35er VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach §128 Abs« 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br* Haidinger sowie der Eundeorichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Mormann und Braxmaier beschlossen: der ihr von dem Fahrzeughalter Franz KiflIH zur Reparatur gegeben worden war» Diesem stellte sie ihren Werklohn mit 1 451,05 DM in Rechnung, Kiefer bezahlte den Betrog nicht. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gewiosen und die Revision zugolassen» Die Klägerin hat Revision eingelegte Die Parteien haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte Die Beklagte trägt nunmehr unwidersprochen vor, sie sei befriedigt worden» Der Kraftfahrzeugbrief befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz0 Sie habe den Brief an den Schuldner KiflHI ausgehändigt* Der Brief sei inzwischen von der zuständigen Kraftfahrzeugstelle für kraftlos erklärt worden* Auch die Klägerin habe keine Forderung mehr an Kiefer* Das Kraftfahrzeug sei im übrigen Schrott* Beide Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen jev/eils, dom Gegner die Kosten aufzuerlegen*
2129 C05 /iC BUNDESGERICHTSHOF YJJJ_2?.J7/62 BESCHLUSS in dem Rechtsstreit Firma Autohaus Bo Si in ia-oHHil Inhaber Burkhardt S| Straße HR Klägerin und Revisionsklägerin? - Prozcßbevollmlichtigter: Rechtsanv/alt Professor Br0 ho c< gegen die Kreiosparkasso in IlB-oflHHHI Otto-£®|®-Straße, die Yorstandsraitglieder Manfred _ Bandesbank) vertreten durch und Helmut F( Beklagte und Revisionsbeklagte? Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanv/alt Dr«. 2 35er VIII0 Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat nach §128 Abs« 2 ZPO ohne mündliche Verhandlung am 14» Juli 1969 unter Mitwirkung des Senatepräsidenten Br* Haidinger sowie der Eundeorichter Dr, Gelhaar, Dr, Mezger, Mormann und Braxmaier beschlossen: Eie Kosten aller Rechtszüge werden gegeneinander aufgehoben. G r ü n_d_ Die Klägerin setzte im September 1963 einen Kraftwagen instand? der ihr von dem Fahrzeughalter Franz KiflIH zur Reparatur gegeben worden war» Diesem stellte sie ihren Werklohn mit 1 451,05 DM in Rechnung, Kiefer bezahlte den Betrog nicht. Die Klägerin betrieb deshalb die Zwangsvollstreckung und ließ den Kraftwagen pfänden, gab; aber auf Widerspruch der Beklagten die Pfandoache frei, KiflH hatte nämlich durch Vertrag vom 17» Juli 1962 den Kraftwagen der Beklagton zur Sicherheit übereignet und ihr den Kraftfahrzeugbrief übergeben. In dem Sicherungsvertrag ist u,a, bestimmt: ”10, Die Sparkasse (das ist die Beklagte) ist berechtigt, bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere wenn der Kreditnehmer seinen Verpflichtungen aus diesem Vertrage oder aus der Geschäftsverbindung mit der Sparkasse nicht nachkorarat, die Herausgabe des Fahrzeugs zu verlangen, es in ihren unmittelbaren Besitz zu nehmen oder es an einem anderen Orte unterzustellen,M Dio Klägerin machte nun ein Zurückbehaltungsrecht an dem Kraftwagen geltend und forderte die Beklagte auf, sich zu erklären, ob sie die Reparaturen als Ver-v;endungen genehmige * Da die Beklagte die Genehmigung nicht erteilte, begehrte die Klägerin von ihr die Herausgabe des Kraftfahrzeugbriefes, um den Kraftwagen verwerten zu können« Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, das Berufungsgericht hat die Berufung der Klägerin zurück-gewiosen und die Revision zugolassen» Die Klägerin hat Revision eingelegte Die Parteien haben sich mit einer schriftlichen Entscheidung ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärte Die Beklagte trägt nunmehr unwidersprochen vor, sie sei befriedigt worden» Der Kraftfahrzeugbrief befinde sich nicht mehr in ihrem Besitz0 Sie habe den Brief an den Schuldner KiflHI ausgehändigt* Der Brief sei inzwischen von der zuständigen Kraftfahrzeugstelle für kraftlos erklärt worden* Auch die Klägerin habe keine Forderung mehr an Kiefer* Das Kraftfahrzeug sei im übrigen Schrott* Beide Parteien haben den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt und beantragen jev/eils, dom Gegner die Kosten aufzuerlegen* Nachdem die Hauptsache für erledigt erklärt worden ist, v/ar über die Kosten gern» § 91 a Abs* 1 ZPO nach billigem Ermessen zu entscheiden» Es erschien angemessen. die Kosten aller Rechtszüge gegeneinander aufzuhebeno Die Erledigung beruht im v/esentlichen darauf., daß der Schuldner seinen Verpflichtungen nachgekommen ist und der Kraftfahrzeugbrief überdies seine Bedeutung verloren hat. Im Zeitpunkt der Erledigungserklärung war die Rechtsund Sachlage nicht abschließend geklärte Dr» Haidinger Pro Gelhaar Dre Mezger Mormann Braxraaier