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BGH · YIII ZB 17/1

Gericht: BGH · Aktenzeichen: YIII ZB 17/1

Zum-Ausgleich des Kontostandes hatten die Parteien nämlich vereinbart, daß die Beklagte eine Drehbank lieferte, deren Kaufpreis auf die Forderung der Klägerin verrechnet werden sollte» Die Lieferung der Drehhenk geschah auf Grund eines Angebots der Beklagten vom 20« Juli 1956, welches aus einem formularmäßigen Angebots schreiben und mehreren gedruckten Unterlagen bestand« In dem Angebotsschreiben wurde für eine Hochleistungs-Schnelldrehbank der Type LSD mit einer Spitzenhöhe von 200 mm und einer Spitzenweite von 900 mm ein Kaufpreis von 12 080 DM genannt« Dann hieß es in dem Angebotsvordruck weiters Unter dieser Beschreibung befand sich der Hinweis, daß sich die Gewichtsangaben auf eine Maschine mit geschlossenem Maschinenständer verstanden« Xo Da die Forderung der Klägerin wegen iieferung von Giiß-j| keilen unbestritten ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob das Wandlungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der zu dem'] Ausgleich dieser Forderung gelieferten Drehbank begründet ist, d.ho ob die Drehbank-mit Fehlem behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem im Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich mindern« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Maschine mit einem Reingewicht von 1550 kg zu liefern hatte, und hat sowohl die Mangelhaftigkeit der Drehbank als auch eine erhebliche Gebrauchs- und Wertminde] bejaht« Es hat darüber hinaus die Voraussetzungen des § 459 BGB auch für den Fall als gegeben erachtet ? daß man von dem Hollgewicht entsprechend dem Vorbringen der Beklagten 60 kg für eine nicht mitgelieferte Spindelbohrung abziehen müsse« Tn tatsächlicher Hinsicht hat es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Huss gestützt, das in dem beträchtlichen Ge-J wichtsunterschied von 420 bzw« 360 kg eine erhebliche Beeinträchtigung sowohl der Gebrauchsfähigkeit als auch des Handelswertes erblickt« las Sollgewicht der Maschine von 1550 ergebe sich, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, aus dem von der Klägerin angenommenen Angebot vom 20« Juli 1956, so wie dieses nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung! der Verkehrssitte äuszulegen sei« Ausgangspunkt ist für das Berufungsgericht die dem Angebot beigefügte Übersichtstafel, die von den der Klägerin überlassenen Unterlagen allein die Gewichtsangabe der vereinbarten Drehbanktype enthält« Im übrigen verweist das Berufungsgericht auch auf den englisch^) Prospekt, in dem das Reingewicht einer etwas kleineren DrehM mit 1450 kg angegeben wird« Den Streit der Parteien* ob der Gewichtsunterschied zu der Ausführung mit einem geschlossene* Maschinenständer vom Sollgewicht abzuziehen sei, hat das Be*- Auch den Standpunkt der Beklagten, daß man den Gewichtsunterschied zwischen dem «üblichen* und dem «normalen11 Zubehör von dem Soligewicht, ab ziehen müsse, hält das 'Berufungsgericht für unbegründet, weil nach dem gewÖhnlicheri#Sprach-gebrauch die Bezeichnung übliches Zubehör im Sinne .von normalem Zubehör zu verstehen hei, ' .v recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vertraglichen Erklärungen der Parteien über den Ankauf der Drehbank unter Anwendung der Unklarheitenregel gegen die Beklagte ausgelegt werden mußten, weil diese durch Verwendung von widerspruchsvollen Vordrucken als Teilen ihres Angebots Veranlassung zu einer Unklarheit* gegeben habe« In Wirklichkeit liegt nämlich die von dem Berufungsgericht angenommene Unklarheit gar nicht vor« Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 25® Juli 1956 eine* Drehbank von bestimmten Maßen bestellt, ohne allerdings das Gewicht der Maschine zu erwähnen« Dem BerufungSj gericht ist jedoch darin zu folgen, daß diese Bestellung, die die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28« Juli 1956 bestätigt hat, aus den Angebotsünterlagen der Beklagten ergänzt werden muß und auch von der Beklagten so verstanden worden ist« Wenn daher die Klägerin eine bestimmte Type der Drehbank "LSD** bestellt hat, so konnte damit nur eine solche Maschine gemeint sein, die in ihrem Gewicht den aus den übersandten Unterlagen (Prospekte und Übersichtstabelle} ersichtlichen Angaben entsprach« Es ist daher kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, und es wird auch von der Revision nicht gerügt, wenn das Berufungsgericht diese Unterlagen daraufhin geprüft hat, welche Gewichtsangaben dort hinsichtlich der bestellten Maschine. verzeichnet sind® Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht doch zu dem Ergebnis führen müssen, daß sich aus diesen Unterlagen eindeutig ergibt, das Gewicht einer Maschine «BSD 250/900 mm« betrage nur dann 1550 kg, wenn diese in der Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer geliefert wird« Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Ansicht, daß sich die Gewichtsangaben in den einzelnen Unterlagen des Angebots nicht deckten, und es sieht daher auch zu Unrecht in diesem vermeintlichen Widerspruch eine Unklarheit, die ihm Veranlassung zur Anwendung der Unklarheitenregel gibt« ihr als Regelausführung im Vordrucke angebotene leichtere Ausführung hätte zu beziehen brauchen« Es wäre aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn das Berufungsgericht bei einer solchen Sachlage die beim Pehlen weiterer Angaben auf der Übersichtstafel sich bietende Unklarheit, Welche Ausführung bei der Gewichtsangabe gemeint sei, gegen die Beklagte ausgelegt hätte« Das Berufungsgericht läßt jedoch bei seiner Würdigung unbeachtet, daß die Gewichtsangaben auf der Übersichtstafel zwar insofern Zweifel offen lassen, als es in dieser an einem Hinweis fehlt, auf welche Ausführung sie siqh beziehen, daß aber die Gewichtsangaben in dem Prospekt in englischer .Sprache hierüber Aufschluß geben und daß die in der Tafel enthaltenen Gewichte in Wirklichkeit .nicht zu den Angaben in dem.englischen Prospekt in Widerspruch stehen« Das Berufungsgericht hätte die. sondern kann allenfalls zu einer Auslegung zu Ungunsten der Beklagten Anlaß geben» Bine solche Auslegung kommt jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil hier ein möglicher Zweifel dann gänzlich ausscheidet, wenn der Prospekt in englischer Sprache herangezogen wird, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge hätte berücksichtigen müssen* denn dort ist klar gesagt, daß sich die Gewichtsangabe von 1450 kg auf die schwerere Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer bezieht, wenn auch auf eine solche mit einer Spitzenhöhe von 200 mm« Biese Angabe reicht jedoch aus, um auch die Kenntnis des Gewichts einer Drehbank von 250 mm Spitzenhöhe zu vermitteln« Denn es ist unter den Parteien unstreitig,, daß für je weitere 25 mm Spitzenhöhe ein Gewicht von 50 kg hinzuzurechnen ist» So betrachtet gibt der englische Prospekt eindeutig darüber Auskunft, daß eine Maschine mit geschlossenem Maschinenständer und mit den Maßen 250/900 mm ein Gewicht von 1550 kg haben muß» Da diese Zahl wiederum mit der Angabe in der Übersichtstafel übereinstimmt, war für die Klägerin damit klar ersichtlich, auf welche Ausführung sich die Gewichtsangabe der Übersichtstafel beziehen sollte« sei auch deshalb gerechtfertigt, weil ohne einen besonderen Hinweis der Beklagten, daß die Gewichtsangaben des englischen Prospektes maßgebend seien, die Klägerin nach Treu und Glaub nicht verpflichtet gewesen sei, den englischen Text zur Kontrolle heranzuziehen. Es kann dahingestellt bleiben, welche, Beurteilung Platz greifen müßte, wenn4 das Verständnis eines, fremdsprachigen Textes der Klägerin Schwierigkeiten bereitet hätte, und ob sich für sie nicht die Verpflichtung ergeben • hätte, die Beklagte auf ihre mangelnden Kenntnisse in der fremden Sprache hinzuweisen oder einen Sachverständigen her*» zuziehen. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, und es fohlt an jeglichem Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in der läge gewesen wäre, den englischen Prospekt zu verstehen® Sie muß daher die Gewichtsangaben der Beklagten gegen sich gelten lassen, wie sie unter Heranziehung des englischen Textes zu verstehen waren und kann sich nicht darauf berufen, daß die dort verzeichneten Angaben für sie nicht maßgebend gewesen seien® Bas Berufungsgericht hätte somit davon ausgehen müssen, daß sich die Angabe eines Gewichtes von 1550 kg auf-die Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer bezieht, und daß sich das Gewicht der hier streitigen Maschine mit. Sowohl im englischen Prospekt als auch in der Übersichtstafel soll das angegebene Gewicht für die Maschine das "übliche” Zubehör bzw« das "standard” equipment mit umfassen® Bas Berufungsgericht hat. diese formularmäßige' Beschreibung dahin ausgelegt, daß sie keinen Unterschied'zwischen normalem Zubehör (das im vorliegenden Palle/geliefert würde) und üblichem Zu-behör machen wolle® Es hat sich für seine Ansicht auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, aber auch auf * die Ausführungen des Sachverständigen über eine einschlägige Verkehrsauffassung bezogen® Gegen diese Auslegung,' an.die der Senat in tatsächlicher Hinsicht gebunden ist, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben® Beshalb ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte hätte besonders darauf hinweisen müssen» wenn sie die Bezeichnung «übliches Zubehör» ! delbohrung, die die Beklagte angeblich der Klägerin zur Verfügung hält, vom Sollgewicht abzuziehen sei« Rechnet man von dem Sollgewicht der Maschine mit geschlossenem Maschinenständer den von der Beklagten angegebenen TJnterschiedsbetrag von 250 kg (zu der Maschine mit zwei Kastenfüßen) und ferner die * Gewichtsbeträge von 60 kg (Spindelbohrung) und 20 kg (Riemen-schutzscheibe) ab, so gelangt man zu einem Gewicht von 1220 kg, für das die Beklagte in dem für sie günstigsten Ralle ein-sustehen hätte* In diesem Ralle würde also der Gewichtsunterschied zwischen Ist- und Sollgewicht der gelieferten Maschine nur noch 110 kg betragen und damit unter dem Prozentsatz von 10 # liegen, den der Käufer nach Ansicht des- Sachverständigen noch zu tolerieren hat0 1«) Die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig Gegenstand des'Kaufgeschäftes geworden sind, enthalten die Klausel, daß Gewichtsangaben nur dann verbindlich sind, wenn sie .schriftlich bestätigt werden« Das Berufungsgericht hat diese Klausel dahin ausgelegt, daß sie auf so erhebliche Gewichtsunterschiede von 420 bzw« 360 kg keine Anwendung finden könne, weil andernfalls die Beklagte in der läge wäre, ihre* Verträge nach Willkür zu erfüllen« Gegen diese* Auslegung sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben, zu demal der vom Berufungsgericht entschiedenen Frage nicht etwa ein Gewichtsunterschied zugrunde liegt, wie er bei Serienfabrikation vielleicht unvermeidlich ist, sondern es sich im Ergebnis vielmehr um die Frage nach der Auslegung des Vertrages handelte®

Zitierte Normen: § 459 BGB
DrehbankProspektAngebotBerufungsgerichtGewichtMaschine®Klägerin

Volltext der Entscheidung

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2337 024
YIII ZB 17/1>8
Verkündet am3o Februar 1959 ■Hfc, Justizobersekretär als Urkundsbeamter der (Jeschüftssteile
 Im lauen des Volkes In dem Rechtsstreit
 der FirmaJLBPBHHBMJ^rkzeugmaschinenfabrik Inhaberin Emilie	^.
Beklagten, Berufungsklägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt Br.
gegen
 die Firma A<> IW Kommanditgesellschaft , Fabrik für Eisenbahnbedarf in OfHHHh B^JHPstraßc	ver-
treten durc^die persönlich haftende Gesellschafterin Martha S®HH§ver\v. RflBl in	I«®B®straße|
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagte,
 Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Br.
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hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 3* Februar 1959 unter Mitwirkung . der Bundesrichter Br. (Jelhaar, Artl, Br. Spieler, Br. Mezger und Br. Messner
 für Recht erkannt?
Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 1. Zivilsenats des .Oberlandesgerichts in Oldenburg vom T3« Bezember 1957 aufgehoben. Bio Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die-Kosten der Revision übertragen wird.	’	.

Von Rechts wegen
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 Tatbestands
 Die Klägerin lieferte der Beklagten auf Grund laufender Bestellungen Maschinenguß zur Herstellung von Werkzeugmaschineno Aus dieser Geschäftsverbindung ergab sich für die Klägerin eine Forderung in Höhe von 10 417,43 DMo Die Parteien streiten darüber, ob diese Forderung durch eine von der Beklagten zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung erloschen ist«
Zum-Ausgleich des Kontostandes hatten die Parteien nämlich vereinbart, daß die Beklagte eine Drehbank lieferte, deren Kaufpreis auf die Forderung der Klägerin verrechnet werden sollte» Die Lieferung der Drehhenk geschah auf Grund eines Angebots der Beklagten vom 20« Juli 1956, welches aus einem formularmäßigen Angebots schreiben und mehreren gedruckten Unterlagen bestand« In dem Angebotsschreiben wurde für eine Hochleistungs-Schnelldrehbank der Type LSD mit einer Spitzenhöhe von 200 mm und einer Spitzenweite von 900 mm ein Kaufpreis von 12 080 DM genannt« Dann hieß es in dem Angebotsvordruck weiters
«Die Maschinen mit 900 bzw« 1500 mm Spitzenweite haben normalerweise je 2 Binzeikastenfüße	«
Auf Wunsch gegen Mehrpreis s'
■ Ausführung der Maschine mit geschlossenem, gußeisernen Maschinenständer bei ,900 mm Spitzenweite 545 DM oo«*oo
 Ausführung der Maschine in 250 mm Spitzenhöhe 480 DM«”
Beigefügt war eine Obersichtstafel, aus der die Gewichte der einzelnen Drehbanktypen zu ersehen waren« Für die von der Beklagten gelieferte Type «LSD 250/900« war darin ein «Reingewicht mit üblichem Zubehör« von 1*550 kg' angegeben»
Mit gesandt waren ferner ein grüner Prospekt in deutscher und ein roter. Prospekt in englischer Sprache« ln einem Be-
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gleitschreiben der Beklagten vom selben Tage war hierzu bemerkts
«Von der Type LSD erhalten ‘Sie ersatzweise einen Prospekt in engl« Sprache, da uns die-* se in deutsch leider ausgegangen sind«
Ben grünen Prospekt wollen Sie bitte für die Type IiSB/B verwenden, da der Unterschied zwischen den Typen LSD/B und 1SD/S lediglich im 'Gewicht und der Bettbreite liegt. Im Prinzip sind beide Maschinen gleiche ?
Der grüne in deutscher Sprache abgefaßte Prospekt bezog , sich nur auf Maschinen mit einer Spitzenweite von mindestens 1000 mm, während der rote in englischer Sprache abgefaßte Prospekt, auf dessen Vorderseite eine Drehbank mit geschlossenem Maschinenständer abgebildet war, Typen mit einer Spitzenhöhe von t75 bzw« 200 mm beschriebe Dieser Prospekt enthielt folgende Gewichtsangaben*
«Bet. weight incl* standard equipment 1.450 kg«"
Unter dieser Beschreibung befand sich der Hinweis, daß sich die Gewichtsangaben auf eine Maschine mit geschlossenem Maschinenständer verstanden«
Auf Grund dieses Angebots bestellte die Klägerin mit Schreiben vom 25« Juli 1956 ”1 Dieber-Hochleistungs-Schnell drehbank mit kompletter elektrischer Einrichtung, anschlußfertig installiert (einschließlich im Prospekt angegebenem Normalzubehör)n in den Abmessungen 250 mm Spitzenhöhe und 900 mm Spitzenweite zu dem. Preise von 12 Q80 DM abzüglich 7 1/2 <f> Rabatt, der ihr durch ein besonderes Schreiben der Beklagten vom 24« Juli 1.956 eingeräurat worden war« Die Beklagte bestätigte diesen Auftrag mit Schreiben vom 28« Juli 1956o Die Maschine wurde einschließlich eines noch nachbe-
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stellten.Teiles des SonderZubehörs von der Beklagten am
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26» Oktober 1956 in der Ausführung mit zwei Kastenfüßen geliefert« Mit dem Kaufpreis in Höhe von 11 488, 50 DM rechnete die Beklagte gegenüber der Forderung der Klägerin auf c
Die Maschine hat ausschließlich der noch nicht ge<-lieferten Riemenschutzscheibe ein Gewicht von 1110 kg«
Im wesentlichen wegen des Gewichtsunterschiedes gegenüber der Angabe von 1550 kg in der dem Angebot beigefügten Übersichtstafel aber auch wegen anderer behaupteter Abweichungen der Maschine von der vertragsgemäßen Beschaffen-v heit hat die Klägerin der Beklagten die Drehbank zur Verfügung gestellt 'und eine Verrechnung des Kaufpreises abge-! lehnt.	v	/
Die Parteien streiten insbesondere darüber, ob sich die Gewichtsangabe des Angebots auf das Gewicht in der Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer bezieht und. ob ein Abzug für den Gewichtsunterschied zwischen "üblichem11 Zubehör (Bezeichnung des Angebots) und "normalem" Zubehör (wie geliefert) zu machen ist «
Mit der Klage hat die Klägerin die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung in Höhe ihrer Forderung von 10 417,43 DM nebst Zinsen verlangt« Die Beklagte hat die Zahlung im Hinblick auf .die Lieferung der nach ihrer Ansicht mangelfreien Drehbank verweigert.
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Bandgericht und Oberlandeggericht .haben die Beklagte
 antragsgemäß verurteilt. Mit der Revision, deren Zurückweisung die Klägerin begehrt, verfolgt die Beklagte ihren Antrag auf Klageabweisung weiter.
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 Da die Forderung der Klägerin wegen iieferung von Giiß-j| keilen unbestritten ist, hängt die Entscheidung davon ab, ob das Wandlungsbegehren der Klägerin hinsichtlich der zu dem'] Ausgleich dieser Forderung gelieferten Drehbank begründet ist, d.ho ob die Drehbank-mit Fehlem behaftet ist, die ihren Wert oder ihre Tauglichkeit zu dem gewöhnlichen oder dem im Vertrage vorausgesetzten Gebrauch nicht nur unerheblich mindern« Das Berufungsgericht ist davon ausgegangen, daß die Beklagte eine Maschine mit einem Reingewicht von 1550 kg zu liefern hatte, und hat sowohl die Mangelhaftigkeit der Drehbank als auch eine erhebliche Gebrauchs- und Wertminde] bejaht« Es hat darüber hinaus die Voraussetzungen des § 459 BGB auch für den Fall als gegeben erachtet ? daß man von dem Hollgewicht entsprechend dem Vorbringen der Beklagten 60 kg für eine nicht mitgelieferte Spindelbohrung abziehen müsse« Tn tatsächlicher Hinsicht hat es sich auf das Gutachten des Sachverständigen Huss gestützt, das in dem beträchtlichen Ge-J wichtsunterschied von 420 bzw« 360 kg eine erhebliche Beeinträchtigung sowohl der Gebrauchsfähigkeit als auch des Handelswertes erblickt« las Sollgewicht der Maschine von 1550 ergebe sich, so hat das Berufungsgericht weiter ausgeführt, aus dem von der Klägerin angenommenen Angebot vom 20« Juli 1956, so wie dieses nach Treu und Glauben unter Berücksichtigung! der Verkehrssitte äuszulegen sei« Ausgangspunkt ist für das Berufungsgericht die dem Angebot beigefügte Übersichtstafel, die von den der Klägerin überlassenen Unterlagen allein die Gewichtsangabe der vereinbarten Drehbanktype enthält« Im übrigen verweist das Berufungsgericht auch auf den englisch^) Prospekt, in dem das Reingewicht einer etwas kleineren DrehM mit 1450 kg angegeben wird« Den Streit der Parteien* ob der Gewichtsunterschied zu der Ausführung mit einem geschlossene* Maschinenständer vom Sollgewicht abzuziehen sei, hat das Be*-
 
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rufungsgericht zugunsten der. Klägerin entschieden* Bs hat
 hervorgehoben, daß in dem Angebot eine Drehbank mit zwei
 Kastenfüßen als die If ormal aus führ ung bezeichnet wird, und
 hat daraus den Schluß gezogen, daßsich auch die Gewicht s-
angaben der Übersichtstafel nur auf diese Hoimalausführung
 beziehen konnten« Wenn diese Gewichtsangaben, so hat es wei-
ter erwogen, von den allgemein maßgebenden Hegeln abweichend
 für eine Sonderausführung mit geschlossenem Maschinenständer
 hätten gelten sollen, so hätte dies zur Vermeidung von Hiß-
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Verständnissen besonders erwähnt werden müssen, was im vorliegenden Pair jedoch nicht geschehen sei« Den Hinweis im englisch abgefäßten Prospekt, welcher der von der Beklagten
 vertretenen Ansicht Entspricht, hält das Berufungsgericht • *•.» * e._ . * für unerheblich, weil Unklarheiten des sich aus mehreren
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Teilen zusammensetzenden* Angebots zu lasten der Verkäuferin ausgelegt werden müßten« Hach Ansicht des Berufungsgerichts habe die Klägerin den englischen Text nicht daraufhin zu prüfen brauchen, ob sich aus diesem etwas anderes ergebe«
Dazu würde,, so meint das Berufungsgericht nur dann Veranlassung bestanden haben, wem sich bei den Angaben in den übrigen Teilen des Angebots sin Hinweis gefunden hätte, daß diese nur nach Maßgabe der. näheren Beschreibung in dem Prospekt gültig sein sollten«
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Auch den Standpunkt der Beklagten, daß man den Gewichtsunterschied zwischen dem «üblichen* und dem «normalen11 Zubehör von dem Soligewicht, ab ziehen müsse, hält das 'Berufungsgericht für unbegründet, weil nach dem gewÖhnlicheri#Sprach-gebrauch die Bezeichnung übliches Zubehör im Sinne .von normalem Zubehör zu verstehen hei, '	.v
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Die Erwägungen des Berufungsgerichts halten einer Nachprüfung in sachlichreehtlioher Hinsicht nicht stand« Zu Uhr-
recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die vertraglichen Erklärungen der Parteien über den Ankauf der Drehbank unter Anwendung der Unklarheitenregel gegen die Beklagte ausgelegt werden mußten, weil diese durch Verwendung von widerspruchsvollen Vordrucken als Teilen ihres Angebots Veranlassung zu einer Unklarheit* gegeben habe« In Wirklichkeit liegt nämlich die von dem Berufungsgericht angenommene Unklarheit gar nicht vor« Die Klägerin hat mit ihrem Schreiben vom 25® Juli 1956 eine* Drehbank von bestimmten Maßen bestellt, ohne allerdings das Gewicht der Maschine zu erwähnen« Dem BerufungSj gericht ist jedoch darin zu folgen, daß diese Bestellung, die die Beklagte durch ihr Schreiben vom 28« Juli 1956 bestätigt hat, aus den Angebotsünterlagen der Beklagten ergänzt werden muß und auch von der Beklagten so verstanden worden ist« Wenn daher die Klägerin eine bestimmte Type der Drehbank "LSD** bestellt hat, so konnte damit nur eine solche Maschine gemeint sein, die in ihrem Gewicht den aus den übersandten Unterlagen (Prospekte und Übersichtstabelle} ersichtlichen Angaben entsprach« Es ist daher kein Rechtsfehler des Berufungsgerichts, und es wird auch von der Revision nicht gerügt, wenn das Berufungsgericht diese Unterlagen daraufhin geprüft hat, welche Gewichtsangaben dort hinsichtlich der bestellten Maschine. "Ißl!1« verzeichnet sind® Diese Prüfung hätte das Berufungsgericht doch zu dem Ergebnis führen müssen, daß sich aus diesen Unterlagen eindeutig ergibt, das Gewicht einer Maschine «BSD 250/900 mm« betrage nur dann 1550 kg, wenn diese in der Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer geliefert wird« Das Berufungsgericht ist zu Unrecht der Ansicht, daß sich die Gewichtsangaben in den einzelnen Unterlagen des Angebots nicht deckten, und es sieht daher auch zu Unrecht in diesem vermeintlichen Widerspruch eine Unklarheit, die ihm Veranlassung zur Anwendung der Unklarheitenregel gibt«
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Das Berufungsgericht verkennt dabei die Bedeutung, die dem Prospekt in englischer Sprache zukommt, den die Beklagte ihrem gesonderten Schreiben vom 20« Juli 1956 beigelegt und auf den sie in diesem Schreiben wegen der technischen Daten der hier in Betracht kommenden Type ,,IiSD,, besonders -hingewieseh hat« Hätte die Beklagte diesen Prospekt nicht übersandt, so hätte die Klägerin die Gewichtsangaben allerdings nur der Übersichtstafel entnehmen können„ Denn der gleichfalls mitübersandte grüne Prospekt in deutscher Sprache bezieht sich nur auf schwerere Maschinen-, die für, die Klägerin nicht in Betracht kamen» Unter dieser Voraussetzung wären somit rechtliche Bedenken gegen die Ansicht .des Berufungsgerichts nicht , zu erheben gewesen, daß die Klägerin die Gewichtsangabe der Übersichtstafel, die keinen Hinweis ..darüber enthält, ob die geschlossene Ausführung oder die. Ausführung mit zwei Kastenfüßen gerne int. ist, nur auf die. ihr als Regelausführung im Vordrucke angebotene leichtere Ausführung hätte zu beziehen brauchen« Es wäre aus Rechtsgründen nichts dagegen einzuwenden gewesen, wenn das Berufungsgericht bei einer solchen Sachlage die beim Pehlen weiterer Angaben auf der Übersichtstafel sich bietende Unklarheit, Welche Ausführung bei der Gewichtsangabe gemeint sei, gegen die Beklagte ausgelegt hätte« Das Berufungsgericht läßt jedoch bei seiner Würdigung unbeachtet, daß die Gewichtsangaben auf der Übersichtstafel zwar insofern Zweifel offen lassen, als es in dieser an einem Hinweis fehlt, auf welche Ausführung sie siqh beziehen, daß aber die Gewichtsangaben in dem Prospekt in englischer .Sprache hierüber Aufschluß geben und daß die in der Tafel enthaltenen Gewichte in Wirklichkeit .nicht zu den Angaben in dem.englischen Prospekt in Widerspruch stehen« Das Berufungsgericht hätte die. : Erwägung nicht außer acht lassen dürfen, daß sich die Angabe eines Hettogewichts von 1550 kg sowohl auf die schwerere • als auch auf die leichtere Aiisführung beziehen”konnte« Die Heranziehung des Angebotsschreibens beseitigt, wie bereits ausgeführt diesen Zweifel nicht,

sondern kann allenfalls zu einer Auslegung zu Ungunsten der Beklagten Anlaß geben» Bine solche Auslegung kommt jedoch schon deshalb nicht in Frage, weil hier ein möglicher Zweifel dann gänzlich ausscheidet, wenn der Prospekt in englischer Sprache herangezogen wird, den das Berufungsgericht in diesem Zusammenhänge hätte berücksichtigen müssen* denn dort ist klar gesagt, daß sich die Gewichtsangabe von 1450 kg auf die schwerere Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer bezieht, wenn auch auf eine solche mit einer Spitzenhöhe von 200 mm« Biese Angabe reicht jedoch aus, um auch die Kenntnis des Gewichts einer Drehbank von 250 mm Spitzenhöhe zu vermitteln« Denn es ist unter den Parteien unstreitig,, daß für je weitere 25 mm Spitzenhöhe ein Gewicht von 50 kg hinzuzurechnen ist» So betrachtet gibt der englische Prospekt eindeutig darüber Auskunft, daß eine Maschine mit geschlossenem Maschinenständer und mit den Maßen 250/900 mm ein Gewicht von 1550 kg haben muß» Da diese Zahl wiederum mit der Angabe in der Übersichtstafel übereinstimmt, war für die Klägerin damit klar ersichtlich, auf welche Ausführung sich die Gewichtsangabe der Übersichtstafel beziehen sollte«
Ebenfalls rechtsirrtümlich sind die weiteren Darlegungen des Berufungsgerichts, die Anwendung der Unklarheitenregel . sei auch deshalb gerechtfertigt, weil ohne einen besonderen Hinweis der Beklagten, daß die Gewichtsangaben des englischen Prospektes maßgebend seien, die Klägerin nach Treu und Glaub nicht verpflichtet gewesen sei, den englischen Text zur Kontrolle heranzuziehen. Es kann dahingestellt bleiben, welche, Beurteilung Platz greifen müßte, wenn4 das Verständnis eines, fremdsprachigen Textes der Klägerin Schwierigkeiten bereitet hätte, und ob sich für sie nicht die Verpflichtung ergeben • hätte, die Beklagte auf ihre mangelnden Kenntnisse in der fremden Sprache hinzuweisen oder einen Sachverständigen her*» zuziehen. Denn die Klägerin hat nicht vorgetragen, und es
 fohlt an jeglichem Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin nicht in der läge gewesen wäre, den englischen Prospekt zu verstehen® Sie muß daher die Gewichtsangaben der Beklagten gegen sich gelten lassen, wie sie unter Heranziehung des englischen Textes zu verstehen waren und kann sich nicht darauf berufen, daß die dort verzeichneten Angaben für sie nicht maßgebend gewesen seien®
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Bas Berufungsgericht hätte somit davon ausgehen müssen, daß sich die Angabe eines Gewichtes von 1550 kg auf-die Ausführung mit geschlossenem Maschinenständer bezieht, und daß sich das Gewicht der hier streitigen Maschine mit. zwei Kasten-füßen dadurch bestimmen läßt, daß man einen gewissen Unterschiedsbetrag, den die Jeklagte.mit 250 kg angegeben hat, abrechnet ®	*.*'*•
2®) Bagegen ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß der von der Beklagten geltend gemachte Gewichtsunterschied zwischen üblichem und normalem Zubehör von dem Sollgev/icht der Maschine nicht abzuziehen ist®. Bie gegen diese Auffassung gerichteten Bevisionsangriffe können nicht zu dem Ziele führen®
Sowohl im englischen Prospekt als auch in der Übersichtstafel soll das angegebene Gewicht für die Maschine das "übliche” Zubehör bzw« das "standard” equipment mit umfassen® Bas Berufungsgericht hat. diese formularmäßige' Beschreibung dahin ausgelegt, daß sie keinen Unterschied'zwischen normalem Zubehör (das im vorliegenden Palle/geliefert würde) und üblichem Zu-behör machen wolle® Es hat sich für seine Ansicht auf den gewöhnlichen Sprachgebrauch, aber auch auf * die Ausführungen des Sachverständigen über eine einschlägige Verkehrsauffassung bezogen® Gegen diese Auslegung,' an.die der Senat in tatsächlicher Hinsicht gebunden ist, sind rechtliche Bedenken nicht zu erheben® Beshalb ist auch die weitere Annahme des Berufungsgerichts gerechtfertigt, die Beklagte hätte besonders darauf
 hinweisen müssen» wenn sie die Bezeichnung «übliches Zubehör» ! in dem ginne hätte verstanden haben wollen, daß darin Teile des SonderZubehörs einbegriffen seien«
3«) Das Berufungsgericht hat es offen gelassen, ob ein weiterer Gewichtsuntcrschiod von 60 kg für eine Spin- . delbohrung, die die Beklagte angeblich der Klägerin zur Verfügung hält, vom Sollgewicht abzuziehen sei« Rechnet man von dem Sollgewicht der Maschine mit geschlossenem Maschinenständer den von der Beklagten angegebenen TJnterschiedsbetrag von 250 kg (zu der Maschine mit zwei Kastenfüßen) und ferner die * Gewichtsbeträge von 60 kg (Spindelbohrung) und 20 kg (Riemen-schutzscheibe) ab, so gelangt man zu einem Gewicht von 1220 kg, für das die Beklagte in dem für sie günstigsten Ralle ein-sustehen hätte* In diesem Ralle würde also der Gewichtsunterschied zwischen Ist- und Sollgewicht der gelieferten Maschine nur noch 110 kg betragen und damit unter dem Prozentsatz von 10 # liegen, den der Käufer nach Ansicht des- Sachverständigen noch zu tolerieren hat0
Das Berufungsgericht ist bei seiner Auffassung, es liege ein so erhebliches Mindergewicht vor, daß die Klägerin zur Wandlung berechtigt sei, von einem Mindergewicht von mindeste] 360 kg ausgegangen« Da diese Annahme durch Rechtsirrtum beeinflußt ist, kann das angefochtene Urteil nicht von Bestand bleiben, sondern muß aufgehoben werden« Per Senat ist nicht in der Lage, in der Sache selbst zu entscheiden, weil einerseits die wirkliche Höhe des Mindergewichts nicht fest steht, andere: seits aber auch noch tatrichterliche Reststellungen dahin getroffen werden müssen, ob das zu ermittelnde Mindergewicht aus reicht, um das Wandlungsbegehren zu rechtfertigen und notfalls ob die übrigen Bemängelungen der Klägerin zu Recht erhoben werden und der Klage aus diesem Grunde stattzugeben ist« Die Sache muß daher zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung das Berufungsgericht zurückverwiesen werden«
 
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Unter diesen Umständen erübrigt es sich auf die ver-falirensrcchtlichon Rügen der Revision einzugchen® Die Beklagte wird Gelegenheit haben, ihre Beweisangebote zu wiederholen®
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Das Berufungsgericht wird bei seiner heuen Verhandlung
 folgendes zu berücksichtigen haben?
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1«) Die Geschäftsbedingungen der Beklagten, die unstreitig Gegenstand des'Kaufgeschäftes geworden sind, enthalten die Klausel, daß Gewichtsangaben nur dann verbindlich sind, wenn sie .schriftlich bestätigt werden« Das Berufungsgericht hat diese Klausel dahin ausgelegt, daß sie auf so erhebliche Gewichtsunterschiede von 420 bzw« 360 kg keine Anwendung finden könne, weil andernfalls die Beklagte in der läge wäre, ihre* Verträge nach Willkür zu erfüllen« Gegen diese* Auslegung sind aus Rechtsgründen Bedenken nicht zu erheben, zu demal der vom Berufungsgericht entschiedenen Frage nicht etwa ein Gewichtsunterschied zugrunde liegt, wie er bei Serienfabrikation vielleicht unvermeidlich ist, sondern es sich im Ergebnis vielmehr um die Frage nach der Auslegung des Vertrages handelte®
Das Berufungsgericht wird aber, da, wie ausgeführt, davon auszugehen ist, daß die Beklagte für den Gewichtsunterschied zwischen der schwereren und der leichteren Ausführung nicht einzustehen braucht, erneut zu der Frage Stellung nehmen müssen, ob die angeführte Klausel, etv/a dann anzuv/enden ist, wenn sich nunmehr heraussteilen sollte,, daßmder Unterschied zwischen Soll- und Istgewiciit erheblich geringer ist®
2®) Sollte das Berufungsgericht zu der Auffassung gelangen, daß der Klägerin ein Anspruch auf Wandlung nicht zusteht, sei
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es im Hinblick auf die unter 1.) erörterte Vertragsklausel, . sei es, weil das Berufungsgericht das noch zu ermittelnde Mindergewicht der Maschine und die etwaigen anderen Mängel als unerheblich im Sinne des § 459 BGB ansieht, so wird es noch zu prüfen haben, ob das Vorbringen der Klägerin etwa aus dem Gesichtspunkt der Anfechtung wegen Irrtums Bedeutung gewinnen kann« Hierbei wird das Berufungsgericht allerdings zu beachten haben, daß' eine Anfechtung wegen Irrtums über solche Eigenschaften, die unter die Gewährschaftshaftung des Verkäufers wegen Sachmängel fallen, nach der Übergabe der Kaufsache nicht statthaft ist (BGHZ 16, 54, 57, BGB HGBR 11o Auflc § 459 Anm. 56).
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Nach alledem war der Revision der Erfolg nicht zu versagen«, Ras angefochtene Urteil mußte deshalb aufgehoben und die Sache zur erneuten Verhandlung- und Entscheidung an das Berufungsgericht zurücltverwiosen werden* Die Entscheidung über die Kosten der Revision war dem Bcrufungs gericht zu überlassen? da sie von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt„
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 Bundesrichter Dr* Mezger Rri Messner ist beurlaubt und orts-abwesende Er ist daher an der Beifügung -seiner Unterschrift verhinderto
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