Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die bereits ein-gezogenen Betriebsangehörigen der Klägerin mußten wieder aubziehen und anderweit untergefaracht werden« Das Beziehen der Wohnungen verzögerte sich auch insgesamt. Die Klägerin behauptet, ihr und ihren Betriebsangehörigen sei durch die Verzögerung ein Schaden von 45 968,59 DM entstanden, für den die Beklagten elnzustehen hätten. Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht sio einen Teilschaden von 11 211,;49 DM geltend, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie an 4 ihrer Betriebsangehörigen für die Zeit der ander-weiten Unterbringung Tagegelder, Lagerund Hotelkosten in dieser Höhe habe zahlen müssen. Io Soweit die Klägerin auf Grund der §§ 537, 936 BGB miet-rechtliche Ansprüche aus abgetretenem'Recht geltend macht, verneint sie das Berufungsgericht mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dsrgetan, auch nicht einmal oehaupteü, daß den vier Mietern, an die sie die eingeklagten Tagegelder, A.-ager- und Hotelkosten befahlt haben will, die jeweils zuge-düchto Wohnung bereits Ubergeben worden war, bevor sie im Hotel untergebracht werden mußten, und daß die Mängel auch schon bei der Übergabe der V/ohnung, "also” bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden waren. Las hat das Berufungsgericht nicht erkannt, Nach § 1 Abs. 2 des AufBauvertrages war der Abschluß von Einzel-mietvertragen mit den Betriebsangehörigen der Klägerin vorgesehen. Für die etwaigen Ansprüche dieser Mieter aus § 538 BGB ist danach der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge maßgebend. Laß solche Verträge von den vier Betriebsangehörigen, deren abgetretene Ansprüche die Klägerin geltend macht, bereits vor ihrer Unterbringung in einem Hotel abgeschlossen waren, hatte die Klägerin allerdings nicht ausdrücklich mit Angabe der Laten vorgetragen, weil sie der Auffassung war (Schriftsatz vom 8. Wenn das Berufungsgericht dem nicht folgen wollte, hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, die Klägerin nach § 139 ZPO veranlassen müssen, sich über den Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Einzelmietverträge zu äußern. Wie die Revision vorträgt, würde die Klägerin dann die Einzelmietverträge der vier in Betracht kommenden Betriebsangehörigen vorgelegt und diese als Zeugen für den Abschluß der Verträge am 30, März I960 benannt haben. Laß der Mangel damals bereits hervorgetreten war, ist für eine Haftung des Vermieters aus § 338 BGB nicht erforderlich. Soweit die Klägerin diese Ansprüche nunmehr aus abgetretenem Recht geltend macht, ist darüber - entgegen der Auffassung der Revision -r nicht nach den Grundsätzen der "Schadensliquidation im Brittinteresse" (vgl. Don Ersatz dieses Schadens verlangt die Klägerin, soweit sie die Klage auf die ihr von den Mietern abgetretenen Ansprüche stützt. Der Umfang des Schadens, den die Mieter erlitten haben, hängt allerdings davon ab, ob sie sich gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten die Vorteile anrechnen lassen müssen, die ihnen in Gestalt der Leistungen der Klägerin nach deren "Reisekostenordnung" zugeflossen sind, und ob folglich ihre Ansprüche um die Leistungen der Klägerin vermindert sind« Es würde dem Sinn und Zweck der schadensersatzpflicht widersprechen und die Beklagten unbillig begünstigen, diese Vorteile, deren Zuwendung sich, ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung nach § 616 Abs. 2 BGB, Das würde zu dem nicht billigenswerten Ergebnis führen, daß den- Betriebe des Betroffenen auch dann die Last sozialer Aufwendungen sufällt, wenn diese Aufwendungen durch das Verhalten eines zu dem Schadensersatz verpflichteten Dritten veranlaßt wurden (BGHZ 21, 119). BGHZ 21, 120) und für den sie als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatz verlangen kann, wird die Klägerin in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht darlegen und beweisen müssen, daß ihren Arbeitnehmern infolge des verspäteten Einzugs Mehraufwendungen mindestens in Höhe der Leistungen der Klägerin erwachsen sind. 3. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang aber auch prüfen müssen, welche Bedeutung der Abrede in § 1 Abs.3 des Vertrages der Parteien vom 30. Das Berufungsgericht wird ferner erwägen müssen, Vereinbarung in § 1 Abs.3 des Vertrages vom 30.Dezember 1936 Überhaupt noch gelten sollte, nachdem der Architekt der Klägerin Ende März I960 ganz bestimmte, kurzfristige »jcsugstermine zugesichert hatte. Da das Berufungsurteil ohnehin aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die Hägen der Revision, mit, denen es die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, es sei erwiesen, daß der Weißbindermeister B^^ die restliche Feuchtigkeit im Beton als Gefahrenmoment nicht habe erkennen können und daß ihn deshalb kein Verschulden an dem Abfallen des Putzes treffe. (Anbohren) der Betondecken zuverlässig festgestellt werden kann, wie die Revisionsklagerin in der mündlichen Revisiona-verhandlung vorgetragen hat, und ob das Unterlassen einer solchen Maßnahme vor Anbringen des Verputzes im Frühjahr I960 als "Kunstfehler" bei Beobachtung der im Verkehr erforder-licnen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht nur der üblichen Sox'gfalt angesehen werden muß. Ho Dem berufungsgericht war auch die Entscheidung über ie Kosten der Revision zu überlassen, weil sie vom endgültig« usgang des Rechtsstreits abhängt«
Nachschlagewerk: 3a Amtliche Sammlung: nein BGB §§ 249 C,D, 255, 538 Ein nach § 538 BGB zu dem Schadensersatz verpflichteter Vermieter wird nicht deshalb frei, weil der Mieter von seinem Arbeitgeber aus Gründen der sozialen Fürsorge schadlos gestellt wird. Der Arbeitgeber kann die ihm abgetretenen Schadenersatzansprüche des Arbeitnehmers gegen den Vermieter unabhängig von den Grundsätzen der Trittschadensliquidation geltend machen« '3GH,U.rt„v. 28. Oktober 1964 - vill ZE 16/65 OLG Karlsruhe LG Konstanz Verkündet am 28. Oktober 1964 klett, Justizobersekretär als Urkundsbesmter der Geschäftsstelle Im Kamen des Volkes In dem Rechtsstreit Gesellschaft mit beschränkter Haftung, , E®B^-R®B^-Platz (Haus der Elek- der Firma 1 ___ trizität), vertreten durch ihre Geschäftsführer Br. Ing. Hans und I5r. Herbert H Klägerin und Eevisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Er. gegen 1) den Zahnarzt Pr. G_ 2) seine Ehefrau Inge G in CflBB a.Ho, K< - Prozeßbevollmächtigter I. Instanz: Rechtsanwalt geb. jtraße I i, beide wohnhaft Beklagte, Streithelfer meist er in 0 der Beklagten; Georg Martin B! Weißbinder- Berufungskläger und Revisionsbeklagter - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br. - hat der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die tnünd liehe Verhandlung vom 28. Oktober 1964 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Br. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Br. Borschel, Br. Mezger und Mormann für Recht erkannt: Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des Oberlandesgerichts Karlsruhe - 5. Zivilsenat in Freiburg - vom 29. November 1962 aufgehoben. Bie Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Von Rechts wegen 2 Tatbestand: Die Klägerin verlegte im Frühjahr I960 einen Teil ihres Betriebes von Y/'flA bei HödB naeb KoSBBIo Am 30. De-7 zember 1950 hatte sie mit den durch ihren Generalbevollmächtigten Rudolf vertretenen Beklagten einen Aufbau- end Darlehensvertrag abgeschlossen. Darin verpflichteten sich diese, sämtliche 24 Wohnungen in den auf ihrem Grundbesitz zu errichtenden beiden Häusern (P^^-Ro^^B^-Weg ^ und in KoBHIM) der Klägerin als Betriebswohnungen zur Verfügung zu stellen und dazu jeweils mit den von der Klägerin benannten Personen Mietverträge in näher vereinbarter form abzuschließen (§ 1 Abs. 1 u. 2). Als Gegenleistung gewährte die Klägerin den Beklagten auf die Dauer von zehn Jahren ein zinsfreies, mit 10 f- jährlich zu tilgendes 7e-Darlehen in Höhe von 612,50 DM je Wohnung, insgesamt 19 500 DM (§ 3). Außerdem garantierte sie den Eingang der Miete, unabhängig davon, ob die Wohnungen vermietet waren oder nicht (§ 7 Abs. 3). Die Mietverträge sollten wesentlicher Bestandteil des Vertrages sein, der (§ B Abs. 1) bis 31. Januar 1980 laufen sollte. Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedurften (§ 9 Abs. 1) der Schriftform. § 1 Abs. 3 lautet: "Das Mietverhältnis beginnt mit der schlüsselfertigen Übergabe der Wohnungen, die voraussichtlich am 1. Februar I960 erfolgen wird. Für Verzögerungen, die durch den Eigentümer nicht zu vertreten sind, kann gegenüber detn Eigentümer kein ftegreßanspruch geltend gemacht werden*" Der voraussichtliche Fertigstellungstermin konnte, wie sich schon im Spätherbst 1959 herausstellte, nicht eingehalten werdeno Ende März I960 wurde vom Architekten eine Aufstellung: M3ezugstermine mit Herrn Sch^^ von Birma fest ge legt" gefertigt. In dieser sind die Wohnungen, getrennt nach den einzelnen Häusern Kr. • und aufgeführt. Bei "leder Wohnung ist der für sie vorgesehene Mieter mit Üanen und Bezugstermin (beginnend mit dem 15.4c bis 1.6.1460) angegeben. Nach dem Einzug der ersten Mieter stellte sich heraus, daß im Hause Hr. sämtliche, ira Hause Kr. d mehrere Gipsdecken schadhaft waren. Teilweise brachen sie herunter. Diese schadhaften Decken mußten erneuert werden. Die bereits ein-gezogenen Betriebsangehörigen der Klägerin mußten wieder aubziehen und anderweit untergefaracht werden« Das Beziehen der Wohnungen verzögerte sich auch insgesamt. Die Klägerin behauptet, ihr und ihren Betriebsangehörigen sei durch die Verzögerung ein Schaden von 45 968,59 DM entstanden, für den die Beklagten elnzustehen hätten. Im gegenwärtigen Rechtsstreit macht sio einen Teilschaden von 11 211,;49 DM geltend, der ihr dadurch entstanden sei, daß sie an 4 ihrer Betriebsangehörigen für die Zeit der ander-weiten Unterbringung Tagegelder, Lagerund Hotelkosten in dieser Höhe habe zahlen müssen. Sie behauptet, ihre Angestellt hätten ihr ihre Ansprüche abgetreten« Das Landgericht erklärte den Klaganspruch gegenüber beiden Beklagten dem Grunde nach für gerechtfertigt. Im Verfahren vor dem Landgericht hatten diese ihrem Architekten dem Bauunternehmer und dem Weißbindermeister der den Deckenputz angebracht hatte, den Streit verkündet. Letzterer trat dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten bei und legte in Verbindung damit Berufung ein. Das Berufungsgericht wies die Klage ab. Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung der Streithelfer der Beklagten, beantragt, erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des landgex*ich.tlichen Urteils. Entsc he idungsgründe: Io Soweit die Klägerin auf Grund der §§ 537, 936 BGB miet-rechtliche Ansprüche aus abgetretenem'Recht geltend macht, verneint sie das Berufungsgericht mit der Begründung, die Klägerin habe nicht dsrgetan, auch nicht einmal oehaupteü, daß den vier Mietern, an die sie die eingeklagten Tagegelder, A.-ager- und Hotelkosten befahlt haben will, die jeweils zuge-düchto Wohnung bereits Ubergeben worden war, bevor sie im Hotel untergebracht werden mußten, und daß die Mängel auch schon bei der Übergabe der V/ohnung, "also” bei Abschluß des Mietvertrages vorhanden waren. Eie schlüsselfertige Übergabe der Wohnung sei nach § 1 des Aufbau- und Earlehensver-trages die Voraussetzung für den Beginn des Mietverhältnisses gewesen« Der Auffassung der Klägerin, der Beginn des MietVerhältnisses sei zeitlich schon in der Vereinbarung dor Einzugotermine von Ende März I960 zu erblicken, sei nicht zu folgen? denn an dieser Vereinbarung seien die Mieter nicht beteiligt gewesen. Der Angestellte Sch®* habe nach seiner eigenen Darstellung bei Abschluß der Vereinbarung nichts davon gesagt, daß er dabei zugleich in Vertretung der Mieter für diese den Beginn der einzelnen Mietverhältnisse habe fostlegen wollen. Für eine derartige im Aufbauvertrag nicht vorgesehene Regelung habe I®®® auch keine Vollmacht gehabt« 1. Der Revision ist darin zu folgen, daß diese Begründung des Berufungsgerichts rechtlich bedenklich ist«§ 536 BGB eteilt für das Vorhandensein des Mangels auf den Zeitpunkt des Abschlusses des Mietvertrages ab« Unerheblich ist, 'warm das Mißverhältnis "beginnt". Es kommt auch nicht auf die schlüsselfertige Übergabe der Mieträume an. Wird der Mietvertrag vorher abgeschlossen, so ist dieser Zeitpunkt maß- 5 gebend. Las hat das Berufungsgericht nicht erkannt, Nach § 1 Abs. 2 des AufBauvertrages war der Abschluß von Einzel-mietvertragen mit den Betriebsangehörigen der Klägerin vorgesehen. Für die etwaigen Ansprüche dieser Mieter aus § 538 BGB ist danach der Zeitpunkt des Abschlusses dieser Verträge maßgebend. Laß solche Verträge von den vier Betriebsangehörigen, deren abgetretene Ansprüche die Klägerin geltend macht, bereits vor ihrer Unterbringung in einem Hotel abgeschlossen waren, hatte die Klägerin allerdings nicht ausdrücklich mit Angabe der Laten vorgetragen, weil sie der Auffassung war (Schriftsatz vom 8. Mai 1962 S. 11) , in,der .Bestimmung der Einzugstermine liege bereits ein Abschluß der Einzelmietverträge. Wenn das Berufungsgericht dem nicht folgen wollte, hätte es, wie die Revision mit Recht rügt, die Klägerin nach § 139 ZPO veranlassen müssen, sich über den Zeitpunkt des Abschlusses der schriftlichen Einzelmietverträge zu äußern. Wie die Revision vorträgt, würde die Klägerin dann die Einzelmietverträge der vier in Betracht kommenden Betriebsangehörigen vorgelegt und diese als Zeugen für den Abschluß der Verträge am 30, März I960 benannt haben. Für das Revisionsverfahren ist danach davon auszugehen, daß an diesem Tage die Einzelmietverträge abgeschlossen worden sind. In diesem Zeitpunkt war aber der Mangel der Mietsache, nämlich der mangelhafte Leckenputz, nach den Feststellungen des Berufungsgerichts (BU 13 unten) bereits, vorhanden. Laß der Mangel damals bereits hervorgetreten war, ist für eine Haftung des Vermieters aus § 338 BGB nicht erforderlich. Nach herrschender Meinung stehen die Rechte aus § 538 BGB dem Mieter auch neben der Befreiung vom Mietzinsanspruch (§ 537 BGB) zu. Las ist. ^etzt durch die Neufassung des 538 Abs. 1 BGB durch Artikel I des Zweiten Gesetzes zur jinderung mietrechtlicher Vorschriften vom 14. Juli 1964 ~ 6 - büBl I, 457 klargestellt (Glaser, MDB 1964, 801). Danach sind die Worte "statt die irn § 537 he stimmten Rechte geltend zu machen" ersetzt durch die Fassung: "unbeschadet der im § 537 bestimmten Fechte"„ 2. Den Mietern können daher Ansprüche, aus §§ 537., 53ö BG-H entstanden sein. Soweit die Klägerin diese Ansprüche nunmehr aus abgetretenem Recht geltend macht, ist darüber - entgegen der Auffassung der Revision -r nicht nach den Grundsätzen der "Schadensliquidation im Brittinteresse" (vgl. BGHZ 40, .99) zu befinden. Diese Regeln kämen nur dann in Betracht, wenn der nach § 538 BGB zu ersetzende Schaden von vornherein bei der Klägerin entstanden wäre. Das ist aber hier nicht der Fall. Vielmehr hat die Verzögerung des Einzugs den Mietern einen Schaden'verursacht, der in erhöhten Aufwendungen für ihre anderweite Unterbringung (llotelkosten usw.) besteht. Don Ersatz dieses Schadens verlangt die Klägerin, soweit sie die Klage auf die ihr von den Mietern abgetretenen Ansprüche stützt. Das hat mit einer Schadensliquidation im Brittinteresse nichts zu tun (von Caemmerer, Das Problem des Brittsefcadens-eraatzeo, Zeitschrift des Bernischen dnristenvereins 1964, 341, 373)o Der Umfang des Schadens, den die Mieter erlitten haben, hängt allerdings davon ab, ob sie sich gegenüber den ersatzpflichtigen Beklagten die Vorteile anrechnen lassen müssen, die ihnen in Gestalt der Leistungen der Klägerin nach deren "Reisekostenordnung" zugeflossen sind, und ob folglich ihre Ansprüche um die Leistungen der Klägerin vermindert sind« Diese Frage ist zu verneinen. Es würde dem Sinn und Zweck der schadensersatzpflicht widersprechen und die Beklagten unbillig begünstigen, diese Vorteile, deren Zuwendung sich, ähnlich wie bei der Lohnfortzahlung nach § 616 Abs. 2 BGB, jjis Maßnahme sozialer Sicherung und Fürsorge der Klägerin duratollt (vgl. BGHZ 21, 112, 116), zugunsten der Beklagten auf die Schadeusersatzforderungen der Mieter anzurechnen (vgl. auch BGHZ 8, 525, 328 f; 10, 107, 108; 30, 29, 33). Das würde zu dem nicht billigenswerten Ergebnis führen, daß den- Betriebe des Betroffenen auch dann die Last sozialer Aufwendungen sufällt, wenn diese Aufwendungen durch das Verhalten eines zu dem Schadensersatz verpflichteten Dritten veranlaßt wurden (BGHZ 21, 119). Da es sich hier, wie ausgeführt wurde, nicht um den Schaden der Klägerin handelt, der höher oder niedriger sein kann als der schaden ihrer Arbeitnehmer (vgl. BGHZ 21, 120) und für den sie als nur mittelbar Geschädigte grundsätzlich keinen Ersatz verlangen kann, wird die Klägerin in der erneuten Verhandlung vor dem Berufungsgericht darlegen und beweisen müssen, daß ihren Arbeitnehmern infolge des verspäteten Einzugs Mehraufwendungen mindestens in Höhe der Leistungen der Klägerin erwachsen sind. Dabei ist auch eine ■Echadensochätzung nach § 287 ZPO nicht ausgeschlossene 3. Das Berufungsgericht wird in diesem Zusammenhang aber auch prüfen müssen, welche Bedeutung der Abrede in § 1 Abs. 3 des Vertrages der Parteien vom 30. Dezember 1958 im Hinblick auf die Ansprüche der Klägerin aus abgetretenem Hecht beizu-measen ist. Es ist denkbar, daß damit nur über einen etwaigen Schaden der Klägerin selbst eine Bestimmung getroffen werden sollteo Es ist aber auch möglich, daß diese Vertragsabrede ganz allgemein der Regelung dienen sollte, wer im Falle einer unverschuldeten Verzögerung des Einzugs im Verhältnis der Parteien, also auch dann, wenn der Klägerin Schadensersatzansprüche der Mieter abgetreten werden, letzten Endes die hierdurch verursachten Nachteile, also auch diejenigen der Mieter, zu tx’agen habe. Das ist eine Frage der Auslegung eines Individual Vertrages, die dem fatrichter Vorbehalten ist. o b d i e Das Berufungsgericht wird ferner erwägen müssen, Vereinbarung in § 1 Abs. 3 des Vertrages vom 30.Dezember 1936 Überhaupt noch gelten sollte, nachdem der Architekt der Klägerin Ende März I960 ganz bestimmte, kurzfristige »jcsugstermine zugesichert hatte. Unter diesem Gesichtspunkt gewinnt dann auch die Frage Bedeutung, ob die Beklagten an die Erklärungen ihres Architekten gebunden sind. II. Da das Berufungsurteil ohnehin aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf die Hägen der Revision, mit, denen es die Auffassung des Berufungsgerichts bekämpft, es sei erwiesen, daß der Weißbindermeister B^^ die restliche Feuchtigkeit im Beton als Gefahrenmoment nicht habe erkennen können und daß ihn deshalb kein Verschulden an dem Abfallen des Putzes treffe. Der Klägerin kann es vielmehr überlassen bleiben, ihr diesbezügliches Vorbringen aus der HevisionsbegrUndung in der neuen Verhandlung vor dem Berufung gerioht zu wiederholen und notfalls zu ergänzen. Dieses wird dann auch Gelegenheit haben, dazu Stellung zu nehmen, ob im Beton noch verbliebene Feuchtigkeit durch sog. Anspitzen:. (Anbohren) der Betondecken zuverlässig festgestellt werden kann, wie die Revisionsklagerin in der mündlichen Revisiona-verhandlung vorgetragen hat, und ob das Unterlassen einer solchen Maßnahme vor Anbringen des Verputzes im Frühjahr I960 als "Kunstfehler" bei Beobachtung der im Verkehr erforder-licnen (§ 276 Abs. 1 Satz 2 BGB), nicht nur der üblichen Sox'gfalt angesehen werden muß. Q _ Ho Dem berufungsgericht war auch die Entscheidung über ie Kosten der Revision zu überlassen, weil sie vom endgültig« usgang des Rechtsstreits abhängt« Br. Mezger r. Haidinger Artl Mormann Dr. Lorscnel