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BGH

Gericht: BGH

Juni 1953 in der Erkenntnis, daß sich der Absatz der Maschinen in der Schweiz nicht durchführen lasse, aufgehoben worden war und die Parteien sich am 20e Juli 1953 dahin geeinigt hatten, daß die bereits an den damals in der Schweiz wohnenden Beklagten gelieferten Maschinen veräußert werden sollten, damit sich der Beklagte zur Abfindung seiner Ansprüche aus dem Erlös in einer Höhe von 9000 sfrs bezahlt machen könne, die Maschinen jedoch nicht hatten verkauft werden können, erstritt der Beklagte ein Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 17» Dezember 1954, welches den Kläger zur Zahlung von 6400 sfrs in deutscher Mark an den Beklagten verurteilte„ Dabei stellte sich das Landgericht auf den Standpunkt, daß beide Vereinbarungen der Parteien wegen Verstoßes gegen die Devisenvorschriften nichtig seien, daß der genannte Betrag dem Beklagten aber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe - Während dieser Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz schwebte, schlossen die Parteien am 14o März 1955 eine neue Vereinbarung, die Uoa* folgende Bestimmungen enthielt: Der Kläger verpflichtete sich, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz von 17o Dezember 1954 zurückzunehmen (Nr<> 1) und über den Urteilsbetrag hinaus weitere 1892 DM an den Beklagten zu zahlen, einen in dieser Summe enthaltenen Teilbetrag von 562 DM jedoch nur dann3 In Erfüllung seiner Verpflichtung aus Nr® 1 der Vereinbarung hat der Kläger mit einem am 2® April 1955 bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe, Zivilsenat in Freiburg, eingegangen%n Schriftsatz vom 1« April 1955 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 17 «»Dezember I« Die Revision richtet sich in erster Reihe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch ihre Vereinbarung vom 14o März 1955 den auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 6400 sfrs in DM lautenden Titel des Landgerichts in Konstanz vom 17* Dezember 1954 nicht beseitigen, sondern im Gegenteil dem Beklagten die Möglichkeit der Vollstreckung aus diesem Urteil, wenn auch unter den Bedingungen der neuen Vereinbarung erhalten wollen» Sie vertritt den Standpunkt, die Vereinbarung vom 14»März 1955 stelle eine Schuldumschaffung dar, durch welche die Parteien ihre Rechtsbeziehungen, wenn auch im Hinblick auf den alten Sehuldgrund, so doch in erschöpfender Weise auf eine völlig neue Grundlage gestellt hätten» Sie verkennt nicht, daß es für die rechtliche Beurteilung dessen, was die Parteien mit ihrer Abrede gewollt haben, auf die Feststellung ihrer Willensmeinung ankommt, meint aber, daß das Berufungsgericht einen auf die Aufrechterhaltung des Urteils und seiner Vollstreckungsmöglichkeit gerichteten Parteiwillen gerade nicht festgestellt habe» Der Inhalt der Ver-einbarung, so hat die Revision ausgeführt, weise in die Richtung, daß eine Novation unter Beseitigung der alten Vollstreckungsmöglichkeit gewollt gewesen sei» Im vorliegenden Falle liegt aber nichts weiter vor, als daß die Parteien die ursprüngliche Forderung um einen bestimmten Betrag erhöht und die Geltendmachung der Gesamtforderung unter Bewilligung von 5 gleichen Ratenzahlungen von der gleichzeitigen Rückgabe einer für jede Rate festgelegten Anzahl der seinerzeit in die Schweiz gelieferten Maschinen abhängig gemacht haben5 Daß der Inhalt dieser Abmachung nur den einzigen von der Revision für zwingend gehaltenen Schluß auf eine Schuldumschaffung mit der Folge zulasse, daß auch die Vollstreckung aus dem früheren Urteil ausgeschlossen wäre, ist nicht anzuerkennen p Es steht weder mit den gesetzlichen Bestimmungen noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht eine ausdrückliche Vereinbarung über den Wegfall des Vollstreckungstitels gefordert hat, damit es eine derartige Wirkung der Vereinbarung vom 14« März 1955 hätte annehmen können» Die Revision irrt auch, wenn sie glaubt, eine Umschaffung der titulierten Schuld hätte vom Berufungsgericht nur dann ausgeschlossen werden können, wenn sich ein auf den Ausschluß der Umschaffung gerichteter Parteiwille hätte feststellen lassen« Es ist im Gegenteil gerade keine Vermutung für eine so weitgehende Parteivereinbarung begründet; es wird vielmehr im Zweifel eine bloße Abänderung des Schuldverhältnisses ioS» des § 305 BGB vermutet (HG JW 1938, 1391)o Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht, daß es im vorliegenden Palle einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Wegfall des Titels bedurft hätte, damit begründet, die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, die Berufung zurückzunehmen, spreche für einen gegenteiligen Parteiwillen, da die Berufungsrücknahme zur Rechtskraft des Urteils habe führen müssen» Es hat dabei ersichtlich und zutreffend erwogen, daß man die Beseitigung des Urteils leicht dadurch hätte erreichen können, daß der Kläger verpflichtet worden wäre, die Klage zurückzunehmen* Babel ist es ohne Bedeutung, ob man die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts teilen will, das nämlich trotz der Vereinbarung vom 140 März 1955 angenommen hat, es sei bei der Selbständigkeit der titulierten Porderung verblieben und es sei lediglich eine zweite weitere Porderung des Beklagten hinzugetreten.. Denn selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, die Vereinbarung vom 140 März 1955 lasse keine andere Auslegung zu, als daß die Parteien eine einheitlich- höhere Porderung des Beklagten anstelle der früheren Urteilsforderung hätten^setzen wollen, stünde das weder ihrem vom Berufungsgericht angenommenen Willen entgegen, dem Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeit zu erhalten, noch könnte dieser Erfolg aus Rechtsgründen in Zweifel gezogen werden» Denn ebenso wie es rechtlich möglich ist, eine einheitliche Porderung in den durch § 242 BGB gezogenen Grenzen nur zu einem Teilbeträge einzuklagen (RG JW 1904, 90; KG JR 1952, 173; BGB RGRK 10* Aufl» Es ist daher kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Parteien dem Beklagten durch ihre Vereinbarung vom 14o März 1955 nicht hätten die Möglichkeit nehmen wollen, aus dem Urteil vom 17» Dezember 1954 noch in dem Umfange zu vollstrecken, als ni^fct die neue Vereinbarung neue Fälligkeiten begründet und eine Abhängigkeit von einer vom Beklagten ausdrücklich übernommenen Rückgabepflicht hinsichtlich der Maschinen geschaffen hat» Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, den sie darin erblickt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag aus der Berufungsbegründung vom 12» September 1959 dahin, daß die Parteien etwas anderes gewollt hätten, übergangen» Der Kläger hat dort vorgetragen, aus Nr» 5 der Vereinbarung vom 14» März 1955 ergebe sich deutlich, daß der Beklagte, falls der Kläger mit seiner Verpflichtung aus Nr» 5 in Verzug geraten würde, nicht habe aus dem Urteil vollstrecken können sollen« Die Bestimmung der Nr» 5 lasse vielmehr erkennen, daß er dann berechtigt sein sollte, den gesamten Restbetrag geltend zu machen, das heiße aber einzuklagen« Hätte man dem Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeit offen lassen wollen, so hätte der Vertreter des Klägers, der Hechtsanwalt Dr« Has auch ausdrücklich Sein Zweck ging dahin darzutun, daß Dr,Engst die Bestimmung der Nr* 5 in einem von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichenden Sinne verstanden habe, und daß er für eine ausdrückliche Verlautbarung in der Vereinbarung gesorgt hätte, falls die Parteien die Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem Urteil vom 17« Dezember 1955 in Erwägung gezogen hätten* Die Revision berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht seine Würdigung rechtsirrtumsfrei gerade darauf abgestellt hat, daß es einer ausdrücklichen Verlautbarung bedurft hätte, um zu der von der Revision für richtig gehaltenen Deutung gelangen zu können, daß es aber an einer solchen fehlt* Eine so weitgehende Verpflichtung des Klägers könne aber aus der Vereinbarung vom 14» März 1955 nicht entnommen werden, sie könne auch nicht mit einer nachträglichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Klägers begründet werden, da in der Zeit vom 14» März 1955 bis zu dem 21, April 1955 in der Vermögenslage des Klägers keine Änderung eingetreten sei» Die Revision hält aus diesen Gründen die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des Klägers nicht für gegeben und ist der Ansicht, daß sich der Beklagte deshalb weder auf die Verfallsklausel der Nr, 5 der Vereinbarung noch auf § 274 Abs« 2 BGB berufen könne» I, Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht se Entscheidung unter Heranziehung von § 274 Abs., 2 BGB dam begründet hat, daß eine Abänderung des Titels im Sinne e Zug um Zug-Verurteilung deshalb nicht in Betracht komme„ weil der Kläger die Gegenleistung bereits unter den Vora Setzungen des Annahmeverzugs abgelehnt habe/ könnte sich die Frage stellen,', ob dem Beklagten die Einwendung aus § 274 Abs. 2 BGB nicht unter Anwendung der bereits vom Reichsgericht in RGZ 84, 228, 230 für den Hauptprozeß aui gesprochenen Grundsätze auch im Rahmen einer Volistreckuj gegenklage verschlossen ist. Danach hat im Hauptpr©zeß ni lieh eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich auch dann zu ergehen, wenn es feststeht, daß der Schuldner die Annahme der Gegenleistung bereits verweigert hat, weil die Prüfung, ob ein Ar nahmeverzug vorliegt, nach dem in §§ 726 Abs, 2, 756 ZPO geregelten Verfahren bei der Vollstreckung des Titels erfolgt (RGZ 84, 228, 230; BGB RGRX 10, Aufl* § 274 An. 1) Diese Frage braucht indes nicht geprüft zu werden, weil, wie noch zu erörtern ist, das Verlagen des Klägers auf Abänderung des Vollstreckungstitels schon aus anderen Gründen scheitert, ohne daß es der Heranziehung des § 274 Abs. 2 BGB bedarf.2, Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch sein Ver halten in Annahmeverzug geraten ist, und insbesondere kan es unerörtert bleiben, ob die Voraussetzungen hierfür nie nur hinsichtlich der ersten am 15o April 1955 fälligen Teillieferung, sondern auch, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, hinsichtlich der Gesamtlieferung

Zitierte Normen: § 607 BGB § 726 ZPO § 274 BGB
BGBBerufungsgerichtParteiVereinbarungKlägerMaschineMärzRevision

Volltext der Entscheidung

ym_zR. 18/60
Verkündet am 21oDezember I960 Hoffmeisters Justizangestellter als ürkundsbeamter der Geschäfts steile»
Im Namen des Volkes In dem Hechtsstreit
 des Hubert R
in El
 Kläger, Berufungskläger und Revisionskläger,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br
 gegen
Christian L
in li
 Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten.
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Dezember I960 unter Mitwirkung des Senatspräsideziten Br. Pagendarm und der Bundesrichter Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Dr.Messner
 für Recht erkannt:
*
Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 5. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts in Karlsruhe vom 10. Dezember 1959 wird zurückgewiesen.
Der Kläger hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen«
Von Rechts wegen
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Tatbestand:
Auf Grund einer Vereinbarung vom 8c Juni 1953 hatte der Beklagte an den Kläger in dem selben Jahre 6400 sfrs gezahlt; um dem Kläger den Verkauf von Metzgereimaschinen in der Schweiz zu ermöglichen„ Er hatte auch einen Betrag von 562 sfrs für Zoll- und Umsatzsteuer vörgelegt- Nachdem die Vereinbarung vom 8. Juni 1953 in der Erkenntnis, daß sich der Absatz der Maschinen in der Schweiz nicht durchführen lasse, aufgehoben worden war und die Parteien sich am 20e Juli 1953 dahin geeinigt hatten, daß die bereits an den damals in der Schweiz wohnenden Beklagten gelieferten Maschinen veräußert werden sollten, damit sich der Beklagte zur Abfindung seiner Ansprüche aus dem Erlös in einer Höhe von 9000 sfrs bezahlt machen könne, die Maschinen jedoch nicht hatten verkauft werden können, erstritt der Beklagte ein Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 17» Dezember 1954, welches den Kläger zur Zahlung von 6400 sfrs in deutscher Mark an den Beklagten verurteilte„ Dabei stellte sich das Landgericht auf den Standpunkt, daß beide Vereinbarungen der Parteien wegen Verstoßes gegen die Devisenvorschriften nichtig seien, daß der genannte Betrag dem Beklagten aber aus dem Gesichtspunkt der ungerechtfertigten Bereicherung zustehe - Während dieser Rechtsstreit noch in der Berufungsinstanz schwebte, schlossen die Parteien am 14o März 1955 eine neue Vereinbarung, die Uoa* folgende Bestimmungen enthielt:
Der Kläger verpflichtete sich, die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts Konstanz von 17o Dezember 1954 zurückzunehmen (Nr<> 1) und über den Urteilsbetrag hinaus weitere 1892 DM an den Beklagten zu zahlen, einen in dieser Summe enthaltenen Teilbetrag von 562 DM jedoch nur dann3
wenn es dem Beklagten nicht gelingen sollte, diesen Betrag im Wege der Einfuhrumsatzsteuer- und Zollrückerstattung zurückzuerlangen (Nr® 2)® Nr® 3 der Vereinbarung bestimmte im Wortlaut folgendes:
Herr	^as	der Beklagte) verpflichtet sich,
 gegen die Zahlung der unter Ziff. 2 genannten Beträge die noch ,in seinem Besitz od~*r in seiner Verfügungsgewalt befindlichen 8 Handabdrehgeräte ROMA R 12 an Herrn RflHHP (das ist der Kläger) zurückzugeben® Die Rückgabe erfolgt in der Weise, daß eine Expeditions-firma beauftragt wird, die Maschinen im Wege regulärer Wiederausfuhr per Nachnahme Herrn RflBBB zugehen zu lassen» Die Expeditionsfirma wird von Herrn	ver-
anlaßt, die nachgenommenen Beträge auf ein bei einer Außenhandelsbank in Baden-Württemberg zu errichtendes Sperrkonto durch die Post einzahlen zu lassen« Die Expedition der 8 Abdrehgeräte erfolgt in 5 Lieferungen auf folgende Weise:
2 Geräte am 15® April 1955
1	Gerät am 15® Mai 1955
2	Geräte am 15® Juni 1955
1	Gerät am 15® Juli 1955
2	Geräte am 15® August 1955
Jede Lieferung erfolgt gegen eine Nachnahme von DM 1546,—® Die Kosten für die Expedition trägt die Firma	Die	Zinsen werden bei der ersten Rate
 in Höhe von DM 6,—» mitnachgenommen. Bei den folgenden Lieferungen vermehren sich die Zinsen von DM 6,— entsprechend der Zahl der hinzugekommenen Monate®
In Nr» 5 bestimmten die Parteien wörtlich:
Löst Herr S0| eine der unter Ziffer 3 genannten 5 Lieferungen nicht ein, so ist Herr L|BPbefugt, den gesamten noch ausstehenden Restbetrag geltend zu machen®
In Erfüllung seiner Verpflichtung aus Nr® 1 der Vereinbarung hat der Kläger mit einem am 2® April 1955 bei dem Oberlandesgericht in Karlsruhe, Zivilsenat in Freiburg, eingegangen%n Schriftsatz vom 1« April 1955 die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts in Konstanz vom 17 «»Dezember
1954 zurückgezogene Der Beklagte hatte, um seiner Verpflichtung aus Nr* 3 zu genügen, die Speditionsfirma DfHB & Cie* in KBHHHB^Schweiz beauftragt, den Transport der an den Klager zurückzugebenden Maschinen und die Einziehung der Nachnahme vorzunehmen« Am 219 April 1955 teil be diese Speditionsfirma dem Kläger den Auftrag mit, bat um Stellungnahme zu der Frage, in welcher Weise die Maschinen wieder zollfrei nach Deutschland eingeführt werden könnten, und ersuchte den Kläger um Übersendung ,?der Garantie einer erstklassigen Bank, aus der hervorgehe, daß die Nachnahme eingelöst werde"» Der Kläger erwiderte am 2« Mai 1955, der Beklagte sei verpflichtet gewesen, die ersten Maschinen so zu dem Versand zu bringen, daß sie am 15- April 1955 bei ihm, dem Kläger, eingetroffen wäreno Er, der Xläger, bedauere, daß dies nicht geschehen sei und er bereits anders disponiert habe» Daraufhin schrieb die Firma DflHM am 6„ Mai 1955 an den Beklagten, sie sehe sich, nachdem die Voraussetzungen für eine reibungslose Abwicklung des Transportes nicht gegeben seien, veranlaßt, auf die Ausführung zu verzichten und bäte, eine andere Speditionsfirma mit dem Transport zu beauftrageno Gleichzeitig sandte sie dem Angeklagten sämtliche Unterlagen, darunter auch die Zollquittungen zurück*
Der Beklagte hat daraufhin die Vollstreckung aus dem Urteil vom 17* Dezember 1954 des Dandgerichtes Konstanz eingeleiteto Der Kläger hat Vollstreckungsgegenklage gegen den Beklagten erhoben und folgenden Antrag gestellts Die Zwangsvollstreckung aus dem genannten Urteil für unzulässig zu erklären, hilfsweise die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Rückgabe von sechs Fleischabdrehgeräten Marke ”Borna" für zulässig zu erklären«
5 ~
Landgericht und Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen* .Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte begehrtj verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter»
Entscheidungsgr und
I« Die Revision richtet sich in erster Reihe gegen die Annahme des Berufungsgerichts, die Parteien hätten durch ihre Vereinbarung vom 14o März 1955 den auf Verurteilung des Klägers zur Zahlung von 6400 sfrs in DM lautenden Titel des Landgerichts in Konstanz vom 17* Dezember 1954 nicht beseitigen, sondern im Gegenteil dem Beklagten die Möglichkeit der Vollstreckung aus diesem Urteil, wenn auch unter den Bedingungen der neuen Vereinbarung erhalten wollen»
Sie vertritt den Standpunkt, die Vereinbarung vom 14»März 1955 stelle eine Schuldumschaffung dar, durch welche die Parteien ihre Rechtsbeziehungen, wenn auch im Hinblick auf den alten Sehuldgrund, so doch in erschöpfender Weise auf eine völlig neue Grundlage gestellt hätten» Sie verkennt nicht, daß es für die rechtliche Beurteilung dessen, was die Parteien mit ihrer Abrede gewollt haben, auf die Feststellung ihrer Willensmeinung ankommt, meint aber, daß das Berufungsgericht einen auf die Aufrechterhaltung des Urteils und seiner Vollstreckungsmöglichkeit gerichteten Parteiwillen gerade nicht festgestellt habe» Der Inhalt der Ver-einbarung, so hat die Revision ausgeführt, weise in die Richtung, daß eine Novation unter Beseitigung der alten Vollstreckungsmöglichkeit gewollt gewesen sei»
Die Ansicht der Revision ist nicht zu billigen»
Bei einer Schuldumschaffung (vgl» BGHZ 28, 164, 166;
 RGZ 119, 23, 24) bilden die Erklärungen über die Begrün-
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dung der neuen Schuld und der Ersetzung der alten durch sie den Inhalt eines einzigen, und zwar eines kausalen Vertrages (vglo Ennecerus/Lehmann Schuldrecht II 14= Auflo § 75, IV). Eine Schuldumschaffung wird im Regelfälle die Änderung des Schuldgrundes voraussetzen, wie sie z0B0 in der Umwandlung der Kaufpreis- in eine Darlehnsschuld zu sehen ist (§ 607 Abs» 2 BGB)«. Aber selbst im Falle., daß der Schuldgrund geändert wird, braucht nicht notwendig eine Schuldumschaffung vorzuliegenp Die Parteien haben es vielmehr im Hinblick auf den im Schuldrecht geltenden Grundsatz der Vertragsfrei:.--heit in der Hand, es bei einer Abänderung des Schuldverhält-nisses gemäß § 305 BGB bewenden zu lassen (vgl. BG-HZ 28,
 164, 166)c Maßgebend ist auch bei einem solchen Sachverhalt die Willensrichtung der Parteien. Im vorliegenden Falle liegt aber nichts weiter vor, als daß die Parteien die ursprüngliche Forderung um einen bestimmten Betrag erhöht und die Geltendmachung der Gesamtforderung unter Bewilligung von 5 gleichen Ratenzahlungen von der gleichzeitigen Rückgabe einer für jede Rate festgelegten Anzahl der seinerzeit in die Schweiz gelieferten Maschinen abhängig gemacht haben5 Daß der Inhalt dieser Abmachung nur den einzigen von der Revision für zwingend gehaltenen Schluß auf eine Schuldumschaffung mit der Folge zulasse, daß auch die Vollstreckung aus dem früheren Urteil ausgeschlossen wäre, ist nicht anzuerkennen p Es steht weder mit den gesetzlichen Bestimmungen noch mit den Denkgesetzen in Widerspruch, wenn das Berufungsgericht eine ausdrückliche Vereinbarung über den Wegfall des Vollstreckungstitels gefordert hat, damit es eine derartige Wirkung der Vereinbarung vom 14« März 1955 hätte annehmen können» Die Revision irrt auch, wenn sie glaubt, eine Umschaffung der titulierten Schuld hätte vom Berufungsgericht nur dann ausgeschlossen werden können, wenn sich ein auf den Ausschluß der Umschaffung gerichteter Parteiwille
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hätte feststellen lassen« Es ist im Gegenteil gerade keine Vermutung für eine so weitgehende Parteivereinbarung begründet; es wird vielmehr im Zweifel eine bloße Abänderung des Schuldverhältnisses ioS» des § 305 BGB vermutet (HG JW 1938, 1391)o Im übrigen hat das Berufungsgericht seine Ansicht, daß es im vorliegenden Palle einer ausdrücklichen Vereinbarung über den Wegfall des Titels bedurft hätte, damit begründet, die dem Kläger auferlegte Verpflichtung, die Berufung zurückzunehmen, spreche für einen gegenteiligen Parteiwillen, da die Berufungsrücknahme zur Rechtskraft des Urteils habe führen müssen» Es hat dabei ersichtlich und zutreffend erwogen, daß man die Beseitigung des Urteils leicht dadurch hätte erreichen können, daß der Kläger verpflichtet worden wäre, die Klage zurückzunehmen* Babel ist es ohne Bedeutung, ob man die von der Revision geäußerten Bedenken gegen die Auffassung des Berufungsgerichts teilen will, das nämlich trotz der Vereinbarung vom 140 März 1955 angenommen hat, es sei bei der Selbständigkeit der titulierten Porderung verblieben und es sei lediglich eine zweite weitere Porderung des Beklagten hinzugetreten.. Denn selbst wenn man mit der Revision annehmen wollte, die Vereinbarung vom 140 März 1955 lasse keine andere Auslegung zu, als daß die Parteien eine einheitlich- höhere Porderung des Beklagten anstelle der früheren Urteilsforderung hätten^setzen wollen, stünde das weder ihrem vom Berufungsgericht angenommenen Willen entgegen, dem Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeit zu erhalten, noch könnte dieser Erfolg aus Rechtsgründen in Zweifel gezogen werden» Denn ebenso wie es rechtlich möglich ist, eine einheitliche Porderung in den durch § 242 BGB gezogenen Grenzen nur zu einem Teilbeträge einzuklagen (RG JW 1904, 90; KG JR 1952, 173; BGB RGRK 10* Aufl»
§ 266 Anm» 2), bestehen keine rechtlichen Bedenken dagegen, daß eine Vertragspartei, die durch das Urteil ausgewiesene Porderung durch Vereinbarung mit dem Schuldner nachträglich
 ohne Änderung des Titels erhöht, ohne ihre Hechte aus dem sich damit als Urteil über einen Teilbetrag darstellenden Vollstreckungsti’tel zu verlieren» Hs wäre im Gegenteil für beide Teile eine jeder Prozeßökonomie widersprechende Beschwer, wollte man die Notwendigkeit anerkennen, der bereits urteilsmäßig festgestellte nunmehrige Teilbetrag müsse untez' wiederholter Aufwendung der Prozeßkosten erneut eingeklagt werden.^
Es ist daher kein Hechtsfehler, wenn das Berufungsgericht bei seiner Entscheidung davon ausgegangen ist, daß die Parteien dem Beklagten durch ihre Vereinbarung vom 14o März 1955 nicht hätten die Möglichkeit nehmen wollen, aus dem Urteil vom 17» Dezember 1954 noch in dem Umfange zu vollstrecken, als ni^fct die neue Vereinbarung neue Fälligkeiten begründet und eine Abhängigkeit von einer vom Beklagten ausdrücklich übernommenen Rückgabepflicht hinsichtlich der Maschinen geschaffen hat»
Ohne Erfolg rügt die Revision in diesem Zusammenhang auch einen Verstoß des Berufungsgerichts gegen § 286 ZPO, den sie darin erblickt, das Berufungsgericht habe einen Beweisantrag aus der Berufungsbegründung vom 12» September 1959 dahin, daß die Parteien etwas anderes gewollt hätten, übergangen» Der Kläger hat dort vorgetragen, aus Nr» 5 der Vereinbarung vom 14» März 1955 ergebe sich deutlich, daß der Beklagte, falls der Kläger mit seiner Verpflichtung aus Nr» 5 in Verzug geraten würde, nicht habe aus dem Urteil vollstrecken können sollen« Die Bestimmung der Nr» 5 lasse vielmehr erkennen, daß er dann berechtigt sein sollte, den gesamten Restbetrag geltend zu machen, das heiße aber einzuklagen« Hätte man dem Beklagten die Vollstreckungsmöglichkeit offen lassen wollen, so hätte der Vertreter des Klägers, der Hechtsanwalt Dr«	Has	auch	ausdrücklich
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erwähnt * in diesem Zusammenhang hatte der Kläger sich auf das Zeugnis des Hechtsanwalt Dr* EJUfcberufen*
Dieser 3eweisantrag war indes entgegen der Ansicht der Revision für die Würdigung des Berufungsgerichts nicht von Erheblichkeit. Sein Zweck ging dahin darzutun, daß Dr,Engst die Bestimmung der Nr* 5 in einem von der Ansicht des Berufungsgerichts abweichenden Sinne verstanden habe, und daß er für eine ausdrückliche Verlautbarung in der Vereinbarung gesorgt hätte, falls die Parteien die Möglichkeit einer Vollstreckung aus dem Urteil vom 17« Dezember 1955 in Erwägung gezogen hätten* Die Revision berücksichtigt nicht, daß das Berufungsgericht seine Würdigung rechtsirrtumsfrei gerade darauf abgestellt hat, daß es einer ausdrücklichen Verlautbarung bedurft hätte, um zu der von der Revision für richtig gehaltenen Deutung gelangen zu können, daß es aber an einer solchen fehlt*
II* Dem Berufungsgericht ist weiterhin im Ergebnis darin zu folgen, daß der Kläger auch mit seinem Hilfsantrag, die Zwangsvollstreckung nur Zug um Zug gegen Rückgabe von 6 Fleischabdrehgeräten für zulässig zu erklären, nicht durchdringen kann«
1* Das Berufungsgericht hat angenommen, daß sich der Kläger spätestens von dem Zeitpunkt ab, in welchem ihm die beiden ersten Maschinen von der Firma	ausgeliefert
 worden wären, im Annahmeverzug befunden habe*. Es hat sich auf das Schreiben der Firma Danzas an den Kläger vom 21 »April 1955 und das Antwortschreiben des Klägers vom 2* Mai 1955 bezogen und hat im einzelnen ausgeführt: Der Kläger habe die Annahme der Maschinen nicht verweigern dürfen* Weder die Verspätung der Lieferung noch der UmstandB daß die Transportfirma von ihm die Sicherstellung der Transportkosten durch Beibringung einer Bankgarantie verlangt habe, hätten eine
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Rechtsgrundlage für eine Annahmeverweigerung abgegeben. Auf die Verspätung der bereits für den 15o April 1955 zugesagten Rückgabe habe er sich dagegen nicht berufen.*.* kpnnen, weil der Vereinbarung vom 14* März 1955 nicht zu entnehmen sei, daß die Frage der Verkäuflichkeit zu einem bestimmten Zeitpunkt für den Kläger eine Rolle gespielt habe; im Gegenteil, so hat das Berufungsgericht erwogen, sei am 14* März 1955 nur deshalb eine an bestimmte Tage geknüpfte Successiv-lieferung vereinbart worden, um es dem Kläger zu ersparen, die Einlösung der Nachnahmen hinsichtlich der an den Beklagten zu leistenden Zahlungen auf einmal vornehmen zu müssen* Die Verteilung der gegenseitigen .Leistungen der Parteien auf verschiedene Termine sei also im ausschließlichen Interesse des Klägers geschehen; der Beklagte habe lediglich ein Entgegenkommen gezeigt, da ihm daran hätte gelegen sein müssen, die Rückgabe der Maschinen gegen Erhalt der Zahlung baldmöglichst durchzuführen; er, nicht aber der Kläger habe daher ein Interesse daran gehabt, die Rückgabetermine ’ einzuhalten* Im übrigen sei die geringfügige Verschiebung des ersten Rückgabetermins nur dadurch bedingt gewesen, daß sich die Ausfuhrpapiere bei den Gerichtsakten des Vorprozesses befunden hätten und nicht eher erhältlich gewesen seien, als bis der Kläger die Berufung zurückgezogen habe; das habe er aber erst am 2* April 1955 getan» Ebensowenig habe das Verlangen der Firma DflIBP, die Transportkosten sicherzustellen, die Annahmeverweigerung rechtfertigen können, weil der Kläger verpflichtet gewesen sei, die Kosten für den Rücktransport der Maschinen zu tragen und die Nachnahmebeträge bereitzustellen«, Im Hinblick auf den Annahmeverzug des Klägers sei, so hat das Berufungsgericht weiter erwogen, einerseits gemäß Nr» 5 der Vereinbarung vom 14* März 1955 die Fälligkeit der gesamten Forderung des Beklagten eingetreten, andererseits aber auch gemäß § 274
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Abs-. 2 BGB die Abhängigkeit der Vollstreckung der dem Beklagten im Vorprozeß zugesprochenen Forderung von der Bewirkung seiner in der Vereinbarung vom 14» März 1955 Übernommenen eigenen Leistung weggefallen*
2o Die Revision bekämpft sowohl den Standpunkt des Berufungsgerichts, der Kläger habe kein schutzwürdiges Interesse an der strikten Einhaltung der Hückgabetermine gehabt, als auch seine Ansicht, die Annahmeverweigerung des Klägers könne nicht auf das Verlangen der Transportfirma gestützt werden, der Kläger müsse eine Bankgarantie dafür beibringen, daß die Nachnahme eingelöst werde» Sie meint, die Einhaltung der Rückgabe!ermine sei deshalb unumgänglich gewesen, weil der Kläger gezwungen gewesen sei, die Weiterveräußerung der Maschinen genau an die Termine zu binden, um in der Lage zu sein, die Nachnahme einzulösen» Bei der Begründung seiner Ansicht, das Verlangen einer Bankgarantie habe dem Kläger ebenfalls keine Berechtigung sur Annahmeverweigerung gegeben, habe das Berufungsgericht übersehen, daß sich diese Garantie nicht nur auf die Sicherstellung der Transportkosten, sondern auch auf die Nachnahme im ganzen habe beziehen sollen. Eine so weitgehende Verpflichtung des Klägers könne aber aus der Vereinbarung vom 14» März 1955 nicht entnommen werden, sie könne auch nicht mit einer nachträglichen Verschlechterung in den Vermögensverhältnissen des Klägers begründet werden, da in der Zeit vom 14» März 1955 bis zu dem 21, April 1955 in der Vermögenslage des Klägers keine Änderung eingetreten sei» Die Revision hält aus diesen Gründen die vom Berufungsgericht bejahten Voraussetzungen für einen Annahmeverzug des Klägers nicht für gegeben und ist der Ansicht, daß sich der Beklagte deshalb weder auf die Verfallsklausel der Nr, 5 der Vereinbarung noch auf § 274 Abs« 2 BGB berufen könne»
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III, Die ^evisionsangriffe bleiben ohne -Erfolg? da e Entscheidung des Berufungsgerichts im Ergebnis einer rec liehen Nachprüfung standhält»
I, Im Hinblick darauf, daß das Berufungsgericht se Entscheidung unter Heranziehung von § 274 Abs., 2 BGB dam begründet hat, daß eine Abänderung des Titels im Sinne e Zug um Zug-Verurteilung deshalb nicht in Betracht komme„ weil der Kläger die Gegenleistung bereits unter den Vora Setzungen des Annahmeverzugs abgelehnt habe/ könnte sich die Frage stellen,', ob dem Beklagten die Einwendung aus § 274 Abs. 2 BGB nicht unter Anwendung der bereits vom Reichsgericht in RGZ 84, 228, 230 für den Hauptprozeß aui gesprochenen Grundsätze auch im Rahmen einer Volistreckuj gegenklage verschlossen ist. Danach hat im Hauptpr©zeß ni lieh eine Verurteilung Zug um Zug gegen Erbringung der Gegenleistung grundsätzlich auch dann zu ergehen, wenn es feststeht, daß der Schuldner die Annahme der Gegenleistung bereits verweigert hat, weil die Prüfung, ob ein Ar nahmeverzug vorliegt, nach dem in §§ 726 Abs, 2, 756 ZPO geregelten Verfahren bei der Vollstreckung des Titels erfolgt (RGZ 84, 228, 230; BGB RGRX 10, Aufl* § 274 Anm. 1) Diese Frage braucht indes nicht geprüft zu werden, weil, wie noch zu erörtern ist, das Verlagen des Klägers auf Abänderung des Vollstreckungstitels schon aus anderen Gründen scheitert, ohne daß es der Heranziehung des § 274 Abs. 2 BGB bedarf.
2, Es kann dahinstehen, ob der Kläger durch sein Ver halten in Annahmeverzug geraten ist, und insbesondere kan es unerörtert bleiben, ob die Voraussetzungen hierfür nie nur hinsichtlich der ersten am 15o April 1955 fälligen Teillieferung, sondern auch, was das Berufungsgericht ungeprüft gelassen hat, hinsichtlich der Gesamtlieferung
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Vorgelegen haben. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin beizutreten, daß es in dem Gesamt verhalten des Klägers eine Weigerung gesehen hat, die Vereinbarung vom 14* März- 1955 ordnungsgemäß zu erfüllen.
Aus den Feststellungen des Berufungsgerichts und aus seiner Auslegung, die es der Vereinbarung vom 14» März 1955 ersichtlich gegeben hat, entnimmt der Senat, daß dem Kläger außer der Verpflichtung zur Entgegennahme der einzelnen Teilsendungen des Beklagten und zur pünktlichen Einlösung der Nachnahme noch eine Reihe anderer Pflichten oblagen,
 Er hatte die Kosten des Transportes der Maschinen von der Schweiz nach seinem Wohnsitz zu tragen und diese Kosten, so wie das Berufungsgericht die Vereinbarung rechtsirrtumsfrei ausgelegt hat, dem Beklagten gegenüber auch zu bevorschussen, Er hatte die Berufung so rechtzeitig zurückzuneh-men, daß der Beklagte mit der Ausführung der Vereinbarung sofort beginnen konnte, mit der er erstrebte, möglichst umgehend zur Befriedigung seiner - ohne die Vereinbarung -längst fälligen Ansprüche aus dem fehlgeschlagenen Finanzierungsgeschäft zu gelangen« Auch wurde der Kläger verpflichtet, die noch in seiner Verfügungsgewalt stehenden restlichen drei Maschinen alsbald dem Beklagten zuzuführen, ohne deren Besitz diesem die Durchführung des Abkommens vom 14» März 1955 unmöglich war» Das Berufungsgericht hat des weiteren ersichtlich und rechtsirrtumsfrei angenommen, daß der Beklagte die strikte Einhaltung dieser Verpflichtungen verlangen konnte, und daß dem Kläger bei der Erfüllung die Beobachtung einer besonderen Sorgfalt oblag; weil die Vereinbarung vorwiegend in seinem Interesse lag und weil der Beklagte es seinerseits nur aus Entgegenkommen, um dem Kläger die Rückeinfuhr der Maschinen aus der Schweiz zu erleichtern, übernommen hatte, für die Beauftragung eines
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Spediteurs und die Ingangsetzung des Transportes Sorge zu tragen« Deshalb, und das kommt in den Feststellungen und Erwägungen des Berufungsgerichts ebenfalls zu dem Ausdruck, durfte und konnte der Kläger die Anfrage der Firma nur unter diesem Blickpunkt würdigen« Es mußte ihm daher klar sein, daß der Beklagte durch die Beauftragung der Transportfirma zunächst einmal seiner Verpflichtung aus der Vereinbarung vom 14o März 1955 nachgekommen war, und daß es nun an ihm, dem Beklagten lag, sich mit der Firma DJHHB über die näheren Bedingungen des Transportes, dessen Kosten er zu tragen hatte, zu einigen« Baß der Beklagte das Schreiben der Firma EflHP auch in diesem Sinne aufgefaßt hat, zeigt sich darin, daß er die Forderung auf Leistung einer Bankgarantie keineswegs zurückgewiesen, sondern das Transportunternehmen auf Verhandlungen mit seinem Hechtsanwalt verwiesen hat« Daß sich der Kläger dieser Rechtslage bewußt war, kommt auch darin zu dem Ausdruck, daß er weder in diesem noch in einem späteren Zeitpunkte Veranlassung gefunden hat, mit dem Beklagten selbst in Verbindung zu treten, um etwa mit ihm andere als die von der Firma DflBP vorgeschlagenen Bedingungen auszuhandeln• Alle diese Umstände hat das Berufungsgericht ersichtlich miterwogen, wenn.es, wie der Zusammenhang seiner Ausführungen ergibt, in dem Schreiben des Klägers vom 2« Mai 1955 eine unberechtigte Weigerung erblickt hat, die geeignet war, die Durchführung des gesamten Vertrages in Frage zu stellen« Diese Beurteilung enthält auch nicht einen Rechts fehler« Denn, wenn der Kläger im ersten Absatz seines Schreibens mitteilte, daß er bereits anders disponiert habe, so ist die Auffassung des Berufungsgerichts, er wolle die Maschinen nicht mehr entgegennehmen, eine mögliche, wenn nicht sogar, im Zusammenhang mit den vorerörterten Umständen betrachtet, eine zwingende Auslegung« Nicht zu billigen ist die Ansicht der Revision, der Kläger sei berechtigt gewesen,
 die Annahme zu verweigern, weil das an ihn gestellte Yer-1 angen der Transportfirma, nicht nur die Transportkosten, sondern auch die Nachnahmeforderung durch Leistung einer Bankgarantie zu bevorschussen, Uber den Hahmen der ihm am 14* März auferlegten Verpflichtungen hinausgegangen seio Die Revision läßt bei ihrem Vorbringen alle vorerörterten Gesichtspunkte außer acht» Sie berücksichtigt insbesondere nicht, daß der Kläger mit seiner Annahmeverweigerung zugleich die ihm obliegende und den Kernpunkt der Vereinbarung darstellende schon für einen früheren Zeitpunkt vorgesehene Einlösung der ersten Nachnahme sabotierte* Wenn er sich daher wirklich auf Grund der Vereinbarung nicht für verpflichtet hielt, auf die Bedingungen der Firma D4^HP einzugehen., geboten es der vom Berufungsgericht festgestellte Sinn der Vereinbarung und die den redlichen Geschäftsverkehr beherrschenden Grundsätze von Treu und Glauben, daß er sofort den Versuch unternahm, entweder mit dem Beklagten selbst oder mit der von diesem beantragten Transportfirma eine anderweite Vereinbarung zu erzielen* Da er das aber gerade nich getan hat, ist es im Ergebnis nicht zu beanstanden, wenn das Berufungsgericht in seiner Weigerung ein Verhalten erblickt hat, welches dem Beklagten das -^echt verlieh, nunmehr zur Vollstreckung des in seiner Hand befindlichen Titels überzugehen, die ihn wenigstens den ^rhait eines Teiles der im Abkommen vom 14° März 1955 vereinbarten Zahlung erhoffen iießo Zu diesem Vorgehen war der Beklagte nach Treu und Glauben im Hinblick auf die besonderen Umstände des Falles berechtigt» Denn die Berufung des Klägers auf sein Zurückbehaltungsrecht und sein hieraus hergeleitetes Verlangen auf Abänderung des Vollstreckungstitels in eine Verurteilung gegen Erbringung der Gegenleistung stellt sich unter diesen Umstanden als eine unzulässige Bechtsausübung darf Diese Beurteilung führt dazu, daß dem Kläger der Anspruch, der
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ohne sein Verhalten aus der Vereinbarung vom 140 März 1955 begründet gewesen wäre, versagt ist*
XVc Die Revision des Klägers erweist sich somit als unbegründete Sie ist mit der Kostenfolge aU£ § 97 Z.PO zurück-“ zuweisen«
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