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BGH · VIII ZR 15/67

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 15/67

Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13» Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 41»720,05 DH nebst Zinsen abgewiesen hat* Lies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von meinem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist, Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigeiitum gegebenenfalls als Sicherung für meine Saldo-Forderung, Falls Wechsel oder Scheeles in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung, Be- und Verarbeitung erfolgen für mich unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne mich zu verpflichten. Die abgetretene Forderung dient zu meiner Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware, Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, mir nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung v/eit er veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach meiner Faktura,” Der Bauunternehmer Bosold fiel am 28, April 1964 in Konkurs, Die Beklagte war seine Bankverbindung, Zwischer, beiden galt bis zu dem 5» September 1962 ein Mantelabtretungsvertrag vom 17o November 1961, Darin verpflichtete sich die Firma BflB; der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche laufend Forderungen abzutreten und dafür zu sorgen, daß der Gesamtbetrag der jeweils abgetretenen Er wird insbesondere darauf achten, daß an die Schuldner der abgetretenen Forderungen nach Möglichkeit nur solche Waren geliefert werden, die frei von verlängerten EigentumsVorbehalten sind; andernfalls wird er, damit Lieferanten nicht geschädigt werden, die auf diesen 'Waren ruhenden (4) Soweit der Bank abgetretene Forderungen etwa dennoch von den Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund verlängerten EigentumgsVorbehalts berechtigterweise in Anspruch genommen werden können, soll die Abtretung erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam werden«,«,. Aufgrund der Zessionen soll die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin Forderungen ihres Kunden gegen die Bauherren eingezogen haben«, Bie Klägerin vertritt den Standpunkt, diese Forderungen hätten aufgrund der Nr» 6 ihrer Verkaufsbedingungen in Höhe ihrer Forderungen gegen Bfl^ ihr zugestanden und verlangt deshalb gemäß § 816 BGB von der Beklagten rd. 1. Bas Landgericht hat die Vereinbarung des verlängerten Eigentums Vorbehalts als wirksam, den Globalabtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB dagegen als unwirksam angesehen. Wirlcsamkeit des verlängerten Eigentums Vorbehalts unentschieden, bejaht aber die Rechtswirksamkeit der Globalabtretung und legt sie dahin aus, daß sie auch gegenüber dem verlängerten EigentumsVorbehalt eines Warenlieferanten Geltung beanspruche. Per erkennende Senat hat sich mit der Auslegung und der Rechtswirk-sarakeit des Globalabtretungsvertrages vom 5« September 1962 bereits in dem Parallelprozeß VIII ZR 94/66 befaßt, in dem ein anderer Gläubiger des B^K| aus verlängertem EigenturnsVorbehalt die Beklagte in Anspruch nimmt. 2. Zur Auslegung der Global ab tretung führtcdas Berufungsgericht auss Nach dem für die Auslegung von FormularVerträgen in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Abtretungsvertrages habe seine sämtlichen gegenv/ärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abgetreten, wobei 11 sämtliche" durch Unterstreichung noch hervorgehoben sei. der ABAF heiße es allerdings, die Globalabtretung solle, wenn die abgetretene Forderung "etwa dennoch" vom Lieferanten in Anspruch genommen werden könne, erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentums Vorbehalts Das bedeute aber nicht schlechthin eine unbeschränkte Privilegierung sämtlicher bisherigen und zukünftigen Warenlieferanten* Vielmehr beziehe sich Abs* (4) nur auf solche Lieferantenforderungen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Globalabtretungsvertrages, also am 5» September 1962, aufgrund verlängerten Eigentums Vorbehalts bereits auf Lieferanten Ubergegangen waren. Daß von der Globalabtretung nicht grundsätzlich alle Forderungen des ausgenommen werden sollten, auf die sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt seiner Lieferanten bezog, ergebe sich aus Abo. Es könne davon ausgegangen werden, daß Bosold von seinen Lieferanten Baustoffe durchweg nur unter Einräumung eines verlängerten Eigentums Vorbehalts habe beziehen können und daß die Beklagte dies gewußt habe. a) Da die Globalabtretung umfassend sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Pinoi aus Lieferungen und Leistungen an ihre Kunden erfaßte, mußte die Firma B^D, wenn sie ihr Geschäft aufrecht erhalten und - was als ausgeschlossen angesehen werden kann - Waren nicht nur gegen Vorkasse beziehen wollte, ihre Lieferanten notwendig darüber täuschen, daß die mit ihnen vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wirkungslos war0 Dieser Fall entspricht in allen wesentlichen Umständen dem durch BGHZ 30, 1499 152 f entschiedenen Fall, mit dem alleinigen Unterschied, daß die Globalabtretung in jenem Fall nicht so umfassend war, wie sie es in diesem ist» Ebenso wie dort die Sicherungsabtretung verstößt deshalb hier die Globalabtretung gegen § 138 BGB, weil wegen des Umfangs der Sicherung, welche die Beklagte sich geben ließ, die Firma B^^B notwendig dazu gedrängt wurde, sich gegenüber ihren Lieferanten unlauter zu verhalten. wenn er weder die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts noch eine Globalabtretung vereinbart hätt-Eie Klauseln haben Bedeutung überhaupt nur für den Fall einer Krise des Kunden» Eann deckt die Bank ihre Globalabtretung, die Warengläubiger decken ihre verlängerten Figentumsvorbehalte auf, und zwischen beiden ist auszutragen, wer von ihnen zu dem Zuge kommt» Schon aus diesem normalen Geschehensablauf ergibt sich, wie wenig in der Regel Klauseln der hier fraglichen Art das Verhalten des einen Vertragsteils vor der Krise zu beeinflussen vermögen, ~ BfljlB war es schwerlich zuzurauten, seinen Lieferanten, die ihm unter verlängertem Eigenturasvorbehalt liefern wollten, in jedem Falle die mit der Beklagten vereinbarte Globalabtretung mitzuteilen» Er hätte dadurch nur seinen Kredit untergraben, aber nicht etwa eine Belieferung ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt erreicht» Denn im Geschäftsleben werden in aller Regel Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder erbeten noch gewährt» Auch die Verpflichtung BdBs? In einem solchen Fall mag der Kreditgeber sich darauf verlassen können, daß der Kreditnehmer abredegemäß mittels dieses Kredits den Lieferanten bezahlt und deshalb die Sicherungsabtretung nicht mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidieren wird» Hier dagegen nahm B^pH| Lei der Beklagten einen laufenden Kredit in Anspruch. Geriet er in eine Krise - und nur für diesen Fall wurde die Globalabtro-tung aktuell - so war er außerstande, die Bank und seine Lieferanten zu bezahlen, und diesen konnte die Verpflichtung ihres Schuldners nichts nutzen, sie "mit dem Kredit zu bezahlen", den die Beklagte ihrem Kunden nicht mehr gewährte. Die Kritik will in dem Senatsurteil, das sich aus-driicklich auf BGHZ 30, 149 ff stützt, eine stillschweigende Abkehr von der späteren Rechtsprechung finden, wie sie in dem Urteil des VII. In dem in WM 1962, 13 entschiedenen Fall hatte der Bankkunde durch eine "Mantel-abtretung" die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen namentlich bestimmte Abnehmer an die Bank abgetreten und das Berufungsgericht hatte festgestellt, jedenfalls aber für nicht widerlegbar ge- halten, daß die Bank aufgrund ihrer Prüfung der Verhältnisse des Kunden dessen Zusicherung Glauben geschenkt hatte, die ihr abgetretenen Forderungen fielen nicht unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier dagegen hat B^^^an die Beklagte seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer abgetreten, und das Berufungsgericht geht davon aus, daß Bfllfevon seinen Lieferanten durchweg nur gegen Einräumung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beliefert wurde und daß die Beklagte dies gewußt habe. Andererseits verlangt aber der vorliegende Fall dem Senat auch nicht die - von Esser aaO vermißte -grundsätzliche Stellungnahme dazu ab, ob und inwieweit eine Globalzession schon wegen objektiven Verstoßes gegen die als "ordre public" aufgefaßten guten Sitten (vgl. Las Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, B^^B habe seine ganze Bauforderung gegen diese Baugesell-schaft aufgrund des Mantelabtretungsvertrages vom 17o November 1961 bereits am 30. daraus, daß die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und dessen Forderung gegen seine Abnehmerin nicht mehr habe er- Juni 1962 an die Beklagte abgetreten hatte, kam der vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht mehr zu dem Zuge, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt. 5. In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich mit der Rechtswirksamkeit des von der Klägerin mit B^m vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ("Verkaufsbedingungen" der Klägerin unter Nr. 6 Abs. 2 und 3) zu befassen haben.

Zitierte Normen: § 950 BGB § 564 ZPO
GlobalabtretungForderungBerufungsgerichtverlängernLieferantKlägerinKreditBank

Volltext der Entscheidung

2110 014
Nachschlagewerks ja BGHZj.____________nein
BGB § 398
Zur Frage des Vorrangs im Verhältnis zwisehen dem verlängerten Eigentumsvorbehalt eines Warengläubigers und der Abtretung an eine Bank,
BGH Urt.v.6.November 1968 - VIII ZR 15/67 - OLG Oldenburg
LG Aurich
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 15/67
URTEIL
Verkündet am
6. November 1968
Klett, Justizhauptsekretär «1» Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
 der Firma M.ffo T	Eisenhandel
 TpjHKtraße A vertreten durch den allein vertretungsberechtigten Gesellschafter Otto MflHB *n
Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br.
gegen
 vertreten durch die Herren Oskar in
 Akti engesells chaf t
und Joachim 0|
Beklagte und Revisionsbeklagte,
- Prozeßbevollmächtigter:	Rechtsanwälte	Prof. Br
 und Br.	-
2
t
*
Dor VIII* Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat	-
auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1968 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr* Haidinger und der Bundesrichter Dr. Golhaar, Dr* Mezger, Dr* Messner und Mormann
 für Recht erkannt;
Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 4. Zivilsenats des Oberlandesgerichts in Oldenburg vom 13» Dezember 1966 insoweit aufgehoben, als das Berufungsgericht die Klage in Höhe von 41»720,05 DH nebst Zinsen abgewiesen hat*
Im übrigen wird die Revision zurück gewiesen*
Von den Kosten der Revision trägt die Klägerin
l/5o
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurück verwiesen, dem auch die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision übertragen wird*
Von Rechts v/egen Tatbestand;
Die Klägerin belieferte - angeblich schon seit 1939 - den Bauunternehmer SflHB in Baueisen. Den Lieferungen lagen die formularmäßigen •’Verkaufsbedingungen” der Klägerin zugrunde* In ihnen heißt es unter Nr. 6:
;> -
Alle meine Lieferungen erfolgen unter Eigentums-vorbehalt, Das Eigentum geht auf den Käufer erst über, wenn er seine gesamten Verbindlichkeiten aus seiner Geschäftsverbindung mit mir getilgt hat. Lies gilt auch dann, wenn der Kaufpreis für bestimmte, von meinem Käufer bezeichnete Warenlieferungen bezahlt worden ist, Bei laufender Rechnung gilt das vorbehaltene Eigeiitum gegebenenfalls als Sicherung für meine Saldo-Forderung, Falls Wechsel oder Scheeles in Zahlung gegeben worden sind, gilt erst die Einlösung als Tilgung, Be- und Verarbeitung erfolgen für mich unter Ausschluß des Eigentumserwerbs nach § 950 BGB, ohne mich zu verpflichten. Die verarbeitete Ware dient zu meiner Sicherung in Höhe des Rechnungswertes der verarbeiteten Vorbehaltswäre.
Bei Verarbeitung mit anderen, mir nicht gehörenden Waren durch den Käufer steht mir das Eigentum an der neuen Sache zu im Verhältnis des Rechnungswei’tes der verarbeiteten Vorbehaltsware zu dem Anschaffungspreis der anderen verarbeiteten Waren, Für die neue Sache gilt sonst das gleiche wie bei der Vorbehaltsware., Im Falle der Weit er Veräußerung der Vorbehalt s-ware v/erden bereits jetzt die daraus für den Käufer • entstehenden Forderungen an mich abgetreten. Diese Abtretung soll auch dann gelten, v/enn die Vorbehalt sware vorher durch meinen Käufer be- oder verarbeitet worden ist, oder wenn sie an mehrere Abnehmer weiterveräußert wird. Die abgetretene Forderung dient zu meiner Sicherung in Höhe des Fakturenwertes der jeweils veräußerten Ware,
 Falls die Ware vom Käufer zusammen mit anderen, mir nicht gehörenden Waren, sei es ohne, sei es nach Be- oder Verarbeitung v/eit er veräußert wird, gilt die Abtretung nur in Höhe des beteiligten Warenwertes nach meiner Faktura,”
Der Bauunternehmer Bosold fiel am 28, April 1964 in Konkurs, Die Beklagte war seine Bankverbindung, Zwischer, beiden galt bis zu dem 5» September 1962 ein Mantelabtretungsvertrag vom 17o November 1961, Darin verpflichtete sich die Firma BflB; der Beklagten zur Sicherung ihrer Ansprüche laufend Forderungen abzutreten und dafür zu sorgen, daß der Gesamtbetrag der jeweils abgetretenen
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Forderungen stets um mindestens 30 vaHa höher war als der in Anspruch genommene Kredit, Der "Mantelab-tretungsvertrag" wurde durch den "Globalabtretmigs-vertrag" vom 5* September 1962 ersetzt«, Darin trat die Firma BflHi als Sicherheit "ihre sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen ihre Abnehmer an die Bank ab", mit der Maßgabe, daß die gegenwärtigen Forderungen sofort, die künftigen mit ihrer Entstehung auf die Bank übergingen.
Für das Vertragsverhältnis galten die "Allgemeinen Bedingungen der	AG	B|m^ für
 die Abtretung von Forderungen (ABAF)". Diese bestimmten
u o a * :
"3- (l)oo,
(2)	Der Sicherungsgeber versichert, daß er über die von der Abtretung erfaßten Forderungen uneingeschränkt verfügungsberechtigt ist, insbesondere,
o o«, daß die Forderungen nicht bereits an Dritte abgQtreten sind (z,Be an einen Lieferanten durch verlängerten EigentumsVorbehalt in seinen Lieferung Bedingungen)„«,„
Soweit dies dennoch der Fall sein sollte, verpflichtet sich der Sicherungsgeber, den Kredit in erster Linie zur Ausräumung des verlängerten Eigentums Vorbehalts,«. zu verwenden«,
(3)	Der Sicherungsgeber verpflichtet sich, dafür Sorge zu tragen, daß die vorstehenden Bestimmungen auch auf die abgetretenen, aber künftig erst zur Entstehung gelangenden Forderungen stets zutreffen. Er wird insbesondere darauf achten, daß an die Schuldner der abgetretenen Forderungen nach Möglichkeit nur solche Waren geliefert werden, die frei von verlängerten EigentumsVorbehalten sind; andernfalls wird er, damit Lieferanten nicht geschädigt werden, die auf diesen 'Waren ruhenden
 
Lieferantenforderungen unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit bezahlen oder die Licferaifcen auf die bereits an die Bank vorgenomme-ne Abtretung hinweisen.
(4)	Soweit der Bank abgetretene Forderungen etwa dennoch von den Lieferanten des Sicherungsgebers aufgrund verlängerten EigentumgsVorbehalts berechtigterweise in Anspruch genommen werden können, soll die Abtretung erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentumsvorbehalts wirksam werden«,«,.
Aufgrund der Zessionen soll die Beklagte nach der Behauptung der Klägerin Forderungen ihres Kunden gegen die Bauherren eingezogen haben«, Bie Klägerin vertritt den Standpunkt, diese Forderungen hätten aufgrund der Nr» 6 ihrer Verkaufsbedingungen in Höhe ihrer Forderungen gegen Bfl^ ihr zugestanden und verlangt deshalb gemäß § 816 BGB von der Beklagten rd. 62 000 IM, weil in dieser Höhe die Beklagte unberechtigt ihre (der Klägerin) Forderungen eingezogen habe«
Bas Landgericht hat sie unter Abweisung der Hehrforderung zur Zahlung von 51 720,05 BM nebst Zinsen verurteilt. Gegen dieses Urteil hat allein die Beklagte Berufung eingelegt. Bas Berufungsgericht hat daraufhin die Klage ganz abgewiesen. Mit der Revision erstrebt die Klägerin Wiederherstellung des Urteils des Landgerichtso Bie Beklagte beantragt, die Revision zurückzuwei sen«,
Entschei dungsgründe s
1.	Bas Landgericht hat die Vereinbarung des verlängerten Eigentums Vorbehalts als wirksam, den Globalabtretungsvertrag wegen Verstoßes gegen § 138 BGB dagegen als unwirksam angesehen. Bas Berufungsgericht läßt die
 
Wirlcsamkeit des verlängerten Eigentums Vorbehalts unentschieden, bejaht aber die Rechtswirksamkeit der Globalabtretung und legt sie dahin aus, daß sie auch gegenüber dem verlängerten EigentumsVorbehalt eines Warenlieferanten Geltung beanspruche. Per erkennende Senat hat sich mit der Auslegung und der Rechtswirk-sarakeit des Globalabtretungsvertrages vom 5« September 1962 bereits in dem Parallelprozeß VIII ZR 94/66 befaßt, in dem ein anderer Gläubiger des B^K| aus verlängertem EigenturnsVorbehalt die Beklagte in Anspruch nimmt. Der Senat hat dort (Urteil vom 24» April 1968 = NJW 1968, 1516 = BGH Warn 1968 Nr. 96 = JZ 1968,
527 = MDR 1968, 658 = BB 1968, 563 = Betrieb 1968,
1018 = WH 1968, 644) die Auslegung des Globalabtretungsvertrag es durch das Berufungsgericht gebilligt, die Rechtsv/irksamkeit des Vertrages jedoch wegen Verstoßes gegen § 138 BGB verneint. Beides hält der Senat in diesem Palle aufrecht.
2.	Zur Auslegung der Global ab tretung führtcdas Berufungsgericht auss
 Nach dem für die Auslegung von FormularVerträgen in erster Linie maßgeblichen Wortlaut des Abtretungsvertrages habe	seine	sämtlichen gegenv/ärtigen und
 künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer an die Beklagte abgetreten, wobei 11 sämtliche" durch Unterstreichung noch hervorgehoben sei. Zur Auslegung dieser Abrede seien die formularmäßigen ABAF der Beklagten beizuziehen. In Nr. 3 Abs.(4) der ABAF heiße es allerdings, die Globalabtretung solle, wenn die abgetretene Forderung "etwa dennoch" vom Lieferanten in Anspruch genommen werden könne, erst mit dem Erlöschen des verlängerten Eigentums Vorbehalts
 
anderer Gläubiger des Kreditnehmers wirksam werden»
Das bedeute aber nicht schlechthin eine unbeschränkte Privilegierung sämtlicher bisherigen und zukünftigen Warenlieferanten* Vielmehr beziehe sich Abs* (4) nur auf solche Lieferantenforderungen, die im Zeitpunkt des Abschlusses des Globalabtretungsvertrages, also am 5» September 1962, aufgrund verlängerten Eigentums Vorbehalts bereits auf Lieferanten Ubergegangen waren. Daß von der Globalabtretung nicht grundsätzlich alle Forderungen des	ausgenommen	werden
 sollten, auf die sich ein verlängerter Eigentumsvorbehalt seiner Lieferanten bezog, ergebe sich aus Abo. (3). Die dort BUHI zu dem Schutz seiner Lieferanten auferlegten Verpflichtungen seien sinnlos, wenn die Globalabtretung ohnehin jedem verlängerten Eigen-tumovorbehalt habe veichen sollen.
Der Senat hält diese Ausführungen für überzeugend. Die Revision hat nichts Stichhaltiges gegen sie vorgebracht.
3.	Zur Rechtswirks^keit der Global abtretung führt das Berufungsgericht aus:
Es könne davon ausgegangen werden, daß Bosold von seinen Lieferanten Baustoffe durchweg nur unter Einräumung eines verlängerten Eigentums Vorbehalts habe beziehen können und daß die Beklagte dies gewußt habe. Die Beklagte habe aber nicht damit zu rechnen brauchen, daß	nicht	an	die	ihm in Nr. 3 Abs. (3)
der ABAF zu dem Schutze seiner Lieferanten auferlegten Pflichten halten würde. Daß B^^^A hierzu nicht in

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in der Lage gev/esen sei? habe die Klägerin nicht dargelegtn Denn die Beklagte habe in den Jahren 1962 bis 1964 ihrem Kunden B^|^p den Kredit nicht nur in Höhe cfer eingehenden Zahlungen weitergewährt, sondern den Kredit laufend erhöht, so daß innerhalb von 20 Monaten der Kredit mehr als verdoppelt worden sei.
Demgegenüber hat der Senat in dem Urteil in der Parallelsache ausgeführtz
a)	Da die Globalabtretung umfassend sämtliche gegenwärtigen und künftigen Forderungen der Pinoi aus Lieferungen und Leistungen an ihre Kunden erfaßte, mußte die Firma B^D, wenn sie ihr Geschäft aufrecht erhalten und - was als ausgeschlossen angesehen werden kann - Waren nicht nur gegen Vorkasse beziehen wollte, ihre Lieferanten notwendig darüber täuschen, daß die mit ihnen vereinbarte Verlängerung des Eigentumsvorbehalts wirkungslos war0 Dieser Fall entspricht in allen wesentlichen Umständen dem durch BGHZ 30,
1499 152 f entschiedenen Fall, mit dem alleinigen Unterschied, daß die Globalabtretung in jenem Fall nicht so umfassend war, wie sie es in diesem ist» Ebenso wie dort die Sicherungsabtretung verstößt deshalb hier die Globalabtretung gegen § 138 BGB, weil wegen des Umfangs der Sicherung, welche die Beklagte sich geben ließ, die Firma B^^B notwendig dazu gedrängt wurde, sich gegenüber ihren Lieferanten unlauter zu verhalten. Unter solchen Umständen darf, wie der BGH schon aaO ausgeführt hat, eine Bank grundsätzlich nicht auf Kosten der Warengläubiger sich Sicherheiten verschaffen.
Der Meinung des Berufungsgerichts, hier sei der Beklagten der Umfang der von ihr in Anspruch genommenen • Sicherung nicht vorzuv/erfen, weil sie in den ABAF in angemessener Weise die Interessen der Warengläubiger berücksichtigt habe, kann nicht bei getreten werden.
b)	Klauseln, wie sie Nr. 3 Abs. (3) der ABAF enthält, beeinflussen - ebenso wie die Klausel des verlängerten Eigenturasvorbehalts - zunächst in keiner Weise den Geschäftsablauf bei dem Kunden, mit dem sie vereinbart sind. Dieser verfügt über die Waren und die Forderungen gegen den Abnehmer ebenso wie
 
wenn er weder die Verlängerung des Eigentumsvorbehalts noch eine Globalabtretung vereinbart hätt-Eie Klauseln haben Bedeutung überhaupt nur für den Fall einer Krise des Kunden» Eann deckt die Bank ihre Globalabtretung, die Warengläubiger decken ihre verlängerten Figentumsvorbehalte auf, und zwischen beiden ist auszutragen, wer von ihnen zu dem Zuge kommt» Schon aus diesem normalen Geschehensablauf ergibt sich, wie wenig in der Regel Klauseln der hier fraglichen Art das Verhalten des einen Vertragsteils vor der Krise zu beeinflussen vermögen,	~
Tatsächlich sind aber auch Verhaltenspflichten, wie sie in den ABAF für den Kreditnehmer begründet werden, unpraktikabel. BfljlB war es schwerlich zuzurauten, seinen Lieferanten, die ihm unter verlängertem Eigenturasvorbehalt liefern wollten, in jedem Falle die mit der Beklagten vereinbarte Globalabtretung mitzuteilen» Er hätte dadurch nur seinen Kredit untergraben, aber nicht etwa eine Belieferung ohne verlängerten Eigentumsvorbehalt erreicht» Denn im Geschäftsleben werden in aller Regel Abänderungen der Allgemeinen Geschäftsbedingungen weder erbeten noch gewährt» Auch die Verpflichtung BdBs? Lieferanten, die unter ver- # längertem Eigenturasvorbehalt geliefert hatten, "unverzüglich mit dem ihm von der Bank gewährten Kredit zu bezahlen", war praktisch bedeutungslos»
Die Globalabtretung diente nicht, wie in dem vom Senat im Urteil vom 2. Februar I960 - VIII ZR 43/59 = LM § 398 Kr. 10 = NJW I960, 1003 - entschiedenen Fall, der Finanzierung eines bestimmten einzelnen Geschäfts. In einem solchen Fall mag der Kreditgeber sich darauf verlassen können, daß der Kreditnehmer abredegemäß mittels dieses Kredits den Lieferanten bezahlt und deshalb die Sicherungsabtretung nicht mit einem verlängerten Eigentumsvorbehalt kollidieren wird» Hier dagegen nahm B^pH| Lei der Beklagten einen laufenden Kredit in Anspruch. Geriet er in eine Krise - und nur für diesen Fall wurde die Globalabtro-tung aktuell - so war er außerstande, die Bank und seine Lieferanten zu bezahlen, und diesen konnte die Verpflichtung ihres Schuldners nichts nutzen, sie "mit dem Kredit zu bezahlen", den die Beklagte ihrem Kunden nicht mehr gewährte.

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Mit dem Hinweis auf Hr. 3 Abs. (3) der ABAP kann deshalb die Beklagte die Sittenwidrigkeit der Globalabtretung nicht ausräumen.
c)	Dasselbe gilt für die im Globalabtretungsvertrag selbst enthaltene Bestimmung, daß die Beklagte verpflichtet war, wenn die Zessionen die gewährten Kredite um 50 überstiegen, nach ihrer Wahl Forderungen in entsprechender Höhe freizugeben. Diese Bestimmung mag zwar der Globalabtretung den Charakter eines Knebelungs-Vertrages nehmen (vgl. BGHZ 7, 365, 366, 370), über den hier nicht zu befinden ist. Die hier allein entscheidende Tatsache, daß die Globalabtretung aller gegenwärtigen und künftigen Geschäftsforderungen BJHfe notwendig dazu drängte, laufend seine Pflichten gegenüber seinen Lieferanten in grober Weise zu verletzen, kann sie nicht ausräumen.
Entgegen der Annahme des Berufungsgerichts verstößt deshalb der Globalabtretungsvertrag vom 5. September 1962 gegen § 138 BGB und ist nichtig. Die Beklagte hat daher aufgrund dieses Vertrages nicht die hier streitigen Forderungen der Firma Bf^^ erworben.
Das Urteil hat teils Kritik (Werhahn NJW 1968, 1516), teils Zustimmung gefunden (Esser JZ 1968, 529). Die Kritik will in dem Senatsurteil, das sich aus-driicklich auf BGHZ 30, 149 ff stützt, eine stillschweigende Abkehr von der späteren Rechtsprechung finden, wie sie in dem Urteil des VII. Zivilsenats vom 30. Oktober 1961 - VII ZR 157/60 - (WM 1962, 13) zu dem Ausdruck komme. In Wirklichkeit liegt eine Abweichung nicht vor. In dem in WM 1962, 13 entschiedenen Fall hatte der Bankkunde durch eine "Mantel-abtretung" die gegenwärtigen und zukünftigen Forderungen gegen namentlich bestimmte Abnehmer an die Bank abgetreten und das Berufungsgericht hatte festgestellt, jedenfalls aber für nicht widerlegbar ge-
halten, daß die Bank aufgrund ihrer Prüfung der Verhältnisse des Kunden dessen Zusicherung Glauben geschenkt hatte, die ihr abgetretenen Forderungen fielen nicht unter einen verlängerten Eigentumsvorbehalt. Hier dagegen hat B^^^an die Beklagte seine sämtlichen gegenwärtigen und künftigen Forderungen aus Lieferungen und Leistungen gegen seine Abnehmer abgetreten, und das Berufungsgericht geht davon aus, daß Bfllfevon seinen Lieferanten durchweg nur gegen Einräumung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts beliefert wurde und daß die Beklagte dies gewußt habe. Bei einer so verschiedenen Sachlage bestand für den Senat keine Veranlassung, sich ausdrücklich mit der Entscheidung WM 1962, 13 auseinanderzusetzen, ebensowenig wie etwa mit BGHZ 32, 361, wo die Sittenwidrigkeit einzelner Vorausabtx’etungen wegen Fehlens der subjektiven Voraussetzungen auf seiten der Bank verneint worden ist.
Andererseits verlangt aber der vorliegende Fall dem Senat auch nicht die - von Esser aaO vermißte -grundsätzliche Stellungnahme dazu ab, ob und inwieweit eine Globalzession schon wegen objektiven Verstoßes gegen die als "ordre public" aufgefaßten guten Sitten (vgl. dazu Simitis, Gute Sitten und ordre public) rechtsunwirksam sein kann. Es ist kein Zweifel, daß die Natur der schematisierten Massengeschäfte, wie sie durch Formularverträge und Allgemeine Geschäftsbedingungen- geformt werden, es erwägenswert erscheinen lassen kann, ihre Rechtswirksamkeit im Bereich des § 138 BGB allein an objektiven Kriterien zu messen. Wie weit dies dem geltenden Recht
 entspricht, braucht der Senat jedenfalls hier nichn zu entscheiden; Läßt sich - wie hier - eine Bank von ihrem Kunden, der in seinem Gewerbe branchenüblich Ware nur unter verlängertem Eigentumsvorbehalt geliefert erhält, dessen sämtlich?:: gegenwärt igen und künftigen Forderungen gegen seine Abnehmer abtreten, so kann die Bank auch subjektiv - vielleicht von extremen und von ihr darzulegenden Ausnahmefällen abgesehen - der Folgerung nicht entgehen, daß sie ihren Kunden laufend zu vertragsuntreuem Verhalten gegen seine Lieferanten drängt. Las verstößt schon nach der herkömmlichen Auffassung des § 138 BGB gegen die guten Sitten. Ler Senat hält deshalb in vollem Umfange an seinem Urteil vom 24« April 1968 (VIII ZR 94/66) fest.
4. Las angefochtene Urteil war deshalb gemäß § 564 ZPO aufzuheben, soweit es auf der Annahme beruht, die Globalabtretung vom 5« September 1962 sei rechtswirksam. Auf dieser Annahme beruht die Klagabweisung durch das Berufungsgericht jedoch nicht (BU S. 29 ff), soweit die Klage in Höhe von 10 000 LM darauf gestützt war, die Klägerin habe im Jahre 1962 Bfl||B Eisen für das Bauvorhaben der gemeinnützigen Wohnungsbaugesellschaft J^HI (Pos. 8 der Aufstellung in der Klageschrift) geliefert. Las Berufungsgericht hat hierzu festgestellt, B^^B habe seine ganze Bauforderung gegen diese Baugesell-schaft aufgrund des Mantelabtretungsvertrages vom 17o November 1961 bereits am 30. Juni 1962, also vor Abschluß des Globalabtretungsvertrages vom 5» September 1962, an die Beklagte abgetreten. Es schließt
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daraus, daß die Vereinbarung eines verlängerten Eigentumsvorbehalts zwischen der Klägerin und	dessen
 Forderung gegen seine Abnehmerin nicht mehr habe er-
punict der Vereinbarung des verlängerten Eigentums-vorbehalts bereits an die Beklagte abgetreten hatte.
Hierin ist entgegen der Ansicht der Revision ein Rechtsfehler nicht zu erblicken. Dabei ist es uner-
ziehungen zur Klägerin unterhielt und ob für die einzelnen Lieferungsverträge regelmäßig die Geltung der "Verkaufsbedingungen" der Klägerin vereinbart wurde. Damit entstand zwischen der Klägerin und B(^[| keine Globalvereinbarung Uber den verlängerten Eigentum svor behalt. Vielmehr wurden zwischen diesen beiden einzelne Lieferungsverträge Uber jeweils im einzelnen bestimmte Waren geschlossen, wobei für diese Waren der verlängerte Eigenturasvorbehalt vereinbart wurde. Für die Frage der zeitlichen Priorität kommt es deshalb auf den Zeitpunkt der einzelnen zwischen der Klägerin und B^m abgeschlossenen Lieferungsverträge einerseits und den Zeitpunkt der aufgrund der Mantelabtretung an die Beklagte vorgenommenen Einzelabtretung andererseits an. Da nach den Feststellungen des Berufungsurteils die hier in Frage stehenden Lieferungen ab 13o August 1962 erfolgt sind, während
 seine Forderung gegen die Auftraggeber in schon durch Einseiabtretung vom 30. Juni 1962 an die Beklagte abgetreten hatte, kam der vereinbarte Eigentumsvorbehalt der Klägerin nicht mehr zu dem Zuge, wie das Berufungsgericht mit Recht annimmt. Die Rechts-
fassen können, weil
 diese Forderung im Zeit-
heblich, ob B
schon längex*e Zeit Geschäftsbe-
d
v/irksamkeit dieser Einzolabtrotung hat die Revision nie ht angegriffen»
Das angefoohtene Urteil war deshalb nur insoweit aufzuheben? als das Berufungsgericht der Klägerin eine Forderung von 62 091?21 DM (Klageforderung)
- 10 371?16 DM (bereits vom Landgericht abgewiesen) -10 000 UM =41 720,05 UM aberkannt hat. Im Umfang der Aufhebung war gemäß § 565 ZPO die Sache an das Berufungsgericht zurückzuverweisen.
5. In der erneuten mündlichen Verhandlung wird das Berufungsgericht sich mit der Rechtswirksamkeit des von der Klägerin mit B^m vereinbarten verlängerten Eigentumsvorbehalts ("Verkaufsbedingungen" der Klägerin unter Nr. 6 Abs. 2 und 3) zu befassen haben. Dabei ist insbesondere zu prüfen, ob die Klausel die abgetretene Forderung hinreichend bestimmt bezeichnet, wozu es der Auslegung der Vorbe-haltsklausel bedarf (vgl. insbesondere Nr. 6 Abs. 2 Satz 3 undwlritzter Satz der "Verkaufsbedingungen"), und ob die angeblichen Forderungen der Klägerin unter diese Klausel fallen. Gegebenenfalls ist weiterhin zu prüfen? ob die Beklagte Forderungen der Klägerin eingezogen hat und daraus noch bereichert
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Soweit der Senat über die Kosten der Revision bereits entschieden hat, beruht diese Entscheidung auf §§ 97, 92 ZPO. Die Entscheidung über die restlichen Kosten der Revision v/ar dem Berufungsgericht zu übertragene.
Dr. Haidinger Dr. Gelhaar Dr. Messner
 Mormann
Dr. Mezger