Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin bei Klageorhebung ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der von ihr begehrten Po st Stellung gehabt habe und daß es während des Rechtsstreites fortbestanden habe« Einen Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen« Bio von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu abweichender Beurteilung keine Veranlassung« a) Boch h< das Berufungsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam« Babei läßt es offen, ob die Kündigung gemäß § 554 Abs« 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen ist$ denn cs meint, daß die Klägerin von vornherein nicht befugt gewesen sei, ohne weiteres am 17® Oktober 1956 fristlos zu kündigen« it Reibst wenn davon ausgegangen werde, daß die Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses für die Monate August und September 1956 nach § 284 Abs® 2 Satz 1 BGB in Verzug gewesen sei, als die Klägerin gekündigt habe, hänge doch die Kündigungsbefugnis eines Vermieters, der wie die Klägerin zwar früher einmal zur pünktlichen Zahlung auf gef ordert,. dann aber jahrelang die ständig unpünktliche Zahlung ohne Beanstandung hingenoramen habe, nach freu und Glauben von einem Hinweis an den Mieter ab, daß er zur Vermeidung der fristlosen Kündigung nunmehr pünktlich zahlen möge« Bas gelte auch dann, wenn - wie hier - das Hecht zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB daraus hergeleitet werden solle, daß der Mie-ter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug geraten sei® Bas Reichsgericht hat in zwei vom Berufungsgericht angeführten Urteilen (JE 1925, 570 und JW 1932, 1041) ausgeführt, nach freu und Glauben sei die Kündigung eines Mietvorhältnisses unwirksam, wenn sie nach dem Mietvertrag zwar schon indem Falle zulässig sei, daß der .Ri et er für einen fermin mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug sei, wenn sie indessen erklärt worden sei, nachdem der Mieter den Mietzins wiederholt oder gar stets unpünktlich gezahlt habe, ohne daß der Vormieter vor Erklärung der Kündigung den Mieter darauf hingewiesen hätte, daß künftig * .das säumige Verhalten die Kündigung zur Holge haben werde« Bie Anwendung dieses Hechtsgedankens scheitert jedoch im vorliegenden Falle, in dem die Voraussetzungen für die Kündigung?-befugnis der Klägerin nicht durch Vertrag, sondern nur durch § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB bestimmt sind, daran, daß die Beklagte jedenfalls in der Zeit vom Mai 1952 bis zu dem Juli 1956 niemals mit der Bezahlung von zwei aufeinanderfolgenden MietZinsraten gleichzeitig in Verzug gewesen ist und daß daher während dieses Zeitraums die Klägerin niemals zur Kündigung befugt gewesen ist« Pür einen Hinweis des vom Reichsgericht für erforderlich gehaltenen Inhalts lag also keine Veranlassung * vor« Vielmehr hatte die Klägerin nach frühestens vier Jahren und vier Monaten erstmals vom 16« Oktober 1956 an die Möglichkeit , gemäß § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB zu kündigen, falls die Beklagte an diesem Tage mit der Bezahlung der Septemberrate in Verzug kam und mit der Bezahlung der Augustrate in Verzug war« 2«) Demnach kommt es zunächst weiter darauf an, ob die Beklagte nach dem 15« Oktober 1956 in Verzug war« Das ist zu bejahen« Insbesondere kann der im angefochtenen Urteil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts mit Recht - nicht abschließend erörterten Ansicht von Bettermann (MSchG § 3 Nr« 136) nicht beigetreten werden, erst auf Grund der an den Mieter gerichteten Mitteilung des Vermieters, daß er künftig die dauernd verspätete Zahlungsweise nicht mehr hinnehmen werde, sondern pünktliche Leistung verlange, gerate der dennoch weiterhin säumige Mieter in Zahlungsverzug % § 284 Abs* 2 Satz 1 BGB sei also nicht anwendbar*- Bine derartige Rücksichtnahme auf den unzuverlässigen Mieter wird der Bedeutung der genannten Bestimmung schon deshalb nicht gerecht, weil damit folgerichtig die Entstehung der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz (§ 286 BGB) und auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) von der bezeichneten Ankündigung abhängig wäre« Unter dem Gesichts punkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist auch «eine Verschiebung des Fälligkeitstermins« - wie Bett ermann (aaO § 3 Nr, 135) nichtverkennt - jedenfalls regelmäßig nicht geboten, zu demal unklar bliebe, Wahn die Fälligkeit eint ritt« Bern Erfordernis der Beachtung von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr genügt es vielmehr, daß der nachsichtige Vermieter, der lange Zeit hindurch wiederholte zweifache Säumnisse des Mieters hingenömmen hat, ohne deswegen von d.em ihm nach § Zu der Behauptung der Beklagten, daß ihr die Kündigung erst danach erklärt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht
Till ZR 16/58 Terkündet am 24« Februar 1959 Justizangestellter als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle 2337 022 Im Hamen des To Ikes In dem Rechtsstreit der Hausbesitzerin Maria SflHHHHHfrin K^Bfcplatz^ Klägerin, Berufungsbeklagten und Revisionsklägerin, ~ Prozeßbevollmächtigter s Rechtsanwalt Br« ftKf - . gegen B4P Werbegesellschaft mit beschränkter Haftung, gesetzlich vertreten durch den Geschäftsführer Rolf B^H|in SefllllBhlor-Platz Mk Beklagte, Berufungsklägerin und Revisionsbeklagte, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Prof« hat der TIII« Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf. die mündliche Terhandlung vom 24« Pebruar 1959 unter Mitwirkung des S enat spräs i dent eh Br« Größmann und der Bundes-rieht er Br« Gelhaar, Artl, Br« Spieler und Br. Borschel für Recht erkannt? Auf die. Revision der Klägerin wird das Urteil des .5« Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 3« Bezember 1957 aufgehoben._ Bie Sache wird zur anderweiten Terhandlung und Entscheidung ahdas Berufungsgericht zurückvorwicsen, dem.auch die Entscheidung über die Kosten der Revision übertragen wird« * - * ; V * ' ' . ' " , * * * ♦ ♦ ♦ Ton Rechts wegen K>-f, “ g ~ Tatbestands Die Klägerin hat der Beklagten Teile der Außenwand dee Hauses KflHfeplatz (MI in zu dem Gebrauch als Wer- beflachen durch schriftliche .Verträge vermietet« Der Mietzins betrug danach 600,— DM monatlich und war am 15c jeden Monats für den vorangegangenen Monat zu zahleno Die Beklagte hat den Mietzins in der Zeit vom Mai 1952 bis zu dem Juli 1956 stets verspätet .auf das ihr bezeichnete Bankkonto der Klägerin überwiesen, und zwar frühestens am 16« und spätestens am 25o jeden Monats» Als.Mietzins für die Monate August .und September 1956 hat die Beklagte am 17« Oktober 1956 nachmittags der Bank 1 200,— DM zur Gutschrift auf das Konto gezahlt, die am Tage darauf erfolgt ist« Mit dem der Beklagten duroh den Gerichtsvollzieher am 17® Oktober 1956 - und zwar nach Darstellung der Klägerin um 14>50 Uhr -cugestellten Schreiben vom selben Tage hat die Klägerin das Mietverhältnis fristlos gekündigt mit der Begründung, daß die Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses für zwei Monate im Rückstand sei« Die Beklagte hat darauf die Kündigung als imberechtigt bezeichnet« Die Klage ist auljfestStellung gerichtet, daß das Mietverhältnis seit dem 18® Oktober 1956 nicht mehr besteht« Die Beklagte hat behauptet, daß sie bereits vor der erst um 15,20 Uhr erfolgten Zustellung gezahlt habev Bach ihrer Auffassung kann sich die Klägerin auf die ausbedungene Fälligkeit des Mietzinses zur Rechtfertigung der Kündigung nicht berufen, weil sie etwa vier Jahre lang die' unpünktliche Zahlimgsweise nicht beanstandet hat« Deshalb habe die Klägerin die Unplüikt 1 ichkeit nur dann zu dem Anlaß einer fristlosen Kündigung nehmen dürfen? wenn sie zuvor die Beklagte darauf hin- 1 I ' ~ 5 - gewiesen hätte, daß künftig gegebenenfalls von dieser Befug-* nis Gebrauch gemacht werden würde« Bas Landgericht, hat dem Klageantrag entsprochen» Bie Beklagte hat Berufung eingelegt« Während des zweiten Hechtszuges ist das Hietverhältnis auf alle Palle am 30» September 1957 abgelaufen» Bas Obei'landesgericht hat die Klage, abgewiesen« Dagegen richtet sich die Bevision der Klägerin, mit der sie den PestStellungsantrag weiter verfolgt« Bie Beklagte will das Rechtsmittel zurückgewiesen wissen« Efrtscheidungsgrün&e % ♦ I» Bas Berufungsgericht hat ausgeführt, daß die Klägerin bei Klageorhebung ein rechtliches Interesse im Sinne des § 256 ZPO an der von ihr begehrten Po st Stellung gehabt habe und daß es während des Rechtsstreites fortbestanden habe« Einen Rechtsfehler lassen diese Erwägungen nicht erkennen« Bio von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung vor dem Revisionsgericht vorgetragenen Gesichtspunkte geben zu abweichender Beurteilung keine Veranlassung« II. a) Boch h< das Berufungsgericht die fristlose Kündigung für unwirksam« Babei läßt es offen, ob die Kündigung gemäß § 554 Abs« 1 Satz 2 BGB ausgeschlossen gewesen ist$ denn cs meint, daß die Klägerin von vornherein nicht befugt gewesen sei, ohne weiteres am 17® Oktober 1956 fristlos zu kündigen« it Reibst wenn davon ausgegangen werde, daß die Beklagte mit der Bezahlung des Mietzinses für die Monate August und September 1956 nach § 284 Abs® 2 Satz 1 BGB in Verzug gewesen sei, als die Klägerin gekündigt habe, hänge doch die Kündigungsbefugnis eines Vermieters, der wie die Klägerin zwar früher einmal zur pünktlichen Zahlung auf gef ordert,. dann aber jahrelang die ständig unpünktliche Zahlung ohne Beanstandung hingenoramen habe, nach freu und Glauben von einem Hinweis an den Mieter ab, daß er zur Vermeidung der fristlosen Kündigung nunmehr pünktlich zahlen möge« Bas gelte auch dann, wenn - wie hier - das Hecht zur fristlosen Kündigung gemäß § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB daraus hergeleitet werden solle, daß der Mie-ter mit der Entrichtung des Mietzinses für zwei aufeinander folgende Monate in Verzug geraten sei® b) 1«) Ber Angriff der Bevision gegen diese Auffassung ist im Ergebnis begründet« Bas Reichsgericht hat in zwei vom Berufungsgericht angeführten Urteilen (JE 1925, 570 und JW 1932, 1041) ausgeführt, nach freu und Glauben sei die Kündigung eines Mietvorhältnisses unwirksam, wenn sie nach dem Mietvertrag zwar schon indem Falle zulässig sei, daß der .Ri et er für einen fermin mit der Entrichtung des Mietzinses in Verzug sei, wenn sie indessen erklärt worden sei, nachdem der Mieter den Mietzins wiederholt oder gar stets unpünktlich gezahlt habe, ohne daß der Vormieter vor Erklärung der Kündigung den Mieter darauf hingewiesen hätte, daß künftig * .das säumige Verhalten die Kündigung zur Holge haben werde« Bie Anwendung dieses Hechtsgedankens scheitert jedoch im vorliegenden Falle, in dem die Voraussetzungen für die Kündigung?-befugnis der Klägerin nicht durch Vertrag, sondern nur durch § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB bestimmt sind, daran, daß die Beklagte jedenfalls in der Zeit vom Mai 1952 bis zu dem Juli 1956 niemals • ~ 5 - mit der Bezahlung von zwei aufeinanderfolgenden MietZinsraten gleichzeitig in Verzug gewesen ist und daß daher während dieses Zeitraums die Klägerin niemals zur Kündigung befugt gewesen ist« Pür einen Hinweis des vom Reichsgericht für erforderlich gehaltenen Inhalts lag also keine Veranlassung * vor« Vielmehr hatte die Klägerin nach frühestens vier Jahren und vier Monaten erstmals vom 16« Oktober 1956 an die Möglichkeit , gemäß § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB zu kündigen, falls die Beklagte an diesem Tage mit der Bezahlung der Septemberrate in Verzug kam und mit der Bezahlung der Augustrate in Verzug war« Mag auch der in § .554 Abs« .1 Satz 1 BOB vorausgesetzte Sachverhalt schon einmal im Jahre 1951 gegeben gewesen sein und hat dann: did Klägerin damals deswegen nicht gekündigt, sondern sich damit begnügt, die Beklagte alsbald auf Zahlung der etwa rückständigen Raten gerichtlich zu belangen, so hat doch die Klägerin nicht gegen Treu und Glauben verstoßen, indem sie bei der ersten Wiederholung, frühestens fast fünf Jahre später ohne vorherigen Hinweis auf die Ktindigungsbefug-nis sofort von ihr Gebrauch gemacht hat« Daß die Klägerin dann noch im Jahre 1952 die Beklagte auf die Notwendigkeit pünktlicher Zahlung aufmerksam gemacht und ihr für den Pall der Säumigkeit die Einleitung von Mahnverfahren ohne vorherige Kündigung angedroht hat, ist unerheblich« 2«) Demnach kommt es zunächst weiter darauf an, ob die Beklagte nach dem 15« Oktober 1956 in Verzug war« Das ist zu bejahen« Insbesondere kann der im angefochtenen Urteil - vom Standpunkt des Berufungsgerichts mit Recht - nicht abschließend erörterten Ansicht von Bettermann (MSchG § 3 Nr« 136) nicht beigetreten werden, erst auf Grund der an den Mieter gerichteten Mitteilung des Vermieters, daß er künftig die dauernd verspätete Zahlungsweise nicht mehr hinnehmen werde, sondern pünktliche Leistung verlange, gerate der dennoch weiterhin säumige Mieter in Zahlungsverzug % § 284 Abs* 2 Satz 1 BGB sei also nicht anwendbar*- Bine derartige Rücksichtnahme auf den unzuverlässigen Mieter wird der Bedeutung der genannten Bestimmung schon deshalb nicht gerecht, weil damit folgerichtig die Entstehung der sich unmittelbar aus dem Gesetz ergebenden Ansprüche des Vermieters auf Schadensersatz (§ 286 BGB) und auf Verzugszinsen (§ 288 BGB) von der bezeichneten Ankündigung abhängig wäre« Unter dem Gesichts punkt von Treu und Glauben (§ 242 BGB) ist auch «eine Verschiebung des Fälligkeitstermins« - wie Bett ermann (aaO § 3 Nr, 135) nichtverkennt - jedenfalls regelmäßig nicht geboten, zu demal unklar bliebe, Wahn die Fälligkeit eint ritt« Bern Erfordernis der Beachtung von Treu und Glauben im geschäftlichen Verkehr genügt es vielmehr, daß der nachsichtige Vermieter, der lange Zeit hindurch wiederholte zweifache Säumnisse des Mieters hingenömmen hat, ohne deswegen von d.em ihm nach § 554 Abs« 1 Satz 1 BGB zustehenden Gestaltungsrecht mit seiner besonders weitreichenden Folge Gebrauch zu machen, dies erst tun darf, nachdem er den Mieter gerade auf diese Möglichkeit hingewiesen hat, will er sich nicht dem Vorwurf unzulässiger Rechtsausübung aus setzen* \ 3c) Bie im Hinblick auf § 285 Abs, 1. BGB aufgestellte Behauptung der Beklagten, daß diese außergewöhnliche Säumnis auf ein erst am 17* Oktober 1956 bemerktes Versehen einer ihrer Angestellten zurückzuführen sei, ist unerheblich; denn* die Beklagte hat nach § 278 BGB eine »derartige Nachlässigkeit ebenso zu vertreten wie eigenes Verschulden nach § 276 BGB, - Ill, Es kommt also nur noch darauf an, ob die Klägerin hin-eiohtlich ihrer Forderung auf Entrichtung des Mietzinses für August und September 1956 befriedigt worden ist, bevor der Beklagten das Schreiben vom 17« Oktober 1956 zugegangen ist (§ 132 Abs« 1 BOB). Dabei ist, wie das Berufungsgericht zutreffend unter .Bezugnahme auf RGZ 99? 257 bemerkt, nicht etwa auf den Zeitpunkt der (erst am 18* Oktober 1956 erfolgtet Gutschrift der 1 200,— DH auf das Konto der Klägerin, sondern auf den Zeitpunkt abzustellen, an* dem die Beklagte am 17« Oktober 1956 nachmittags diesen Betrag bei der Bank eingezahlt hat (vgl. auch Palandt BGB 17« Aufl. § 362 Anm. 3)« Zu der Behauptung der Beklagten, daß ihr die Kündigung erst danach erklärt worden sei, hat das Berufungsgericht nicht r Stellung genommen» Um ihm Gelegenheit zu geben, das nachzuhol muß das angefochtene Urteil aufgehoben und die Sache zur ander weiten Verhandlung und Entscheidung, an das Berufungsgericht zurückverwiesen werden» Zwar hat die Beklagte vor dem Landgericht schließlich erklärt, sie lasse wden Einwand, daß vor Zustellung der Kündigung bezahlt worden sei, fallen”» Dadurch wurde indessen nicht ausgeschlossen, die Behauptung über den Zeitpunkt der Bezahlung im Verhältnis zu dem der Zustellung - wie geschehen - im zweiten Rechtszug erneut aufzustellen (Stein-Jonas-Schönke ZPO 18» Aufl« § 529 Anm» IIj Baumbach ZPO 24o Aufl«. § 529 Ahm. 1). Die Erklärung hatte nur die Vir kung, daß der Streitstoff zunächst auf die Präge beschränkt wurde, ob die Voraussetzung für die Kündigung nach § 554 Abs* Satz 1 BGB gegeben sei« Doch blieb es der Beklagten unbenommer * '-• 8 *• vor dem Berufungsgcricht ihre Darstellung wieder aufzugreifen, nach welcher der die Kündigung von vornherein wirkungslos machende (Tatbestand des § 554 Abs» 1 Satz 2 BGB Vorgelegen hat* % * * , » Br* Großmann Br* Gelhaar Ärtl , Dr» Spieler 33r. Dorschel