* Auf prinzlaw.com finden Sie die Webseite der vom Medienrechtsanwalt Prof. Dr. Matthias Prinz gegründeten Kanzlei. Dies hier ist die davon unabhängige und eigenständige Webseite von Rechtsanwalt Matthias Prinz mit Kanzleisitz in Mainz.ok

BGH · VIII ZB 15/58

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZB 15/58

Haftet einem Gläubiger neben dem,eigentlichen Schuldner ein' Dritter aus Bürgschaft oder Garantieüb erlahme, so bildet es kein mitwirkendes Verschulden des Gläubigers, der vom*$chuld~ ner Schadensersatz wegen Hichterfülluxg verlangt, wenn der Gläubiger es unterlasse» hat, den* Dritten zuvor auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen<> daß sie im Aufträge und für Rechnung der Firma s*A» AKflHP GRADING COMPANY für eine Zeit von 3 Monaten, endend am 29* Februar 1956 bis zur Höhe von 18*000 Dm die Garantie für die ordnungsmäßige Ausführung des Vertrages vom 9^ November 1955 übernehme* Sie stellte in Aussicht, ihre Garantie unter Umständen nach dem'Verfall im Einverständnis mit den interessierten Parteien zu verlängern» wegen seiner der Klägerin bekannten schlechten Vermögenslage sei der Vertrag mit ihrem Wissen und Willen auf die Firma Aübertragen worden? tung des Beklagten entfallen seio Br habe auf Grund der ihm im Vertrage gegebenen Ermächtigung das Betriebsrisiko auf die'Birma AnflBV übertragen» Bas folge aus dem Schreiben dor-Firma AdflHB an die Banq.ue de Bruxelles vom 29o November 1955 und dem Schreiben dieser Bank an die Birma AmflBByom 30* November 1955» Berner habe der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß er das Vertragsrisiko, für das einzustehen er gar nicht in der Lage gewesen seiV mit Wissen der Klägerin auf die Banque de Bruxelles und auf die Birma AmflHPübertragen habe, ohne seinerseits irgendwelche Verpflichtungen gegenüber den beiden genannten ausländischen Gesellschaf- ^ ' tem zu übernehmen« Die Angriffe der Revision gehen fehl* Baß Gegner aus dem Vertrage voirf 9» November 1955 nur der Beklagte und nicht die Birma An(HH|gewesen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirjptum aus dem Wortlaut des Vertrages entnehmen« Ber Beklagte würde von den im Vertrage begründeten Verpflichtungen nur dann frei geworden sein, wenn die Klägei'in mit ihm einen Erlaßvertrag geschlossen oder in eine befreiende Schuldübernahme durch die Birma Affl|MHI eingewiiligt hatte» Baß dies geschehen sei, hat der Beklagte nicht behauptet«, Er hat im Schriftsatz vom 14* Oktober 1957 unter II selbst nur vorgeira- $ ten gegenüber der Mahnung der Klägerin geschlossen hat« die Klägerin habe den Beklagten nicht aus seiner Abnahme-Verpflichtung entlassen«, so ist das frei von Rechtsirrtum o lila Das Berufungsgericht legt zugrunde, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schadensbetrag den im Januar 1956 entgangenen Gewinn ganz und den im Februar 1956 entgangenen zu dem !Deil decke9 Ben Einwand des Beklagten, die Klägerin könne für diese Monate einen Schaden nicht geltend machen» da sie die Banque de Bruxelles auf Zahlung hätte in Anspruch nehmen müssen, hält das Berufungsgericht nicht für begründet a weil sie nicht von der Banque de Bruxelles Zahlung verlangt habe» Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten sei daher ausgeschlossen Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden© Die Ent st ehungsur sache des der Klägerin erwachsenen Schadens liegt darin, daß der Beklagte die Salzlieferungen bis jeweils Ende Januar und Februar 1956 nicht abge.nommen hato Infolgedessen hat die Klägerin nicht den Gewinn ziehen können, den sie gezogen hätte, wenn der Beklagte den Kaufvertrag erfüllt hätte» Darin besteht ihr Schaden» Dafür, daß der Beklagte seiner Abnahme- und Zahlungsverpflichtung nicht nachkam und der Klägerin dadurch ein Gewinnausfall entstand, ist das Vorhalten der Klägerin nicht ursächlich© Die Revision scheint allerdings zu meinen» die Klägerin habe sich zur Durchsetzung ihres Erfüllungsanspruches, also ihres Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises, unmittelbar an die Banque de Bruxelles halten müssen, so daß der Beklagte von der Zahlungspflicht befreit'worden wäre und die Klägerin Schaden nicht erlitt eil hätte* Biese Auffassung geht indessen fehl* »ach der für das Kevisionsgericht bindenden Auslegung des Kaufvertrages findet sine solche Verpflichtung der Klägerin im Vertrage keine Grundlage* Das Berufungsgericht würdigt die Abrede der Parteien ohne Rechtsverstoß dahin« daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, Befriedigung für ihre Ansprüche statt bei dem ihr in erster Linie dafür haftbaren Beklagten bei der Banque de Bruxelles zu suchen* Die Ausübung oder Nichtausübung der aus der Verpflichtungserklärung der Bank entstandenen Rechte habe vielmehr mangels einer abweichenden Vereinbarung im freien Belieben der Klägerin gestanden* Eire Verpflichtung der Klägerin, die Banque de Bruxelles auf Sx'füllung des Kaufvertrages in Anspruch zu nehmen, könnte auch nicht aus der Vorschrift des § 254 BGB hergeleitet werden* Diese Bestimmung ist auf reine Erfüllungsanoprüche nicht anwendbar (RG JW 1957? nachfolgend unter IV behandelte Präge ist, ob der Klä^ gerin ein mitwirkendes Verschulden insofern zur Last fällt, als sie es etwa unterlassen hat, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dadurch abzuwenden« daß sie von der Banque de Bruxelles Zahlung des Kaufpreises verlangte* Wäre die Klägerin gehalten gewesen, den durch die Leistungsverweigerung des Beklagten entstandenen Gewinnausfall, also ihren Schaden, dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß sie sich aus dem Büx'gschafts- oder Garanti©betrage befriedigte, wäre allerdings für eine Anwendung des § 254 BGB Raum» Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin seien aus der Erklärung der Banque de Bruxelles nur Hechte entstanden, ihre Ausübung oder Riehtausübung habe jedoch in ihrem freien Belieben gestanden» Ebensowenig wie ein Bürge durch den bloßen Verfall einer Sicherung des Gläubigers lediglich infolge dessen passiven Verhaltens von seiner Bürgschaft sverpflichtühg frei werde, dürfe umgekehrt ein Schuldner die Bezahlung seiner Schuld mit der Begründung verweigern, ein Gläubiger könne sich bei einer dritten Person schadlos halten oder habe es zuto mindesten tun können» Es sei daher unerheblich, ob der Beklagte dem Inhaber der Klägerin nahegelegt habe, von der Banque de Bruxelles Zahlung zu verlangen» Es sei auch ohne Bedeutung« ob er die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt habe, daß die Pirma AmflHi gegen ihn, den Beklagten, keinen Rückgriff nehmen könne* Mit Hecht hat das Berufungsgericht die Auffassung abgelehnt, daß ein Gläubiger verpflichtet sei, vorerst von einem Bürgen Erfüllung zu verlangen» um den Haupt-schuldner davor zu bewahren, einem Schadensersatzan-Spruch wegen Nichterfüllung ausgesetzt zu werden® wird eta dem Rechts zu st and, daß der Bürge nicht Haupt-schulduer ist«, seine Verpflichtung vielmehr von der des HauptSchuldners abhängt, nichts geänderte Der Zweck der Bürgschaft ist nicht die Entlastung des HauptSchuldners, sondern eine zusätzliche Sicherung des Gläubigers« Schon das schließt den Gedanken aus, der Gläubiger verstoße gegenüber dem HauptSchuldner gegen Treu und Glauben, wenn er nicht in erster Reihe bei dem Bürgen Deckung suche« Hinzu kommt, daß die Inanspruchnahme des Bürgen den Haupt Schuldner regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung befreien würde, Ca da nach § >74 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Haupt Schuldner auf den Bürgen übergeht« Sollten, wie der Beklagte behauptet, aber im vorliegenden Fall zwischen dem Beklagten und der Firma Vereinbarungen bestehen, nach denen diese das Risiko des Vertrages übernommen hatte, so stünde es dem Beklagten frei, von der Firma As^HHMu verlangen, daß sie ihn von den Schadensersatzansprüchen des Klägers befreie« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht diesem Vortrag des Beklagten keine Bedeutung für di’e Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beigemessen« Auch die besondere Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nötigte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, die Klägerin hätte zuerst die Firma Amtexco in Anspruch nehmen müssen* Aus dem Umstand, daß der Beklagte vermögenslos war, entsprang nicht die Verpflichtung, ihn vor einer Inanspruchnahme zu bewahren«, Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, unter dem ein vermögensloser Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit ein Kaufgeschäft abgeschlossen hat, erwarten kann, besser behandelt zu werden als ein wirtschaftlich starker Schuldner« Ebensowenig icann der Auffassung gefolgt werden, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Abnahme der flir Januar und Februar vorgesehenen Lieferungen aus dem Büx’gschafts- oder Garantiebetrage decken müssen«- Dieser Standpunkt liefe darauf hinaus, die Klägerin zu zwingen, wegen der Abnahmeweigerung des Beklagten schon vor Ablauf des Februar unter Fristsetzung nach § 326 BGB vom Erfüllungsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch überzugehen* Ein solcher Swang findet im Gesetz aber keine stütze, vielmehr ist davon auszugehen, daß die Rechtslage des Vertragstreuen Teils durch den Vertragsbruch des Gegners nicht verschlechtert werden darfo Die Rücksicht auf den säumigen Käufer kann den Verkäufer, der erfüllungsbereit .ist, nicht nötigen, seinen Erfüllungsanspruch aufzugeben (RGZ 83,176,178; 102,262,264; HGB RGRK 2oAuflo Anhang zu § 374 Anmo30j»85) o Da die Klägerin mit Schreiben vom 24o Januar 1956 nach Erfüllung verlangt und dem'Beklagten erst mit Schreiben vom 17® Juli 1956\ eine Frißt bis zu dem 31 o Juli 1956 zur Abnahme unter Hinweis auf § 326 BGB gesetzt hat, ist erst mit Ablauf dieser Frist ein Schadensersatzanspruch an die Stelle des untergegangenen Erfüllungsanspruches getretene Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht seine Auffassung mit der im anderen Zusammenhaag getroffenen Feststellung stützen können, es habe im Januar und Februar 1956 noch nicht festgestanden, daß der Beklagte die Abnahme von Salz endgültig verweigere, die Klägerin habe vielmehr mit einer Fortsetzung der Geschäftsverbindung gerechnet und darauf bestandene. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es allgemein einem Gläubiger, dem neben dem eigentlichen Schuldner ein Dritter aus Bürgschaft oder Garantieübernahme haftet, nicht obliege, diesen in Anspruch zu nehmen, um den Schuldner, der sich vertragswidrig verhalte, vor einert Schadenersatzpflicht zu bewahren, ist von Rechtsirrtum frei«. Es legt zugrunde, daß der geltend gemachte Schadensbetrag höchstens den entgangenen Gewinn des Monats Januar 1956 und zu dem $eil den des Monats Eebruar 1956 deckto Siv jener Zeit habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin, die die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten* habe fortsetzen wollen, noch nicht mit einem ihr aus dem Verhalten des ♦ Beklagten drohenden Schaden rechnen können und müsseno Damals sei sie verpflichtet gewesen, sich für den Beklagten noch liefert) er eit zu halten» Diesem Hechts Standpunkt iSt zuzu stimmen«» Die Wahl des Zeitpunktes?

Zitierte Normen: § 254 BGB
BGB©Berufungsgericht®GläubigerKlägerinSchaden

Volltext der Entscheidung

Hachschlag ewer^g nein Ätätliche Sammlung* nein
 ioJ 054
BGB § 254 A
Haftet einem Gläubiger neben dem,eigentlichen Schuldner ein' Dritter aus Bürgschaft oder Garantieüb erlahme, so bildet es kein mitwirkendes Verschulden des Gläubigers, der vom*$chuld~ ner Schadensersatz wegen Hichterfülluxg verlangt, wenn der Gläubiger es unterlasse» hat, den* Dritten zuvor auf Erfüllung oder Schadensersatz in Anspruch zu nehmen<>
BGH,. Urte vo 22c Januar 1959 - VIII ZB 15/58 - OLG München
VIII ZR 15/58
Verkündet ata 22® Januar 1959 '	J ust i zob er s ekr etär
 als Urkundsbeanrber der Geschäft sst eile
/
/ /
Im Hamen des Volkes ln dem Rechtsstreit
 des Kaufmanns Hermann rfcraße flk
 in W
Beklagten, Berufungsklägers und Revisionsklägers,
- Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt ProfcBr®
gegen
 die Pirma flHHHHVSalzkontor, Alleininhaber Karl Adolf VjflBfein 4HHP? SrfBBBstraße 09
Klägerin, Berufungsbeklagte und Revisionsbeklagtejv
 Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br®
hat der“VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 22* Januar 1959 unter Mitwirkung der Bundesrichter Br® Gelhaar, Artl, Br® Spieler, Br.* Borschel und Br® Mezger
 für Recht erkannt»
Bie Revision gegen das Urteil des 6® Zivilsenats des Oberlandesgerichts in München vom 28* Movember 1957 wird, auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen»
Von Rechts wegen •
  ‘
4
Tatbestands
//
Die Klägerin hat das Alleinvertriebsrecht für das in der staatlichen Saline Bad Reichenhall hergestellte "Ead Rcichenhaller Spezialsalz11» Mit Vertrag vom 9» November 1955 übertrug sie dem Beklagten, Uber dessen Vermögen am 13o Oktober 1955 das Konkursverfahren eröffnet worden war, das Recht zu dem ausschließlichen Vertrieb des Salzes in Belgien und Luxemburg* Die Vereinbarung enthielt die Erklärung, der Beklagte werde seinerseits durch Vertrag dieses Recht auf die Firma
 Brüssel übertragen» Der Beklagte verpflichtete sioh, spätestens ab Dezember 1955 zunächst fünf Jahre hindurch von der Klägerin monatlich mindestens 30 000 kg Spezialsalz zu dem Preise von 35,—DM je 100 kg abzunehmen» Die Bezahlung sollte durch monatlich zu eröffnende Akkreditive erfolgen» Zur Sicherung der Vertragsansprüche der Klägerin verpflichtete sich der Beklagte, selbst oder durch seinen Abnehmer bis zu dem 1«. Dezember 1955 ein unwiderrufliches Akkreditiv zu Gunsten der Klägerin im Gegenwert von 3 Waggon Salz = 18»000 DM zur Verfügung zu stellen* Im Einverständnis mit der Klägerin unterblieb Jedoch die Stellung eines Akkreditivs* Vielmehr erklärte die Banque de Bruxelles unter dem 30» November 1955? daß sie im Aufträge und für Rechnung der Firma s*A» AKflHP GRADING COMPANY für eine Zeit von 3 Monaten, endend am 29* Februar 1956 bis zur Höhe von 18*000 Dm die Garantie für die ordnungsmäßige Ausführung des Vertrages vom 9^ November 1955 übernehme* Sie stellte in Aussicht, ihre Garantie unter Umständen nach dem'Verfall im Einverständnis mit den interessierten Parteien zu verlängern»
Der Beklagte nahm nur im Dezember 1955 die vereinbarte Menge Salz gegen Bezahlung ab» Die Klägerin mahnte mit Schreiben vom 24* Januar 1956 an Eröffnung des Akkreditivs für die Januarlieferung und bat» die Bankburg-'
- 3
schaft um 3 Monate verlängern zu lassen© Weitere Mengen hat der Beklagte jedoch nicht abgerufen© Die Klägerin hat die Bankgarantie, die nach dem 29® Februar 1956 nicht verlängert worden ist, nicht in Anspx'uch genommene Am 17» Juli 1956 setzte die Klägerin dem Beklagten gemäß § 326 BGB eine Prist zur‘Vertragserfüllung bis 31© Juli 1956© Die Pristsetzung blieb jedoch erfolglos»
Die Klägerin verlangt Ersatz des ihr in der Zeit vom 1* Januar bis 30. Juni 1956 entgangenen Gewinns*
Sie berechnet den Schaden nach dem ünterschiedsbetrage zwischen dem Einkaufspreis von 14?50 DM und dem Verkaufspreis von 35?—DM für 100 kg Spezialsalz mit monatlich 6«, 150 DM und macht mit der Klage einen Teilbetrag von 8*00ö DM nebst Zinsen geltend©
Bas Landgericht und das Oberlandesgericht haben der Klage stattgegeben*
Mit der Revision erstrebt der Beklagte die Abweisung der Klage. Die Klägerin beantragt, die Revision zurückzuweisen©
Ent scheiduiigsgiünde %
I©
Bedenken gegen die Zulässigkeit der Berufung des Beklagten bestehen nicht©
Die am 29© August 1957 eingelegte Berufung ist am 14 o Oktober 1957 begründet worden© Die Begründung ist rechtzeitig erfolgt? da es sich insoweit bei dem Rechtsstreit nicht um eine Periensache gehandelt hat© Allerdings hat*ce das Landgericht den Rechtsstreit durch Be-, schluß vom 13© Juni 1957 zur Periensache erklärt© Wie
~ 4 -
,-n
/
✓
das Berufungsgericht zutreffend annimmt? hat dieser Beschluß aber nur für den Hechtszug Wirksamkeit«, in dem er erlassen ist* nicht aber für den höheren Hechtszug (RGZ 143? 250,251-5 Urteil des erkennenden Senats vom 28. 'Mai 1957 - VIII ZR 210/56 ~) 0
II.
Bas Berufungsgericht sieht den Beklagten als den richtigen Anspruchsgegner an. Es führt aus? wenn der Beklagte etwa die Passivlegitimation mit seinem Vortrag habe bestreiten wollen? wegen seiner der Klägerin bekannten schlechten Vermögenslage sei der Vertrag mit ihrem Wissen und Willen auf die Firma Aübertragen worden? so sei ihm darin nicht beizutreten« Mit Wissen und Willen der Klägerin sei lediglich das dem Beklagten im Vertrage vom 9<> November 1955 für Belgien und Luxemburg eingeräumte ausschließliche Vertriebsrecht übertragen worden« An seiner gegenüber der Klägerin eingegangenen Abnahmeverpflichtuhg sei dadurch aber nichts geändert worden. Er sei aus ihr nicht deswegen? weil er sich beim Vertrieb der Ware einer anderen Firma, habe bedienen dürfen? entlassen worden. Demgemäß soi es auch der Beklagte gewesen? der die erste Lieferung abgerufen und die Anhaltm^g weiterer Sendungen veranlaßt habe« Ebenso habe sich die Klägerin wegen weiterer Abnahmen ohne Widerspruch des Beklagten allein an ihn und nicht an die mit ihr in keiner vertraglichen Beziehung stehende Vertriebsfirma gewendet« Hätte der Beklagte sich nicht mehr als Vertragsgegner der Klägerin gefühlt? so hätte er dies ihr gegenüber zweifellos zu dem Ausdruck gebracht.
Die Revision macht geltend? das Berufungsgericht hätte bei der nach § 286 ZPO gebotenen Würdigung aller Umstände zu dem Ergebnis kommen müssen? daß die Haf-
- 5 ~
tung des Beklagten entfallen seio Br habe auf Grund der ihm im Vertrage gegebenen Ermächtigung das Betriebsrisiko auf die'Birma AnflBV übertragen» Bas folge aus dem Schreiben dor-Firma AdflHB an die Banq.ue de Bruxelles vom 29o November 1955 und dem Schreiben dieser Bank an die Birma AmflBByom 30* November 1955» Berner habe der Beklagte behauptet und unter Beweis gestellt, daß er das Vertragsrisiko, für das einzustehen er gar nicht in der Lage gewesen seiV mit Wissen der Klägerin auf die Banque de Bruxelles und auf die Birma AmflHPübertragen habe, ohne seinerseits irgendwelche Verpflichtungen gegenüber den beiden genannten ausländischen Gesellschaf- ^ ' tem zu übernehmen«
Die Angriffe der Revision gehen fehl* Baß Gegner aus dem Vertrage voirf 9» November 1955 nur der Beklagte und nicht die Birma An(HH|gewesen ist, konnte das Berufungsgericht ohne Hechtsirjptum aus dem Wortlaut des Vertrages entnehmen« Ber Beklagte würde von den im Vertrage begründeten Verpflichtungen nur dann frei geworden sein, wenn die Klägei'in mit ihm einen Erlaßvertrag geschlossen oder in eine befreiende Schuldübernahme durch die Birma Affl|MHI eingewiiligt hatte» Baß dies geschehen sei, hat der Beklagte nicht behauptet«, Er hat im Schriftsatz vom 14* Oktober 1957 unter II selbst nur vorgeira-	$
gen, der Klägerin sei die Abtretung der Rechte aus dem Vertrage an die Birma Am^^karint gewesen* Barin, daß die Birma Amf00aiii Wissen der Klägerin gegenüber dem Beklagten das wirtschaftliche Risiko, das den Beklagten aus dem Vertrage traf, übernommen haben mag, würde noch nicht der Eintritt in das Schuldverhältnis anstelle des Beklagten im Verhältnis zur Klägerin liegen» Wenn das Berufungsgericht aus dem Wortlaut des Vertrages, wonach der Beklagte nur das Recht zu dem Alleinvertrieb - nicht etwa seine Vertragspflichten - weiter übertragen durfte, und aus dem eigenen Verhalten des Beklag-
J
7 <
/
ten gegenüber der Mahnung der Klägerin geschlossen hat« die Klägerin habe den Beklagten nicht aus seiner Abnahme-Verpflichtung entlassen«, so ist das frei von Rechtsirrtum o
lila
 Das Berufungsgericht legt zugrunde, daß der von der Klägerin geltend gemachte Schadensbetrag den im Januar 1956 entgangenen Gewinn ganz und den im Februar 1956 entgangenen zu dem !Deil decke9 Ben Einwand des Beklagten, die Klägerin könne für diese Monate einen Schaden nicht geltend machen» da sie die Banque de Bruxelles auf Zahlung hätte in Anspruch nehmen müssen, hält das Berufungsgericht nicht für begründet a
Die Revision glaubt, die Klägerin habe mindestens den in den Monaten Januar und Februar 1956 entstandenen Schaden durch ihr eigenes Verhalten allein verursacht? weil sie nicht von der Banque de Bruxelles Zahlung verlangt habe» Ein Schadensersatzanspruch gegen den Beklagten sei daher ausgeschlossen
 Diesem Gedankengang kann nicht gefolgt werden©
Die Ent st ehungsur sache des der Klägerin erwachsenen Schadens liegt darin, daß der Beklagte die Salzlieferungen bis jeweils Ende Januar und Februar 1956 nicht abge.nommen hato Infolgedessen hat die Klägerin nicht den Gewinn ziehen können, den sie gezogen hätte, wenn der Beklagte den Kaufvertrag erfüllt hätte» Darin besteht ihr Schaden» Dafür, daß der Beklagte seiner Abnahme- und Zahlungsverpflichtung nicht nachkam und der Klägerin dadurch ein Gewinnausfall entstand, ist das Vorhalten der Klägerin nicht ursächlich© Die Revision scheint allerdings zu meinen» die Klägerin habe sich zur Durchsetzung ihres Erfüllungsanspruches, also ihres
 
Anspruches auf Zahlung des Kaufpreises, unmittelbar an die Banque de Bruxelles halten müssen, so daß der Beklagte von der Zahlungspflicht befreit'worden wäre und die Klägerin Schaden nicht erlitt eil hätte*
Biese Auffassung geht indessen fehl* »ach der für das Kevisionsgericht bindenden Auslegung des Kaufvertrages findet sine solche Verpflichtung der Klägerin im Vertrage keine Grundlage* Das Berufungsgericht würdigt die Abrede der Parteien ohne Rechtsverstoß dahin« daß die Klägerin nicht verpflichtet gewesen sei, Befriedigung für ihre Ansprüche statt bei dem ihr in erster Linie dafür haftbaren Beklagten bei der Banque de Bruxelles zu suchen* Die Ausübung oder Nichtausübung der aus der Verpflichtungserklärung der Bank entstandenen Rechte habe vielmehr mangels einer abweichenden Vereinbarung im freien Belieben der Klägerin gestanden*
Eire Verpflichtung der Klägerin, die Banque de Bruxelles auf Sx'füllung des Kaufvertrages in Anspruch zu nehmen, könnte auch nicht aus der Vorschrift des § 254 BGB hergeleitet werden* Diese Bestimmung ist auf reine Erfüllungsanoprüche nicht anwendbar (RG JW 1957? 3104; SAG AE 7,331,334; BGB EGEK lO.Aufl» § 254 Anm.i c <k ) o Der Klägerin lag als.o aus dem Vert.vagsverhälinis heraus keine Verpflichtung ob, ihren Anspruch auf Zahlung des.Kaufpreises durch Inanspruchnahme der Banque
 de Bruxelles zu dem Erlöschen zu bringen* Eine andere,
♦
nachfolgend unter IV behandelte Präge ist, ob der Klä^ gerin ein mitwirkendes Verschulden insofern zur Last fällt, als sie es etwa unterlassen hat, einen Schadensersatzanspruch wegen Nichterfüllung dadurch abzuwenden« daß sie von der Banque de Bruxelles Zahlung des Kaufpreises verlangte*
/
*

8
Wäre die Klägerin gehalten gewesen, den durch die Leistungsverweigerung des Beklagten entstandenen Gewinnausfall, also ihren Schaden, dadurch abzuwenden oder zu mindern, daß sie sich aus dem Büx'gschafts- oder Garanti©betrage befriedigte, wäre allerdings für eine Anwendung des § 254 BGB Raum» Bas Berufungsgericht ist der Auffassung, der Klägerin seien aus der Erklärung der Banque de Bruxelles nur Hechte entstanden, ihre Ausübung oder Riehtausübung habe jedoch in ihrem freien Belieben gestanden» Ebensowenig wie ein Bürge durch den bloßen Verfall einer Sicherung des Gläubigers lediglich infolge dessen passiven Verhaltens von seiner Bürgschaft sverpflichtühg frei werde, dürfe umgekehrt ein Schuldner die Bezahlung seiner Schuld mit der Begründung verweigern, ein Gläubiger könne sich bei einer dritten Person schadlos halten oder habe es zuto mindesten tun können» Es sei daher unerheblich, ob der Beklagte dem Inhaber der Klägerin nahegelegt habe, von der Banque de Bruxelles Zahlung zu verlangen» Es sei auch ohne Bedeutung« ob er die Klägerin davon in Kenntnis gesetzt habe, daß die Pirma AmflHi gegen ihn, den Beklagten, keinen Rückgriff nehmen könne*
Die Revision rügt, das Berufungsgericht habe nicht gewürdigt, daß die Klägerin vor Ablauf der Bankgarantie erkannt habe, weitere Warenabnahmen würden nicht statt-finden, und daß der Beklagte der Sekretärin des Inhabers der Klägerin geraten habe, die Bankgarantie in Anspruch zu nehmen, und daß schließlich schon bei den Vertragsverhandlungen der Inhaber der Klägerin gewußt habe, daß der Beklagte in Konkurs geraten sei« Alsdann hätte, so meint die Revision, das Berufungsgericht zu dem Ergebnis kommen müssen, daß der Klägerin ein nach § 254 BGB zu berücksichtigendes Verschulden in eigener Angelegenheit zur Last falle»
k

- 9 ~
i ? •
I'
I • I
1
ir'
i I
i •
r
Auch mit diesem Vorbringen kann die Bevision keinen Exrfolg habeno Ihr ist zwar zuzugeben? daß es sich bei dem Verschulden des Geschädigten im Sinne des § 254 BGB nicht um die Verletzung einer ihm einem anderen gegenüber obliegende Leistungspflicht? sondern um ein Verschulden in eigener Angelegenheit handelt o Die Bestimmung des § 254 BGB enthält den Hechtsgedanken, daß derjenige, der die Sorgfalt außer acht läßt, die nach Lage der Sache erforderlich erscheint, um sich selbst vor Schaden zu bewahren* den Verlust oder die Verkürzung seines eigenen Schadensersatzanspruches in Kauf nehmen muß (BGHZ 3?46,49)»
Der Inhalt der Obliegenheit, sich selbst vor Schaden	x
zu bewahren, bestimmt sich nach dem» was unter Würdigung von l’reu und Glauben und der Verkehrssitte dem Geschädigten zuzu demuten ist» Unter diesem Gesichtspunkt muß aber auch, wenn zwischen dem Schädiger und dem Geschädigten ein Vertragsverhältnis besteht, die rechtliche Gestaltung des Vertrages berücksichtigt werden®
Es ist deshalb nicht fehlsam, daß das Berufungsgericht in Betracht zieht, welche Hechtsbeziehungen im Balle einer Bürgschaft oder Garantieübex’nahme zwi-
%
sehen dem Gläubiger und dem HauptSchuldner allgemein bestehen und welche Vereinbarungen die Parteien im besonderen getroffen haben®
Mit Hecht hat das Berufungsgericht die Auffassung abgelehnt, daß ein Gläubiger verpflichtet sei, vorerst von einem Bürgen Erfüllung zu verlangen» um den Haupt-schuldner davor zu bewahren, einem Schadensersatzan-Spruch wegen Nichterfüllung ausgesetzt zu werden®
Daß in der Hegel eine solche Verpflichtung nicht begründet sein kann, ergibt schon die Vorschrift des § 771 BGB über die Einrede der Vorausklage® Aber auch wenn die Einrede der Vorausklage ausgeschlossen ist,
1
10 -
/
wird eta dem Rechts zu st and, daß der Bürge nicht Haupt-schulduer ist«, seine Verpflichtung vielmehr von der des HauptSchuldners abhängt, nichts geänderte Der Zweck der Bürgschaft ist nicht die Entlastung des HauptSchuldners, sondern eine zusätzliche Sicherung des Gläubigers« Schon das schließt den Gedanken aus, der Gläubiger verstoße gegenüber dem HauptSchuldner gegen Treu und Glauben, wenn er nicht in erster Reihe bei dem Bürgen Deckung suche« Hinzu kommt, daß die Inanspruchnahme des Bürgen den Haupt Schuldner regelmäßig nicht von seiner Verpflichtung befreien würde, Ca da nach § >74 BGB die Forderung des Gläubigers gegen den Haupt Schuldner auf den Bürgen übergeht« Sollten, wie der Beklagte behauptet, aber im vorliegenden Fall zwischen dem Beklagten und der Firma Vereinbarungen bestehen, nach denen diese das Risiko des Vertrages übernommen hatte, so stünde es dem Beklagten frei, von der Firma As^HHMu verlangen, daß sie ihn von den Schadensersatzansprüchen des Klägers befreie« Das Berufungsgericht hat daher mit Recht diesem Vortrag des Beklagten keine Bedeutung für di’e Rechtsbeziehungen zwischen den Parteien beigemessen« Auch die besondere Gestaltung des Vertragsverhältnisses zwischen den Parteien nötigte das Berufungsgericht nicht zu der Annahme, die Klägerin hätte zuerst die Firma Amtexco in Anspruch nehmen müssen* Aus dem Umstand, daß der Beklagte vermögenslos war, entsprang nicht die Verpflichtung, ihn vor einer Inanspruchnahme zu bewahren«, Es ist kein Gesichtspunkt erkennbar, unter dem ein vermögensloser Schuldner, der in Kenntnis seiner Zahlungsunfähigkeit ein Kaufgeschäft abgeschlossen hat, erwarten kann, besser behandelt zu werden als ein wirtschaftlich starker Schuldner«
 
Ebensowenig icann der Auffassung gefolgt werden, die Klägerin hätte ihren Schadensersatzanspruch wegen der unterbliebenen Abnahme der flir Januar und Februar vorgesehenen Lieferungen aus dem Büx’gschafts- oder Garantiebetrage decken müssen«- Dieser Standpunkt liefe darauf hinaus, die Klägerin zu zwingen, wegen der Abnahmeweigerung des Beklagten schon vor Ablauf des Februar unter Fristsetzung nach § 326 BGB vom Erfüllungsanspruch zu dem Schadensersatzanspruch überzugehen* Ein solcher Swang findet im Gesetz aber keine stütze, vielmehr ist davon auszugehen, daß die Rechtslage des Vertragstreuen Teils durch den Vertragsbruch des Gegners nicht verschlechtert werden darfo Die Rücksicht auf den säumigen Käufer kann den Verkäufer, der erfüllungsbereit .ist, nicht nötigen, seinen Erfüllungsanspruch aufzugeben (RGZ 83,176,178; 102,262,264; HGB RGRK 2oAuflo Anhang zu § 374 Anmo30j»85) o Da die Klägerin mit Schreiben vom 24o Januar 1956 nach Erfüllung verlangt und dem'Beklagten erst mit Schreiben vom 17® Juli 1956\ eine Frißt bis zu dem 31 o Juli 1956 zur Abnahme unter Hinweis auf § 326 BGB gesetzt hat, ist erst mit Ablauf dieser Frist ein Schadensersatzanspruch an die Stelle des untergegangenen Erfüllungsanspruches getretene Auch unter diesem Gesichtspunkt hätte das Berufungsgericht seine Auffassung mit der im anderen Zusammenhaag getroffenen Feststellung stützen können, es habe im Januar und Februar 1956 noch nicht festgestanden, daß der Beklagte die Abnahme von Salz endgültig verweigere, die Klägerin habe vielmehr mit einer Fortsetzung der Geschäftsverbindung gerechnet und darauf bestandene. Die Auffassung des Berufungsgerichts, daß es allgemein einem Gläubiger, dem neben dem eigentlichen Schuldner ein Dritter aus Bürgschaft oder Garantieübernahme haftet, nicht obliege, diesen in Anspruch zu nehmen, um den Schuldner, der sich vertragswidrig verhalte, vor einert Schadenersatzpflicht zu bewahren, ist von Rechtsirrtum frei«. Ob eine andere
 Beurteilung Platz greifen könnte, wenn der Eintritt eines ungewöhnlich hohen Schadens durch Inanspruchnahme dos Britten verhindert würde, kann dahinstehen* Hier handelt es sich um den bloßen im regelmäßigen Geschäftsgang verlorenen Gewinn«»
V«>
Mit der vorstehenden Erwägung wird auch der Rüge der Revision der Boden entzogen, das Berufungsgericht habe das Vorbringen des Beklagten nicht gewürdigt, daß er eich bemüht habe, der Klägerin die Möglichkeit für ErsatzVerkäufe nach Berlin und Dänemark zu eröffnen, und er die dazu notwendigen Adressen und Unterlagen zur Verfügung gestellt habe«, Bas Berufungsgericht läßt dahingestellt wieweit eine Verpflichtung der Klägerin bestanden habe, von solchen ihr vom Beklagten gebotenen Möglichkeiten Gebrauch zu machen, um dahin zu wirken, u daß ihr Schaden keinen übermäßigen Umfang annehme»
Es legt zugrunde, daß der geltend gemachte Schadensbetrag höchstens den entgangenen Gewinn des Monats Januar 1956 und zu dem $eil den des Monats Eebruar 1956 deckto Siv jener Zeit habe, so führt das Berufungsgericht aus, die Klägerin, die die Geschäftsverbindung mit dem Beklagten* habe fortsetzen wollen,
 noch nicht mit einem ihr aus dem Verhalten des ♦
Beklagten drohenden Schaden rechnen können und
 müsseno Damals sei sie verpflichtet gewesen, sich für den Beklagten noch liefert) er eit zu halten» Diesem Hechts Standpunkt iSt zuzu stimmen«» Die Wahl des Zeitpunktes? zu dem der Gläubiger zu dem Schadens“ ersatz wegen Nichterfüllung übergehen will? bleibt ebenso wie die Entscheidung? ob dies überhaupt ge-schehen soll? seiner freien Entschließung überlas-sein Ehe dem Gläubiger* nicht der Schadensersatz-anspruch wegen Nichterfüllung erwachsen ist? be-steht keine Verpflichtung? einen solchen Anspruch niedrig zu halten» Ein mitwirkendes Verschulden des Gläubigers kann daher das Unterbleiben,eines Ersatzverkaufes erst dann bilden? wenn der Gläubiger den Entschluß? zu dem Schadensersatz Überzüge-hen? gefaßt und seinem Willen entsprechend erklärt hat (BGS 83?176?1785 HGB HGKK 2oAuflö Anhang zu § 374 Anmo31)o Wenn die Eevision meint? im Januar und Februar 1956 sei überhaupt noch kein Schaden entstanden? da die Klägerin sich v/egen ihres Er-fill lung san Spruches für Januar? Februar und größtenteils März 1956 an den Bürgschafts- oder Garantiebetrag hätte halten können» so daß allenfalls ab März 1956 ein Schaden entstanden sei? so geht das? wie zu III ausgeführt ist? fehl» Das Berufungsgericht war daher nicht gehalten? auch zu prüfen? ob der Klägerin zuzu demuten gewesen ist? den ihr ab Marz 1956 entstandenen Schaden durch Ersatzverkäufe zu mindern«.
" 14 --
/
/
VI o
m
Die Revision des Beklagten erweist sich danach als unbegründet« Sie ist daher zurückzuweisen«, Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO«
Dr*Gelhaar Artl Br« Spieler Br« Dorschei Br«Mezger