BnergiewirtschaftsG y, 13® Dezember 1935 (RGBl I 1451) idF Vö 29* Juli 1941 (RGBl 1 467) § 6 Rechtssatzs Ist ein Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, einem Betrieb für vertraglich bestimmte Betriebs-raurae elektrischen Strom zu liefern und übernimmt es, nachdem dieser Betrieb aus einem in seinem Ri-sikobereich liegenden Grunde eingestellt worden ist, auf Grund einer Anschluß- und Versorgungspflicht die Stromversorgung eines anderen Betriebes in denselben Räumen* so ist die dem Energieversorgungsunternehmen dem ersten Betrieb gegenüber obliegende Leistung infolge eines vom Unternehmen nicht zu vertretenden Umstandes in einem Zeitpunkt unmöglich geworden, in dem sich der erste Betrieb in Annahmeverzug befand* Das Energieversorgungsunternehmen behält daher gegenüber dem ersten Betrieb den Anspruch auf ein vereinbartes Mindostentgelt, muß sich aber darauf anrechnen lassen, was es aus der Versorgung des neuen Betriebs erwirbt* Das Berufungsgericht nimmt anp der Beklagte hafte persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche die PlflHB^Geseilschaft in dem Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin eingegangen sei, da er als Gesellschafter und Geschäftsführer der geplanten und errichteten Gesellschaft veranlaßt und geduldet habe, daß die Gesellschaft unter ihrem Namen bereits ihre Geschäft te auf nahm und in Verträgst) ©Ziehungen zu der Klägerin trat« Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Der Beklagte hat auch im zweiten Rechtszug sei ne Haftung nicht mehr in Abrede gestellt* Hach übereinstimmender Ansicht der Parteien stellt dieser Betrag das Entgelt für die Uindestmenge von Strom dar, deren Abnahme im Vertrage vorgesehen war* Die Klägerin beansprucht also den Teil des Entgelts, der ihr als Reinverdienst bleiben würde, wenn die PlMBMHHGe-sellschaft weiter Strom von ihr bezogen hätte* Dabei ist zu beachten, daß der Klägerin dieser Anspruch nach dem Vertrag auch dann zugestanden hätte, wenn die PlflHHMh Gesellschaft weniger als 60*000 Wh im Jahr oder etwa überhaupt keinen Strom bezogen hätte* Dieses Mindestent-r gelt stelltnalso unbeschadet seiner Anrechnung auf den wirklich entnommener. Strom zugleich ein Entgelt für die bloße Bereitstellung der elektrischen Energie dar* Das Berufungsgericht hält diesen Anspruch für nicht begründet,- -da die Klägerin sich darauf anrechnen lassen müsse, was sie durch die stromlieferüng an die Firma K9HBI seit Anfang Juni 1955 erworben habe und künftig erwerbe* Die vertragliche Regelung über die Zahlung des Uindestentgelte für jährlich 60 000 kwh entspreche nämlich der gesetzlichen Vorschrift des § 324 Abs*l Satz 1 BGB* Daher sei auf die Gegenleistung, die die Klägerin zu beanspruchen habe, anzurechnen,, was sie infolge Befreiung von der Leistung durch anderweitige Verwendung ihres Leistungsvermögens erwerbe*• Gesellschaft ohne weiteres in der Lage« Zur Lieferung dieses von der Klägerin bereit gehaltenen Stroms kam es lediglich deshalb nicht, weil die PlfllB-G es eil schaft den Betrieb einstellte und das Pachtgrundstück räumte« Laß die Gesellschaft hierzu durch die Kündigung des Pachtvertrages seitens des Zwangsverwalters veranlaßt war, ist unerheblich« Andererseits kann in dem Verlust der Betriebsräume unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze, die auch der Senat vertritt, kein Umstand gefunden werden, der außerhalb des Eisikobereichs der PlflHBB-Gesellschaft gelegen hätte« Dieser Umstand allein führte also noch nicht dazu, daß der Klägerin die ihr obliegende Leistung unmöglich wurde« Vielmehr geriet die PlflMB-G es eil schaft in Annahmeverzug, da die Klägerin die elektrische Energie für diese Gesellschaft zur Entnahme im Betriebsgrundstück laufend bereithielt und damit anbot« Ein Poll des § 324 Abs«l BGB liegt mithin nicht vor« Die vertragliche Bestimmung, nach der die Pl^HB'-Gesellschaft, gleichgültig ob und wieviel Strom sie entnahm« das einer Intnahmemcnge von 60 000 kWh entsprechende Entgelt zu zahlen hatte, stellte also nicht etwa nur eine in Vertragsform gekleidete YUederholung der gesetzlichen Vorschrift des § 324 Abs«l BGB dar« 3« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Abschluß eines neuen Stromlieferungsvertrages mit der Pirma KtfBBmit seiner Durchführung den Klaganspruch zu dem Erlöschen gebracht habe, trifft aber im Ergebnis zu« Hicht die Einstellung des Betriebes der ?10HHB^~Ge seil schaft, wohl aber der Anschluß der Pirma KBHB an das Versorgungsnetz machte es der Klägerin unmöglich, den mit der Pl®HMW“Ge seil schaft geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen« Sobald die Klägerin die Pirma KfllP für denselben eingerichteten Betrieb, den die ?lflBHlB'GeSeilschaft auf gegeben hatte und den der Kaufmann KBHP zuerst als Pächter und später als Eigentümer fortführte, mit Strom versorgte, war sie nicht mehr in der Lage, auch der Dezember 1954 vereinbart war, Strom bereitzustellen und zu liefern» Fehl geht die Berufung der Klägerin darauf, daß sie, auch wenn die Firma KflBfcvon ihr Strom bezog, der FlOBBt-Gesellschaft dennoch Strom ohne zusätzliche Aufwendungen hätte liefern können,* In Hr»l des Stromlieferungsvertrages vom 7 o/17 o Dezember 1954 hatte die Klägerin sich verpflichtet, der PlfHBB-Gesellschaft für ihren auf dem bestimmt bezeichneten Grundstück gelegenen Betrieb elektrische Arbeit in Form von Drehstrom zu liefern, Auf diesem Betriebsgrundstück hatte die Gesellschaft nach Nr»3 des Vertrages den für die Umspannanlage geeigneten Baum kostenlos zur Verfügung zu stellen» 3s war also nicht eine Versorgung mit Strom schlechthin versprochen worden* die Lieferung war vielmehr ausdrücklich wenn schon nicht auf das Grundstück, so doch zu demindesten auf den Betrieb, der auf dem Grundstück eingereichtet war, zuge-schnitten» Dieser von beiden Vertragsparteien vorausgesetzte Betrieb wird aber nicht mehr von der PlflHHBfc-Ge-sellschaft, sondern von der Firma XflBl geführt» Das an-gefochtene Urteil stellt bindend fest, die Firma KM!9 habe den eingerichteten Betrieb übernommen und fortgeführt, der von der Klägerin mit ihr abgeschlossene Vertrag habe sich auf denselben Betrieb bezogen wie der mit der Pl^BHB^-Gesellschaft geschlossene» Zwar ist nach dem Stromlieferungsvertrage der Abnehmer verpflichtet zu gestatten, daß andere Abnehmer aus der auf seinem Grundstück befindlichen Umspannanlage mitversorgt werden» Die Firma KMBP hätte deshalb dulden müssen, daß die Plflt|t ^^-Gesellschaft, wenn sie neben der Firma KflHI ebenfalls einen Betrieb auf dem hier in Betracht kommenden Grundstück hätte unterhalten wollen, den benötigten Strom über .die auf dem Grundstück befindliche Anlage entnehme» Hieraus kann die Klägerin entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision nichts für sich herleiten» Die Klägerin hat selbst nicht behauptet und es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Firma Kfll W etwa nur einen feil dar Betriebs statte in Anspruch nimmt und neben der Firma XflHB auch die Pl^|Urgesellschaft ihren.Betrieb auf demselben Grundstück hätte fortfuhren können«. Hatte die Fl^HlIhGesellschaft den Betrieb eingestellt und hatte die Firma KflBVdenselben Betrieb mit seiner gesamten Einrichtung wieder aufgenommen, so ist es nach dem vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen, daß die Klägerin für dasselbe Unternehmen sowohl dem früheren als auch dem jetzigen Inhaber Strom liefert» Soweit sie an das von der Firma fort geführte Unter- Bas kann allerdings nicht dazu führen, daß die Klägerin jeden Anspruch gegen die Fl^HHBhGesellschaft verlöre oder nach § 325 BGB etwa gar einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgesetzt wäre» Wenn sie mit der Firma KfHB einen neuen Stromlieferungsvertrag abschloß, so stellt das keinen von ihr zu vertretenden Umstand, also eine gegenüber der FlflBHBhGe seil schaft schuldhafte Handlung, dar» Es ist mangels anderweiten Parteivortrags davon auszugehen, daß die Klägerin einen Honopolbetrieb hat und nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet ist, dem Ansuchen auf Lieferung von Strom zu entsprechen» Baß sie mit der Firma KflHV einen neuen Stromlieferungsvertrag schloß, lag überdies nicht nur im Interesse der Klägerin, sondern auch weitgehend in dem der P1^MM®-Gesell schaft, deren Gründer damit rechnen konnten, auf diese \7eise von Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Stromlieferungsvertrage mindestens teilweise befreit zu werden» Ben Eintritt eines neuen Abneh- Ihrem Ent-nahmerecht entsprach aber - wie schon ausgeführt - auf der Seite der Klägerin nach der Natur der elektrischen Energieversorgung die dauernde Verpflichtung, Erzeugungs-und Verteilungsanlagen vorzuhalten und Strom zur Lieferung bereitzusteilen* Biese der Klägerin obliegende, von ihr laufend angebotene Leistung hat die Fl^HB-GeSeilschaft nach der Einstellung ihres Betriebes nicht mehr angenommen* Sie hat das Grundstück, auf dem der Betrieb, dessen Belieferung mit Strom vorgesehen war, geführt wurde, geräumt und sich damit jeder Einwirkung auf die Anschluß- und Entnahmeanlage begeben. Pas Berufungsgericht ist daher mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin zwar den Anspruch auf das vereinbarte Mindestentgelt behalten habe, sich auf das von dem Beklagten geschuldete Entgelt jedoch dasjenige anrechnen lassen müsse, was sie infolge Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben habe« V/enn die Bestimmung des § 324 Abs.l BOB von einem anderweitigen Erwerb durch Arbeit spricht, so darf sie, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nicht lediglich auf die Arbeitskraft im Sinne eines Bienst- oder Werkvertrages bezogen werden« Bie Passung des § 324 BGB erklärt sich geschichtlich? Ba zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Klägerin aus der Lief erung von Strom an die Firma KfHB mindestens denselben Gewinn zieht, den sie erlangt hätte, wenn die PlflMHHB-Gesellschaft von ihr weiter Strom entnommen hätte, steht ihr bei einer Anrechnung des durch den neuen Stromlieferungsvertrag gezogenen Gewinnes ein Anspruch gegen die PlflBHV-Gesellschaft und damit gegen den Beklagten nicht mehr zu« Bas gilt auch für das im Vertrag ausbedungene Kindestentgelt, das durch die Versorgung der Firma KÜBV mit gedeckt wird, mit der die Klägerin einen gleichartigen Versorgungeantrag wie mit der PlflfljjHB-Gesellschaft abgeschlossen hat«
Für das Nachschlagewerk ! Nicht für die Amtliche Sammlung ! 2340 u27 Gesetz: BGB §§ 293, 275, 324? BnergiewirtschaftsG y, 13® Dezember 1935 (RGBl I 1451) idF Vö 29* Juli 1941 (RGBl 1 467) § 6 Rechtssatzs Ist ein Energieversorgungsunternehmen verpflichtet, einem Betrieb für vertraglich bestimmte Betriebs-raurae elektrischen Strom zu liefern und übernimmt es, nachdem dieser Betrieb aus einem in seinem Ri-sikobereich liegenden Grunde eingestellt worden ist, auf Grund einer Anschluß- und Versorgungspflicht die Stromversorgung eines anderen Betriebes in denselben Räumen* so ist die dem Energieversorgungsunternehmen dem ersten Betrieb gegenüber obliegende Leistung infolge eines vom Unternehmen nicht zu vertretenden Umstandes in einem Zeitpunkt unmöglich geworden, in dem sich der erste Betrieb in Annahmeverzug befand* Das Energieversorgungsunternehmen behält daher gegenüber dem ersten Betrieb den Anspruch auf ein vereinbartes Mindostentgelt, muß sich aber darauf anrechnen lassen, was es aus der Versorgung des neuen Betriebs erwirbt* Aktenzeichen: VIII ZR 18 ’57 Urt. des BGH v, 14« Februar 1958 OLG Düsseldorf yillZE 18/57. verkündet am 14* Februar 1958 9 Justizangestellter als Urkundsbeamter der G e schüfts st eile Im Hamen des Volkes In dem Hechtsstreit der BeJBBBI Elektrizitäts-Versorgungs-Gesellschaft mit beschränkter Haftung in Verwaltungshaus» vertreten durch ihre Geschäftsführer Generaldirektor Bipl®-Ing* Erich F(MBl und Generaldirektor Dipl «-Ing« Emil iHMf, Klägerin, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin, — Prozeßbevollmächtigter: Hechtsanwalt Br» Keil - gegen den Kaufmann Fedor B InEl itraße Beklagten, Berufungsbeklagten und Hevislonsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt hat der VIII» Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 14« Februar 1958 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br» Großmann sowie der Bundesrichter Artl, Br* Spieler, Br* Mezger und Br* Messner für Recht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6* Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Büsseidorf vom 6* Be~ zember 1956 wird auf Kosten der Klägerin zurück-gewiesen* Von Hechts wegen Tatbestand: Der Beklagte und mehrere andere Personen gründeten durch notariellen Vertrag die PlaflHHB-G«m»b.Ho (nachstehend: ?l«MB~Gesellschaft) in welche den auf dem Grundstück TCHHHBstraße eingerichteten Pabrikbetrieb der in Konkurs geratenen Firma Brflfc & pachten und fortführen sollte« Die Klägerin, die für den Betrieb der Firma BrflM & GflHHHHl Strom geliefert hatte, schloß unter dem 7c/l7* Dezember 1954 mit der PlWflBft-Geseilschaft einen neuen Stromiie-ferungsvertrag« In diesem Vertrage, der zunächst bis zu dem 50« November 1959 laufen sollte, verpflichtete sich die Klägerin, der Pl|flpiB-Gesellschaft für ihren in TfHHMIBstraße gelegenen Betrieb elektrische Arbeit in Form von Drehstrom mit bestimmter Spannung und Frequenz zu liefern und hierfür eine bestimmte Leistung bereitzuhalten (Kr«l und 15)« Die PltfBBHh Gesellschaft verpflichtete sich, die für den genannten Betrieb erforderliche mechanische und elektrische Energie ausschließlich dem Versorgungsnetz der Klägerin zu entnehmen und je Abrechnungsjahr den üindesbetrag zu zahlen, der sich entsprechend der bereitgestellten Leistung unter Zugrundelegung einer jährlichen Entnahmemenge von 60 000 KWh bei dem vereinbarten Strompreis ergebe (Kr«2 und 7)* Die PlflBHB-G® seil schaft nahm den Betrieb auf, stellte ihn aber Ende Kai 1955 wieder ein, da der für das gepachtete Grundstück eingesetzte Zwangsverwalter das Pachtverhältnis kündigte« Zu einei* Eintragung der Gesellschaft in das Handelsregister ist es nicht gekommen« Vom 11« Juni 1955 ab wurde der Fabrikbetrieb von dem Kaufmann Traugott KfHI gepachtet, der später das Grundstück in .der Zwangsversteigerung erwarb. Die Klägerin lieferte den Strom für das von ihm fortgesetzte Unternehmen zu Bedingungen weiter, die für sie nicht ungünstiger sind, als die mit der FitfaM-Gesellschaft vereinbarten« Der von der IPl^gt^-Geaellschatli bis Ende Hai 1955 bezogene Strom ist bezahlt worden.. Die Klägei'in nimmt den Beklagten als Gründer und Geschäftsführer der nicht zur Einti'agung gekommenen Gesellschaft mit beschränkter Haftung auf Zahlung des Gewinns in Anspruch, der ihr zugeflossen wäre? wenn difeseGesellschaft bis zu dem 30« November 1959 von ihr die vereinbarte Mindestmenge von 60 000 kC7h entnommen hätte® Sie hat Verurteilung des Beklagten zur sofortigen Zahlung von 379>52 DM nebst Zinsen und von je lol40 DM ab 30* November 1956, 30® November 1957? 30o November 1958 und 30« November 1959 begehrt« Der Beklagte wendet ein, der Klägerin sei ein Gewinn nicht entgangen» da der Kaufmann KMHP den Strom beziehe, den die P1®BB®-Gesellschaft entnommen hätte, wenn sie ihren Betrieb fortgesetzt hätte« Die Klage hatte vor dem Landgericht und dem Oberian-desgericht keinen Erfolg« Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision v.erfolgt die Klägerin den Klageanspruch weiter« Der Beklagte beantragt die Zurückweisung der Revision« Ent scheidungsgründe % m» o» ft» fc» •» «m a» «n*i «towim m*m*m \ I« Das Berufungsgericht nimmt anp der Beklagte hafte persönlich für die Erfüllung der Verbindlichkeiten, welche die PlflHB^Geseilschaft in dem Stromlieferungsvertrag mit der Klägerin eingegangen sei, da er als Gesellschafter und Geschäftsführer der geplanten und errichteten Gesellschaft veranlaßt und geduldet habe, daß die Gesellschaft unter ihrem Namen bereits ihre Geschäft te auf nahm und in Verträgst) ©Ziehungen zu der Klägerin trat« Gegen diese Auffassung bestehen keine rechtlichen Bedenkeno Der Beklagte hat auch im zweiten Rechtszug sei ne Haftung nicht mehr in Abrede gestellt* II. 1* Die Klägerin verlangt nicht Schadensersatz* wegen entgangenen Gewinns, sondern Zahlung des vereinbarten üindestbetrages abzüglich der ersparten Aufwendungen* Hach übereinstimmender Ansicht der Parteien stellt dieser Betrag das Entgelt für die Uindestmenge von Strom dar, deren Abnahme im Vertrage vorgesehen war* Die Klägerin beansprucht also den Teil des Entgelts, der ihr als Reinverdienst bleiben würde, wenn die PlMBMHHGe-sellschaft weiter Strom von ihr bezogen hätte* Dabei ist zu beachten, daß der Klägerin dieser Anspruch nach dem Vertrag auch dann zugestanden hätte, wenn die PlflHHMh Gesellschaft weniger als 60*000 Wh im Jahr oder etwa überhaupt keinen Strom bezogen hätte* Dieses Mindestent-r gelt stelltnalso unbeschadet seiner Anrechnung auf den wirklich entnommener. Strom zugleich ein Entgelt für die bloße Bereitstellung der elektrischen Energie dar* Das Berufungsgericht hält diesen Anspruch für nicht begründet,- -da die Klägerin sich darauf anrechnen lassen müsse, was sie durch die stromlieferüng an die Firma K9HBI seit Anfang Juni 1955 erworben habe und künftig erwerbe* Die vertragliche Regelung über die Zahlung des Uindestentgelte für jährlich 60 000 kwh entspreche nämlich der gesetzlichen Vorschrift des § 324 Abs*l Satz 1 BGB* Daher sei auf die Gegenleistung, die die Klägerin zu beanspruchen habe, anzurechnen,, was sie infolge Befreiung von der Leistung durch anderweitige Verwendung ihres Leistungsvermögens erwerbe*• — ‘J> 2* Der Revision, die die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist zwar zuzugeben, daß die Begründung des Berufungsgerichts nicht frei von rechtlichen Bedenken ist$ im Ergebnis ist dem angefochtenen'Urteil aber beizutreten» Die Bestimmung des § 324 Abs.l BGB setzt voraus, daß dem Schuldner die ihm obliegende Leistung unmöglich geworden ist. Die Bereitstellung und die Lieferung von Strom an die Pl^HBBhG es eil Schaft ist der Klägerin aber nicht schon deshalb unmöglich, weil die Gesellschaft ihren Fa-* Leitbetrieb in eingestellt hat und in- folge Aufgabe des Fabrikgrundstücks nicht mehr zur Entnahme von Strom in der Lage isto Von einer Unmöglichkeit“ der*Leistung kann dann nicht gesprochen werden, wenn der Schuldner leistungsfähig ist, die Leistung aber daran scheitert, daß der Gläubiger aus Gründen, die in seinem Bereich liegen und seiner Einwirkung zugänglich sind, gehindert ist, die Leistung anzunehmen* Dieser Grundsatz hat in der arbeitsrechtlichen Rechtsprechung zu der Auffassung geführt, daß der Arbeitgeber für Störungen und Risiken einzustehen habe, die in der Sphäre seines Betriebes begründet sind (BAG Urt. vom 8» Februar 1957 I7J\7 1957 , 687 und Urt. vom 25« Juli 1957 JZ 1957,762). Ihn hat der VII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auch auf einen freiberuflichen Beratungsvertrag angev/endet (BG1IZ 24,91*96). Danach ist in der Regel eine Unmöglichkeit der Leistung des Schuldners nur daun anzunehmen,, wenn die Hindernisse nicht allein aus Gründen in der Person des Gläubigers, sondern allgemein nicht behebbar sind (Enneccerus/Lehmann, Recht der Schuldverhältnisse, 14.Bearb. § 57 II 1 b S.234). Im vorliegenden Fall war die Klägerin ungeachtet dessen, daß die Pl^MMH^üeseilschaft ihr Unternehmen nicht fortführte, zu der vereinbarten Bercithaltung von Strom zwecks Lieferung für den auf dem Grundstück «pi traße gelegenen Fabrikbetrieb der Pl| AJh' Gesellschaft ohne weiteres in der Lage« Zur Lieferung dieses von der Klägerin bereit gehaltenen Stroms kam es lediglich deshalb nicht, weil die PlfllB-G es eil schaft den Betrieb einstellte und das Pachtgrundstück räumte« Laß die Gesellschaft hierzu durch die Kündigung des Pachtvertrages seitens des Zwangsverwalters veranlaßt war, ist unerheblich« Denn ein Annahmeverzug setzt kein Verschulden des Gläubigers voraus.' Andererseits kann in dem Verlust der Betriebsräume unter Berücksichtigung der vorstehend dargelegten Grundsätze, die auch der Senat vertritt, kein Umstand gefunden werden, der außerhalb des Eisikobereichs der PlflHBB-Gesellschaft gelegen hätte« Dieser Umstand allein führte also noch nicht dazu, daß der Klägerin die ihr obliegende Leistung unmöglich wurde« Vielmehr geriet die PlflMB-G es eil schaft in Annahmeverzug, da die Klägerin die elektrische Energie für diese Gesellschaft zur Entnahme im Betriebsgrundstück laufend bereithielt und damit anbot« Ein Poll des § 324 Abs«l BGB $ « liegt mithin nicht vor« Die vertragliche Bestimmung, nach der die Pl^HB'-Gesellschaft, gleichgültig ob und wieviel Strom sie entnahm« das einer Intnahmemcnge von 60 000 kWh entsprechende Entgelt zu zahlen hatte, stellte also nicht etwa nur eine in Vertragsform gekleidete YUederholung der gesetzlichen Vorschrift des § 324 Abs«l BGB dar« 3« Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Abschluß eines neuen Stromlieferungsvertrages mit der Pirma KtfBBmit seiner Durchführung den Klaganspruch zu dem Erlöschen gebracht habe, trifft aber im Ergebnis zu« Hicht die Einstellung des Betriebes der ?10HHB^~Ge seil schaft, wohl aber der Anschluß der Pirma KBHB an das Versorgungsnetz machte es der Klägerin unmöglich, den mit der Pl®HMW“Ge seil schaft geschlossenen Vertrag weiter zu erfüllen« Sobald die Klägerin die Pirma KfllP für denselben eingerichteten Betrieb, den die ?lflBHlB'GeSeilschaft auf gegeben hatte und den der Kaufmann KBHP zuerst als Pächter und später als Eigentümer fortführte, mit Strom versorgte, war sie nicht mehr in der Lage, auch der I. ■ PlflBH^Gesellscliaft wie im Vertrage vom 7«/17» Dezember 1954 vereinbart war, Strom bereitzustellen und zu liefern» Fehl geht die Berufung der Klägerin darauf, daß sie, auch wenn die Firma KflBfcvon ihr Strom bezog, der FlOBBt-Gesellschaft dennoch Strom ohne zusätzliche Aufwendungen hätte liefern können,* In Hr»l des Stromlieferungsvertrages vom 7 o/17 o Dezember 1954 hatte die Klägerin sich verpflichtet, der PlfHBB-Gesellschaft für ihren auf dem bestimmt bezeichneten Grundstück gelegenen Betrieb elektrische Arbeit in Form von Drehstrom zu liefern, Auf diesem Betriebsgrundstück hatte die Gesellschaft nach Nr»3 des Vertrages den für die Umspannanlage geeigneten Baum kostenlos zur Verfügung zu stellen» 3s war also nicht eine Versorgung mit Strom schlechthin versprochen worden* die Lieferung war vielmehr ausdrücklich wenn schon nicht auf das Grundstück, so doch zu demindesten auf den Betrieb, der auf dem Grundstück eingereichtet war, zuge-schnitten» Dieser von beiden Vertragsparteien vorausgesetzte Betrieb wird aber nicht mehr von der PlflHHBfc-Ge-sellschaft, sondern von der Firma XflBl geführt» Das an-gefochtene Urteil stellt bindend fest, die Firma KM!9 habe den eingerichteten Betrieb übernommen und fortgeführt, der von der Klägerin mit ihr abgeschlossene Vertrag habe sich auf denselben Betrieb bezogen wie der mit der Pl^BHB^-Gesellschaft geschlossene» Zwar ist nach dem Stromlieferungsvertrage der Abnehmer verpflichtet zu gestatten, daß andere Abnehmer aus der auf seinem Grundstück befindlichen Umspannanlage mitversorgt werden» Die Firma KMBP hätte deshalb dulden müssen, daß die Plflt|t ^^-Gesellschaft, wenn sie neben der Firma KflHI ebenfalls einen Betrieb auf dem hier in Betracht kommenden Grundstück hätte unterhalten wollen, den benötigten Strom über .die auf dem Grundstück befindliche Anlage entnehme» Hieraus kann die Klägerin entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Revision nichts für sich herleiten» Die Klägerin hat selbst nicht behauptet und es ist nichts dafür hervorgetreten, daß die Firma Kfll W etwa nur einen feil dar Betriebs statte in Anspruch nimmt und neben der Firma XflHB auch die Pl^|Urgesellschaft ihren.Betrieb auf demselben Grundstück hätte fortfuhren können«. Hatte die Fl^HlIhGesellschaft den Betrieb eingestellt und hatte die Firma KflBVdenselben Betrieb mit seiner gesamten Einrichtung wieder aufgenommen, so ist es nach dem vorliegenden Sachverhalt ausgeschlossen, daß die Klägerin für dasselbe Unternehmen sowohl dem früheren als auch dem jetzigen Inhaber Strom liefert» Soweit sie an das von der Firma fort geführte Unter- nehmen weiter Strom abgibt, kann sie nicht gleichzeitig zugunsten der Pl^HH^Geseilschaft Strom für ebendenselben Betrieb zur Abnahme bei? eit st eilen» Mit der Sferomlie- utip f erung an die Firma hat die Klägerin sich deshalb selbst außerstande gesetzt, den Stromlieferungsvertrag gegenüber der F24flMF-GeSeilschaft weiter zu erfüllen» Bas kann allerdings nicht dazu führen, daß die Klägerin jeden Anspruch gegen die Fl^HHBhGesellschaft verlöre oder nach § 325 BGB etwa gar einem Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung ausgesetzt wäre» Wenn sie mit der Firma KfHB einen neuen Stromlieferungsvertrag abschloß, so stellt das keinen von ihr zu vertretenden Umstand, also eine gegenüber der FlflBHBhGe seil schaft schuldhafte Handlung, dar» Es ist mangels anderweiten Parteivortrags davon auszugehen, daß die Klägerin einen Honopolbetrieb hat und nach § 6 des Energiewirtschaftsgesetzes verpflichtet ist, dem Ansuchen auf Lieferung von Strom zu entsprechen» Baß sie mit der Firma KflHV einen neuen Stromlieferungsvertrag schloß, lag überdies nicht nur im Interesse der Klägerin, sondern auch weitgehend in dem der P1^MM®-Gesell schaft, deren Gründer damit rechnen konnten, auf diese \7eise von Ansprüchen aus dem abgeschlossenen Stromlieferungsvertrage mindestens teilweise befreit zu werden» Ben Eintritt eines neuen Abneh- mers sieht auch die Bestimmung der Nr„11 des Stroinlie-ferungsvertrages vor, v/onach die Vertragsparteien die liechte und Pflichten aus dem Vertrage auf einen Rechtsnachfolger übertragen können, sofern er dem anderen 'Teile hinreichende Sicherheit für die Erfüllung der Vertragspflichten bietet. Die Firma K^HHI zwar nicht Rechtsnachfolgerin der eseilschaft0 Wenn diese Gesellschaft aber 'von der Klägerin hätte verlangen können, daß sie die Übertragung der Rechte und Pflichten auf einen Rechtsnachfolger hinnehme, verletzte die Klägerin keine Vertragspflicht dadurch, daß sie mit demjenigen, der ohne Rechtsnachfolger den Betrieb fortführte, einen neuen Stromversorgungsvertrag schloß» Die Folgen, die dadurch eingetreten sind, daß die Klägerin sich durch Abschluß des Vertrages mit der Firma KflB außerstande gesetzt hat, der PlfBHHB-GeSeilschaft weiter Strom zu liefern, ohne diese Leistungsunmöglichkeit vertreten zu müssen, bestimmen sich nach der Vorschrift des § 324 Abs.2 BGB*. Benn die Vei'sorgung der Firma mit Strom ist zu einer Zeit erfolgt, in der die* PlMflMV:desellschaft sich im Annahtneverzug befunden hat«. Biese war zwar nicht verpflichtet, eine bestimmte strommenge tatsächlich zu entnehmen. Ihrem Ent-nahmerecht entsprach aber - wie schon ausgeführt - auf der Seite der Klägerin nach der Natur der elektrischen Energieversorgung die dauernde Verpflichtung, Erzeugungs-und Verteilungsanlagen vorzuhalten und Strom zur Lieferung bereitzusteilen* Biese der Klägerin obliegende, von ihr laufend angebotene Leistung hat die Fl^HB-GeSeilschaft nach der Einstellung ihres Betriebes nicht mehr angenommen* Sie hat das Grundstück, auf dem der Betrieb, dessen Belieferung mit Strom vorgesehen war, geführt wurde, geräumt und sich damit jeder Einwirkung auf die Anschluß- und Entnahmeanlage begeben. -10 ~ Pas Berufungsgericht ist daher mit Recht zu der Auffassung gelangt, daß die Klägerin zwar den Anspruch auf das vereinbarte Mindestentgelt behalten habe, sich auf das von dem Beklagten geschuldete Entgelt jedoch dasjenige anrechnen lassen müsse, was sie infolge Befreiung von der Leistung erspart oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erworben habe« V/enn die Bestimmung des § 324 Abs.l BOB von einem anderweitigen Erwerb durch Arbeit spricht, so darf sie, wie das Berufungsgericht ebenfalls zutreffend annimmt, nicht lediglich auf die Arbeitskraft im Sinne eines Bienst- oder Werkvertrages bezogen werden« Bie Passung des § 324 BGB erklärt sich geschichtlich? sie ist offenbar zu eng (Kisch»*/ Bi<e Wirkungen der nachträglich eintretenden Unmöglichkeit der Erfüllung bei gegenseitigen Verträgen S*91)* Eine Anrechnung muß nach dem Sinn der Vorschrift überall dort stattfinden, wo die leistungspflichtige Pai’tei aus dem urspriing« lieh geschuldeten Gegenstand einen Vermögensvorteil erwirbt, den sie sonst nicht gezogen hätte« Bas gilt auch, wenn der Schuldner durch Veräußerung der zu leistenden Sache einen Gewinn erzielt (Kisch, aaO? Oertmann, Recht der Schuldverhältnisse, 5*Aufl« § 324 Anm«3; Planck/Siber. BGB 4»Aufl« § 524 Anm*2; Staudinger, BGB 9*Aufl. § 324 Anmol .3 b fi) <. Ba zwischen den Parteien unstreitig ist, daß die Klägerin aus der Lief erung von Strom an die Firma KfHB mindestens denselben Gewinn zieht, den sie erlangt hätte, wenn die PlflMHHB-Gesellschaft von ihr weiter Strom entnommen hätte, steht ihr bei einer Anrechnung des durch den neuen Stromlieferungsvertrag gezogenen Gewinnes ein Anspruch gegen die PlflBHV-Gesellschaft und damit gegen den Beklagten nicht mehr zu« Bas gilt auch für das im Vertrag ausbedungene Kindestentgelt, das durch die Versorgung der Firma KÜBV mit gedeckt wird, mit der die Klägerin einen gleichartigen Versorgungeantrag wie mit der PlflfljjHB-Gesellschaft abgeschlossen hat« fl/*-: t. ■ ■ n ■ v. * ♦ V f 11 it r • y»t‘, Dahingestellt bleiben kann* ob die Voraussetzungen des § 324 Abso2 B6B auch dann als gegeben angesehen werden könnten* wenn der Klägerin gegenüber dem neuen Betrieb in den bisherigen Bäumen der Bl^HHhGresellschaft keine Anschluß- und Versorgungspflicht nach § 6 des Energiewirt schaftsgesetzes obgelegen hätte« Denn das Pehlen einer solchen Verpflichtung könnte nicht zur Berechtigung des Klaganspruchs führen III. Die Revision der Klägerin war daher mit der Kostenfol- ge aus § 97 ZPO zurückzuweiseno Dr0Grroßmanh Artl Dr «»Spieler Dr«>Mezger Bundesrichter DroMessner ist beurlaubt und ortsabwesend. DroOroßmann 4