zu einem Preise von 1 DM je Kubikmeter 3 000 000 cbm Sand aus seinem Grundstück zu entnehmen* Die Klägerin einigte sich Anfang Februar 1964 mit dem Beklagten dahin, daß dieser 300 000 cbm Sand zu einem Preise von 1,30 DM je Kubikmeter abnehmen sollte, und den gesamten Abbau, die Abfuhr und den Weiterverkauf zu betreiben habe (Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 18* Februar 1964)* Der Sand war für den Bau der Autobahn 11 Hansa-Linie" bestimmt* Im Laufe des Februar 1964 - der genaue Zeitpunkt ist unter den Parteien streitig - ermäßigte den,Kubikmeterpreis auf 0,70 DM, die Klägerin setzte ihrerseits auf Bitten des Beklagten den Preis auf 1,00 DM herab* Als Grund für sein Ansinnen hatte der Beklagte angegeben, er wolle den Preisnachlaß an die Fuhrunternehmer weitergeben, die mit der bisherigen Preisregelung nicht einverstanden seien* Der Beklagte erhöhte dann auch die Transportvergütung von 4,33 DM auf 4,63 DM je Kubikmeter* Durch Rundschreiben vom 6* April 1964 setzte er aber den Umrechnungsfaktor "Gewicht-Volumen11 anderweitig fest, indem er erklärte, das spezifische Gewicht des Sandes müsse statt wie bisher mit 1,75 nunmehr mit 1,85 veranschlagt werden* Der Großteil der Fuhrunternehmer war hiermit einverstanden» Als Folge der Erhöhung des Umrechnungsfaktors ergab sich bei der Feststellung des abzufahrenden Sandes bei gleichem Gewicht ein geringeres Volumen der Ladung3 so daß die Fuhrunternehmer gegenüber der bisherigen Vergütung eine Einbuße von 0,2647 DH je Kubikmeter hinnehmen mußten„ Die Klägerin beanstandete dieses Verfahren in ihrem Schreiben vom 16 0 April 1964o In dem Schreiben vom 17„ Juli 1964 focht sie die Preisnachlaß Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Beklagte habe sich die Preisermäßigung erschlichene Er habe von vornherein vorgehabt p die Weitergabe des Preisnachlasses an die Fuhrunternehmer durch die Erhöhung des Umrechnungsfaktors wieder auszugleichen» Der Beklagte hatte einige Zeit nach dem Beginn der Sandausbeute (60 Februar 1964) eine Waage angeschafft, zu deren Bedienung eine Hilfskraft eingestellt vfurde» Die Klägerin fand sich auf Bitten des Beklagten bereit3 zu den Kosten für die Vergütung dieser Hilfskraft ein Viertel beizutragen0 Sie fühlte sich später von dem Beklagten in arglistiger Weise getäuscht? weil dieser dazu übergingP einen Kostenbeitrag für das Wiegen in Höhe von 1 DH je Lkw von den Fuhrunternehmern zu erheben* In dem Anfechtungsschreiben vom 17» Juli 1964 wird ausgeführt, der Beklagte habe der Klägerin das verschwiegen und habe auch die Kosten für die Anschaffung der Waage mit 6 000 DM zu hoch habe deshalb seinen Preis von 1 DM auf 0,70 DK ermäßigt und die Klägerin habe statt 1,30 DM nur noch 1 DM berechnet» Dabei seien sich die Beteiligten darüber einig geworden, daß die Klägerin nach wie vor am Kubikmeter ausgehobenen Sandes nicht mehr als 0,30 DM verdienen solle» Die Klägerin hatte demgegenüber vorgetragen, der Preisnachlaß des sei längst bewilligt gewesen, als der Beklagte mit dem Hinweis auf seine Schwierigkeiten mit den Fuhrunternehmern an sie herangetreten sei» Sie sei Die Frage, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Preisnachlaßabrede durchgreift, hat mit der Feststellung, daß die Fuhrunternehmer sich mit der Erhöhung des Umrechnungsfaktors zufriedengegeben haben, und daß die Sandabfuhr flott und zügig habe durchgeführt werden können, nichts zu tun» Das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin eine Verdienst spanne von 0,60 DM für sich beansprucht, um die sie durch die Preisnachlaßabrede gebracht worden sei* Hat sie der Beklagte durch Vorspiegelung eines falschen Sachverhalts hierzu veranlaßt, so können daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des §123 BGB sehr wohl gegeben sein«, Es kommt also darauf an, ob sich die Klägerin, wie sie behauptet, eine Preisspanne von 0,60 DM gesichert hat und ob sie nur durch ein arglistiges Verhalten des Beklagten zur Aufgabe eines Teiles dieser Spanne veranlaßt worden ist«, Wenn wirklich der Beklagte von vornherein die Absicht hatte, den Preisnachlaß auf die eine oder andere Weise sich selbst zunutze zu machen, so liegt' in dem Vorgeben, er bedürfe dieses Preisnachlasses, um die Fuhrunternehmer zufriedenzustellen, das arglistige Erschleichen eines ihm nicht zustehenden Vorteilso Auf die weitere Frage, ob die Klägerin den von ihr in Anspruch genommenen Vorteil im Innenverhältnis zu SchflH-G(HHi aufrechterhalten kann, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an«, Das Berufungsgericht durfte daher das Bev/eisergebnis nicht offerlassen. Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg» Ihr ist zuzugeben* daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt läßt, wonach der Beklagte bei Einnahmen von 11 000 BK aus dem Kostenboitrag der Fuhrunternehmer nicht nur die Anschaffungskosten der Waage, sondern auch solche der Hilfskraft habe decken können» Bas Berufungsgericht wird diesem Vorbringen nachgehen und weiterhin prüfen müssen, ob diese Deckung von vornherein in der Absicht des Beklagten lag, dieser sich also in arglistiger Weise eine Zusage erschlichen hat, 2U der nach Lage der Sache für die Klägerin keine Veranlassung bestanden haben könnte» an das Oberlandesgericht zurückzuverv/ei sen* Der Klägerin konnten gemäß §§ 91, 92 ZPO schon jetzt die Kosten des Rechtsstreits insoweit auferlegt werden, als sie endgültig unterlegen ist, Darüber hinaus treffen sie auch die Kosten des Teiles der Revision, den sie zurückgenommen hat (§§ 515 Abs* 3, 566 ZP0)o Im Übrigen v/ar die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu Ubertragen, da sie von der Endentscheidung abhängig
V
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
yii|_ZR_is/69 URTEIL
in dem Rechtsstreit
Verkündet am
28oOktober 1970 Mückenhausen,
Justxzange stellte
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
der_ Frau Maria FMw geborene 0(H| in l-Ma^^BB-Straße 9,
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanvialt
gegen
den Kaufmann Rudolf B{ Al
in Rf
Beklagten und Revisionsbeklagten?
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshots hat auf die mündliche Verhandlung vom 21 <, Oktober 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr0 Mezger, Dr» Messner, Braxmaier und Dr0 Hiddemann
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4» Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm vom 26. November 1968 hinsichtlich der Kostenentscheidung und insoweit aufgehoben, als die auf Zahlung gerichtete Klage abgewiesen ist» In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen»
Von den bisher entstandenen Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Revisionsinstanz trägt die Klägerin 1/5»
Im übrigen wird die Entscheidung über die Kosten der Revision dem Berufungsgericht übertragen»
Von Rechts wegen
2§J1?§ stand
stattete der Gutsbesitzer Sch
In dem notariellen Vert
der Klägerin
1963 ge-
zu einem Preise von 1 DM je Kubikmeter 3 000 000 cbm Sand aus seinem Grundstück zu entnehmen* Die Klägerin einigte sich Anfang Februar 1964 mit dem Beklagten dahin, daß dieser 300 000 cbm Sand zu einem Preise von 1,30 DM je Kubikmeter abnehmen sollte, und den gesamten Abbau, die Abfuhr und den Weiterverkauf zu betreiben habe (Bestätigungsschreiben des Beklagten vom 18* Februar 1964)* Der Sand war für den Bau der Autobahn 11 Hansa-Linie" bestimmt* Im Laufe des Februar 1964 - der genaue Zeitpunkt ist unter den Parteien streitig - ermäßigte
den,Kubikmeterpreis auf 0,70 DM, die Klägerin setzte ihrerseits auf Bitten des Beklagten den Preis auf 1,00 DM herab* Als Grund für sein Ansinnen hatte der Beklagte angegeben, er wolle den Preisnachlaß an die Fuhrunternehmer weitergeben, die mit der bisherigen Preisregelung nicht einverstanden seien* Der Beklagte erhöhte dann auch die Transportvergütung von 4,33 DM auf 4,63 DM je Kubikmeter* Durch Rundschreiben vom 6* April 1964 setzte er aber den Umrechnungsfaktor "Gewicht-Volumen11 anderweitig fest, indem er erklärte, das spezifische Gewicht des Sandes müsse statt wie bisher mit 1,75 nunmehr mit 1,85 veranschlagt werden*
Der Großteil der Fuhrunternehmer war hiermit einverstanden» Als Folge der Erhöhung des Umrechnungsfaktors ergab sich bei der Feststellung des abzufahrenden Sandes bei gleichem Gewicht ein geringeres Volumen der
Ladung3 so daß die Fuhrunternehmer gegenüber der bisherigen Vergütung eine Einbuße von 0,2647 DH je Kubikmeter hinnehmen mußten„ Die Klägerin beanstandete dieses Verfahren in ihrem Schreiben vom 16 0 April 1964o In dem Schreiben vom 17„ Juli 1964 focht sie die Preisnachlaß Vereinbarung wegen arglistiger Täuschung mit der Begründung an, der Beklagte habe sich die Preisermäßigung erschlichene Er habe von vornherein vorgehabt p die Weitergabe des Preisnachlasses an die Fuhrunternehmer durch die Erhöhung des Umrechnungsfaktors wieder auszugleichen»
In demselben Schreiben vom 17» Juli 1964 focht die Klägerin eine zweite Vereinbarung an, mit der es folgende Bev/andtnis hatte:
Der Beklagte hatte einige Zeit nach dem Beginn der Sandausbeute (60 Februar 1964) eine Waage angeschafft, zu deren Bedienung eine Hilfskraft eingestellt vfurde» Die Klägerin fand sich auf Bitten des Beklagten bereit3 zu den Kosten für die Vergütung dieser Hilfskraft ein Viertel beizutragen0 Sie fühlte sich später von dem Beklagten in arglistiger Weise getäuscht? weil dieser dazu übergingP einen Kostenbeitrag für das Wiegen in Höhe von 1 DH je Lkw von den Fuhrunternehmern zu erheben* In dem Anfechtungsschreiben vom 17» Juli 1964 wird ausgeführt, der Beklagte habe der Klägerin das verschwiegen und habe auch die Kosten für die Anschaffung der Waage mit 6 000 DM zu hoch
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angegeben, da diese in Wirklichkeit nur 3 500 DM, v/enn nicht sogar nur 3 000 DM betragen hätten.
Mit der Behauptung, daß ihr der Beklagte im Hinblick auf die zu Unrecht einbehaltene Preisdifferenz von 0,30 DM je Kubikmeter noch einen Betrag von 35 608,61 DM und im Hinblick auf den ebenfalls zu Unrecht erhaltenen Unkostenbeitrag zur Vergütung der Hilfskraft einen weiteren Betrag von 1 973 DM schulde, hat die Klägerin von der sich ergebenden Summe einen feilbetrag von im ganzen 15 500 DM nebst Zinsen eingeklagt .
Das Landgericht hat die Klage abgev/iesen» Die Klägerin hat Berufung eingelegt und in der Berufungsinstanz vorgetragen, der Beklagte schulde auch bei Berücksichtigung des Preisnachlasses immer noch einen Betrag von 34 794,40 DM, v/eil die von ihm an Schulze-Gerleve geleisteten Scheckzahlungen nicht bei ihr, der Klägerin, eingegangen seien«, Auch diesen Betrag mache sie geltend«, Sie erhöhte die Klage auf einen Teilbetrag von 20 000 DM nebst Zinsen und stellte gleichzeitig den Antrag, den Beklagten zur Auskunft über die Sandmengen zu verurteilen, die er
a) aufgrund der Abbauvereinbarung mit der Klägerin
b) aufgrund der Abbauvereinbarung mit Sch^f-G^^f
abgebaut habe«,
Das Oberlandesgericht hat auch die erweiterte Klage abgewiesen.
Gegen das Berufungsurteil hat die Klägerin zunächst unbeschränkt Revision eingelegt, die sie jedoch vor Eintritt in die mündliche Verhandlung hinsichtlich des Auskunftsantrages zurückgenommen hat«
Mit dem verbleibenden Teile der Revision, dessen Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt sie den Zahlungsanspruch weiter.
Ent sehe idungsgründe
I0 Die Parteien sind sich in sachlich-rechtlicher Hinsicht darüber einig, daß die auf der Grundlage von 1,00 DM je Kubikmeter berechnete Kaufpreisforderung der Klägerin getilgt ist, wenn die an Sch gegebenen Scheckzahlungen als für Rechnung der Klägerin gezahlt zu gelten haben. Das ist, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei annimmt, dann der Fall, wenn die Klägerin mit dieser Zahlungsweise einverstanden war. Dieses Einverständnis konnte das Berufungsgericht ebenfalls ohne Rechtsirrtum aus dem Schreiben des Rechtsanwalts KflU, des Vertreters der Klägerin, vom 10. Mai 1966 entnehmen, in dem dieser um Mitteilung bittet, welche Zahlungen der Beklagte
an SchflB-G^BP geleistet hate, und ihn für den Fall der Nichtzahlung auffordert, die im Schreiben angegebenen Zahlungen an die Klägerin selbst zu leisten• Seine weitere Erwägung, diese Zahlungsweise erscheine schon deshalb verständlich, weil SchflM-Forderungen in Höhe von 29 667,08 DM an die Klägerin gehabt habe, begegnet keinen rechtlichen Bedenken „ Die Revision weiß hier auch keinen Rechtsfehler aufzuzeigeno
IIo Der Beklagte hatte geltend gemacht, die Parteien hätten die Preisnachlaßvereinbarung zusammen mit dem Grundstückseigentümer SchflB-GflBHfc getroffen» Es sei allerdings richtig, daß der Beklagte seinen Vorschlag mit dem Preise von 1,30 OM auf 1,00 DM herunterzugehen, damit begründet habe, er habe Schwierigkeiten mit den Fuhrunternehmern und müsse ihnen unbedingt preislich entgegenkommen»
habe deshalb seinen Preis von 1 DM auf 0,70 DK ermäßigt und die Klägerin habe statt 1,30 DM nur noch 1 DM berechnet» Dabei seien sich die Beteiligten darüber einig geworden, daß die Klägerin nach wie vor am Kubikmeter ausgehobenen Sandes nicht mehr als 0,30 DM verdienen solle» Die Klägerin hatte demgegenüber vorgetragen, der Preisnachlaß des
sei längst bewilligt gewesen, als der Beklagte mit dem Hinweis auf seine Schwierigkeiten mit den Fuhrunternehmern an sie herangetreten sei» Sie sei
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also bis zu der mit dem Beklagten getroffenen Abrede in der Lage gewesen, eine Preisspanne von 0,60 DM zu ihren Gunsten zu berechnen» Der Beklagte habe sie - so die Klägerin - durch eine arglistige Täuschung um diese Preisspanne gebrachte Er habe nämlich von vornherein vorgehabt, entgegen seinen Versicherungen den Preisnachlaß den Fuhrunternehmern nicht in vollem Umfange gutzubringen, indem er sich von vornherein mit der Absicht getragen habe, den Umrechnungsfaktor "Gewicht-Masse11 entsprechend zu erhöhen, um die Weitergabe des Preisnachlasses an die Fuhrunternehmer wieder wettzu demacheno Wird von diesem Vortrag ausgegangen, so liegt in der Tat eine arglistige Täuschung vor, mit der sich der Beklagte einen Nachlaß von dem fest vereinbarten Kaufpreis von 1,30 DM auf 1,00 DM erschlichen hätte o
Das Berufungsgericht läßt das Ergebnis der über die widerstreitenden Parteibehauptungen durchgeführten Beweisaufnahme offen» Es meint, es komme nicht darauf an, ob die Parteien sich darüber einig geworden seien, die Klägerin solle aus dem Preisnachlaß des Eigentümers Sch(Hk-G(HB keinen Nutzen ziehen und selbst nicht mehr als einen Gewinn von 0,30 DM ziehen dürfen» Alleiniger Zweck des von der Klägerin dem Beklagten eingeräumten Preisnachlasses sei der gewesen, die mit der Abfuhr betrauten Unternehmer zufriedenzustellen und die Anzahl der Fuhrleute durch den Anreiz eines
günstigeren Abfuhrpreises zu vergrößern«, Dieser Zweck sei erreicht worden, indem der Beklagte den Machlaß von 0,30 DM bei der Verrechnung des Fuhr-lohnes in vollem Umfange an die Fuhrunternehmer weitergegeben habe,, Dieser Zweck sei aber auch später durch die Erhöhung des Umrechnungsfaktors nicht beeinträchtigt worden„ Es seien weder Erschwerungen bei der Sandabführ aufgetreten, noch seien einzelne Unternehmer abgesprungen „ Sei somit ein Schaden nicht eingetreten, so könne die Klägerin die Preisnachlaßabrede auch nicht wegen arglistiger Täuschung anfechten, wobei dahinstehen möge, ob die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen für eine Anfechtung gegeben seieno
Die Klägerin könne auch aus keinem rechtlichen Gesichtspunkte Schadensersatzansprüche gegen den Beklagten in Höhe des nicht weitergegebenen Machlasses geltend machen•
Gegen diese Erwägungen des Berufungsgerichts wendet sich die Revision mit Recht«,
Die Frage, ob die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Preisnachlaßabrede durchgreift, hat mit der Feststellung, daß die Fuhrunternehmer sich mit der Erhöhung des Umrechnungsfaktors zufriedengegeben haben, und daß die Sandabfuhr flott und zügig
habe durchgeführt werden können, nichts zu tun» Das Berufungsgericht übersieht, daß die Klägerin eine Verdienst spanne von 0,60 DM für sich beansprucht, um die sie durch die Preisnachlaßabrede gebracht worden sei*
Hat sie der Beklagte durch Vorspiegelung eines falschen Sachverhalts hierzu veranlaßt, so können daher entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts die Voraussetzungen des §123 BGB sehr wohl gegeben sein«, Es kommt also darauf an, ob sich die Klägerin, wie sie behauptet, eine Preisspanne von 0,60 DM gesichert hat und ob sie nur durch ein arglistiges Verhalten des Beklagten zur Aufgabe eines Teiles dieser Spanne veranlaßt worden ist«, Wenn wirklich der Beklagte von vornherein die Absicht hatte, den Preisnachlaß auf die eine oder andere Weise sich selbst zunutze zu machen, so liegt' in dem Vorgeben, er bedürfe dieses Preisnachlasses, um die Fuhrunternehmer zufriedenzustellen, das arglistige Erschleichen eines ihm nicht zustehenden Vorteilso Auf die weitere Frage, ob die Klägerin den von ihr in Anspruch genommenen Vorteil im Innenverhältnis zu SchflH-G(HHi aufrechterhalten kann, kommt es in diesem Zusammenhänge nicht an«, Das Berufungsgericht durfte daher das Bev/eisergebnis nicht offerlassen.
III o Die von der Klägerin erklärte Anfechtung der Vereinbarung, durch die sie sich verpflichtet hat, für die Vergütung der an der Waage tätigen Hilfskraft einen Kostenbeitrag zu leisten, läßt das Berufungsgericht nicht durchgreifen. Es führt aus, es sei nicht einzusohen,
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Y/arum der Beklagte nicht berechtigt gev;esen sein sollte, von den Fuhrunternehmern einen Kostenbeitrag von 1 DM für das Wiegen zu erheben» Dieser Kostenbeitrag habe der Amortisation der vom Beklagten allein aufgebrachten Kosten der Waage dienen sollen, während sich die Klägerin an den Vergütungskosten der Hilfskraft beteiligt habe» Es sei daher nicht ersichtlich* inv/iefern die Klägerin bei der Bewilligung der Beteiligung getäuscht worden sein soll»
Auch gegen diese Erwägungen wendet sich die Revision mit Erfolg» Ihr ist zuzugeben* daß das Berufungsgericht das Vorbringen der Klägerin unberücksichtigt läßt, wonach der Beklagte bei Einnahmen von 11 000 BK aus dem Kostenboitrag der Fuhrunternehmer nicht nur die Anschaffungskosten der Waage, sondern auch solche der Hilfskraft habe decken können»
Bas Berufungsgericht wird diesem Vorbringen nachgehen und weiterhin prüfen müssen, ob diese Deckung von vornherein in der Absicht des Beklagten lag, dieser sich also in arglistiger Weise eine Zusage erschlichen hat, 2U der nach Lage der Sache für die Klägerin keine Veranlassung bestanden haben könnte»
IVo' Bas Berufungsurteil war daher, soweit die Revision aufrechterhalten blieb, d»h» hinsichtlich des Zahlungsanspruchs aufzuheben, ’ In diesem Umfang war die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung
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an das Oberlandesgericht zurückzuverv/ei sen* Der Klägerin konnten gemäß §§ 91, 92 ZPO schon jetzt die Kosten des Rechtsstreits insoweit auferlegt werden, als sie endgültig unterlegen ist, Darüber hinaus treffen sie auch die Kosten des Teiles der Revision, den sie zurückgenommen hat (§§ 515 Abs* 3, 566 ZP0)o Im Übrigen v/ar die Kostenentscheidung dem Berufungsgericht zu Ubertragen, da sie von der Endentscheidung abhängig
iSt o
Dr« Haidinger Dr. Mezger Dr, Messner
Braxmaier
Dr, Hiddemann