* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZR 18/62

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 18/62

Hat jemand vom späteren Gemeinschuldner ein Handelsgeschäft unter Übernahme der im Betriebe begründeten Förderungen erworben und befriedigt er nach der Zahlungseinstellung des HGB haftet, so unterliegt diese Befriedigung mindestens dann nicht der Anfechtung nach § 30 Nr.l Halb3»2 KO, wenn die Veräußerung des Handelsgeschäfts vor der Zahlungseinstellung und unanfechtbar erfolgt ist» Kaufmann hat den Betrag vor Konkurseröffnung an die Beklagte bezahlt, jedoch erst nachdem diese von der Zahlungs-constellung des Kenntnis erhalten hatte, her Kläger ficht mit der Klage diese Zahlung an, weil sie eine mittelbare Vermögenszuwendung an die Be-■ klagte zun Nachteil der Gläubiger darstelle, und fordert Zahlung von 5026 DM nebst Zinsen. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, daß anfechtbar nicht nur Rechtshandlungen des späteren Ge-meinschuldners sind, die er selbst mit dem Begünstigten vornimmt, sondern daß als Rechtshandlungen im Sinne der KonkursOrdnung auch Handlungen anzusehen sind, durch die der Schuldner Bestandteile seines Vermögens mit Hilf einer Mittelsperson einem Begünstigten zuwendet, ohne zu diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (sogenannte mittelbare Zuwendungen). Gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts; die konkursrcchtlichc Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung erfordere stets- daß auch der vom Schuldner vorgenommene Einloitungsakt nach der Zahlungseinstellung liege- be- Denn bei der hier gegebenen Sachlage, daß ein Mittelsmann den Gläubiger des Schuldners befriedigt, weil der Mittelsmann das vom Schuldner vor dessen Zahlungseinstellung unanfechtbar erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt und in Anrechnung auf den Kaufpreis die in den Betriebe begründeten Schulden übernommen hat, ist der Entscheidung des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen beizutreten (§ 563 ZPO). Eine der Anfechtung unterfallende mittelbare Zuwendung des späteren Gemein-Schuldners an den Gläubiger liegt in diesem Falle nicht vor. Hach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind als mittelbare Zuwendungen aber auch Rechtshandlungen anfechtbar, durch die eine unmittelbare Leistung des späteren Gemeinschuldnero umgangen wird. Es handelt sich.um Rechtshandlungen des Schuldners, durch die er gegen Aufwendung von Bestandteilen seines Vermögens das Entgelt dafür in das Vermögen eines Gläubigers fließen läßt, ohne daß er äußerlich mit diesem in unmittelbare Rechtsbesie-hungen tritt. Von einer solchen durch Einschaltung eines Mittelsmanns verdeckten Zuwendung von Vermögenswerten an die Beklagte zu deren Befriedigung kann im vorliegenden Pall nicht gesprochen werden« Zwar sollte nach dem zwischen und geschlossenen Vertrage als Gegenleistung für die ihm übertragenen Werte die Schulden der Be^m^ Pirma übernehmen« Er war also gegen- Nach § 25 Abs»l Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Portführung der Pirma für alle in Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers« Zur Befriedigung der Gläubiger wäre also auch genötigt gewesen, wenn in dem Vertrage vom 31. Bei einer solchen Sachlage verbietet sich auch die Erwägung, auf Grund der Schuldübernahme werde derselbe Zustand herbeigeführt, der entstanden wäre, wenn der Dritte zuerst seinen Vertragspflichten entsprechend seine Schuld dem Gemoinschuldner gegenüber getilgt und dieser sodann - anfechtbar - seinen Gläubiger befriedigt hätte (vgl. Bei einer Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer Schuldübernahme wird die Benachteiligung darin gesehen, daß ohne die Befriedigungs-abrode der Dritte dem späteren Gemeinochuldner ein entsprechend höheres Entgelt hätte zahlen müssen, der Konkursverwalter durch die Befriedigungsabrede also gehindert ist, den Unterschiedsbotrag einzuziehen, während auf der anderen Seite der Gläubiger nur die Konkursquote zu beanspruchen gehabt hätte (RGZ 46,101,105)» Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten auf Grund des Erwerbes Die Übernahme der Schulden stellt sich nicht als teilweise Tilgung der Kaufpreisschuld durch Leistung an Erfüllung« Statt dar, sondern ist die gesetzliche Felge dos Erwerbs des Handelsgeschäfts. Wird der Gläubiger einer im übernommenen Handelsgeschäft begründeten Forderung vom Übernehmer befriedigt, ist das mithin nicht dem Falle gleichsusetzen, daß der spätere Gemeinschuldner an einen Gläubiger aus dem Entgelt für einen weggegebenen Vermögensgegenstand selbst Zahlung leistet. Im vorliegenden Fall hätte für den Erwerber doc übernommene Geschäft auch dann keinen höheren V/ert gehabt, der die Zahlung eines entsprechenden Entgelts an gerechtfertigt hätte, wenn er die bisherigen Schulden nicht durch besondere Abrede übernommen hätte. Müßte ein vom Erwerber befriedigter Gläubiger die empfangene Leistung an den Konkursverwalter zurückgowähren, so könnte bei folgerichtiger Durchführung des Gedankenganges des Klägers der Gläu- angeführte Fall, ,daß der spätere Gemoihochuldncr erst nach Zahlungseinstellung sein Handelsgeschäft veräußert hat, liegt nicht vor. Ob der für eine solche Gestaltung von Mentzel/Kuhn vertretenen Auffassung zu folgen wäre, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie.udie Frage, ob nicht dann eine andere Beurteilung als hier geboten ist, wenn die Übereignung des Geschäftsvermögens der Anfechtung unterliegt. Im vorliegenden Fall ist die Übertragung des Geschäfts nach den Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Zahlungseinstellung erfolgt. IIo Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Beklagte die gewährte Befriedigung etwa nicht in der geschehenen Art zu beanspruchen gehabt habe, es sich also um eine sogenannte inkongruente Deckung nach § 30 Nr,2 KO handele.

Zitierte Normen: § 563 ZPO § 25 HGB § 39 KO § 25 HGB § 30 KO
AnfechtungFirmaKOspätZahlungseinstellungGläubigerErwerberBefriedigungKläger

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: Amtliche Sammlung:
Ja
KO § 30 Hr.l Halbs.2; HGB § 25 Abs»l
Hat jemand vom späteren Gemeinschuldner ein Handelsgeschäft unter Übernahme der im Betriebe begründeten Förderungen erworben und befriedigt er nach der Zahlungseinstellung des
\
Gemeincchuldnero einen alten Gläubiger» dem er nach § 25 Abs.l HGB haftet, so unterliegt diese Befriedigung mindestens dann nicht der Anfechtung nach § 30 Nr.l Halb3»2 KO, wenn die Veräußerung des Handelsgeschäfts vor der Zahlungseinstellung und unanfechtbar erfolgt ist»
BGH, Urt. v. 24. September 1962 - VIII ZR 18/62 - OLG K|£^ruhe
VIII ZB 16/62
cUnduu am 24. Scjjt ember 1962 Justizobersekretär Urkundsbeamter der G e schält s s t e11e
I m K a men d
Volkes
 In dem Rechtsstreit
 des V/irtSchaftstreuhänders E.W. G
W
m
asse B? als Verwalters im Konkur
 in
über das Vermögen dos Kaufmanns Han r, ^^^^^^^straße Q,
Klägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br,
 gegen
die Firma Hermann M ___
habor Fabrikant Hermann
 in Bl
 In-
Beklagte und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.	-
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 24. September 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br.Gelhaar, Artl, Br.Borschcl, Br.Mesger und Br.Messner
 für Rocht erkannt:
Bie Revision des Klägers gegen das Urteil des 7. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 24. November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
'Tatbestands
 Der Kaufmann K^Hfc in	v/ar	Inhaber dor
 irn Handelsregister eingetragenen Firmen "3ejmpi ^Erleuchten H. K^BI" In BeBHBB^HBBMHBBHÄ and "Huhr-louchten H.	in Ml
 Am 31= Oktober 1958 verkaufte KSH sein Be( Unternehmen an seinen späteren Schwiegersohn, .den Ingenieur In dem Vertrage war bestimmt, daß auf KadHü das gesamte Mobiliar, die Maschinen, Y/erkzeugc und Einrichtungen, die Außenstände und Y/arenvorräte sowie die Forderung aus einem Bankkonto übergingen. Als Gegenleistung sollte XalimB alle Verpflichtungen der Firma gegenüber ihren Lieferanten und Steuerschulden übernehmen. Bio Gehalts- und Provisionsansprüche des Kaufmann sollten "mit diesem Vertrag" beglichen sein. Schließlich war vereinbart, daß XaMHft berechtigt sei, die Firma unverändert fortzuführen.
Am 7= November 1958 ließ K^^| durch Rundschreiben mitteilen, daß die Firma "Ruhrlouchten H.	ihre
 Zahlungen eingestellt habe. Nach den Feststellungen dos Berufungsgerichts ist die Zahlungseinstellung nicht vor dem 5. November 1958 erfolgt.
Am 14. November 1958 beantragte K^mdie Eröffnung dos gerichtlichen Vergleichsverfahrens. Am 5= Dezember 1958 wurde dieser Antrag zurückgewiesen und gleichzeitig das Konkursverfahren eröffnet. Der Kläger ist Ko nku r s v e rwa11 e r.
Der Beklagten stand eine im Betrieb der Be^H^t Firma begründete Forderung in Höhe von 5026 DM zu. Kaufmann hat den Betrag vor Konkurseröffnung an die Beklagte
 bezahlt, jedoch erst nachdem diese von der Zahlungs-constellung des	Kenntnis erhalten hatte,
 her Kläger ficht mit der Klage diese Zahlung an, weil sie eine mittelbare Vermögenszuwendung an die Be-■ klagte zun Nachteil der Gläubiger darstelle, und fordert Zahlung von 5026 DM nebst Zinsen.
Das Landgericht hat der Klage stattgegeben, das Oberlandesgericht hat sie abgewiesen. Mit der zugelassenen Revision verfolgt der Kläger den Klageanspruch weiter. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei-sen.
Entscheidungsgründe t
Die Revision ist nicht begründet.
I. Das Berufungsgericht legt zutreffend zugrunde, daß anfechtbar nicht nur Rechtshandlungen des späteren Ge-meinschuldners sind, die er selbst mit dem Begünstigten vornimmt, sondern daß als Rechtshandlungen im Sinne der KonkursOrdnung auch Handlungen anzusehen sind, durch die der Schuldner Bestandteile seines Vermögens mit Hilf einer Mittelsperson einem Begünstigten zuwendet, ohne zu diesem äußerlich in unmittelbare Rechtsbeziehungen zu treten (sogenannte mittelbare Zuwendungen). Das Berufungsgericht verneint jedoch hier die Anfechtbarkeit, weil in einem Palle, in dem die Minderung des Schuldnervermögens vor der Zahlungseinstellung und erst die unmittelbare Zuwendung seitens der Mittelsperson nachher vorgenommen werde, von einer ’’nach der Zahlungseinstellung" erfolgten Rechtshandlung im Sinne von § 30 Kr,l Halbs.2 KO nicht gesprochen werden könne.
Gegen die Auffassung dos Berufungsgerichts; die konkursrcchtlichc Anfechtung einer mittelbaren Zuwendung erfordere stets- daß auch der vom Schuldner vorgenommene Einloitungsakt nach der Zahlungseinstellung liege- be-
stehen zwar Bedenken. Eines näheren Eingehens auf seine Begründung bedarf es jedoch nicht. Denn bei der hier gegebenen Sachlage, daß ein Mittelsmann den Gläubiger des Schuldners befriedigt, weil der Mittelsmann das vom Schuldner vor dessen Zahlungseinstellung unanfechtbar erworbene Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt und in Anrechnung auf den Kaufpreis die in den Betriebe begründeten Schulden übernommen hat, ist der Entscheidung des Berufungsgerichts schon aus anderen Gründen beizutreten (§ 563 ZPO). Eine der Anfechtung unterfallende mittelbare Zuwendung des späteren Gemein-Schuldners an den Gläubiger liegt in diesem Falle nicht vor.
Die Anfechtung nach § 50 Nr.l Halbs.2 KO setzt voraus, daß einem Konkursgläubiger Befriedigung gewährt wird, d.h. daß die Leistung eine Schuld des späteren Gemeinschuldners getilgt hat. Hach einhelliger Auffassung von Rechtsprechung und Schrifttum sind als mittelbare Zuwendungen aber auch Rechtshandlungen anfechtbar, durch die eine unmittelbare Leistung des späteren Gemeinschuldnero umgangen wird. Es handelt sich.um Rechtshandlungen des Schuldners, durch die er gegen Aufwendung von Bestandteilen seines Vermögens das Entgelt dafür in das Vermögen eines Gläubigers fließen läßt, ohne daß er äußerlich mit diesem in unmittelbare Rechtsbesie-hungen tritt. Eine mittelbare Zuwendung liegt daher vor, wenn der spätere Geneinochuldner einen Dritten, der sein Schuldner ist, veranlaßt, die geschuldete Lei-
- 0
stung nicht ihm. sondern seinem Gläubiger zu erbringen.. Das gesamte Bcchtovorhältnis ist dann hinsichtlich der Anfechtbarkeit so anzusohen, als ob der Dritte seiner Verpflichtung entsprechend an den späteren Gemeinschuld-ner geleistet und dieser seinen Gläubiger befriedigt hätte (vgl, KGZ 133,290,291)» Jaeger/lent (XO 8. Auf 1,
 § 30 Anrric 32) sprechen von einer Zuwendung auf "Schleichwegen" und LIentzel/Kuhn (KO 7.Aufl. § 29 Anm„18) davon, daß der Schuldner Bestandteile seines Vermögens an einen anderen "verschiebt"«
Von einer solchen durch Einschaltung eines Mittelsmanns verdeckten Zuwendung von Vermögenswerten an die Beklagte zu deren Befriedigung kann im vorliegenden Pall nicht gesprochen werden« Zwar sollte nach dem zwischen und	geschlossenen	Vertrage	als
 Gegenleistung für die ihm übertragenen Werte die Schulden der Be^m^ Pirma übernehmen« Er war also	gegen-
über verpflichtet, dessen Berliner Gläubiger zu befriedigen« Damit hatte er aber nur auf sich genommen, wozu, er den Gläubigern nach dem Gesetz ohnehin verpflichtet war. Nach § 25 Abs»l Satz 1 HGB haftet der Erwerber eines Handelsgeschäfts bei Portführung der Pirma für alle in Betriebe des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Inhabers« Zur Befriedigung der Gläubiger wäre	also auch genötigt gewesen, wenn in
 dem Vertrage vom 31. Oktober 1958 hierüber .‘keine Vereinbarung getroffen wäre. Indem er die Be^H^ Geschäfts-Schulden des KQBi tilgte, hat er eine Verbindlichkeit erfüllt, die nicht nur auf Grund einer Schuldübernahme sondern kraft Gesetzes seine eigene war. Unter diesen Umständen fehlt entgegen der Auffassung von Berges
(KonkEreuh 1961,65 If) dor Befriedigung das Y/esensmcrk-mal eines ümgehungogeschäfts„ Sie entspricht sogar bil-ligcnnv/erton kauf raännisehen Grundsätzen. Den Dochtsgrund der Haftung nach § 25 HGB bildet die in der Fortführung des Geschäfts unter der bisherigen Firma liegende an die Öffentlichkeit gerichtete Erklärung__des Erwerbers, für die bisherigen Geschäftsschulden haften zu wollen, verbunden mit den Erwerb der Grundlage für diese Schuldenhaftung, nämlich des Geschäftsvermögens (BGHZ 18., 248,250; 22,234 »259) ° Der Standpunkt des Klägers .; der Beklagte habe eine anfechtbare Befriedigung erlangt, steht mit dem in § 25 HGB zu dem Ausdruck gekommenen Grundsatz, daß der Gläubiger dort Befriedigung finden solle, wo das Schuldnervermögen als die natürliche Grundlage des gewährten Kredits geblieben sei, in Widerspruch.
Bei einer solchen Sachlage verbietet sich auch die Erwägung, auf Grund der Schuldübernahme werde derselbe Zustand herbeigeführt, der entstanden wäre, wenn der Dritte zuerst seinen Vertragspflichten entsprechend seine Schuld dem Gemoinschuldner gegenüber getilgt und dieser sodann - anfechtbar - seinen Gläubiger befriedigt hätte (vgl. RGZ 45,85 f). Bei einer Befriedigung des Gläubigers auf Grund einer Schuldübernahme wird die Benachteiligung darin gesehen, daß ohne die Befriedigungs-abrode der Dritte dem späteren Gemeinochuldner ein entsprechend höheres Entgelt hätte zahlen müssen, der Konkursverwalter durch die Befriedigungsabrede also gehindert ist, den Unterschiedsbotrag einzuziehen, während auf der anderen Seite der Gläubiger nur die Konkursquote zu beanspruchen gehabt hätte (RGZ 46,101,105)» Bei der Übernahme von Verbindlichkeiten auf Grund des Erwerbes
/ —
eines Handelsgeschäfts unter Fortführung der Firma liegen die Verhältnisse andere., Die Übernahme der Schulden stellt sich nicht als teilweise Tilgung der Kaufpreisschuld durch Leistung an Erfüllung« Statt dar, sondern ist die gesetzliche Felge dos Erwerbs des Handelsgeschäfts. Die Schulden bilden gleichsam eine Last des Handelsgeschäfts, so daiB dessen V/ert von vornherein um den Betrag der Schulden gemindert ist. Wird der Gläubiger einer im übernommenen Handelsgeschäft begründeten Forderung vom Übernehmer befriedigt, ist das mithin nicht dem Falle gleichsusetzen, daß der spätere Gemeinschuldner an einen Gläubiger aus dem Entgelt für einen weggegebenen Vermögensgegenstand selbst Zahlung leistet. Da es für die Haftung den Gläubigern gegenüber nicht auf die Abreden der Vertragsparteien ankommt, gilt das auch dann, wenn der Erwerber die Übernahme der Schulden ausdrücklich vereinbart. Im vorliegenden Fall hätte für den Erwerber
 doc übernommene Geschäft auch dann keinen höheren V/ert gehabt, der die Zahlung eines entsprechenden Entgelts an	gerechtfertigt	hätte, wenn er
 die bisherigen Schulden nicht durch besondere Abrede übernommen hätte.
Die Meinung, daß die vom Erwerber des Handelsgeschäftes nach der Zahlungseinstellung des früheren Inhabers bewirkte Tilgung anfechtbar sei, würde außerdem zu ungerechtfertigten wirtschaftlichen Nachteilen für Erwerber führen. Müßte ein vom Erwerber befriedigter Gläubiger die empfangene Leistung an den Konkursverwalter zurückgowähren, so könnte bei folgerichtiger Durchführung des Gedankenganges des Klägers der Gläu-
biger vom Erwerber des Handelsgeschäfts erneut Zahlung verlangen. Denn die erste, surückgowührte Zahlung wäre nicht eine Zahlung dos Erwerbers, sondern eine "mittelbare" Zahlung dos alten Gläubigers gewesen. Dann aber wäre nach § 39 KO die Forderung des Gläubigers wieder in Kraft getreten mit derä?olge; daß or den Erwerber nunmehr als I;IitSchuldner des GemeinSchuldners nach § 25 HGB in Anspruch nehmen könnte (Jacger/Lent, aaO § 59 Anim 5? Mentzel/Kuhn, aaO § 59 Anim 2). Der Erwerber wäre solchenfalls darauf angewiesen, einen Ausgleichsanspruch als Konkursforde-rung geltend zu machen. Im Ergebnis müßte also der Erwerber an die Konkursmasse den unterschied zwischen dem vollen Betrage der Forderung des Gläubigers und dem Betrage, zu dem der Gläubiger konkursmäßige Befriedigung erlangen kann, erstatten, und zwar selbst dann, wenn die Übereignung des Geschäftsvermögens unanfechtbar geschehen ist.
Der von Mentzel/Kuhn (aaO § 30 Anm.34) angeführte Fall, ,daß der spätere Gemoihochuldncr erst nach Zahlungseinstellung sein Handelsgeschäft veräußert hat, liegt nicht vor. Ob der für eine solche Gestaltung von Mentzel/Kuhn vertretenen Auffassung zu folgen wäre, kann ebenso dahingestellt bleiben, wie.udie Frage, ob nicht dann eine andere Beurteilung als hier geboten ist, wenn die Übereignung des Geschäftsvermögens der Anfechtung unterliegt. Im vorliegenden Fall ist die Übertragung des	Geschäfts	nach	den
 Feststellungen des Berufungsgerichts vor der Zahlungseinstellung erfolgt. Die vom Kläger gegenüber
 erklärte Anfechtung der Übertragung der Vermögenswerte der	Firma	ist	dadurch	gegenstands-
9
gers als Konkursverwalters gegen Ka^^^ und sämtli che Ansprüche des Xa^|m gegen die Konkursmasse er lcdigt waren. Die Vermögenswerte des Be G-eschä
 Geschäft
sind damit unanfechtbar bei dem Erwerber des Handelsgeschäfts verblieben,
IIo Das Berufungsgericht hat auch geprüft, ob die Beklagte die gewährte Befriedigung etwa nicht in der geschehenen Art zu beanspruchen gehabt habe, es sich also um eine sogenannte inkongruente Deckung nach § 30 Nr,2 KO handele. Ob in einem solchen Fall die Anfechtung durchgreifen könnte, bedarf keiner Entscheidung, Der Tatbestand einer inkongruenten Deckung liegt, wie das Berufungsgericht zutreffend annimmt, nicht vor. Es führt aus, eine Inkongruenz der Deckung könne in der Benutzung des Umweges über einen wirtschaftlich uninteressierten Mittler nicht erblickt werden» Zwar habe die Beklagte keinen Anspruch gegen den ursprünglichen Schuldner K^||auf die Leistung durch seinen Rechtsnachfolger XaJ^mi gehabt» Nach § 267 BGB sei die Beklagte aber bei Vermeidung des Annahmeverzuges zur Annahme der Schuldtilgung durhh Ka^ÜI^ verpflichtet gewesen» Da die Beklagte hiernach lediglich<-d±e ihr nach Art und Umfang zukommende Leistung gefordert und ■ erhalten habe, könne der Umstand, daß ihr die Leistung auf dem Wege über eine Mittelsperson zugeführt wurde,
10
fiir «ich allein nicht die nach § 30 Nr.2 KO zur Folg
 erleichterte Anfechtung o hauen. Diese Auffassung,
 die auch von Jaegcr/L und Berges (KonkTreuh
 nt (aaO § 30 Anim51 4.Absatz) 1961,65;70) vertraten v/ird, läßt
 einen Rechtsirrtum nicht ernennen.
III. Die Revision ist daher zuriiekzuv/eisen, die Kosten des Rechtsmittels hat der Kläger nach § 97 ZPQ zu tragen.
Dr.Golhaar Artl Dr.Dorschei Dr.Mezger Dr.Messner