Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr° Haid&nger sowie der Bundesrichter Br. Gelhäar, Artl, Br.Borschel und Br. Mezger für Recht erkannt: Der Beklagte schenkte vielmehr den Grundbesitz durch notariellen Vertrag vom 27- Januar 1958 der inzwischen geschiedenen ersten Ehefrau des Klägers, verweigerte jedoch auch ihr die Auflassung und focht die Schenkung an. Der Kläger kündigte nunmehr zunächst den Antrag an, den Beklagten zur Zählung von 11 500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5» Februar 1959 zu verurteilen» Später behauptete er, die Parteien hätten sich am 12. Das Landgericht sah den Abschluß eines Vergleiches nicht als erwiesen an und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von TI 285>40 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 10. Das Berufungsgericht verurteilte ihn auf Grund des Hauptantrages nur zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 2. Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Parteien hätten sich am 12» Januar I960 mündlich endgültig dahin verglichen, daß der Beklagte - bei Kostenteilung - an den Kläger zur Abgeltung von dessen Forderungen einen Betrag von 10 000 DM zahle* Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entnehmen, daß das (endgültige) Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 154 Abs, 2 BGB noch von der Bedingung seiner Beurkundung abhängig gemacht war. Der Beklagte greift mit der Revision erneut den Einwand auf, daß durch die nach Abschluß des Vergleichs am 31» Oktober I960 ergangene polizeiliche Anordnung zur Räumung des Hauses wegen Einsturzgefahr die Geschäftsgrundlage des Vergleiches weggefallen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand mit Recht für unbegründet erachtet, weil der Beklagte auf einen derartigen Zustand des Hauses von sich aus schon vor Abschluß des Vergleiches in seinem Schriftsatz vom 19. Es hat dem Kläger auf gegeben, zur Beseitigung der akuten Gefahr für die Bewohner des Hauses den Schornstein sofort abzureißen. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte keinen Anlaß gehabt hatte, sich nicht mit seinem Bruder, dem Kläger, zu vergleichen, den er durch seine - nicht eingehaltene - Zusage, ihm das Grundstück zu übereignen, zu Aufwendungen von angeblich 20 000 DM veranlaßt hatte; denn mit dem Vergleich sind auch auf andere Bechtsgründe zu stützende etwaige Ersatzansprüche des Klägers auf Aufwendungsersatz (culpa in contrahendo, § 826 BGB) oder gar auf Übereignung des Grundbesitzes selbst erledigt.
VIII ZR 17/61 Verkündet am7oFebruar 1962 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit des Fuhrunternehmers Franz aus Iif Kreis WiflHHB, PflPBMHHB Land Straße Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers9 - Prozeßbevollmächtigter; Rechtsanwalt Dr« gegen den Händler Clemens V// straße aus om Kläger, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagten, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br, hat der VIII. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 7« Februar 1962 unter Mitwirkung des Senatsprüsidenten Dr° Haid&nger sowie der Bundesrichter Br. Gelhäar, Artl, Br.Borschel und Br. Mezger für Recht erkannt: Bie Revision des Beklagten gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Hamm vom 6. Bezember I960 wird zurückgewiesen. Bie Kosten des Revisionsverfahrens fallen dem Beklagten zur Last. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Parteien sind Brüder. Der Beklagte ist Eigen-turner eines Grundstücks, dessen Übereignung er dem Kläger in Aussicht gestellt hatte. Dieser hatte daraufhin im September 1955 mit der Errichtung eines Wohnhauses auf diesem Grundstück begonnen. Infolge von Unstimmigkeiten kam es nicht zur Eigentumsübertragung an den Kläger. Der Beklagte schenkte vielmehr den Grundbesitz durch notariellen Vertrag vom 27- Januar 1958 der inzwischen geschiedenen ersten Ehefrau des Klägers, verweigerte jedoch auch ihr die Auflassung und focht die Schenkung an. In dem auf Grund des Schenkungsvertrages gegen ihn anhängig gemachten Rechtsstreit siegte der Beklagte. Auch dem Kläger will er das Grundstück nicht mehr übereignen. Dieser verlangte im gegenwärtigen Rechtsstreit zunächst Ersatz seiner Aufwendungen für den Hausbau, die er in der Klagschrift vom 27. April 1959 mit rund 20 000 DM bezifferte, von denen er jedoch nur einen Teilbetrag von 8000 DM einklagte. Der Beklagte räumte zwar ein, daß dem Kläger dem Grunde nach ein Ausgleichsanspruch nach §§ 946, 951 BGB zustehew Br verweigerte aber jede Zahlung mit der Begründung, der errichtete Bau sei wertlos. Ein vom Landgericht bestellter Gutachter errechnete den Wert der auf dem Grundbesitz errichteten "Bausub-stanz" mit 11 000 bis 12 000 DM. Der Kläger kündigte nunmehr zunächst den Antrag an, den Beklagten zur Zählung von 11 500 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 5» Februar 1959 zu verurteilen» Später behauptete er, die Parteien hätten sich am 12. Januar I960 mündlich außergerichtlich auf einen Betrag von 10 000 DM verglichen* Er forderte nunmehr diese Summe nebst 4 Zinsen seit dem 2. Februar I960* Den angekündigten - höheren - Antrag (Zahlung von 11 500 DM) stellte er nur noch als Hilfsantrag. Der Beklagte bestritt Abschluß eines Vergleiches und begehrte weiterhin Klagabweisung» Das Landgericht sah den Abschluß eines Vergleiches nicht als erwiesen an und verurteilte den Beklagten zur Zahlung von TI 285>40 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 10. Februar 1959« Das Berufungsgericht verurteilte ihn auf Grund des Hauptantrages nur zur Zahlung von 10 000 DM nebst 4 # Zinsen seit dem 2. Februar I960« Mit seiner Revision, deren Zurückweisung der Kläger beantragt, erstrebt der Beklagte Abweisung der Klage. Entscheidungsgründe: I. Im Gegensatz zu dem Landgericht ist das Berufungsgericht in tatrichterlicher Würdigung der Beweisaufnahme zu der Auffassung gelangt, die Parteien hätten sich am 12» Januar I960 mündlich endgültig dahin verglichen, daß der Beklagte - bei Kostenteilung - an den Kläger zur Abgeltung von dessen Forderungen einen Betrag von 10 000 DM zahle* Die Angriffe der Eevision gegen diese Feststellung des Berufungsgerichts können.keinen Erfolg haben* Die Revision rügt insbesondere vergeblich Verletzung des § 286 ZPO und der §§ 154, 242, 779 BGB« 1• Die Ehefrau des Klägers hat zwar ausgesagt: "Dann (= gemeint nach erzielter Einigung) sind beide, (gemeitit die Parteien) zu Rechtsanwalt Bewier gefahren; m«E« wollten sie die getroffene Vereinbarung dort schriftlich niederlegen". Daraus brauchte das Berufungsgericht jedoch nicht zu entnehmen, daß das (endgültige) Zustandekommen des Vergleichs gemäß § 154 Abs, 2 BGB noch von der Bedingung seiner Beurkundung abhängig gemacht war. Das Berufungsgericht hat vielmehr rechtlich einwandfrei featgestellt, daß die Parteien damals übereinstimmend nicht den Willen hatten, die Wirksamkeit des Vergleichs von einer Beurkundung (schriftlichen Niederlegung) abhängig zu machen* Damit sind die Voraussetzungen von § 154 Abs, 2 BGB rechtsirrtumsfrei verneint. 2o Die Revision meint, von einer vollständigen Einigung der Parteien könne nicht ausgegangen werden, weil es an einer Vereinbarung Uber die Verteilung der bereits entstandenen Gerichtsund Anwaltskosten gefehlt habe» Das Berufungsgericht hat jedoch die von ihm festgestellte Abrede der Parteien, jede solle ihre eigenen Kosten selbst tragen, rechtsirrtumsfrei dahin ausgelegt, daß die Parteien von dieser Abrede die gesamten Kosten des Rechtsstreits erfaßt wissen wollten» II. Der Beklagte greift mit der Revision erneut den Einwand auf, daß durch die nach Abschluß des Vergleichs am 31» Oktober I960 ergangene polizeiliche Anordnung zur Räumung des Hauses wegen Einsturzgefahr die Geschäftsgrundlage des Vergleiches weggefallen sei. Das Berufungsgericht hat diesen Einwand mit Recht für unbegründet erachtet, weil der Beklagte auf einen derartigen Zustand des Hauses von sich aus schon vor Abschluß des Vergleiches in seinem Schriftsatz vom 19. September 1959 S.2 hingewiesen hatte» Br battedort ausgeführt, daß das Haus "wertlos“ sei, weil es "mit einer Fülle nicht behebbarer Mängel behaftet" sei und die vollständige Beseitigung des Bauwerkes unumgänglich sei« Ferner heißt es dort: "Auf Grund der an dem Haus vorhandenen Mängel hat das Kreisbauamt in Wiedenbrück die Rohbauabnahme verweigert. Es hat dem Kläger auf gegeben, zur Beseitigung der akuten Gefahr für die Bewohner des Hauses den Schornstein sofort abzureißen. Außerdem soll ein Verbot zur Benutzung des Hauses erteilt sein." \ Ob und inwieweit dieses Vorbringen der objektiven Sachlage entsprach und wie der Sachverständige den Zustand des Hauses beurteiltem ist hierbei unerheblich. Jedenfalls kann unter diesen Umständen schlechterdings nicht davon gesprochen werden, daß auch für den Beklagten die weitere Bewohnbarkeit des Hauses Ges«, jäftsgrundlage des Vergleiches gewesen sei. Vielmehr ging um die Brauchbarkeit des Hauses gerade der Streit der Parteien, der dann durch den Vergleich bereinigt werden sollte. Der Vergleich ist deshalb auch nicht gemäß § 779 BGB unwirksam. Auch sonst ist nicht ersichtlich, daß der Beklagte keinen Anlaß gehabt hatte, sich nicht mit seinem Bruder, dem Kläger, zu vergleichen, den er durch seine - nicht eingehaltene - Zusage, ihm das Grundstück zu übereignen, zu Aufwendungen von angeblich 20 000 DM veranlaßt hatte; denn mit dem Vergleich sind auch auf andere Bechtsgründe zu stützende etwaige Ersatzansprüche des Klägers auf Aufwendungsersatz (culpa in contrahendo, § 826 BGB) oder gar auf Übereignung des Grundbesitzes selbst erledigt. Da das Berufungsurteil auch sonst keinen Rechtsirrtum zu dem Nachteil des Beklagten enthält7 ist die Revision als unbegründet zurückzuweisen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Dorschei Dr. Mezger