Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO).
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS VIII ZR 18/10 vom 5. Juli 2011 in dem Rechtsstreit OLG Bamberg - Az. 8 U 82/09 vom 02.12.2009; LG Schweinfurt - Az. 14 0 499/08 vom 06.05.2009; Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 5. Juli 2011 durch den Vorsitzenden Richter Ball, den Richter Dr. Freilesen, die Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles und Dr. Schneider beschlossen: Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des Oberlandesgerichts Bamberg - 8. Zivilsenat - vom 2. Dezember 2009 wird zurückgewiesen, weil weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Von einer näheren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen. Der Kläger trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens (§ 97 Abs. 1 ZPO). Der Wert des Beschwerdeverfahrens beträgt 1.430.340,82 €. Ball Dr. Achilles Dr. Freilesen Dr. Schneider Dr. Milger