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BGH · VIII ZR 15/83

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 15/83

Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 25. Oktober 1982 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision einlegen lassen. Juni 1983 hat die Klägerin beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen. Die beantragte Beiordnung (§ 78 b ZPO) setzt u.a. voraus, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, daß sie sich nach der Mandatsniederlegung durch ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten darum bemüht habe, einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Denn das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer entsprechend dem eingeklagten Betrag auf 15.950,— DM festgesetzt, die Revision aber nicht zugelassen (§ 546 ZPO).

Zitierte Normen: § 78b ZPO
RechtsanwaltunzulässigBeiordnungBundesgerichtshofZPOKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

beglaubigte Abschrift!
BUNDESGERICHTSHOF
VIII ZR 15/83
BESCHLUSS
in dem Rechtsstreit
 Firma Landmaschinen A. Gertrud WflHBr Inhaberin Kauffrau A. Gertrud	L®®straße	B/l	in	RflB0r
Klägerin und Revisionsklägerin, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. flHHB ~
gegen
%
1	. Landwirt Alois Große BUR, WifHHHHH in
2	.
Beklagter und Revisionsbeklagter
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofes hat am 22. Juni 1983
durch den Vorsitzenden Richter Braxmaier und die Richter Wolf, Merz, Dr. Skibbe und Dr. Paulusch
 beschlossen:
Der Antrag der Klägerin vom 16. Juni 1983 auf Beiordnung eines Rechtsanwalts wird abgelehnt.
Gründe :
Die Klägerin hat gegen das Urteil vom 25. Oktober 1982 durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt Revision einlegen lassen. Der Prozeßbevollmächtigte hat endgültig am 18. Mai 1983 seine Vollmacht gegenüber dem Gericht niedergelegt. Mit Schreiben vom 16. Juni 1983 hat die Klägerin beantragt, ihr einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt beizuordnen.
Die beantragte Beiordnung (§ 78 b ZPO) setzt u.a. voraus, daß die Partei einen zu ihrer Vertretung bereiten Rechtsanwalt nicht findet. Die Klägerin hat jedoch nichts dazu vorgetragen, daß sie sich nach der Mandatsniederlegung durch ihren bisherigen Prozeßbevollmächtigten darum bemüht habe, einen anderen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt
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zu finden. Überdies kommt die Beiordnung auch deshalb nicht in Betracht, weil die Revision aussichtslos, nämlich unzulässig, ist. Denn das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer entsprechend dem eingeklagten Betrag auf 15.950,— DM festgesetzt, die Revision aber nicht zugelassen (§ 546 ZPO). Die in § 547 ZPO geregelte Ausnahme betrifft nicht den hier vorliegenden Fall, daß die Klage als unzulässig abgewiesen worden ist.
Braxmaier	Dr.	Skibbe
 als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 des Bundesgerichtshofs
 Beglaubigt