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BGH · VIII ZR 15/14

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 15/14

zuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts. 3 a) Anders als die Revision meint, hat der Senat insbesondere den von ihr noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht.

Zitierte Normen: § 543 ZPO § 14 BGB § 4 Richtlinie 93/13/EWG
DarmstadtgenanntFallgenommenRevision

Volltext der Entscheidung

VIII ZR 15/14
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS
vom 2. Dezember 2014 in dem Rechtsstreit
-2-
Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat am 2. Dezember 2014 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Milger sowie die Richter Dr. Achilles, Dr. Schneider, Dr. Bünger und Kosziol
 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Beklagten gegen das Urteil des 12. Zivilsenats in Darmstadt des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 5. Dezember 2013 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.
Der Streitwert wird auf 6.423,44 € festgesetzt.
Gründe:
1	1.	Die	Revision	ist	gemäß	§	552a	Satz	1	ZPO	durch	Beschluss	zurück-
zuweisen, weil die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO) nicht vorliegen und das Rechtsmittel auch keine Aussicht auf Erfolg hat. Zur Begründung wird auf den Hinweisbeschluss des Senats vom 22. Juli 2014 Bezug genommen (§ 552a Satz 2, § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO).
2	2. Die von der Revision abgegebenen Stellungnahmen geben dem Senat
 keine Veranlassung, von seiner Beurteilung zur Wirksamkeit der in Rede stehenden Restwertklausel abzuweichen, und ändern auch sonst an der fehlenden Erfolgsaussicht des Rechtsmittels nichts.
-3-
3	a)	Anders	als	die	Revision	meint,	hat	der Senat insbesondere den von ihr
 noch einmal aufgegriffenen Sachvortrag des Beklagten, ihm seien in den Vertragsverhandlungen die finanziellen Belastungen aus dem Leasinggeschäft so dargestellt worden, dass die dabei genannten Leasingraten den Aufwand der Leasinggeberin voll deckten, bei Erlass des Hinweisbeschlusses - wenn auch mit gegenteiligem Ergebnis - umfassend gewürdigt. An dieser Würdigung hält der Senat bei nochmaliger Überprüfung fest. Vor allem trifft es nicht zu, dass das vom Beklagten Unterzeichnete Antragsformular eine finanzielle Belastung des Leasingnehmers mit Leasinggebühren über die Raten hinaus nicht habe erkennen lassen. Vielmehr ist das für die gewählte Leasingform vertragstypisch bestehende Erfordernis einer Abrechnung nach Vertragsende im Antragsformular unmissverständlich zu dem Ausdruck gebracht und in seinen Abläufen und wirtschaftlichen Folgen in einer Weise beschrieben worden, dass der - zudem im unternehmerischen Verkehr (§ 14 BGB) tätige - Beklagte nicht davon ausgehen konnte, es werde selbst bei Einhaltung der in Aussicht genommenen jährlichen Fahrleistung mit den von ihm entrichteten Leasingraten in jedem Fall sein Bewenden haben.
4	b)	Ebenso	hält	der	Senat	an	seiner	im	Hinweisbeschluss näher dargeleg-
ten Auffassung fest, dass die im Streit stehende Restwertklausel mit dem darin beschriebenen Abrechnungserfordernis und den dabei anzusetzenden Werten bei ihrer gebotenen Betrachtung im Gesamtzusammenhang des Klauselwerks den Anforderungen des AGB-rechtlichen Transparenzgebots genügt. Die von der Revision beantragte Vorlage der Sache an den Gerichtshof der Europäischen Union zur Klärung der Frage, ob die verwendete Klausel unter den Umständen des vorliegenden Falles klar und verständlich im Sinne von Art. 4 Abs. 2 der Richtlinie 93/13/EWG des Rates vom 5. April 1993 über missbräuchliche Klauseln in Verbraucherverträgen abgefasst ist, namentlich den Leasingnehmer zureichend über die wirtschaftlichen Folgen einer vorzunehmenden
 Restwertabrechnung aufklärt, kommt - wie die Revisionserwiderung mit Recht geltend macht - schon deshalb nicht in Betracht, weil der Beklagte den Leasingvertrag als Unternehmer abgeschlossen hat, so dass die genannte Richtlinie gemäß deren Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 2 Buchst, a, b auf diesen Vertrag keine Anwendung findet. Davon abgesehen hat der Senat - wie sich aus dem im Hinweisbeschluss in Bezug genommenen Senatsurteil vom 28. Mai 2014 (VIII ZR 179/13, WM 2014, 1738 unter Rn. 27 ff.; zur Veröffentlichung in BGHZ vorgesehen) ergibt - die von der Revision in Abrede genommene Erfüllung des genannten Transparenzerfordernisses im Einzelnen bedacht und hier nach den Umständen des Falles bejaht. Neue Gesichtspunkte, die dem entgegenstehen könnten, zeigt die Revision nicht auf.
Dr. Milger	Dr. Achilles	Dr.	Schneider
 Dr. Bünger
 Kosziol
Vorinstanzen:
LG Darmstadt, Entscheidung vom 03.04.2012 - 23 O 308/11 -
OLG Frankfurt in Darmstadt, Entscheidung vom 05.12.2013 - 12 U 89/12 -