- Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr Der VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. In beiden Akkreditiven wurde bei den Besohaffenheitsangaben der Ware bestimmt, daß jede Nuß einen Mindestdurchmesser von 27 mm haben, müsse und die Ware nicht mehr als 12 # schlechte Nüsse enthalten dürfe. Das Berufungsgericht ist ohne weitere Bev/eisaufnähme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anschrift des Beklagten von &HBnur als Vernan Adresse angegeben worden sei und daß sich daraus noch nicht seine Vertragsbeteiligung an dem zu beurteilenden Geschäft entnehmen lasse. Auch die Zeugenaussagen mHHM und des Kaufmanns MeM lieferten hierfür keinen hinreichenden Beweis, überdies ergebe sich aus dem Schreiben des Meflian den Kläger vom 21. November 1961, daß auch er (MeflR der Meinung gewesen sei, zu den von iflHB in seinem Schreiben vom selben Tag an ihn aufgeführten Bedingungen für Rechnung des Klägers den Posten von 50 t Nüssen verkauft zu haben. Aus den Umständen, daß der Kläger dem Beklagten die Rechnung für die Walnüsse übersandt und dieser die Sendung verzollt hat, könne nicht auf den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen werden. Die Revision rügt, der Begründung des Berufungsurteils sei zu entnehmen, daß das Berufungsgericht nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Zusammenhang geprüft habe, um festzustellen, ob die Parteien miteinander einen Kaufvertrag über die 50 t Walnüsse abgeschlossen haben. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet und es unterlassen, die für eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises sprechenden Umstände einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, können keinen Erfolg haben. Aus dem Umstand, daß M(HH| dm 27« Juli 1961 den Offenbarungseid geleistet hatte und möglicherweise deshalb nicht daran interessiert war, bei dem vorliegenden Geschäft als Käufer der Ware aufzutreten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß er Mefll gegenüber nicht als Käufer aufgetreten ist. Die Ansicht der Revision, der Kläger habe nur einen Vertragspartner als Käufer haben wollen, der fähig und bereit war, den Kaufpreis zu zahlen, verkennt, daß der Kläger die Bedingung gestellt hatte, den Kaufpreis durch Akkreditiv sicherstellen zu lassen und daß nichts darüber vorgetragen worden ist, der Kläger habe Kenntnis von einer etwa bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit HHHP gehabt. Auch die Ausstellung der Rechnungen auf den Namen des Empfängers ergibt nicht zwingend, daß der Beklagte Vertragspartner des Klägers war und einen Kaufvertrag über die an ihn zu versendende Ware abgeschlossen hat. Ob der Kläger etwa sich mit Ausfuhrbestimmungen und Devisenvorschriften seines Landes in Widerspruch setzte, wenn er die Nüsse an einen Empfänger sandte, mit dem er keinen Kaufvertrag über die Ware abgeschlossen hatte, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu untersuchen, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen dies nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehlt zudem an einer Darlegung dafür, daß dem Beklagten solche Bestimmungen bekannt gewesen seien» Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die mögliche Vorstellung des Klägers, daß der Beklagte sein Vertragspartner als Käufer der Ware sei, deshalb als unerheblich angesehen hat und ansehen durfte, weil Mcfllals Der Erwägung des Berufungsgerichts, die Ausstellung der Rechnungen habe für die Verzollung der Ware Bedeutung gehabt, um damit den V/arenwert zu belegen, kann zwar entgegengehalton werden, daß der Warenwert auch dann aus der Rechnung ersichtlich gewesen wäre, wenn sie auf HflBB ausgestellt worden wäre. Mit dieser Würdigung des Sachverhalts verneint das Berufungsgericht zugleich, daß der Beklagte auch die Schuld M|HHübernommen habe. Nach der Auslegungsregel des § 329 BGB ist dann aber im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger (Kläger) unmittelbar ein Recht erwerben sollte, die Befriedigung von dem Beklagten zu fordern Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei. Aus dem von der Revision angeführten Schreiben des MfHHB an den Beklagten vom 26. Auch die sonstigen Umstände des Sachverhalts ergeben, daß MflHH Käufer der Ware war und sie an den Beklagten weiterverkauft hat. Selbst v/enn das zu den Bedingungen erfolgt sein sollte, zu denen der Kläger verkauft hat, so wäre daraus noch nicht zu folgern, daß der Kläger neben den Ansprüchen aus den beiden Akkreditiven auch einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen MÜBund dem Beklagten gegen diesen erworben habe.
N I 2126 057 BUNDESGERICHTSHOF (M NAMEN DES VOLKES VIII, 2R ,15/68 URTEI1 Verkündet tm 3o Dezember 1969 Mückenhausen, Justizangeatellto •1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle In dem Rechtsstreit des Kaufmanns Simon in I /Türkei r Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigters Rechtsanwalt Freiherr v. gegen den Kaufmann Otto Grofimarkthalle, Beklagten und Revisionsbeklagton, - Prozeßbevollmächtiger: Rechtsanwalt Dr Der VIII o Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 3. Dezember 1969 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Br. Gelhaar, Artl, Br. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Bie Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts München vom 16. November 1967 wird auf Rosten des Klägers zurückgewiesen. Von Hechts v/egen Tatbestand: Der Kaufmann Metz stand als Vertreter einer Münchner Handelsgesellschaft für deren Niederlassung in Istanbul mit dem Kaufmann MHBin Mü^Üin Geschäftsverbindung und bot ihm durch Schreiben vom 17. Oktober 1961 200 t türkische Walnüsse für 1,—BM per kg zu dem Verkauf in München auf Kommissionsbasis an. Nach weiteren Schreiben an Metz bezog sich MÜH in seinem Schreiben vom 21. November 1961 auf ein mit Metz am Tage zuvor geführtes Telefongespräch und bestätigte in dem Schreiben, er habe durch Vermittlung von Me® von den Firmen Simon aHII^^B (Kläger) und Talat Istanbul 100 t türkische Yfalnttsse näher bezeichnter Qualität zu dem Preise von 1,35 BM per kg waggonfroi jythion gekauft. Es werde zunächst für 50 t ein Akkreditiv zugunsten der Firma Simon A^HP in Höhe von 50 000 BM eröffnet worden. Ber Restkaufpreis von 0,35 BM per kg werde nach Ankunft und Richtigbefund der Ware in München bezahlt werden. Babei bezeichnete MflHH den Beklagten als Adressaten der Ware. In dem Schreiben heißt es ferner: Bestätigung der Verkäufer mit Abrechnungsbefugnis über meine Firma wollen Sie umgehend nachreichen. Am selben Tage teilte Me® dem Kläger mit* er habe für seine Rechnung 50 t Walnüsse der Ernte 1961 "qualitG naturelle 25/30 mm, 12 # maximum gatees11 zu dem Preise von DM 1,35 per leg franko Waggon Pythion verkauft. Als Empfänger der Ware wurde dem Kläger der Beklagte bezeichnet. Dieser ließ auf Veranlassung ftiHHBaro 24o November 1961 ein unwiderrufliches Akkreditiv über 50 000,—DM und ein v/eiteres Akkreditiv über 17 500,—DM eröffnen. In beiden Akkreditiven wurde bei den Besohaffenheitsangaben der Ware bestimmt, daß jede Nuß einen Mindestdurchmesser von 27 mm haben, müsse und die Ware nicht mehr als 12 # schlechte Nüsse enthalten dürfe. Nach Ankunft der Ware in München am 9. und 12. Dezember 1961 ließ der Beklagte die Qualität der Nüsse von einem Sachverständigen prüfen. Dieser stellte durch Stichproben fest, daß sich unter den Nüssen auch solche unter 27 mm befänden und daß der Anteil an schlechten Nüssen zu dem Teil höher als 12 # sei. Deshalb wurde das zweite Akkreditiv Über 17 500,—DM nicht eingelöst. Der Kläger verlangt mit der Klage den restlichen Kaufpreis für gelieferte 44 400 kg Walnüsse in Höhe von insgesamt 15 540,—DM nebst Zinsen. Der Beklagte bestreitet, daß er Vertragspartner des Klägers sei. Das Dandgericht hat die Klage abgewiesen. Das Oberlander,-gericht hat ihr durch Urteil vom 10. Dezember 1964 stattgegeben Auf die Revision des Beklagten hat der erkennende Senat dieses Berufungsurteil aufgehoben. Auf Tatbestand und Entscheidung^“ gründe des Urteils vom 28. Juni 1967 - VIII ZR 42/65 - wird verwiesen. Daraufhin hat das Oberlandesgericht auf Grund dos erneuten Berufungsverfahrens die Berufung des Klägers zurückgewieoon und ihn gemäß § 717 Abs. 2 ZPO verurteilt, den auf Grund des ersten Berufungsurtoils auf Hauptsumme und Zinsen gezahlten Betrag von 17 490,—DM nebst 5 $> Zinsen hiervon seit dem 4« Februar 1965 zurückzuzahlen. Mit der Revision, deren Zurückweisung der Beklagte beantragt, verfolgt der Kläger die abgewiesene Klageforderung weiter. Entscheidunßogründe: I. Das Berufungsgericht ist ohne weitere Bev/eisaufnähme zu dem Ergebnis gelangt, daß die Anschrift des Beklagten von &HBnur als Vernan Adresse angegeben worden sei und daß sich daraus noch nicht seine Vertragsbeteiligung an dem zu beurteilenden Geschäft entnehmen lasse. Auch die Zeugenaussagen mHHM und des Kaufmanns MeM lieferten hierfür keinen hinreichenden Beweis, überdies ergebe sich aus dem Schreiben des Meflian den Kläger vom 21. November 1961, daß auch er (MeflR der Meinung gewesen sei, zu den von iflHB in seinem Schreiben vom selben Tag an ihn aufgeführten Bedingungen für Rechnung des Klägers den Posten von 50 t Nüssen verkauft zu haben. Hierzu sei Mefll, was unter den Parteien außer Streit sei, als Bevollmächtigter des Klägers auch berechtigt gewesen. Daher sei, so stellt das Berufungsgericht ferner fest, der Kläger auf Grund der im Schreiben MBHB an Me B vom 21. November 1961 bestätigten Absprache verpflichtet gewesen, an BHHi den Posten Nüsse zu liefern, während dieser die Ware abzunehmen und den Kaufpreis zu bezahlen hatte. BÜHBsei als Käufer aufgetreten, ohne daß MeB hiergegen etwas cingewendet habe. Der Beklagte sei auch nicht dadurch Partner des am 21. November 1961 bestätigten Kaufvertrages geworden, daß er am 24. November 1961 für den Kaufpreis Akkreditive zugunsten des Klägers stellen ließ. Denn damit sei lediglich eine Verpflichtung aus dem Kaufvertrag erfüllt worden. Ob der Klüger, wie MeB als Zeuge bekundet habe, nach Kenntnis von dem Akkreditiv den Beklagten als Käufer angesehen habe, sei ohne Bedeutung. Denn es sei nicht behauptet worden, daß diese nur auf seiten des Klägers bestehende einseitige Willensrichtung dem Beklagten gegenüber zu dem Ausdruck gekommen sei. Aus den Umständen, daß der Kläger dem Beklagten die Rechnung für die Walnüsse übersandt und dieser die Sendung verzollt hat, könne nicht auf den Abschluß des Kaufvertrages zwischen dem Kläger und dem Beklagten geschlossen werden. Da bei der Verzollung der Warenwert offengelegt werden müsse und zu diesen Zweck dem Zollamt regelmäßig die Rechnungen vorgelegt würden, lasse sich hieraus zwanglos entnehmen, daß dem Beklagten die Rechnungen nicht als Käufer, sondern allein als dem Brapflinger der Walnüsse zugesandt worden seien. Der Beklagte sei auch nicht deshalb zur Bezahlung dos restlichen Kaufpreises verpflichtet, weil er hierfür ein Akkreditiv gestellt habe. Denn die Bedingungen de3 Akkreditive seien nicht erfüllt worden, v/ie sich aus dem überzeugenden Gutachten des Sachverständigen Rechner ergebe. Die Beweisaufnahme habe auch keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß MÜHI mit dem Beklagten mehr vereinbart habe, als daß dieser seine, Kaufpreisschuld, bezahlen soll. Demnach stehe dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf den Restkaufpreis nicht gegen den Beklagten zu. II. Die Revision rügt, der Begründung des Berufungsurteils sei zu entnehmen, daß das Berufungsgericht nicht alle vorgetragenen Gesichtspunkte im Zusammenhang geprüft habe, um festzustellen, ob die Parteien miteinander einen Kaufvertrag über die 50 t Walnüsse abgeschlossen haben. Die Absendung der Walnüsse an den Beklagten sei nur eines von vielen Argumenten für die Passivlegitimation des Beklagten. Hierfür sprachen zahlreiche weitere Umstände. Die Rügen der Revision, das Berufungsgericht habe wesentliche Gesichtspunkte nicht beachtet und es unterlassen, die für eine Verpflichtung des Beklagten zur Zahlung des Kaufpreises sprechenden Umstände einer Gesamtbetrachtung zu unterziehen, können keinen Erfolg haben. Was die Revision im einzelnen dazu ausführt, rechtfertigt nicht den Vorwurf, das Berufungsgericht habe v/esentliche Umstände außer acht gelassen oder hätte sie anders würdigen müssen. Die Angriffe der Revision laufen deshalb im v/esentlichen darauf hinaus, die Würdigung des Sachverhalts im Berufungsurteil durch eine andere Beurteilung zu ersetzen. Das wäre jedoch nur dann möglich, v/onn dem Berufungsgericht bei seiner Würdigung ein wesentlicher Verfahrens-fehler unterlaufen wäre. Das ist in den Ausführungen der Revision nicht dargetan. Aus dem Umstand, daß M(HH| dm 27« Juli 1961 den Offenbarungseid geleistet hatte und möglicherweise deshalb nicht daran interessiert war, bei dem vorliegenden Geschäft als Käufer der Ware aufzutreten, brauchte das Berufungsgericht nicht zu folgern, daß er Mefll gegenüber nicht als Käufer aufgetreten ist. Die Ansicht der Revision, der Kläger habe nur einen Vertragspartner als Käufer haben wollen, der fähig und bereit war, den Kaufpreis zu zahlen, verkennt, daß der Kläger die Bedingung gestellt hatte, den Kaufpreis durch Akkreditiv sicherstellen zu lassen und daß nichts darüber vorgetragen worden ist, der Kläger habe Kenntnis von einer etwa bestehenden Zahlungsunfähigkeit oder Kreditunwürdigkeit HHHP gehabt. Auch die Ausstellung der Rechnungen auf den Namen des Empfängers ergibt nicht zwingend, daß der Beklagte Vertragspartner des Klägers war und einen Kaufvertrag über die an ihn zu versendende Ware abgeschlossen hat. Ob der Kläger etwa sich mit Ausfuhrbestimmungen und Devisenvorschriften seines Landes in Widerspruch setzte, wenn er die Nüsse an einen Empfänger sandte, mit dem er keinen Kaufvertrag über die Ware abgeschlossen hatte, brauchte das Berufungsgericht schon deshalb nicht zu untersuchen, weil der Kläger in den Tatsacheninstanzen dies nicht ausreichend dargelegt hat. Es fehlt zudem an einer Darlegung dafür, daß dem Beklagten solche Bestimmungen bekannt gewesen seien» Abgesehen davon ist darauf hinzuweisen, daß das Berufungsgericht die mögliche Vorstellung des Klägers, daß der Beklagte sein Vertragspartner als Käufer der Ware sei, deshalb als unerheblich angesehen hat und ansehen durfte, weil Mcfllals ¥ Vertreter dec Klägers die Ware verkauft hat und es deshalb wesentlich darauf ankommt, was MeflBgegen sich gelten lassen muß. Der Erwägung des Berufungsgerichts, die Ausstellung der Rechnungen habe für die Verzollung der Ware Bedeutung gehabt, um damit den V/arenwert zu belegen, kann zwar entgegengehalton werden, daß der Warenwert auch dann aus der Rechnung ersichtlich gewesen wäre, wenn sie auf HflBB ausgestellt worden wäre. Es ist aber kein Rechtsfehler darin zu sehen, daß das Berufungsgericht der Erteilung der Rechnungen nicht die Bedeutung beigelegt hat, die der Kläger und die Revision diesem Umstand beilegen wollen. Das Berufungsgericht stellt fest, die Bev;eisaufnähme habe keinen Anhaltspunkt dafür erbracht, daß Mfl^Bmit dem Beklagten mehr vereinbart habe, als daß dieser HÜB Kaufpreisschuld bezahlen sollte. Mit dieser Würdigung des Sachverhalts verneint das Berufungsgericht zugleich, daß der Beklagte auch die Schuld M|HHübernommen habe. Nach der Auslegungsregel des § 329 BGB ist dann aber im Zweifel nicht anzunehmen, daß der Gläubiger (Kläger) unmittelbar ein Recht erwerben sollte, die Befriedigung von dem Beklagten zu fordern III. Die Revision wendet sich ferner ohne Erfolg Gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, daß der Klageanspruch auch nicht unter anderen rechtlichen Gesichtspunkten gerechtfertigt sei. 1. Die Revision versucht aus dem Umstand, daß die beiden Akkreditive auf den Kläger ausgestellt worden sind, zu folgern, MflHBhabe seine Kaufpreisforderung gegen den Beklagten an den Kläger abgetreten. Bo ist jedoch kein Rechts-, fehler darin zu finden, daß das Berufungsgericht keinen ausreichenden Anhaltspunkt für eine solche Abtretung in dem zu beurteilenden Sachverhalt gefunden hat. 2. Ebensowenig ergibt sich der Anspruch des Klägers aus den gesetzlichen Vorschriften Über ungerechtfertigte Bereicherung. Die Revision führt hierzu nur aus* der Beklagte habe keinen Kaufvertrag mit MflBB abgeschlossen. Aus dem von der Revision angeführten Schreiben des MfHHB an den Beklagten vom 26. Februar 1962 ergibt sich jedoch, daß kBB die Ware an den Beklagten mit einem Zuschlag von 2 bzv/. 3 % weiterverkauft hat. Nichts anderes besagt auch die von der Revision angeführte Seite 5 der Klagebeantwortung. Auch die sonstigen Umstände des Sachverhalts ergeben, daß MflHH Käufer der Ware war und sie an den Beklagten weiterverkauft hat. Selbst v/enn das zu den Bedingungen erfolgt sein sollte, zu denen der Kläger verkauft hat, so wäre daraus noch nicht zu folgern, daß der Kläger neben den Ansprüchen aus den beiden Akkreditiven auch einen unmittelbaren Anspruch auf Zahlung des Kaufpreises nach Maßgabe der Vereinbarungen zwischen MÜBund dem Beklagten gegen diesen erworben habe. 3. Die Feststellung des Berufungsgerichts, daß die Bedingungen des nicht eingelösten Akkreditivs durch die Lieferungen nicht erfüllt worden sind, wird von der Revision nicht angegriffen. Daß dem Kläger darüber hinaus gegen den Beklagten das Recht erwachsen sei, die Befriedigung wegen seiner Kaufpreisforderung gegen mHB von dem Beklagten zu fordern, ißt, wie schon oben dargelegt, nach der rechtlich nicht zu beanstandenden Würdigung des Berufungsgerichts nicht bewiesen. IV. Aus diesen Gründen muß die Revision des Klägers ohne Erfolg bleiben. Deshalb bedarf es keines Eingehens auf weitere Ausführungen der Revision, die sich auf die Präge beziehen, ob und inwieweit sich der Kläger Zahlungen des Beklagten an HflB anrechnen zu lassen hätte und inwieweit der Beklagte eine Minderung des Kaufpreises verlangen könnte. Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Artl Dr. Messner Mormann