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BGH · VIII ZE 18/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZE 18/58

Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung; die Beklagte zu 1 habe durch die Verarbeitung und den Verkauf der Bärme ihr Sicherungseigentum an den Bärmen verletzt* Zum Beweise ihres Sicherungseigentums beruft sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Abmachungen mit der Wirtschaft sgenossenschaft* Sie behauptet, diese habe die Därme bei der Beklagten zu 1 nur eingelagert, diese hatten auch sonst nie Eigentum an dieser Ware erworben* I* Ras Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe an den im Streit befangenen chinesischen Schweinedärmen rechtswirksam Sicherungseigentum erlangt, Rem Schreiben der Wirtschaftsgenossehschaft vom 30c Oktober 1954 entnimmt es ihren eindeutigen Willen, 1 auf die Klägerin Sicherungseigentum zu Übertragen * Rarin seien auch, so führt es aus, die dingliche Einigung und die erforderliche Besitzübergabe hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, ebenso die zu Übereignende Ware und die Forderung, zu deren Sicherung die Übereignung erfolgen solle, genügend erkennbar bezeichnet. Aus den Vlorten, daß "unter den üblichen Bedingungen übereignet11 werde und daß, die Sachen von der Beklagten zu 1 "auf Iager genommen11 worden seien oder genommen würden, ergab sich nach seiner Auffassung mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Besitzverschaffung nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 als "lagerhalterin" erfolgen sollte. Raß nicht ausdrücklich von einer solchen Abtretung gesprochen worden ist, hält es für belanglos, weil mit dem Hinweis auf die ’’üblichen Bedingungen11 und durch den Gebrauch der Worte, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung11 der Forderung der Klägerin erfolge, für die beiden Vertragspartner und auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klar und bestimmt auf die der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenechaft zugrunde liegenden Bedingungen, insbesondere auf den hierfür maßgeblichen Vertrag vom 16./17* Juli 1953 verwiesen worden sei* Das Auf Grund der Aussagen der im ersten Hechts-zuge vernommenen Zeugen JWflBt und Fr^HHHPstellt es fest, daß dieses Angebot von der Klägerin auch spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 30. Die Revision meint, weil sich die Grundver-einbarung vom 17» Juli 1953 nach ihrer Nr* 1 auf Importe aus Gegenseitigkeitsgeschäften Deutschland (Dosen-Schinlcen) - USA (Speck) bezogen habe, sei die Auslegung des Berufungsgerichts, darunter falle auch .noch' eine Übereignung chinesischer Därme denkgesetzlich unmöglich? fungsgerichts, durch den Wortlaut der Orundvereinbarung (Nr« 3 a), in dem von ankommender Ware schlechthin gesprochen ist* werde die Übereignung anderer Ware im Rahmen des Kreditabkommens nicht dahin beschränkt* daß die Übereignung chinesischer Schweinedärme im Rahmen dieses Abkommens ausgeschlossen sei* nicht unmöglich* zu demal diese Übereignung im Schreiben vom 30. Oktober 1954 "unter den üblichen Bedingungen" sei zu ungewiß, auch sei aus dem Schreiben nicht zu erkennen, welche Forderung gesichert sei* Es war jedenfalls Sache des tatrichterlichen Ermessens und der Auslegung des Berufungsgerichts, v/enn es darin in Verbindung mit dem übrigen unstreitigen Sachverhalt einen für die Klägerin und die Wirtschaftsgenossenschaft, aber auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klaren Ausdruck dafür gesehen hat, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung der Forderung" der Klägerin aus dem Kreditabkommen erfolge. 931 BGB erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruchs erblickt werden* Für diese Abtretung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben» Sie kann auch mündlich; sogar stillschweigend erfolgen* Es bedarf dazu weder einer Mitwirkung noch einer Zustimmung, noch einer Anzeige an den Dritten, in dessen Besitz sich die zu übereignende Sache befindet* Ob eine Abtretung erfolgt ist, ist lediglich eine Auslegungsfrage* Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß an eine Übereignung nach § 931 BGB bei eindeutig eiklärtem Willen zur Eigentumsübertragung, den es ebenso wie den Erwerbswillen der Klägerin aus im wesentlichen tatricht erlichen Erwägungen festgestellt hat, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können. 20 Hach allem kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 50* Oktober 1954 ein rechtsv/irksames Angebot zu dem Abschluß eines (zusätzlichen) Sicherungsübereignungsvertrages über die chinesischen Därme im Rahmen des Kreditvertrages erblickt, das von der Klägerin, wiees auf Grund der Beweisaufnahme tatrichterlich festgestellt hat, auch angenommen worden ist» Dabei hat es auch.nicht, wie die Revision rügt, die Bedeutung des § 127 BGB veikannt* Hach dieser Vorschrift gelten im Zweifel die Vorschriften des § 126 BGB auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form, während § 125 Satz 2 BGB besagt, ein Rechtsgeschäft, welches der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form ermangelt, sei im Zweifel nichtig, und § 154 Abs* 2 BGB, ein Vertrag gelte im Zweifel dann als nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vex*abredet worden ist® Nach Nr® 3 a) der Grundvereinbarung sollte allerdings die Übereignung in der Weise durchgeführt werden * daß für jede einzelne Partie ein noch zu vereinbarender Übereignungsvertrag unter Übergabe der Dokumente von der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft ausge-fertigt und unterzeichnet werden sollte® Es spricht nun schon mehr dafür, daß in dieser Vorschrift nur eine Ordnungsforschrift zu sehen ist; denn für die Annahme, daß etwa damit eine Form für den rechtsgeschäftlichen Abschluß hätte bedungen werden sollen, fehlt es an sich an einem vernünftigen Anhalt (vgl*® RGZ 135, 85, 89)® Würde aber die vorgesehene Beurkundung nur Beweiszwecken haben dienen sollen, dann würde schon deshalb die Ausie-gungsregel des § 154 BGB keine Anwendung finden können (RG SeuffArch 83 Nr® 75 S. 25/26 seines Urteils) ausgeführt9 es fehle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Beweis dafür, daß die Klägerin nur an der ursprünglichen, am 29* Oktober 1954 von der Firma 'JMM| gelieferten, teilweise fehlerhaften Ware, nicht aber an der am 24® November 1954 gelieferten Ware Sicherungseigentum erlangt habe® Der Revision ist darin beizutreten, daß diese Ausführungen -für sich allein betrachtet - rechtsirrig.sind, weil damit die Beweislast verkannt sein würde* Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Erwägungen; denn es fährt fort, "sei aber nach allem --auf die Ausführungen dazu ist noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen - als erwiesen anzusehen, daß.die Beklagte zu 1 lediglich Verwahrerin der Ware (Schweinedärme) gewesen und geblieben sei, dann sei der Umtausch letztlich nur im Interesse der Klägerin erfolgt® Alsdann sei aber wiederum davon auszugehen, daß die Wirtschaftsgenossenschaft allein im Interesse der Klägerin, insbesondere, um dieser vollwertiges Sicherungseigentum zu verschaffen, den Umtausch durchgeführt habe11® Es stellt weiter fest, die Wirtschaftsgenossenschaft habe auch die umgetauschte Ware nur mit dem Willen, auch an ihr nur Eigentum (Sicherungseigentum) für die Klägerin zu erlangen, der schon die ursprüngliche Ware gehört habe, wieder entgegenge-nommeiip sie habe insoweit nur in Stellvertretung für die Klägerin ("Geschäft, .w§n-:es angeht11) gehandelt® Biese Feststellungen hat es auf Grund des Inhalts des Schreibens der Beklagten zu 1 an die Wirtschaftsgenoasenschaft vom 18® November 1954 (Anlage 8 aaQ) und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Eflfc} wonach, wie das Berufungsgericht ausführt, eine andere Beurteilung ausgeschlossen sei, getroffen® Wenn das Berufungsgericht hier auch nur die Aussage des beugen BflU im einzelnen erwähnt hat, so hat es sich doch auch ausdrücklich auf die gesamte Beweisaufnahme bezogen o Dem Zusammenhang seiner Ent scheidungsgründe ist zu entnehmen, daß. es damit insbesondere auch die Aussage des Zeugen fi^HHP&emeint die ea an einer anderen‘stelle, seines Urteils (S> 11) gewürdigt hat und der zu entnehmen ist, daß die Klägerin yon dem Austausch Kenntnis hatte* Es ist nach allem aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht auch hinsichtlich der umgetauschten Bärme das Sicherungseigen-tura der Klägerin als erwiesen und die für die Beklagte zu 1 an sich sprechende Eigentumsvermutung aus § 1Ö06 BGB als widerlegt angesehen hat; denn es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Klägerin mit dem Austausch einverstanden war, und es ist festgestellt, daß die Wirtschaft sgenossenschaft an den ausgetauschten Bärmen unmittelbar für die Klägerin Eigentum erworben hat* Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Sicherungseigentums der Klägerin enthalten auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Bachteil der Beklagten* Sonstige Angriffe aus § 286 ZPO sind insoweit auch nicht erhoben* Auf die Rügen der Revision im übrigen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Eigentumsvermutung ist in anderem Zusammenhang einzugehen „ 4« Ber Revision ist auch darin nicht zu folgen, die Unterlassung des'Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des streitigen Sicherungsübereignungsvertrages von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er eine unzulässige Übersicherung der Klägerin oder eine Knebelung der Schuldnerin darstelle, verstoße gegen § 286 ZPO und den Parteien sonst vorgetragene Sachverhalt hier keinen hinreichenden Anhalt» In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 4* Juli 1957 S» 5 war nur allgemein, ohne Beweisantritt, behauptet, die Klägerin habe woffenbar bei der von ihr beherrschten Wirtschaftsgenossenschäft am 30» Oktober 1954 versucht, sich dingliche Hechte an einer Ware zu verschaffen11, die bereits am Tage zuvor der Beklagten zu 1 übereignet worden sei» Bs wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen, nähere Einzelheiten darüber vorsutragen, aus denen sich ergab, inwiefern die Wirtschaf tsgenossenschaft von der Klägerin beherrscht und wodurch sie von ihr "geknebelt1* worden ist. Ton Amts wegen auf diese angebliche Beherrschung und Knebelung einzugehen, hatte das Berufungsgericht hier um so weniger Anlaß, als die Beklagte ihren abgewiesenen Widerklaganspruch, der mittelbar auf Beherrschung der Wirtschaftsgenossenschaft durch die Klägerin gestützt yrar, im Berufungsrechtszuge nicht weiter verfolgt hat»' Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Beklagte zu 1 die Bigentumsvermutung des § 1006 Abs» 2 BGB spreche, so daß die Klägerin beweisen müsse, daß diese Beklagte weder am 29* Oktober 1954 BigentUmerin der Ware geworden, noch an diesem $ age oder zu< einer späteren Zeit ein Recht an den Schweinedärmen erworben habe, das den Anspruch der Klägerin auf Brsatz wegen unerlaubter rechtswidriger Verletzung ihres Eigentums zu nichte mache oder gemacht habe. Tage oder auch nach dem erfolgten Umtausch am 24» November 1954 zu dem Zwecke der Eigentumsverschaffung gemäß § 433 Abs. 1 BGB an sie erfolgt sei* Es geht bei seiner Bev/eiswürdigung zunächst auf die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ein, das die Aussage des Zeugen MH) der die Darstellung der Beklagten-zu 1, sie habe die Därme gekauft, für unglaubwürdig erachtet und der gegenteiligen Bekundung des Zeugen 3MB, ein Verkauf sei nicht vorgenommen, gefolgt ist. Dieser Würdigung gegenüber verweist es auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, die.insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen EMU angegriffen und ihrerseits weitere Zeugen« PMB,und StBBB®benannt sowie nochmalige, und zwar eidliche Vernehmung von EMBunter Gegenüberstellung, insbesondere mit ihrem Prokuristen SeflHBH)» verlangt hat« Das Berufungsgericht hat den Zeugen EMI erneut und die.Zeugen PM* und StfMHpneu vernommen und dazu ausgefuhrt, auch * das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei zu dem Nachteil der Beklagten ausgefallen. Oktober 1954, noch zu irgendwelcher anderen Zeit habe ein Verkauf und eine Übereignung der Därme an die Beklagte .zu 1 stattgefundenj seine Aussage sei auch nicht durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten und die von ihr angebotenen.Beweis-mittel, insbesondere die nochmalige Vernehmung-des Prokuristen SeMHMM)’ auszuräumen. eine Übereignung der Ware an die Beklagte zu 1 die gesamten 'Umstände des Palles entgegenständen, Der Gut“ sehriftenanzeige vom 19» April 1955 legt es mit Rücksicht darauf, daß sie erst nach 6 Monaten und über einen völlig willkürlichen Preis erteilt sei, ohne daß sich irgendeine Unterlage aus den Büchern der Beklagten ergebe, keinerlei Beweiswert bei* Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die»Klägerin habe durch die auch uneidlich glaubhafte Aussage des Zeugen Efllk unter Ausräumung der zugunsten der Beklagten bestehende Vermutung des § 1006 AbSo 2 BGB den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Beklagte zu 1 die hier in Präge stehende Ware nicht am 29. Ber Revision ist insbesondere darin nicht zu folgen, die Aussage des Zeugen BlU könne, sofern man ihr überhaupt Glauben schenke, höchstens der (positiven) Feststellung des Kaufs der Bärme'entgegenstehen, nicht aber zu der (negativen) führen, ein Kauf habe nicht stattgefunden * Bas Berufungsgericht ist jedenfalls in Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu der letzteren Feststellung gekommen• Es sagt zwar abschließend, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis durch die Aussage des Zeugen EflV geführt* Zu dieser gchlußwürdigung ist es aber erst gekommen, nachdem es eingehend dargelegt hat, daß die gesamten Umstände des Palles gegen die - entgegengesetzte - Barstellung des Prokuristen SeflHMMfcder Beklagten zu 1 sprächen* Bie Beklagten hätten nun zwar den Erwerb des Eigentums der Beklagten zu 1 begründende Tatsachen nicht einmal zu behaupten brauchen* Nachdem sie sich aber auf einen oder auf bestimmte Vorgänge berufen haben, „weiche die Beklagte zu 1 zur Eigentümerin gemacht haben sollen und nachdem dieses Vorbringen, wie das Berufungsgericht im einzelnen aus- • geführt hat, von ihm als widerlegt angesehen worden ist, war es bei der Freiheit, die ihm § 286 ZPO in der Bildung 2o Tas Berufungsurteil hat auch weder eine each-entsprechende Beurteilung vpn Beweismitteln vermissen lassen (BGHZ 3, 162, 175), noch hat es wichtigen, sich aus dem Rail selbst und der Lebenserfahrung ergebenden Prozeßstoff übergangen, noch hat es ErfahrungsSätze (Regeln des Lebens) nicht beachtet, wie die Revision rügt. a) Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Aussage des Zeugen E4M* sei "in sich geschlossen klar und bestimmt"„ Die Revision meint, es habe dabei nicht gewürdigt, daß in erster Instanz sich geäußert habe, er wisse nicht mehr genau, ob er oder der Zeuge fritz OMb den Beklagten zu 2 a gefragt habe, ob dieser Ware für die Wirtschaftsgenossenschaft einlagern könne, sowie daß Eich sich auch nicht mehr habe entsinnen können, ob zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich dieses Geschäfts weitere Vorgänge stattgefunden haben. die Beklagte zu 1 zu werten, von dem der Zeuge IMB*, auf dessen erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz auch die Beklagten ausdrücklich verzichtet haben, nichts weiß» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang von der Aussage des Zeugen HHB und von den chinesischen Därmen als einer Mleicht verderblichen” Ware spricht, ist zu bemerken, daß BBBWdiese Ware nicht als leicht verderblich bezeichnet, sondern nur als seine persönliche Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, er schließe.es aus, daß die Beklagte die Därme für die Wirtschaftsgenossenschaft in unentgeltliche Verwahrung genommen habe; denn sie hätte nie die Gefahr übernommen, daß die bei ihr hinterlegte Ware "verderbe". be einmal auf eine im Aufträge der Beklagten erfolgte Mahnung erklärt, MV/ir haben ja noch die Bärme zu verrechnen11, wertete« Seine Würdigung, aus dieser Bemerkung ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Verkauf und eine Übereignung an die Beklagte zu 1, ist jedenfalls au3 Rechtsgrün&en nicht angreifbar« c) Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, der Aussage des Zeugen E4BH Glauben zu schenken, obwohl dieser Vorstandsmitglied der Wirtsehaftsgenossenschaft gewesen war und als solcher ein Interesse daran hatte, siGh nicht durch seine eigene Aussage dem Vorwurf auszusetzen, er habe.insofern unredlich gehandelt, als er die Schweinedärme mehrfach über eignete, nämlich einmal an die Beklagte zu 1 in Erfüllung eines mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages und .außerdem zur Sicherung an die Klägerin, sowie er habe die Geschäfte der Wirtschaftsgenossenschaft, obwohl sie schon konkursreif war, fortgeführt? Dafür, daß das Berufungsgericht dieses eigene Interesse des Zeugen übersehen und deshalb nicht berücksichtigt haben könnte, liegt keinerlei Anhalt vor« Der Vorwurf der Doppelübereignung ist dem Zeugen von der Beklagten auch ausdrücklich gemacht (Schriftsatz vom 8« Mai 1957 S* 6)« Die besonderen Umstände, aus denen es einen Kauf und eine Obereignung der Ware an die Beklagte zu 1 als widerlegt angesehen hat, waren aber erkennbar andere, nämlich vor allem, daß sich bei dieser Beklagten - bis auf die erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Wirtschaftsgenossenschaft an diese herausgegangene sog. hindeuten könnten* Das hat das Berufungsgericht als völlig ungewöhnlich bezeichnet, ebenso wie, daß eine Birma, die eine Ware fest gekauft und schon übereignet erhalten haben will, erst nach 6 Mönaten der verkaufenden Birma, nachdem diese in Konkurs geraten ist, schreibt, 11 sie übernehme die Ware11 zu einem willkürlich errechnet en Preise, der weder näher belegt noch jemals vorher erörtert ist. g) Unerheblich ist auch, daß die Klägerin in ihren Schriftsätzen* den damaligen Besitz der Beklagten zu 1 einmal als auf leihe, dann als auf Verwahrung oder läge-rung und schließlich hilfsweise als auf Verkaufskommission beruhend bezeichnet hat. sei in ihrer Sachdarstellung au erblicken, einmal, weil diese aus eigener Sachkunde nichts über die Abmachungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Wirt schabt sgenossen-schaft wissen konnte, schließlich aber auch, weil es sich bei dem Vortrag der Klägerin insoweit im wesentlichen um eine rechtliche Würdigung gehandelt hat* 2)as Berufungsgericht hat diese Auffassung näher begründet» 35s hat darauf verwiesen, daß die Mängel durch den bereits am ZA* November 1954 durchgeführten Umtausch der mangelhaften Ware gegen mängelfreie, behoben worden sei; daß sich an der Ware später noch irgendwelche Mängel und insbesondere solche gezeigt hätten', die unter Zugrundelegung der Gutschriftenanzeige vom 19* April 1955 eine Preisminderung um mehr als 5.200*— DM gerechtfertigt hät- ten, sei nicht einmal von den Beklagten substantiiert vorgetragen worden und finde auch im übrigen Sachund Streit Stoff keinen Anhalt» Demgegenüber brauchte die Bemerkung in dem Schreiben vom 19« April 1955 selbst, "die Ware wurde zweimal getestet und auf Grund dieses Prüfungsergebnisses übernehme ich die Ware wie folgt ,«,..w, die ohne jede Angabe erfolgt ist, wer die Teste vorgenommen hat und zu welchen Ergebnissen sie im einzelnen geführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung durch das Berufungsgericht zu führen. 3c Leidet aber das Urteil des Berufungsgerichts nicht an den von der Revision gerügten Mängeln, wie vorstehend im einzelnen ausgeführt worden ist, alsdann kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht von der in seinem Ermessen stehenden wiederholten Vernehmung (§ 398 Abs, 1 ZPO) des Zeugen Segemüller und von der in gleicher Weise von seinem Ermessen abhängigen Gegenüberstellung (§ 394 Abs- 2‘Z?0) des Zeugen Efl^ mit dem Zeugen abgesehen hat. Ist aber als widerlegt anzusehen, daß die Beklagte zu 1 die chinesischen Bärme von der Wirt schaft sgenos-senschaft gekauft und zu Eigentum erworben hat, und damit auch davon auszugehen, daß sie nicht berechtigt war, Uber die Bärme zu verfügen, alsdann begegnet auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie rechtswidrig und mindestens fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt und ihr aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, keinen Bedenken. Bas gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hafteten der Klägerin auch aus §§ 688 ff BGB* in Verbindung mit § 280 BGB, weil auch der persönliche Her-ausgabeanspruch der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 mit an die Klägerin abgetreten worden sei. Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Schaden der Klägerin als mindestens in Höhe des der Wirt schaftsg^nossenschaft am 29* Oktober 1954 in Rechnung gestellten Kaufpreises von 22 312,50 DM als erwiesen angesehen und ihr Zinsen darauf in Höhe von 8 Prozent seit dem 1.

Zitierte Normen: § 931 BGB § 286 ZPO § 931 BGB § 139 ZPO § 992 BGB
BGBBerufungsgericht®ZeugeWirtschaftsgenossenschaftKlägerinWareRevision

Volltext der Entscheidung

*
2338 10ö~
VIII ZE 18/58
Verkündet
 am 12» Februar 1959 MHMb Justizobersekretär als Urkundsbeamter der Gescbäftssteile
 Im Famen des Volkes In dem Rechts streit
 offene Handelsgesellschaft
 vertreten durch die Be-
in
1 a der Firma Franz
 in	KsflflpsträBe
 klagten zu 2),
2c deren persönlich haftenden Gesellschafter, nämlich
a)	den Kaufmann Hans
K______________ __________
b)	der Eauffrai^Betti	in
 Friedrich-SflHH^-StraHe 40 b,
Beklagten, Berufungskläger und* Revisionskläger,
- Prczeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br
 gegen
di^Pirma KIÖJBM&	Kommanditgesellschaft in
 vertreten durch die per-sönlich haf t enden Gesel ls chaf t er Kongu^^eterMMfci und Kaufmann Faul WflflHHh beide in IlHHL KflHHpstraBe
 Klägerin,. Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte, t Proze ßbevollmächtig!er? Rechtsanwalt Br.
hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 12. Februar 1959 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann und der Bundesrichter JLrtl, Br. Borsehel, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt?
4
Bie Revision gegen das Urteil des 9. Zivilsenates des Oberlandesgerichtb in Köln vom 20. Be-zember 1957 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestands
iiaipfc mm mmtm rntmrnm rntnmpm
 Die Klägerin finanzierte Geschäfte der Wirtschaftsgenossenschaft der Fleischwarenindustrie, eingetragene Genossenschaft mit beschränkter Haftpflicht, in Köln (nachstehend« Wirtschaftsgenossenschaft), über deren Vermögen am 9. Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet wurde. Bis dahin waren deren geschäftsf ährende.Vorstandsmitglieder die Zeugen und IWflU«
Für die Kreditgewährung war ein zwischen der Klägerin und der Wirtschaftagenossenschaft am 16„ Juli 1955 mündlich abgeschlossener* Vertrag maßgebend, der von der Klägerin mit Schreiben vom 17. Juli 1955 bestätigt wurde, das auch von der Y/irtSchaftsgenossenschaft unterschrieben wurde (Photokopie Anl. 1 am Bnde der GA). Darin heißt es unter Hr. i, die Klägerin beteiligte sich an der Finanzierung der von der Wirtschaftsgenossenschaft durchzu-fUhrenden Importgeschäfte, bei denen es sich um die Importe aus den Gegenseitigkeitsgeschäften Deutschland (Dosenschinken) - USA (Speck) handele. Vorgesehen war (Nr.
 2), daß die Klägerin zur Durchführung dieser Geschäfte einen Gesamtbetrag bis zur Hohe von 500 000 DM - zu dem Zinssatz von 9 1/2 # - bereitstellte. Dieser Betrag wurde jedoch später zeitweise bis auf drei Millionen DM erhöht.
Nr. 3 Buchstabe a, besagt,.. zur Sicherung der Forderungen übereigne die Wirtschaftswissenschaft die ankommende Ware sofort bei ihrer Ankunft.an die Klägerin? die Übereignung werde in der Weise durchgeführt, daß für jede einzelne Partie ein noch zu vereinbarender Übereignungsvertrag unter Übergabe der Dokumente von der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft ausgefertigt und unterzeichnet werde. Buchstabe b bestimmt, die Wirtschaftsgenossenschaft werde sofort nach dem Verkauf der Ware die ihr aus dem Verkauf zustehenden Forderungen an die Klägerin ab-• treten.
Entsprechend Nr, 3 a wurden Sicherungsübereig-nungen u» a. in drei schriftlichen Verträgen vom IQ*
Juni 1954 (Photokopien Anlagen 3, 4 und 5 aaO) vorge*-nommen. Diese Verträge‘betrafen* Schmalz, ohne Herkunfts angabe, USA-Rückenspeck und argentinischen Ruckenspeck (Anlage 3), Schweineschmalz, ohne Herkunftsangabe, Rauche aus Belgien, RUckenspeek aus Frankreich, Bäuche und Speck aus Italien (Anlage 4) sowie Bäuche aus Argentinien und Rucken aus Italien (Anlage 5) * In den drei Ver-
%
trägen heißt es Übereinstimmend, die Wirtschaftsgenossenschaft Übereigne zur Sicherheit für alle Verpflichtungen, die sich .jetzt oder in Zukunft ergeben, der Klägerin die im einzelnen genau nach Art und Gewicht, Iage-rungsort und Spedition©- und Lagerfirma aufgeführten Bestände ; das Eigentum daran gehe mit Abschluß dieses Vertrages an die Klägerin über; die Übergabe werde dadurch ersetzt, daß die Wirtschaftsgenossenschaft ihren Anspruch auf Auslieferung der übereigneten Partien an die im einzelnen aufgeführten Speditions- und lagerfirmen an die Klägerin abtrete. Die Verträge enthalten noch' weitere eingehende Besticommgen über die Berechtigung der Wirtschaftsgenossenschaft, die übereignete Ware -nach Freigabe durch die Klägerin - zu verkaufen, über ihre Verpflichtung, die aus diesen Verkäufen entstehenden Forderungen an die Klägerin abzutreten usw<> Schon am 10. August 1953 hatte die Wirtschaftsgenossenschaft der Klägerin unter Bezugnahme auf ein Ferngespräch vom So August 1953 ihre Zusage bestätigt, daß.sie, die Wirtschaft sgenossenschaft, für den Einkauf von Därmen in den USA im Rahmen ihres Gegenseitigkeitsgeschäfts unter den gleichen Bedingungen wie bei Speck Beträge von der Klägerin - bis in einer Höhe von zunächst 230.000,— DM - in Anspruch nehmen könne (Anlage 2 aaO).
Am 29c Oktober 1954 kaufte die Wirtschaftsgenossenschaft von einer Firma Ernst DBHP in 14HMHNI acht Fässer chinesische Schweinedärme zu dem Preise von 22 312,50 DM. Darüber wurde der Wirt Schaft sgenossen-schaft von der Firma	gleichen	Tage	eine	ent-
sprechende Rechnung (Wr. 5419) erteilt (Anlage 6 aaO)» Die Ware wurde noch am 29* Oktober 1954 zur Beklagten zu 1 gebracht* Am 30* Oktober 1954 ubersandte die Wirtschaft sgenossenschaft der Klägerin ein Schreiben, in dem es heißt (Photokopie Anlage 7 aaO)s
HWir haben' von der Firma Emst	DflB
4HMH felgende Ware . übernommen? (Es folgen genaue Warenbezeichnung und Rechnungspreise)*
Als weitere Absicherung Ihrer Forderung • übereignen wir Ihnen diese Ware unter den üblichen Bedingungen*
Die Ware wird bei der Fa« Franz DiJHflfc KtfBk (= Beklagte zu 1) auf Xager genommen .#
Wenige Tage danach wurden Mängel an den Schweinedärmen festgeste11t,.Daraufhin ließ die Wirtschaftsgenossenschaft die acht Fässer am 18, ITovember 1954 bei der Beklagten zu 1 abholen und zu der Firma Emst DflBi nach Düsseldorf zurückschaffen. Darüber berichtete die Beklagte zu 1.der Wirtschaftsgenossenschaft am gleichen* Tage, wie folgt (Photokopie Anlage 'S aaO)s
"Oernäß telefonischer Zusage Ihres sehr geehrten Herrn F^BFund Frau SBHMBhabe ich heute die mir kürzlich angedienten 8 Fäßchen chinesischer Schweinedärme an einen XKW der
• * 5 -
Firma Heinz	..........
(- Frachtführer) gegen Quittung ausgehändigt.
Der Ordnung halber bitte ich Sie, mir das telefonisch gegebene Einverständnis zu der Aushändigung dieser Ware noch schriftlich zu bestätigen11 •
Die zurückgeschafften Därme wurden bei der Firma untersucht und die Fässer mit mangelhaftem Inhalt gegen solche mit einwandfreier Ware umgetauscht. Sämtliche Fässer wurden der Beklagten zu 1 am 24* November 1954 erneut übergeben.
Die Ware blieb bei dieser Beklagten, die sie später verarbeitete# und am 19. April 1955 an die seit dem 9- Februar 1955 im Konkurs befindliche Wirtschaftsgenossenschaft folgendes Schreiben richtete?
"Ich habe mit Ihnen buchmäßig noch die acht Faß-chen chinesischer Schweihedarme abzurechnen, die ich von Ihnen übernommen habe. Wie ich Ihnen damals schon sagte, entsprachen diese Sohweinedärme nicht den mir aufgegebenen Kalibern. Die Yfare wurde 2 mal getestet und auf Grund dieses PrUfungsergebnisses übernehme ich die Ware wie folgt?
4 Fäßchen	als Kaliber 30 - 32 mm
4 Fäßchen	als Kaliber 32 - 34 m
UcüoV. habe ich Ihr Konto wie folgt erkannt?
4 x	625 - 2500	D'bd.Kal, 30-32 mm a) DM	3,90	« DM 9 750,Odi
4 x	625 = 2500	D’bd.Kal. 32-54 mm a) DM	2,94	=
DM 17 100,00
Ich bitte- um gleichlautende Buchting	"

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Die Klägerin verlangt von der Beklagten Schadensersatz mit der Behauptung; die Beklagte zu 1 habe durch die Verarbeitung und den Verkauf der Bärme ihr Sicherungseigentum an den Bärmen verletzt* Zum Beweise ihres Sicherungseigentums beruft sie sich auf ihre mündlichen und schriftlichen Abmachungen mit der Wirtschaft sgenossenschaft* Sie behauptet, diese habe die Därme bei der Beklagten zu 1 nur eingelagert, diese hatten auch sonst nie Eigentum an dieser Ware erworben*
Die Beklagten bestreiten ein Sicherungseigentum der Klägerin und behaupten, die Beklagte zu 1 habe die Därme bereits am 29* Oktober 1954 von der Wirtschaftsgenossenschaft gekauft und zu Eigentum erworben? Übernahme der Därme zur - unentgeltlichen - Verwährung sei niemals .vereinbart worden*
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Das Landgericht hat die Beklagten antragsgemäß zur Zahlung von 22 312,50 DM nebst Zinsen verurteilt und die von der Beklagten erhobene Widerklage abgewiesen. Die Berufung der Beklagten, die sich nur gegen ihre Verurteilung auf die Klage gerichtet hat, war erfolglos*
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, verfolgen die Beklagten ihren Antrag auf Klagabweisung weiter*
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Ar (Rechtswirksamkeit der Sicherungsübereignung),
I* Ras Berufungsgericht stellt fest, die Klägerin habe an den im Streit befangenen chinesischen Schweinedärmen rechtswirksam Sicherungseigentum erlangt,
 Rem Schreiben der Wirtschaftsgenossehschaft vom 30c Oktober 1954 entnimmt es ihren eindeutigen Willen, 1 auf die Klägerin Sicherungseigentum zu Übertragen * Rarin seien auch, so führt es aus, die dingliche Einigung und die erforderliche Besitzübergabe hinreichend zu dem Ausdruck gebracht, ebenso die zu Übereignende Ware und die Forderung, zu deren Sicherung die Übereignung erfolgen solle, genügend erkennbar bezeichnet. Aus den Vlorten, daß "unter den üblichen Bedingungen übereignet11 werde und daß, die Sachen von der Beklagten zu 1 "auf Iager genommen11 worden seien oder genommen würden, ergab sich nach seiner Auffassung mit hinreichender Bestimmtheit, daß die Besitzverschaffung nach § 931 BGB durch Abtretung des Herausgabeanspruchs der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 als "lagerhalterin" erfolgen sollte. Raß nicht ausdrücklich von einer solchen Abtretung gesprochen worden ist, hält es für belanglos, weil mit dem Hinweis auf die ’’üblichen Bedingungen11 und durch den Gebrauch der Worte, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung11 der Forderung der Klägerin erfolge, für die beiden Vertragspartner und auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klar und bestimmt auf die der Geschäftsverbindung zwischen der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenechaft zugrunde liegenden Bedingungen, insbesondere auf den hierfür maßgeblichen Vertrag vom 16./17* Juli 1953 verwiesen worden sei* Das

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Schreiben vom 30. Oktober 1954 stelle, so führt es weiter aus, den in der Grundvereinbarung vom 17* Juli 1953 «für jede einzelne Partie von Waren noch zu vereinbarenden üb ei’eignungs vertrag" oder doch das Angebot zu einem solchen dar. Auf Grund der Aussagen der im ersten Hechts-zuge vernommenen Zeugen JWflBt und Fr^HHHPstellt es fest, daß dieses Angebot von der Klägerin auch spätestens mit dem Zugang des Schreibens vom 30. Oktober 1954 angenommen worden ist.
Bs ist der Auffassung, es sei auch kein besonderer "förmlicher1* übereignungsvertrag erforderlich gewesen, wie er in drei anderen Bällen hinsichtlich anderer Waren zwischen der Klägerin und der Wirt Schaftsgenossenschaft am IO. Juni 1954 abgeschlossen worden sei (Anlagen 3 bis 5 aaO). Dazu fuhrt es aus, diese besondere Förmlichkeit sei zwar in der Grundvereinbarung vom 17. Juli 1953 (unter Nr« 3 a) vorgesehen gewesen, jedoch schade das Abstandnehmen von dieser nach den §§ 127, 126 Abs« 2 BGB zu beurteilenden Förmlichkeit in solchen Fällen nicht, in . denen die Beteiligten, «nämlich die Klägerin und die Wirt-* Schaftsgenossenschaft, wie hier bei der Sicherungsüber-eignung vom 30. Oktober 1954 erkennbar und in einer von beiden Teilen gemäß den Aussagen der Zeugen Jeske, Friedrich, E^feund MHW unbeanstandet gebliebenen Weise von dieser gewillkürten, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Form abgesehen hätten.
Das Berufungsgericht stellt schließlich weiter fest, das Sicherungseigentum der Klägerin habe sich auch auf die am 24. November 1954 gelieferte, umgetauschte Ware erstreckt.
II. Die Ausführungen des Berufungsgerichts, welche sich weitgehend auf tatsächlichem Gebiets bewegen Und

die Auslegung von individuellen Willenserklärungen zu dem Inhalt haben, enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Rachteil der Beklagten und halten auch gegenüber den auf § 286 ZPO gestutzten VerfahrensrUgen der Revision einer Rachprüfung stando Diese rügt zwar auch Verletzung der Vorschriften der §§ 126, 127, 133, 138, 929, 931 und 934 BGB. Ihre Ausführungen kommen aber insoweit im wesentlichen auf eine anderweite Auslegung und eine andere Würdigung des tatsächlichen Vorbringens der Parteien und der Beweisaufnahme hinaus, die im Revisionsrechtszug nicht zulässig ist»	/
1,.a) Die Revision meint, weil sich die Grundver-einbarung vom 17» Juli 1953 nach ihrer Nr* 1 auf Importe aus Gegenseitigkeitsgeschäften Deutschland (Dosen-Schinlcen) - USA (Speck) bezogen habe, sei die Auslegung des Berufungsgerichts, darunter falle auch .noch' eine Übereignung chinesischer Därme denkgesetzlich unmöglich? dieses habe die Grenzen seiner Auslegung überschritten* Dem ist jedoch nicht zu folgen.
Richtig ist zwar, daß nach der Grundvereinbärung zunächst nur die Finanzierung solcher beschränkten Importgeschäfte (mit einer Kreditsumme bis zur Hohe von 500*000 DM) vorgesehen war. Rach dem unstreitigen Sachverhalt ist aber der Kredit später zeitweise bis auf drei Millionen DM erhöht worden, auch ist der Einkauf von Därmen aus den USA eingeschlossen (Schreiben vom ,
 10c August 1953, Anlage 2 aaö) und sind schließlich auch” Schmalz (do h* nicht nur Speck) und Speck, Bäuche und Rücken auch aus anderen ländern als den USA (nämlich aus Argentinien, Belgien, Italien und Frankreich) übereignet worden (Verträge vom 10. Juni 1954 Anlagen 3 bis 5 aaO). Bei dieser Sachlage, ist die Auslegung des Beru-

fungsgerichts, durch den Wortlaut der Orundvereinbarung (Nr« 3 a), in dem von ankommender Ware schlechthin gesprochen ist* werde die Übereignung anderer Ware im Rahmen des Kreditabkommens nicht dahin beschränkt* daß die Übereignung chinesischer Schweinedärme im Rahmen dieses Abkommens ausgeschlossen sei* nicht unmöglich* zu demal diese Übereignung im Schreiben vom 30. Oktober 1954 ausdrücklich "als weitere Absicherung11 bezeichnet .worden ist*
b)	Eer Revision kann auch nicht darin beigetreten werden, die Erklärung im Schreiben vom 30. Oktober 1954 "unter den üblichen Bedingungen" sei zu ungewiß, auch sei aus dem Schreiben nicht zu erkennen, welche Forderung gesichert sei* Es war jedenfalls Sache des tatrichterlichen Ermessens und der Auslegung des Berufungsgerichts, v/enn es darin in Verbindung mit dem übrigen unstreitigen Sachverhalt einen für die Klägerin und die Wirtschaftsgenossenschaft, aber auch für jeden objektiven Betrachter hinreichend klaren Ausdruck dafür gesehen hat, daß die Übereignung "zur weiteren Absicherung der Forderung" der Klägerin aus dem Kreditabkommen erfolge. Babel war es jedoch unerheblich, ob. die Klägerin gerade den Einkauf auch dieser Schweinedärme bei der Firma finanziert hatte. Es bedeutet deshalb keinen Verstoß gegen § 286 ZFO, wenn das Berufungsgericht nicht dar-
auf eingegangen.ist, daß die Beklagte im Schriftsatz vom 4. Juli ^957 unter III die Finanzierung des Einkaufs der chinesischen Schweinedärme bei der Firma XflHHI durch die Klägerin bestritten hatte«
c)	Vergeblich rügt die Revision auch, in dem Schrei ben der Wirtschaftsgehossenschaft vom 30. Oktober 1954 könne nicht die für eine Sicherangsübereignung nach §§ 929
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931 BGB erforderliche Abtretung des Herausgabeanspruchs erblickt werden* Für diese Abtretung ist eine besondere Form nicht vorgeschrieben» Sie kann auch mündlich; sogar stillschweigend erfolgen* Es bedarf dazu weder einer Mitwirkung noch einer Zustimmung, noch einer Anzeige an den Dritten, in dessen Besitz sich die zu übereignende Sache befindet* Ob eine Abtretung erfolgt ist, ist lediglich eine Auslegungsfrage* Mit Recht verweist das Berufungsgericht auch darauf, daß an eine Übereignung nach § 931 BGB bei eindeutig eiklärtem Willen zur Eigentumsübertragung, den es ebenso wie den Erwerbswillen der Klägerin aus im wesentlichen tatricht erlichen Erwägungen festgestellt hat, keine zu hohen Anforderungen gestellt werden können. (RGZ 135, 85, 38; Staudinger BGB, 11* Aufl, § 931 Rand Nr* 4, 5; Falandt, BGB 17* Aufl* § 931 Anm« 3 c, Erman BGB.2* Aufl* § 931 Anm* 4)*
20 Hach allem kann es aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden, wenn das Berufungsgericht in dem Schreiben der Wirtschaftsgenossenschaft vom 50* Oktober 1954 ein rechtsv/irksames Angebot zu dem Abschluß eines (zusätzlichen) Sicherungsübereignungsvertrages über die chinesischen Därme im Rahmen des Kreditvertrages erblickt, das von der Klägerin, wiees auf Grund der Beweisaufnahme tatrichterlich festgestellt hat, auch angenommen worden ist» Dabei hat es auch.nicht, wie die Revision rügt, die Bedeutung des § 127 BGB veikannt* Hach dieser Vorschrift gelten im Zweifel die Vorschriften des § 126 BGB auch für die durch Rechtsgeschäft bestimmte schriftliche Form, während § 125 Satz 2 BGB besagt, ein Rechtsgeschäft, welches der durch Rechtsgeschäft bestimmten Form ermangelt, sei im Zweifel nichtig, und § 154 Abs* 2 BGB, ein Vertrag gelte im Zweifel dann als nicht geschlossen, wenn eine Beurkundung des beabsichtigten Vertrags vex*abredet worden
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ist® Nach Nr® 3 a) der Grundvereinbarung sollte allerdings die Übereignung in der Weise durchgeführt werden * daß für jede einzelne Partie ein noch zu vereinbarender Übereignungsvertrag unter Übergabe der Dokumente von der Klägerin und der Wirtschaftsgenossenschaft ausge-fertigt und unterzeichnet werden sollte® Es spricht nun schon mehr dafür, daß in dieser Vorschrift nur eine Ordnungsforschrift zu sehen ist; denn für die Annahme, daß etwa damit eine Form für den rechtsgeschäftlichen Abschluß hätte bedungen werden sollen, fehlt es an sich an einem vernünftigen Anhalt (vgl*® RGZ 135, 85, 89)® Würde aber die vorgesehene Beurkundung nur Beweiszwecken haben dienen sollen, dann würde schon deshalb die Ausie-gungsregel des § 154 BGB keine Anwendung finden können (RG SeuffArch 83 Nr® 75 S. 125 Mitte; BGB RGRK 10® Aufl®
§ 154 Anm® 2 mit weiteren Nachweisen; Staudinger$ BGB 11® Aufl® § 154 Nr® 5) • Für § 125 Satz 2 BGB kann kaum etwas anderes gelten® Es kann dies Jedoch dahingestellt bleiben; denn das Berufungsgericht hat ausdrücklich auf Grund der Aussagen der Zeugen	FrfHNMfc	HHBtund
 festgestellt, daß die Parteien von der gewillkürten, gesetzlich nicht vorgeschriebenen Form erkennbar abgesehen haben® Es hat also den Nachweis für die jederzeit mögliche nachträgliche Abrede der Abänderung dieser* Vorschrift der Grundvereinbarung als erbracht angesehen® Eine Übergabe von "Dokumenten"., z® B. Lager schein, Ladeschein, Konnossement usw® kam nicht in Betracht, weil solche hier nicht ausgestellt worden sind® Der Inhalt der Rechnung der Firma	vom	29®	Oktober	1954	ist
 dagegen fast wörtlich in das Schreiben vom 30® Oktober 1954 auf genommen®
3® Hinsichtlich der bei der Firma	umgetausch-
ten Därme hat das Berufungsgericht (auf S. 25/26 seines
 Urteils) ausgeführt9 es fehle nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme auch der Beweis dafür, daß die Klägerin nur an der ursprünglichen, am 29* Oktober 1954 von der Firma 'JMM| gelieferten, teilweise fehlerhaften Ware, nicht aber an der am 24® November 1954 gelieferten Ware Sicherungseigentum erlangt habe® Der Revision ist darin beizutreten, daß diese Ausführungen -für sich allein betrachtet - rechtsirrig.sind, weil damit die Beweislast verkannt sein würde* Bas Urteil des Berufungsgerichts beruht jedoch nicht auf diesen aus dem Zusammenhang gerissenen Erwägungen; denn es fährt fort, "sei aber nach allem --auf die Ausführungen dazu ist noch in anderem Zusammenhang zurückzukommen - als erwiesen anzusehen, daß.die Beklagte zu 1 lediglich Verwahrerin der Ware (Schweinedärme) gewesen und geblieben sei, dann sei der Umtausch letztlich nur im Interesse der Klägerin erfolgt® Alsdann sei aber wiederum davon auszugehen, daß die Wirtschaftsgenossenschaft allein im Interesse der Klägerin, insbesondere, um dieser vollwertiges Sicherungseigentum zu verschaffen, den Umtausch durchgeführt habe11® Es stellt weiter fest, die Wirtschaftsgenossenschaft habe auch die umgetauschte Ware nur mit dem Willen, auch an ihr nur Eigentum (Sicherungseigentum) für die Klägerin zu erlangen, der schon die ursprüngliche Ware gehört habe, wieder entgegenge-nommeiip sie habe insoweit nur in Stellvertretung für die Klägerin ("Geschäft, .w§n-:es angeht11) gehandelt® Biese Feststellungen hat es auf Grund des Inhalts des Schreibens der Beklagten zu 1 an die Wirtschaftsgenoasenschaft vom 18® November 1954 (Anlage 8 aaQ) und des Ergebnisses der Beweisaufnahme, insbesondere der Aussage des Zeugen Eflfc} wonach, wie das Berufungsgericht ausführt, eine andere Beurteilung ausgeschlossen sei, getroffen®
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Wenn das Berufungsgericht hier auch nur die Aussage des beugen BflU im einzelnen erwähnt hat, so hat es sich doch auch ausdrücklich auf die gesamte Beweisaufnahme bezogen o Dem Zusammenhang seiner Ent scheidungsgründe ist zu entnehmen, daß. es damit insbesondere auch die Aussage des Zeugen fi^HHP&emeint	die ea
 an einer anderen‘stelle, seines Urteils (S> 11) gewürdigt hat und der zu entnehmen ist, daß die Klägerin yon dem Austausch Kenntnis hatte* Es ist nach allem aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn das Berufungsgericht auch hinsichtlich der umgetauschten Bärme das Sicherungseigen-tura der Klägerin als erwiesen und die für die Beklagte zu 1 an sich sprechende Eigentumsvermutung aus § 1Ö06 BGB als widerlegt angesehen hat; denn es bedarf keiner näheren Erörterung, daß die Klägerin mit dem Austausch einverstanden war, und es ist festgestellt, daß die Wirtschaft sgenossenschaft an den ausgetauschten Bärmen unmittelbar für die Klägerin Eigentum erworben hat*
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Bie Ausführungen des Berufungsgerichts hinsichtlich des Sicherungseigentums der Klägerin enthalten auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Bachteil der Beklagten* Sonstige Angriffe aus § 286 ZPO sind insoweit auch nicht erhoben* Auf die Rügen der Revision im übrigen hinsichtlich der Ausführungen des Berufungsgerichts zur Widerlegung der Eigentumsvermutung ist in anderem Zusammenhang einzugehen „
4« Ber Revision ist auch darin nicht zu folgen, die Unterlassung des'Berufungsgerichts, die Wirksamkeit des streitigen Sicherungsübereignungsvertrages von Amts wegen unter dem Gesichtspunkt zu prüfen, ob er eine unzulässige Übersicherung der Klägerin oder eine Knebelung der Schuldnerin darstelle, verstoße gegen § 286 ZPO und
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§ 138 BGB» Zu einer solchen Prüfung boten nämlich der unstreitige und der von. den Parteien sonst vorgetragene Sachverhalt hier keinen hinreichenden Anhalt» In dem von der Revision angezogenen Schriftsatz der Beklagten vom 4* Juli 1957 S» 5 war nur allgemein, ohne Beweisantritt, behauptet, die Klägerin habe woffenbar bei der von ihr beherrschten Wirtschaftsgenossenschäft am 30» Oktober 1954 versucht, sich dingliche Hechte an einer Ware zu verschaffen11, die bereits am Tage zuvor der Beklagten zu 1 übereignet worden sei» Bs wäre jedoch Sache der Beklagten gewesen, nähere Einzelheiten darüber vorsutragen, aus denen sich ergab, inwiefern die Wirtschaf tsgenossenschaft von der Klägerin beherrscht und wodurch sie von ihr "geknebelt1* worden ist. Ton Amts wegen auf diese angebliche Beherrschung und Knebelung einzugehen, hatte das Berufungsgericht hier um so weniger Anlaß, als die Beklagte ihren abgewiesenen Widerklaganspruch, der mittelbar auf Beherrschung der Wirtschaftsgenossenschaft durch die Klägerin gestützt yrar, im Berufungsrechtszuge nicht weiter verfolgt hat»'
B> (Widerlegung der Bigentumsvermutung des § 1006 BGB)»
Io Bas Berufungsgericht geht davon aus, daß für die Beklagte zu 1 die Bigentumsvermutung des § 1006 Abs» 2 BGB spreche, so daß die Klägerin beweisen müsse, daß diese Beklagte weder am 29* Oktober 1954 BigentUmerin der Ware geworden, noch an diesem $ age oder zu< einer späteren Zeit ein Recht an den Schweinedärmen erworben habe, das den Anspruch der Klägerin auf Brsatz wegen unerlaubter rechtswidriger Verletzung ihres Eigentums zu nichte mache oder gemacht habe. Biesen Beweis sieht es als erbracht an.

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Dazu hat es ausgeführt, es habe sich kein Anhalt dafür ergeben, daß die Beklagte zu 1, wie sie ihrerseits vorgetragen habe, die Därme am 29. Oktober 1954 gekauft und zu Eigentum erworben habe und daß die Erlangung des unmittelbaren Besitzes an der VJare an dieser*! Tage oder auch nach dem erfolgten Umtausch am 24» November 1954 zu dem Zwecke der Eigentumsverschaffung gemäß § 433 Abs. 1 BGB an sie erfolgt sei* Es geht bei seiner Bev/eiswürdigung zunächst auf die Beweisaufnahme vor dem Landgericht ein, das die Aussage des Zeugen MH) der die Darstellung der Beklagten-zu 1, sie habe die Därme gekauft, für unglaubwürdig erachtet und der gegenteiligen Bekundung des Zeugen 3MB, ein Verkauf sei nicht vorgenommen, gefolgt ist. Dieser Würdigung gegenüber verweist es auf das Berufungsvorbringen der Beklagten, die.insbesondere die Glaubwürdigkeit des Zeugen EMU angegriffen und ihrerseits weitere Zeugen« PMB,und StBBB®benannt sowie nochmalige, und zwar eidliche Vernehmung von EMBunter Gegenüberstellung, insbesondere mit ihrem Prokuristen SeflHBH)» verlangt hat« Das Berufungsgericht hat den Zeugen EMI erneut und die.Zeugen PM* und StfMHpneu vernommen und dazu ausgefuhrt, auch * das Ergebnis der zweitinstanzlichen Beweisaufnahme sei zu dem Nachteil der Beklagten ausgefallen. Der Zeuge MM sei bestimmt und klar bei seiner früheren Aussage geblieben und habe mit Nachdruck wiederholt, weder Ende Oktober 1954» speziell am 29. Oktober 1954, noch zu irgendwelcher anderen Zeit habe ein Verkauf und eine Übereignung der Därme an die Beklagte .zu 1 stattgefundenj seine Aussage sei auch nicht durch das zweitinstanzliche Vorbringen der Beklagten und die von ihr angebotenen.Beweis-mittel, insbesondere die nochmalige Vernehmung-des Prokuristen SeMHMM)’ auszuräumen. Diesen hält es für unglaubwürdig , weil seinen Angaben Uber einen Verkauf und
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eine Übereignung der Ware an die Beklagte zu 1 die gesamten 'Umstände des Palles entgegenständen, Der Gut“ sehriftenanzeige vom 19» April 1955 legt es mit Rücksicht darauf, daß sie erst nach 6 Monaten und über einen völlig willkürlichen Preis erteilt sei, ohne daß sich irgendeine Unterlage aus den Büchern der Beklagten ergebe, keinerlei Beweiswert bei*
Zusammenfassend kommt das Berufungsgericht zu dem Ergebnis, die»Klägerin habe durch die auch uneidlich glaubhafte Aussage des Zeugen Efllk unter Ausräumung der zugunsten der Beklagten bestehende Vermutung des § 1006 AbSo 2 BGB den ihr obliegenden Beweis erbracht, daß die Beklagte zu 1 die hier in Präge stehende Ware nicht am 29. Oktober 1954 oder zu irgendeiner anderen Zeit gekauft und gemäß einem solchen Kauf zu Eigentum erworben habe.
Sie habe auch nicht etwa die Ware von der Wirtschaftsge“ nossenschaft als Verkaufskommissionär im Sinne des § 406 Abs, 1 Satz 2 i. V, mit §§ 383 ff HOB übernommen und diese alsdann später im Wege des Selbsteintritts gemäß §§
400 ff HOB für sich verwertet,
II, Biese Ausführungen des Berufungsgerichts bewegen sich ebenfalls weitgehend auf tatsächlichem Gebiet,
 Sie enthalten keinen Rechtsirrtum zu dem Wachteil der Beklagten, Soweit die Revision rügt,' die Pest Stellung des Berufungsgerichts, die Wirtschaftsgenossenschaft sei am 30, Oktober 1954? bei Übereignung der Bärme an die. Klägerin, Eigentümerin der Bärme gewesen, die Beklagte zu 1 sei es nicht gewesen und nicht geworden, beruhe auf einer Ver-letzung des § 1006 BGB, auf anfechtbarer BeweiswUrdigung tmd auf ungenügender Beweiserhebung, kommen ihre AusfUhrun gen im Ergebnis darauf hinaus, die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts durch eine andere zu ersetzen» was im Re-
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visions verfallen nicht zulässig ist*
1. Bie Revision verkennt nicht, daß das Berufungsgericht davon ausgeht, die Vermutung des § 1006 Ahs« 1 Satz 1 BGB streite für die Beklagten, und daß das “bedeutet, die Klägerin habe zu beweisen, daß die Beklagte zu 1 die chinesischen Bärme nicht gekauft hat* Es liege jedoch keinerlei Anhalt dafür vor,, daß sich das Berufungsgericht, wie die Revision meint, bei seiner Beweiswürdigung wvon der Vorstellung habe leiten lassen, die Beklagte treffe die Gefahr der Beweislosigkeit für den käuflichen Erwerb der Bärme w*
Ber Revision ist insbesondere darin nicht zu folgen, die Aussage des Zeugen BlU könne, sofern man ihr überhaupt Glauben schenke, höchstens der (positiven) Feststellung des Kaufs der Bärme'entgegenstehen, nicht aber zu der (negativen) führen, ein Kauf habe nicht stattgefunden * Bas Berufungsgericht ist jedenfalls in Würdigung des Gesamtergebnisses der Beweisaufnahme zu der letzteren Feststellung gekommen• Es sagt zwar abschließend, die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis durch die Aussage des Zeugen EflV geführt* Zu dieser gchlußwürdigung ist es aber erst gekommen, nachdem es eingehend dargelegt hat, daß die gesamten Umstände des Palles gegen die - entgegengesetzte - Barstellung des Prokuristen SeflHMMfcder Beklagten zu 1 sprächen*
Bie Beklagten hätten nun zwar den Erwerb des Eigentums der Beklagten zu 1 begründende Tatsachen nicht einmal zu behaupten brauchen* Nachdem sie sich aber auf einen oder auf bestimmte Vorgänge berufen haben, „weiche die Beklagte zu 1 zur Eigentümerin gemacht haben sollen und nachdem dieses Vorbringen, wie das Berufungsgericht im einzelnen aus- • geführt hat, von ihm als widerlegt angesehen worden ist, war es bei der Freiheit, die ihm § 286 ZPO in der Bildung
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seiner Überzeugung von dem Bestehen oder Eichtbestehen in Betracht kommender Tatsachen einräumt, durchaus in der läge, die für die Beklagte zu 1 sprechende Eigen • turnsVermutung als entkräftet anzusehen (HG JW 1910, 390§ RG JW 1923, 229$ RG WarnRspr. 1925 Br„ 27 So 39) o
2o Tas Berufungsurteil hat auch weder eine each-entsprechende Beurteilung vpn Beweismitteln vermissen lassen (BGHZ 3, 162, 175), noch hat es wichtigen, sich aus dem Rail selbst und der Lebenserfahrung ergebenden Prozeßstoff übergangen, noch hat es ErfahrungsSätze (Regeln des Lebens) nicht beachtet, wie die Revision rügt.
a)	Bas Berufungsgericht hat festgestellt, die Aussage des Zeugen E4M* sei "in sich geschlossen klar und bestimmt"„ Die Revision meint, es habe dabei nicht gewürdigt, daß	in erster Instanz sich geäußert habe, er
 wisse nicht mehr genau, ob er oder der Zeuge fritz OMb den Beklagten zu 2 a gefragt habe, ob dieser Ware für die Wirtschaftsgenossenschaft einlagern könne, sowie daß Eich sich auch nicht mehr habe entsinnen können, ob zwischen ihm und der Klägerin hinsichtlich dieses Geschäfts weitere Vorgänge stattgefunden haben. Sie verweist weiter darauf 5 im zweiten Rechtszuge habe Eich auf Vorhalt der Aussage des Zeugen PMfr ausgesagt, er könne sich nicht mehr erinnern, mit Bflfe bei der Beklagten zu 1 gewesen zu sein und mit dem Mitinhaber OflBl gesprochen zu haben, auch nicht mehr daran, bei dem von Pfflfe erwähnten Besuch auf eine Zahlungsmahnung Kleins erwidert, zu haben;
"Wir (die Wirtschaftsgenossenschaft) haben ja noch die
♦
Bärme zu verrechnen"*	*
Entgegen der Auffassung der Revision war das Berufungsgericht jedoch nicht genötigt, auf jefde Einzelheit
 der Aussage des Zeugen	der sich nach der mit der
 Revision nicht anfechtbaren Würdigung des Berufungsgerichts in den von ihm als entscheidend angesehenen Fragen als sicherer Zeuge erwiesen hat, einzugehen* Dazu hatte es umso weniger Anlaß, als es seine Aussage durch Gegenüberstellung mit dem Zeugen PflHH überprüft, etwa entgegen stehende Urkunden, wie die sog. Gutschriftenanzeige der Beklagten zu 1 vom 19- April 1955, als entkräftet angesehen und nähere Umstände angeführt hat, die für die Richtigkeit seiner Aussage sprechen»
b)	Das Berufungsgericht war auch nicht gehalten,,* der Aussage des Zeugen FBBft, "die Wirtschaftsgenossenschaft habe die Ware zu Geld machen wollen, der Firma Bgm habe ein entsprechender Betrag auf die Forderung der*WirtSchaftsgenossenschaft gutgeschrieben werden sol-len,f, im Sinne eines - alsbaldigen - Weiterverkaufs an. die Beklagte zu 1 zu werten, von dem der Zeuge IMB*, auf dessen erneute Vernehmung in der Berufungsinstanz auch die Beklagten ausdrücklich verzichtet haben, nichts weiß» Soweit die Revision in diesem Zusammenhang von der Aussage des Zeugen HHB und von den chinesischen Därmen als einer Mleicht verderblichen” Ware spricht, ist zu bemerken, daß BBBWdiese Ware nicht als leicht verderblich bezeichnet, sondern nur als seine persönliche Meinung zu dem Ausdruck gebracht hat, er schließe.es aus, daß die Beklagte die Därme für die Wirtschaftsgenossenschaft in unentgeltliche Verwahrung genommen habe; denn sie hätte nie die Gefahr übernommen, daß die bei ihr hinterlegte Ware "verderbe". Dafür, daß das Berufungsgericht diesen $eil der Aussage des Zeugen	die es im übrigen ausdrück-
lich gewürdigt hat, übersehen haben könnte, liegt keinerlei Anhalt vor. Es war auch Sache seines tatrichterlichen Ermessens; wie es die Bekundung des Zeugen	EBB	ha-
*
be einmal auf eine im Aufträge der Beklagten erfolgte Mahnung	erklärt, MV/ir haben ja noch die Bärme zu
 verrechnen11, wertete« Seine Würdigung, aus dieser Bemerkung ergebe sich kein hinreichender Anhalt für einen Verkauf und eine Übereignung an die Beklagte zu 1, ist jedenfalls au3 Rechtsgrün&en nicht angreifbar«
c)	Das Berufungsgericht war auch nicht gehindert, der Aussage des Zeugen E4BH Glauben zu schenken, obwohl dieser Vorstandsmitglied der Wirtsehaftsgenossenschaft gewesen war und als solcher ein Interesse daran hatte,
 siGh nicht durch seine eigene Aussage dem Vorwurf auszusetzen, er habe.insofern unredlich gehandelt, als er die Schweinedärme mehrfach über eignete, nämlich einmal an die Beklagte zu 1 in Erfüllung eines mit ihr abgeschlossenen Kaufvertrages und .außerdem zur Sicherung an die Klägerin, sowie er habe die Geschäfte der Wirtschaftsgenossenschaft, obwohl sie schon konkursreif war, fortgeführt? Dafür, daß das Berufungsgericht dieses eigene Interesse des Zeugen	übersehen	und	deshalb	nicht	berücksichtigt
 haben könnte, liegt keinerlei Anhalt vor« Der Vorwurf der Doppelübereignung ist dem Zeugen von der Beklagten auch ausdrücklich gemacht (Schriftsatz vom 8« Mai 1957 S* 6)«
Das Berufungsgericht hat ihn aus tatrichterlichen Erwägungen als widerlegt angesehen«'
♦
d)	Richtig ist, daß das Berufungsgericht seine un-
eingeschränkte Anerkennung der Darstellung des Zeugen BMfc was die Präge des Verkaufs und der Übereignung der Därme an die Beklagte zu 1* anbelangt, d* h» die Peststellung, ein solcher Verkauf und eine Übereignung seien nicht erfolgt, und die darin liegende Ablehnung der Darstellung des Zeugen	f,die	besonderen	Umstände	des	Pal-
les” stützte Die Revision würdigt aber die Ent sehe idungs-
gründe des Berufungsgerichts nicht richtig, wenn sie meint, dieses habe solche allein darin gefunden, daß die Wirtschaftsgenossenschaft die Bärme von der Birma 141^ bezogen habe, um dadurch ihre Borderungen an diese zu verringern* Es hat diesen Ankauf zwar als Notkauf gewürdigt und daraus in Verbindung damit, daß die WirbSchaftsgenossenschaft kein eigenes Lager hatte, den Schluß gezogen, es sei verständlich und nicht ungewöhnlich, v/enn sie sich zur Auslieferung und zur Verwahrung der Tiare an die mit ihr in Geschäftsverbindung stehende Beklagte zu 1 wandte. Die besonderen Umstände, aus denen es einen Kauf und eine Obereignung der Ware an die Beklagte zu 1 als widerlegt angesehen hat, waren aber erkennbar andere, nämlich vor allem, daß sich bei dieser Beklagten - bis auf die erst nach der Konkurseröffnung über das Vermögen der Wirtschaftsgenossenschaft an diese herausgegangene sog. Gutschriftenanzeige vom 19 • April 1955 - keinerlei Bxichungsvorgänge oder sonstigen Unterlagen befinden, die auf einen Kauf und eine. Übereignung . hindeuten könnten* Das hat das Berufungsgericht als völlig ungewöhnlich bezeichnet, ebenso wie, daß eine Birma, die eine Ware fest gekauft und schon übereignet erhalten haben will, erst nach 6 Mönaten der verkaufenden Birma, nachdem diese in Konkurs geraten ist, schreibt, 11 sie übernehme die Ware11 zu einem willkürlich errechnet en Preise, der weder näher belegt noch jemals vorher erörtert ist.
• e) Es widerspricht auch nicht der lebenserfahrung, wie die Eevision meint, daß ein Kaufmann einmal einen größeren Posten Ware für eine.Birma, mit der er längere Seit in Geschäftsverbindung gestanden hat, in unentgeltliche Verwahrung nimmt. Bas Berufungsgericht hat das hier jedenfalls aus unangreifbaren tatrichterlichen Erwägungen
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festgestelltAuch in diesem Zusammenhang ist zu bemerken, daß kein Anhalt dafür vorliegt, daß chinesische Därme, die zunächst einen längeren Transport überstehen müs- -j sen, eine leicht verderbliche Ware sind, ferner auch	.■
nicht dafür, daß die Därme, wenn auch von einer bestimm-
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ten Zeit nicht gesprochen ist, auf eine «unabsehbar lange Seit” unentgeltlich aufbewahrt werden sollten, zu demal die Beklagte zu 1 jederzeit die ßücknahme der Ware hätte verlangen können (§ 696 Satz 1 BGB) „ Die Därme sind auch . bei der Beklagten zu 1 erst am 29» Oktober 1954 angelie- l fert und zwischen dem 18. und 24* November 1954 zu dem Teil umgetauscht, während Uber das Vermögen der Wirtschaftsgenossenschaft bereits am 9. Februar 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden ist.
f)	Ebensowenig widerspricht es «den Hegeln des Bebens”, v/ie die Revision unter Hinweis auf das Schreiben der Beklagten zu 1 an die Wirtschaftsgenossenschaft
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vom 18. November 1954 meint, daf* eine Firma, die eine Wa- * re aus Gefälligkeit in unentgeltliche Verwahrung genommen hat, diese Ware dem Verwahrer gegenüber als «angedient«. bezeichnet * Dieses Schreiben auszulegen war im übrigen Sache des Berufungsgerichts. Es ist aus Rechtsgründen nicht angreifbar, wenn es seinen Inhalt als neutral bezeichnet und aus ihm keine Schlüsse, weder für noch gegen die Klägerin noch für oder gegen die Beklagte gezogen hat c
g)	Unerheblich ist auch, daß die Klägerin in ihren Schriftsätzen* den damaligen Besitz der Beklagten zu 1 einmal als auf leihe, dann als auf Verwahrung oder läge-rung und schließlich hilfsweise als auf Verkaufskommission beruhend bezeichnet hat. Darin brauchte das Berufungsgericht noch keinen gegen die Klägerin sprechenden Wech-

sei in ihrer Sachdarstellung au erblicken, einmal, weil diese aus eigener Sachkunde nichts über die Abmachungen zwischen der Beklagten zu 1 und der Wirt schabt sgenossen-schaft wissen konnte, schließlich aber auch, weil es sich bei dem Vortrag der Klägerin insoweit im wesentlichen um eine rechtliche Würdigung gehandelt hat*
h)	Der Revision ist auch darin nicht zu folgen, wenn sie ausführt, das Berufungsgericht meine «fehlsam1*, der in der sog» Gutschrift der Beklagten vom 19<> April 1955 angegebene Breis von 17 100,— BK sei willkürlich*
2)as Berufungsgericht hat diese Auffassung näher begründet» 35s hat darauf verwiesen, daß die Mängel durch den bereits am ZA* November 1954 durchgeführten Umtausch der mangelhaften Ware gegen mängelfreie, behoben worden sei; daß sich an der Ware später noch irgendwelche Mängel und insbesondere solche gezeigt hätten', die unter Zugrundelegung der Gutschriftenanzeige vom 19* April 1955 eine
 Preisminderung um mehr als 5.200*— DM gerechtfertigt hät-
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ten, sei nicht einmal von den Beklagten substantiiert vorgetragen worden und finde auch im übrigen Sachund Streit Stoff keinen Anhalt» Demgegenüber brauchte die Bemerkung in dem Schreiben vom 19« April 1955 selbst, "die Ware wurde zweimal getestet und auf Grund dieses Prüfungsergebnisses übernehme ich die Ware wie folgt ,«,..w, die ohne jede Angabe erfolgt ist, wer die Teste vorgenommen hat und zu welchen Ergebnissen sie im einzelnen geführt haben, nicht zu einer anderen Beurteilung durch das Berufungsgericht zu führen. Dieses war auch nicht verpflichtet, ganz abgesehen davon, daß eine Rüge aus § 139 ZPO nicht erhoben ist, die Beklagten zu näheren Darlegungen zu veranlassen.
Soweit die Revision meint, das Berufungsgericht habe bei seiner fest Stellung, alle beanstandeten Mängel
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seien behoben gewesen* nicht beachtet, daß acht Säcke (gemeint Passer) Därme bemängelt und zu dem Umtausch eingeschickt worden seien, aber nur zwei umgetauscht wurden, ist auch dai’auf zu verweisen, daß laut Tatbestand des angefochtenen Urteils Seite 4 f>die zurückgeschafften Därme bei der Firma	untersucht und die Fässer
*mit mangelhaftem Inhalt gegen solche mit einwandfreier Ware umgetauscht worden sind”« Da eine Tatbestandsberichtigung insoweit nicht einmal beantragt ist, muß der Senat davon ausgehen, daß zuletzt unstreitig gewesen ist, daß nach dem Umtausch nur noch einwandfreie Ware in den Fässern wäre
3c Leidet aber das Urteil des Berufungsgerichts nicht an den von der Revision gerügten Mängeln, wie vorstehend im einzelnen ausgeführt worden ist, alsdann kann auch nicht beanstandet werden, daß das Berufungsgericht von der in seinem Ermessen stehenden wiederholten Vernehmung (§ 398 Abs, 1 ZPO) des Zeugen Segemüller und von der in gleicher Weise von seinem Ermessen abhängigen Gegenüberstellung (§ 394 Abs- 2‘Z?0) des Zeugen Efl^ mit dem Zeugen	abgesehen	hat.	Das	gleiche gilt,
 soweit es den Zeugen HflMi unbeeidigt gelassen hat, weil es seine Beeidigung trotz der Bedeutung seiner Aussage für den Prozeß nach läge der Sache nicht für geboten und seine Bekundung auch als uneidliche für voll glaubhaft erachtet hat- Ebensowenig ist aber auch aus Rechtsgründen angreifbar* daß das Berufungsgericht den Mitinhaber Kliflfe der Beklagten zu 1 nicht von Amts wegen als Partei gemäß § 448 ZPO vernommen hat, weil das übrige Beweisergebnis auch nicht Meinigenw Beweis und damit eine Wahrscheinlichkeit für das Vorbringen der Beklagten erbracht habe»
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Ist aber als widerlegt anzusehen, daß die Beklagte zu 1 die chinesischen Bärme von der Wirt schaft sgenos-senschaft gekauft und zu Eigentum erworben hat, und damit auch davon auszugehen, daß sie nicht berechtigt war, Uber die Bärme zu verfügen, alsdann begegnet auch die Feststellung des Berufungsgerichts, daß sie rechtswidrig und mindestens fahrlässig das Eigentum der Klägerin verletzt und ihr aus §§ 992, 823 Abs. 1 BGB schadensersatzpflichtig geworden ist, keinen Bedenken. Bas gleiche gilt, soweit das Berufungsgericht angenommen hat, die Beklagten hafteten der Klägerin auch aus §§ 688 ff BGB* in Verbindung mit § 280 BGB, weil auch der persönliche Her-ausgabeanspruch der Wirtschaftsgenossenschaft gegen die Beklagte zu 1 mit an die Klägerin abgetreten worden sei. Schließlich bestehen auch keine Bedenken dagegen, daß das Berufungsgericht den Schaden der Klägerin als mindestens in Höhe des der Wirt schaftsg^nossenschaft am 29* Oktober 1954 in Rechnung gestellten Kaufpreises von 22 312,50 DM als erwiesen angesehen und ihr Zinsen darauf in Höhe von 8 Prozent seit dem 1. März 1955 zugebilligt hat.
Bie Revision hat insoweit auch Rügen im einzelnen nicht erhoben.,
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Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem flachteil der Beklagten enthält, ist ihre Revision mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückgewiesen«
Dr* Großmann	Artl	Dr*	Dorschei
 Die Bundesrichter Dr* Mezger und Dr. Messner sind beurlaubt und verhindert zu unterschreiben*
Dr« Großmann