Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger, Dr» Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Oktober 1959 Auflassungsvollmacht erteilt hatte, den Hof Nefl^^H^ für die Beklagte zu dem Preise von insgesamt 251 7o7?5o DM an ^ Erwerber9 die ihm eine Provision von 3 % des von ihnen jeweils entrichteten Kaufpreises bezahlteno Er verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Verkäuferprovision in derselben Höhe und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7 551323 DM nebst Zinsen zu verurteilon° käuferprovision nur dann zu, wenn er diese mit dem Verkäufer aus drücklich vereinbart hato Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ein solcher Handelsbrauch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Geltung habe0 Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringeno Der Kläger hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil "das Ergebnis der von der Industrie- und Handelskammer eingeleiteten Ermittlungen’* in der mündlichen Verhandlung ausdrück« lieh bestätigte Die Rüge betrifft demnach neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Kläger in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§ 561 ZPO)0 Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Verkäuferprovision ist daher nur dann entstanden, wenn sich der Kläger auf den in seiner Echtheit bestrittenen Auftragsschein vom 12» Oktober 1959 stützen kann, in dem ihm eine Provision auch für den hier streitigen Grundstücksverkauf zugesagt wird«. IIo Dieser Urkunde spricht das Berufungsgericht die Beweiskraft abo Es erörtert, gestützt auf das Sachverständigengutachten des Gerichtschemikers, Schrift- und Brandsachverständigen Dr» Ingo Paul Dr^HP vom lOo Juni 1963 eine Reihe von Beweisanzeichen, die den Schluß rechtfertigen sollen, daß für die Durchstreichung der Worte: ’’für den Verkauf" und die Einfügung der V/orte: “für ca„ 2600OO0 DM" ein anderer Kugelschreiber benutzt wurde als für die übrigen auf der Ur- Kunde vorhandenen handschriftlichen Angaben und daß in Zei~ le 2 das Wort "Lf^" und in Zeile 6 die Worte Mfür ca0 2600000 DMrf geraume Zeit später als der übrige Text geschrieben wurden« Es hält auch für erwiesen, daß diese in der Urkunde vorgenommenen Änderungen erst nach der Unterschriftsleistung durch die Beklagte erfolgten« Diesen Schluß zieht es aus der Feststellung des Sachverständigen, daß die Änderungen in Zeile 2 und 6 geraume Zeit nach der übrigen Schrift vollzogen worden seien« Deshalb, so führt es aus, könnten sie nicht innerhalb der nur eine Viertelstunde dauernden Verhandlung bei der Ausstellung des Auftragsscheines angebracht worden sein« Dieses Ergebnis findet das Berufungsgericht durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt« Es folgt der Bekundung der Zeugen und der Kläger habe sich auf der unmittelbar nach der Ausstellung der Urkunde ange-tretonen Fahrt nach Wi^HHHiHi^ekündigt, wie denn die Beklagte den Ankauf eines Hofes finanzieren vjolle, und er habe dabei die Bitte ausgesprochen, ihm den Verkauf des Hofes Ne^BHIV an die Hand zu geben« Hieraus und aus der Aussage des WflBIHP die Beklagte habe erst Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß es sich bei den Worten der Zeile 6 "für ca0 2600000 DM" um eine nachträgliche Einschiebung handele, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen» Die Ausführungen des Sachverständigen, die Zeile 6 der Urkunde sei geraume Zeit nach der übrigen Schrift gefertigt worden, entbehrten einer ausreichenden Begründung.» Das Berufungsgericht habe daher ohne Prozeßverstoß nicht den Schluß daraus ziehen dürfen, daß die Worte in Zeile 6 nach der Unter-schriftsleistung geschrieben worden seien» Nach § kl6 ZPO begründet die vom Aussteller unterschriebene Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sindo Die über der Unterschrift stehende Schrift hat gemäß § kho Abs.2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich» Auf diese Vermutung kann sich der Erklärungsempfänger jedoch nicht berufen, wenn die Urkunde äußerliche Mängel im Sinne des § kl9 ZPO aufweist» Hierzu gehören Durchstreichungen und Einschaltungen» Kann der Aussteller beweisen, daß eine Einschaltung nach Leistung der Unterschrift zustande gekommen ist, so entscheidet das Gericht gemäß § *EL9 ZPO nach freier Überzeugung, inwiefern hierdurch die Beweiskraft der Urkunde aufgehoben oder gemindert ist» Eine solche Entscheidung gemäß § kl9 ZPO hat das Berufungsgericht getroffen» Die Voraussetzung hierfür ist aber nur dann gegeben, wenn rechtlich einwandfrei davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für eine nachtragliche Einschiebung geführt hat (vgl» RG Gruchot 61, k89)° Aufgrund einer mikrochemischen Untersuchung der auf der Urkunde enthaltenen Schrift gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß bei der Durchstreichung der vorgedruckten Worte "für den Verkauf" in Zeile b und bei der Niederschrift der Worte in Zeile 6 "für ca« 26o«ooo DM" ein anderer Kugelschreiber als bei den übrigen handschriftlichen Angaben verwendet wurdeo Hieraus zioht er den Schluß, daß die Zeile 6 nicht in einem Zuge mit der übrigen Schrift gefertigt worden sein kanno Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Er führt sodann weiter aus, es sei bisher noch kein Verfahren gefunden worden, anhand einer mikrochemischen Untersuchung das Alter einer Kugelschreiberschrift zu bestimmen« Zu der Annahme, die Zeile 6 sei geranne Zeit nach den übrigen handschriftlichen /ingaben geschrieben worden, gelangt er, wie sich aus den Ausführungen auf S» 6 des Gutachtens ergibt, auf anderem Wege» Er hatte nämlich durch Messung des Schriftwinkels festgestellt, daß der Neigungswinkel der Schrift des Klägers in den Zeilen 1 bis 6 und 8 sehr stark schwankt« Hierzu führt er aus: Ob und inwieweit die Stauung im Rahmen einer normalen Schwankungsbreite der Handschrift des Klägers liege, lasse sich anhand des relativ geringfügigen Vergleichsschriftenraaterials in den Zeilen 1 bis 3 und 8 nicht feststellen, jedoch erscheine die ungewöhnlich weitgehende rechtsschräge Lage des Wortes "L^Bp" in Zeile 2 sehr verdächtig« Aufgrund dieser beträchtlichen Abweichung von den Durchschnittswerten be- Adoptivvaters des Gf|^^p daß der Kläger erst auf der sich an die Unterzeichnung des Auftragsscheins anschließenden Fahrt nach Wi^HHBHIB um Erteilung des Auftrags zu dem Verkaufe des Hofes gebeten habe, und hieraus wiederum, daß ihm der Auftrag nicht bei Unterzeichnung des Auftragsscheines erteilt worden sein könneo Andererseits macht es aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, am Schluß seiner Würdigung die Einschränkung, mit der beeideten Aussage des Zeugen GflHK gewinne der Vortrag der Be-
BUNDESGERICHTSHOF \ b r' i 2l00 Qgf IM NAMEN DES VOLKES uuc URTEIL Verkündet am 60 Juni 1966 Klettj Justizobe rseKretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle in dem Rechtsstreit des Auktionators Fritz (V/e st f 0), g p3 - Prozeßbevollmächtigte: S c in Lii| Klägers und Revisionsklägers3 Rechtsanwälte ProfoDr. Dr o - und gegen Frau Frieda Kreis gebe B in S Nr, £3 - Prozeßbevollmächtigter: Beklagte und Revisionsbeklagte5 Rechtsanwalt Dr o Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 60 Juni 1966 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr» Gelhaar, Artl, Dr» Mezger, Dr» Messner und Braxmaier für Recht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des lo Zivilsenats dos Oberlandesgerichts in Celle vom 280 November 1963 aufgehoben» Die Sache wird zur ander-weiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückvervie-sen» Von Rechts wegen Tatbe stand: An 120 Oktobor 1959 erteilte die Beklagte dem Kläger auf dessen Büro in Lü^^HV den Auftrag "zu dem Nachweis oder zur Vermittlung'* für den Ankauf eines Hofes, den sie als Ersatz für ihren Hof in Ne^HHIM zu erwerben wünschte0 Dioser letztere Hof sollte verkauft werden» Sie Unterzeichnete einen Auf-tragsschein» Das ausgefüllte Formblatt hat in dem hier interessierenden Teil folgenden Wortlaut (die handschriftlichen Worte sind unterstrichen): Zeile 1 "I» Hiermit beauftrage ich/wir Frau Frieda Djp||ppp 2 Kr s» ~ 3 - II. Zeile 3 «r 1+ *' 5 III. h 7 Sie mit dem Nachweis oder der Vermittlung für den Ankauf eines Hofes r £E?-fc9r.-r£“r:aHir und den_ Ve rkauf_ me ine s_ Hofe s Nr o n für die Beschaffung für ca. 26ooOooP~~ DM Für die Vermittlung oder den Nachweis zahle ich' Ihnen einen Gebührensatz von An- oder Verkauf: 3 % der Gesamtsumme und Neben- leistungen □ o o tt Nach der Behauptung der Beklagten, die von dem Kläger bestritten wird., fehlten zur Zeit der Unterschriftsleistung der Beklagten die Worte: "und den Verkauf oo» für ca» 2600OOO DM”. Zum Ankauf eines neuen Hofes kam es nicht. Dagegen verkaufte der Kläger, dem die Beklagte am 16. Oktober 1959 Auflassungsvollmacht erteilt hatte, den Hof Nefl^^H^ für die Beklagte zu dem Preise von insgesamt 251 7o7?5o DM an ^ Erwerber9 die ihm eine Provision von 3 % des von ihnen jeweils entrichteten Kaufpreises bezahlteno Er verlangt mit der Klage von der Beklagten Zahlung der Verkäuferprovision in derselben Höhe und hat beantragt, die Beklagte zur Zahlung von 7 551323 DM nebst Zinsen zu verurteilon° Das Landgericht hat nach Klageantrag erkannt. Das Oberlande sgericht hat die Klage abgev/ioseno Mit der Kevision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger seinen Klageantrag weiter. Entscheidungsgründe: Aus dem Umstand allein,daß er den Grundbesitz der Beklagten aufgrund der Auflassungsvollmacht für diese veräußert - k - N hat5 kann der Kläger einen Provisionsanspruch nicht herloiteno Denn die vier Käufer haben ihm eine Vermittlungsprovision von 3 % des Kaufpreises ge zahlt» Hat aber der Grundstücksmakler die Käuferprovision erhalten, so steht ihm, wie das Berufungsgericht ohne Rechtsverstoß annimmt, nach dem von der Industrie-und Handelskammer mitgeteilten Handelsbrauch eine Ver- käuferprovision nur dann zu, wenn er diese mit dem Verkäufer aus drücklich vereinbart hato Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe übersehen, daß ein solcher Handelsbrauch für landwirtschaftlich genutzte Grundstücke keine Geltung habe0 Mit dieser Rüge kann sie nicht durchdringeno Der Kläger hat nach den Feststellungen im Berufungsurteil "das Ergebnis der von der Industrie- und Handelskammer eingeleiteten Ermittlungen’* in der mündlichen Verhandlung ausdrück« lieh bestätigte Die Rüge betrifft demnach neues tatsächliches Vorbringen, mit dem der Kläger in der Revisionsinstanz nicht gehört werden kann (§ 561 ZPO)0 Ein gegen die Beklagte gerichteter Anspruch auf Zahlung einer Verkäuferprovision ist daher nur dann entstanden, wenn sich der Kläger auf den in seiner Echtheit bestrittenen Auftragsschein vom 12» Oktober 1959 stützen kann, in dem ihm eine Provision auch für den hier streitigen Grundstücksverkauf zugesagt wird«. IIo Dieser Urkunde spricht das Berufungsgericht die Beweiskraft abo Es erörtert, gestützt auf das Sachverständigengutachten des Gerichtschemikers, Schrift- und Brandsachverständigen Dr» Ingo Paul Dr^HP vom lOo Juni 1963 eine Reihe von Beweisanzeichen, die den Schluß rechtfertigen sollen, daß für die Durchstreichung der Worte: ’’für den Verkauf" und die Einfügung der V/orte: “für ca„ 2600OO0 DM" ein anderer Kugelschreiber benutzt wurde als für die übrigen auf der Ur- Kunde vorhandenen handschriftlichen Angaben und daß in Zei~ le 2 das Wort "Lf^" und in Zeile 6 die Worte Mfür ca0 2600000 DMrf geraume Zeit später als der übrige Text geschrieben wurden« Es hält auch für erwiesen, daß diese in der Urkunde vorgenommenen Änderungen erst nach der Unterschriftsleistung durch die Beklagte erfolgten« Diesen Schluß zieht es aus der Feststellung des Sachverständigen, daß die Änderungen in Zeile 2 und 6 geraume Zeit nach der übrigen Schrift vollzogen worden seien« Deshalb, so führt es aus, könnten sie nicht innerhalb der nur eine Viertelstunde dauernden Verhandlung bei der Ausstellung des Auftragsscheines angebracht worden sein« Dieses Ergebnis findet das Berufungsgericht durch die übrige Beweisaufnahme bestätigt« Es folgt der Bekundung der Zeugen und der Kläger habe sich auf der unmittelbar nach der Ausstellung der Urkunde ange-tretonen Fahrt nach Wi^HHHiHi^ekündigt, wie denn die Beklagte den Ankauf eines Hofes finanzieren vjolle, und er habe dabei die Bitte ausgesprochen, ihm den Verkauf des Hofes Ne^BHIV an die Hand zu geben« Hieraus und aus der Aussage des WflBIHP die Beklagte habe erst 8 Tage später ein Formular betreffend den Verkauf des Hofes unterschrieben, auf dem die Provisionsverpflichtung durchge-strichen gev;esen sei, folgert das Berufungsgericht, der Kläger habe trotz der Fassung des Auftragsscheines nicht schon am 12« Oktober 1959 einen Auftrag zu dem Verkauf des Hofos erhalten« Es hält den Auftragsschein für nicht beweiskräftig und damit den Kläger für verpflichtet, den Nachweis für die provisionspflichtige Beauftragung auf andere Weise zu erbringen« Diesen Nachweis erachtet es aber aufgrund der Beweisaufnahme nicht für geführt« > III. Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe die Feststellung, daß es sich bei den Worten der Zeile 6 "für ca0 2600000 DM" um eine nachträgliche Einschiebung handele, unter Verletzung des § 286 ZPO getroffen» Die Ausführungen des Sachverständigen, die Zeile 6 der Urkunde sei geraume Zeit nach der übrigen Schrift gefertigt worden, entbehrten einer ausreichenden Begründung.» Das Berufungsgericht habe daher ohne Prozeßverstoß nicht den Schluß daraus ziehen dürfen, daß die Worte in Zeile 6 nach der Unter-schriftsleistung geschrieben worden seien» Diese Rüge hat Erfolg» Sie führt zur Aufhebung des Urteils und zur ZurUckvorWeisung der Sache an das Berufungsgericht» Nach § kl6 ZPO begründet die vom Aussteller unterschriebene Urkunde vollen Beweis dafür, daß die in der Urkunde enthaltenen Erklärungen von dem Aussteller abgegeben sindo Die über der Unterschrift stehende Schrift hat gemäß § kho Abs.2 ZPO die Vermutung der Echtheit für sich» Auf diese Vermutung kann sich der Erklärungsempfänger jedoch nicht berufen, wenn die Urkunde äußerliche Mängel im Sinne des § kl9 ZPO aufweist» Hierzu gehören Durchstreichungen und Einschaltungen» Kann der Aussteller beweisen, daß eine Einschaltung nach Leistung der Unterschrift zustande gekommen ist, so entscheidet das Gericht gemäß § *EL9 ZPO nach freier Überzeugung, inwiefern hierdurch die Beweiskraft der Urkunde aufgehoben oder gemindert ist» Eine solche Entscheidung gemäß § kl9 ZPO hat das Berufungsgericht getroffen» Die Voraussetzung hierfür ist aber nur dann gegeben, wenn rechtlich einwandfrei davon ausgegangen werden kann, daß die Beklagte den ihr obliegenden Nachweis für eine nachtragliche Einschiebung geführt hat (vgl» RG Gruchot 61, k89)° Der Revision ist zuzugeben, daß das Sachverständigengutachten, auf das sich das Berufungsurteil stutzt, keine prozeßrechtlich einwandfreie Grundlage für diese Annahme des Berufungsgerichts bietet« Das ergibt sich aus folgenden Erwägungen: Aufgrund einer mikrochemischen Untersuchung der auf der Urkunde enthaltenen Schrift gelangt der Sachverständige zu dem Ergebnis, daß bei der Durchstreichung der vorgedruckten Worte "für den Verkauf" in Zeile b und bei der Niederschrift der Worte in Zeile 6 "für ca« 26o«ooo DM" ein anderer Kugelschreiber als bei den übrigen handschriftlichen Angaben verwendet wurdeo Hieraus zioht er den Schluß, daß die Zeile 6 nicht in einem Zuge mit der übrigen Schrift gefertigt worden sein kanno Das ist rechtlich nicht zu beanstanden« Er führt sodann weiter aus, es sei bisher noch kein Verfahren gefunden worden, anhand einer mikrochemischen Untersuchung das Alter einer Kugelschreiberschrift zu bestimmen« Zu der Annahme, die Zeile 6 sei geranne Zeit nach den übrigen handschriftlichen /ingaben geschrieben worden, gelangt er, wie sich aus den Ausführungen auf S» 6 des Gutachtens ergibt, auf anderem Wege» Er hatte nämlich durch Messung des Schriftwinkels festgestellt, daß der Neigungswinkel der Schrift des Klägers in den Zeilen 1 bis 6 und 8 sehr stark schwankt« Hierzu führt er aus: Ob und inwieweit die Stauung im Rahmen einer normalen Schwankungsbreite der Handschrift des Klägers liege, lasse sich anhand des relativ geringfügigen Vergleichsschriftenraaterials in den Zeilen 1 bis 3 und 8 nicht feststellen, jedoch erscheine die ungewöhnlich weitgehende rechtsschräge Lage des Wortes "L^Bp" in Zeile 2 sehr verdächtig« Aufgrund dieser beträchtlichen Abweichung von den Durchschnittswerten be- I -J stehe daher eine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit dafür, daß die Abänderung der Ortsbezeichnung in der Zeile 2 nicht unmittelbar nach der Niederschrift des Textes, sondern erst geraume Zeit später geschehen sei» Auch die stärkere Neigung der Schrift in der Zeile 6 deute unabhängig von den Ergebnissen der mikrochemischen Untersuchung mit einem sehr hohen Grad von Wahrscheinlichkeit auf eine wesentlich spätere Hinzufügung der V/orte "für ca* 260*000 DM" hin* Obwohl der Sachverständige auf S* b seines Gutachtens ausdrücklich erklärt, es lasse sich das Alter der Schrift durch eine mikrochemische Untersuchung nicht ermitteln, führt er auf S* 7 in dem Abschnitt "Zusammenfassung" aus, es sei bei der Niederschrift der Zeile 6 ein anderer Kugelschreiber verwendet worden und daher sei die Zeile 6 offenbar nicht in einem Zuge mit dem übrigen Text, sondern geraume Zeit später entstanden, v/orauf auch die Ergebnisse der Schriftwinkelmessungen hinwiesen o Das ist ein Widerspruch* Hinzu kommt, daß das Gutachten nicht erkennen laßt, in welchem Sinne der Sachverständige den Ausdruck "geraume Zeit" verstanden haben will* Das Berufungsgericht muß aber, solange die Möglichkeit besteht, den Sachverständigen zu befragen, auf diese Weise ermitteln, wie sein Gutachten zu verstehen ist* Aufgabe des Sachverständigen ist es, dem Gericht allgemeine Erfahrungssätze aus seinem Fachgebiet mitzuteilen, die der Richter für die rechtliche Beurteilung benötigt* Dabei ist es grundsätzlich Sache der freien BeweisWürdigung des Totrichters, den Beweiswert eines Erfahrungssatzes festzustellen, der bei den einzelnen Erfahrungssätzen von verschiedener Stärke sein kann (BGHZ 12, 22, 25)° Der Richter darf daher die mitgeteilten Erfahrungssätze nicht bedingungslos übernehmen, ohne nach Kräften und notfalls unter weiterer Aufklärung (Befragung des Sachverständigen, Einholung eines Obergutachtens) die Richtigkeit der ihm unterbreiteten Aus- führungen des Sachverständigen nachgeprüft zu haben (Baum-bach/Lauterbach ZPO Übers» § ho2 Anm» 1)» Hierzu bestand im vorliegenden Falle besondere Veranlassung, veil die Darlegungen des Sachverständigen auf So b und 7 seines Gutachtens den aufgezeigten Widerspruch enthalten» Demgegenüber hat sich das Berufungsgericht mit der Feststellung begnügt, daß der Sachverständige ein dem Gericht aus anderen Sachen bekannter zuverlässiger Gutachter sei» Hierin liegt ein Verstoß gegen § 286 ZPO» Denn die vom Berufungsgericht unterlassene Überprüfung des Gutachtens in sachlicher Hinsicht führt, abgesehen davon, daß die Ausführungen des Sachverständigen widersprüchlich sind, zu dem Ergebnis, daß er es an jeglicher Begründung für die Annahme, aus der Schriftlage lasse sich eine Altersbestimmung der Schrift treffen, hat fehlen lassen» Offenbar hatte der Sachverständige selbst Zweifel daran, daß die Winkelmessung der Schrift einen zuverlässigen Anhaltspunkt für die Annahme einer erheblich später erfolgten Einschiebung auf Zeile 6 der Urkunde bietet; andernfalls hätte er wohl kaum sein Ergebnis, diese Zeile sei geraume Zeit nach der Übrigen Schrift geschrieben worden, in der Zusammenfassung in erster Reihe auf die Verwendung eines anderen Kugelschreibers gestützt, ein Indiz, das nach den eigenen Ausführungen des Sachverständigen auf S» h seines Gutachtens keine zuverlässige Grundlage für die Bestimmung des Alters der Schriftzeichen gibt» Eine rechtlich einwandfreie Würdigung des Gutachtens konnte daher dem Berufungsgericht nur die Kenntnis vermitteln, daß die Zeile 6 mit einem anderen Kugelschreiber geschrieben wurderund daß die Schriftlage nicht unerheblich von derjenigen der übrigen handschriftlichen Worte abweicht» Diese Beweisanzeichen allein haben aber dem Berufungsgericht nach dem Sinn seiner Ausführungen nicht ausgereicht, um eine nachträgliche Einschaltung festzustollen» Denn es stützt seine Entscheidung ausdrücklich auf die Feststellung des Sachverständigen, daß - Io - eine Einschaltung vorliege, die geraume Zeit nach dem übrigen Text geschrieben sei» Dasselbe gilt auch für das übrige Ergebnis der Beweisaufnahme o Das Berufungsgericht führt zwar aus, verschiedene außer halb der Urkunde liegende Umstände«, so insbesondere die Bekundungen der Zeugen seien geeignet«, die Vermutung des § M+o Abso 2 ZPO in jeder Hinsicht zu widerlegeno Gleich-wohl erscheint es zweifelhaft, ob das Berufungsgericht die Zeu^ genaussagen in derselben Weise gewürdigt hätte, wenn es davon ausgegangen wäre, das Sachverständigengutachten ergebe keinen zuverlässigen Anhaltspunkt dafür, daß es sich in Zeile 6 um eine nachträgliche Einschaltung handeleo Es entnimmt zwar, wie bereits ausgeführt, den Aussagen der Zeugen v.t de jäger, des Sohnes der Beklagten und W| Adoptivvaters des Gf|^^p daß der Kläger erst auf der sich an die Unterzeichnung des Auftragsscheins anschließenden Fahrt nach Wi^HHBHIB um Erteilung des Auftrags zu dem Verkaufe des Hofes gebeten habe, und hieraus wiederum, daß ihm der Auftrag nicht bei Unterzeichnung des Auftragsscheines erteilt worden sein könneo Andererseits macht es aber, worauf die Revision zutreffend hinweist, am Schluß seiner Würdigung die Einschränkung, mit der beeideten Aussage des Zeugen GflHK gewinne der Vortrag der Be- klagten, bei der Unterzeichnung des AuftragsScheines habe der handschriftlich aufgeführte Zusatz hinsichtlich des Verkaufs des Hofes noch nicht auf dem Schein gestanden, an Glai^bwür-digkeito Diese Wendung weist in die Richtung, daß das Berufungsgericht die beoidete Aussage des Sohnes der Beklagten für sich allein nicht als zuverlässige Entscheidungsgrundlage an-sehen will® Auch die weiteren Ausführungen des Berufungsgerichts lassen erkennen, daß die Würdigung der Beweisaufnahme nicht losgelöst von dem Ergebnis des Sachverständigengutachtens erfolgto So glaubt das Berufungsgericht der Aussage der Büroangestellten BafBHK des Klägers nicht folgen zu kön-nen, die bekundet hat, sie habe den Auftragssehein sofort nach Unterzeichnung gelesen und fe stge stellt, daß der mehrfach erwähnte Zusatz bereits auf dem Schein gestanden habeQ Es begründet seine Würdigung auch damit, die Angaben der Zeu gin könnten die durch das Sachverständigengutachten festgestellte Tatsache 5 daß geraume Zeit später in dem Auftragsschein Änderungen vorgenommen worden seien, nicht entkräften. Läßt sich somit dem angefochtenen Urteil nicht entnehmen, daß es unabhängig von dem Gutachten hilfsweise allein auf die Aussagen der vernommenen Zeugen gestutzt werden sollte, so bleiben das Vorliegen eines äußerlichen Mangels des Auftragsscheines io So des § *+19 ZPO unbewiesen und auch die fü: die Echtheit der Erklärungen sprechende Vermutung des § ^b-o Abso 2 ZPO unwiderlegto Für das Revisionsverfahren ist deshalb von der Echtheit des Auftragsscheines auszugehen, der eine geeignete Grundlage für den Klageanspruch bilden kanm Ohne daß es auf die übrigen Verfahrensrügen der Revision onkommt, war das Urteil daher aufzuheben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweiseno In der neuen Verhandlung ist es dem Kläger unbenommen, den in der Revisionsbegründung erwähnten Antrag auf persönliche Vernehmung des Sachverständigen Dr^BI^ zu stellen und auf seinen Antrag auf Einholung eine« Obergutachtens und die übrigen in dem nachgereichten Schriftsatz vom l8o November 19^3 enthaltenen Beweisanträge zurückzukommen o Das Berufungsgericht v/ird in der neuen Verhandlung auch den Umstand berücksichtigen müssen, daß die nach Ansicht des Sachverständigen später erfolgten Änderungen des Auftragsscheins für die von der Beklagten übernommene Verpflichtung ohne wesentliche Bedeutung sind, weil dieser Zusatz ersichtlich nicht geoignet war, dem Kläger einen Vorteil zu bringeno 12 - r IVo Die Entscheidung Uber die Kosten dos Revisionsverfahrens war dem Berufungsgericht zu übertragen^ da sie von der Entscheidung in der Sache selbst abhängt» Dr0 Gelhaar Artl Dr o Mezger Dr o Me s sne r Braxmaier