Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin werden auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, diese Kosten fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines im Juni 1976 geschlossenen Kaufvertrages lieferte die Beklagte der Klägerin am 20. Sie waren für die Außenverkleidung des Fertighauses der Klägerin in IflMHHh/Huns- Nach dem ersten stärkeren Frosteinbruch Anfang Januar 1977 stellte die Klägerin fest, daß sich Steine rostbraun färbten und abzubröckeln begannen. Es ist die erste Reklamation über diesen Verblender und wir hoffen, daß Sie sich mit dem Vertreter des holländischen Werkes einigen werden." Januar 1977 unterrichtete die Klägerin die Beklagte, daß nichts geschehen sei, 2. unentgeltlich die zu neuer Verkleidung erforderliche Anzahl von Klinkern zu liefern und festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Lieferung ungeeigneter Klinker entstandenen Schadens verpflichtet ist. Februar 1979 hat das Landgericht unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Beseitigung der Ziegelverblendung verurteilt worden war, hat aber den zu dem Klageantrag zu 1 gestellten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bezüglich des Klageantrags zu 2 ist das Versäumnisurteil mit der Maßgabe, daß das Begehren dem Grunde nach gerechtfertigt sei, aufrecht erhalten worden. Die Beklagte hat im zweiten Rechtszuge erreicht, daß die Klage auf unentgeltliche erneute Lieferung von Klinkern (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht im übrigen das Urteil des Landgerichts vom 15. 1. Zu den dafür maßgeblichen Erwägungen, die Befürworter in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schrifttum gefunden haben und auch in der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt eingehend erörtert worden sind, hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 2. a) Für die Gewährleistungsrechte im eigentlichen Sinn (Wandlung, Minderung, Schadensersatz bei Eigenschaftszusicherung) hat der Gesetzgeber in § 477 BGB hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist eine eindeutige Regelung getroffen. Der Umstand, daß Mangelfolgeschaden den Käufer im Regelfall härter und nachhaltiger belasten als MangelSchäden, rechtfertigt jedenfalls eine unterschiedliche Handhabung des Verjährungsbeginns nicht. Auch ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit sie aus einer Eigenschaftszusicherung und damit aus §§ 463» 480 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können, in Bezug auf den Verjährungsbeginn anders zu behandeln als Ansprüche, die auf positive Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung gestützt werden. Der Verkäufer, dem auch bei sonst sorgfältigem Verhalten gelegentliche Schlechtlieferungen unterlaufen können, soll damit rechnen dürfen, daß er nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist jedenfalls nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß. c) Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten bei beweglichen Sachen wird vor allem angesichts der Möglichkeit, daß sich mängelbedingte Schäden bei zusammengesetzten oder weiterverarbeiteten Produkten oft erst nach längerer Zeit heraussteilen, für viele Fälle jedenfalls heute als zu kurz angesehen. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) geht bei den vergleichbaren Regelungen in Art. 39 und 49 deshalb von einer einjährigen Frist aus, die ihrerseits, wenn auch innerhalb eines festen Zeitraums von längstens zwei Jahren, hinsichtlich des Beginns an die Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit geknüpft ist. Durch eine solche Regelung können, unter Wahrung der schutzwürdigen Belange des Verkäufers, die vorstehend geschilderten, sich aus der Ver3ährungsregelung für den Käufer ergebenden Nachteile auf ein geringeres Maß zurückgeführt werden. Auch wenn die Verjährung aller Gewährleistungsansprüche danach heim Kauf beweglicher Sachen mit Gefahrübergang beginnt, bedeutet das nicht, daß keine rechtliche Möglichkeit bestünde, im Einzelfall, etwa dann, wenn der bei Gefahrübergang vorhandene Mangel sich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden. Das kann indessen dahinstehen, denn die Beklagte hat sich im vorliegenden Falle nicht bereit erklärt, selbst für Abhilfe zu sorgen, sondern hat die Klägerin an den Hersteller verwiesen, damit sie sich mit diesem einige.
BUNDESGERICHTSHOF SA IM NAMEN DES VOLKES VIII ZR 16/80 URTEIL Verkündet am in dem Rechtsstreit 11. März 1981 Scheibl, Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle der Firma Baubedarf WBfc & Co. KG, vertreten durch den persönlich haftenden Gesellschafter Paul Si Straße B> i Beklagte und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt gegen die Dolmetscherin Margarete AB dB IfBBB % Klägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt 2 SX Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 11. März 1981 durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Dr. Hiddemann, Hoffmann, Wolf und Dr. Skibbe für Recht erkannt: Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 6. November 1979 aufgehoben, soweit zu dem Nachteil der Beklagten entschieden worden ist. Unter Zurückweisung der Anschlußberufung der Klägerin werden auf die Berufung der Beklagten das Urteil des Landgerichts Trier vom 15. Februar 1979 und das Versäumnisurteil des Landgerichts Trier vom 14. April 1977 abgeändert. Die Kl*ge wird ganz abgewiesen. Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen mit Ausnahme der Kosten, die durch die Säumnis der Beklagten entstanden sind, diese Kosten fallen der Beklagten zur Last. Von Rechts wegen Tatbestand Aufgrund eines im Juni 1976 geschlossenen Kaufvertrages lieferte die Beklagte der Klägerin am 20. Juli 1976, wie diese selbst vorgetragen hat, 12.600 "crdme weiße handgeformte Verblender" (Klinkersteine) zu dem Preise von 6.963,— DK. Die Beklagte hat die Steine von der "Steenfabrik De Vlietberg B.V." in Nijmegen bezogen. Sie waren für die Außenverkleidung des Fertighauses der Klägerin in IflMHHh/Huns- « rück bestimmt. Die Bauunternehmung K4BIV stellte daraus im September/Oktober 1976 im Aufträge der Klägerin das Sichtmauerwerk her. Nach dem ersten stärkeren Frosteinbruch Anfang Januar 1977 stellte die Klägerin fest, daß sich Steine rostbraun färbten und abzubröckeln begannen. Sie schrieb deshalb der Beklagten am 4. Januar 1977 u.a.: "Wie bereits telefonisch mitgeteilt, beginnen die von Ihnen mit Rechnung vom 11.8. Nr. 73015 gelieferten Klinker sich zu zersetzen, d. h. es fallen Teile ab. Bitte kommen Sie an Ort und Stelle sich die Schäden ansehen und sorgen für Abhilfe. Die Sache ist äußerst dringend, denn die Verwitterung geht weiter, vielleicht könnte durch sofortige Maßnahmen schwere Beschädigung vermieden werden." Die Beklagte leitete diesen Brief am 13. Januar 1977 an die Firma De Vlietberg weiter und antwortete der Klägerin am selben Tage: "Wir senden Ihnen die Durchschrift unseres Schreibens an die holländische Herstellerfirma des Verblenders. Es ist die erste Reklamation über diesen Verblender und wir hoffen, daß Sie sich mit dem Vertreter des holländischen Werkes einigen werden." Mit Schreiben vom 22. Januar 1977 unterrichtete die Klägerin die Beklagte, daß nichts geschehen sei, forderte sie zur Beseitigung der Schäden auf und fügte hinzu: "Ich bitte Sie daher, sich selbst herzubemühen und eiligst etwas zu unternehmen, ich habe keine große Lust, nochmal von neuem anzufangen und alles abzure’ßen, denn soweit wird es unweigerlich kommen, wenn hier nicht etwas geschieht. Ich möchte noch klarstellen, daß ich nur mit Ihnen zu verhandeln habe, ich selbst habe mit der holländischen Firma keinen Kaufvertrag geschlossen.M Am 3. März 1977 erhob sie Klage mit den Anträgen, die Beklagte zu verurteilen, 1. die Außen-Mauer-Ziegel-Verblendungen am Hause AflP d0 HÄ W in % t • zu beseitigen, 2. unentgeltlich die zu neuer Verkleidung erforderliche Anzahl von Klinkern zu liefern und festzustellen, daß die Beklagte zu dem Ersatz des durch die Lieferung ungeeigneter Klinker entstandenen Schadens verpflichtet ist. Diesen Anträgen entsprechend erging am 14. April 1977 Versäumnisurteil. Dagegen erhob die Beklagte Einspruch. Die Klägerin ergänzte u.a. den Klageantrag zu 1 um den Hilfsantrag, die Beklagte zu verurteilen, den- Wenigen Geldbetrag zu zahlen, der erforderlich ist, um die Ziegelverblendung fachgerecht zu beseitigen. Durch Teilund Grundurteil vom 15. Februar 1979 hat das Landgericht unter teilweiser Aufhebung des Versäumnisurteils die Klage abgewiesen, soweit die Beklagte zur Beseitigung der Ziegelverblendung verurteilt worden war, hat aber den zu dem Klageantrag zu 1 gestellten Hilfsantrag dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt. Bezüglich des Klageantrags zu 2 ist das Versäumnisurteil mit der Maßgabe, daß das Begehren dem Grunde nach gerechtfertigt sei, aufrecht erhalten worden. Bezüglich der Entscheidung über den Feststellungsantrag hat das Versäumnisurteil keine Einschränkung erfahren. Gegen das Grund- und Teilurteil haben die Beklagte Berufung und die Klägerin Anschlußberufung eingelegt. Die Beklagte hat im zweiten Rechtszuge erreicht, daß die Klage auf unentgeltliche erneute Lieferung von Klinkern (Klageantrag zu 2) abgewiesen worden ist. Auf die Rechtsmittel beider Parteien hat das Berufungsgericht im übrigen das Urteil des Landgerichts vom 15. Februar 1979 aufgehoben und den Rechtsstreit in diesem Umfang an das Landgericht zurückverwiesen. Mit der zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, erstrebt die Beklagte die vollständige Klageabweisung. Entscheidungsgründe Die Revision ist begründet. I. Das Berufungsgericht hat angenommen, die Beklagte habe der Klägerin Frost eständigkeit der Verblendsteine zugesichert. II. Die Vorinstanz hat weiter ausgeführt,, etwaige Ansprüche der Klägerin wegen Fehlens der Frostbeständigkeit als einer zugesicherten Eigene schaft (§ 463 BGB) seien nicht gemäß § 477 BGB verjährt. 1. Zu den dafür maßgeblichen Erwägungen, die Befürworter in dem vom Berufungsgericht herangezogenen Schrifttum gefunden haben und auch in der von ihm zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wiederholt eingehend erörtert worden sind, hat der erkennende Senat in seinem nach Erlaß des Berufungsurteils verkündeten Urteil vom 2. Juni 1980 - VIII ZR 78/79 (= BGHZ 77, 215 mit umfassenden w. N.) nach nochmaliger Überprüfung der widerstreitenden Ansichten abschließend Stellung genommen. Zum Problem des Verjährungsbeginns wird darin ausgeführt: a) Für die Gewährleistungsrechte im eigentlichen Sinn (Wandlung, Minderung, Schadensersatz bei Eigenschaftszusicherung) hat der Gesetzgeber in § 477 BGB hinsichtlich des Beginns der Verjährungsfrist eine eindeutige Regelung getroffen. Das ist ersichtlich in Kenntnis der Problematik, daß damit unter Umständen der Käufer bei versteckten Mängeln überhaupt an der Geltendmachung von Gewährleistungsansprüchen gehindert sein könnte (vgl. dazu Motive II, 239) geschehen. An diese gesetzliche Regelung sind die Gerichte gebunden. Schadensersatzansprüche gemäß §§ 463» 480 Abs. 2 BGB verjähren damit, soweit sie auf Ersatz des Mangelschadens gerichtet sind, bei beweglichen Sachen sechs Monate nach Gefahrübergang. Es sind aber keine zwingenden Gründe ersichtlich, insoweit zwischen der Verjährung von Ansprüchen auf Ersatz von MangelSchäden einerseits und solchen auf Ersatz von Mangelfolgeschäden andererseits zu unterscheiden. Der Umstand, daß Mangelfolgeschaden den Käufer im Regelfall härter und nachhaltiger belasten als MangelSchäden, rechtfertigt jedenfalls eine unterschiedliche Handhabung des Verjährungsbeginns nicht. Auch ist kein durchschlagender Grund ersichtlich, Ansprüche auf Ersatz von Mangelfolgeschäden, soweit sie aus einer Eigenschaftszusicherung und damit aus §§ 463» 480 Abs. 2 BGB hergeleitet werden können, in Bezug auf den Verjährungsbeginn anders zu behandeln als Ansprüche, die auf positive Vertragsverletzung wegen Schlechtlieferung gestützt werden. b) Die gewährleistungsrechtliche Verjährung dient der baldigen Wiederherstellung des Rechtsfriedens und damit zugleich auch der Rechtssicherheit. Der Verkäufer, dem auch bei sonst sorgfältigem Verhalten gelegentliche Schlechtlieferungen unterlaufen können, soll damit rechnen dürfen, daß er nach Ablauf einer feststehenden, für ihn überschaubaren Frist jedenfalls nicht mehr mit einer Inanspruchnahme aus Vertragshaftung rechnen muß. So kann er das ihm verbleibende Risiko hinreichend sicher einschätzen und gegebenenfalls durch Versicherungsschutz abdecken. Diese Möglichkeit würde ihm aber genommen, wenn er, würde man den Verjährungsbeginn an die Erkenn- 8 - /I barkeit des Schadens bzw. Mangels für den Käufer knüpfen, unter Umständen noch nach langer Zeit eine Inanspruchnahme hinnehmen müßte. c) Die gewährleistungsrechtliche Verjährungsfrist von nur sechs Monaten bei beweglichen Sachen wird vor allem angesichts der Möglichkeit, daß sich mängelbedingte Schäden bei zusammengesetzten oder weiterverarbeiteten Produkten oft erst nach längerer Zeit heraussteilen, für viele Fälle jedenfalls heute als zu kurz angesehen. Das Einheitliche Kaufgesetz (EKG) geht bei den vergleichbaren Regelungen in Art. 39 und 49 deshalb von einer einjährigen Frist aus, die ihrerseits, wenn auch innerhalb eines festen Zeitraums von längstens zwei Jahren, hinsichtlich des Beginns an die Erkennbarkeit der Vertragswidrigkeit geknüpft ist. Durch eine solche Regelung können, unter Wahrung der schutzwürdigen Belange des Verkäufers, die vorstehend geschilderten, sich aus der Ver3ährungsregelung für den Käufer ergebenden Nachteile auf ein geringeres Maß zurückgeführt werden. Konsequenzen daraus für die innerstaatliche Verjährungsregelung (§§ 477 ff BGB) kann aber nur der Gesetzgeber ziehen. Daran wird festgehalten. Überzeugende Gründe, die es rechtfertigen könnten, durch Richterspruch in die Befugnis des Gesetzgebers einzugreifen, im Widerstreit der Interessen zu bestimmen, von welchem Zeitpunkt an die Rechtssicherheit und der Rechtsfrieden Vorrang vor der Möglichkeit haben sollen, einen Anspruch gerichtlich durchzusetzen, bestehen nicht. 2. Auch wenn die Verjährung aller Gewährleistungsansprüche danach heim Kauf beweglicher Sachen mit Gefahrübergang beginnt, bedeutet das nicht, daß keine rechtliche Möglichkeit bestünde, im Einzelfall, etwa dann, wenn der bei Gefahrübergang vorhandene Mangel sich erst nach Ablauf der Verjährungsfrist zeigt, mit Recht und Gerechtigkeit unvereinbare Ergebnisse zu vermeiden. Im vorliegenden Falle bedarf dieser Gesichtspunkt Jedoch keiner Vertiefung. Hier zeigten sich innerhalb der Verjährungsfrist von sechs Monaten deutliche Anzeichen für mangelnde Frostbeständigkeit der Verblender. Die Klägerin hat die Anzeichen richtig beurteilt und die Tragweite daraus resultierender Schäden zutreffend eingeschätzt. Bis zu dem Ablauf der Verjährungsfrist am 20. Januar 1977 hatte sie 16 Tage Zeit, geeignete Schritte zu unternehmen, um den Lauf der Verjährungsfrist - z. B. durch Einleitung eines Beweissicherungsverfahrens - zu unterbrechen. Auch über die Person des Ersatzpflichtigen war die Klägerin nicht im Zweifel. All das lassen ihre Schreiben vom 4. und 22. Januar 1977 erkennen. 3. a) Durch Vergleichsverhandlungen war der Beginn der Verjährungsfrist im vorliegenden Falle nicht hinaus-geschoben. Das hat das Berufungsgericht festgestellt. b) In Rechtsprechung und Schrifttum ist anerkannt, daß bei einem Kaufvertrag § 639 Abs. 2 BGB rechtsähnlich angewandt werden kann, wenn vertraglich in erster Linie ein Anspruch auf Nachbesserungsanspruch nicht vereinbart ist und ob § 639 Abs. 2 BGB auch dann angewandt werden kann, wenn die Parteien über eine Nachbesserung lediglich verhandeln (Sen.Urt. v. 10 - 21. Februar 1973 - VIII ZR 212/71 = WM 1973, 425). Das kann indessen dahinstehen, denn die Beklagte hat sich im vorliegenden Falle nicht bereit erklärt, selbst für Abhilfe zu sorgen, sondern hat die Klägerin an den Hersteller verwiesen, damit sie sich mit diesem einige. c) Die Berufung auf die kurze Verjährung kann hier allenfalls als Mangel an kaufmännischer Kulanz, nicht aber als Verstoß gegen Treu und Glauben (§ 242 BGB) angesehen werden. II. Andere als gewährleistungsrechtliche Ansprüche stehen der Klägerin nicht zu. 1. Für eine - sei es auch nur stillschweigend gegebene - Garantie der Frostbeständigkeit ergibt der Sachverhalt keinen Anhaltspunkt. 2. In der Verblendung der Außenwände mit frostanfälligen Mauersteinen liegt schließlich auch keine Beeinträchtigung des Eigentums der Klägerin an ihrem Fertighaus mit der Folge eines dreijähriger Verjährungsfrist (§ 852 BGB) unterliegenden Schadenersatzanspruchs aus unerlaubter Handlung. Deshalb stehen ihr Ersatzansprüche aus unerlaubter Handlung, die bei Klageerhebung noch nicht verjährt gewesen wären, nicht zu. Der vorliegende Sachverhalt kann nicht anders beurteilt werden, als derjenige, welcher der Entscheidung des erkennenden Senats vom 11. Januar 1978 - VIII ZR l/77 (= WM 1978, 328) zugrunde liegt. III. Das angefochtene Teilund Grundurteil und das zurvor ergangene Versäumnisurteil konnten danach keinen Bestand haben. 11 Die Klage mußte auf die Einrede der Verjährung hin abgewiesen werden. IV. Als im Rechtsstreit unterlegene Partei fallen der Klägerin die Kosten zur Last (§ 91 ZPO). Davon waren lediglich diejenigen Koster auszunehmen, die durch die Säumnis der Beklagten seinerzeit verursacht worden sind. Braxmaier Dr. Hiddemann Hoffmann Wolf Dr. Skibbe