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BGH · VIII ZR 18/56

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 18/56

die in diesem Rechtsstreit zunächst als Klägerin aufgetreten und über deren Vermögen nach Einlegung der Revision das Konkursverfahren eröffnet worden ist (im folgenden als "Gemeinschuldnerin" bezeichnet ' , und die Beklagte trafen Ende Mai 1949 eine Vereinbarung? Die Beklagte schickte ferner gemäß Absprache mit der Gemeinschuldnerin aus ihrer Produktion entnommene Tuben laufend an Dr> im||, welcher der Lizenzgläubiger der Gemeinschuldnerin war und dem diese die Prüfung der Ware übertragen hatte, Dr, bat diese Proben nicht beanstandet. Auf die Lieferungen hat die Gemeinschuldnerin bis zu dem 10« November 1949 zusammen 9 202,— IM an die Beklagte bezahlt, Im Oktober 1949 stellte sich heraus, daß die gelieferten Tuben zu einem großen Teil nicht dicht hielten und daß deren Verschlüsse verklebt oder verkrustet waren. Das tat die Beklagte indessen nicht, vielmehr verwendete sie bei der Herstellung des OiB Bis zur Pastenbildung unverarbeitetes Kartoffelwalzmehl. Schließlich seien Kosten dadurch entstanden, daß sie Tuben, die sie der Beklagten zur Verfügung gestellt habe, eingelagert habe, - Für ihre Schäden, die erheblich mehr als 10 000,— DM ausmachten, habe die Beklagte aufzukommen, da sie die Mängel arglistig verschwiegen habe. Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 5 000,— DM (nämlich 4 350,— DM als den zuerst bezahlten Teil des Kaufpreises und 650,— DM Lagerkosten für 21 Monate seit dem 1, Dezember 1949) nebst 5 £ Zinsen seit der am 11* Juli 1952 erfolgten Klageerhebung gerichtet. Abgesehen zunächst von der Präge, ob die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat, sind die Ansprüche nach § 477 BGB verjährt. Es kommt mithin nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Gewährleistungsansprüche der Gemeinschuldnerin schon deshalb nach § 377 Abs 1 und 2 HGB nicht erhalten geblieben sind, weil sie den Mängel nicht unverzüglich gerügt hat, obwohl er bei sachgemäßer, von Dr. aber nicht vorgenommener Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt; Die Gemeinschuldnerin habe den ihr für das arglistige Schweigen der Beklagten obliegenden Beweis nicht geführt. Die Zeugen Frank-Werner R|0und gegen deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken obwalteten, hätten bekundet,' Bf, WfBpMhabe der Verwendung des Kartoffelwalzmehls als Stärkeersatz ohne Isolierung der Stärke ausdrücklich zugestimmt; auch aus der Bekundung des Zeugen SflB sei ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß Dr. Weidner damit einverstanden gewesen sei. Aus der Tatsache allein, daß die Beweisaufnahme zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht geführt habe, folge, daß die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben sei, die Beklagte habe den Mangel, nämlich die Verwendung von Kartoffelwalzmehl ohne vorherige Isolierung der Stärke, arglistig verschwiegen. Sie lassen indessen als unzweideutigen Sinn erkennen, daß das Berufungsgericht sich an Hand des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedenfalls nicht hat -von der Richtigkeit der Darstellung der Gemeinschuldnerin überzeugen können. Wie es in diesem Zusammenhang noch hätte anführen können, spricht gegen ein arglistiges Verhalten der Beklagten auch, daß sie dem Dr. gegenüber vorn vornherein keinen Hehl aus ihrer Absicht gemacht hat, entgegen dem ursprünglichen Rezept Kartoffelwalzmehl für die Herstellung des C4H ^■Ms zu verwenden, sowie ferner, daß sie dem Dr. 2) Die Revision findet einen Verstoß gegen § 139 ZPO darin, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis darauf unterlassen hat, es halte das von der Gemeinschuldnerin behauptete arglistige Schweigen der Im übrigen würde auch der Umstand, den die Gemeinschuldnerin nach Barlegung der Revision auf Befragen vorgetragen hätte, daß nämlich die Beklagte davon abgesehen habe, die GerneinSchuldnerin auf Zahlung des fast 25 000,— IM betragenden Restkaufpreises in Anspruch zu nehmen und daß sie sogar dem Br. gegenüber auf diesen Anspruch verzichtet habe, nicht erheblich gewesen sein. Benn nach Barstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 6, August 1952 (S* 3) hat sie die Restkaufgeldforderung nicht geltend gemacht, weil die Gemeinschuldnerin - wie diese im Schriftsatz vom 23. toffelwalzmehl in dem CflMHi fUr das Verderben der Ware ursächlich gewesen sei« Vielmehr ist die Revision aus den in Abschnitt I bis III wiedergegebenen Gründen zurtlckzu-weisen.

Zitierte Normen: § 477 BGB § 286 ZPO § 397 BGB § 97 ZPO
TubeStärkeBerufungsgerichtBrGemeinschuldnerinRevision

Volltext der Entscheidung

2322 094
VIII ZR 18/56
Verkündet am 9. Juli 1957 Hoffmeister, Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 Im Hamen des Volkes
 In dem Hechtsstreit
 des Rechtsanwalts Walter H {0HHBB i-n B®BH E®BstraßeÄ, als Verwalters im Konkurs über das Vermögen der W^pi|iB^-Vertriebsgesellschaft mit beschränkter Haftung in Liqtudatl^n in BfljH	*
Klägers, Berufungsklägers, Widerbeklagten und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof. Br.
gegen
 die Firma	KfBB® & Co»Melassebrennerei S(
Kommanditgesellschaft in SJBMIHflHf vertreten persönlich haftenden Gesellschafter Dr. Hans Sl
 lurch ihren in
 Beklagte, Berufungsbeklagte, Widerklägerin und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt
 hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 9. Juli 1957 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Großmann sowie der Bundesrichter Br- Gelhaar j Artl, Br. Spieler und Br. Messner
 für Recht erkannt;
Bie Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Braunschweig vom 7 Mai 1955 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
 
JPat&estanag
 Die WfBMHH^Vertriebsge sell Schaft mit beschränkter Haftung? die in diesem Rechtsstreit zunächst als Klägerin aufgetreten und über deren Vermögen nach Einlegung der Revision das Konkursverfahren eröffnet worden ist (im folgenden als "Gemeinschuldnerin" bezeichnet ' , und die Beklagte trafen Ende Mai 1949 eine Vereinbarung? die das von dem. Chemiker Br«
entwickelte Zahnpflegemittel '*C(BM~\7f0HMn (im folgenden als	bezeichnet)	zu dem	Gegenstand hatte. Danach
 hatte die Beklagte der Gemeinschuldnerin täglich bestimmte Mengen cm^.als Raste in Tuben zu dem Preise von 0,25 DM je Tube gegen sofortige Bezahlung zu liefern. Die Beklagte hatte diese Paste nach dem von Dr» W0H entwickelten und während der Geschäftsverbindung zwischen den Vertragspartnern mehrfach geänderten Rezept herzustellen.
Die Beklagte lieferte in der Zeit vom 2, August bis zu dem 5. September 1949 insgesamt 156 HO Tuben C0BMI an die Gemeinschuldnerin,
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r .	,
Die Beklagte schickte ferner gemäß Absprache mit der Gemeinschuldnerin aus ihrer Produktion entnommene Tuben laufend an Dr> im||, welcher der Lizenzgläubiger der Gemeinschuldnerin war und dem diese die Prüfung der Ware übertragen hatte, Dr,	bat	diese	Proben nicht beanstandet.
Auf die Lieferungen hat die Gemeinschuldnerin bis zu dem 10« November 1949 zusammen 9 202,— IM an die Beklagte bezahlt,
 Im Oktober 1949 stellte sich heraus, daß die gelieferten Tuben zu einem großen Teil nicht dicht hielten und daß deren Verschlüsse verklebt oder verkrustet waren.
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Bestandteile des C^BB8 waren nach dem Rezept u.a. Traubenzucker, der nach einem von Dr, W^^Bientwickelten Verfahren im Wege der Hydrolyse aus Stärke gewonnen werden sollte, und ferner zur Pastenbildung Stärke:
Seit Juli 1949 war Stärke auf dem Markt kaum mehr zu erhalten, Deswegen kam es zu Verhandlungen der Beklagten mit Br. WBH^> Darin brachte sie zu dem Ausdruck, daß sie Kartoffelwalzmehl statt Stärke verwenden wolle. Im Schreiben vom 22» Juli 1949 erklärte ihr darauf Br.	der	beste Aus
 weg aus den hinsichtlich der Stärke eingetretenen Schwierigkeiten werde darin zu finden sein, daß die Beklagte versuche, aus den bei ihr vorhandenen Vorräten an Kartoffelwalzmehl die Stärke zu isolieren. Das tat die Beklagte indessen nicht, vielmehr verwendete sie bei der Herstellung des OiB Bis zur Pastenbildung unverarbeitetes Kartoffelwalzmehl. Statt des Traubenzuckers, der an sich nach dem Rezept durch Hydrolyse aus Stärke hätte gewonnen werden sollen, verwendete sie im Einverständnis mit Dr, WBBBreinen Trauben-zuoker (Dextropür).
Die Gemeinschuldnerin hat vorgetragen« Die gelieferten Tuben seien mindestens zu 60 $ infolge von Gärung geplatzt, Die rezeptwidrige Herstellung des CBMB8 habe näm-
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lieh in den Tuben zur Entwicklung von Bakterien geführt.
Der Beklagten seien auf Grund ihrer Sachkunde Bedeutung und Folgen ihres eigenmächtigen Verhaltens bekannt gewesen, Sie habe hinter dem Rücken der Gemeinschuldnerin und des Dr, Weidner gehandelt. Die rezeptwidrige Zusammensetzung des Cevidans, insbesondere die Verwendung von Kartoffelwalzmehl statt. Stärke zur Pastenbildung, sei bei dem von Dr. WB0 an den Proben durchgeführten Untersuchungen nicht erkennbar gewesen. Selbst als die Schäden an den Tu-
 
ben hervorgetreteri seien, habe die Beklagte weder die Gemein-schuldnerin noch Dr.	davon	unterrichtet,	daß	sie	das
 nicht nach dem Rezept herstelle, vielmehr noch im November 1949 dem Dr.	das	Gegenteil erklärt. Die Beklag-
te habe sich an das Rezept nicht mehr gehalten, weil sie die Herstellungskosten habe senken und so ihren Verdienst habe * vergrößern wollen* - Die Gemeinschuldnerin habe sechs Monate lang eine Arbeitskraft zusätzlich beschäftigen müssen, um die schadhaften Tuben auszusortieren. Sie habe Transported Werbekosten vergeblich auf gewendet, denn das CBHB sei im Hinblick auf die geschilderten Mängel nicht abzusetzen gewesen. Schließlich seien Kosten dadurch entstanden, daß sie Tuben, die sie der Beklagten zur Verfügung gestellt habe, eingelagert habe, - Für ihre Schäden, die erheblich mehr als 10 000,— DM ausmachten, habe die Beklagte aufzukommen, da sie die Mängel arglistig verschwiegen habe.
Die Klage ist auf Verurteilung der Beklagten zur Zahlung eines Teilbetrages von 5 000,— DM (nämlich 4 350,— DM als den zuerst bezahlten Teil des Kaufpreises und 650,— DM Lagerkosten für 21 Monate seit dem 1, Dezember 1949) nebst 5 £ Zinsen seit der am 11* Juli 1952 erfolgten Klageerhebung gerichtet.
Die Beklagte hat Arglü in Abrede gestellt und behauptet, Dr.	sei	sogar	mit ihrem Verfahren einver-
standen gewesen? ferner hat sie gegen die geltend gemachten Gewährleistungsansprüche, soweit sie nicht auf ihre angebliche Arglist gestützt sind, die Einrede der Verjährung erhoben >
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat die Berufung zurüokgowicocn und auf die
 
im zweiten Hechtszuge erhobene Widerklage festgestellt, daß die Gemeinschuldnerin auch über den Teilbetrag von 5 OOO,— DM hinaus keine Ansprüche gegen die Beklagte habe.
Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten nach Klageantrag und die Abweisung der Widerklage. Die Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels.
Entscheidungsgründes
I.	Die Revision bringt in erster Linie folgendes vors Die der Gemeinschuldnerin von der Beklagten gelieferte Ware weiche von dem gekauften CfHHB s0 stark ab, daß sie etwas völlig anderes sei} mit der Klage würden demgemäß keine Ge-währleistungsansprtiche geltend gemacht, sondern Ansprüche auf Schadensersatz wegen Nichterfüllung. - Dieses Vorbringen scheitert von vornherein daran* daß die Darstellung der Gemeinschuldnerin vor dem Tatrichter keinen hinreichenden Anhaltspunkt dafür ergibt, daß die ihr gelieferte Ware infolge des Zusatzes von Kartoffelwalzmehl an Stelle der Stärke überhaupt nicht als CPV betrachtet werden kann»
II.	Die Ansprüche der Gemeinschuldnerin sind daher auf die Gewährleistung wegen eines Mangels des beschränkt. Abgesehen zunächst von der Präge, ob die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat, sind die Ansprüche nach § 477 BGB verjährt. Nach dieser Bestimmung würde die Verjährungsfrist von 6 Monaten spätestens bereits im September 1949 (z.Zt. der letzten Lieferung von
 zu laufen begonnen haben. Wann sie im Hinblick auf die für die Nachkriegszeit getroffenen Sonderregelungen abgelaufen 1st, kann unerörtert bleiben} denn nach § 1 Abs 1 des Ge—
 
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eetzes über den Ablauf der durch Kriegs- oder Nachkriegsvorschriften gehemmten Fristen vom 28» Dezember 1950 (BGBl S 821) würde die genannte Verjährungsfrist auf alle Fälle längst abgelaufen gewesen sein, als die Klage am 11» Juli 1952 erhoben wurde. Das von der Beklagten aus der Verjährung der Ansprüche hergeleitete leistungsverweigerungsrecht greift also durch.
Es kommt mithin nicht darauf an, ob - wie das Berufungsgericht meint - die Gewährleistungsansprüche der Gemeinschuldnerin schon deshalb nach § 377 Abs 1 und 2 HGB nicht erhalten geblieben sind, weil sie den Mängel nicht unverzüglich gerügt hat, obwohl er bei sachgemäßer, von Dr. aber nicht vorgenommener Untersuchung erkennbar gewesen wäre. Damit erledigen sich die Revisionsrügen, soweit sie gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts gerichtet sind.
III.	Entscheidend ist demnach, ob die Beklagte den Mangel arglistig verschwiegen hat»
Hierzu ist in dem angefochtenen Urteil im einzelnen ausgeführt; Die Gemeinschuldnerin habe den ihr für das arglistige Schweigen der Beklagten obliegenden Beweis nicht geführt. Die Zeugen Frank-Werner R|0und	gegen
 deren Glaubwürdigkeit keine Bedenken obwalteten, hätten bekundet,' Bf, WfBpMhabe der Verwendung des Kartoffelwalzmehls als Stärkeersatz ohne Isolierung der Stärke ausdrücklich zugestimmt; auch aus der Bekundung des Zeugen SflB sei ein Anhaltspunkt dafür zu entnehmen, daß Dr. Weidner damit einverstanden gewesen sei. Das Gegenteil hätten der Zeuge Dr.	der	am	Ausgang	des	Rechtsstreits	nicht
 uninteressiert sei, und die Zeugin D0BB, seine Sekretärin, bekundet. Das Gericht sei "der abschließenden Entschei-
 
dung enthoben, welcher Gruppe von Zeugen die größere Glaubwürdigkeit beizu demessen" sei. Aus der Tatsache allein, daß die Beweisaufnahme zur vollständigen Aufklärung des Sachverhalts nicht geführt habe, folge, daß die Klägerin für ihre Behauptung beweisfällig geblieben sei, die Beklagte habe den Mangel, nämlich die Verwendung von Kartoffelwalzmehl ohne vorherige Isolierung der Stärke, arglistig verschwiegen.
1)	Die Revision rügt es als widerspruchsvoll, daß
 das Berufungsgericht einerseits die Gemeinschuldnerin als beweisfällig bezeichnet, andererseits aber nicht abschließend dazu Stellung genommen, habe, welche Gruppe von Zeugen es für glaubwürdiger halte. - Der Revision ist zuzugeben, daß die Erwägung des Berufungsgerichts diesen Widerspruch enthält, wenn seine Ausführungen wörtlich genommen werden. Sie lassen indessen als unzweideutigen Sinn erkennen, daß das Berufungsgericht sich an Hand des Ergebnisses der Beweisaufnahme jedenfalls nicht hat -von der Richtigkeit der Darstellung der Gemeinschuldnerin überzeugen können. Wie es in diesem Zusammenhang noch hätte anführen können, spricht gegen ein arglistiges Verhalten der Beklagten auch, daß sie dem Dr.	gegenüber	vorn vornherein keinen
 Hehl aus ihrer Absicht gemacht hat, entgegen dem ursprünglichen Rezept Kartoffelwalzmehl für die Herstellung des C4H ^■Ms zu verwenden, sowie ferner, daß sie dem Dr.
laufend Cj^HHfc'?r°t>en übersandt hat, die - wie das Berufungsgericht festgestellt hat - Kartoffelwalzmelil enthielten, Die Rüge der Revision, § 286 ZPO sei verletzt worden, ist also unbegründet.
2)	Die Revision findet einen Verstoß gegen § 139 ZPO darin, daß das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung einen Hinweis darauf unterlassen hat, es halte das von der Gemeinschuldnerin behauptete arglistige Schweigen der
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Beklagten noch nicht für bewiesen und sehe deshalb weiteren Beweisanerbieten entgegen, die die Gemeinschuldnerin dann gebracht hätte. - Bas zu tun, war das Berufungsgericht indessen der durch einen Rechtsanwalt vertretenen Beklagten gegenüber nicht gehalten. Im übrigen würde auch der Umstand, den die Gemeinschuldnerin nach Barlegung der Revision auf Befragen vorgetragen hätte, daß nämlich die Beklagte davon abgesehen habe, die GerneinSchuldnerin auf Zahlung des fast 25 000,— IM betragenden Restkaufpreises in Anspruch zu nehmen und daß sie sogar dem Br.	gegenüber	auf	diesen
 Anspruch verzichtet habe, nicht erheblich gewesen sein.
Benn nach Barstellung der Beklagten im Schriftsatz vom 6, August 1952 (S* 3) hat sie die Restkaufgeldforderung nicht geltend gemacht, weil die Gemeinschuldnerin - wie diese im Schriftsatz vom 23. August 1952 (S. 1) zugegeben hat - vermögenslos geworden war undreil die Beklagte deshalb kein wirtschaftliches Interesse daran hatte, ihre Forderung zu verfolgen. Ein dem Br..	gegenüber	etv/a	erklärter	Ver-
zicht, für den es übrigens an jeder Barlegung der näheren Umstände fehlt, würde wirkungslos gewesen sein, weil es zu dem Erlöschen der Forderung eines Erlaßvertrages mit der Gemeinschuldnerin bedurft hätte (§ 397 BGB).
IV« Hiernach bedarf es keiner Prüfung, ob das ange-fochtene Urteil auch in der weiteren Erwägung des Berufungsgerichts eine selbständige, rechtsirrtumsfreie Stütze findet, es sei nicht erwiesen, daß das Vorhandensein von Kar-
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toffelwalzmehl in dem CflMHi fUr das Verderben der Ware ursächlich gewesen sei« Vielmehr ist die Revision aus den in Abschnitt I bis III wiedergegebenen Gründen zurtlckzu-weisen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO..
Dr. Großmann	Dr.	Gelhaar	Artl
 Dr. Spieler	Dr«	Messner