Volltext der Entscheidung
2320 095
2JIL28. J5/5i_
Verkündet am
60 November 1956
Hoffmeister
Justizangestellter
als Urkundsbeamter der
Geschäftsstelle
Im Namen des Volkes
In dem Rechtsstreit
der Firma ReinhardS^flHMttpHMHH) KG, Baustoffgroßhandlung , in MflUHHP1,
vertreten dureh den persönlich haftenden Gesellschafter Kaufmann Georg daselbst ?
Klägerin, Berufungsklägerin und H eY i si onskläger in,
- Prozeßbevollmächtigters
Rechtsanwalt
gegen
den £
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Ing= Paul K NrÄ Post Pi
Beklagten, Berufungsbeklagten und Revisionsbeklagt en,
Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Br«,
hat der VIII«, Zivilsenat des Bundesgerichtshofs auf die mündliche Verhandlung vom 6* November 1956 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Großmann sowie der Bundesrichter Br.Gelhaar, Br* Spieler,
Br. Hengsberger und liesecke
für Recht erkannt,:
Bie Revision gegen das Urteil des 6«, Zivilsenat des Oberlandesgerichts in Bü3seldorf vom 16, Bezember 1954 wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen*
Von Rechts wegen
Tatbestand:
Der Kaufmann Hans SflHHHP in MQHIB ist persönlich haftender Gesellschafter sowohl der Klägerin wie der Kommanditgesellschaft und SflHHHHP in MflHBl
(im folgenden KG» K«.u«S. genannt)« Diese Gesellschaft wurde von ihm und dem Beklagten als weiteren persönlich haftenden Gesellschafter sowie dem Dipl«Ingenieur Z0& als Kommanditisten laut Vertrag vom 17* Dezember 1951 gegründet und bezweckte u = a« die Herstellung von porösen Platten« Sie nahm die Erzeugung im Januar 1952 auf*, mußte sie aber schon im April 1952 wegen Mangelhaftigkeit dfer hergestellten Platten wieder einstellen und -befindet sich jetzt in Liquidation«.
Die Klägerin behauptet, Hans habe, jeweils in
seiner Eigenschaft als geschäftsführender Gesellschafter, bei der Klägerin im Namen der KG, K.UoS, Rohstoffe für die Fabrikation der Platten im Gegenwert von 1i«028?57 DM bestellt^ die Rohstoffe seien auch geliefert worden. Die beiden anderen Gesellschafter (Beklagter und ZQ0) seien mit den Bestellungen einverstanden gewesen, hätten teilweise auch selbst bestellt > Die Klägerin nimmt den Beklagten als (ebenfalls) persönlich haftenden Gesellschafter der belieferten Firma, auf Zahlung der Kaufsumme in Anspruch«
Der Beklagte lehnt die verlangte Zahlung mit der Behauptung ab, Hans SpHflHihabe nicht in seiner Eigenschaft als geschäftsf ährender Gesellschafter der KG. K.u.S., sondern im eigenen Namen die von der Klägerin gelieferten Rohstoffe bestellt: er sei hierzu verpflichtet gewesen, weil er im Gesellschaftsvertrage eine entsprechende Einlage übernommen habe. Eine Zustimmung der beiden anderen Gesellschafter (Beklagten und Z00) sowie eine unmittelbare Be—
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Stellung durch diese bestreitet er. Er beruft sich für seine Darstellung auf § 4 des Gesellschaftsvertrages vom 17* Dezember 1951, dessen Absatz 1 und 2 lautens
Herr SflflHHHl stellt als Einlage die zur Fabrikation von Poremaille-Platten benötigte Fabrikationsanlage, also Maschinen, Glasplatten, Tische, Böcke, Bottiche usw» d.h» nur die Mobilien, incl. erste Rohstoffversorgung für 4 Wochen, zur Verfügung,.
Femer stellt Herr SflHHI die für die Durchführung der Fabrikation benötigten Betriebsmittel für einen Monat zur Verfügung.,.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen, da nicht bewiesen sei, daß dieB'es.tellungen des Hans namens
dar KG, K,u,S« erfolgt seien. Die Berufung der Klägerin ist vom Oberlandesgericht ohne erneute Beweisaufnahme mit im Ergebnis gleicher Begründung zurüekgewiesen worden. Mit ihrer Revision verfolgt die Klägerin den geltend gemachten Kaufpreisanspruch weiter« Der Beklagte beantragt die Zurückweisung des Rechtsmittels,.
Entscheidungsgründe s
Die Klägerin kann den Beklagten in seiner Eigenschaft als persönlich haftenden Gesellschafter der KG«. Kau,S, auf Zahlung des Kaufpreises für die gelieferten Rohstoffe nur in Anspruch nehmen, wenn die Rohstoffe in wirksamer Weise für die KG, K,u.S« bestellt worden sind« Das ist, soweit Bestellungen des Kaufmanns Hans zur
Erörterung stehen, nur der Fall, wenn er die Rohstoffe nicht - entsprechend seiner Einlageverpflichtung - im eigenen Hamen, sondern als geschäftsführender Gesellschafter für die Kommanditgesellschaft und, da es sich um ein Insichgeschäft nach § 181 BGB handelt, mit deren Zustimmung bei der Klägerin bestellt hat. Die Bestellung für die Kom~
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manditgesellschaft sieht das Berufungsgericht in Übereinstimmung mit dem Landgericht nicht als erwiesen an. Die Klägerin rügt mit ihrer Revision, daß das Berufungsgericht durch Nichterhebung angetretener oder sich anbietender Beweise und durch fehlerhafte Würdigung des Beweisergebnisses gegen das Gesetz in Verfahrensund sachlich-rechtlicher Hinsicht verstoßen habe.- Das Rechtsmittel muß erfolglos bleiben.
Die Aufklärung der entscheidenden Präge - Bestellung durch Hans sflHI^H^in eigenen Namen oder im Namen der Kommanditgesellschaft - ist dadurch erschwert, daß nicht nur die bestellende und die die Bestellung annehmende Person identisch sind, sondern daß die neugegrühdete KG. KoU.Sc in Ermangelung eigener Geschäftsräume und Angestellter sich der Räumlichkeiten und des Personals der Klägerin mitbediente, und daß ferner schriftliche Unterlagen über den Abschluß des Liefervertrages (Bestellung, Auftragsbestätigung) nicht ausgetauscht, auch Bücher bei der KG»
KoUoSc - bis auf ein hier nicht interessierendes Kassenbuch - nicht geführt worden sind. Allerdings hat die Klägerin behauptet (Schritzsatz vom 30J September 1954 Seite 3), es seien der KG. K»u»S» seitens der Klägerin jeweils ordnungsmäßige- Rechnungen erteilt worden, wie dies der Zeuge Kracht bei seiner Vernehmung vom 1« August 1953 bereits bekundet hatte; auch hat die Klägerin Durchschlage dieser Rechnungen zu den Akten überreicht» Das Berufungsgericht nimmt zu der Präge der Reehnungserteilung nicht ausdrücklich Stellung; dem Urteilszusammenhang und insbesondere der Würdigung der Zeugenaussagen KrflD-GiflHHI^und Kn^jj^ ist indessen zu entnehmen, daß es dem Umstand der etwaigen Rechnungserteilung keine Bedeutung beigemessen hat; es hat diese ersichtlich daraus für erklärbar gehalten, daß die mit der Abwicklung der Bestellung von seiten der Klägerin
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beschäftigten Angestellten der Überzeugung gewesen sein mögen, die Bestellung durch Hans. sflHHHftsei namens der KG» K.-UcS» erfolgt, "zu demal die Lieferung der Materialien an diese erfolgen sollte'1? hierdurch werde aber noch kein Beweis für die Richtigkeit dieser Überzeugung erbracht« Das ist eine denkgesetzlich mögliche Würdigung» die auch im übrigen keinen Rechtsfehler erkennen läßt und daher für das Revisionsgericht bindend ist» Es sei nur noch bemerkt f daß der Verbleib der Urschriften der Rechnungen ungeklärt ist und jedenfalls der Beklagte nach dem eigenen Vortrag der Klägerin (Schriftsatz vom 21 «► November 1954 Seite 3) die Rechnungen vor Beginn der Streitigkeiten nicht zu Gesicht bekommen hat» Es erledigen sich mit dem Gesagten die Rügen der Klägerin, das Berufungsgericht habe die Ausstellung von Rechnungen für die KG» KcU.-Sc unberücksichtigt gelassen und es habe ferner den neubenannten Zeugen BrflHH^B nicht vernommen, der bekunden sollte, daß die Klägerin Rechnungen erteilt habe« Wenn in das Wissen dieses Zeugen noch weiter gestellt war, sdie Klägerin habe für die Lieferungen an die KG. K.u^S» Umsatzsteuer nur in Höhe des Großhandelssatzes gezahlt, so. gilt für diesen Gesichtspunkt, seine tatsächliche und steuerrechtliche Richtigkeit einmal unterstellt, das zur Präge der behaupteten Rechnungserteilung Ausgeführte entsprechend«
Die Tatsache, daß die KG. K.uBS» letzten Endes unstreitig die Empfängerin der bestellten Rohstoffe gev/e-sen ist, hält das Oberlandesgericht ersichtlich ebenfalls für bedeutungslos? das kann nicht beanstandet werden, denn 'diese Tatsache ist mit den Darstellungen beider Parteien zu vereinbaren. Auch wenn Hans sMHHI^die Rohstoffe in Erfüllung seiner Einlageverpflichtung bestellte, konnte die Lieferung unmittelbar an die KG» K.u.S» geleitet
werden» Die Rüge der. Revision, das Berufungsgericht habe auch diesen Gesichtspunkt nicht unberücksichtigt lassen dürfen, kann nicht zu dem Erfolg führen»-
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Bei dieser Sachlage hat das Oberlandesgericht mit Recht besondere Bedeutung dem von ihm als erwiesen ange- . sehenen Umstand beigemessen, daß Hans Sehwartner nach § 4 des Gesellschaftsvertrages verpflichtet war, die bestellten Rohstoffe als seine Einlage in die Gesellschaft einzubringen. Denn wenn er hierzu verpflichtet war, so ist anzunehmen, daß er mit seiner Bestellung auch,seine Pflicht erfüllen, also im eigenen Namen-gestellten wollte„ Der Wortlaut des Vertrages ist eindeutig4 Er ergibt, daß Hans den beweglichen feil der Fabrikations-*
anlage einschließlich der Rohstoffversorgung für die ersten vier Wochen als Einlage zur Verfügung zu stellen hattef weiter sollte er die für die Durchführung der (Fabrikation benötigten Betriebsmittel für einen Monat ..*fsur Verfügung stellen”«.
Die Klägerin:.hat* allerdings behauptet, mündlich seien sich die Gesellschafter der KG» K.u.S» darüber einig gewesen, daß die EinlageVerpflichtung des Gesellschafters Hans (der, wie § 4 des Vertrages ergibt, die
Rolle des Geldgebers an die KG» K,u„S., spielte) die Summe von 5,000,00 DM nicht übersteigen solle» Das ergebe. sich auch (mittelbar aus § 5 des Vertrages, laut welchem der Beklagte und Hans S^HH^mit je 30 # am Gewinn und Verlust beteiligt werden sollten» Da die Einlage des Beklagten in § 4 den Vertrages.mit 5*ooo,00 DM angenommen wurde, so sei daraus zu entnehmen, daß auch die Einlage von Hans Sf/EEHItB 5»000,00 DM nicht übersteigen solltest dies entspreche allein der Lebenserfahrung»
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Zur Zeit der Bestellungen habe Hans S^^HIB^aber bereits Leistungen im Betrag von 8,200,00 DM für die KG» K.u.S* ■erbracht und damit seiner Einlageverpflichtung mehr als genügt gehabt; daraus ergebe sich, daß er die Bestellun-. ■ gen nicht in Erfüllung seiner Einlagepflicht, sondern für die Kommanditgesellschaft getätigt habe» Das Berufungsgericht sieht in Übereinstimmung mit dem Landgericht die angebliche Begrenzung der Einlage des Hans auf
5*000,00 DM als nicht erwiesen anDie Behauptung von Barzahlungen im Betrage von 8»200,00 DM bis zu dem Zeitpunkt der Bestellungen würdigt es dahin, daß sie in völliger Abweichung von dem bisherigen Vorbringen der Klägerin stehe, Rückschlüsse auf die Verwirrung der Beziehungen der beiden Gesellschaften zueinander sowie insbesondere des Hans SBHHIB^ zur KG, K,u.S« zulasse und die Unzuverlässigkeit des Vorbringens der Klägerin offenbare».
Die Revision greift die Beweiswürdigung des Oberlan— desgerichts, soweit es die Begrenzung der Einlagepflicht des. Hans sBHHHi auf 5*000,00 DM als nicht erwiesen behandelt, zu Unrecht an» Die Bestimmungen über die gleich-* massige Beteiligung des Beklagten und des Gesellschafters f Hans SBHHB an Gewinn und Verlust der Gesellschaft (§5 des Gesellschaftsvertrages) zwingen keineswegs zu dem Schluß, daß Hans keine höhere Einlage leisten
sollte als der Beklagte, dessen eingebrachte Schutzrechte und Fabrikationsrezepte mit 5»000,00 DM bewertet werden sollten,. Dabei ist noch zu beachten, daß nur Abs 1 des § 4 des Vertrages von einer Meinlage,r-Verpflichtung des Hans Schwartner spricht, während in Abs 2 daselbst nur von wzur Verfügung stellen” die Rede ist» Richtig ist, daß nicht nur die im Berufungsurteil genannten Zeugen”der Klägerin” und Rechtsanwalt Dr» BQBBB» sondern auch der
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Zeuge ZflfcAussprüche you Hans SflHHIHerwähnt haben, die darauf hinauslaufen, daß er nur 5*000,00 DM zur Verfügung stellen wolle. Das Oberlandesgericht hat diese Aussage bei seiner Beweiswürdigung nicht ausdrücklich behandelt, Das ist jedoch umsoweniger zu beanstanden, als der Zeuge ZflU erklärt hat, er wisse nichts ob der Beklagte diese Äußerungen gehört hat, und auch im übrigen seine Aussage erkennen läßt, daß er den Worten des Hans ^BPkeine vertragsändernde oder -ergänzende Bedeutung beigelegt hat, wobei noch bemerkt sei, daß. Änderungen des "Vertrags nach dessen § 13 zu ihrer Gültigkeit einer übereinstimmenden schriftlichen Erklärung sämtlicher Gesellschafter bedurften,
Wenn die Revision weiterhin meint, das Berufungsgericht .habe die Behauptung der Einzahlungen in Höhe von 8„200,00 DM prüfen. (§ 286 ZPO) und erörtern müssen, ob neben ihnen .eine weitere Einlage des Hans überhaupt in Frage
kam, so kann, dem nicht gefolgt werden. Da das-Berufungsgericht eine Begrenzung der Verpflichtungen des Hans SflHHI nicht für erwiesen erachtete, erübrigte sich eine Erörterung der behaupteten Barzahlungen, Es wird aber in diesem Zusammenhang’darauf hingewiesen, daß auch die Zahlung von 8„200 DM bereits eine erhebliche Überschreitung der angeblich auf 5,000,00 DM begrenzten Leistungen des Hans SCHHHt bedeutet, daß ferner, wie bereits erwähnt, in § 4 des Vertrages zwischen der ersten Rohstoffversorgung für vier Wochen (Abs 1 daselbst) und den für einen Monat benötigten Betriebsmitteln (Abs 2 daselbst) unterschieden ist und die Barzahlungen unter Abs 2, die Rohstoffe unter Abs 1 des § 4 fielen, . ■
Das Oberiandesgerieht konnte hiernach ohne Rechtsverstoß davon ausgehen, daß die bei der Klägerin bestellten Rohstoffe der Verpflichtung von Hans S0HBI aus dem Geselle chaftsvertrag ent sprachen 1 Audh- . V.i 'i
seine weitere Beweiswürdiguhg ist aus Rechtsgründen nicht zu beanstanden.. Das Berufungsgericht ist den Aussagen der Zeugen KrfllB, Gijmi^und Kh^^ nicht im Sinne der Darstellung der Klägerin gefolgt; die Zeugen seien, so hat es ausgeführt, wegen des ineinandergreifenden Geschäftsbetriebes der beiden Gesellschaften und der damit verbundenen Schwierigkeiten, die Geschäftsvorgänge auseinander zu halten, vielleicht der Überzeugung gewesen, Hans 4f^habe für die KG. K.u.So bestellt, damit sei aber ein Beweis für diese Behauptung der Klägerin nicht erbracht.
An anderer Stelle (S. 7) weist das Urteil darauf hin, daß die Zeugen als Angestellte der Klägerin die internen Vereinbarungen und Absprachen der Gesellschafter der KG. K.u.S. garnicht beurteilen konnten. Die Revision versucht vergeblic dieser Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts mit dem Hinweis zu begegnen, sie widerspreche der Lebenserfahrung, wenn man berücksichtige, daß die Zeugen als Angestellte der Klägerin nicht nur mit deren Geschäftsbetrieb bestens vertraut, sondern auch gerade diejenigen Personen waren, die mit der Abwicklung, Verbuchung und sonstigen geschäftsmäßigen Behandlung der Lieferungen an die KG. K.u.S. befaßt waren. Eine den Gedankengängen des Oberlandesgerichts widersprechende Lebenserfahrung besteht nicht; die Beanstandung der Revision ist in Wahrheit ein unzulässiger Angriff gegen die Beweiswürdigung des Tatrichters.
Dasselbe gilt von der Rüge der Revisionsführerin, das Berufungsgericht habe übersehen, daß jeder der Zeugen über die Vereinbarungen, die zwischen den Gesellschaftern der KG» K.u.S. getroffen wurden und ihnen (den Zeugen) bekannt
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waren, ausdrückliche Bekundungen gemacht habe* Das Berufungsurteil wertet diese Bekundungen ersichtlich unter dem Blickwinkel, daß die Zeugen keinen Überblick Uber die Rechtslage zwischen den Gesellschaftern im ganzen besaßen und deshalb ihre Einzelwahrnehmungen von irrtümlichen Voraussetzungen getragen und durch sie entstellt sein können. Das ist aus Rechtsgrlinden nicht zu beanstanden.
Bei.dieser vom Oberlandesgericht angenommenen Beweislage kann der Meinung der Revision nicht gefolgt werden, das Berufungsurteil zeige, daß es mindestens "einigen"
Beweis in der Richtung der Klagebehauptungals, erbracht angesehen habe, es habe sich deshalb - da es sich bei der Bestellung um einen gedanklichen Vorgang des Hans handelte - die Notwendigkeit aufgedrängt, Hans gemäß § 448 ZPO persönlich zu hören» Das Oberlandesgericht sieht vielmehr nach dem Urteilszusammenhang unter Abwägung der rfür und gegen die Darstellung der Klägerin sprechenden . Punkte bisher keinerlei Beweis für die klägerischen Behauptungen als. erbracht an» Im übrigen rechtfertigt, entgegen der Ansicht der Revision, nichts die Annahme, das Berufungsgericht .habe-die Möglichkeit einer Parteivernehmung nach § 448 ZPO '^ersehen; das gilt umsomehr, als, worauf die Revision selbst hinweist, die Klägerin eine Vernehmung des Hans wiederholt angeregt hatte»
Dafür, daß das Berufungsgericht auch diese Hinweise übersehen hätte, wie die Revisionsführerin meint, liegt nicht der geringste Anhalt vor, zu demal der Tatbestand des angefochtenen Urteils ausdrücklich auf den Inhalt der Schriftsätze der Parteien verweist. Insofern liegt der hier zu beurteilen-,; de Pall anders als der vom Reichsgerichti in RGZ H4,. 321 entschiedene .(vgl auch OGHZ 1 , 226 . Das Berufungsge-
rieht brauchte.seine Entschließung, von der Möglichkeit einer Parteivernehmuhg nachV;§ 448 ZPO keinen Gebrauchen®ohen, auch nicht ausdrücklich zu begründen (OGH aäO). Diese Entschließung selbst unterlag seinem Ermessen und kann von der Revision nicht angegriffen werden*
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Die Revision rügt schließlich allgemein die Nichter-hebung der im Schriftsatz vom 21« November 1954 angetretenen Beweisee Soweit es sich dabei um den Zeugen BiflHI handelt, ist das Erforderliche bereits gesagt« Zu einer nochmaligen Anhörung der bereits vernommenen Zeugen Kr®BPlund darüber , daß die Bestellung
der Rohstoffe Mausdrü«?klich im Namen und für Rechnung der Firma erfolgte, bestand
aus den angeführten Gründen für das Berufungsgericht kein Anlaß» Unschlüssig war die in das Zeugnis von Reinhard SMHWgestellte Behauptung, Hans erkläre
ausdrücklich, er habe im Namen der Firma und
gehandelts sodaß das Berufungsgericht auf dessen Vernehmung nicht zurüekzukommen brauchte. Auf die angebliche Erteilung von Rechnungen kam es nach der, aus rechtlichen Gründen nicht angreifbaren Meinung des Berufungsgerichts nicht an, wie bereits ausgeführt, soäaß sich auch die Erhebung der hierzu abgetretenen Beweise erübrigte*. , .
Nach alledem kann, soweit Bestellungen von Hans ner erfolgt sind, das Verfahren und die Beweiswürdigung des Berufungsgerichts aus Rechtsgründen nicht beanstandet werden. Wenn dieses bereits die Behauptung, daß Hans ^(■■■■Dim Namen der EG« E.UcS« bestellt habe, nicht als erwiesen ansah, erübrigte sich die weitere Prüfung, ob die nach § 181 BGB erforderliche Zustimmung der Kommanditgesellschaft zu der von dem schriftlichen Gesellschaftsvertrag zu dem Nachteil der Gesellschaft abweichenden Handhabung der Rohstoffbestellung erteilt worden ist* Das Berufungsurteil beschäftigt sich zwar auch mit dieser Frage (S 8), jedoch ersichtlich nur in dem Zusammenhangs, ob aus dem Verhalten der Mitgesellschafter ein Schluß in
der Sichtung gezogen werden kann, daß Hans S< für die Kommanditgesellschaft bestellt hat» wiese Ausführungen gehen zu rechtlichen Bedenken keinen. Anläße Hie werden von der Sevisiön mit der Erwägung angegriffen, es sei nicht ersichtlich,wozu eine vorherige Rücksprache zwischen Hans seinen Mitgesellschaftern
überhaupt erforderlich gewesen wäre, wenn Hans im eigenen Namen bestellt hätte. Dieser Gesichtspunkt schlägt nicht durch» Es kann für den Beklagten und den dritten Gesellschafter Z4l^als die technischen Leiter der Fabrikation durchaus wissenswert gewesen sein, bei welchen Firmen die Rohstoffe für die Herstellung der Platten bezogen wurden, da die Erzeugnisse verschiedener Firmen erfahrungsmäßig' selbst bei dem gleichen Herstellungsgegenstand feine Unterschiede aufzuweisen pflegen, die für die Weiterverwertung von Bedeutung sein könnenc
Die Behauptung der Klägerin, daß auch der Beklagte selbst Bestellungen für die KG« K.u»Se bei der Klägerin getätigt hätte, hat das Oberlandesgericht für nicht glaubhaft und die entsprechenden.Bekundungen des Zeugen KrflflP für nicht beweiserheblich erklärt, weil die Klä-' gerin in der Klageschrift und im Schriftsatz vom 2 \„ Mai 1953 Seite 3 behauptet hatte, Hans SlPBHhabe die Bestellung vorgenommen, und erst nach der Vernehmung des Zeugen sich dessen Bekundungen als Parteibe-
hauptung zu eigen machte (UA 7)- Die Revision bezweifelt zu Unrecht, daß der Schriftsatz vom 21. Mai 1953 vom Oberlandesgericht richtig ausgelegt worden ist. Wenn es dort heißt: "Der Kaufmann Hans die Liefer -
ung von Waren und die Übernahme weiterer Kosten im Gesamtbeträge von DM 19.314,59 veranlaßt”, was auf Seite
3 ■’
4 des Schriftsatzes noch dahin ergänzt wird? wT)abei • handelte der Kaufmann Hans ausdrücklich im
Einverständnis und nach Übereinkunft mit dem Beklagten", so konnte das Berufungsgericht diese Behauptung ohne Rechtsverstoß wie geschehen auslegen.» Seine Folgerung, daß die geänderte Behauptung der Klägerin in sich wider • spruelisvQll sei, ist frei von Rechtsirrtum« Die Rüge, daß den weiteren Beweisanträgen der Klägerin zu diesem Punkt nicht entsprochen worden sei* erledigt sich damit«.
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Die Behauptung schließlich, daß auch der Kommanditist ZjJ^Bestellungen bei der Klägerin getätigt habe, ist vom Oberfändesgericht aus tatsächlichen Gründen als widerlegt angesehen worden, weil nämlich Z^^hicht "bestellt", sondern die bereits bestellten Bohstoffe entsprechend dem Fortgang der Produktion und der Möglich keit der Dagerung nur "abgerufen" habe. Diese tatrichterliche Wertung der Aussage des Zeugen Zfl®bekämpft die Revision zu Unrecht» Das Oberlandesgericht entnimmt der Aussage des Zeugen ersichtlich nur j “daß"ei? selbst nicht bestelltsondern nur abgerufen, nicht etwa, wie die Revision meint, daß Hans SflHBHPbestellt habe«.
Die Klage ist hiernach mit Recht in beiden Rechts-
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zügen erfolglos geblieben« Die Revision der Klägerin muß zurückgewiesen werden«,
Die Kosten des erfolglosen Rechtsmittels fallen der Klägerin zur last (§ 97 ZPO),
Dr« Großmann Dr. Gelhaar Dr. Spieler
Dr.;, Hengsberger lieseeke
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