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BGH · VIII ZR 15/64

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 15/64

Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei und «. Dr. Mezger für Recht erkannts Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29o November 1963 wird zurückgewiesen? Auf die Revision wird das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren insoweit aufgehoben, als es den Hilfsanspruch (gepfändete und überwiesene Forderung der Eheleute WflHK gegen den Beklagten) betrifft» Insoweit wird die Sache an das Landgericht Lüneburg? I» lo Das Berufungsgericht nimmt an, eine Bestellung des Verstorbenen im eigenen.Namen oder ein gemeinsamer Einkauf •der Pächter und des Erblassers sei nicht bewiesen« Ebensowenig sei anzunehmen, daß der Verstorbene sich für die Verbindlichkeiten der Pächter verbürgt habe, oder deren Schuld beigetreten sei. Auch lasse sich eine Haftung des verstorbenen Hofeigentümers nicht aus dem "familienhaften" Zusammenleben mit den Pächtern herleiten. Aus dem familiären Verhältnis folge noch nicht, daß der H.ofeigen-tümer und die Pächter auch im Außenverhältnis eine - und sei es mangels eines gültigen Gesellschaftsvertrages auch nur sogenannte faktische - Gesellschaft gebildet hätten» Schließlich sieht das Berufungsgericht auch eine Haftung der Erben unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht für gegeben an. Die Revision wendet sich nur noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Gesellschaftsverhältnis sei nicht erwiesen, der verstorbene Hofeigentümer und die Pächter hätten ernstlich den Abschluß eines Pachtvertrages gewollt..Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision nicht verkennt, die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen über das Verhältnis des Hofeigentümers zu den Eheleuten und die Handlungsweise und Erklärungen der Beteiligten gewürdigt. Schon das Landgericht fuhrt aus, es sei nicht anzunehmen, daß die Eheleute Y.'iflVte und der Eigentümer eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft gebildet oder auch nur ein gesellschaftsähnliches Verhältnis unterhalten hätten. IIc Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht sachlich auf den Hilfsanspruch eingegangen ist, der daraus-hergeleitet wird, daß der Klägerin auf Grund des Pfändungs-und Jberweisungsbeschlusses die angeblichen Ersatzansprüche des Pächters WjHNMK» gegen den Erben des Hofeigentümers zustehen. erfolgt, nämlich um das farailienhafte Verhältnis und damit die unmittelbare Haftung des Erblassers zu rechtfertigen» Der Beklagte habe der Klageänderung widersprochen» Sie sei auch nicht sachdienlich. a) Die Klägerin hat sich allerdings auf Seite 3 ihres im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsatzes vom 5® Juni 1962 auf die Investitionen der Pächter zur Begründung dafür bezogen, daß zwischen ihnen und dem Erblasser ein familienartiges Verhältnis bestanden habe unddaß Bestellungen gemeinschaftlich öder auf Grund von Anscheinsvollmachten oder Duldungsvollmäelften erfolgt seien. Die Klägerin hat jedoch, was das Berufungsgericht übersieht, auf Seite 6 des Schriftsatzes ausdrücklich erklärt, die Klägerin mache hilfsweise die Ansprüche des Ehemanns gegen den Erblasser geltend, die diesem aus Ersatz von außergewöhnlichen Verwendungen, insbesondere nach §§ 536» 582 BGB zuständen. Liese im Schriftsatz vom 5» Juni 1962 bezeichneten Ansprüche sind entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts im ersten Rechts- des gegenseitigen Vorbringens auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze» Liese Bezugnahme war zur Darstellung der erhobenen Klageansprüche nach § 313 Abs» 2 ZPO ausreichend, weil die Ansprüche im Schriftsatz der Klägerin vom 5* Juni 1962 schlüssig wiedergegeben waren (vgl» auch BGH Urt.v» März 1960 - V ZR 189/58 - LM ZPO § 313 Nr» 4), wenn es auch empfehlenswert gewesen wäre, im Tatbestand selbst den Hilfsanspruch zu kennzeichnen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vo~ dem Landgericht, etwa erklärt hätte, den .Hilfsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen, sind nicht gegeben. Der im Schriftsatz vom 5* Juni 1962 neu eingeführte Hilfsanspruch, der einen anderen Sachverhalt als den der Klageschrift zu dem Gegenstand hat, mag, weil er nach Zustellung der Klageschrift geltend gemacht worden ist, eine Klageänderungbedeuten. Tatsächlich ist aber der Hilfsanspruch im ersten Hechtszuge vor der ersten streitigen Verhandlung fast ein Jahr vor Erlaß des Urteils des Landgerichts in den Rechtsstreit eingeführt worden* Es ist kein Grund ersichtlich, der das Landgericht bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hatte veranlassen können, den Hilfsanspruch nicht als sachdienlich zuzulassen« Das bedarf indessen, da das Landgericht den Hilfsanspruch überhaupt nicht"behandelt, keiner Entscheidung» Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich im zweiten Rechtszuge, wie die Revision meint, dadurch auf die KlägeÜnderuftg eingelassen hat, daß sie in der Berufungserwiderung auf den . Anspruch eingegangen ist und nach dem Protokoll über die Verhandlung vom 18» November 1963 der Klageänderung nicht widersprochen hat» Die Revision ist also nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet» Mit dem Hilfsantrage hat die Klägerin im Wege der Klagehäufung einen weiteren Anspruch aus einem vom Tatbestand des Hauptanträges verschiedenen Sachverhalt geltend gemacht« Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Hauptanspruches wendet, war sie, weil in dieser Hinsicht die Sache zur Endentscheidung

Zitierte Normen: § 398 ZPO
HilfsanspruchgeltenBerufungsgerichtAnspruchLandgerichtKlageänderungPächterKlägerinRevision

Volltext der Entscheidung

BUNDESGERICHTSHOF
[M NAMEN DES VOLKES
VIII ZR 15/64
URTEIL
in dem Rechtsstreit
 Verkündet am
5. Juli 1965
Mückenhausen Justizangestellt als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
 der Firma Z	&	Co.,	Inhaber	Kaufmann
 Günther Hugo ZBB> in BflBMB»	Straße,
 Klägerin und Revisionsklägerin,
- Prozeßbevollraäehtigter:
Rechtsanwalt Dr.
gegen
 den Landwirt Norbert T ^BBdBB in Krs0 Ld^als Nachlaßpfleger für den noch unbekannten Krben nach dem verstorbenen Hofbesitzer Wilhelm MdB bus VflBIBB Krs. Ul
 Beklagten und Revisionsbeklagten,
 Prozeßbevollmächtigters
 Rechtsanwalt 3)r.
2
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5o Juli 1965 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr» Haidinger sowie der
 Bundesrichter Dr. Gelhaar, Artl, Dr» Dorschei und «. * *
Dr. Mezger
 für Recht erkannts
 Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des 3° Zivilsenats des Oberlandesgerichts Celle vom 29o November 1963 wird zurückgewiesen? soweit sic sich gegen die Abweisung des mit der Klage verfolgten Hauptanspruches (die Bezahlung gelieferter Y/aren) wendet»
Auf die Revision wird das bezeichnete Urteil im Kostenpunkt und mit dem ihm zugrundeliegenden Verfahren insoweit aufgehoben, als es den Hilfsanspruch (gepfändete und überwiesene Forderung der Eheleute WflHK gegen den Beklagten) betrifft» Insoweit wird die Sache an das Landgericht Lüneburg? dessen Urteil in diesem Umfange aufgehoben wird, zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, zurückverwiesen»
Von Rechts wegen
 Tatbestand;
Der Beklagte ist der Nachlaßpfleger für den noch unbekannten Erben des am UB I960 verstorbenen Wilhelm M^|^» Der Verstorbene war Eigentümer eines Hofes. Er hat den Hof durch Pachtvertrag vom 1» Oktober 1954 an
 
den Landwirt Paul	und	dessen	Ehefrau,	eine	Nichte
 seiner Ehefrau, für 18 Jahre verpachtet. Die Klägerin, eine Landhandelsfirma, lieferte in den Jahren 1959 und 1960 für den Hof vor allem Dünger, Saatgut und Puttermittel.
Die Pächter haben sich wegen der aus diesen Lieferungen herrührenden Forderungen der Klägerin in Höhe von 12 161,76 DM nebst Zinsen in notarieller Urkunde der sofortigen Zwangsvollstreckung unterworfen.
Die Klägerin ist der Meinung, daß. für diese Schuld außer den Pächtern auch die.Erben des verstorbenen Hofeigentümers	haften. Zur Begründung trägt sie vor,
 die Pächter und der Erblasser	hätten	den	Hof	in
 der Form eines Familienbetriebes gemeinsam bewirtschaftet. Die Bestellungen für Saatgut und Düngemittel habe meistens der Erblasser aufgegeben. Der Erblasser und die Pächter hätten eine Gesellschaft bürgerlichen Hechts gebildet. Zummirdo.sten hafteten die Erben unter deni Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht. Die Klägerin hat wegen der sich aus der vollstreckbaren Urkunde ergebenden Schuld der Pächter durch Pfändungsund Überweisungsbeschluß vom 29. Mai 1962 die angeblichen Ansprüche der Pächter gegen den noch unbekannten Hoferben auf Ersatz von Verwendungen, aus ungerechtfertigier Bereicherung und auf Rückerstattung von Geldbeträgen aus dem Lastenausgleich, die die Pächter für den Hof verwendet haben, gepfändet und sich überweisen lassen. Diese ihr überwiesenen Ansprüche hat .die Klägerin im Rechtsstreit hilfs-weise geltend gemacht.
Das Landgericht und das Oberlandesgericht haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt die Klägerin ihre Klageansprüche weiter.
Entscheidungsgründe s
I» lo Das Berufungsgericht nimmt an, eine Bestellung des Verstorbenen im eigenen.Namen oder ein gemeinsamer Einkauf •der Pächter und des Erblassers sei nicht bewiesen« Ebensowenig sei anzunehmen, daß der Verstorbene sich für die Verbindlichkeiten der Pächter verbürgt habe, oder deren Schuld beigetreten sei. Auch lasse sich eine Haftung des verstorbenen Hofeigentümers nicht aus dem "familienhaften" Zusammenleben mit den Pächtern herleiten. Dazu führt das Berufungsgericht aus, das Pachtverhältnis sei unbeschadet der in Aussicht genommenen Adoption und Erbeinsetzung der Ehefrau	durchaus ernst gemeint gewesen. Aus dem
 familiären Verhältnis folge noch nicht, daß der H.ofeigen-tümer und die Pächter auch im Außenverhältnis eine - und sei es mangels eines gültigen Gesellschaftsvertrages auch nur sogenannte faktische - Gesellschaft gebildet hätten» Schließlich sieht das Berufungsgericht auch eine Haftung der Erben unter dem Gesichtspunkt der Anscheins- oder Duldungsvollmacht nicht für gegeben an.
2. Die Revision wendet sich nur noch gegen die Auffassung des Berufungsgerichts, ein Gesellschaftsverhältnis sei nicht erwiesen, der verstorbene Hofeigentümer und die Pächter hätten ernstlich den Abschluß eines Pachtvertrages gewollt..Der Revision muß der Erfolg versagt bleiben. Das Berufungsgericht hat, wie die Revision nicht verkennt, die Aussagen der vom Landgericht vernommenen Zeugen über das Verhältnis des Hofeigentümers zu den Eheleuten und die Handlungsweise und Erklärungen der Beteiligten gewürdigt. Zu einer wiederholten Vernehmung war das Berufungsgericht nach § 398 ZPO nicht verpflichtet. Das Vor-
bringen der Revision läuft „darauf hinaus, ihre eigene Würdigung an die Stelle der;: iürdigung des Berufuhgs-gerlctrfcs zu setzen., Es trifft auch entgegen der Auffassung der Revision nicht zu, daß die vom Landgericht vernommenen Zeugen im Berufungsrechtszuge zu neuen Tatsachen benannt worden seien. Schon das Landgericht fuhrt aus, es sei nicht anzunehmen, daß die Eheleute Y.'iflVte und der Eigentümer eine bürgerlichrechtliche Gesellschaft gebildet oder auch nur ein gesellschaftsähnliches Verhältnis unterhalten hätten. Dieser Annahme stehe der'Abschluß des auf 18 Jahre abgeschlossenen Pachtvertrages entgegen-, an denen der Beklagte und die Eheleute	eich offenbar auch
 jetzt noch gebunden fühlten. Die einzige Behauptung- im Berufungsrechtszuge, über die ein benannter Zeuge' nicht vernommen worden ist, ist der Vortrag im Schriftsatz vom 15°f November 1963, auch der rofeigentümer r.lflpv habe über das Konto - gemeint wohl ein Konto der Pächter - bei der Birma SchBBB* verfügen dürfen.' Hierfür hatte, sich die Klägerin außer auf den Pächter i-MMl. auch auf den Kaufmann Schwabe bezogen. Einer Vernehmung auch des S.ch^flBBi hierüber bedurfte es nicht'-. Der Zeuge. W^^Bb hat zu diesem Punkt erklärt:	•	-	• •
''Auch die Geldgeschäfte, Einund Ausgaben, sind aus einem Topf gehandhabt worden. Es wurde keine getrennte Kasse geführt. Wir hatten vielmehr nur eine Kasse bei der Firma BchflHB in ÄIBNBHBBPK, die kriegte dann sowohl von mir wie auch von Onkel •’«iBMBP Idas ist der Verstorbene) überweisungsauf-: träge."	,	,.
Das Berufungsgericht schenkt dem Zeugen WjBMBBlf ersichtlich Glauben. Es ist nicht anzunehmen, daß es gerade in dem hier in Betracht kommenden Punkt der Aussage des Zeugen nicht gefolgt ist. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, daß der verstorbene Hofeigentümer Verfügungsmacht
 
über das Konto bei der Firma cjBch^pÄV;hatt'e, lehnt das Berufungsgericht aber die Auffassung ab, zwischen ‘den Beteiligten habe ein Gesellschaftsverhältnis bestanden. Es sieht ausdrücklich ein familiäres Zusammenleben in“Rechnung und meint abschließend, wenn überhaupt, komme’ nur'eine sogenannte Innengesellschaft'in Betracht» Wird hiervon ausgegangen, wären die Pächter hach außen allein und im eigenen Kamen aufgetreten und selbst berechtigt und verpflichtet worden«, her Hofeigentümer 1.1 wäre lediglich im Innenverhältnis in der etwa vereinbarten Weise beteiligt gewesen.	.
IIc Begründet ist die Revision dagegen, soweit sie sich dagegen wendet, daß das Berufungsgericht nicht sachlich auf den Hilfsanspruch eingegangen ist, der daraus-hergeleitet wird, daß der Klägerin auf Grund des Pfändungs-und Jberweisungsbeschlusses die angeblichen Ersatzansprüche des Pächters WjHNMK» gegen den Erben des Hofeigentümers zustehen.
1. Diese Ansprüche hat das Landgericht nicht behandelt. Das Berufungsgericht führt aus, die Klägerin mache im Behuf ungerechtszuge die Ersatzansprüche des Pächters WHMH9 vSls neuen .Klagegrund geltend. Das sei eine Klageänderung. Klagegrund.für.das bisherige Klagebegehren seien die Lieferungen der Klägerin für den Hof gewesen. Auf den am 29- Mai. i9B2, ;‘also im• Laufe des Rechtsstreits, erwirkten Pfändungsund Überweisungsbeschluß habe'sie den Klageanspruch ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts im ersten Rechtszuge nicht gestützt. Etwas anderes könne auch nicht aus de.m Schriftsatz der Klägerin vom 5. Juni 1962 Seite 3 f. gefolgert werden. Der Vortrag über die Hofesinvestitionen sei dort in anderem Zusammenhang
 
erfolgt, nämlich um das farailienhafte Verhältnis und damit die unmittelbare Haftung des Erblassers zu rechtfertigen» Der Beklagte habe der Klageänderung widersprochen» Sie sei auch nicht sachdienlich. Das Gericht würde durch die Zulassung der Klageänderung zur Beurteilung eines völlig heuen, bis dahin zwischen den Parteien überhaupt nicht vorhandenen Streitstoffs genötigt werden, ohne daß hierbei das Ergebnis der bisherigen Prozeßführung verwertet werden könnte. Das Berufungsgericht- lasse die Klageänderung deshalb nicht zu.
2. Die Auffassung des Berufungsgerichts ist unrichtig.
a) Die Klägerin hat sich allerdings auf Seite 3 ihres im ersten Rechtszuge eingereichten Schriftsatzes vom 5® Juni 1962 auf die Investitionen der Pächter zur Begründung dafür bezogen, daß zwischen ihnen und dem Erblasser ein familienartiges Verhältnis bestanden habe unddaß Bestellungen gemeinschaftlich öder auf Grund von Anscheinsvollmachten oder Duldungsvollmäelften erfolgt seien. Die Klägerin hat jedoch, was das Berufungsgericht übersieht, auf Seite 6 des Schriftsatzes ausdrücklich erklärt, die Klägerin mache hilfsweise die Ansprüche des Ehemanns	gegen	den	Erblasser geltend, die diesem
 aus Ersatz von außergewöhnlichen Verwendungen, insbesondere nach §§ 536» 582 BGB zuständen. Insoweit habe.die Klägerin die Ansprüche des Landwirts Paul	gegen den Be-
klagten gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen. Die Klägerin hat dann die Ansprüche im einzelnen bezeichnet (Neüverlegung des Stromnetzes, Umbau des Hauptwohngebäudes, Neubau des Dachstuhls, des Schweinestalls, Ankauf von 7 Kühen und Abdeckung' von Schulden des Hofeigentümers in Höhe von 44 000 DIvi), beziffert und dafür Beweis angeboten. Der Schriftsatz ist am 7» Juni 1962, also vor
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der ersten streitigen Verhandlung vom. 20- Juni 1962, bei dem Landgericht eingegangen. Liese im Schriftsatz vom 5» Juni 1962 bezeichneten Ansprüche sind entgegen der Meinung des Berufungsgerichts auch ausweislich des Tatbestandes des Urteils des Landgerichts im ersten Rechts-
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zuge geltend gemacht worden» Lie Darstellung des Tatbestandes .des landgerichtlichen Urteils enthält zwar nicht ausdrücklich, die Wiedergabe des Hilfsanspruches» Das Urteil verweist im Tatbestand jedoch wegen der weiteren Einzelheiten. des gegenseitigen Vorbringens auf den Inhalt der von den Parteien gewechselten Schriftsätze» Liese Bezugnahme war zur Darstellung der erhobenen Klageansprüche nach § 313 Abs» 2 ZPO ausreichend, weil die Ansprüche im Schriftsatz der Klägerin vom 5* Juni 1962 schlüssig wiedergegeben waren (vgl» auch BGH Urt.v» 9. März 1960 - V ZR 189/58 - LM ZPO § 313 Nr» 4), wenn es auch empfehlenswert gewesen wäre, im Tatbestand selbst den Hilfsanspruch zu kennzeichnen. Irgendwelche Anhaltspunkte dafür, daß die Klägerin in der letzten mündlichen Verhandlung vo~ dem Landgericht, etwa erklärt hätte, den .Hilfsanspruch nicht mehr geltend machen zu wollen, sind nicht gegeben.
Der im Schriftsatz vom 5* Juni 1962 neu eingeführte Hilfsanspruch, der einen anderen Sachverhalt als den der Klageschrift zu dem Gegenstand hat, mag, weil er nach Zustellung der Klageschrift geltend gemacht worden ist, eine Klageänderungbedeuten. Ob, wie die.Revision meint, der Beklagte sich in der mündlichen Verhandlung vom 20.Juni .1962 auf die Klageänderung, eingelassen hat, kann dahingestellt bleiben. Das Landgericht hat lediglich über den Hauptanspruch durch Sachurteil entschieden; mit dem Hilfsanspruch hat es sich überhaupt nicht befaßt. Es hat ihn nicht etwa wegen unzulässiger Klageänderung abgewiesen, sondern hat
 
ihn entweder übersehen oder verkannt, daß bei Klagehiiufung eine Klageabweisung nur möglich ist, wenn sämtliche Haupt- und Hilfsansprüche unbegründet sind»
b) Daraus ergibt sich, daß die Erwägungen des Berufungsgerichts, aus denen es die Klageänderung nicht zuläßt, weil sie nicht sachdienlich sei, der rechtlichen Nachprüfung nicht standhalten» Das Berufungsgericht geht irrig davon aus, daß der Hilfsanspruch erst im Berufungsrechtszuge erhoben worden sei. Nur unter diesem Gesichtspunkt hält es die Zulassung der Klageänderung für nicht prozeßwirtschaftlich. Tatsächlich ist aber der Hilfsanspruch im ersten Hechtszuge vor der ersten streitigen Verhandlung fast ein Jahr vor Erlaß des Urteils des Landgerichts in den Rechtsstreit eingeführt worden* Es ist kein Grund ersichtlich, der das Landgericht bei Ausübung pflichtgemäßen Ermessens hatte veranlassen können, den Hilfsanspruch nicht als sachdienlich zuzulassen« Das bedarf indessen, da das Landgericht den Hilfsanspruch überhaupt nicht"behandelt, keiner Entscheidung» Ebenso kann es dahingestellt bleiben, ob die Klägerin sich im zweiten Rechtszuge, wie die Revision meint, dadurch auf die KlägeÜnderuftg eingelassen hat, daß sie in der Berufungserwiderung auf den . Anspruch eingegangen ist und nach dem Protokoll über die Verhandlung vom 18» November 1963 der Klageänderung nicht widersprochen hat»
III. Die Revision ist also nur hinsichtlich des Hilfsantrages begründet» Mit dem Hilfsantrage hat die Klägerin im Wege der Klagehäufung einen weiteren Anspruch aus einem vom Tatbestand des Hauptanträges verschiedenen Sachverhalt geltend gemacht« Soweit die Revision sich gegen die Abweisung des Hauptanspruches wendet, war sie, weil in dieser Hinsicht die Sache zur Endentscheidung
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reif i3t, zurückzuweisen«, Soweit das angefochtene Urteil den Hilfsanspruch betrifft, mußte es aufgehoben werden (vgl. 3GH Urt„ v. 9» Mai 1956 - V ZR 156/54 - NJW 1956, 1154)o Wenn das Berufungsgericht die Klage hinsichtlich des Hilfsanspruches wegen unzulässiger Klageänderung abgewiesen hat, obwohl das Landgericht den bereits im ersten Rechtszuge geltend gemachten Anspruch übergangen hat, so stellt das einen Mangel des Verfahrens dar, der nach § 564 Abso 2 ZPO insoweit auch zur Aufhebung des Verfahrens führte La nach § 539 ZPO das Berufungsgericht die Sache zur Entscheidung Über den Hilfsanspruch an das Landgericht hätte zurückverweisen können und nunmehr, wenn die Sache an das Berufungsgericht zurückverwiesen würde, an das Landgericht weiter zurückverweieen könnte, hat der Senat von der Befugnis des § 539 ZPO Gebrauch gemacht und unter Aufhebung auch des Urteils des Landgerichts die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Landgericht zurückverwiesen (BGHZ 16, 71, 82). Ihm wird auch die Entscheidung über die Kosten des Revisionsverfahrens übertragene
 Dr, Haidinger	Lr»	Gelhaar
 Dr. Lorschei
 Mezger
Artl