Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 18«, November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Artl, Dr«, Messner und Braxmaier für Recht erkannt; Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma GdHHfcKG in H^IBB/KrSo R| bezog auf.Grund eines Kaufvertrages vom 27» November 1961 von der Klägerin am 2, Januar 1962 eine Hanomag-Dicsel'-Raupe K 7 EH (65 PS)«, Nachdem zunächst die PSHHBBibank GmbH & Co«, die Finanzie- Bank einen Kredit zur Finanzierung eines angeblich mit abgeschlossenen Kaufs, der sich auf dieselbe Maschine hatteo Dieser Kaufvertrag war, v/io unter den Parteien unstreitig ist? Die Beklagte ließ sich bei Abschluß des Finanzierungsvertrages von den beiden Firmen noch folgende Erklärungen vorlegen: April 1963, daß diese Firma das den Gegenstand des Kreditvertrages bildende Baugerät an diesem Tage übernommen habe, Der Überoignungsanspruch - gegebenenfalls das Anwartschaftsrecht - ist bereits vom Käufer auf die UKB übertragen worden» Der Verkäufer bestätigt, daß mit Auszahlung des Nctto-Kreditbctra-ges von DI-1 30»000 das Gerät voll bezahlt sein wird» Es besteht Einverständnis darüber, daß mit dein Zeitpunkt der Auszahlung des Nctto-Kreditbe-trages das Eigentum an dem Gerät unmittelbar von dem Verkäufer auf die UKB übergeht » V/enn das Gerät sich zu diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer befindet, so wird es der Verkäufer für die UKB verwahren; er ist jedoch - auf jederseitigen Ui-derrux - zur Auslieferung an den Käufer ermächtigt o Y/enn das Gerät sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim Verkäufer befindet (zoBo weil es schon an den Käufer ausgcliefert wurde), dann wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer ersetzt; der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers v/ird erlöscheno11 Sie verlangte Rückzahlung des Darlehens, wozu die Fir-ma indes nicht in der Lage war» Deshalb ließ die'Beklagte das Baugerät am 20-. ihren Angestellten sicherstellen« Die Raupe befand sich damals im Arbeitseinsatz im Moor* hatte Schwierigkeitena an der verschmutzten Baumaschine die Kennzeichen festzustellcn (Seriennummer und Typenbezeichnung sov/ie Baujahr)9 wie sie in dem Kreditantrag angegeben wareno Er begnügte sich deshalb mit einer Auskunft der Prokuristin der Firma Die Beklagte hat das Fahrzeug verwertet und abzüglich Spesen und Umsatzsteuer einen Erlös von 26 000 DM erzielte Die Klägerin beruft sich auf ihr Eigentum und meintp die Beklagte sei sowohl beim Abschluß des Kreditvertrages p als auch bei der Sicherstellung der Raupe so leichtfertig vcrfahrena daß ihr der Vorwurf grobfahrlässigcr Unkenntnis vom Eigentum der Klägerin gemacht werden müsse* Die Beklagte habe daher kein Eigentum erworben und durch die Verwertung der Raupe das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt« Die Klägerin verlangt im Hinblick darauf« daß ihr gegen die Firma Gütersloh noch mindestens eine Forderung in Höhe des von der Beklagten erzielten Erlöses zustehe9 von dieser aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes mit der Klage Zahlung von 27 000 DM nebst Zinsen« Io Das Berufungsgericht läßt die Präge offen, ob die Klägeriia Eigentümerin der streitigen Hanomag-Diesel-Raupe gewesen ist, bevor die Beklagte diese Baumaschine in Besitz nahm» Es läßt die Klage daran scheitern, daß die Eeklagte am 20o Dezember 1963 durch die ihr von den Angestellten der Birma gestattete Inbesitznah- me des Gerätes gutgläubig Eigentum erworben habe» Da dieser Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis zu folgen ist, bedarf die Präge, ob sich die Klägerin auf ihr Eigentum berufen kann, keiner Entscheidung-, Daß die von der Beklagten sichergestellte Maschine mit der ihr üboroigneton identisch ist, ist zuletzt ebenfalls nicht mehr streitig gewesen und wird von der Revision nicht in Abrede gestellte Es ist unstreitig, daß sie dieselbe Pabrik-/Seriennummer trägt wie das im Kreditvertrag genannte Gerät« Das.Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß die Firma GBHHft der Beklagten das Gerät der Klägerin mit Zustimmung der Firma MBB nach § 930 BGB übereignet hat. Daß die Firma im Zeitpunkt der Sicherstellung als Gemeinschuldnerin nicht mehr in der Lage war, über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verfügen, ist für die Übertragung des unmittelbaren Besitzes schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil nicht die Firma MBp sondern die Firma GBHHB Besitzerin war und diese die Maschine an die Beklagte übergeben hat. Das Berufungsgericht hält eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht für nachgewiesen. Die Revision meint offenbar, die Beklagte habe auch deshalb kein Eigentum an dem Baugerät erwerben können, weil die Firma MBB gemäß § 6 KO über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen am 20 o Dezember 1963 nicht mehr habe verfügen können und die Beklagte sich darüber habe im klaren sein müsseno Bas ist nicht richtig«. 2o Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte sei bei Abschluß des Kreditvertrages vom 4» April 1963 und bei der Entgegennahme der Erklärung der Firma von 12o April 1963 darüber getäuscht worden, daß die Maschine der Klägerin oder der Firma NUB gehörte und ein Kaufvertrag zwisehen der Firma und der Firma überhaupt nicht abgeschlossen war«. zenbor 1963 nicht davon unterrichtet, daß die Hanomag-Haupc der Klägerin oder der Firma gehörte« Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte am 20„ Be-zcinber 1963 keine Kenntnis vom Eigentum Dritter an der Maschine besaß* Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als bösgläubig anzusehen v/äre, wenn sie bereits am 4» April 1963 hätte, erkennen müssen, daß an der ihr übereigneten Maschine Eigentumsrechte Dritter bestanden» Das wird mit der Begründung verneint,die Beklagte habe sich auf,die von ihr über die Firmen Gfli cingeholten und positiv ausgefallenen Kreditauskünfte verlassen können; dem Umstand, daß Die Revision weist darauf hin, daß sich die Beklagte von den Pinnen und keine Beweise ihres Eigentums habe vorlegen lassen«* V/enn aber die Beklagte keinen Verdacht hegte9 die beiden Pirmen spiegelten ihr einen Kaufvertrag nur vorP um auf betrügerische Weise eine doppelte Finanzierung zu erroichenP so durfte sie sich mit den ihr unterbreiteten Unterlagen begnügen«, Aus der Rechnung der Firma lifHB konnte sie auf ein ordnungsmäßiges Kaufgeschäft schließen«, Aus der Übernahmeerklä-rung der Firma konnte sie entnehmen9 daß die Maschine auch tatsächlich von der Firma M(D geliefert worden sei; und schließlich war die Erklärung der Firma M^B vom 12 o April 1963 geeignet9 auch einem sorgfältigen Kaufmann die Überzeugung zu vermitteln o daß Rechte Dritter an der Maschine nicht bestanden«, Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht j wenn es sich bei der übereigneten Maschine um ein Kraftfahrzeug gehandelt und es die Beklagte unterlassen hätte«, sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen^ aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben hätten (vgl» Sen«Urteile vom 2„ Dezember 1933 - VIII ZR 212/57 - = DM BGB § 932 Nr«, 12 und vom 23. Unstreitig ist aber, daß für die Hanomag-Diesel-Raupe kein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt ist, v/ie das auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl* § 18 Abs» 2 1fro 1 StVZO und Erl, d, Bundesmin, f» Verkehr vom 11 o Oktober 1956 - StV 2 Nr, 2200 VM/56 - (VRB1 So 608)), Es kann sich nach alledem nur die Präge stellen, ob die Beklagte auf die Ordnungsmäßigkeit des ihr vor-gcspiegelten Liefergeschüftes vertrauen durfte oder ob sic in dieser Richtung hätte Ermittlungen anstellen müssen, die über die Einholung von Kreditauskünften hinausgingenc Baß das Berufungsgericht diese Präge, v/enn auch nicht ausdrücklich, so doch still schweigend verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit einem betrügerischen Zusammenv/irken zv/eier Firmen, da3 zu dem Ziele hat, für die Anschaffung eines Fahrzeuges eine Doppelfinanziorung zu erreichen, brauchte die Beklagte beim Fohlen jeglicher Anhaltspunkte nicht zu rechnen, zu demal die Kreditauskünfte über beide Firmen positiv ausgefallen v;aren0 Deshalb brauchte die Beklagte auch nicht «etv/a die Einholung einer Auskunft bei der Firma Hanomag darüber in Erwägung zu ziehen, ob und wann die Firma Meyer die zur Sicherung übereigne-tc Baumaschine bei dieser Firma gekauft habe. Wenn also bei der Wegnahme der Maschine am 20, Dezember 1965 keine weiteren für die Beklagte belastenden Umstände hinzutraten, kann der Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis im Sinne von der aber unbegründet gewesen wäre, weil das Gerät die auf der Krediturkunde angegebenen Daten in Y/irklichkeit trug» Wäre also einem solchen etwaigen Verdacht nachgegangen?so wäre er bei längerem Suchen auf die zutreffende Seriennummer gestoßen und wäre erst recht beruhigt gewesen» Das Berufungsgericht brauchte nach Lage der Sache nicht davon auszugehen? wenn dem Berufungsgericht das zeitliche Zusammentreffen des Vcrmögensverfälls der beiden Firmen und M^p keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung gegeben hat«. daß die von KPP sichergcstellte Raupe das der Beklagten übereignete Gerät sei? ob es zu den von der Revision für richtig gehaltenen Prozeßmaßnahmon greifen wollte• Ein Ermessonsmißbrauch ist nicht dargetan.,
2140 06? BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII^ZR^lg^Z URTEIL in dem Rechtsstreit Verkündet am 18o November 1968 Klett, Justizhauptsekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle & COo offene Handelsgesellschaft HfBfcstraße vertreten durch die aciio und Ho junQ 9 der Firma Ho E Gesellschafter H _______ Klägerin und Revisionsklägerin:, - Prozcßbevollraächtigters Rechtsanwalt Dr. gegen die umi Gesellschaft mit beschränkter Haftung in FBHHHMBHB vertreten durch den Geschäftsführer Abraham Io in Beklagte und Revisionsbeklagte., - Irozeßbevollmächtigtcr: Rechtsanwalt Prhr0v. Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vorn 18«, November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr«, Haidinger sowie der Bundesrichter Dr«, Gelhaar, Artl, Dr«, Messner und Braxmaier für Recht erkannt; Die Revision gegen das Urteil des 13o Zivilsenats des Oberlandcsgerichts Celle vom 9° November 1966 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewi esen«, Von Rechts wegen Tatbestand Die Firma GdHHfcKG in H^IBB/KrSo R| bezog auf.Grund eines Kaufvertrages vom 27» November 1961 von der Klägerin am 2, Januar 1962 eine Hanomag-Dicsel'-Raupe K 7 EH (65 PS)«, Nachdem zunächst die PSHHBBibank GmbH & Co«, die Finanzie- rung übernommen hatte«, löste die Klägerin deren Kredit mit einem von dem Bankhaus AG auf genom- menen Darlehen ab«. Nach ihrer Behauptung sind ihr die Eigentumsrechte an der Raupe, die sie sich der Käuferin gegenüber Vorbehalten hatte, und die sie zur Sicherung der Kredite zunächst an die BMHfeFflHBb-^HBibank und dann an das Bankhaus N^HHHI übertragen hatte, jeweils wieder zurückübertragen worden«, Am 4o April 1963 beantragte die im Besitz der Baumaschine verbliebene Firma GflHB bei der beklagten Bank einen Kredit zur Finanzierung eines angeblich mit abgeschlossenen Kaufs, der sich auf dieselbe Maschine hatteo Dieser Kaufvertrag war, v/io unter den Parteien unstreitig ist? ein Scheinvertrag, der nur dazu bestimmt war, von der Beklagten einen Finanzierungskredit zu erschleichen o In der Kreditantragsurkunde vom 4° April 1963 waren für die angeblich gekaufte und nunmehr von der Firma G^HHHRdcr Beklagten zur Sicherung des von ihr gegebenen Kredits übcrcignete Planierraupe dieselben Daten (Scriennummer und Typenbczcichnung) eingesetzt, wie sic sich aus der seinerzeit für die Klägerin bestimmten Rechnung des Lieferwerkes, der Firma Hanomag, vom 28o Dezember 1961 ergaben» Den Kaufpreis in Höhe von 49 699 DM sowie die ihn ergebenden Einzelposten hatten die Firma und die Firma M^^ wort- getreuer Abschrift aus dem zwischen der Klägerin und der Firma 27° November 1961 geschlossenen Kaufvertrag übernommen» Die Beklagte ließ sich bei Abschluß des Finanzierungsvertrages von den beiden Firmen noch folgende Erklärungen vorlegen: lo Übernahme erklär ung der Firma vom 4° April 1963, daß diese Firma das den Gegenstand des Kreditvertrages bildende Baugerät an diesem Tage übernommen habe, 2o die Erklärung der Firma MJ^E, sie dieses Gerät an die Firma GflUHB 'verkauft habe» Die beiden letzten Absätze der Erklärung zu 2 haben folgenden Wortlaut: der Firma Ml & Co», Landmaschinen, in R bezog, die die Klägerin der Firma geliefert "Der Verkäufer erklärt hiermit der UK3 (das i3t die Beklagte) verbindlich, daß er zur Veräußerung des Gerätes9 insbesondere zur Übertragung des uneingeschränkten Eigentums daran, berechtigt ist, daß das Gerät von jeglichen Rechten Dritter frei ist und daß er die im Kreditantrag angegebene Anzahlung in Höhe von DM 19 »699 in bar vom Käufer bereits erhalten hat» Der Überoignungsanspruch - gegebenenfalls das Anwartschaftsrecht - ist bereits vom Käufer auf die UKB übertragen worden» Der Verkäufer bestätigt, daß mit Auszahlung des Nctto-Kreditbctra-ges von DI-1 30»000 das Gerät voll bezahlt sein wird» Es besteht Einverständnis darüber, daß mit dein Zeitpunkt der Auszahlung des Nctto-Kreditbe-trages das Eigentum an dem Gerät unmittelbar von dem Verkäufer auf die UKB übergeht » V/enn das Gerät sich zu diesem Zeitpunkt noch beim Verkäufer befindet, so wird es der Verkäufer für die UKB verwahren; er ist jedoch - auf jederseitigen Ui-derrux - zur Auslieferung an den Käufer ermächtigt o Y/enn das Gerät sich zu diesem Zeitpunkt nicht beim Verkäufer befindet (zoBo weil es schon an den Käufer ausgcliefert wurde), dann wird die Übergabe durch Abtretung des Herausgabeanspruches gegen den Besitzer ersetzt; der Eigentumsvorbehalt des Verkäufers v/ird erlöscheno11 Außerdem legte die Firma Gfm eine" Rechnung der m Firma vor, die sich auf die vorgespiegelte Liefe- rung der Hanomag-Diesel-Raupe bezog,, Für die Verpflichtung der Firma G^HHIB ZVLX Rückzahlung des Kredits übernahm die Firma die selbst- schuldnerische Bürgschaft» > Im September 1963 fiel die Firma M^l^ in Konkurs » Als sich auch bei der Firma Zahlungsschwierig- keiten einstollten, kündigte die Beklagte den Kredit» Sie verlangte Rückzahlung des Darlehens, wozu die Fir-ma indes nicht in der Lage war» Deshalb ließ die'Beklagte das Baugerät am 20-. Dezember 1963 durch ihren Angestellten sicherstellen« Die Raupe befand sich damals im Arbeitseinsatz im Moor* hatte Schwierigkeitena an der verschmutzten Baumaschine die Kennzeichen festzustellcn (Seriennummer und Typenbezeichnung sov/ie Baujahr)9 wie sie in dem Kreditantrag angegeben wareno Er begnügte sich deshalb mit einer Auskunft der Prokuristin der Firma Die Beklagte hat das Fahrzeug verwertet und abzüglich Spesen und Umsatzsteuer einen Erlös von 26 000 DM erzielte Die Klägerin beruft sich auf ihr Eigentum und meintp die Beklagte sei sowohl beim Abschluß des Kreditvertrages p als auch bei der Sicherstellung der Raupe so leichtfertig vcrfahrena daß ihr der Vorwurf grobfahrlässigcr Unkenntnis vom Eigentum der Klägerin gemacht werden müsse* Die Beklagte habe daher kein Eigentum erworben und durch die Verwertung der Raupe das Eigentumsrecht der Klägerin verletzt« Die Klägerin verlangt im Hinblick darauf« daß ihr gegen die Firma Gütersloh noch mindestens eine Forderung in Höhe des von der Beklagten erzielten Erlöses zustehe9 von dieser aus dem Gesichtspunkt des Schadensersatzes mit der Klage Zahlung von 27 000 DM nebst Zinsen« Beide Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen« Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihren Klageanspruch weiter« Die Beklagte beantragt die Zurückweisung dos Rechtsmittels« Io Das Berufungsgericht läßt die Präge offen, ob die Klägeriia Eigentümerin der streitigen Hanomag-Diesel-Raupe gewesen ist, bevor die Beklagte diese Baumaschine in Besitz nahm» Es läßt die Klage daran scheitern, daß die Eeklagte am 20o Dezember 1963 durch die ihr von den Angestellten der Birma gestattete Inbesitznah- me des Gerätes gutgläubig Eigentum erworben habe» Da dieser Annahme des Berufungsgerichts im Ergebnis zu folgen ist, bedarf die Präge, ob sich die Klägerin auf ihr Eigentum berufen kann, keiner Entscheidung-, IIo Die Peststollungen des Berufungsgerichts lassen keinen Zweifel daran, daß die Birma der Beklagten dieselbe Maschine übereignet hat, die die Klägerin der Birma am 2° Januar 1961 geliefert hatteo In dem Kreditvertrag sind dieselben Daten eingesetzt, die der Maschine der Klägerin zukamen (Pabrik-nurnmer, Seriennummer und Typenbezeichnung)o Daß statt des richtigen-Baujahros 1962 das Baujahr 1963 eingesetzt ist, kann die Identität der beiden Geräte nicht in Präge stellen» Insoweit liegt, wie das Berufungsgericht ersichtlich annimmt, eine unschädliche Palschbe-zeichnung vor» Daß die von der Beklagten sichergestellte Maschine mit der ihr üboroigneton identisch ist, ist zuletzt ebenfalls nicht mehr streitig gewesen und wird von der Revision nicht in Abrede gestellte Es ist unstreitig, daß sie dieselbe Pabrik-/Seriennummer trägt wie das im Kreditvertrag genannte Gerät« III. Das.Berufungsgericht nimmt ersichtlich an, daß die Firma GBHHft der Beklagten das Gerät der Klägerin mit Zustimmung der Firma MBB nach § 930 BGB übereignet hat. Da weder die Firma Gütersloh noch die Firma MBB Eigentümer waren, erwarb die Beklagte vom Nichtcigentü-mer. Das Eigentum konnte gemäß § 933 BGB nicht übergehen, wenn sic beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes nicht gutgläubig im Sinne des § 932.* Abs., 2 BGB war. Den unmittelbaren Besitz hat sic durch die am 20. September 1963 von ihrem Angestellten vorgenommene Sicherstellung der Maschine erlangt. Daß die Firma im Zeitpunkt der Sicherstellung als Gemeinschuldnerin nicht mehr in der Lage war, über das zur Konkursmasse gehörige Vermögen zu verfügen, ist für die Übertragung des unmittelbaren Besitzes schon deshalb ohne rechtliche Bedeutung, weil nicht die Firma MBp sondern die Firma GBHHB Besitzerin war und diese die Maschine an die Beklagte übergeben hat. Die Entscheidung, ob die Beklagte bei der Verwertung der Maschine selbst Eigentümerin war oder ob sie Eigentumsrechte der Klägerin verletzt hat, hing daher allein davon ab, ob sie am 20. Dezember 1963 gutgläubig im Sinne des § 932 Abs. 2 BGB war. IV. Das Berufungsgericht hält eine Bösgläubigkeit der Beklagten nicht für nachgewiesen. Die gegen seine Erwägungen gerichteten Angriffe der Revision sind nicht begründet. 1. Zu Unrecht hält die Revision es für erheblich, daß die Beklagte am 20. Dezember 1963 die Konkurseröffnung über das Vermögen der Firma M^BB gekannt habe oder doch habe kennen müssen. Die Revision meint offenbar, die Beklagte habe auch deshalb kein Eigentum an dem Baugerät erwerben können, weil die Firma MBB gemäß § 6 KO über das zur Konkursmasse gehörende Vermögen am 20 o Dezember 1963 nicht mehr habe verfügen können und die Beklagte sich darüber habe im klaren sein müsseno Bas ist nicht richtig«. Verfügt der Geraeinschuld-ner über eine fremde Sache, so spielt für die Frage des Eigentumserv;crbs seine Eigenschaft als Gemeinschuldner keine Holleo Ber Porsoncnkreis, der durch die Bestimmungen der KonkursOrdnung über die Verfügungsbeschränkung des Gcmeinschuldners geschützt werden soll, wird durch eine solche Verfügung nicht berührte 2o Bas Berufungsgericht stellt fest, die Beklagte sei bei Abschluß des Kreditvertrages vom 4» April 1963 und bei der Entgegennahme der Erklärung der Firma von 12o April 1963 darüber getäuscht worden, daß die Maschine der Klägerin oder der Firma NUB gehörte und ein Kaufvertrag zwisehen der Firma und der Firma überhaupt nicht abgeschlossen war«. Fer- ner stellt cs fest, die Angestellten der Firma G^H^ hätten den Vertreter der Beklagten am 20» Be- zenbor 1963 nicht davon unterrichtet, daß die Hanomag-Haupc der Klägerin oder der Firma gehörte« Es ist daher davon auszugehen, daß die Beklagte am 20„ Be-zcinber 1963 keine Kenntnis vom Eigentum Dritter an der Maschine besaß* Bas Berufungsgericht geht zutreffend davon aus, daß die Beklagte als bösgläubig anzusehen v/äre, wenn sie bereits am 4» April 1963 hätte, erkennen müssen, daß an der ihr übereigneten Maschine Eigentumsrechte Dritter bestanden» Das wird mit der Begründung verneint,die Beklagte habe sich auf,die von ihr über die Firmen Gfli cingeholten und positiv ausgefallenen Kreditauskünfte verlassen können; dem Umstand, daß in dem Kreditvertrag zwei verschiedene Maschinenschriften verwendet seicnP komme keine Bedeutung zu9 weil es der Hegel entspreche 3 daß der Kreditsuchende die den Kaufvertrag betreffenden Angaben einsetze9 während die restlichen Eintragungen von dem Kreditinstitut vorgenommen wurden«. Irgendwelche Anzeichen für ein betrügerisches Vorgehen der beiden Pinnen seien nicht erkennbar gewesen«, Die Erwägungen des Berufungsgerichts lassen keinen Hechtsirrtum erkennen«. Die Revision weist darauf hin, daß sich die Beklagte von den Pinnen und keine Beweise ihres Eigentums habe vorlegen lassen«* V/enn aber die Beklagte keinen Verdacht hegte9 die beiden Pirmen spiegelten ihr einen Kaufvertrag nur vorP um auf betrügerische Weise eine doppelte Finanzierung zu erroichenP so durfte sie sich mit den ihr unterbreiteten Unterlagen begnügen«, Aus der Rechnung der Firma lifHB konnte sie auf ein ordnungsmäßiges Kaufgeschäft schließen«, Aus der Übernahmeerklä-rung der Firma konnte sie entnehmen9 daß die Maschine auch tatsächlich von der Firma M(D geliefert worden sei; und schließlich war die Erklärung der Firma M^B vom 12 o April 1963 geeignet9 auch einem sorgfältigen Kaufmann die Überzeugung zu vermitteln o daß Rechte Dritter an der Maschine nicht bestanden«, Eine andere Beurteilung käme allenfalls dann in Betracht j wenn es sich bei der übereigneten Maschine um ein Kraftfahrzeug gehandelt und es die Beklagte unterlassen hätte«, sich den Kraftfahrzeugbrief vorlegen zu lassen^ aus dem sich die Eigentumsverhältnisse ergeben hätten (vgl» Sen«Urteile vom 2„ Dezember 1933 - VIII ZR 212/57 - = DM BGB § 932 Nr«, 12 und vom 23. Mai 1966 - VIII ZR 60/64 - = IM BGB aaO Nr. 21). 4g m Unstreitig ist aber, daß für die Hanomag-Diesel-Raupe kein Kraftfahrzeugbrief ausgestellt ist, v/ie das auch den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl* § 18 Abs» 2 1fro 1 StVZO und Erl, d, Bundesmin, f» Verkehr vom 11 o Oktober 1956 - StV 2 Nr, 2200 VM/56 - (VRB1 So 608)), Es kann sich nach alledem nur die Präge stellen, ob die Beklagte auf die Ordnungsmäßigkeit des ihr vor-gcspiegelten Liefergeschüftes vertrauen durfte oder ob sic in dieser Richtung hätte Ermittlungen anstellen müssen, die über die Einholung von Kreditauskünften hinausgingenc Baß das Berufungsgericht diese Präge, v/enn auch nicht ausdrücklich, so doch still schweigend verneint, ist rechtlich nicht zu beanstanden. Mit einem betrügerischen Zusammenv/irken zv/eier Firmen, da3 zu dem Ziele hat, für die Anschaffung eines Fahrzeuges eine Doppelfinanziorung zu erreichen, brauchte die Beklagte beim Fohlen jeglicher Anhaltspunkte nicht zu rechnen, zu demal die Kreditauskünfte über beide Firmen positiv ausgefallen v;aren0 Deshalb brauchte die Beklagte auch nicht «etv/a die Einholung einer Auskunft bei der Firma Hanomag darüber in Erwägung zu ziehen, ob und wann die Firma Meyer die zur Sicherung übereigne-tc Baumaschine bei dieser Firma gekauft habe. An dieser Lage hatte sich bis zu dem 200 Dezember 1965 nichts geändert. Wenn also bei der Wegnahme der Maschine am 20, Dezember 1965 keine weiteren für die Beklagte belastenden Umstände hinzutraten, kann der Vorwurf grobfahrlässiger Unkenntnis im Sinne von § 932 Abs, 2 BGB nicht gegen sie erhoben werden»Mit Recht hat das Berufungsgericht weitere Belastungs- momente vermißt» Es hat weder aus dem Umstand, daß * der Vertreter der Beklagten? K^B? Schwierigkeiten hatte; das der Beklagten übereigneto Fahrzeug zu identifizieren? noch aus dem Umstand? daß die Firma am 20o Dezember 1963 in Vermögensschwierigkeiten war und sich die Firma sogar im Konkurs befand? nachteilige Schlüsse für die Beklagte gezogen» Das ist rechtlich nicht zu beanstanden» Y/onn K^P die im Kreditvertrag angegebene Fabriknummer am Fahrzeug nicht feststollen konnte und auch das Typenschild nicht fand? brauchte ihn das nicht auf den Gedanken zu bringen? die beiden Firmen G^HHfe und 11^/0 hätten die Beklagte bei der Aufnahme des Kredits betrogen? die Finanzierung erschlichen und ein Baugerät übereignet? das bereits mit Rechten Dritter belastet war» Y/enn überhaupt ein Verdacht aufkommen konnte? so war es der? die Kreditnehmer könnten das Gerät falsch be-zciclmet haben? ein Verdacht? der aber unbegründet gewesen wäre, weil das Gerät die auf der Krediturkunde angegebenen Daten in Y/irklichkeit trug» Wäre also einem solchen etwaigen Verdacht nachgegangen?so wäre er bei längerem Suchen auf die zutreffende Seriennummer gestoßen und wäre erst recht beruhigt gewesen» Das Berufungsgericht brauchte nach Lage der Sache nicht davon auszugehen? die möglicherweise übereilte Bereitschaft des K^^? das Gerät auf die bloße Versicherung der Frokuristin S^flHÜIB hin? daß es sich um die richtige Maschine handele? wegzunebmen? weise etwa in die Richtung? K^B habe den Verdacht gehegt? die Firmen GBHHlBuftd hätten der Be- klagten ein überhaupt nicht existierendes Fahrzeug übereignet oder einen Kaufvertrag nur vorgespiegelt» Aus dem Umstand? daß das Baujahr im Kreditvertrag um ein Jahr günstiger angegeben war? als es der 4t Wirklichkeit entsprach? lassen sich entgegen der Ansicht der Revision schon deshalb keine nachteiligen Schlüsse gegen die Beklagte ziehen? weil das Bau- jahr der Maschine am 20„ Dezember 1963 überhaupt nicht hatte feststellen können„ Ebensowenig kann es rechtlich beanstandet werden? wenn dem Berufungsgericht das zeitliche Zusammentreffen des Vcrmögensverfälls der beiden Firmen und M^p keine Veranlassung zu einer anderen Beurteilung gegeben hat«. Daß es bei dieser Würdigung sein tatrichterliches Ermessen fehlerhaft ausgeübt hätte? ist nicht dargetan» Es fehlt an jedem Anhaltspunkt dafür? daß sich die späteren finanziellen Rückschläge schon im April 1963 für die Beklagte erkennbar ab-gezeichnet hätten» Vo Auch die Verfahrensrügen der Revision sind nicht begründet» Die Revision woist darauf hin? der damalige Raupenfahrer MfBB der Firma habe im ersten Rechtszuge als Zeuge ausgesagt? er könne zu dem ebenfalls als Zeugen vernommenen Vertreter KPP der Beklagten entgegen dessen Bekundung nicht geäußert haben? daß die von KPP sichergcstellte Raupe das der Beklagten übereignete Gerät sei? weil er von der Si-chcrungsübereignung überhaupt nichts gewußt habe» Die Revision bemängelt ohne Erfolg? daß das Berufungsgericht dem Zeugen keinen Glauben schenkt? son- dern entsprechend der beeideten Bekundung des Zeugen Koch im zweiten Rechtszuge feststellt« die Prokuristin und der Raupenfahrer M^HHP hätten dem Koch übereinstimmend erklärt? die sichergestellte Raupe sei mit der übereigneten identisch<> Sie rügt einen Prozeßvorstoß des Berufungsgerichts? weil es den Zeugen nicht erneut vernommen und dem Zeugen Koch gegenübergestellt und dann auch den Zeugen beeidigt habe= Ein Prozeßverstoß liegt nicht vor? wobei dahinstehen kann? ob die angegriffene Peststellung für die Entscheidung des Berufungsgerichts überhaupt erheblich war<> Ein zwingender Grund? den Zeugen Martens in der Berufungsinstanz erneut zu vernehmen? ist jedenfalls nicht ersichtlich? zu demal das Berufungs-gericht nicht von der Y/ürdigung dos Landgerichts abge-wichen isto Es lag gemäß § 398 ZPO in dem Ermessen des Berufungsgerichts? ob es zu den von der Revision für richtig gehaltenen Prozeßmaßnahmon greifen wollte• Ein Ermessonsmißbrauch ist nicht dargetan., VIo Pa das Berufungsgericht die Klage somit zu Recht abgewieson hat? mußte die Revision mit der Kost enfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen werden<> Pr«, Kaidinger Pr» Gelhaar Artl Pr„ Messner Braxmaier