Der Beklagte verpflichtete sich, die aus den gelieferten Stecklingen gezogenenPappeln als zweijährige Heister (mindestens bis 10 000 Stück) spätestens bis zu dem 1. Der Beklagte holte die ihm mehrfach vom Kläger angebotenen Pflanzen nicht sb und erteilte auch keinen Versendungsauftrag. Der Kläger hat den Schaden, der ihm durch die Verweigerung der Abnahme der Pappeln seitens des Beklagten entstanden ist, auf insgesamt 24 375 DM beziffert. Mit der Klage verlangte der Kläger einen Teilbetrag von 3000 DM nebst Zinsen seines Schadens, der ihm durch die Nichtabnahme der im Jahre 1957 gepflanzten Pappeln entstanden war. Wie die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich machen, prüft es zunächst, ob der Wohnsitz der Klägers oder des Beklagten Erfüllungsort war, und kommt zu dem von der Revision nicht beanstandeten und rechtlich einwandfreien Ergebnis, daß gemäß § 269 BGB und auch nach dem Inhalt der von beiden Parteien vorgelegten Lieferbedingungen der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Klägers Erfüllungsort war. Sodann untersucht das Berufungsgericht, ob durch die in den Lieferbedingungen enthaltenen Klauseln, daß der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers geschieht und daß die Lieferung al3 erfolgt gilt, sobald die Ware das Gelände des Lieferanten verläßt, eine Verpflichtung des Klägers, alle Waren zu versenden, mit der Wirkung begründet sei, daß der Beklagte nicht in Gläubigerverzug geraten konnte, bevor der Kläger die Pappeln an don Beklagten versandt hatte. Das Berufungsgericht legt die angezogenen Bestimmungen dahin aus, daß den Kläger eine Versendungspflicht an den Beklagten nicht getroffen habe. Auch wenn den Bedenken der Revision Rechnung getragen und angenommen würde, daß der Kläger grundsätzlich verpflichtet war, die Versendung der Ware vorzunehmen, so wäre der Beklagte hier trotzdem in Schuldner- und Gläubigerverzug geraten. Seite 3 hat vortragen lassen, er habe bei den Gesprächen zwischen den Parteien, die nach den Abnahmeaufforderungen des Klägers geführt wurden, zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger die Pappeln versenden möge, er (der Beklagte) lasse aber alle Pappeln zurückgehen, die nicht den Gütevorschriften entsprächen. Selbst wenn das Gespräch so verlaufen ist, wie der Beklagte es darstellt, lag hierin keine Aufforderung an don Kläger, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden. Selbst wenn cSLso entgegen der Ansicht d03 Berufungsgerichts der Kläger verpflichtet gewesen sein sollte, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden, so kann dieser sich nicht darauf berufen, daß der Kläger die Pappeln nicht versandt hat, denn nach seinem eigenen Vortrage würde der Beklagte die Pappeln ohnehin haben zurückgohen lassen, weil er diese Heister nicht als vertragsgemäß ansah. Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger, auch wenn nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach Handelsbrauch eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, nicht gehalten, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden, denn der Beklagte v/ar nach seinem eigenen Vortrag nicht gewillt, die Pappeln als Erfüllung anzunehmen, V/ozü or, wie noch cuszuführen sein wird, verpflichtet gewesen wäre. Die Versendung wäre also v/irt sehe ft lieh unsinnig gewesen und konnte jedenfalls unter diesen Umständen vom Kläger nicht verlangt werden, auch wenn ihm eine entsprechende Vertragspflicht obgelegen hätte. Verfügung gehabt, die aus den vom Beklagten im Jahre 1957 gelieferten Stecklingen gezogen waren, und am 1. a) Entgegen der Darstellung der Revision ergibt sich aus dem Berufungsurteil kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht die Bev/eislast verkannt habe. vielmehr erkennbar davon aus, der Kläger sei dafür bev/oispflichtig gewesen, daß ihm zu den im Vertrage vorgesehenen Zeitpunkten den Qualitätsanforderungen des DPV entsprechende zweijährige Heister aus den vom Beklagten gelieferten Pappelstecklingen zur Verfügung Standen» Diesen Beweis hat indes das Berufungsgericht hinsichtlich 9 453 Heister für den 1. b) Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf die vom DPV unter dem 1» September 1958 September 1958, durch das dem Kläger für zweijährige Pappelpflanzen in den Quartieren I bis III des ßranterather Feldes Pappolmarken-etikette zugeteilt wurden, könne schon rein denkgosetz-lieh keinen Beweis dafür erbringen, daß die bis April 1959 an den Beklagten zu liefernden Heister, die der Kläger aus den Stecklingen des Beklagten gezogen hatte, ordnungsmäßig waren, denn durch eine vor dem 1. c) Bei dieser Rüge läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob die zweijährigen Heister jcweils/am0^ April 1959 und 1» April Es hat dabei nicht übersehen, daß die Besichtigung dos Pappclbestandes des Klägers, über die sich das Schreiben dos DPV vom 1. September 1958 verhält, vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben muß, sondern prüft gerade die Präge, ob trotzdem dieses Schreiben als Beweismittel dafür ausreicht, um den Qualitätszustand der Heister am 1« April 1959 darzutun. Für die Richtigkeit dieser Auffassung, die von der Revision nur mit der Rüge bekämpft wird, sie verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, sprechen auch die Vorschriften Über das Verfahren in den Durchführungsbestimmungen zur Markensatzung des DPV, die im ganzen Bundesgebiet gelten und die daher der erkennende Senat seiner Nachprüfung zugrundelegen kann. Angesichts dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien vom 21. Die Revision hält es für einen Rechtsfehler, daß dieser Beweis vom Berufungsgericht nicht erhoben ist. Das Berufungsgericht hat den erwähnten Beweisantrag 0I3 unerheblich angesehen* Es führt dazu aus, selbst y/enn die Pappeln über den Winter nicht so gepflegt worden sein sollten wie vorher, so brauchten sie deshalb ihre fostgostollte und ihnen für die Zeit bis zu dem 30. April lasse sich gegenüber der klaren Bescheinigung des DPV nicht durch eine bloße Zeugenaussage nachwcisen. Der Beklagte hätte vielmehr, so meint das Berufungsgericht, eine erneute Begutachtung durch den Markcnousschuß herbeiführen müssen, wenn er die Poppeln trotz der Bescheinigung des DPV wegen angeblich Entscheidend ist der auch von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, daß angesichts des Inhalts der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, die Heister müßten den Qualität sanf orderungen des DPV entsprechen, die von diesem Verein erteilten Bescheinigungen über die Etikettfähig-koit der Pappelpflanzen nicht durch eine bloße Zeugenaussage über schlechte Pflege und den Zustand der Heister am 1. Die Parteien hatten sich, so hat das Berufungsgericht ihre Vereinbarung ausgelegt, dahin geeinigt, daß in Bezug auf die Qualitätsanforderungen die Bescheinigungen des DPV maßgebend sein sollten. Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß der Beklagte auf eine Einschaltung des 3)PV hätte bedacht sein müssen, wenn er geltend machen wollte, daß die angebotenen Heister im vorgesehenen Lieferzeitpunkt entgegen den erteilten Bescheinigungen nicht mehr den Qualitätsanforderungen des BPV entsprachen. Bas Berufungsgericht brauchte daher den vom Beklagten für die schlechte Pflege und die mangelnde Qualität der angebotenen Heister benannten Zeugen nicht zu vernehmen, sodaß dem Berufungsgericht der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO nicht zur Last fällt.
2097 094 BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 18/64 URTEIL Verkündet am 7.Februar 1966 Klett, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Pro Eugen A über MMBi, in NI Beklagten und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter! Rechtsanwalt BB r*- gegen den Inhaber eines Baumschulbetriebes Wilhelm S in B#BBstraße Kläger und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br* 2 / Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 7. Februar 1966 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger und der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr. Mezger und Mormann für Hecht erkannt: Die Revision gegen das Urteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 6. November 1963 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen. Von Rechts wegen Tatbestand: Die Parteien, die beide Baumschulen betreiben, vereinbarten am 21. Februar 1957» üaß der Beklagte dem Kläger im Frühjahr 1957 12 000 und im Dezember 1957, 1958, 1959 und I960 je 20 000 fertig geschnittene PappelStecklinge in erster Qualität zu 5 DPf je Stück liefern sollte. Der Beklagte verpflichtete sich, die aus den gelieferten Stecklingen gezogenenPappeln als zweijährige Heister (mindestens bis 10 000 Stück) spätestens bis zu dem 1. April eines jeden Jahres abzunehmen, soweit sie den Qualitätsanforderungen des Deutschen Pappelvereins (im folgenden abgekürzt DPV) entsprachen. Als Übernahmeprois hatte der Beklagte 50 $> des allgemeinen Listenpreises 3 Monate nach jeder Lieferung zu bezahlen. Auf Grund dieses Vertrages erhielt der Kläger vom Beklagten im Frühjahr 1957 12 000 und im Frühjahr 1958 20 000 Pappelstecklinge. Der Kläger pflanzte diese und 3 von anderer Seite bezogene Stecklinge auf von ihm gepachteten Grundstücken aus, und zwar die im Frühjahr 1957 vom Beklagten gelieferten Stecklinge in die Quartiere I bis III des sogenannten Granterat-her Feldes, die im Frühjahr 1958 gelieferten in die Quartiere I bis III des Baaler Feldes. Im August 1958 ließ der Kläger seinen Pappolbestand durch den Markenausschuß des DPV besichtigen, der dem Kläger am 1. September 1958 eine Bescheinigung aus-stollte, durch die ihm für die kommende Verkaufszeit (1. November bis 30. April) Markenetikette zugeteilt wurden, darunter auch für 13 800 zweijährige Pappelpflanzen in den Quartieren I bis III des Granterather Feldes. 9453 dieser Heister waren aus vom Beklagten gelieferten Pappelstecklingen gezogen worden. Laut Bescheinigung des DPV vom 7. August 1963 waren von deh zweijährigen Pappelpflanzen des Wirtschaftsjahres 1959/60 von der Sorte Regeneiata Deutschland noch den örtlichen Feststellungen in den Quartieren I bis III des Baaler Feldes 11 500 Stück etikettfähig. Diese waren sämtlich aus von dem Beklagten gelieferten Stecklingen hervorgegangen. Der Beklagte holte die ihm mehrfach vom Kläger angebotenen Pflanzen nicht sb und erteilte auch keinen Versendungsauftrag. Durch Schreiben seines späteren Prozeßbevollmächtigten vom 17. November I960 ließ der Kläger dem Beklagten eine letzte Frist zur Abnahme aller Pappeln bis zu dem 4. Dezember I960 mit der Erklärung setzten, daß der Kläger nach fruchtlosem Ablauf der Frist die Annahme der Abnahmeleistung des Beklagten ablehncn und von diesem Schadensersatz verlangen werde. Nachdem 4 / die Frist verstrichen war, ohne daß der Beklagte sich geäußert hatte, versuchte der Kläger, die Pappeln anderweit zu verkaufen. Das gelang ihm nicht. Er ließ daher die Pappelpflanzen ausmachen, wegschaffen und vernichten. Der Kläger hat den Schaden, der ihm durch die Verweigerung der Abnahme der Pappeln seitens des Beklagten entstanden ist, auf insgesamt 24 375 DM beziffert. Mit der Klage verlangte der Kläger einen Teilbetrag von 3000 DM nebst Zinsen seines Schadens, der ihm durch die Nichtabnahme der im Jahre 1957 gepflanzten Pappeln entstanden war. Das Landgericht entsprach diesem Anträge durch Versäumnisurteil, gegen das der Beklagte Einspruch oinlegte. Das Landgericht hielt das Versäumnisurteil aufrecht . Im Berufungsrochtszugo erhob der Beklagte eine Peststellungswiderklage. Darauf legte der Kläger Anschlußberufung ein und erweiterte die Klage zuletzt um 21 375 DM nebst Zinsen. Die Parteien erklärten danach die Fest-stellungswiderklago des Beklagten für in der Hauptsache erledigt. Das Berufungsgericht wies die Berufung des Beklagten zurück und verurteilte ihn auf die Anschlußberufung zur Zahlung von weiteren 20.728,15 DM nebst Zinsen. Die weitergehende Klage wies es ab. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Klägern | erstrebt, verfolgt der Beklagte seinen Antrag auf Aufhebung des Versäumnisurteils des Landgerichts, Zurückweisung dor Anschlußberufung des Klägers und vollständige Abweisung der Klage weiter. 5 Entscheidungsgründe s Die Revision ist nicht begründet, 1.) Das Berufungsgericht führt aus, der Beklagte sei seiner Verpflichtung, die gekauften Pappeln abzu-nchmen, nicht nachgekommen. Diese Abnahmeverpflichtung habe nach dem Willen der Parteien eine Hauptleistung des Beklagten dargestellt. Mit dieser Hauptverpflichtung sei der Beklagte hinsichtlich der 1957 gepflanzten Pappeln seit dem 2. April 1959 und hinsichtlich der 1958 gepflanzten Pappeln seit dom 2. April I960 in Schuldnerverzug gewesen. Gleichzeitig habe er sich auch in Gläubigerverzug bofunden. Er sei nämlich verpflichtet gewesen, die Pappeln beim Kläger abzuholen; denn Erfüllungsort für die Leistung des Klägers sei sowohl nach den von dem Kläger als auch nach den von dem Beklagten dem Gericht eingereichten Lieferbedingungen der Ort der Niederlassung dos Lieferbetriebes gewesen. Die in beiden Bedingungen enthaltene Bestimmung, daß der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers geschieht, bedeute nicht, daß alle Waren zu versenden seien, sondern sei dahin zu verstehen, daß dann, wenn eine Versendung vereinbart ist, sie auf Rechnung und Gefahr des Bestellers vorgenommen wird. Auch aus der Bestimmung, daß die Lieferung als erfolgt gilt, sobald die Ware das Gelände des Lieferanten verlassen hat, 3ci nicht zu entnehmen, daß der Verkäufer verpflichtet sein sollte, alle Waren ohne weiteres zu versenden. Gegen diese Darlegungen wendet sich die Revision ohne Erfolg. Ihr ist zwar zuzugeben, daß die Präge, ob der Kläger zur Versendung der Pappeln verpflichtet war, 6 unabhängig davon zu beantworten ist, welcher Ort als Erfüllungsort galt. Die Revision wirft aber dem Berufungsgericht zu Unrecht vor, daß es diese Fragen miteinander verquickt habe. Wie die oben wiedergegebenen Ausführungen des Berufungsgerichts deutlich machen, prüft es zunächst, ob der Wohnsitz der Klägers oder des Beklagten Erfüllungsort war, und kommt zu dem von der Revision nicht beanstandeten und rechtlich einwandfreien Ergebnis, daß gemäß § 269 BGB und auch nach dem Inhalt der von beiden Parteien vorgelegten Lieferbedingungen der Ort der geschäftlichen Niederlassung des Klägers Erfüllungsort war. Sodann untersucht das Berufungsgericht, ob durch die in den Lieferbedingungen enthaltenen Klauseln, daß der Versand auf Rechnung und Gefahr des Bestellers geschieht und daß die Lieferung al3 erfolgt gilt, sobald die Ware das Gelände des Lieferanten verläßt, eine Verpflichtung des Klägers, alle Waren zu versenden, mit der Wirkung begründet sei, daß der Beklagte nicht in Gläubigerverzug geraten konnte, bevor der Kläger die Pappeln an don Beklagten versandt hatte. Das Berufungsgericht legt die angezogenen Bestimmungen dahin aus, daß den Kläger eine Versendungspflicht an den Beklagten nicht getroffen habe. Die hiergegen von der Revision erhobenen Bedenken greifen jedenfalls im Ergebnis nicht durch. $ie die Revision nicht verkennt, ist die Abnahmepflicht des Käufers grundsätzlich eine "Abholschuld11 (ilföVjRGRK 2. Aufl. Vor-bem vor § 373 Anm. 63; Geßler/Hefermehl/Hildebrandt/ Schröder HGB 4* Aufl. Einl. vor § 373 Nr. 39)« Allerdings kann Abweichendes zwischen den Parteien vereinbart werden, und Palandt (BGB 25. Aufl. § 269 Anm. 5), auf den sich die Revision beruft, (cbo'neö für Distanzkäufe: Staudinger BGB 11. Aufl. § 447 Nr. 11 und RGZ 103, 129, 130), vertritt 7 sogar die Auffassung, daß Warenschulden im Handelsverkehr meist Schickschulden soien. Es kann indes dahingestellt bleiben, ob der Ansicht der Revision zu folgen und die Auslegung der Bedingungen durch das Berufungsgericht, die der erkennende Senat frei nachprüfen kann, zu billigen ist. Auch wenn den Bedenken der Revision Rechnung getragen und angenommen würde, daß der Kläger grundsätzlich verpflichtet war, die Versendung der Ware vorzunehmen, so wäre der Beklagte hier trotzdem in Schuldner- und Gläubigerverzug geraten. Es ist unstreitig, daß die Lieferung der Ware durch den Kläger und die Abnahme der Ware durch den Beklagten nicht deshalb gescheitert ist, weil der Kläger die Versendung der Pappeln verweigerte - hierzu war er vielmehr immer bereit sondern allein deshalb, weil der Beklagte die Pappeln nicht haben wollte. Dem steht auch nicht entgegen, daß der Beklagte in der Berufungsbegründung vom 7. März 1963? Seite 3 hat vortragen lassen, er habe bei den Gesprächen zwischen den Parteien, die nach den Abnahmeaufforderungen des Klägers geführt wurden, zu dem Ausdruck gebracht, daß der Kläger die Pappeln versenden möge, er (der Beklagte) lasse aber alle Pappeln zurückgehen, die nicht den Gütevorschriften entsprächen. Selbst wenn das Gespräch so verlaufen ist, wie der Beklagte es darstellt, lag hierin keine Aufforderung an don Kläger, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden. Das ergibt bereits der folgende Absatz der Berufungsbegründung, in dom ausgeführt ist, der Kläger habe ,fmit gutem Grund11 die Versendung der Pappeln unterlassen, weil nämlich die Lieferungen mangels vertragsgemäßer Qualität zurückgegangen wären. Selbst wenn cSLso entgegen der Ansicht d03 Berufungsgerichts der Kläger verpflichtet gewesen sein sollte, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden, so kann dieser sich nicht darauf berufen, daß der Kläger die Pappeln nicht versandt hat, denn nach seinem eigenen Vortrage würde der Beklagte die Pappeln ohnehin haben zurückgohen lassen, weil er diese Heister nicht als vertragsgemäß ansah. Unter diesen Umständen war deshalb der Kläger, auch wenn nach den getroffenen Vereinbarungen oder nach Handelsbrauch eine solche Verpflichtung bestanden haben sollte, nicht gehalten, die Pappeln dem Beklagten zuzusenden, denn der Beklagte v/ar nach seinem eigenen Vortrag nicht gewillt, die Pappeln als Erfüllung anzunehmen, V/ozü or, wie noch cuszuführen sein wird, verpflichtet gewesen wäre. Die Versendung wäre also v/irt sehe ft lieh unsinnig gewesen und konnte jedenfalls unter diesen Umständen vom Kläger nicht verlangt werden, auch wenn ihm eine entsprechende Vertragspflicht obgelegen hätte. 2.) Sachlich geht der Streit der Parteien allein darum, ob der Kläger in der Lage war, dem Beklagten dem Vertrage entsprechende Pappeln zu liefern. Das Berufungsgericht hat diese Präge bejaht. Es stellt fest, der Kläger habe am 1. April 1959 insgesamt 9 453 zweijährige, den Qualitätsanforderungen des DPV entsprechende Heister zu? Verfügung gehabt, die aus den vom Beklagten im Jahre 1957 gelieferten Stecklingen gezogen waren, und am 1. April I960 mindestens 10 000 derartige Heister aus den im Jahre 1958 von dem Beklagten gelieferten Stecklingen. Diese Feststellungen greift die Revision an. Ihre Rügen können jedoch keinen Erfolg haben. a) Entgegen der Darstellung der Revision ergibt sich aus dem Berufungsurteil kein Anhalt für die Annahme, daß das Berufungsgericht die Bev/eislast verkannt habe. Es geht 9 vielmehr erkennbar davon aus, der Kläger sei dafür bev/oispflichtig gewesen, daß ihm zu den im Vertrage vorgesehenen Zeitpunkten den Qualitätsanforderungen des DPV entsprechende zweijährige Heister aus den vom Beklagten gelieferten Pappelstecklingen zur Verfügung Standen» Diesen Beweis hat indes das Berufungsgericht hinsichtlich 9 453 Heister für den 1. April 1959 und hinsichtlich weiterer 10 000 Heistor für den 1. April I960 als geführt angesehen» b) Diese Beweiswürdigung des Berufungsgerichts, die sich auf die vom DPV unter dem 1» September 1958 und 7. August 1965 ausgestollten Bescheinigungen gründet, hält die Revision für verfehlt» Sie macht dazu geltend: Das Schreiben des DPV vom 1. September 1958, durch das dem Kläger für zweijährige Pappelpflanzen in den Quartieren I bis III des ßranterather Feldes Pappolmarken-etikette zugeteilt wurden, könne schon rein denkgosetz-lieh keinen Beweis dafür erbringen, daß die bis April 1959 an den Beklagten zu liefernden Heister, die der Kläger aus den Stecklingen des Beklagten gezogen hatte, ordnungsmäßig waren, denn durch eine vor dem 1. September 1958 vorgenommene Berichtigung könne nur der Zustand der Heister im Zeitpunkt der Besichtigung festgestellt, aber nicht beurteilt werden, in welchem Zustande sie über ein halbes Jahr später sein würden. Dasselbe gelte auch für die nachträglich ausgestellte Bescheinigung des DPV vom 7. August 1963* c) Bei dieser Rüge läßt die Revision außer acht, daß das Berufungsgericht sich im Rahmen seiner Beweiswürdigung ausdrücklich mit der Frage befaßt hat, ob die zweijährigen Heister jcweils/am0^ April 1959 und 1» April 1960 den Qualitätsanforderungen des DPV entsprachen. 10 Es hat dabei nicht übersehen, daß die Besichtigung dos Pappclbestandes des Klägers, über die sich das Schreiben dos DPV vom 1. September 1958 verhält, vor diesem Zeitpunkt stattgefunden haben muß, sondern prüft gerade die Präge, ob trotzdem dieses Schreiben als Beweismittel dafür ausreicht, um den Qualitätszustand der Heister am 1« April 1959 darzutun. In diesem Zusammenhänge verweist das Berufungsgericht darauf, daß in dem Schreiben das Markenetikett "für die kommende Verkaufszeit (1. November bis 30. April)1' zuerkannt wird, und zieht hieraus den Schluß, daß der Pappelmarkenausschuß, der sich aus Fachleuten zusammensetzt, davon ausgehe, die Etikettfähigkeit der Pappeln und damit ihre Qualität lasse sich durchweg für ein gutes halbes Jahr im voraus bestimmen. Für die Richtigkeit dieser Auffassung, die von der Revision nur mit der Rüge bekämpft wird, sie verstoße gegen allgemeine Erfahrungssätze, sprechen auch die Vorschriften Über das Verfahren in den Durchführungsbestimmungen zur Markensatzung des DPV, die im ganzen Bundesgebiet gelten und die daher der erkennende Senat seiner Nachprüfung zugrundelegen kann. Dort heißt es unter D 16 Buchst, b, daß Anträge auf Verleihung des Markenetiketts für das nächste Wirtschaftsjahr, das nach M 15 der Markon-satzung vom 1. Juli bis 30. Juni läuft, bis spätestens 15» Juni einzureichen sind. Die Quartierbesichtigungen durch die Markenausschüsse sollen nach D 18 Buchst, b im Hochsommer oder Herbst vor Beendigung der Vegetationszeit vorgenommen werden. Angesichts dieser Sachlage ist auch nicht zu beanstanden, daß das Berufungsgericht den Vertrag der Parteien vom 21. Februar 1957, in dem bestimmt ist, daß die von dom Beklagten abzunehmenden Heister den Qualitätsanfor- 11 derungen des DPV entsprechen müßten, dahin auslogt, cs genüge eine Erklärung des DPV, daß die Pappeln für einen bestimmten Zeitraum seinen Qualitätsanforderungen entsprechen. Die Angriffe der Revision, mit denen sie diese Ausführungen bekämpft, müssen schon deshalb scheitern, weil es sich um die Auslegung eines Individuslvertrages handelt, die möglich ist, keinen Rochtsfohlcr erkennen läßt und an die der erkennende Senat daher gebunden ist. d) Die Revision beruft sich weiter darauf, daß der Beklagte unter Zeugonbeweis gestellt hatte, die Heister hätten im Zeitpunkt der beabsichtigten Lieferung die erforderlichen Größen und Stärken nicht erreicht gehabt, die Grundstücke, auf denen die Heister standen, seien nicht sachgemäß bearbeitet und gepflegt worden, die Quartiere seien vollkommen vergrast gewesen, auch seien die Heister nicht ordnungsgemäß beschnitten worden. Die Revision hält es für einen Rechtsfehler, daß dieser Beweis vom Berufungsgericht nicht erhoben ist. Das Berufungsgericht hat den erwähnten Beweisantrag 0I3 unerheblich angesehen* Es führt dazu aus, selbst y/enn die Pappeln über den Winter nicht so gepflegt worden sein sollten wie vorher, so brauchten sie deshalb ihre fostgostollte und ihnen für die Zeit bis zu dem 30. April des folgenden Jahres bescheinigte Qualität bis zu dem 1. April noch nicht verloren gehabt zu haben. Das Pehlen der Qualität am 1. April lasse sich gegenüber der klaren Bescheinigung des DPV nicht durch eine bloße Zeugenaussage nachwcisen. Der Beklagte hätte vielmehr, so meint das Berufungsgericht, eine erneute Begutachtung durch den Markcnousschuß herbeiführen müssen, wenn er die Poppeln trotz der Bescheinigung des DPV wegen angeblich 12 fehlender Qualität nicht abnehmen wollte. In dieser Richtung habe der Beklagte jedoch weder selbst etwas unternommen, noch habe er den Kläger veranlaßt, eine neue Begutachtung der Pappeln durch den Markenausschuß zu dem 1. April herbeizuführen. Heute lasse sich diese Begutachtung nicht mehr nachholen, weil die Pappeln inzwischen vernichtet wurden. Diese Begründung des Berufungsgerichts hält entgegen der Ansicht der Revision einer rechtlichen Nachprüfung stand. Entscheidend ist der auch von dem Berufungsgericht in den Vordergrund gestellte Gesichtspunkt, daß angesichts des Inhalts der von den Parteien getroffenen Vereinbarung, die Heister müßten den Qualität sanf orderungen des DPV entsprechen, die von diesem Verein erteilten Bescheinigungen über die Etikettfähig-koit der Pappelpflanzen nicht durch eine bloße Zeugenaussage über schlechte Pflege und den Zustand der Heister am 1. April widerlegt werden konnten. Die Parteien hatten sich, so hat das Berufungsgericht ihre Vereinbarung ausgelegt, dahin geeinigt, daß in Bezug auf die Qualitätsanforderungen die Bescheinigungen des DPV maßgebend sein sollten. Beide Parteien waren Baumschulenbesitzer, befaßten sich mit der Aufzucht soY/ie dem Verkauf von Pappeln und waren über die Markensatzung und die Durchführungsvorschriften unterrichtet. Daraus folgt, daß auch der Beklagte die oben angezogenen Bestimmungen sich entgegen-haltcn lassen muß, aus denen sich ergibt, daß die Markenausschüsse die Quartierbesichtigungen im Hochsommer oder Herbst durchführen, daß aber die EtikettVerleihung sich auf die bis zu dem 30. April des folgenden Jahres laufende Verkaufszeit bezieht. Die Qualitätsanforderungen des DPV waren also nach den erteilten Bescheinigungen noch für 13 den vereinbarten Lieforzeitpunkt erfüllt, denn dieser lag vor dem 30. April des folgenden Jahres. Unter diesen Umständen läßt sich die Auffassung des Berufungsgerichts nicht beanstanden, daß der Beklagte auf eine Einschaltung des 3)PV hätte bedacht sein müssen, wenn er geltend machen wollte, daß die angebotenen Heister im vorgesehenen Lieferzeitpunkt entgegen den erteilten Bescheinigungen nicht mehr den Qualitätsanforderungen des BPV entsprachen. Der Beklagte hat aber in dieser Richtung nichts unternommen, sodaß es ihm versagt ist, sich im Rechtsstreit - nach der Vernichtung der Heister, mit der er rechnen mußte - darauf zu berufen, sie seien nicht vertragsgemäß gewesen. Bas Berufungsgericht brauchte daher den vom Beklagten für die schlechte Pflege und die mangelnde Qualität der angebotenen Heister benannten Zeugen nicht zu vernehmen, sodaß dem Berufungsgericht der von der Revision gerügte Verstoß gegen § 286 ZPO nicht zur Last fällt. : o) Auf den weiteren Beweisantrag des Beklagten, dessen Übergehung die Revision ebenfalls rügt, auf Grund einer früheren Bestellung vom Kläger an den Beklagten gelieferte Pappeln hätten den Rindenbrand , * .sich gehabt, kommt es schon deshalb nicht an, weil es/nicht um die hier in Präge stehenden Heister handelte. 3o) Im übrigen, insbesondere hinsichtlich der Höhe des zuerkannten Betrages, sind sachlich rechtliche Bedenken gegen das angefochtene Urteil ebenfalls nicht hervorgotreton. Von der Revision sind auch weitere 14 Rügen nicht erhoben worden. Die Revision erweist □ich somit in vollem Umfange als unbegründet, sodaß sie mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen ist. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Mezger Mormsnn