In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen. Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18 000 DM, weil die Beklagte 12 Kühe eines vom Kläger verpachteten Hofes an sich genommen und veräußert hat. Im Vertrage wurde vereinbart, daß das zu dem Hof gehörige Inventar Eigentum des Verpächters bleibe und vom Pächter als eisernes Inventar zu dem Schätzungswert übernommen werde• Gegen den Vorpächter stand dem Kläger noch eine Pachtzinsforderung in Höhe von 1 664 DM zu. In der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges ist unstreitig geworden, daß von den 12 Rindern, die die Beklagte an sich genommen und veräußert hat, 6 oder 7 Tiere von einem Viehhändler S\ stammten und daß 5 Kühe jedenfalls ein Viehhändler geliefert hatte. Als der Kläger merkte, daß sich die Hinder nicht mehr auf dem Hofe des sondern bei der Beklagten befanden, forderte er sie auf, die Tiere zurücksuschaffen oder Schadensersatz zu leisten, v/eil er Eigentümer der Rinder sei, zu demindest aber ein Verpächterpfandrecht an ihnen habe. Februar 1963 den Schadensorsatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurück-verv/iesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch insoweit, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die 12 von der Beklagten veräußerten Kühe seien, so führt das Berufungsgericht aus, nicht nach § 588 Abs. 2 Satz 2 BGB als "eisernes Inventar" Eigentum des Klägers geworden. Am 15» Mai 1958, als die Beklagte an den Gerichtsvollzieher zur Befriedigung des Verkäufers den Restkaufpreis zahlte, sei das Eigentum an diesen 7 Tieren aufgrund der Sicherungsübereignungsverträge vom 5» Mai 1958 unmittelbar auf die Beklagte übergegangen• Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe lediglich dargetan, daß durch sein Verpächterpfandrecht die restliche Pachtzinsforderung gesichert gewesen sei, die ihm ursprünglich gegen den Pächter zugestanden habe und die durch Schuldübernahmevertrag vom 3« Bezember 1957 mit befreiender Wirkung übernommen habe« Biese Forderung habe zuletzt noch 1 284,09 BM betragen. Io Gegen die Annahme des Berufungsgerichte, der Kläger habe abgesehen von der Forderung von 1 204,09 DM weitere Forderungen gegen nicht dargelegt, richten sich die Angriffe der Revision in erster Linie» Sie sind begründete Das Berufungsgericht legt den Vertrag ferner dahin aus, die Bestimmung des § 588 Abs«, 2 Satz 2 BGB, daß die vom Pächter angeschafften Stücke mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters werden, sei nicht abbedungen worden, sondern habe für das Vertragsverhältnis des Klägers und gelten sollen. Der Kläger hat sie sowohl damit begründet, daß die Beklagte das ihm, dem Kläger, gehörende eiserne Viehinventar weggenommen habe, als auch darauf, daß er, der Kläger berechtigt gewesen wäre, sich v/egen seines Ersatzanspruches aufgrund des Verpächterpfandrechts au3 den von der Beklagten veräußerten Kühen zu befriedigen. Mindestens 12 dieser Tiere hat Y/^|^ nach Meinung des Berufungsgerichts nicht in das Eigentum des Klägers überführt, weil er sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und den Kaufpreis schuldig geblieben war. Schon nach diesem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt liegt es auf der Hand, daß dem Kläger gegen Ersatzansprüche deswegen zustehen, weil Weiser seiner Verpflichtung zur Rückübertragung des Inventars nicht vertragsgemäß nachgekoramen ist. Dazu hätte die Angabe gehört, welchen Gesamtschätzungswert der von Y/^H^ als eisernes Inventar übernommene Rindviehbestand hatte und welchen Schätzungswert etwa von ihm zurückgegebene Rinder - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten könnten es höchstens (15 weniger 12 =) drei sein - hatten« Was den ersten V'ert betrifft, so hat der Kläger aber vorgetragen, er habe ^ Vieh im Werte von 1 328 Viehpunkten überlassen. Dazu hat der Kläger in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 9« November 1967 vorgetragen, bei den von den Viehhändlern und gekauften Tieren habe es sich um einwandfreies Nutzvieh gehandelt. Wenn das Berufungsgericht .trotz dieses Vorbringens des Klägers eine schlüssige Darlegung vermißt, daß die Ansprüche des Klägers gegen sich mindestens auf den noch in Präge stehenden Betrag von (18 000 v/eniger 1 284,09 -) 16 715,91 DM beliefen, so hätte es, wie die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 139 ZPO zutreffend geltend macht, den Kläger zu einer Ergänzung seines Vorbringens auffordern müssen. Pür den Kläger war also nicht ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsgericht es auf eine genaue Berechnung des Schadens abstellen werde. Zur Erläuterung aufgefordert hätte der Kläger zweifellos, wie die Revision geltend macht, dargelegt und durch Benennung eines Sachverständigen unter Beweis gestellt, welchen Schätzungswert in Geld der von W^||^ übernommene Rindviehbestand bei einem Wert von 1 328 Viehpunkten hatte. Der Kläger hätte auch, wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, ihm genüge der Umstand nicht, daß 12 zu dem Inventar gehörende Rinder entfernt worden waren, Gelegenheit gehabt, den Unterschiedsbetrag der Schätzwerte näher darsulegen, Im übrigen ist auch die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht hätte, wenn es die Höhe der Ersatzansprüche des Klägers nicht feststellen zu können glaubte, ohne Antrag des Klägers einen Sachverständigen über die Schätzungswerte vernehmen müssen. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte durch Wegschaffen und Veräußerung der 12 Kühe das Verpächterpfandrecht des Klägers verletzt hat. 2o Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, in v/elcher Höhe dem Kläger Ersatzansprüche gegen zustanden und wieweit er sich wegen dieser Ansprüche aufgrund seines Verpächterpfandrechts aus den von der Beklagten an sich genommenen und veräußerten Tieren hätte befriedigen können, Kühe Eigentum erworben und keines der Tiere sei daher in das Eigentum des Klägers übergegangen. 4» Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, weil diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt«
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Verkündet am 28« Januar 1970 Klebt, Justizhauptsekretär als Urknndsbeamter der Geschäftsstelle den Landwirts Walter in AflHHv Hr. 0, yiii_j^_ 14/62 URTEIL in dem Rechtsstreit Klägers und Revisionsklägers, - Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr. gegen die Pirma Gebrüder Getreide, Putter- und Düngemittel, offene Handelsgesellschaft, in S< vertreten durch ihren persönlich haftenden Gesellschafter, Dipl. Volkswirt Dr«, Rolf in S^H|, M^i#, Beklagte und Revisionsbeklagte, Prozeßbevollmächtigter: Rechtsanwalt Dr - 2 r / Der VIIIo Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hat auf die mündliche Verhandlung vom 28. Januar 1970 unter Mitwirkung des Senatspräsidenten Dr. Haidinger sowie der Bundesrichter Artl, Dr. Mezger, Dr. Messner und Mormann für Hecht erkannt: Auf die Revision des Klägers wird das Urteil des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Braunschweig vom 26. November 1968 aufgehoben, soweit es die Klage abweißt und dem Kläger Kosten auferlegt. In diesem Umfang wird die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an das Berufungsgericht zurückver-v/iesen. Von Hechts wegen Tatbestand: Der Kläger verlangt von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18 000 DM, weil die Beklagte 12 Kühe eines vom Kläger verpachteten Hofes an sich genommen und veräußert hat. Der Kläger macht geltend, er sei Eigentümer der Kühe gewesen, zu demindest habe ihm an den Tieren ein Verpächterpfandrecht zugestanden. Der Kläger ist Eigentümer des Hofes. Ara 27- November 1957 schloß er mit dem Landwirt einen Pachtver- trag. Im Vertrage wurde vereinbart, daß das zu dem Hof gehörige Inventar Eigentum des Verpächters bleibe und vom Pächter als eisernes Inventar zu dem Schätzungswert übernommen werde• Gegen den Vorpächter stand dem Kläger noch eine Pachtzinsforderung in Höhe von 1 664 DM zu. Diese Schuld übernahm durch einen mit am 5» Dezember 1957 geschlossenen Vertrag. Im März 1958 stellte den Rindviehbestand auf tbc- und bangfreie Rinder um. Er veräußerte deshalb das vorhandene Rindvieh und kaufte 15 andere Rinder. In der letzten mündlichen Verhandlung des Berufungsrechtszuges ist unstreitig geworden, daß von den 12 Rindern, die die Beklagte an sich genommen und veräußert hat, 6 oder 7 Tiere von einem Viehhändler S\ stammten und daß 5 Kühe jedenfalls ein Viehhändler geliefert hatte. Beide Viehhändler hatten das Vieh unter Eigentumsvorbehalt verkauft. Da an einen Restkaufpreis von 5 965,52 DM nicht fristgemäß bezahlte, ließ dieser im April 1958 7 der Tiere pfänden. Unmittelbar vor der Versteigerung wandte sich an die Be- klagte, die als Samen- und Düngemittelgroßhandlung mit ihm in Geschäftsverbindung stand, mit der Bitte, die Tiere beim Gerichtsvollzieher auszulösen. Die Beklagte ging hierauf ein und zahlte am 5. Mai 1958 den Restkaufpreis an den Gerichtsvollzieher. An diesem Tage schloß die Beklagte mit zwei Sicherungsübereignungsver- träge über 11 durch Ohrennummern bezeichnete Kühe. Die Tiere blieben vereinbarungsgemäß auf dem Pachthof, Der Gerichtsvollzieher hob die Pfändung auf. Da der Beklagten entgegen einer Vereinbarung die Getreideernte des Jahres 1958 vorenthielt, nahm die Beklagte am 23» September 1958 aufgrund ihres vermeintlichen Sichcrungneigentums im Einvernehmen mit wppp 12 Kühe an sich. hatte die Tiere an diesem Tage auf eine vom Hofgebäude etwa 4 lern entfernte, zu dem Pachtanwesen gehörende Wiese gebracht. Als der Kläger merkte, daß sich die Hinder nicht mehr auf dem Hofe des sondern bei der Beklagten befanden, forderte er sie auf, die Tiere zurücksuschaffen oder Schadensersatz zu leisten, v/eil er Eigentümer der Rinder sei, zu demindest aber ein Verpächterpfandrecht an ihnen habe. Die Beklagte lehnte diese Forderung ab. Sie gründet ihr Sicherungseigentum auf die beiden schriftlichen Verträge vom 5. Mai 1958 und hinsichtlich der 12. Kuh auf einen angeblich mündlich geschlossenen Sicherungsübereignungsvertrag. Im September 1958 kündigte der Kläger das Pachtverhältnis mit zu dem 1. November 1958. Y/ppP gab im November 1958 den Hof heraus. Nach dem 3« November 1958 veräußerte die Beklagte die 12 Tiere, die sie von der Weide hatte abholen lassen, zu dem Gesamtpreis von angeblich 9 800 DM. Der Kläger fordert von der Beklagten Schadensersatz in Höhe von 18 000 DM nebst Zinsen. Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat mit Urteil vom 19. Februar 1963 den Schadensorsatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt und die Sache zur Entscheidung über die Höhe des Anspruches an das Landgericht zurück-verv/iesen. Der erkennende Senat hat mit Urteil vom 31. Mai 1965 (VIII ZR 302/63 - IM BGB § 559 Nr. 3 « BGHWarn 1965 Nr. 124 = WM 1965, 701) das Urteil aufgehoben und die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Das Berufungsgericht hat durch das nunmehr ange-fochtene Urteil die Beklagte verurteilt, an den Kläger 1 284,09 DM nebst Zinsen zu zahlen und hat die weitergehende Klage abgewiesen. Mit der Revision erstrebt der Kläger die Verurteilung der Beklagten auch insoweit, als das Berufungsgericht die Klage abgewiesen hat. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen. Entscheidengsgründe: ■I. I. Das Berufungsgericht hält Schadensersatzansprüche aus §§ 823 Abs. 1 oder 990, 989 BGB wegen Eigentumsverletzung für nicht gegeben. Die 12 von der Beklagten veräußerten Kühe seien, so führt das Berufungsgericht aus, nicht nach § 588 Abs. 2 Satz 2 BGB als "eisernes Inventar" Eigentum des Klägers geworden. Die 7 vom Viehhändler S stammenden Kühe habe dieser untor Eigentumsvorbehalt an geliefert. Am 15» Mai 1958, als die Beklagte an den Gerichtsvollzieher zur Befriedigung des Verkäufers den Restkaufpreis zahlte, sei das Eigentum an diesen 7 Tieren aufgrund der Sicherungsübereignungsverträge vom 5» Mai 1958 unmittelbar auf die Beklagte übergegangen• Von den von dem Viehhändler B(0[^^ gelieferten Tieren habe zuletzt 6 in Besitz gehabt. Soweit an Zahlungen geleistet habe, sei dessen Sicherungs- eigentum erloschen und die Beklagte habe aufgrund der j - G - / / Sieherungsüberoignungsverträge vom 5* Mai 1958 Eigentum erlangt. Soweit eine Bezahlung an nicht erfolgt □ei, seien die Kühe in dessen Eigentum verblieben« Da ^ an keiner der 12 Kühe Eigentum erlangt habe, habe auch der Kläger an ihnen nach § 588 Abo» 2 Satz 2 BGB kein Eigentum erworben können«, 2. Bas Berufungsgericht hält jedoch den Xlagean-□pruch in Höhe von 1 284,09 BM als Schadensersatzanspruch auG § 825 Abc. 1 BGB wegen Verletzung des Verpächterpfand-rechto dos Klägers für begründet«, Bie Beklagte habe, so meint das Berufungsgericht, das Sicherungseigentum an den Kühen nicht kraft guten Glaubens lastenfrei erworben«, Ber Beklagten sei als grobe Fahrlässigkeit vorzuwerfen, wenn sie darauf vertraut haben sollte, daß die Kühe nicht mit einem Verpächterpfandrecht des Klägers belastet seien« Durch die Wegnahme und die Veräußerung der Kühe habe die Beklagte das Verpächtorpfandrecht des Klägers vereitelt«, Ber Kläger hätte sich in Ausübung seines Pfandrechts aus den Kühen wegen seines gegen bestehenden Anspruchs befriedigen können« Bas Berufungsgericht ist der Ansicht, der Kläger habe lediglich dargetan, daß durch sein Verpächterpfandrecht die restliche Pachtzinsforderung gesichert gewesen sei, die ihm ursprünglich gegen den Pächter zugestanden habe und die durch Schuldübernahmevertrag vom 3« Bezember 1957 mit befreiender Wirkung übernommen habe« Biese Forderung habe zuletzt noch 1 284,09 BM betragen. Bagegen sei nicht dargetan, daß weitere Forderungen I de a Klägers gegen durch das Verpächterpfandrecht gesichert gewesen wären«, Seinen angeblichen Schadensersatzanspruch gegen in Höhe von etv/a 20 000 DM habe der Kläger nicht im einzelnen dargelegt. II. Io Gegen die Annahme des Berufungsgerichte, der Kläger habe abgesehen von der Forderung von 1 204,09 DM weitere Forderungen gegen nicht dargelegt, richten sich die Angriffe der Revision in erster Linie» Sie sind begründete a) Das Berufungsgericht nimmt ohne Rechtsirrtum an, W^^fehabe das lebende und tote Inventar zu dem Schätzungswert übernommen (sogenannter Eisern Viehvertrag - § 587 BGB). So stellt es ausdrücklich fest, W^p^ habe den Bestand an ,,eiscrneraw Inventar aufgrund der Übergabeverhandlungen vom 3» und 17. Dezember 1957 übernommen. Nach der ausdrücklichen Bestimmung des Pachtvertrages hatte Weiser auch das Inventar nach den Regeln einer ordnungsmäßigen Wirtschaft zu erhalten. Das Berufungsgericht legt den Vertrag ferner dahin aus, die Bestimmung des § 588 Abs«, 2 Satz 2 BGB, daß die vom Pächter angeschafften Stücke mit der Einverleibung in das Inventar Eigentum des Verpächters werden, sei nicht abbedungen worden, sondern habe für das Vertragsverhältnis des Klägers und gelten sollen. b) Das bedeutet, daß Wp|^P bei Beendigung des Pachtvertrages das Inventar zu dem Schätzungswert zurück-zugeuähron (§ 587 BGB) und, soweit der Gesaratschätzungs-wert der zurückzugewährenden Stücke niedriger war als der Gesamtschützungswert der übernommenen Stücke, dem Kläger den Unterschiedsbetrag zu ersetzen hatte (§ 589 Abs. 5 BGB). Insbesondere darauf, daß diese Ver- pflichtungen nicht erfüllt habe, ist die Klage von Anfang an gestützt worden. Der Kläger hat sie sowohl damit begründet, daß die Beklagte das ihm, dem Kläger, gehörende eiserne Viehinventar weggenommen habe, als auch darauf, daß er, der Kläger berechtigt gewesen wäre, sich v/egen seines Ersatzanspruches aufgrund des Verpächterpfandrechts au3 den von der Beklagten veräußerten Kühen zu befriedigen. Das hat der Kläger ausdrücklich in den Schriftsätzen vom 12. November 1965 und 9° November 1967 vorgetragen. c) Diese Ansprüche, die der Kläger daraus her-Icitct, daß ihm das bei Pachtbeginn übergebene lebende Inventar bei der Pachtrückgabe nicht vertragsgemäß zurückgegeben habe, durfte das Berufungsgericht nicht mit der bloßen Begründung übergehen, der Kläger habe seinen angeblichen Schadensersatzanspruch nicht im einzelnen dargelegt. Der Kläger hat, wie die Revision zutreffend hervorhebt, vielmehr so viel vorgetragen, daß das Berufungsgericht unter Berücksichtigung des unstreitigen Sachverhalts diesen Ansprüchen des Klägers nachgehen mußte. So hat der Kläger geltend gemacht, habe den Rindviehbestand in dem selben Umfang übernommen, wie er an den Pachtvor-gängcr überlassen worden sei und wie seinerseits ihn an übergeben habe. Davon geht ersichtlich auch das Berufungsgericht aus, wenn es wegen üeö Bestanden an "eisernem" Inventar auf die Über-gabeverhaudlung zwischen und vom 3* und 17. Dezember 1957 verweist. In dieser Übergabeverhandlung sind 9 Kühe und 11 Rinder nach ''Punkten11 bewertet worden. Der Kläger hat dazu vorgetragen, er habe Anspruch darauf gehabt, daß V/^H^ bei Beendigung der Pacht ihm entweder Kühe zur gleichen Punktzahl oder aber bei fehlendem Bestand den Geldbetrag ersetze. Es steht weiter fest, daß Y/^^ den Rindviehbestand als Inventar zu dem ganz überwiegenden Teil nicht zurückgegeben hat. Das von übernommene Rindvieh hatte er veräußert. Unstreitig hatten nach Umstellung des Viehbestandes auf tbc- und bangfreie Tiere im März 1958 noch 15 Tiere als neuange-schafftes Inventar auf dem Hof gestanden. Mindestens 12 dieser Tiere hat Y/^|^ nach Meinung des Berufungsgerichts nicht in das Eigentum des Klägers überführt, weil er sie unter Eigentumsvorbehalt gekauft hatte und den Kaufpreis schuldig geblieben war. Diese 12 Stück hat die Beklagte im Einverständnis mit an sich genommen. Der Kläger hat - das ist wirtschaftlich gesehen die Grundlage der Klage - einen von Rindviehbe-stand entblößten Hof zurückerhalten. Er hat im Schriftsatz vom 50. Dezember 1966, dessen Übergehung die Revision mit Recht rügt, behauptet, am 23o September 1958 hätten sich auf dem Hof nur noch 6 bis 7 Läuferschweine in schlechtem Putterzustand befunden. Schon nach diesem im wesentlichen unstreitigen Sachverhalt liegt es auf der Hand, daß dem Kläger gegen Ersatzansprüche deswegen zustehen, weil Weiser seiner Verpflichtung zur Rückübertragung des Inventars nicht vertragsgemäß nachgekoramen ist. i d) Der Kläger hat zv/ar seine Ersatzansprüche nicht betragcraäßig bezeichnet. Dazu hätte die Angabe gehört, welchen Gesamtschätzungswert der von Y/^H^ als eisernes Inventar übernommene Rindviehbestand hatte und welchen Schätzungswert etwa von ihm zurückgegebene Rinder - nach dem eigenen Vortrag der Beklagten könnten es höchstens (15 weniger 12 =) drei sein - hatten« Was den ersten V'ert betrifft, so hat der Kläger aber vorgetragen, er habe ^ Vieh im Werte von 1 328 Viehpunkten überlassen. Als Unterschiedsbetrag sv/ischen dem Wert der übernommenen Inventarstücke und der zurückgegebenen hat der Kläger den Wert der fehlenden 12 Kühe angenommen, die die Beklagte weggeholt hat. Dazu hat der Kläger in dem von der Revision angeführten Schriftsatz vom 9« November 1967 vorgetragen, bei den von den Viehhändlern und gekauften Tieren habe es sich um einwandfreies Nutzvieh gehandelt. Der Kaufpreis der von verkauften Kühe habe 1 650 DM pro Stück be- tragen. Wenn das Berufungsgericht .trotz dieses Vorbringens des Klägers eine schlüssige Darlegung vermißt, daß die Ansprüche des Klägers gegen sich mindestens auf den noch in Präge stehenden Betrag von (18 000 v/eniger 1 284,09 -) 16 715,91 DM beliefen, so hätte es, wie die Revision mit der Verfahrensrüge aus § 139 ZPO zutreffend geltend macht, den Kläger zu einer Ergänzung seines Vorbringens auffordern müssen. Im ersten Urteil des Berufungsgerichts war der Schadensersatzanspruch des Klägers dem Grunde nach für gerechtfertigt erklärt worden. Pür den Kläger war also nicht ohne weiteres ersichtlich, daß das Berufungsgericht es auf eine genaue Berechnung des Schadens abstellen werde. Zur Erläuterung aufgefordert hätte der Kläger zweifellos, wie die Revision geltend macht, dargelegt und durch Benennung eines Sachverständigen unter Beweis gestellt, welchen Schätzungswert in Geld der von W^||^ übernommene Rindviehbestand bei einem Wert von 1 328 Viehpunkten hatte. Der Kläger hätte auch, wenn das Berufungsgericht zu erkennen gegeben hätte, ihm genüge der Umstand nicht, daß 12 zu dem Inventar gehörende Rinder entfernt worden waren, Gelegenheit gehabt, den Unterschiedsbetrag der Schätzwerte näher darsulegen, * Im übrigen ist auch die Rüge der Revision begründet, das Berufungsgericht hätte, wenn es die Höhe der Ersatzansprüche des Klägers nicht feststellen zu können glaubte, ohne Antrag des Klägers einen Sachverständigen über die Schätzungswerte vernehmen müssen. Die Parteien streiten über die Höhe des Schadens, der dadurch entstanden ist, daß die Beklagte durch Wegschaffen und Veräußerung der 12 Kühe das Verpächterpfandrecht des Klägers verletzt hat. Nach § 287 ZPO entscheidet das Gericht, wenn streitig ist, ob ein Schaden entstanden ist und wie hoch er sich beläuft, unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung, Dabei kann es von Amts wegen die Begutachtung durch Sachverständige anordnen, Steht wie hier fest, daß ein Schaden in einem der Höhe nach nicht bestimmbaren, aber jedenfalls erheblichen Ausmaße entstanden ist, darf das Gericht nicht von der Zubilligung jeglichen Ersatzes mit der Begründung absehen, es fehle 12 - an ausreichenden Anhaltspunkten für die Schätzung des vollen Schadens (BGH Urteil void 16» Dezember 1963 - Ill ZR 47/63 - IM ZPO § 287 Nr« 33 « BGHV/arn 1964 Nr. 17). Nur dann kann und muß das Gei'icht von jeder Schätzung abschen, wenn diese dangels greifbarer Anhaltspunkte völlig in der luft hängen würde. Davon kann, wie sich aus den vorhergehenden Ausführungen ergibt, hier keine Rede sein. 2o Das Berufungsgericht, an das die Sache zur anderweiten Verhandlung und Entscheidung zurückverwiesen werden muß, wird daher zu prüfen haben, in v/elcher Höhe dem Kläger Ersatzansprüche gegen zustanden und wieweit er sich wegen dieser Ansprüche aufgrund seines Verpächterpfandrechts aus den von der Beklagten an sich genommenen und veräußerten Tieren hätte befriedigen können, 3. Die Revision greift auch die Auffassung des Berufungsgerichts an, habe an keiner der 12 Kühe Eigentum erworben und keines der Tiere sei daher in das Eigentum des Klägers übergegangen. Die Revision macht geltend, die Abrechnung des VJ^^p mit den Viehhändlern und BPP^ sei fehlerhaft. Vielmehr, so will die Revision wohl sagen, ergäbe eine zutreffende Berechnung, daß ^0/^ seinen Zahlungsverpflichtungen nachgekommen sei und unbeschränktes Eigentum an den Kühen erlangt habe. Da das angefochtene Urteil ohnehin aufgehoben werden muß, bedarf es keines Eingehens auf dieses Vorbringen der Revision« Rem Kläger steht es frei, in der erneuten mündlichen Verhandlung vor dem Berufungsgericht seine Einwendungen gegen die im angefochtenen Urteil enthaltene Berechnung vorzutragen « 4» Die Entscheidung über die Kosten der Revision wird dem Berufungsgericht übertragen, weil diese Entscheidung vom Ausgang des Rechtsstreits abhängt« Br. Haidinger Artl Dr. Mezger Dr« Messner Mormann