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BGH · VIII ZR 14/96

Gericht: BGH · Aktenzeichen: VIII ZR 14/96

April 1994 die Anfechtung des Kaufvertrages über die Erstausstattung wegen arglistiger Täuschung und die fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages, weil der Aufbau eines gedeihlichen Vertrauensverhältnisses gescheitert sei. Der Kläger hält den Kaufvertrag über die Erstausstattung sowohl wegen wucherischer Preisüberhöhung als auch wegen der erfolgten Anfechtung für nichtig. Die Nichtigkeit von Franchise- und Kaufvertrag folge des weiteren aus einem Verstoß gegen Art. 85 des EG-Vertrages, weil die ihm auferlegte Bezugsverpflichtung kartellrechtswidrig sei. Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag über die Erstausstattung sei weder wegen Wuchers im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB noch wegen wucherähnlichen Charakters gemäß § 138 Abs. 1 BGB noch wegen einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Jedoch sei seine Geschäftsgrundlage mit der beiderseitigen Auflösung des Franchise-Vertrages entfallen- mit der Folge, daß der Kläger von dem Kaufvertrag habe zurücktreten können. klagte dem Kläger den Kaufpreis unter Abzug eines angemessenen Betrages für die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufgegenstände zurückzuzahlen. der Franchise-Vertrag im Hinblick auf Art. 85 EGV wirksam ist und weiter ausgeführt: Im Falle einer Nichtigkeit des Franchise-Vertrages hätte dies wegen der engen Verknüpfung mit dem Kaufvertrag nach § 139 BGB auch dessen Nichtigkeit zur Folge, so daß die beiderseitigen Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugewähren wären. 1. Ohne Erfolg rügt allerdings die Revision, es sei schon nicht deutlich ersichtlich, welchen Teil des Rechtsstreits das Berufungsgericht seinem Schlußurteil Vorbehalten habe. Die Revisionserwiderung verweist zu Recht auf die Berechnung der Klageforderung im Tatbestand des Berufungs-Urteils, wonach die Beklagte bereits ein Faxgerät gegen Erstattung des Kaufpreises von 2.600 DM netto zurückgenommen a) Das Berufungsgericht will ersichtlich über die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages gemäß Art. 85 EGV erst in seinem Schlußurteil entscheiden. Die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages und - über § 139 BGB - auch des Kaufvertrages (vgl. Daher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auszuschließen, daß der Wert der Nutzungen den im Teilurteil zu Lasten des Klägers berücksichtigten Betrag von 25 % des Kaufpreises für die Erstausstattung übersteigen wird. Der Klageanspruch ist zwischen den Parteien auch und vor allem dem Grunde nach streitig; in diesem Fall darf über einen Teil des einheitlichen Anspruchs nur dann positiv entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über den Rest des Anspruchs ergeht (BGHZ 107, 236, 242; Senats.. dazu unten unter III) verbietet - jedenfalls voraus, daß das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und für die betroffene Partei deshalb unzu demutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; BGH, Urteil vom 11. das Berufungsgericht aus, der Kaufvertrag belaste einseitig nur den Kläger, es sei unzu demutbar, ihn an diesem Vertrag festzuhalten, die von ihm verlangten Preise seien überhöht und der Kläger erwirtschafte mit den Möbeln keinen Gewinn, während die Beklagte diese anderweit verwerten könne. Ein eklatantes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht festzustellen; die Beklagte habe sich auch keine Täuschung zuschulden kommen lassen, sondern nur unverbindliche Anpreisungen vorgenommen. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts kann von einer für den Kläger unzu demutbaren Veränderung der Umstände nicht aus-gegangen werden. Überdies ist die - hier durch Ausübung des dem Kläger vom Berufungsgericht zugebilligten Rücktrittsrechts erfolgte - Beseitigung des Vertrages im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von der Rechtsprechung nur als letzte Möglichkeit anerkannt (BGHZ 89, 226, 238 f; Senatsurteil vom 8. Da eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht kommt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung, und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien -Gelegenheit zur Prüfung der im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits noch nicht erörterten Frage, ob der Klageanspruch nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in Verbindung mit §§ 812 ff BGB begründet ist. einen Vorrat an Büromaterialien auf eigene Kosten vorzuhalten ...") und Nr. 8.1 Abs. 2 (wonach die vom Franchisenehmer zwei Wochen nach Vertrags-Schluß zu zahlende "Eintrittsgebühr kein Entgelt für laufende Leistungen (der Beklagten) darstellt ..."), aber auch andere Bestimmungen, etwa Nr. 2.3, 3.1, 3.2, 14.1 und 14.3. Für die Vereinbarung einer Pflicht des Klägers zu dem wiederkehrenden Warenbezug spricht vor allem die Tatsache, daß in Nr. 18 des formularmäßigen Franchise-Vertrages von der erfolgten Belehrung des Franchisenehmers über sein Widerrufs-recht nach dem Verbraucherkreditgesetz die Rede ist und der Kläger als Anlage 5 zu dem Franchise-Vertrag eine inhaltlich auf den Tatbestand des § 2 Nr. 3 VerbrKrG zugeschnittene Widerrufsbelehrung unterschrieben hat. bisherigen Sachstand nicht ausgeschlossen werden, daß die - etwaige -Verpflichtung des Klägers zu dem wiederkehrenden Warenbezug der Aufnahme einer neuen gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 VerbrKrG diente, so daß er auch als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre (BGHZ 128, 156, 161-163). April 1994, mit dem die Anfechtung und fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages erklärt wird, könnte als Widerrufserklärung gewertet werden; daß dabei das Wort "Widerruf" gebraucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bislang nur unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts geprüft und verneint. 3. Soweit noch entscheidungserheblich, wäre schließlich auch der Frage nachzugehen, ob sich schon aus dem Franchise-Vertrag selbst für den Fall seines Scheiterns eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Erstausstattung ergibt (vgl.

Zitierte Normen: § 138 BGB § 85 EGV § 139 BGB § 565 ZPO § 2 VerbrKrG § 187 BGB § 7 VerbrKrG § 139 BGB
BerufungsgerichtErstausstattungKlägerFranchise-VertragesBGHZ

Volltext der Entscheidung

Nachschlagewerk: ja
BGHZ:	nein
ZPO § 301
Zur Frage der Zulässigkeit eines Teilurteils.
BGH, Urteil vom 5. Februar 1997 - VIII ZR 14/96 - OLG Köln
LG Köln
BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
URTEIL
VIII ZR 14/96
Verkündet am:
5. Februar 1997 Böhringer-Mangold Justizhauptsekretärin als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
 in dem Rechtsstreit
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Der VIII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 5. Februar 1997 durch die Vorsitzende Richterin Dr. Deppert und die Richter Dr. Zülch, Dr. Hübsch, Ball und Wiechers
 für Recht erkannt:
Auf die Revision der Beklagten wird das Teilurteil des 16. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 18. Dezember 1995 aufgehoben.
Die Sache wird zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen .
Von Rechts wegen
 Tatbestand:
Die Beklagte, ein Franchise-Unternehmen, bietet ihren Vertragspartnern ein Geschäftskonzept, wonach diese selbständig und für eigene Rechnung Bürcserviceleistungen an Dritte erbringen sollen. Der Kläger schloß am 12. Oktober 1993 mit der Beklagten einen entsprechenden Franchise-Ver-
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trag mit einer Laufzeit von zehn Jahren. Danach hatte er eine "Eintrittsgebühr" von 18.500 DM zuzüglich Mehrwertsteuer zu zahlen, die auch im Falle vorzeitiger Vertragsbeendigung nicht rückforderbar sein sollte. Der Kläger erwarb ferner von der Beklagten die Grundeinrichtung für sein Geschäftslokal zu dem Preise von 187.000 DM zuzüglich Mehrwertsteuer. Der erhoffte geschäftliche Erfolg stellte sich nicht ein. Der Kläger erklärte gegenüber der Beklagten mit Anwaltsschreiben vom 7. April 1994 die Anfechtung des Kaufvertrages über die Erstausstattung wegen arglistiger Täuschung und die fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages, weil der Aufbau eines gedeihlichen Vertrauensverhältnisses gescheitert sei. Die Beklagte akzeptierte mit Schreiben vom 29. April 1994 die fristlose Kündigung des Klägers, ohne dessen Rechtsposition anzuerkennen, weil sie selbst den Vertrag fristlos hatte kündigen wollen. Der Kläger hält den Kaufvertrag über die Erstausstattung sowohl wegen wucherischer Preisüberhöhung als auch wegen der erfolgten Anfechtung für nichtig. Die Nichtigkeit von Franchise- und Kaufvertrag folge des weiteren aus einem Verstoß gegen Art. 85 des EG-Vertrages, weil die ihm auferlegte Bezugsverpflichtung kartellrechtswidrig sei. Der Kläger verlangt Rückzahlung des gezahlten Kaufpreises in Höhe von 204.891,67 DM nebst Zinsen. Hierbei läßt er sich auf den Nettobetrag von 187.000 DM eine Nutzungsvergütung von netto 6.233,33 DM sowie die Kosten für ein Faxgerät von netto 2.600 DM anrechnen, das die Beklagte bereits gegen Kaufpreiserstattung zu-rückgenominen hat. Die Beklagte hält dagegen den Kaufvertrag für wirksam.
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Das Landgericht hat die Klage abgewiesen; das Berufungsgericht hat der Zahlungsforderung durch Teilurteil in Höhe von 75 %, Zug um Zug gegen Rückgabe der Erstausstattung, stattgegeben. Hiergegen wendet sich die Revision der Beklagten, deren Zurückweisung der Kläger beantragt.
Entseheidunqsqründe:
I.	Das Berufungsgericht hat ausgeführt: Der Kaufvertrag über die Erstausstattung sei weder wegen Wuchers im Sinne des § 138 Abs. 2 BGB noch wegen wucherähnlichen Charakters gemäß § 138 Abs. 1 BGB noch wegen einer erfolgreichen Anfechtung wegen arglistiger Täuschung nichtig. Jedoch sei seine Geschäftsgrundlage mit der beiderseitigen Auflösung des Franchise-Vertrages entfallen- mit der Folge, daß der Kläger von dem Kaufvertrag habe zurücktreten können. Die vorzeitige Vertragsauflösung hätten beide Parteien zu vertreten. Die Beklagte habe hierzu beigetragen, indem sie den
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Kläger nur unzureichend über die Risiken und Chancen des zu
 gründenden Unternehmens informiert und ihm für die Erstaus-stattung jedenfalls stark überhöhte Preise in Rechnung gestellt habe. Aber auch der - nicht geschäftsunerfahrene -Kläger habe es an der notwendigen Sorgfalt mangeln lassen.
Es sei daher ein Gebot von Treu und Glauben, dem Kläger eine Möglichkeit zur Rückabwicklung des ihn einseitig belastenden Kaufvertrags zu geben. Als Folge davon habe die Be-
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klagte dem Kläger den Kaufpreis unter Abzug eines angemessenen Betrages für die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung Zug um Zug gegen Rückgabe der Kaufgegenstände zurückzuzahlen. Das Berufungsgericht hat dabei offengelassen, ob. der Franchise-Vertrag im Hinblick auf Art. 85 EGV wirksam ist und weiter ausgeführt: Im Falle einer Nichtigkeit des Franchise-Vertrages hätte dies wegen der engen Verknüpfung mit dem Kaufvertrag nach § 139 BGB auch dessen Nichtigkeit zur Folge, so daß die beiderseitigen Leistungen nach bereicherungsrechtlichen Grundsätzen zurückzugewähren wären. Dies würde den Kläger günstiger stellen,.weil er mangels Gewinnerzielung durch die ihm überlassene Geschäftseinrichtung keinen Vorteil erlangt und folglich insoweit auch nichts herauszugeben hätte. Die besonderen Umstände des vorliegenden Falles ließen es billig erscheinen, daß beide Parteien den durch die Abnutzung bis heute entstandenen Schaden, der auf 50 % des Neuwertes der Erstausstattung zu schätzen sei, je zur Hälfte trügen. Hiernach habe die Beklagte dem Kläger vorerst 75 % des Kaufpreises zu erstatten.
II.	Dies hält rechtlicher Nachprüfung nicht stand.
1. Ohne Erfolg rügt allerdings die Revision, es sei schon nicht deutlich ersichtlich, welchen Teil des Rechtsstreits das Berufungsgericht seinem Schlußurteil Vorbehalten habe. Die Revisionserwiderung verweist zu Recht auf die Berechnung der Klageforderung im Tatbestand des Berufungs-Urteils, wonach die Beklagte bereits ein Faxgerät gegen Erstattung des Kaufpreises von 2.600 DM netto zurückgenommen
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hat. Bei einem Gesamtnettokaufpreis für die Erstausstattung von 187.000 DM verbleibt somit ein Betrag von 184.400 DM.
75 % hiervon ergeben netto 138.300 DM und brutto die vom Berufungsgericht dem Kläger zuerkannten 159.045 DM.
2.	Zu Recht rügt aber die Revision, daß das Teilurteil in unzulässiger Weise ergangen ist, weil die Gefahr widersprüchlicher Entscheidungen zwischen Teilund Schlußurteil besteht.
a) Das Berufungsgericht will ersichtlich über die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages gemäß Art. 85 EGV erst in seinem Schlußurteil entscheiden. Die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages und - über § 139 BGB - auch des Kaufvertrages (vgl. Senatsurteil BGHZ 128, 156, 165 f) würde aber zu einer Rückabwicklung der beiderseitigen Leistungen nach Bereicherungsrecht führen (Schröter in: von der Groeben/Thie-sing'/Ehlermann, EWGV, 4. Aufl., Art. 85 Rdnr. 198). In diesem Falle hätte jedoch der Kläger gezogene Nutzungen gemäß § 818 Abs. 1 BGB herauszugeben bzw. gemäß § 818 Abs. 2 BGB deren Wert zu ersetzen. Wie hoch dieser mit dem Rückerstattungsanspruch des Klägers zu saldierende Wert anzusetzen ist, läßt sich beim gegenwärtigen Sachstand noch nicht überblicken. Daher ist entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts auch nicht auszuschließen, daß der Wert der Nutzungen den im Teilurteil zu Lasten des Klägers berücksichtigten Betrag von 25 % des Kaufpreises für die Erstausstattung übersteigen wird. Dies könnte zu einem inhaltlichen Widerspruch zu der auf anderer Rechtsgrundlage (Wegfall der Geschäftsgrundlage) bereits erfolgten Verurteilung führen. Schon wegen dieser Gefahr widersprüchlicher Begründung von
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Teilurteil und Schlußurteil durfte das Teilurteil nicht ergehen (BGHZ 107, 236, 242 ff).
b) Auch aus einem anderen, allerdings von der Revision nicht gerügten Grunde war der Erlaß des Teilurteils unzulässig. Der Klageanspruch ist zwischen den Parteien auch und vor allem dem Grunde nach streitig; in diesem Fall darf über einen Teil des einheitlichen Anspruchs nur dann positiv entschieden werden, wenn zugleich ein Grundurteil über
 den Rest des Anspruchs ergeht (BGHZ 107, 236, 242; Senats..
urteil vom 8. November 1.995 - VIII ZR 269/94 = NJW 1996,
395 unter II 1 a). Dies ist unterblieben.
3.	Auch in materiell-rechtlicher Hinsicht begegnet das Berufungsurteil durchgreifenden Bedenken.
Das Berufungsgericht billigt dem Kläger wegen Wegfalls der Geschäftsgrundlage ein Rücktrittsrecht zu. Diese Entscheidung wird von den bisherigen Feststellungen nicht getragen .
Die Anwendung der Grundsätze vom Wegfall der Geschäftsgrundlage setzt - soweit sich ihre Heranziehung nicht von vornherein wegen des Vorrangs einer konkreten gesetzlichen Regelung (vgl. dazu unten unter III) verbietet - jedenfalls voraus, daß das Festhalten an der ursprünglichen Regelung zu einem untragbaren, mit Recht und Gerechtigkeit schlechthin nicht mehr zu vereinbarenden Ergebnis führen würde und für die betroffene Partei deshalb unzu demutbar ist (BGHZ 121, 378, 393; BGH, Urteil vom 11. Oktober 1994 - XI ZR 189/83 = WM 1994, 2075 unter II 4 b; jeweils m.w.Nachw.). Zwar führt
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das Berufungsgericht aus, der Kaufvertrag belaste einseitig nur den Kläger, es sei unzu demutbar, ihn an diesem Vertrag festzuhalten, die von ihm verlangten Preise seien überhöht und der Kläger erwirtschafte mit den Möbeln keinen Gewinn, während die Beklagte diese anderweit verwerten könne. Andererseits weist das Berufungsgericht darauf hin, daß es dem Kläger nicht an Geschäftserfahrung fehle und er die Möglichkeit gehabt habe, Vergleichsangebote einzuholen. Ein eklatantes Mißverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung sei nicht festzustellen; die Beklagte habe sich auch keine Täuschung zuschulden kommen lassen, sondern nur unverbindliche Anpreisungen vorgenommen. Der Kläger habe es an der notwendigen Sorgfalt mangeln lassen, daher hätten beide Seiten die Vertragsauflösung zu vertreten. Nach diesen Feststellungen des Berufungsgerichts kann von einer für den Kläger unzu demutbaren Veränderung der Umstände nicht aus-gegangen werden.
Überdies ist die - hier durch Ausübung des dem Kläger vom Berufungsgericht zugebilligten Rücktrittsrechts erfolgte - Beseitigung des Vertrages im Falle des Wegfalls der Geschäftsgrundlage von der Rechtsprechung nur als letzte Möglichkeit anerkannt (BGHZ 89, 226, 238 f; Senatsurteil vom 8. Februar 1984 - VIII ZR 254/82 = WM 1984, 432 unter II 1 e ee); vorrangig ist die Anpassung des Vertrages an die geänderten Verhältnisse. Ausführungen hierzu, etwa über eine Anpassung des Kaufvertrages durch eine Herabsetzung des Preises und über eine hieran ausgerichtete Rückerstattungspflicht der Beklagten, finden sich im Berufungsurteil nicht.
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III.	Das angefochtene Urteil kann somit keinen Bestand haben. Da eine eigene Sachentscheidung des Senats nicht in Betracht kommt, war die Sache zur anderweiten Verhandlung, und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 565 Abs. 1 Satz 1 ZPO).
1. Die Zurückverweisung gibt dem Berufungsgericht - gegebenenfalls nach ergänzendem Sachvortrag der Parteien -Gelegenheit zur Prüfung der im bisherigen Verlauf des Rechtsstreits noch nicht erörterten Frage, ob der Klageanspruch nach den Vorschriften des Verbraucherkreditgesetzes in Verbindung mit §§ 812 ff BGB begründet ist.
Zwa.r enthält der Franchise-Vertrag an keiner Stelle eine ausdrückliche Verpflichtung des Franchisenehmers zu dem wiederkehrenden Warenbeziig von der Beklagten i.S. des § 2 Nr. 3 VerbrKrG. Jedoch könnte dem Zusammenhang mehrerer Vertragsbestimmungen entnommen werden, daß den Kläger eine dahingehende Verpflichtung treffen sollte (vgl. dazu BGHZ 97, 351, 356 f). In Betracht kommen insoweit vor allem die Regelungen Nr. 2.2 (wonach die Beklagte den Franchisenehmer "entsprechend den Regeln dieses Vertrages mit den erforderlichen Betriebsmitteln ... beliefern" und "zu den jeweils gültigen Preisen mit Werbematerial" versorgen werde; vgl. insoweit auch Nr. 4.1), Nr. 7.5 (wonach der Franchisenehmer "verpflichtet (ist),	... einen Vorrat an Büromaterialien
 auf eigene Kosten vorzuhalten ...") und Nr. 8.1 Abs. 2 (wonach die vom Franchisenehmer zwei Wochen nach Vertrags-Schluß zu zahlende "Eintrittsgebühr kein Entgelt für laufende Leistungen (der Beklagten) darstellt ..."), aber auch andere Bestimmungen, etwa Nr. 2.3, 3.1, 3.2, 14.1 und 14.3.
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Für die Vereinbarung einer Pflicht des Klägers zu dem wiederkehrenden Warenbezug spricht vor allem die Tatsache, daß in Nr. 18 des formularmäßigen Franchise-Vertrages von der erfolgten Belehrung des Franchisenehmers über sein Widerrufs-recht nach dem Verbraucherkreditgesetz die Rede ist und der Kläger als Anlage 5 zu dem Franchise-Vertrag eine inhaltlich auf den Tatbestand des § 2 Nr. 3 VerbrKrG zugeschnittene Widerrufsbelehrung unterschrieben hat.
Auch wenn der Kläger zuvor bereits als selbständiger EDV-Berater tätig gewesen war, kann nach dem. bisherigen Sachstand nicht ausgeschlossen werden, daß die - etwaige -Verpflichtung des Klägers zu dem wiederkehrenden Warenbezug der Aufnahme einer neuen gewerblichen Tätigkeit i.S. von § 1 Abs. 1 VerbrKrG diente, so daß er auch als Verbraucher im Sinne dieses Gesetzes anzusehen wäre (BGHZ 128, 156, 161-163). Daß der Kaufpreis für die Erstausstattung 100.000 DM überstieg (vgl. § 3 Abs. 1 Nr. 2 VerbrKrG), wäre nicht erheblich, weil diese Vorschrift auf Verträge, die dem Verbraucherkreditgesetz nach dessen § 2 unterfallen, nicht anwendbar ist (BGHZ 128, 156, 163 f). Das Schreiben des Anwalts des Klägers vom 7. April 1994, mit dem die Anfechtung und fristlose Kündigung des Franchise-Vertrages erklärt wird, könnte als Widerrufserklärung gewertet werden; daß dabei das Wort "Widerruf" gebraucht wird, ist nicht erforderlich (vgl. Senatsurteil vom 21. Oktober 1992 - VIII ZR 143/91 = WM 1993, 416 unter II 2 b zu § 1 b AbzG). Die Widerrufserklärung wäre auch rechtzeitig erfolgt; die dem Kläger erteilte Widerrufsbelehrung war nämlich nicht ordnungsgemäß, weil die Belehrung über den Fristbeginn ("wobei diese Frist am heutigen Tage ... be-
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ginnt") trotz der gleichzeitigen Wiedergabe des Gesetzeswortlauts von § 7 Abs. 1 und 2 VerbrKrG das unrichtige Verständnis nahelegt, die Frist unterfalle der Regelung des § 187 Abs. 2 BGB anstatt derjenigen des § 187 Abs. 1 BGB (vgl. im einzelnen BGHZ 126, 56, 62 f; 129, 371, 374). Die danach gemäß § 7 Abs. 2 Satz 3 VerbrKrG maßgebende Jahresfrist wäre gewahrt.
Bei wirksamem Widerruf des Franchise-Vertrags wäre die rechtliche Grundlage für den Klageanspruch in den bereicherungsrechtlichen Vorschriften zu finden. Die Unwirksamkeit des Franchise-Vertrages würde, wovon in anderem Zusammenhang auch das Berufungsgericht ausgeht, im Regelfall (§ 139 BGB) die Unwirksamkeit auch des im Franchise-Vertrag enthaltenen Kaufvertrages über die Erstausstattung nach sich ziehen; für das Gegenteil wäre die Beklagte darle-gungs- und beweispflichtig (vgl. im einzelnen BGHZ 128,
 156, 165 f) .
2. Die Nichtigkeit des Franchise-Vertrages nach § 138 Abs. 1 BGB hat das Berufungsgericht bislang nur unter dem Gesichtspunkt des wucherähnlichen Geschäfts geprüft und verneint. Dies besagt allerdings noch nichts über die weitere Frage, ob der - ersichtlich von der Beklagten gestellte - Franchise-Vertrag durch eine Vielzahl von Klauseln, die die Beklagte bei der Vertragsdurchführung und für die Zeit nach Vertragsbeendigung einseitig begünstigen, ein mit den Anschauungen des redlichen geschäftlichen Verkehrs nicht mehr zu vereinbarendes Gepräge erhält (vgl. dazu z.B. BGHZ 51, 55, 57 f und Senatsurteile vom 6. Oktober 1982 - VIII ZR 201/81 = WM 1982, 1354 unter II 7, vom 29. Febru-
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ar 1984 - VIII ZR 350/82 = WM 1984, 663 unter II 1 und 3, vom 21. Januar 1987 - VIII ZR 169/86 = WM 1987, 542 unter II und vom 21. Januar 1988 - VIII ZR 155/87 = WM 1988, 624 unter II). Ob diese Möglichkeit hier in Betracht kommt, läßt sich auf der Grundlage des bisherigen Parteivorbringens allerdings noch nicht endgültig beurteilen.
3. Soweit noch entscheidungserheblich, wäre schließlich auch der Frage nachzugehen, ob sich schon aus dem Franchise-Vertrag selbst für den Fall seines Scheiterns eine Rückkaufverpflichtung der Beklagten hinsichtlich der Erstausstattung ergibt (vgl. Nr. 13.3 Satz 3 und 14.3 Satz 1 des Franchise-Vertrages).
Ball
 Wiechers
Dr. Deppert
 Dr. Zülch
 Dr. Hübsch