“Die Einzahlungen auf das Sonderkonto sollen laufen, bis ooo«, insgesamt 2o ooo DM eingezahlt sind oder bis durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß dem Antragsgeg-her (= jetziger Kläger) gegen die Antragstellern und deren Ehemann (= jetzige Beklagte) eine geringere Forderung zustehto In diesem Falle ermäßigt sich die einzuzahlende Summe auf den festgestellten Betrago Der Antragsgegner ist zur Verfügung Uber das „, 9 Sonderkonto insoweit befugt, als er rechtskräftige Urteile gegen die Antragsteilerin oder deren Ehemann erwirkt hat oder Forderungen c 0« anerkannt sind® Am 29o Mai 1959 schrieb der Kläger an den Vertreter der Beklagten (unter Übersendung einer Aufstellung vom 28o Mai 1959)«} nach Nr* b des Vergleichs sei er verpflichtet, binnen Monatsfrist wegen sämtlicher Forderungen, deren er sich gegen die Beklagten berühme, Klage zu erheben5 er gehe davon aus, die Frist laufe am 6* Juni 1959 ab* In dem Schreiben heißt es alsdann wörtlieh: In den drei Sachen«, in denen die Wechselbeträge die amtsgerichtliche Zuständigkeit Überschritten, verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit durch Beschlüsse vom 270 Juni 1959 an das Landgericht Lüneburg0 Dieses erforderte am 70 Juli 1959 vom Kläger die zweite Hälfte der vollen Prozeßgebuhr, die dieser nicht zahlte» Das wurde den Beklagten mitgeteilt, die am 30«, Januar i960 beantragten, dem Kläger zur Zahlung des für die Terminsansetzung erforderlichen Vorschusses eine Frist zu setzen, weil sie ein berechtigtes Interesse an dem Fortgang der Sache hätten0 Der Kläger erhielt diese Anträge mit Verfügung vom 2o Februar i960 zur Stellungnahme innerhalb 3 Wochen ^ugeleitet«. Dabei legte es den Antrag des Klägers vom l6o Mai i960 an das Amtsgericht dahin aus, der Kläger habe in allen Sachen, auch den LandgerichtsSachen, vom Wechselprozeß Abstand nehmen wollen» Gleichzeitig wurde auf den 9» November i960 Termin anberaumt und dem Kläger unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2» Juli i960 und Hinweis auf § 272 b ZPO aufgegeben, bis 15» Oktober 196c das Vorbringen aus den Einzelakten neu zusammenzustellen und zu ordnen» Ladung zu dem Termin mit Beschluß und Verfügung wurde dem Kläger am 1» September i960 zugestellt» Er äußerte sich nicht» Im Termin erschien für ihn niemand» Die Beklagten erwirkten ein die Klage abweisendes VerSäumnisurteil, das dem Kläger am 2» Dezember i960 zugestellt wurde» Am 16» Dezember i960 legte er Einspruch ein und begründete nunmehr seine Klage, vor allem gestützt auf eine Aufstellung: "Forderungen und Gegenforderungen zwischen Rechtsanwalt N^l^und den Eheleuten der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Streitsachen seien gemäß § 696 Abso 2 ZPO als mit Zustellung der Zahlungsbefehle rechtshängig geworden anzusehen; denn es fehle an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer alsbaldigen Terminsanberaumung nach Erhebung der Widerspräche durch die Beklagten* Diese Verzögerung führt das Berufungsgericht auf das Verhalten des Klägers zurück, der es unterlassen habe, die von ihm erforderten weiteren Prozeßkostenvorschlisse zu zahlen (BU 9) und die rechtliche Klärung der Sache verschleppt habe (BU 13)0 2o Allerdings leitet das Berufungsgericht seine Darlegungen zur Auslegung des Vergleichs vom 6» Mai 1959 mit der rechtlich bedenklichen Bemerkung ein, "wer in ein Mahnverfahren eintrete, erhebe damit noch keine Klage, das wisse schon jeder versierte Kaufmann, erst recht aber der Kläger als Rechtsanwalt" (BU 8)» Der Revision, die diese Ausführungen angreift, ist darin zu folgen, daß diese Wendung im Berufungsurteil für sich allein betrachtet, mißverständlich ist« Das Berufungsgericht geht jedoch, wie seinen weiteren Erwägungen zu entnehmen ist, nicht davon aus, "Klageerhebung11 bedeute immer nur Einreichung einer förmlichen Klage mit demnächstiger Zustellung« An der angeführten Stelle in seinem Urteil untersucht es vielmehr zunächst nur, was darunter nach seiner wörtlichen Bedeutung zu verstehen ist, prüft dann aber, ob die Parteien etwas anderes gemeint haben, als die Wortbedeutung ergibt (BU lo), und schließlich noch, ob sich nach dem Sinnzusammenhang des Vergleichs und der Xnteressenlage der Parteien eine erweiternde Auslegung der Worte "Klage erheben(BU 12)0 Das verneint eso Darauf kam es aber wesentlich an» Das wußte auch der Kläger-, der von vornherein die Absicht hatte, das Weehselraahnverfahren ins ordentliche Verfahren Überleiten zu lassen» Nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck des Vergleichs sei es gewesen, Über die dem Kläger geschuldeten Forderungen schnellstens Klarheit zu schaffen (BU 12), wurde der Kläger jedenfalls mit seinem Anträge vom 22» Juni 1959 auf Erlass dieser Zahlungsbefehle dem Sinn des Vergleichs nicht gerecht» Das ist auch erkennbar die Auffassung des Berufungsgerichts, das sich in seinem Urteil ausdrücklich die Erwägungen des Landgerichts zu eigen macht, indem es sie als in allen wesentlichen Punkten zutreffend bezeichnet {BU 7)» Schon dieses Gericht hatte aber hervorgehoben, mit den Wechselzahlungsbefehlen habe man sich dem mit dem Vergleich verfolgten Zweck um keinen Schritt genähert (LG Urt» S» 11/12), und betont, im Ergebnis habe der Kläger den von ihm verlangten Tatbestand, die Geltendmachung seiner Forderung durch Klagerhebung im Sinne des Vergleichs erst im Dezember i960 erfüllt (LG Urteil 8» 12 unten)» *f* Die Revision versucht vergeblich (Revisionsbegründung unter III S» 8) aus dem Schreiben des Klägers vom 29* Mai 1959 an den Vertreter der Beklagten etwas zu Gunsten ihrer Auffassung herzuleiten, der Kläger sei durch seinen Antrag auf Erlass der 2o Wechselzahlungsbefehle seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, “binnen Monatsfrist Klage zu erheben”, nachgekommen» Mit diesem Schreiben hat sich bereits das Landgericht eingehend auseinandergesetzt (Urt» So 16)0 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben übersehen hat» Es hat sich vielmehr auch hierzu die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht» Es ist je- denfalls nicht rechtsirrig, wenn es diesem Schriftstück weder etwas gegen die von ihm für richtig gehaltene Auslegung des Vergleichs noch etwas dafür entnommen hat, die Beklagten hätten aus dieser Mitteilung ersehen können, der Kläger werde aus den zwanzig alten Wechseln gegen sie Vorgehen« Schon das Landgericht hat ohne Hechtsirrtum für wesentlich gehalten, daß in dem Schreiben vom 29« Mai 1959 wiederum von "Einreichung einer Klage" gesprochen und auch gesagt ist, der Kläger werdenden sich "aus seiner Aufstellung ergebenden Saldo" einklagen« Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beizu demessen, daß in diesem Schriftstück auch davon die Rede ist, der Kläger werde seine "Forderungen aus den von ihm eingelösten Wechseln" der Beklagten geltend machen; denn das war im Rahmen der Klärung der Gesamtforderung des Klägers, die sich nur aus einer Gesamtabrechnung ergeben kennte, selbstverständlich« Eine solche Abrechnung ist aber vom Kläger, wie bereits hervorgehoben, erstmalig mit seinem Einspruchs-rschriftsatz vom 15« Dezember 196o in den Prozeß eingeführt und der sich daraus ergebende Saldo nunmehr als Klagforderung geltend gemacht worden, wobei die Wechselbeträge nur noch Rechnungsposten darstellen« Der Kläger war sich, wie bereits dargelegt, auch bewußt, daß die Wechselforderungen nicht die Ansprüche waren, deren baldige Klärung nach dem Sinn des Vergleichs zu erfolgen hätte« Entgegen der Ansicht der Revision brauchten deshalb die Beklagten dem Schreiben vom 29* April 1959 nicht zu widersprechen« Es kann auch keine Rede davon seih, daß sie,wie die Revision meint, arglistig handeln, wenn sie sich darauf berufen, der Kläger habe nicht rechtzeitig 'dem Sinne des Vergleichs entsprechend, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend ausgelegt hat. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 286 ZPO dadurch verletzt3 daß es den Beweisanträgen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12»März 1961 S0 18 und 2o3 Oktober 1961 S„ 5, 6 auf Vernehmung der am Vergleich beteiligten Richter und des Rechtsanv/aIts Dr«. in Uber ''Sinn und Zweck der Vergleichsbestimmung" nicht nachgekommen ist* Zwar ist für eine Auslegung eines Vertrages und damit auch eines Vergleichs als eines privat rechtlichen Vertrages solange kein Raum, als sich der wirk liehe übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH ürt» vom l^.o März 1956 - VI ZR 336/5^ - LM BGB g 157 (G f) Nr«, 2)„ Es ist aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht.in dem Vorbringen des Klägers keine schlüssigen Tatsachenbehauptun-gen sieht (BU 11), die es hätten veranlassen müssen, in eine Beweisaufnahme darüber einzutreten, welchen Sinn und Zweck - nach Auffassung der benannten Zeugen - die hier in Betracht kommenden Vergleichsbestimmungen hatten haben sollen«. Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind nur Hilfserwägungen» Mit ihnen will es erkennbar sagen, auch wenn man dem Kläger schon zugestehen wolle, er habe auch Wechselzahlungsbefehle erwirken können, dann habe er doch bewußt den Sinn des Vergleichs, baldmöglichst eine Klärung seiner Gesamtforderung herbeizuführen, dadurch zuwidergehandelt, daß er nicht von sich aus dafür Sorge getragen habe, die Sachen durch alsbaldige Terminsanberaumung (gemäß § 696 Abs» 2 ZPO) rechtshängig werden zu lassen, sondern den Rechtsstreit im Gegenteil verschleppteo Auch damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung dessen, was der Kläger nach Inhalt, Sinn und Zweck des Vergleichs zu tun verpflichtet war* Die Angriffe der Revision gegen die so zu verstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts können ebenfalls keinen Erfolg haben» 2» Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die verspätete Terminsanberaumung sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger es unterließ, die weiteren Prozeßkostenvorschüsse zu zahlen (BU 9), und dadurch nach dem 22» Juni 19^9 die rechtliche Klärung der Sache verschleppte (Bü 13)0 Sachen hat der Kläger die Kostenzahlung sauf forderungen vom 7° Juli 1959 und auch die .Fristsetzung vom 2« Februar i960 unbeachtet gelassen« In den Amtsgerichtssachen wurde der Kläger bereits Anfang Juli von den Widersprüchen der Beklagten benachrichtigt;, während die Terminsanträge der Beklagten erst am 31« Juli 1959 an ihn abgesandt wurden« Es war also bereits ein Monat verstrichen, ohne daß er etwas veranlaßt hatte« Außerdem hat er die ausdrückliche Zahlungsaufforderung vom 5• Februar i960 mit Fristsetzung bis zu dem 1« März i960 lange Zeit unbeachtet gelassen« Die Terminsanberaumung in den Landgerichts Sachen auf 9« November i960 und in den Amtsgerichtssachen auf 9» Juni i960 konnte danach nicht mehr als "alsbaldig1* im Sinne von § 696 Abs« 2 ZPO angesehen werden« es habe vielmehr feststollen müssen* die Beklagten hätten es ihrerseits darauf angelegt* den Rechtsstreit hinzuziehen und hätten auch von vornherein daran ein Interesse gehabt» Daraus möchte die Revision ersichtlich sowohl Schlüsse gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht gezogen sehen3 aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts darüber, was der Kläger nach Sinn und Zweck des Vergleichs hier zu tun verpflichtet gewesen sei«, 1» Aus dem Verhalten des Steuerberaters der Beklagten3 wie es im Schriftsatz des Klägers vom 12» Mai 1961 unter Beweis gestellt ist* läßt sich zu Gunsten des Klägers nichts entnehmen» Die Gesamtaufstellung vom 28» Mai 19595 nach der der Kläger eine Gesamtforderung von 2b785372 DM geltend machte* hätte er dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst mit Schreiben vom 29* Mai 1959 zugeleitet* das heißt erst über drei Wochen nach Abschluß des Vergleichs» Dabei erklärte er selbst* die Anfertigung der Aufstellung habe länger gedauert* als er sich gedacht habe» Bei dieser Sachlage kann er jedenfalls auch nichts daraus herleiten, daß die Beklagten erst mit Schreiben vom 2?o Juni 1959 einen Teilbetrag von 1 598 383 DM anerkannt und unstreitig auch (~ 1 600 DM) gezahlt haben. 2« Nachdem der Kläger auf Grund von 2o Wechseln über Beträge von insgesamt 2o 97o EM Mahnverfahren eingeleitet hatte, war es nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs nicht Sache der Beklagten, zu der Aufstellung vom 28* Mai 1959 Stellung zu nehmen, vielmehr Aufgabe des Klägers, sein Vorbringen zusammenzufassen und neu zu ordnen» Das hat er erst im Dezember i960 getan» 3» Die Beklagten waren zwar laut Nr» 2 und 3 des Vergleichs verpflichtet, dafür einzustehen, daß ab 1» Dezember 1959 monatlich ^00 DM einbezahlt wurden* Darauf, daß sie das nicht getan haben, kam es aber nicht an, falls ihre Auffassung gebilligt wurde, der Kläger habe nicht im Sinne des Vergleichs gehandelt, wenn er am 22» Juni 1959 lediglich Antrag auf den Erlaß von 2o Wechselzahlungsbefehlen stellte5 denn alsdann konnte er keine Forderungen mehr gegen die Beklagten erheben, die dann auch keine Zahlungen mehr zu leisten hatten» ergibt, schon länger anhängige Auch wenn sich die Beklagten mit ihrer damaligen Anzeige eine günstigere Lage im Verfahren betr0 einstweilige Verfügung verschaffen wollten, spricht das nicht dagegen, daß sie bei und nach Abschluß des Vergleichs das größte Interesse daran hatten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, baldigst im ordentlichen Prozeß-wege geklärt zu sehen, wie hoch sich die - angeblichen -Forderungen des Klägers beliefen« Nur dann konnten sie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, wirklich - uneingeschränkt - in den Genuß der Lizenzgebühren gelangen (BU 13)* Dagegen war der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat (Akten b C 737/59, Schriftsatz vom 12« August 1959)3 seinerseits daran interessiert, nicht mit einer Gesamtklage vorzugehen, sondern eine größere Zahl von Wechselansprüchen gerichtlich geltend zu machen, die er Jeweils erst einzeln durchführen wollte, wenn sich entsprechende Baten aus den Lizenzgebühren auf dem Sonderkonto angesammelt hatten* Kr wollte also eine Gesamtklärung möglichst verzögern .
VIII ZR 16/62 Verkündet
am 280 November 1962
JustizoberSekretär als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
2233 053
Im Namen des Volkes In dem Rechtsstreit
des Rechtsanwalts Adolf NfHB in (N
Klägers und Revisionsklägers9 - Prozeöbevollmächtigters Rechtsanwalt -
gegen
die Eheleute Otto und Renee in H<
Straße t^9
Beklagte und Revisionsbeklagte
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr«
hat der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22o Oktober 1962 unter Mitwirkung der Bundesrichter Dr«, Gelhaar«, Dr«, Dorschei5 Br„ Mezger Dr«, Messner und Mormann
für Recht erkannt:
Die Revision gegen das Urteil des 11o Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Celle vom 27« November 1961 wird auf Kosten des Klägers zurückgewie-sen<>
Von Rechts wegen
2
Tatbestand:
Der Kläger3 der als Rechtsanwalt und Notar die Beklagten beraten hatte und dadurch mit ihnen bekannt geworden war, verschaffte ihnen seit 195*+ durch Annahme und Ausstellung von Wechseln3 die er zu dem Teil selbst einlösen mußte, Kredit, und half ihnen auch sonst mit Geld aus« Der Kreditbedarf der Beklagten stieg, als sie sich seit 1957 um die Entwicklung und Verwertung der Erfindung einer kosmetischen Gesichtsmaske bemühten, für die schließlich ein deutsches Patent erteilt wurde„ Der Kläger verbürgte sich um diese Zeit bei verschiedenen Stellen für Kredite der Beklagten«» Die beklagte Ehefrau übertrug ihm durch Treuhandvertrag vom 11o Dezember 1958 alle ihre Rechte und Ansprüche aus ihrer Patentanmeldung (und dem zu erteilenden Patent) so lange, bis alle Verpflichtungen beider Beklagten gegenüber dem Kläger und den Stellen, bei denen er sich für sie verbürgt hatte, erfüllt seien«, Als der Kläger dazu überging, das Patent zu verwerten, erwirkte die beklagte Ehefrau gegen ihn am 13«, Januar 1959 eine einstweilige Verfügung, durch die ihm eine PatentVerwertung ohne ihre Zustimmung untersagt wurde«. Diese Verfügung wurde durch Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 3oo Januar 1959 bestätigt«. In dem Verfahren war sowohl streitig, ob der Kläger die Erfindung verwerten durfte, als auch, wie hoch sich seine Forderungen gegen die beiden jetzigen Beklagten beliefen«, Die Parteien (die beklagte Ehefrau als Antragstellerin und der jetzige Kläger als Antragsgegner) verglichen sich in diesem Verfahren am 6o Mai 1959 vor dem Oberlandesgericht in Braunschweig«,
Nach diesem Vergleich mußte die beklagte Ehefrau einen
Kredit bei der Volksbank ablösen und der Kläger ihr
einen Anspruch gegen einen Dritten abtreten (Nr» 1)» Der Kläger gab Zug um Zug gegen die Kreditablösung seine Zustimmung zu einem von der beklagten Ehefrau abgeschlossenen Lizenzvertrag mit der Maßgabe, daß sich die Lizcnzneh merin unwiderruflich verpflichten mußte, 3A- der Lisenzge bühron auf ein Sonderkonto des Klägers zu hinterlegen (Nr 2)» Die beklagte Ehefrau mußte dafür einstehen, daß auf dem Sonderkonto ab 1«, Dezember 1959 monatlich *k>o DM eingingen, andernfalls sie die fehlende Summe selbst einzuzahlen hatte (Nr0 3)«* Unter Nr« b heißt es:
“Die Einzahlungen auf das Sonderkonto sollen laufen, bis ooo«, insgesamt 2o ooo DM eingezahlt sind oder bis durch rechtskräftige gerichtliche Entscheidung festgestellt ist, daß dem Antragsgeg-her (= jetziger Kläger) gegen die Antragstellern und deren Ehemann (= jetzige Beklagte) eine geringere Forderung zustehto In diesem Falle ermäßigt sich die einzuzahlende Summe auf den festgestellten Betrago
Der Antragsgegner ist zur Verfügung Uber das „, 9 Sonderkonto insoweit befugt, als er rechtskräftige Urteile gegen die Antragsteilerin oder deren Ehemann erwirkt hat oder Forderungen c 0« anerkannt sind®
Der Antragsgegner verpflichtet sich, binnen Monatsfrist wegen sämtlicher Forderungen, deren er sich gegen die Antragsteilerin und ihren Ehemann berühmt, Klage zu erheben, soweit die Antrag steiler in und deren Ehemann nicht binnen zwei Wochen diese Forderungen ausdrücklich anerkennen«, “
Unter Nr» 5 ist bestimmt*
"Soweit der Antragsgegner nicht fristgerecht Klage er« hebt, Verzichtet er auf weitere Ansprüche gegen die Eheleute (= jetzige Beklagte)<> Der auf Son-
derkonto einzuzahlende Betrag ermäßigt sich entsprechend o ”
Am 29o Mai 1959 schrieb der Kläger an den Vertreter der Beklagten (unter Übersendung einer Aufstellung vom 28o Mai 1959)«} nach Nr* b des Vergleichs sei er verpflichtet, binnen Monatsfrist wegen sämtlicher Forderungen, deren er sich gegen die Beklagten berühme, Klage zu erheben5 er gehe davon aus, die Frist laufe am 6* Juni 1959 ab* In dem Schreiben heißt es alsdann wörtlieh:
"Ich würde also spätestens am 6* Juni 1959 den aus meiner Aufstellung sich ergebenden Saldo einklagen, soweit nicht über Teilbeträge bis zu dem 5° Juni doJ* Anerkenntnis **** vorliegen, und zwar werde ich meine Forderungen aus den von mir eingelösten Wechseln *** in Höhe der Streitsumme geltend machen, Absetzen würde ich von der verbleihenden Streitsum-mo die Betrage, bzgl* welcher ich bereits Wechselurteile erwirkt habe (1 600,- DM für vier Autowechsel) o"
Gleichzeitig regte der Kläger an, man sollte sich über eine Verlängerung der im Vergleich vorgesehenen Monatsfrist für die Einreichung seiner Klage einigen* Die Parteien vereinbarten auch, daß die Frist zu einer entsprechenden Klage erst am 22* Juni 1959 ablaufen sollte* Das bestätigte die Prozeßbevollmächtigte der Beklagten mit Schreiben vom 13o Juni 19593 das der Kläger am 16* Juni 1959 gleichlautend beantwortete* Am 25° Juni 1959 teilte die Prozeßbevoll~
5
mächtigte der Beklagten dem Kläger mit, von seinem Kontoauszug würde ein Betrag von 1 598 , 83 EM, den sie im einzelnen aufgliederte, anerkannte
Der Kläger beantragte am 22* Juni 1959 beim Amtsgericht Celle den Erlaß von zwanzig Wechselzahlungsbefehleno Bei den in Abschrift eingereichten einzelnen Wechseln handelte es sich um vom Kläger ausgestellte«, von den Beklagten angenommene) an die Volksbank cflHt indossierte Wechsel, die bis auf zwei Wechsel vom lo August 1957? sämtlich in der Zeit von Ende 1955 bis Mitte 1956 ausgestellt und jeweils zwei bis drei Monate danach fällig gestellt waren* Die Wechselsummen beliefen sich auf insgesamt 2o 97o DM«, Dazu kamen Unkosten und Zinsen«, Das Amtsgericht erließ antragsgemäß am 2*+«, Juni 1959 zwanzig We.chselzahlungsbefehle, die den Beklagten am 25* Juni 1959 zugestellt wurden«, Noch am selben Tage erhoben sie Widerspruch*
In den drei Sachen«, in denen die Wechselbeträge die amtsgerichtliche Zuständigkeit Überschritten, verwies das Amtsgericht den Rechtsstreit durch Beschlüsse vom 270 Juni 1959 an das Landgericht Lüneburg0 Dieses erforderte am 70 Juli 1959 vom Kläger die zweite Hälfte der vollen Prozeßgebuhr, die dieser nicht zahlte» Das wurde den Beklagten mitgeteilt, die am 30«, Januar i960 beantragten, dem Kläger zur Zahlung des für die Terminsansetzung erforderlichen Vorschusses eine Frist zu setzen, weil sie ein berechtigtes Interesse an dem Fortgang der Sache hätten0 Der Kläger erhielt diese Anträge mit Verfügung vom 2o Februar i960 zur Stellungnahme innerhalb 3 Wochen ^ugeleitet«. Es erfolgte weder eine Äußerung noch zahlte der Kläger*
In den beim Amtsgericht noch anhängigen 17 Wechselzah-lungsbefehlssachen hatten die Beklagten unter dem 2o» Juli
1959 Terminsanberaumung beantragt; das Amtsgericht be- ;
schied diesen Antrag, von dem eine Abschrift dem Kläger l
am 31- Juli 1959 zugeleitet wurde, nicht» Die Beklagten J
beantragten in allen 17 Sachen mit Schriftsatz vom 3o» J
Januar i960 dem Kläger eine Frist zur Zahlung des für |
die Terminsanberaumung erforderlichen Vorschusses zu- |
setzen, da sie ein berechtigtes Interesse an dem Fort- |
gang der Sache hätten» Dem Kläger wurden beglaubigte Ab- |
Schriften dieses Schriftsatzes zugestellt mit der Auffor- |
derung, bis zu dem 1» März i960 jeweils die volle Prozeßge- |
$
biihr einzuzahlen» Unter Bezugnahme auf dieses Schreiben ]
überreichte der Kläger in sämtlichen 17 Sachen mit Schrei- |
ben vom 2o» Mai i960 (eingegangen am 21» Mai i960) die ent- !
sprechenden Beträge in Kostenmarken» Mit Schriftsatz vom l6o Mai 196c, eingegangen am 2o» Mai i960, beantragte er in allen Sachen, einen möglichst nahen Termin zu bestimmen» Im Termin am 9* Juni i960 erklärte der Kläger in sämtlichen Sachen, er nehme vom Urkundenprozeß Abstand und gehe in das ordentliche Verfahren Uber» Er beantragte, die Sachen gemäß § Xb? ZPO zu verbinden« Nachdem das Amtsgericht einen entsprechenden Beschluß gefaßt hatte, erklärte es sich für unzuständig und verwies den Rechtsstreit an das Landgericht» Mit Verfügung vom 2» Juli
1960 gab der Vorsitzende der zuständigen Zivilkammer des Landgerichts dem Kläger anheim, das bisher in den Einzelakten enthaltene Vorbringen neu zusammenzustellen und zu ordnen, und fragte gleichzeitig an, ob auch in den drei bereits vorher eingegangenen Wechselsachen vom Wechselprozeß Abstand genommen und Verbindung dieser Sachen mit den übrigen beantragt werden sollte» Eine Antwort des Klägers erfolgte nicht» Das Landgericht verband alsdann durch Beschluß vom 26» August i960 sämtliche Sachen»
Dabei legte es den Antrag des Klägers vom l6o Mai i960 an das Amtsgericht dahin aus, der Kläger habe in allen Sachen, auch den LandgerichtsSachen, vom Wechselprozeß Abstand nehmen wollen» Gleichzeitig wurde auf den 9» November i960 Termin anberaumt und dem Kläger unter Bezugnahme auf die Verfügung vom 2» Juli i960 und Hinweis auf § 272 b ZPO aufgegeben, bis 15» Oktober 196c das Vorbringen aus den Einzelakten neu zusammenzustellen und zu ordnen» Ladung zu dem Termin mit Beschluß und Verfügung wurde dem Kläger am 1» September i960 zugestellt» Er äußerte sich nicht» Im Termin erschien für ihn niemand» Die Beklagten erwirkten ein die Klage abweisendes VerSäumnisurteil, das dem Kläger am 2» Dezember i960 zugestellt wurde» Am 16» Dezember i960 legte er Einspruch ein und begründete nunmehr seine Klage, vor allem gestützt auf eine Aufstellung: "Forderungen und Gegenforderungen zwischen Rechtsanwalt N^l^und den Eheleuten
iD1 der Jahre 195^ bis 1959” mit Schrift-
satz vom 190 Dezember i960»
Die Aufstellung endete mit einem Saldo zu Gunsten des Klägers von 17 602,31 DM« Davon setzte er im Juni 1959 gezahlte 1 600 DM ab, so daß 16 oo2,31 DM blieben» Andererseits rechnete er Zinsen (nach einer Zins-Staffel für die Zeit von 1951*- bis zu dem 31» März 1959 mit einem Zinsfuß von 6 % errechnet) in Höhe von 2 l63,2o EM hinzu» Daraus ergab sich die Klagforderung in Höhe von 18 185,51 DM nebst 6 % Zinsen auf l6 o22,31 DM seit dem 1» April 1959, die der Kläger nunmehr - gleichzeitig mit dem Antrag auf Aufhebung des VerSäumnisurteils - geltend machte»
Das Landgericht hielt das VerSäumnisurteil aufrecht» Die Berufung des Klägers blieb ohne Erfolg» Beide Ge-
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richte gehen davon aus, der Kläger habe nicht fristgerecht Klage im Sinne des abgeschlossenen Vergleichs, erhoben»
Mit seiner Hevision, deren Zurückweisung die Beklagten beantragen, erstrebt der Kläger Aufhebung des Ver-säumnisurteils und Verurteilung der Beklagten nach seinem Klageantrag»
Ent s cheidung sgründe:
Ao
1» Das Berufungsgericht legt den Vergleich vom 6» Mai 1959 dahin aus, der Kläger habe darin für den Fall, daß er nicht binnen der vereinbarten, später .vertraglich bis 22« Juni 1959 verlängerten Frist Klage erhob, auf die im Hechtsstreit zuletzt geltend gemachten Forderungen bedingt verzichtet (Bü 7)» Dieser “Verzieht" sei endgültig geworden, weil der Kläger von der ihm eingeräumten Klagemöglichkeit nicht rechtzeitig Gebrauch gemacht habe; denn er habe weder innerhalb der Frist eine Klage erhoben, noch auch nur eine Klageschrift eingereicht (Bü 8)» Es entnimmt dem Vergleich, nur eine (regelrechte) Klage habe seinem Sinn und Zweck, Uber die von den Beklagten dem Kläger geschuldeten Forderungen schnellstens Klarheit zu schaffen, genügt (vgl» Bü 12)» Mit dem Anträge vom 22o Juni 1959 auf Erlass von 2o Wechselzahlungsbefehlen sei der Kläger jedenfalls nicht dem Sinne des Vergleichs gerecht geworden«
2» Das Berufungsgericht vertritt weiter die Auffassung,
der Kläger könne sich auch nicht darauf berufen, die Streitsachen seien gemäß § 696 Abso 2 ZPO als mit Zustellung der Zahlungsbefehle rechtshängig geworden anzusehen; denn es fehle an der dafür erforderlichen Voraussetzung einer alsbaldigen Terminsanberaumung nach Erhebung der Widerspräche durch die Beklagten* Diese Verzögerung führt das Berufungsgericht auf das Verhalten des Klägers zurück, der es unterlassen habe, die von ihm erforderten weiteren Prozeßkostenvorschlisse zu zahlen (BU 9) und die rechtliche Klärung der Sache verschleppt habe (BU 13)0
Bo
Die Ausführungen des Berufungsgerichts tragen jedenfalls im Ergebnis seine Entscheidung# Sie halten gegenüber den Rügen der Revision einer Nachprüfung stand#
lo Zur Auslegung des Vergleichs
lo Die Revision vertritt unter Bezugnahme auf Baura-bach-Lauterbach(ZPO 260 Aufl# § 55o Anm# 2 C) die Auffassung, das Revisionsgericht könne auch die Auslegung des Inhalts eines Prozeßvergleichs durch das Berufungsgericht frei nachprüfen. Ob dieser Meinung, welche davon ausgeht, bei einem solchen Vergleich handele es sich um eine reine Prozeßhandlung,zu folgen ist (zu vgl« dagegen: RGZ 15^, 319, 32o; BGHZ 35, 3o9, 312, 313; Rosenberg, Lehrbuch 9* Aufl# § 128 III 2 f, Wieezorek, ZPO Handausgabe § 791* C IV a 7), kann offen bleiben, da die Auslegung des Berufungsgerichts, wenn seine Ausführungen im Zusammenhang gelesen und richtig verstanden werden, einer rechtlichen Nachprüfung standhalten und es überdies dem Vergleich eine Sinndeutung gegeben hat, die
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mit der Beurteilung des erkennenden Senates Ubereinstimmt«
2o Allerdings leitet das Berufungsgericht seine Darlegungen zur Auslegung des Vergleichs vom 6» Mai 1959 mit der rechtlich bedenklichen Bemerkung ein, "wer in ein Mahnverfahren eintrete, erhebe damit noch keine Klage, das wisse schon jeder versierte Kaufmann, erst recht aber der Kläger als Rechtsanwalt" (BU 8)» Der Revision, die diese Ausführungen angreift, ist darin zu folgen, daß diese Wendung im Berufungsurteil für sich allein betrachtet, mißverständlich ist« Das Berufungsgericht geht jedoch, wie seinen weiteren Erwägungen zu entnehmen ist, nicht davon aus, "Klageerhebung11 bedeute immer nur Einreichung einer förmlichen Klage mit demnächstiger Zustellung« An der angeführten Stelle in seinem Urteil untersucht es vielmehr zunächst nur, was darunter nach seiner wörtlichen Bedeutung zu verstehen ist, prüft dann aber, ob die Parteien etwas anderes gemeint haben, als die Wortbedeutung ergibt (BU lo), und schließlich noch, ob sich nach dem Sinnzusammenhang des Vergleichs und der Xnteressenlage der Parteien eine erweiternde Auslegung der Worte "Klage erheben(BU 12)0 Das verneint eso
3o Auch gegen diese Auffassung des Berufungsgerichts könnten, wenn man sie verallgemeinert und von dem hier gegebenen besonderen Fall absieht, rechtliche Bedenken bestehen (vgl* dazu die in der Revision angeführten Entscheidungen des Reichsgerichts aus dem Versicherungsrecht RGZ 68, I08, llo, 1115 JW 1933} 2125 ff). Die Revision übersieht je-dovh, daß es hier im Gegensatz zu den vom Reichsgericht entschiedenen Sachverhalten an einer ausreichenden Begründung der Gesamtforderung fehlte; denn es sind zusammenhanglos 2o einzelne Wechselzahlungsbefehle auf Grund Jahre zurückliegender, ersichtlich längst überholter Wechsel beantragt worden» Aus ihnen war nichts darüber zu ersdhen, wie
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sich die “Forderungen und Gegenforderungen’1 der Parteien in der Folgezeit gestaltet hatten*. Darauf kam es aber wesentlich an» Das wußte auch der Kläger-, der von vornherein die Absicht hatte, das Weehselraahnverfahren ins ordentliche Verfahren Überleiten zu lassen» Nach der bindenden Auslegung des Berufungsgerichts, Sinn und Zweck des Vergleichs sei es gewesen, Über die dem Kläger geschuldeten Forderungen schnellstens Klarheit zu schaffen (BU 12), wurde der Kläger jedenfalls mit seinem Anträge vom 22» Juni 1959 auf Erlass dieser Zahlungsbefehle dem Sinn des Vergleichs nicht gerecht» Das ist auch erkennbar die Auffassung des Berufungsgerichts, das sich in seinem Urteil ausdrücklich die Erwägungen des Landgerichts zu eigen macht, indem es sie als in allen wesentlichen Punkten zutreffend bezeichnet {BU 7)» Schon dieses Gericht hatte aber hervorgehoben, mit den Wechselzahlungsbefehlen habe man sich dem mit dem Vergleich verfolgten Zweck um keinen Schritt genähert (LG Urt» S» 11/12), und betont, im Ergebnis habe der Kläger den von ihm verlangten Tatbestand, die Geltendmachung seiner Forderung durch Klagerhebung im Sinne des Vergleichs erst im Dezember i960 erfüllt (LG Urteil 8» 12 unten)»
*f* Die Revision versucht vergeblich (Revisionsbegründung unter III S» 8) aus dem Schreiben des Klägers vom 29* Mai 1959 an den Vertreter der Beklagten etwas zu Gunsten ihrer Auffassung herzuleiten, der Kläger sei durch seinen Antrag auf Erlass der 2o Wechselzahlungsbefehle seiner Verpflichtung aus dem Vergleich, “binnen Monatsfrist Klage zu erheben”, nachgekommen» Mit diesem Schreiben hat sich bereits das Landgericht eingehend auseinandergesetzt (Urt» So 16)0 Es kann nicht davon ausgegangen werden, daß das Berufungsgericht dieses Schreiben übersehen hat» Es hat sich vielmehr auch hierzu die Ausführungen des Landgerichts zu eigen gemacht» Es ist je-
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denfalls nicht rechtsirrig, wenn es diesem Schriftstück weder etwas gegen die von ihm für richtig gehaltene Auslegung des Vergleichs noch etwas dafür entnommen hat, die Beklagten hätten aus dieser Mitteilung ersehen können, der Kläger werde aus den zwanzig alten Wechseln gegen sie Vorgehen« Schon das Landgericht hat ohne Hechtsirrtum für wesentlich gehalten, daß in dem Schreiben vom 29« Mai 1959 wiederum von "Einreichung einer Klage" gesprochen und auch gesagt ist, der Kläger werdenden sich "aus seiner Aufstellung ergebenden Saldo" einklagen« Bei dieser Sachlage brauchte das Berufungsgericht dem Umstand keine Bedeutung beizu demessen, daß in diesem Schriftstück auch davon die Rede ist, der Kläger werde seine "Forderungen aus den von ihm eingelösten Wechseln" der Beklagten geltend machen; denn das war im Rahmen der Klärung der Gesamtforderung des Klägers, die sich nur aus einer Gesamtabrechnung ergeben kennte, selbstverständlich« Eine solche Abrechnung ist aber vom Kläger, wie bereits hervorgehoben, erstmalig mit seinem Einspruchs-rschriftsatz vom 15« Dezember 196o in den Prozeß eingeführt und der sich daraus ergebende Saldo nunmehr als Klagforderung geltend gemacht worden, wobei die Wechselbeträge nur noch Rechnungsposten darstellen« Der Kläger war sich, wie bereits dargelegt, auch bewußt, daß die Wechselforderungen nicht die Ansprüche waren, deren baldige Klärung nach dem Sinn des Vergleichs zu erfolgen hätte«
Entgegen der Ansicht der Revision brauchten deshalb die Beklagten dem Schreiben vom 29* April 1959 nicht zu widersprechen« Es kann auch keine Rede davon seih, daß sie,wie die Revision meint, arglistig handeln, wenn sie sich darauf berufen, der Kläger habe nicht rechtzeitig 'dem Sinne des Vergleichs entsprechend, wie ihn das Berufungsgericht für das Revisionsgericht bindend ausgelegt hat.
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seine Forderungen geltend gemacht«
5«. Das Berufungsgericht hat auch nicht § 286 ZPO dadurch verletzt3 daß es den Beweisanträgen des Klägers in seinen Schriftsätzen vom 12»März 1961 S0 18 und 2o3 Oktober 1961 S„ 5, 6 auf Vernehmung der am Vergleich beteiligten Richter und des Rechtsanv/aIts Dr«. in
Uber ''Sinn und Zweck der Vergleichsbestimmung" nicht nachgekommen ist* Zwar ist für eine Auslegung eines Vertrages und damit auch eines Vergleichs als eines privat rechtlichen Vertrages solange kein Raum, als sich der wirk liehe übereinstimmende Wille der Parteien im Wege der Beweisaufnahme feststellen läßt (BGH ürt» vom l^.o März 1956 - VI ZR 336/5^ - LM BGB g 157 (G f) Nr«, 2)„ Es ist aber nicht rechtsirrig, wenn das Berufungsgericht.in dem Vorbringen des Klägers keine schlüssigen Tatsachenbehauptun-gen sieht (BU 11), die es hätten veranlassen müssen, in eine Beweisaufnahme darüber einzutreten, welchen Sinn und Zweck - nach Auffassung der benannten Zeugen - die hier in Betracht kommenden Vergleichsbestimmungen hatten haben sollen«. Dem Berufungsgericht ist jedenfalls darin zu folgen, daß die beantragte Beweisaufnahme im Ergebnis auf eine unzulässige Beweisermittlung hinausgekommen wäre, weil bestimmte Tatsachen aus dem Gang der Vergleichsver-handlungen nicht vorgetragen sind«. Auch die Revision kann nur behaupten, daß keine Äußerungen gefallen seien, die einen Zahlungsbefehl ausschlossen«. Das ist aber nicht für sich entscheidend« Unerheblich ist auch, daß sich die Beklagten in ihrem Schriftsatz vom 16« November 196CL 5—-f "zu dem Beweise für Sinn und Zweck des Vergleichs" auf ihren eigenen Rechtsanwalt (Dr* WflÜ> und ebenfalls auf die "beteiligten" Richter bezogen haben, denn auch die Beklagten haben weitere bestimmte Tatsachen nicht behauptet o
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IIo Zur Rechtshängigkeit»
Die Ausführungen des Berufungsgerichts zu dieser Frage sind nur Hilfserwägungen» Mit ihnen will es erkennbar sagen, auch wenn man dem Kläger schon zugestehen wolle, er habe auch Wechselzahlungsbefehle erwirken können, dann habe er doch bewußt den Sinn des Vergleichs, baldmöglichst eine Klärung seiner Gesamtforderung herbeizuführen, dadurch zuwidergehandelt, daß er nicht von sich aus dafür Sorge getragen habe, die Sachen durch alsbaldige Terminsanberaumung (gemäß § 696 Abs» 2 ZPO) rechtshängig werden zu lassen, sondern den Rechtsstreit im Gegenteil verschleppteo Auch damit hält sich das Berufungsgericht im Rahmen seiner tatrichterlichen Würdigung dessen, was der Kläger nach Inhalt, Sinn und Zweck des Vergleichs zu tun verpflichtet war* Die Angriffe der Revision gegen die so zu verstehenden Ausführungen des Berufungsgerichts können ebenfalls keinen Erfolg haben»
I» Kein Anhalt besteht dafür, daß das Berufungsgericht Rechtshängigkeit und Anhängigkeit verwechselt hat»
2» Es bestehen auch keine Bedenken gegen die Feststellung des Berufungsgerichts, die verspätete Terminsanberaumung sei darauf zurückzuführen, daß der Kläger es unterließ, die weiteren Prozeßkostenvorschüsse zu zahlen (BU 9), und dadurch nach dem 22» Juni 19^9 die rechtliche Klärung der Sache verschleppte (Bü 13)0
a) Der Revision ist nicht darin zu folgen, wenn es meint, es sei unlogisch, davon auszugehen, das Amtsgericht würde, wenn der Kläger Terminsanberaumung beantragt und die Gebühren bezahlt hätte, Termin anberaumt
haben«, Demgegenüber ist darauf zu verweisen., daß, nachdem der Kläger schließlich auf die Gebührenanforderung des Amt gerichts vom 5« Februar i960 am 21 <> Mai i960 die Gebühren in Kostenmarken einreichte, der erste Termin bereits am 9o Juni i960 stattfand«
b) Der Vortrag der Revision, der Kläger habe sich im Juli 1959 auf die Anträge der Beklagten auf Terminsbestimmung verlassen und erst, nachdem das Gericht lange diesem Ersuchen nicht nachgekommen sei? seinerseits die Terminsbestimmung "moniert11, widerspricht dem Akteninhalt«
In den an das Landgericht verwiesenen. Sachen hat der Kläger die Kostenzahlung sauf forderungen vom 7° Juli 1959 und auch die .Fristsetzung vom 2« Februar i960 unbeachtet gelassen« In den Amtsgerichtssachen wurde der Kläger bereits Anfang Juli von den Widersprüchen der Beklagten benachrichtigt;, während die Terminsanträge der Beklagten erst am 31« Juli 1959 an ihn abgesandt wurden« Es war also bereits ein Monat verstrichen, ohne daß er etwas veranlaßt hatte« Außerdem hat er die ausdrückliche Zahlungsaufforderung vom 5• Februar i960 mit Fristsetzung bis zu dem 1« März i960 lange Zeit unbeachtet gelassen« Die Terminsanberaumung in den Landgerichts Sachen auf 9« November i960 und in den Amtsgerichtssachen auf 9» Juni i960 konnte danach nicht mehr als "alsbaldig1* im Sinne von § 696 Abs« 2 ZPO angesehen werden«
3« Der Revision kann auch nicht darin gefolgt werden, es sei hier eine "Heilung" der Mängel gemäß § 295 ZPO eingetreton* Diese gesetzliche Bestimmung bezieht sich auf mangelhafte Prozeßhandlungen« Eine solche kommt hier nicht in Betracht; denn es handelt sich darum, daß der
Kläger seines Anspruchs endgültig verlustig ging.; v;enn er seine Ansprüche nicht rechtzeitig in einer Weise geltend machte3 die dem Sinn des Vergleichs entsprach Das ist keine prozessuale3 sondern eine materiellrechtliche Frage»
III» Verzögerung des Verfahrens«
Die Revision versucht mit weiteren Verfahrensrügen die Auffassung des Berufungsgerichts zu erschüttern* der Kläger habe das Verfahren verzögert* und.darzutun* es habe vielmehr feststollen müssen* die Beklagten hätten es ihrerseits darauf angelegt* den Rechtsstreit hinzuziehen und hätten auch von vornherein daran ein Interesse gehabt» Daraus möchte die Revision ersichtlich sowohl Schlüsse gegen die Auslegung des Vergleichs durch das Berufungsgericht gezogen sehen3 aber auch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts darüber, was der Kläger nach Sinn und Zweck des Vergleichs hier zu tun verpflichtet gewesen sei«,
Ihre Rügen sind jedoch unbegründet»
1» Aus dem Verhalten des Steuerberaters der Beklagten3 wie es im Schriftsatz des Klägers vom 12» Mai 1961 unter Beweis gestellt ist* läßt sich zu Gunsten des Klägers nichts entnehmen» Die Gesamtaufstellung vom 28» Mai 19595 nach der der Kläger eine Gesamtforderung von 2b785372 DM geltend machte* hätte er dem Prozeßbevollmächtigten der Beklagten erst mit Schreiben vom 29* Mai 1959 zugeleitet* das heißt erst über drei Wochen nach Abschluß des Vergleichs» Dabei erklärte er selbst* die Anfertigung der Aufstellung habe länger gedauert* als er sich gedacht habe» Bei dieser Sachlage kann er jedenfalls auch nichts
daraus herleiten, daß die Beklagten erst mit Schreiben vom 2?o Juni 1959 einen Teilbetrag von 1 598 383 DM anerkannt und unstreitig auch (~ 1 600 DM) gezahlt haben. Dadurch war der Kläger, wie das Berufungsgericht ohne Hechtsirrtum ausgeführt hat, nicht an einer (rechtzeitigen) Geltendmachung seiner Ansprüche gehindert (BU 12).
2« Nachdem der Kläger auf Grund von 2o Wechseln über Beträge von insgesamt 2o 97o EM Mahnverfahren eingeleitet hatte, war es nach dem Sinn und Zweck des Vergleichs nicht Sache der Beklagten, zu der Aufstellung vom 28* Mai 1959 Stellung zu nehmen, vielmehr Aufgabe des Klägers, sein Vorbringen zusammenzufassen und neu zu ordnen» Das hat er erst im Dezember i960 getan»
3» Die Beklagten waren zwar laut Nr» 2 und 3 des Vergleichs verpflichtet, dafür einzustehen, daß ab 1» Dezember 1959 monatlich ^00 DM einbezahlt wurden* Darauf, daß sie das nicht getan haben, kam es aber nicht an, falls ihre Auffassung gebilligt wurde, der Kläger habe nicht im Sinne des Vergleichs gehandelt, wenn er am 22» Juni 1959 lediglich Antrag auf den Erlaß von 2o Wechselzahlungsbefehlen stellte5 denn alsdann konnte er keine Forderungen mehr gegen die Beklagten erheben, die dann auch keine Zahlungen mehr zu leisten hatten»
Aus der Aktenanforderung des OberstaatsanwaIts vom 27o Juli 1959 (2o Js l*+o/59) ergibt sich nicht, wie die Revision meint, die Beklagten hätten deshalb Strafanzeige erstattet, weil ihnen daran gelegen war, die Klärung der Höhe der Forderungen zu verzögern» Das Strafverfahren 2o Js lko/59 war, wie das Schreiben des Oberstaatsanwalts vom 2lf» Februar 1959 in den Akten 8 Q 1/59 DG Braunschweig
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ergibt, schon länger anhängige Auch wenn sich die Beklagten mit ihrer damaligen Anzeige eine günstigere Lage im Verfahren betr0 einstweilige Verfügung verschaffen wollten, spricht das nicht dagegen, daß sie bei und nach Abschluß des Vergleichs das größte Interesse daran hatten, wie das Berufungsgericht festgestellt hat, baldigst im ordentlichen Prozeß-wege geklärt zu sehen, wie hoch sich die - angeblichen -Forderungen des Klägers beliefen« Nur dann konnten sie, wie das Berufungsgericht rechtsirrtumsfrei ausgeführt hat, wirklich - uneingeschränkt - in den Genuß der Lizenzgebühren gelangen (BU 13)* Dagegen war der Kläger, wie er selbst vorgetragen hat (Akten b C 737/59, Schriftsatz vom 12« August 1959)3 seinerseits daran interessiert, nicht mit einer Gesamtklage vorzugehen, sondern eine größere Zahl von Wechselansprüchen gerichtlich geltend zu machen, die er Jeweils erst einzeln durchführen wollte, wenn sich entsprechende Baten aus den Lizenzgebühren auf dem Sonderkonto angesammelt hatten* Kr wollte also eine Gesamtklärung möglichst verzögern . Das widersprach aber nach der nicht zu beanstandenden Auslegung des Berufungsgerichts gerc4& ddm£Sinn' des Vergleichs*
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Die Revision mußte hiernach als unbegründet zurückgewiesen werden«,
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 ZPO«,
Dr* Gelhaar Dr» Dorschei Dr« Mezger Dr* Messner Mormc