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BGH · VIII ZR 19/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 19/56

Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger für Recht erkannts Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Juli 1954 stellte er den Wagen dem Beklagten zur Verfügung, weil er, wie der Kläger behauptet, mit erheblichen Fehlern behaftet und der Preis sehr hoch übersetzt gewesen sei. Der Beklagte, der ein Urteil auf Zahlung von 1 007,40 IM nebst Zinsen im Wechselprozeß gegen den Kläger erwirkt hat, hat den Wagen am 11. Die Ausnutzung einer UnerZahrenheit des Klägers konnte im Hinblick auf seine allgemeine Lebenserfahrung u^d seine Geschäftskenntnis beim Handel mit gebrauchten Sachen als nicht genügend dargetan erachtet werden, ohne daß es darauf ankam, ob ihm, wie die Revision vorträgt, technische Kenntnisse fehlen. Jedoch hat das Berufungsgericht dem Umstand keine ausreichende Beachtung geschenkt, daß dann, wenn ein auffälliges Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wie bereits der IV. Der Kläger hatte behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das Fahrzeug erhebliche Mängel auf-gewieeen habe und daß diese dem Beklagten in ihrer Tragweite für den Wert und die Benutzbarkeit des Fahrzeugs bekannt gewesen seien (vgl den Schriftsatz des Klägers vom 21. 2.) Das Berufungsgericht hat weiter die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht für durchgreifend erachtet, Eine solche Täuschung kann indes nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger Gelegen- heit gehabt hat, den Wagen zu besichtigen und Probe zu fahren-Es kommt darauf an, ob der Verkäufer einen ihm bekannten, dem Käufer aber, wie der Verkäufer weiß, unbekannt gebliebenen Umstand unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht verschwiegen hat und ob dieses Verhalten für die Willenserklärung des Käufers ursächlich geworden ist. Eine Täuschung des Klägers würde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß ihm bekannt, war, der Beklagte habe einen Teil der Mängel ausbessem lassen, und daß der Beklagte keine besonderen Erklärungen abgegeben hat, die den Kläger zu dem Abschluß des Kaufes bewegen sollten. Ob bereits in der vom Kläger behaupteten und im Revisionsrechts-auge als abgegeben zu unterstellenden Erklärung des Beklagten, der Wagen sei fahrbereit, die Vorspiegelung einer falschen Tatsache zu finden ist, wenn der Sinn dieser Erklärung genügend gewürdigt wird - was das Berufungsgericht unterlassen hat. Der Kläger hatte nämlich außerdem behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß im Differential öl fehle und sei von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Wagen in dem damaligen Zustande nicht laufen dürfe. Wenn das Berufungsgericht meint, es handle sich insoweit um den Betrieb und die Unterhaltung des Fahrzeugs, die Sache des Erwerbers seien, so wird dieser nicht näher begründete Standpunkt, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, einer erneuten Prüfung in der Richtung zu unterziehen sein, ob nicht auch der fehlende Hinweis auf das dem Verkäufer nach der Behauptung des Klägers bekannte, dem Käufer aber nicht ohne weiteres erkennbare Pehlen von öl im Differential (etwa infolge Störung der ÖlZuführung) beim Verkauf eines ausdrücklich als fahrbe- 3o) Auch die Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Kaufverträge konnten nicht ohne die beantragte Beweisaufnahme verneint werden» Die in dem Kauf "wie besichtigt” liegende Vereinbarung über den Ausschluß der Gewährleistung wegen der bei der Besichtigung wahrnehmbaren Mängel (vgl RGZ 94, 287) ist gemäß § 476 BGB nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat» Der Verkauf mit der Abrede «wie besichtigt und Probe gefahren” entbindet den Verkäufer aber nicht schlechthin von der Verpflichtung, den Käufer auf Mängel hinzuweisen, die für den KaufentSchluß zu dem verlangten oder ausgehandelten Preis wesentlich werden konnten (vgl das zu dem Abdruck vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30’ 10-- 1956 - VIII ZR 77/56 -)«. zuwenden ist, daß nach Behauptung des Klägers der Beklagte sich das Eigentum am Wagen Vorbehalten und die Zwangsvollstreckung in ihn betrieben hat (BGHZ 15, 171 /T777)• Die Ansprüche des Klägers könnten im Palle eines Rücktritts -vom Kaufverträge mit der sich aus § 2 AbzG ergebenden Einschränkung begründet sein.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 286 ZPO § 138 BGB
WagenBerufungsgerichtVerkäuferKlägerMangelRevision

Volltext der Entscheidung

Nicht für das Nachschlagewerk 1 Nicht für die amtliche Sammlung I
2320 po7
Gesetz? BGB §§ 123, 138, 460, 476
Rechtssatzs Arglist bei dem Verkauf eines gebrauchten Kraftfahrzeugs e
Aktenzeichens VIII ZR 19/56 Urteil des BGH vom 18. Dezember 1956
OLG Düsseldorf
VIII ZR 19/56
Verkündet am 18. Dezember 1956 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Namen des Volkes
 In dem Rechtsstreit
 de^M^zgers Walter K HBP in D^HHBr-^traße fHl
 Klägers, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
gegen
 denPo^rterer Heinrich K o DHiH^Bstraßefltti
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Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Dr.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 18. Dezember 1956 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Spieler, Liesecke und Dr. Mezger
 für Recht erkannts
 Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgetfichts in Düsseldorf vomv7= April 1955 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird.
Von Rechts wegen
 
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Tatbestands
 Der Beklagte verkaufte am 28, Juni 1954 dem Kläger einen gebrauchten Dreiseitenkipper, Marke ’’General-Motors-Company" zu dem Preise von 6 780,- DM nach Probefahrt "in dem vom Käufer besichtigten Zustand". Der Kaufpreis war in 13 Wechseln von je 500,- DM und einem Wechsel von 280,- DM, fällig am 1. und 15 jeden Monats, beginnend am 15- Juli 1954, zu zahlen. Der Kläger übernahm alsbald den Wagen und ließ ihn zu dem Flugplatz Wildenrath schleppen, wo er ihn für Transporte einsetzte. Am 16. Juli 1954 stellte er den Wagen dem Beklagten zur Verfügung, weil er, wie der Kläger behauptet, mit erheblichen Fehlern behaftet und der Preis sehr hoch übersetzt gewesen sei. Er löste nur den am 15« Juli 1954 fälligen Wechsel über 500,- DM ein. Außerdem hat er nach seiner Behauptung weitere 210,- DM an den Beklagten gezahlt. Der Wagen wurde am 12.
August 1954 auf Veranlassung des Klägers von der Deutschen Automobil-Treuhand GmbH in Düsseldorf - Kraftfahrzeugschätzungs-stelle - auf 1 300,- DM geschätzt. Der Beklagte, der ein Urteil auf Zahlung von 1 007,40 IM nebst Zinsen im Wechselprozeß gegen den Kläger erwirkt hat, hat den Wagen am 11.
März 1955 wegen eines Teils der Kaufpreisforderung pfänden lassen.
Der Kläger hat vom Beklagten Zahlung von 710,- DM und Herausgabe von 13 Wechseln im Gesamtbeträge von 6 280,- DM verlangt und hat geltend gemacht: Der Wagen sei ihm mit der Zusicherung verkauft worden, daß er fahrbereit sei. Der Wagen habe aber bereits am 2. Juli 1954 versagt, weil er erhebliche nicht sichtbare Mängel aufgewiesen habe Der dritte und vierte Gang seien verschlissen, die Kreuzgelenke und Kardanwellen ausgeschlagen und das Differential ohne genügend Öl gewesen. Der Beklagte habe diese Mängel gekannt.
Der Beklagte hat die Behauptungen des Klägers Bestritten.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger • i = seinen Klagantrag weiter, während der Beklagte Zurückweisung der Revision erstrebt*
Entscheidungsgründes
 lc Der Kläger hat seine Klage in erster Linie darauf gestützt, daß der Kaufvertrag wegen Verstoßes gegen die guten Sitten (§ 138 Abs 1 BGB) und wegen Wuchers (§ 138 Abs 2 BGB) nichtig sei.. Zutreffend ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß ein Geschäft gegen die guten Sitten verstößt, wenn es nach seinem Inhalt, Zweck und Beweggrund dem Gefühl aller billig und gerecht Denkenden widerspricht. Es meint, daß ein solcher Verstoß hier nicht darin gefunden werden könne, daß der Beklagte sich den möglicherweise überhöhten Preis von 6 780,- DM für den Wagen versprechen ließ, weil der Kläger gewußt habe, daß es sich 'um ein gebrauchtes Fahrzeug handele, und ihm der Beklagte die Möglichkeit gegeben habe, den Wagen zu besichtigen und Probe zu fahren.
Diese Begründung ist, wie die Revision mit Recht geltend macht, nicht rechtsirrtumsfrei. Allerdings kann der Revision nicht gefolgt werden, wenn sie die Auffassung vertritt, daß der Vertrag wegen Wuchers nichtig sei. Die Ausnutzung einer UnerZahrenheit des Klägers konnte im Hinblick auf seine allgemeine Lebenserfahrung u^d seine Geschäftskenntnis beim Handel mit gebrauchten Sachen als nicht genügend dargetan erachtet werden, ohne daß es darauf ankam, ob ihm, wie die Revision vorträgt, technische Kenntnisse fehlen. Jedoch hat das Berufungsgericht dem Umstand keine ausreichende Beachtung geschenkt, daß dann, wenn ein auffälliges Mißverhältnis
 zwischen Leistung und Gegenleistung besteht, die Nichtigkeit eines Rechtsgeschäfts, wie bereits der IV. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in dem von dem Berufungsgericht selbst angeführten Urteil IV ZR 107/50 vom 5. März 1951 (NJW 1951,
 397) hervorgehoben hat, nicht nur aus § 138 Abs 2 BGB sondern auch aus Abs 1 dieser Vorschrift hergeleitet werden kann» Allerdings genügt ein solches objektives Mißverhältnis allein nicht, um einen Sittenverstoß anzunehmen, sondern es muß außerdem eine verwerfliche Gesinnung des begünstigten Teils hinzukommen. Das Berufungsurteil enthält über die Gesinnung des Beklagten keine Feststellungen. Offenbar läßt sie sich nach Ansicht des Berufungsgerichts nicht beanstanden. Hierbei hat es jedoch unterlassen, auf das einschlägige Vorbringen des Klägers einzugehen.
Der Kläger hatte behauptet und durch Benennung von Zeugen unter Beweis gestellt, daß das Fahrzeug erhebliche Mängel auf-gewieeen habe und daß diese dem Beklagten in ihrer Tragweite für den Wert und die Benutzbarkeit des Fahrzeugs bekannt gewesen seien (vgl den Schriftsatz des Klägers vom 21. 10. 1954). Weiter hatte der Kläger vorgetragen, der als fahrbereit zu dem Preise von 6 780,- DM bei einem Schätzungswert von nur 1 300,- DM verkaufte Wagen sei nach kurzem Gebrauch völlig unbrauchbar geworden. Auf diese Behauptungen kam es für eine Beurteilung an, ob ein übermäßiger Gewinn erstrebt und eine verwerfliche Gesinnung betätigt wurde. Das Berufungsgericht konnte schon unter diesem Gesichtspunkt nicht von einer Beweisaufnahme absehen, ohne § 286 ZPO zu verletzen. Die hierauf gestützte Verfahrensrüge erweist sich somit bereits im Hinblick auf § 138 Abs 1 BGB als begründet.
2.) Das Berufungsgericht hat weiter die vom Kläger erklärte Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nicht für durchgreifend erachtet, Eine solche Täuschung kann indes nicht schon deshalb ausgeschlossen werden, weil der Kläger Gelegen-
 
heit gehabt hat, den Wagen zu besichtigen und Probe zu fahren-Es kommt darauf an, ob der Verkäufer einen ihm bekannten, dem Käufer aber, wie der Verkäufer weiß, unbekannt gebliebenen Umstand unter Verstoß gegen seine Aufklärungspflicht verschwiegen hat und ob dieses Verhalten für die Willenserklärung des Käufers ursächlich geworden ist. Ein Mitverschul“ den des Getäuschten, der durch sorgfältigere Nachprüfung die üängel hätte entdecken können, steht der Anfechtung nicht entgegen. Eine Täuschung des Klägers würde auch nicht dadurch ausgeschlossen werden, daß ihm bekannt, war, der Beklagte habe einen Teil der Mängel ausbessem lassen, und daß der Beklagte keine besonderen Erklärungen abgegeben hat, die den Kläger zu dem Abschluß des Kaufes bewegen sollten. Auch bei dieser Sachlage kann ein arglistiges Verschweigen von Umständen vorliegen, die vom Verkäufer offenbart werden mußten. Ob bereits in der vom Kläger behaupteten und im Revisionsrechts-auge als abgegeben zu unterstellenden Erklärung des Beklagten, der Wagen sei fahrbereit, die Vorspiegelung einer falschen Tatsache zu finden ist, wenn der Sinn dieser Erklärung genügend gewürdigt wird - was das Berufungsgericht unterlassen hat. wie der Revision zuzugeben ist - kann auf sich beruhen bleiben. Der Kläger hatte nämlich außerdem behauptet, der Beklagte habe gewußt, daß im Differential öl fehle und sei von anderer Seite darauf aufmerksam gemacht worden, daß der Wagen in dem damaligen Zustande nicht laufen dürfe. Auch hierfür hatte der Kläger Beweis angetreten. Wenn das Berufungsgericht meint, es handle sich insoweit um den Betrieb und die Unterhaltung des Fahrzeugs, die Sache des Erwerbers seien, so wird dieser nicht näher begründete Standpunkt, gegebenenfalls unter Zuziehung eines Sachverständigen, einer erneuten Prüfung in der Richtung zu unterziehen sein, ob nicht auch der fehlende Hinweis auf das dem Verkäufer nach der Behauptung des Klägers bekannte, dem Käufer aber nicht ohne weiteres erkennbare Pehlen von öl im Differential (etwa infolge Störung der ÖlZuführung) beim Verkauf eines ausdrücklich als fahrbe-
 
reit bezeichneten Wagens eine arglistige Täuschung dar-
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3o) Auch die Gewährleistungsansprüche des Klägers aus dem Kaufverträge konnten nicht ohne die beantragte Beweisaufnahme verneint werden» Die in dem Kauf "wie besichtigt” liegende Vereinbarung über den Ausschluß der Gewährleistung wegen der bei der Besichtigung wahrnehmbaren Mängel (vgl RGZ 94, 287) ist gemäß § 476 BGB nichtig, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat» Der Verkauf mit der Abrede «wie besichtigt und Probe gefahren” entbindet den Verkäufer aber nicht schlechthin von der Verpflichtung, den Käufer auf Mängel hinzuweisen, die für den KaufentSchluß zu dem verlangten oder ausgehandelten Preis wesentlich werden konnten (vgl das zu dem Abdruck vorgesehene Urteil des erkennenden Senats vom 30’ 10-- 1956 - VIII ZR 77/56 -)«. Es war daher unerläßlich, daß das Berufungsgericht darüber Beweis erhob, ob bei der Übergabe erhebliche-Mängel im Sinne des § 459 BGB Vorgelegen haben, die der Beklagte kannte und von denen er wußte, daß ihr Vorhandensein für den Entschluß des Klägers von Bedeutung sein konnte, daß sie ihm aber trotz Besichtigung und Probefahrt verborgen geblieben waren» Eine grobe Fahrlässigkeit des Klägers, der ohne genügende eigene Kenntnisse und ohne Zuziehung eines Sachverständigen die Besichtigung vornahm, würde gemäß § 460 Satz 2 BGB die Haftung des Beklagten nicht ausschließen, wenn dieser arglistig gehandelt hat. Ob dies der Fall ist, kann nur beurteilt v/erden, nachdem festgestellt worden ist, ob und welche Mängel tatsächlich vorhanden waren, wie diese sich auswirkten und was die Parteien von ihnen wußten»
4») Hiernach war das angefochtene Urteil aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. In der erneuten Verhandlung wird gegebenenfalls auch zu erörtern sein, ob § 5 AbsG auf den Kaufvertrag im Hinblick darauf entsprechend an-
zuwenden ist, daß nach Behauptung des Klägers der Beklagte sich das Eigentum am Wagen Vorbehalten und die Zwangsvollstreckung in ihn betrieben hat (BGHZ 15, 171 /T777)• Die Ansprüche des Klägers könnten im Palle eines Rücktritts -vom Kaufverträge mit der sich aus § 2 AbzG ergebenden Einschränkung begründet sein.
Auch die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Berufungsgericht zu übertragen.
Dr. Gelhaar	Artl	Br.	Spieler
 Liesecke
Dr. Mezger