,95 DM zu« > si - > ’ Ihren Anspruch.gegründet sie wie folgt 5 Auf Grund der Hausmitteilung in Verbindung mit der Gleichstellungs-klausel sei der Umsatzrabatt bei tatsächlicher Steigerung um 50 $ zu gewähren® Nach einer ihr bei Übernahme der Vertretung von der Klägerin überlassenen Kundenliste habe die Klägerin in das Gebiet der Beklagten im Bei Fahrrädern sei also eine Umsatzerhöhung um 50. $ erzielt worden® Auf die in den Schreiben der Klägerin vom 22o Januar und 13® April 1954 zugrunde gelegten Umsatzzahlen könne sich die Klägerin nicht berufen« da sie, die Vereinbarung nicht zustande gekommen sei® Die Beklagte Umsatzrabatt einräumen® Die Klägerin habe es durch Gewährung von Schleuderpreisen mehreren Händlern, so den in M0I ermöglicht, auch in ihrem, der Beklagten Ver tretungsbezirk- Mopeds f,BrW 30 und 40 zu niedrigen Freisen anzubieten® Zum Beweise hat sie sich auf das bezogen® Die in ihrem Gebiet verkauften Mopeds müßten? so macht sie geltend, ihrer Urasatzzahl zugerechnet werden® "Br^J®1 50<'nicht geliefert® Wären diese geliefert worden, hätte sich die Umsatzzahl an Mopeds über 50 £ erhöht Die Klägerin widerspricht dieser Auffassung® Die Kundenliste beziehe sich, so meint sie, nicht auf den gesamten 'Vertreterbezirk der Beklagten, vielmehr seien in ihr zwei der Beklagten durch zusätzliche Vereinbarung überlassene Gebiete, darunter das des früheren Vertreters X1000fc 0^ nicht enthalten® Würden die in diesen Gebieten im Jahre 1953 1038 Fahrräder und 230 Mopeds geliefert Beklagte, auf diese Schreiben geschwiegen,habe und eine meint ferner, die Klägerin müsse ihr auch für Mopeds den Firmen Wilhelm 0 in und Jakob Ji Zeugnis des Direktors V00>‘des Verkaufsleiters Sc0| 0fP, der, Inhaber der Firmen und J0B und auf ein Schreiben der Firma ® Oktober 195b Außerdem habe die Klägerin bei ihr bestellte 300 Mopeds Jahre 1953 erzielten Umsätze hinzugerechnet,: fehle es an einer 50 feigen Steigerung® ' y%* 25 - Das Berufungsgericht hat der Beklagten einen Anspruch auf Umsatzrabatt nicht zugebilligt• Es führt aus, die Voraussetzungen für die Gewährung des Rabattes seien durch die unwidersprochen gebliebenen Schreiben der Klägerin vom 22a Januar 1954 und 13« April 1954 vertraglich festgelegt worden« Diese Voraussetzungen habe die Beklagte nicht erfüllt« Die Angriffe der Revision können keinen Erfolg haben« Gegen die Ansicht des Berufungsgerichts, die Zusage im Schreiben vom 22« Januar 1954, Rabatt erst für die Abnahme von 2550 Fahrrädern und 360 Mopeds zu gewähren, sei Bestandteil des Vertretervertrages geworden, wendet sich die Revision nicht« Die Auffassung des Berufungsgerichts begegnet auch keinen sachlichrechtlichen Bedenken« Das Schreiben hatte die Klägerin, wie sein Wortlaut ergibt, an die Beklagte im Verlaufe eines sich auf die Um-satzprövision beziehenden Schriftwechsels der Parteien, die bereits in einem Vertragsverhältnis standen, gerichtet« Die Beklagte war, worauf das Berufungsgericht zutreffend hinweist, erst seit dem 1« Januar 1954 als Generalvertreterin der Klägerin tätig« Daraus folgt, daß’ sie im Jahre 1953 keinen Umsatz gehabt hatte« Es mußten sich also Schwierigkeiten für die Errechnung der Umsatzzahlen ergeben« Dazu kamen weitere Schwierigkeiten, die sich aus der Gebietsaufteilung ergaben« Es bedurfte also im Gegensatz zu dem Vertragsverhältnis mit den übrigen Großhändlern besonderer Abreden mit der Beklagten« Unter diesen Umständen durfte die Klägerin,. zu demal sie erklärte,, sie glaube der Zustimmung der Beklagten zu deren Vorschlägen sicher zu sein, erwarten,j daß die Beklagte ausdrücklich widerspreche, wenn sie die Vorschläge ab-lehnen sollte« Diese Vereinbarung über die Umsatzzahlen wird entgegen der Meinung der Revision durch die “Hausr* mitteilung” vom 30« Januar 1954 ni-öht berührt« Die «Haus mitteilung” führte nicht eine neue Vergünstigung ein, die etwa über die der Beklagten durch das Schreiben vom 22«, Januar 1954 .eingeräumte hinausgegangen wäre* Sie bestätigte lediglich, daß der plan, eine Sondervergütung zu geben, ein gutes Echo gefunden habe« Das Berufungsgericht geht mit Recht davon aus, daß dieser Sonderrabatt auch der Beklagten gewährt werden sollte und daß die Festsetzung von Umsatzzahlen, nach deren Erreichen die Klägerin der Beklagten den Rabatt einräumen wollte, nichts anderes bedeutet als eine Einigung über die Warenmenge, die zur Errechnung der Umsatzerhöhung als Umsatz des Jahres 1953 gelten sollte* Das Schreiben vom 13® April 1954 enthielt nur eine Wiederholung der Abrede, die durch das Schreiben vom 22* Januar 1954 getroffen war* Das Zustandekommen dieser Abrede hätte durch einen Widerspruch der Beklagten gegen das Schreiben vom 13« April 1954 nicht mehr erschüttert werden können« Eine andere Frage ist, ob die Vereinbarung Uber die Umsatzzahlen etwa ihre Y/irksamkeit hätte verlieren können, wenn die für das Jahr 1953 zugrunde gelegten Umsatzzahlen von 1700 Fahrrädern und 240 Mopeds über dem wirklichen Umsatz lägen« Hätte die Beklagte sich darüber im Irrtum befunden, so hätte ihr möglicherweise der Rechtsbehelf der Anfechtung zugestanden, und bei beiderseitigem Irrtum hätte möglicherweise die Geschäfts-grundlage gefehlt« Die Beklagte hat indessen Tatsachen, die für einen Irrtum sprechen könnten, nicht vorgetrageh« Das Berufungsgericht stellt vielmehr in Übereinstimmung mit dem Landgericht fest, daß bei der Erörterung über den Sonderrabatt sich Schwierigkeiten aus der Gebietsaufteilung ergeben hätten und künftige Gebietsveränderungen schon vorgesehen gewesen seien« Das Berufungsgericht geht also erkennbar davon aus, die Beklagte habe in Rechnung gestellt daß die Kundenliste, in der für das Jahr 1953 die Lieferung von 1038 Fahrrädern und 230 Mopeds verzeichnet ist, nicht den gesamten ihr zu übertragenden Vertreterbezirk umfasse, daß also der Umsatz in dem endgültig festgeleg^ ten Gebiet größer gewesen sei« Damit schließt es die Annahme, die Beklagte habe sich geirrt, aus« Das Berufungsgericht hat die Frage, oh der Umsatzzahl der Beklagten für das Jahre 1954- weitere Mopeds zugerechnet werden mußten, die durch die Firmen J4HI und im Gebiet der Beklagten verkauft wor- den sein sollen, verneint® Es führt aus, die Beklagte habe über den Umfang dieser Geschäfte keine Zahlen genannt und erkläre selbst, daß es sich um Gelegenheitsgeschäfte gehandelt habe® Die Revision .meint, ob es sich um regelmäßige oder Gelegenheitsgeschäfte gehandelt habe sei gleichgültig® Dieser Angriff geht aber fehl® Das Berufungsgericht legt erkennbar zugrunde, daß die Klägerin, obwohl die erforderliche Zahl von Mopeds nicht verkauft worden ist, der Beklagten zur Rabattgewährung verpflichtet sein könnte, wenn sie durch Verletzung'des Älleinvertriebsrechtes der Beklagten es dieser unmöglich gemacht hätte, die für die Rabattgewährung vorgesehene Menge Mopeds abzunehmen® Den Anspruch der Beklagten will es nicht etwa für den'Fall ausschließen, daß die Klägerin durch Gelegenheitsgeschäfte das Recht der Beklagten verletzt habe® Das Berufungsgericht kennzeichnet vielmehr die an die Firmen J^Hfrund er~ folgten Lieferungen als "Gelegenheit sgeschäfte” ersichtlich nur zur Begründung dafür, daß die Beklagte nichts Hinreiches über den Umfang der angeblichen "Schleudergeschäfte" vorgebracht habe® Soweit sich die Revision gegen diese Auffassung wendet, muß ihr der Erfolg versagt bleiben® Die Beklagte hat nur 262 Mopeds abgenommen® Sie wäre also in den Genuß des Rabattes gelangt, wenn sie 93 Mopeds mehr bei der Klägerin bestellt hatte®.Die Beklagte hätte also darlegen müssen, daß die FirmenOfBHHM^ und JfHHI mit Hilfe der ihnen angeblich gewährten Schleuderpreise an Einzelhändler im Gebiete der Beklagten mindestens 98 Mopeds abgesetzt haben« In dieser Hinsicht fehlt es an jeder näheren Darstellung, mit der die Beklagte insbesondere hätte auf- ~ 28 - zeigen müssen, in welchem Umfange diese Firmen in ihr Gebiet eingebrochen sind und um wieviel der von ihnen geforderte Freis geringer ist als der, den sie, die Beklagte, ihren Abnehmern hat berechnen müssen» Das, was die Beklagte vorträgt, konnte dem Berufungsgericht nicht einmal zur Unterlage einer Schätzung nach § 287 Abs»l ZPO dienen» Auf den Beweisantritt der Beklagten, der sich nur darauf bezieht, daß die Klägerin den genannten Firmen Schleuderpreise zugebilligt habe, kommt es daher nicht an« Die Beklagte hat ferner angeführt, ihr Schaden.werde erkennbar werden, wenn mittels einer der Klägerin zu machenden Auflage durch die Beweisaufnahme geklärt sei, welche Mengen von "Br^HBs11 sie durch die beiden Firmen im Vertretungs'gebiet der Beklagten verschleudert habe» Die Revision, die mit der Verfahrensrüge aus § 286 ZPO beanstandet, daß das Berufungsgericht in dieser Richtung den Sachverhalt nicht aufgeklärt habe, irrt aber, wenn sie glaubt, der Klägerin habe eine solche Auflage gemacht werden dürfen» Bei Verletzung eines Alleinverkauf srecht es kann zwar ein Auskunftsrecht des Verletzten auf Auskunftserteilung bestehen (BGH Urteil vom 2»April 1957 - VIII ZR 60/56 - HJW 1957>1026)» Dieses Auskunftsrecht muß der Verletzte aber im Wege der Klage verfolgen; die Auskunftserteilung kann dem Verletzer nicht etwa in einem schwebenden'Rechtsstreit durch Auflage aufgegeben werden» Schließlich geht auch die Rüge der Revision fehl, das Berufungsgericht habe unter Verletzung des § 139 ZPO unterlassen, die Beklagte hinsichtlich des Umfanges der von den Firmen und JflNl geschlossenen Ge- schäfte zu befragen, was sie vortragen wolle« Die Beleh- rungspflicht gegenüber der durch einen Anwalt vertretenen ♦ Beklagten ging nicht so weit, die Beklagte darauf hinzuweisen, daß sie den für die Entstehung des Schadens sprechenden Sachverhalt darzulegen habe» Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, daß der Zahl der im Jahre .1954 gekauften Mopeds auch die 500. bestellten, aber nicht gelieferten Mopeds (,Brf0|N 50 zuzurechnen seien* Zutreffend hat das Berufungsgericht der Ansicht der Beklagten entgegen gehalten, daß nach dem Schreiben der Klägerin vom 22* Januar 1954 das Moped «BrpP« 50 vertraglich vom Sonderrabatt ausgenommen war« Auf die von der Beklagten unter dem Gesichtspunkt de's § 162 BGB aufgeworfene Präge, ob die Klägerin durch die Ablehnung der Bestellung die Entstehung des Rabattanspruches gegen Treu und Glauben verhindert habe, kommt es daher nicht an« Bie Aufrechnung mit der Forderung auf Zahlung der Umsatzprovipion greift mithin nicht durch« b) Allgemeiner Rabatt von 5 Mit der oben zu I 5 wiedergegebenen Begründung verlangt die Beklagte über den Betrag von 864,55 DM, den sie * von den bis zu dem 18« August 1954 übersandten Rechnungen abgesetzt hat, hinaus, daß ihr für das erste Halbjahr 1954 ein Betrag von 7»500,95 DM und für das zweite Halbjahr i954 ein Betrag von 720,04 BM, insgesamt 8«220,99 als Rabatt gutgebracht werde* Mit dieser Forderung rechnet sie auf« Bas Berufungsgericht hat mit der gleichen Begründung, mit der es den Abzug des Rabattes nicht anerkannt hat, auch die Aufrechnung-nicht* durchgreifen lassen» Biese Entscheidung, die von der Revision mit den schon wiedergegebenen Rügen bekämpft wird,, hält aus den oben angeführten Gründen ebenfalls der Nachprüfung nicht stand« Da der zur Aufrechnung gestellte Betrag von 8«220,99 BM den Betrag der forderung von 7 »902,95 BM, welcher der Klägerin mindestens zusteht, noch um 313,04 BM übersteigt, mußte das angefochtene Urteil in vollem Umfange aufgehoben werden und die Sache zur anderv/eiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwie-sen werden* Der Restbetrag der möglicherweise begründeten Aufrechnungsforderung der Beklagten von 318,04- UM ist im Urteil des.Senats vom heutigen Tage in der Sache VIII ZR 189/57 zu berücksichtigen* Bei der erneuten Verhandlung wird das Berufungsgericht zu prüfen haben, ob dem Anspruch der Beklagten auf Erstattung des Rabatts etwa die Bestimmung des § 814 BGB entgegensteht* Die Beklagte hat die Kaufpreisforderungen, über welche die ihr vor dem 18* August 1954 übersandten Rechnungen ausgestellt waren* abgesehen von der Kontodifferenz, die sich auf bestimmte Posten bezieht, beglichen* Soweit sie nunmehr verlangt, daß ihr in Höhe von 7*500,95 DM ein Rabatt von 5 # auf die im ersten Halbjahr 1954 gezahlten Beträge gutgebracht wird, stellt sich ihr Begehren als Rückforderung eines Teilbetrages des vermeintlich zuviel gezahlten Kaufpreises dar* Eine solche Rückforderung wäre aber ausgeschlossen, wenn der Beklagten bei der Zahlung die Rabattzusage bekannt gewesen wäre* Sie hätte dann, soweit sie Rechnungen der Klägerin bezahlte, ohne den Kaufpreis um den ihr angeblich zugesicherten Rabatt zu kürzen, in Höhe des Rabats tes zu dem Zwecke der Erfüllung einer Verbindlichkeit ge- . leistet, obwohl sie gewußt hätte, daß sie zur Leistung nicht verpflichtet sei* Bas gleiche könnte hinsichtlich , der auf die Rechnungen des Zeitraumes vom 18* August 1954 bis 23* Juli 1955 geleisteten Zahlungen zutreffen* Sollte das Berufungsgericht zu dem Ergebnis gelangen9 daß die Klägerin den anderen Großhändlern einen allgemeinen Rabatt eingeräurat hat, der auch der Beklagten zusteht? .. würde mithin zu prüfen sein, wann die Beklagte hiervon Kenntnis erhalten hat* 1 -2o Wenn das Berufungsgericht wiederum den Anspruch der Beklagten auf den Sonderrabatt von 10 $> und den allgemeinen Rabatt von 5 $ nicht für begründet halten sollte, wird es sich mit den weiter hilfsv/eise zur Aufrechnung gestellten Schadensersatzforderungen der Beklagten zu befassen haben, soweit Uber diese nicht durch das zwischen den Parteien in der Sache VIII ZE 189/57 am heutigen Tage ergangene Urteil des Senats rechtskräftig entschieden ist* Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen* Dr*OroÖmann Artl DroDorschel Dr«Mezger Dr »Messner III* V* * *