Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Unstreitig ist, daß Manfred damals für den Heinrich BflBfc Verlag als Zeitschriftenwerber tätig war und für seine Arbeit ein Fahrzeug des Verlags benutzte. April 1972, deren Richtigkeit von Manfred W^BI unterschriftlich anerkannt worden ist, und der Rechnung vom 23. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte nicht gemäß § 179 BGB. Es sei nämlich nicht gerechtfertigt, die Klägerin zu Lasten des Beklagten besser zu stellen, als sie stehen würde, wenn Manfred W^BB die Mietverträge abgeschlossen hätte. 1. Das Berufungsgericht ist von einer mehrstufigen Vertretung des Heinrich B^BI Verlags durch Manfred MB als Hauptbevollmächtigten und den Beklagten als Unterbevollmächtigten ausgegangen. Wer bei mehrstufiger Vertretung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 BGB haftet, wenn, wie im vorliegenden Falle von der Vorinstanz angenommen, die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten, nicht aber die Untervollmacht fehlt, ist umstritten. a) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Unterbevollmächtigte hafte gemäß § 179 BGB immer auch für die Mängel oder das Fehlen der Hauptvollmacht, weil die Wirksamkeit der Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhänge und der Untervertreter für das Vertrauen des Geschäftspartners in die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts für und gegen den Geschäftsherm einstehen müsse (vgl. Diesen Standpunkt nimmt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Bereich des Wechselrechts ein (BGH Urteil vom 13. b) Flume hält es demgegenüber bei der Anwendung des § 179 BGB für sachgerecht, daß der Untervertreter "entsprechend seiner Behauptung stets nur für die Untervollmacht als solche, nicht aber für das Bestehen der Vertretungsmacht des Hauptvertreters und deshalb nicht dafür einzustehen habe, daß die Untervollmacht wegen Nichtbestehens der Vertretungsmacht des Hauptvertreters nicht besteht" (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1965 II § 49, 5). c) Eine weitere in der Literatur insbesondere von Enneccerus/Nipperdey vertretene Ansicht differenziert bei der Haftung des Unterbevollmächtigten nach § 179 BGB je nachdem, ob er "unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn" oder "in Vertretung des Hauptbevollmächtigten im Namen des Geschäftsherm, also als Vertreter des Vertreters" gehandelt hat. Ihre Haftung aus § 179 BGB hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung verneint, daß bei solcher Fallgestaltung der Unterbevollmächtigte die Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten nicht oder Jedenfalls nicht leichter als der Geschäftspartner prüfen könne (BGHZ 32, 254). 2. Im vorliegenden Falle geht es nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Sachvortrag der Klägerin darum, daß der unterbevollmächtigte Beklagte beim Abschluß der Kraftfahrzeug-Mietverträge als Vertreter des Heinrich Bfl^p Verlags aufgetreten sein soll, ohne die mehrstufige Vertretung aufzudecken. Haftung des vollmachtlos handelnden Vertreters an das von ihm bei dem Geschäftspartner erweckte Vertrauen in die Wirksamkeit der Vertretungsverhältnisse. Tritt der Unterbevollmächtigte dem Geschäftspartner als Vertreter des Geschäfts-herm wie ein von diesem selbst Bevollmächtigter gegenüber, so erweckt er Vertrauen in die Befugnis, den Geschäftsherrn nicht nur als "Vertreter eines Vertreters”, sondern unmittelbar rechtsgeschäftlich verpflichten zu können. April 1972 für den Heinrich BPBi Verlag abgeschlossen, denn die Richtigkeit der Rechnung hat Manfred Wolff mit seiner Unterschrift als Mieter anerkannt. 2. Ergibt die anderweite Verhandlung, daß der Beklagte für den Heinrich BP^^ Verlag aufgetreten ist, so haftet er nicht, In diesem Zusammenhang gewinnt die unstreitige Tatsache Bedeutung, daß der Heinrich BflPV Verlag Jedenfalls im Februar 1972 die Mietwagenkosten für einen von Manfred WflH benutzten Wagen ohne weiteres an die Klägerin bezahlt hat. c) Die Klägerin würde selbst bei fehlender Vertretungsmacht W^HP den Beklagten schließlich auch dann nicht erfolgreich nach § 179 BGB in Anspruch nehmen können, wenn Manfred WpHB ihm Untervollmacht erteilt und der Beklagte der Klägerin gegenüber die Stufenvertretung offengelegt hätte* Denn bei dieser Fallgestaltung nimmt der Untervertreter im Grunde nur das Vertrauen in die ihm selbst erteilte Vollmacht für sich in Anspruch. Es ist daher bei sachgerechter Auslegung des § 179 BGB gerechtfertigt, die gesetzliche Gewährschaftshaftung für das Fehlschlagen des Rechtsgeschäftes nicht ihm, sondern demjenigen aufzuerlegen, dessen Vertretungsmacht entgegen den Erwartungen des Geschäftspartners nicht bestand (so im Ergebnis schon BGHZ 32, 250, 255 und BGH BB 1963, 1193; vgl. d) Dagegen wäre die Haftung des Beklagten gemäß § 179 BGB auch bei Offenlegung der mehrstufigen Vertretung zu bejahen, wenn die anderweite Verhandlung ergeben sollte, daß Manfred ihm keine Vertretungsmacht eingeräumt hatte. 3. Bei der anderweiten Verhandlung wird die Vorinstanz auch zu erwägen haben, ob der Klägerin Ansprüche aus § 179 BGB deshalb nicht zustehen, weil sie, wie in der Berufungserwiderung geltend gemacht worden ist, die Vertretungsverhältnisse bei der Beschaffung von Mietwagen als Ersatzfahrzeuge für den Zeitschriftenvertrieb beim Heinrich BM Verlag kannte oder doch kennen mußte (§ 179 Abs.3 BGB).
Nachschlagewerk 2 BGHZ: ja ja BGB § 179 Zur Frage der Haftung für vollmachtloses Handeln bei mehrstufiger Vertretung. BGH, Urt. v. 25. Mai 1977 - VIII ZR 18/76 - OLG Düsseldorf LG Düsseldorf BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 18/76 URTEIL Verkündet am 25.’Mai 1977 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit der Firma Peter Peter CMP in vertreten durch den Kaufmann , FuM^Ästraße Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen den Kraftfahrer Axel in Hl Ti iweg tp, Beklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. 2 ex Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 25. Mai 1977 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Wolf, Merz und Treier für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 20. November 1975 aufgehoben. Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen Tatbestand Die Klägerin, die in gewerblich Kraft- fahrzeuge vermietet, nimmt den Beklagten als vollmachtlosen Vertreter auf Zahlung von 2 994,93 DM Mietzins in Anspruch. Sie stützt ihr Begehren auf die Behauptung, er habe am 7. April und am 4. Mai 1972 schriftliche Mietverträge über einen Pkw Opel Rekord und einen Ford Taunus namens des Heinrich B|0p Verlages unterzeichnet. Unstreitig ist, daß Manfred damals für den Heinrich BflBfc Verlag als Zeitschriftenwerber tätig war und für seine Arbeit ein Fahrzeug des Verlags benutzte. Der Beklagte arbeitete für ihn gelegentlich als Kraftfahrer. Wegen eines Unfalls des verlagseigenen Fahrzeugs beschaffte der Beklagte bereits im Februar 1972 einen Mietwagen von der Klägerin. Die Rechnung vom 24. Februar 1972 beglich der Heinrich Verlag. Nach Darstellung des Beklagten ist das auf Veranlassung Manfred W^Bi geschehen. Mit Schreiben vom 5. und 7. Juni 1972 verweigerte der Verlag die Bezahlung der "Rechnung für Kraftfahrzeugmiete gemäß Mietvertrag vom 7. April 1972” über 907,66 DM vom 21. April 1972, deren Richtigkeit von Manfred W^BI unterschriftlich anerkannt worden ist, und der Rechnung vom 23. Mai 1972 über 2 087,07 DM, die unter der Erklärung, sie werde als richtig anerkannt, die Unterschrift des Beklagten trägt. Die Weigerung geschah mit dem Bemerken, für die Anmietung der Fahrzeuge sei keine Genehmigung erteilt worden. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Die Berufung der Klägerin hatte keinen Erfolg. Mit der zugelassenen Revision, um deren Zurückweisung der Beklagte bittet, verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Anspruch weiter. Entscheidungsgründe I. Das Berufungsgericht hat gemeint, der Beklagte hafte nicht gemäß § 179 BGB. Es hat die bestrittene Behauptung der Klägerin, der Beklagte habe die Kraftfahrzeug-Mietverträge namens des Heinrich BflV Verlages geschlossen, als richtig unterstellt und ausgeführt, der Heinrich BflV Verlag sei dadurch nicht verpflichtet worden, weil der Beklagte als Unterbevollmächtigter Manfred WfllB gehandelt habe, der seinerseits nicht bevollmächtigt gewesen sei, den Verlag rechtsgeschäftlich zu vertreten. Das Risiko mangelnder Bevollmächtigung Manfred habe der unterbevollmächtigte Be- klagte nicht zu tragen, gleichgültig, ob er in dessen Namen oder namens des Hauptvollmachtgebers gehandelt habe. Es sei nämlich nicht gerechtfertigt, die Klägerin zu Lasten des Beklagten besser zu stellen, als sie stehen würde, wenn Manfred W^BB die Mietverträge abgeschlossen hätte. Wäre dies der Fall gewesen, so hätte Wolff gemäß § 179 BGB gehaftet. II. Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung nicht stand. 1. Das Berufungsgericht ist von einer mehrstufigen Vertretung des Heinrich B^BI Verlags durch Manfred MB als Hauptbevollmächtigten und den Beklagten als Unterbevollmächtigten ausgegangen. Wer bei mehrstufiger Vertretung als vollmachtloser Vertreter gemäß § 179 BGB haftet, wenn, wie im vorliegenden Falle von der Vorinstanz angenommen, die Vollmacht des Hauptbevollmächtigten, nicht aber die Untervollmacht fehlt, ist umstritten. a) In der Literatur wird die Auffassung vertreten, der Unterbevollmächtigte hafte gemäß § 179 BGB immer auch für die Mängel oder das Fehlen der Hauptvollmacht, weil die Wirksamkeit der Untervollmacht vom Bestand der Hauptvollmacht abhänge und der Untervertreter für das Vertrauen des Geschäftspartners in die Wirksamkeit des Vertretergeschäfts für und gegen den Geschäftsherm einstehen müsse (vgl. Soergel/Siebert/Schultze v. Lasaulx, BGB, 10. Aufl. § 167 Rdn. 59 und § 179 Rdn. 3; Steffen in BGB RGRK, 12. Aufl. § 167 Rdn. 21 und § 179 Rdn. 2; Siebenhaar, AcP 162, 383; insbesondere Gerlach, Die Untervollmacht, 1966 5 S. 78 ff). Diesen Standpunkt nimmt der Bundesgerichtshof jedenfalls für den Bereich des Wechselrechts ein (BGH Urteil vom 13. Juli 1972 « BGHZ 59, 179, 186, 187). b) Flume hält es demgegenüber bei der Anwendung des § 179 BGB für sachgerecht, daß der Untervertreter "entsprechend seiner Behauptung stets nur für die Untervollmacht als solche, nicht aber für das Bestehen der Vertretungsmacht des Hauptvertreters und deshalb nicht dafür einzustehen habe, daß die Untervollmacht wegen Nichtbestehens der Vertretungsmacht des Hauptvertreters nicht besteht" (Flume, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 1965 II § 49, 5). c) Eine weitere in der Literatur insbesondere von Enneccerus/Nipperdey vertretene Ansicht differenziert bei der Haftung des Unterbevollmächtigten nach § 179 BGB je nachdem, ob er "unmittelbar im Namen des Geschäftsherrn" oder "in Vertretung des Hauptbevollmächtigten im Namen des Geschäftsherm, also als Vertreter des Vertreters" gehandelt hat. In dem zuerst genannten Falle hafte allein der Unterbevollmächtigte, wenn "er die Vollmacht oder Untervollmacht nicht beweisen" könne; im zweiten Falle hafte der Unterbevollmächtigte nur, wenn er die Untervollmacht nicht beweisen könne, dagegen der Hauptbevollmächtigte, wenn es an der Vollmacht mangele (Enneccerus/Nipperdey, Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Rechts, 15. Aufl. I960 § 185 II 2 a und b; vgl. dazu auch Schnorr v. Carolsfeld in der Anmerkung zu dem Urteil des Bim desarbeitsgerichts vom 10. August 1964 in AP § 179 BGB Nr. 1). Dogmatischer Ausgangspunkt dieser differenzierenden Betrachtung ist der Gedanke, die Wirkungen der rechtsgeschäftlichen Erklärungen des Unterbevollmächtigten gingen, sofern er als Vertreter des Vertreters auftrete, gemäß den beiden Vollmachtsverhältnissen gleichsam durch den Hauptbevollmächtigten hindurch und träfen sodann den Geschäftsherm. Dieser im Ergebnis weit weniger als in ihrem Ansatz umstrittenen Ansicht (vgl. dazu Larenz, Allgemeiner Teil des deutschen Bürgerlichen Rechts, 3. Aufl. 1975 § 31 I b m.w.Nachw.; Mertens, JuS 1961, 315 ff) hat der Bundesgerichtshof sich angeschlossen (Urteile vom 5. Mai I960 - III ZR 83/59 = BGHZ 32, 250, 254 und vom 27. Juni 1963 - VII ZR 7/62 = BB 1963, 1193). Beiden Entseheidungen liegen Fälle zugrunde, in denen die Unterbevollmächtigten als "Vertre-ter des Vertreters" tätig wurden, wobei ihre Untervollmacht in Ordnung war, die Vollmacht des (Haupt)Vertreters aber fehlte. Ihre Haftung aus § 179 BGB hat der Bundesgerichtshof mit der Erwägung verneint, daß bei solcher Fallgestaltung der Unterbevollmächtigte die Vertretungsmacht des Hauptbevollmächtigten nicht oder Jedenfalls nicht leichter als der Geschäftspartner prüfen könne (BGHZ 32, 254). 2. Im vorliegenden Falle geht es nach dem vom Berufungsgericht als richtig unterstellten Sachvortrag der Klägerin darum, daß der unterbevollmächtigte Beklagte beim Abschluß der Kraftfahrzeug-Mietverträge als Vertreter des Heinrich Bfl^p Verlags aufgetreten sein soll, ohne die mehrstufige Vertretung aufzudecken. Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die Erwägungen, die die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs vom 5. Mai I960 (BGHZ 32, 250) und vom 27. Juni 1963 (BB 1963, 1193) tragen, für diesen Fall keine Geltung beanspruchen. Die Vorinstanz hat ihren Standpunkt, weshalb gleiches gelten müsse, falls der Unterbevollmächtigte namens dessen auftritt, der Hauptvollmachtgeber (Geschäftsherr) sein soll, nicht begründet. Eine mit dem Gesetz in Einklang zu bringende Rechtfertigung gibt es bei dieser Fallgestaltung auch nicht. § 179 BGB knüpft die verschuldensunabhängige Haftung des vollmachtlos handelnden Vertreters an das von ihm bei dem Geschäftspartner erweckte Vertrauen in die Wirksamkeit der Vertretungsverhältnisse. Das Gesetz lastet das Risiko unklarer Vollmachtsverhältnisse nicht dem Geschäftspartner, sondern im Verhältnis zu diesem dem Stellvertreter an (vgl. z.B. Soergel/Siebert/Schultze v. Lasaulx, aaO § 179 Rdn. 59). Tritt der Unterbevollmächtigte dem Geschäftspartner als Vertreter des Geschäfts-herm wie ein von diesem selbst Bevollmächtigter gegenüber, so erweckt er Vertrauen in die Befugnis, den Geschäftsherrn nicht nur als "Vertreter eines Vertreters”, sondern unmittelbar rechtsgeschäftlich verpflichten zu können. Vertrauen in eine mehrstufige Vertretung kann bei solcher Fallgestaltung nicht aufkommen. Damit entfällt die Rechtfertigung für eine eingeschränkte Haftung des Unterbevollmächtigten. Auch nach der von Enneccerus/Nipperdey vertretenen Ansicht (aaO S. 1140) wäre im vorliegenden Falle die Inanspruchnahme des Beklagten gemäß § 179 BGB gerechtfertigt. Um nicht offengelegte mehrstufige Vertretung handelte es sich auch in einem vom Bundesarbeitsgericht im vorstehend dargelegten Sinne entschiedenen Fall (Urteil vom 10. August 1964 - I AZR 84/64 = AP BGB § 179 Nr. 1). 3. Das Berufungsurteil konnte danach mit der vorliegenden Begründung nicht aufrechterhalten werden. Für eine andere Begründung, die eine Zurückweisung der Revision hätte rechtfertigen können, fehlt es ebenso wie für eine abweichende Entscheidung in der Sache selbst an tatsächlichen Feststellungen. Deshalb war der Rechtsstreit gemäß § 565 Abs. 1 ZPO an das Berufungsgericht zurückzuverweisen. III. Bei der anderweiten Verhandlung wird die Vorinstanz das Klagebegehren unter folgenden Gesichtspunkten zu prüfen haben; 8 1. Die Klägerin ist darlegungsund beweispflichtig dafür, daß der Beklagte überhaupt für den Heinrich Bflpt Verlag aufgetreten ist. Er hat dies bestritten und behauptet, als Vertreter oder nur als Bote Manfred WPMP gehandelt zu haben. Die in Rede stehenden Mietverträge können offenbar nicht vorgelegt werden. Die Rechnung vom 21. April 1972 spricht jedenfalls gegen das Vorbringen der Klägerin, der Beklagte habe den Mietvertrag vom 7. April 1972 für den Heinrich BPBi Verlag abgeschlossen, denn die Richtigkeit der Rechnung hat Manfred Wolff mit seiner Unterschrift als Mieter anerkannt. 2. Ergibt die anderweite Verhandlung, daß der Beklagte für den Heinrich BP^^ Verlag aufgetreten ist, so haftet er nicht, a) wenn Manfred WiflV Vollmacht hatte, im Bedarfsfälle Fahrzeuge zu mieten und seinerseits den Beklagten bevollmächtigt hatte. b) Der Beklagte würde ferner nicht nach § 179 BGB haften, wenn weder der Beklagte noch Manfred WflB Vollmacht besaßen, der Heinrich BSHi Verlag sich Wolffs Verhalten aber unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht anrechnen lassen müßte. In diesem Zusammenhang gewinnt die unstreitige Tatsache Bedeutung, daß der Heinrich BflPV Verlag Jedenfalls im Februar 1972 die Mietwagenkosten für einen von Manfred WflH benutzten Wagen ohne weiteres an die Klägerin bezahlt hat. c) Die Klägerin würde selbst bei fehlender Vertretungsmacht W^HP den Beklagten schließlich auch dann nicht erfolgreich nach § 179 BGB in Anspruch nehmen können, wenn Manfred WpHB ihm Untervollmacht erteilt und der Beklagte der Klägerin gegenüber die Stufenvertretung offengelegt hätte* Denn bei dieser Fallgestaltung nimmt der Untervertreter im Grunde nur das Vertrauen in die ihm selbst erteilte Vollmacht für sich in Anspruch. Es ist daher bei sachgerechter Auslegung des § 179 BGB gerechtfertigt, die gesetzliche Gewährschaftshaftung für das Fehlschlagen des Rechtsgeschäftes nicht ihm, sondern demjenigen aufzuerlegen, dessen Vertretungsmacht entgegen den Erwartungen des Geschäftspartners nicht bestand (so im Ergebnis schon BGHZ 32, 250, 255 und BGH BB 1963, 1193; vgl. auch Larenz aaO S. 491). d) Dagegen wäre die Haftung des Beklagten gemäß § 179 BGB auch bei Offenlegung der mehrstufigen Vertretung zu bejahen, wenn die anderweite Verhandlung ergeben sollte, daß Manfred ihm keine Vertretungsmacht eingeräumt hatte. Die Haftung des Beklagten wäre schließlich, wie bereits dargelegt worden ist (II. 2.), unter den Umständen gegeben, die das Berufungsgericht seiner Entscheidung - im Wege der Unterstellung - zugrundegelegt hat. 3. Bei der anderweiten Verhandlung wird die Vorinstanz auch zu erwägen haben, ob der Klägerin Ansprüche aus § 179 BGB deshalb nicht zustehen, weil sie, wie in der Berufungserwiderung geltend gemacht worden ist, die Vertretungsverhältnisse bei der Beschaffung von Mietwagen als Ersatzfahrzeuge für den Zeitschriftenvertrieb beim Heinrich BM Verlag kannte oder doch kennen mußte (§ 179 Abs. 3 BGB). IV. Da der endgültige Erfolg des Rechtsmittels vom Ergebnis der anderweiten Verhandlung abhängt, war d&m Berufungsgericht auch die Entscheidung über die Kosten der Revi s i on vorzubehalten. Merz Treier Braxmaier Dr. Hiddemann Wolf